In diesem erklärte der Vater der Parteien einleitend, er wolle sich im Einverständnis seiner Ehefrau mit den beiden Söhnen, den Parteien dieses Rechtsstreits, Uber seinen zukünftigen Nachlaß auseinandersetzen, die anderen drei Kinder bezeichnete er als vom Nachlaß abgefunden* Unter 1 bis 5 und 7 bis 10 der Vertragsurkunde wurden Bestimmungen über den im Grundbuch Bd. Hl Bl. HH von sHHHH eingetragenen Grundbesitz und das Torf-raoorgrundstück getroffen. In Ziff.5 des Vertrages wurde bestimmt, daß die Parzelle 51/1 der Flur 8 der Gemarkung ßflHHV* die ebenfalls dem Kläger übergeben werden sollte, in bestimmter Weise zwischen den Parteien geteilt werden sollte. Sollte diese unter Abs. 2 dieser Ziffer 6 vorgesehene Regelung aus irgend einem Grunde nicht möglich^sein, dann ist der Erschienene zu 3» Theodor verpflichtet, seinem Bruder Franz, zu 4 erschienen. Ser Beklagte hat beim Nachlaßgericht einen Erbschein erwirkt, nach dem er auf Grund des privatschriftlichen Testaments der Mutter in Verbindung mit den erbrechtlichen Bestimmungen des Vertrages vom 9. Sie Miteigentumsanteile der Eltern der Parteien an dem Grundstück GBHHHIHHB Straße 37 hat das Grundbuchamt "auf Grund des am 7. Ser Kläger hat im Jahre 1963 die Einziehung des erwähnten Erbscheins beantragt und bei dem Grundbuchamt auf Grund einstweiliger Verfügung die Eintragung eines Widerspruches im Grundbuch gegen die Eigentumseintragung des Beklagten bezüglich der erwähnten Grundstücksanteile erwirkt. Ziff.6 des Vertrages sei dahin auszulegen, daß der Beklagte, wenn die Witwe Dora auf itir Nießbrauch- Daß die Eltern den Kläger in der . Er ist der Auslegung des Vertrags durch den Kläger entgegengetreten und hat dazu ausgeführt; Er habe die streitigen Miteigentumsanteile nach dem Willen der Eltern auf jeden Pall erhalten sollen und dazu, wenn die Witwe Dora SflHHHH auf ihren Nießbrauch für die 2eit nach dem Tode des Überlebenden der Elternteile nicht verzichte, die Parzelle 16 der Plur 11. Das hätten die Eltern zwei Tage vor der Beurkundung des Vertrages und bei dieser selbst mündlich bestätigt. Der Beklagte hat ausgeführt, die Eltern hätten ihn nicht mit 2 Parzellen Land abfinden und dem Kläger außer der Stätte BeflHBstraße flP auch noch die Miteigentumsanteile Straße zukommen lassen wollen. Das Berufungsgericht legt den Übergabevertrag dahin aus, der Kläger sei nicht zu dem Alleinerben seiner Eltern eingesetzt, und der Beklagte habe die umstrittenen Miteigentums antoile auch dann - neben der Parzelle 16 - Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrage insoweit gegeben hat, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. 1, Die Feststellung, die Anteile hätten dem Beklagten in jedem Falle, also auch dann zufallen sollen, wenn Dora ihren Nießbrauch nicht aufgab, ist als tat- richterliche Auslegung eines Individualvertrages für das Revisionsgericht bindend, wenn sie nicht auf Rechtsver-* Stößen beruht, d.h. wenn das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten auogegangen ist und nicht gegen Verfahrensregeln, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Das Berufungsgericht hat hier nicht darauf abgestellt, daß der Kläger die Beweislast für seine Behauptung trage, nach dem Willen der Vertragsparteien sollten die Grund-stücksanteile ihm zufallen, sondern lediglich zu dem Ausdruck gebracht, der Kläger habe gewisse einzelne Behauptungen nicht bewiesen, auf die er sich gestutzt und die das Berufungsgericht erörtert hat ( Bü S. 2* Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Ziff.6 des Vertrages gegeben hat, ist denkgesetzlich möglich. Der Revision kann nicht zugegeben werden, der Zusammenhang der Absätze 1-3 dieser Ziffer ergebe eindeutig, daß der Grundstücksanteil dem Beklagten für den praktisch gewordenen Fall nicht habe zufallen sollen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, für diesen Rail sei eine klare Bestimmung nicht getroffen, entspricht dem ‘Wortlaut des Vertrages, der lediglich bestimmt, daß der Beklagte die Parzelle 16 erhalten solle, wenn die in erster Linie vorgesehene Regelung, die Übertragung der Grundstücksanteile ohne Hießbrauchslast, aus irgendeinem Grunde nicht durchgeführt werden könne, der aber nichts darüber sagt, was in diesem Falle mit äeh An -teilen zu geschehen habe. Daß eine Regelung dieses Punktes geboten und gewollt war, wie die Revision geltend macht, nimmt auch das Berufungsgericht an; davon geht es gerade aus. Daß der Beklagte im Hinblick auf seinen schlechten Gesundheitszustand Wert darauf legte, in solcher Weise bedacht zu werden, daß er schon alsbald nach dem £ode seiner Bl-tern aus dem Zugewendeten Nutzen ziehen könne, hat das Berufungsgericht nicht übersehen (BU S. Sie will daraus, daß in ihnen von der Auflassung der Parzelle 16 an den Beklagten, nicht aber von den Grundstücksanteilen die Rede ist, den Schluß ziehen, mit der Auflassung dieser Parzelle seien nach der Auffassung des Notars die Ansprüche des Beklagten aus dem Übergabevertrag erledigt gewesen. Vielmehr übersieht die Revision ihrerseits, daß die Grundstücksan-teile erst nach dem Tode des Letztversterbenden der Eltern auf den Beklagten übergehen sollten und die beiden Schreiben des Notars zeitlich früher liegen. Bas Berufungsgericht hat sich mit den Werten der zugewendeten Grundstücke befaßt und aus ihnen Anhaltspunkte für seine Auffassung entnommen, die Eltern hätten dem Beklagten die umstrittenen Miteigentumsan-teile im Falle des Fortbestehens des Nießbrauchs neben der Parzelle Nr. 16 zuwenden wollen. Seine entscheidende Erwägung, in jedem Falle sei das 24 ar große HausgrundstUck mit Garten und Acker im Ort schon damals wesentlich mehr wert gewesen als die weit außerhalb gelegene, nur wenig größere Ackerparzelle Nr. 16, wird von der Revision nicht angegriffen. Es ist deshalb auch ohne Bedeutung, ob das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, der Kläger habe nicht bestritten, daß der Wert des Anteils der Eltern am Hausgrundstück 35 000 DM betrage, oder ob die Absicht des Klägers, diese Wertangabe zu bestreiten, aus seinen üblichen Erklärungen hervorging, wie die Revision unter Bezugnahme auf § 138 Abs.3 ZPO geltend macht. Das Berufungsgericht unterstellt auch die Möglichkeit, daß der Kläger als einziges der Kinder vor der Übergabe längere Zeit auf der Stätte gearbeitet hat. Es liegt auch kein Fehler darin, sondern es war sachgerecht, daß es die Werte verglichen hat, die den Parteien bei der einen und bei der anderen Vertragsauslegung zufallen. 4. Das Berufungsgericht hat dem Antrag auf eidliche Vernehmung des Klägers darüber, die Mutter der Parteien habe dem Beklagten auseinandergesetzt, daß der Kläger die Grundstücksanteile bekommen solle, oder der Beklagte habe selbst erklärt, daß ihn die Anteile nicht interessierten, sic stünden dem Kläger zu, nicht stattgegeben und ausge-führt, für eine solche Vernehmung des Klägers fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 447, 448 ZPO* Die Revision rügt, damit habe das Berufungsgericht verkannt, daß es in seinem Ermessen gestanden habe, ob es den Kläger nach § 448 ZPO vernehmen wollte; es liege ein Hevisionsgrund vor, wenn das Gericht sich seiner Pflicht zur Ausübung des Ermessens nicht bewußt gewesen sei; auf diesem Fehler beruhe das Urteil. Die Begründung, die das Berufungsgericht für die Ablehnung des Antrags gegeben hat, spricht im Zusammenhalt mit seinen sonstigen Tatsachenfeststellungen dafür, daß es diese Voraussetzung nicht als erfüllt angesehen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2042 o III ZR 176 /65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14. Dezember 1967 Bchorm, Justizangcsteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tQB Kraftfahrers Theodor B in BaÄBHfctraße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. - Prof. Di gegen dei^Rentner Franz B BlflM^traße flB’ in S Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Rein-hardt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 1965 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Brüder. Sie streiten um einen Miteigentumsanteil zu 1/2 an dem Grundstück an der Straße in ( Grundbuch für Steinhude Bd. 36, Bl. 715), Hof-und Gebäudefläche zu 12 ar 72 qm, Ackerland zu 11 ar 34 qm. Dieses Grundstück hatte ihrem vorverstorbenen Bruder Wilhelm gehört, der von seiner Witwe Dora seinen Eltern auf Grund Gesetzes beerbt wurde. Die Miterben setzten sich dahin* auseinander, daß Dora Miteigen- tümerin zu 1/2, die Eltern Miteigentümer zu je 1/4 wurden; Dora BflHHIwurde der lebenslängliche Nießbrauch an den Anteilen der Eltern BflHHHW bG~ stellt. Der Vater war außerdem Eigentümer eines Grundbesitzen - einer "Stätte" - in ßHHHB» Ba®Hpstraße H (Grundbuch SflHBHB* Bd. HR Bl. HIH * zxl Bern eine Hofstelle mit Garten und einige Ländereien außerhalb der Ortslage gehörten, darunter ein Acker von 6,41 ar Größe (Paraelle 51/1 Flur 8 der Gemarkung sHHHH) und* ein Acker von 27,52 ar Größe (Paraelle 16 Flur 11 der Gemarkung Bm|, Außerdem gehörte dem Vater noch ein üorfraoorgrundstück. Am 9. April 1952 schlossen die Parteien und ihre Eltern einen als "Stätteübergabevertrag" bezeichneten notariell be Urkunde town Vertrag. In diesem erklärte der Vater der Parteien einleitend, er wolle sich im Einverständnis seiner Ehefrau mit den beiden Söhnen, den Parteien dieses Rechtsstreits, Uber seinen zukünftigen Nachlaß auseinandersetzen, die anderen drei Kinder bezeichnete er als vom Nachlaß abgefunden* Unter 1 bis 5 und 7 bis 10 der Vertragsurkunde wurden Bestimmungen über den im Grundbuch Bd. Hl Bl. HH von sHHHH eingetragenen Grundbesitz und das Torf-raoorgrundstück getroffen. Dieser gesamte Grundbesitz sollte dem Kläger übergeben werden. Den Eltern wurde ein Altenteilsrecht bestellt. Entsprechend dieser Vereinbarung hat der Kläger die Stätte 3aH[Bs^raJ®e ttt den dazugehörigen Ländereien und das, forfmoorgrunastück zu Eigentum erworben. In Ziff. 5 des Vertrages wurde bestimmt, daß die Parzelle 51/1 der Flur 8 der Gemarkung ßflHHV* die ebenfalls dem Kläger übergeben werden sollte, in bestimmter Weise zwischen den Parteien geteilt werden sollte. Der Kläger sollte die eine Hälfte auf den Beklagten lastenf£2* übertragen. TI Uber die Parzelle 16 der Flur 1< der Gemarkung S| HBund die Miteigentumsanteile der Eltern an dem Grundstück G0BHHIHB Straße fBwurde unter Nr. 6 des Vertrages folgendes vereinbart: "Unter den heute zu übertragenden Parzellen befindet sich weiter die Parzelle 16 der Karte 11 der Gemarkung Hl in der Großen Heide, Acker, zur Größe von 27,52 ar. Auf Grund letztwilliger Verfügung stehen den Erschienenen zu 1 und 2 (den Eltern) an dem Grundbesitz des im Juli 1949 verstorbenen Wilhelm wohnhaft Stein- hude, GfliHHHHiB Straße, irgendwelche Hechte zu. An diesen Hechten ist der Witwe des 'Wilhelm irgend- ein Recht bestellt worden. Eie zu 1 und 2 Erschienenen beabsichtigen, dieses Recht der Witwe rückgängig zu machen oder abzuändern, und zv/ar in der Weise, daß die Witwe nicht, wie bisher bestimmt, den Nieß- brauch an dem Hechte der Erschienenen zu 1 und 2 bis zu dem Tode der Witwe Wilhelm sondern le- diglich bis zu dem Ableben des Letztlebenden der Erschienenen zu 1 und 2. Sämtliche Erschienenen sind sich vielmehr darüber einig und bestimmen hiermit, daß vielmehr beim Tode des Letztlebenden der Erschienenen zu 1 und 2 die Buchte derselben an den Erschienenen zu 4, Franz übergeben sollen. Sollte diese unter Abs. 2 dieser Ziffer 6 vorgesehene Regelung aus irgend einem Grunde nicht möglich^sein, dann ist der Erschienene zu 3» Theodor verpflichtet, seinem Bruder Franz, zu 4 erschienen. die oben in Absatz 1 bezeichhete Parzelle 16 der Karte 11 der Gemarkung Steinhude unentgeltlich und lastenfrei zu Eigentum zu übertragen, mit der Besitz-und Benutzungsbefugnis am 1. Oktober 1952. Zu diesem Zeitpunkt soll, wenn es irgend angängig ist, auch die Auflassung ah Franz Berfolgen”. In Ziffer 11 des Vertrages wurde folgendes bestimmt: "Nach dem Tode des Letztlebenden der Altenteiler gehen die Gegenstände, die sie noch in Benutzung gehabt haben, ebenfalls auf Theodor Über” ♦ In Hr. 12 des Vertrages heißt es: "Die Erschienenen nehmen vorstehende Erklärungen hiermit gegenseitig an. Franz erklärt sich nach Ausführung vorstehender Bestimmungen wegen seines gesetzlichen Erbteils einschließlich eines Pflichtteils am Hachlosse seiner Eltern für abgefunden. M Dora Büsselberg verzichtete nicht auf ihren Nießbrauch. Der Kläger hat dem Beklagten - nach Verzögerung durch ein Flurbereinigungsverfahren - anstelle der Hälfte der Parzelle $l/l der Flur 8 und der Parzelle 16 der Flur 11 das durch das Flurbereinigungsverfahren neu entstandene Flurstück 35 der Flur 9 der Gemarkung 31, 10 ar groß, aufgelassen. Der Beklagte ist al& Eigentümer eingetra gen worden. Der Vater der Parteien ist am 11. März 1953 verstorben. (* / Jf Die Mutter hat in einem privatschriftlichen Testament vom 13. Januar 1953 den Beklagten zu ihrem Erben bestimmt, Sie ist am 18. Oktober 1954 verstorben. Ser Beklagte hat beim Nachlaßgericht einen Erbschein erwirkt, nach dem er auf Grund des privatschriftlichen Testaments der Mutter in Verbindung mit den erbrechtlichen Bestimmungen des Vertrages vom 9. April 1952 Alleinerbe seiner Mutter geworden sei. Sie Miteigentumsanteile der Eltern der Parteien an dem Grundstück GBHHHIHHB Straße 37 hat das Grundbuchamt "auf Grund des am 7. März 1955 eröffneten notariellen Erbvertrages vom 9. April 1952 und Erbscheines vom 16. März 1953M auf den Beklagten als Miteigentümer in der Weise umgeschrieben, daß dieser als Miteigentümer zu 1/2 eingetragen worden ist. Ser Kläger hat im Jahre 1963 die Einziehung des erwähnten Erbscheins beantragt und bei dem Grundbuchamt auf Grund einstweiliger Verfügung die Eintragung eines Widerspruches im Grundbuch gegen die Eigentumseintragung des Beklagten bezüglich der erwähnten Grundstücksanteile erwirkt. Sie Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt worden. Mit der Klage begehrt der Kläger vom Beklagten Ein-, willigung in die Berichtigung des Grundbuches von SflHt-flÜBd. H Bl. flB dahin, daß anstelle des Beklagten der Kläger als Miteigentümer eingetragen werde. Er meint: Er sei durch den Vertrag vom 9. April 1952 zu dem alleinigen Erben der Eltern eingesetzt. Er folgert das vor allem aus Ziff. 11 des Vertrages, wonach nach dem Tode des Betztle- 7 benden der Altenteiler die Gegenstände, die sie noch in Benutzung gehabt haben, auf den Kläger übergehen, sollten. Ziff. 6 des Vertrages sei dahin auszulegen, daß der Beklagte, wenn die Witwe Dora auf itir Nießbrauch- recht für die Zeit nach dem Tode des Längstlebenden der Elternteile nicht verzichte, statt der Miteigentumsanteile nur die Farzelle 16 der Flur 11 erhalten solle. Der Beklagte habe außerdem unter Nr. 12 auf seinen gesetzlichen Erbteil am Nachlaß beider Eltern verzichtet. Der Kläger behauptet: Die Eltern hätten mit dem Ver- . trag vom 9* April 1952 die Verteilung ihres Nachlasses erschöpfend regeln wollen. Weiteres Vermögen sei nicht vor -handen gewesen. Daß die Eltern den Kläger in der . von ihm beanspruchten Weise hätten bedenken wollen, habe auch darin seinen Gi'und, daß er lange Zeit auf der Stätte BaJBBfstraße 0) gearbeitet habe, und daß die Eltern aller Kinder gleich hätten bedenken wollen. Der Beklagte habe eine wertvolle Ausbildung erhalten. Im übrigen seien die. Grundstücksanteile GMHHHBHl Straße und die Stätte BsflHBstraße im wesentlichen gleichwertig. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zu bewilligen, daß im Grundbuch von Bd. H, Bl. im Wege der Grund- buchberichtigung die Löschung des zugunsten des Beklagten eingetragenen Miteigentums und die Eintragung des Beklagten (soll heißen Klägers) an seiner Stelle als Miteigentümer erfolgt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auslegung des Vertrags durch den Kläger entgegengetreten und hat dazu ausgeführt; Er habe die streitigen Miteigentumsanteile nach dem Willen der Eltern auf jeden Pall erhalten sollen und dazu, wenn die Witwe Dora SflHHHH auf ihren Nießbrauch für die 2eit nach dem Tode des Überlebenden der Elternteile nicht verzichte, die Parzelle 16 der Plur 11. Das hätten die Eltern zwei Tage vor der Beurkundung des Vertrages und bei dieser selbst mündlich bestätigt. Die weiteren Behauptungen, die der Kläger zur Stützung-seiner Ansicht vorgetragen hat, hat der Beklagte bestritten, insbesondere auch die Angaben über die Wertverhältnisse. Der Beklagte hat ausgeführt, die Eltern hätten ihn nicht mit 2 Parzellen Land abfinden und dem Kläger außer der Stätte BeflHBstraße flP auch noch die Miteigentumsanteile Straße zukommen lassen wollen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben- Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht legt den Übergabevertrag dahin aus, der Kläger sei nicht zu dem Alleinerben seiner Eltern eingesetzt, und der Beklagte habe die umstrittenen Miteigentums antoile auch dann - neben der Parzelle 16 - erhalten sollen, wenn Dora ihren Nießbrauch nicht verzichtete. Die Revision greift beides an, Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob der Kläger Alleinerbe der Eltern geworden ist. In diesem Falle wäre zwar der Beklagte ohne Rechtsgrundlage als Eigentümer der Anteile im Grundbuch eingetragen und dieses unrichtig geworden. Dem Berichtigungoanspruch des Klägers, der sich aus § 894 BGB ergäbe, stünde jedoch der Einwand der unzulässigen Hechtsausübung entgegen (§ 242 BGB). Denn der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse daran, im' iVege der Berichtigung als Eigentümer der Anteile im Grundbuch eingetragen zu werden. Er wäre auf Grund des Vertrages verpflichtet, die Anteile alsbald dem Beklagten zu übertragen. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrage insoweit gegeben hat, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. 1, Die Feststellung, die Anteile hätten dem Beklagten in jedem Falle, also auch dann zufallen sollen, wenn Dora ihren Nießbrauch nicht aufgab, ist als tat- richterliche Auslegung eines Individualvertrages für das Revisionsgericht bindend, wenn sie nicht auf Rechtsver-* Stößen beruht, d.h. wenn das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten auogegangen ist und nicht gegen Verfahrensregeln, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Die Revision versucht vergeblich, solche Fehler aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt (BU S. 17), der Kläger habe keine Umstände bewiesen, die die von ihm vertretene Vertragsauslegung begründen könnten. Die Revision meint, hier sei die Beweislast verkannt; da der 10 Kläger Alleinerbe seiner Eltern geworden sei, treffe sie den Beklagten. Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat hier nicht darauf abgestellt, daß der Kläger die Beweislast für seine Behauptung trage, nach dem Willen der Vertragsparteien sollten die Grund-stücksanteile ihm zufallen, sondern lediglich zu dem Ausdruck gebracht, der Kläger habe gewisse einzelne Behauptungen nicht bewiesen, auf die er sich gestutzt und die das Berufungsgericht erörtert hat ( Bü S. 15-17)» Diese Behauptungen betrafen Hilfstatsachen, die nach allgemeinen Regeln derjenige zu beweisen hat, der sich auf sie beruft. 2* Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Ziff. 6 des Vertrages gegeben hat, ist denkgesetzlich möglich. Der Revision kann nicht zugegeben werden, der Zusammenhang der Absätze 1-3 dieser Ziffer ergebe eindeutig, daß der Grundstücksanteil dem Beklagten für den praktisch gewordenen Fall nicht habe zufallen sollen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, für diesen Rail sei eine klare Bestimmung nicht getroffen, entspricht dem ‘Wortlaut des Vertrages, der lediglich bestimmt, daß der Beklagte die Parzelle 16 erhalten solle, wenn die in erster Linie vorgesehene Regelung, die Übertragung der Grundstücksanteile ohne Hießbrauchslast, aus irgendeinem Grunde nicht durchgeführt werden könne, der aber nichts darüber sagt, was in diesem Falle mit äeh An -teilen zu geschehen habe. Daß eine Regelung dieses Punktes geboten und gewollt war, wie die Revision geltend macht, nimmt auch das Berufungsgericht an; davon geht es gerade aus. Wenn die Revision meint, die Erwähnung der Miteigentumsanteile der Eltern in Absatz 2 mit der dort enthaltenen Klausel (der Beseitigung des 11 Nießbrauchs) v;äre sinnlos, wenn die gleiche Folge beim Wegfall der Klausel ebenfalls gelten sollte, für den Fall des Bestehenbleibens des Nießbrauchs treffe ub-satz 3 die erschöpfende Regelung, so will sie damit in Wahrheit ihre Auslegung an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen setzen. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht durchdringen. 3. Die Auslegung des Berufungsgerichts beruht nicht auf dem Übersehen wesentlicher Gesichtspunkte. Daß der Beklagte im Hinblick auf seinen schlechten Gesundheitszustand Wert darauf legte, in solcher Weise bedacht zu werden, daß er schon alsbald nach dem £ode seiner Bl-tern aus dem Zugewendeten Nutzen ziehen könne, hat das Berufungsgericht nicht übersehen (BU S. 14)♦ Das machte aber eine Regelung nicht sinnlos, die dem Beklagten bei Unmöglichkeit der Nießbrauchsbeseitigung neben dem nicht sehr wertvollen Acker, dessen Nutzungen sofort gezogen werden konnten, aber nicht hoch waren, weitere Vermögenswerte verschaffte, die ihm möglicherweise bei Lebzeiten keine Gebrauchsvorteile abwarfen, zu demal der Beklagte Kinder hat. Die Briefe des Notars vom 2. Oktober 1952 und 15. Dezember 1953 hat das Berufungsgericht nicht über-jehen; das macht auch die Revision nicht geltend. Sie will daraus, daß in ihnen von der Auflassung der Parzelle 16 an den Beklagten, nicht aber von den Grundstücksanteilen die Rede ist, den Schluß ziehen, mit der Auflassung dieser Parzelle seien nach der Auffassung des Notars die Ansprüche des Beklagten aus dem Übergabevertrag erledigt gewesen. Dieser Schluß ist keineswegs zwingend und es liegt kein Fehler darin, daß das 12 Berufungsgericht ihn nicht gezogen hat. Vielmehr übersieht die Revision ihrerseits, daß die Grundstücksan-teile erst nach dem Tode des Letztversterbenden der Eltern auf den Beklagten übergehen sollten und die beiden Schreiben des Notars zeitlich früher liegen. Bas Berufungsgericht hat sich mit den Werten der zugewendeten Grundstücke befaßt und aus ihnen Anhaltspunkte für seine Auffassung entnommen, die Eltern hätten dem Beklagten die umstrittenen Miteigentumsan-teile im Falle des Fortbestehens des Nießbrauchs neben der Parzelle Nr. 16 zuwenden wollen. Die Revision rügt ohne Erfolg, es habe dabei unrichtig auf die heutigen Werte abgcstellt. Es hat diese zwar erwähnt, aus seinen Ausführungen geht aber eindeutig hervor , daß es die Wertverhältnisse zur 'eit des Vertragsabschlusses für maßgeblich angesehen hat. Seine entscheidende Erwägung, in jedem Falle sei das 24 ar große HausgrundstUck mit Garten und Acker im Ort schon damals wesentlich mehr wert gewesen als die weit außerhalb gelegene, nur wenig größere Ackerparzelle Nr. 16, wird von der Revision nicht angegriffen. Es ist deshalb auch ohne Bedeutung, ob das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, der Kläger habe nicht bestritten, daß der Wert des Anteils der Eltern am Hausgrundstück 35 000 DM betrage, oder ob die Absicht des Klägers, diese Wertangabe zu bestreiten, aus seinen üblichen Erklärungen hervorging, wie die Revision unter Bezugnahme auf § 138 Abs. 3 ZPO geltend macht. Daß der Kläger im Übergabevertrag Altenteilslasten übernommen hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht übersehen. Seine Ansicht, diese Belastung falle bei dem 13 hohen Alter der Eltern nicht so ins Gewicht wie die Be-lastung der umstrittenen Eigentumsanteile mit dem Nießbrauch der erheblich jüngeren Dora BflHHBB? entspricht der Lebenserfahrung. Das Berufungsgericht unterstellt auch die Möglichkeit, daß der Kläger als einziges der Kinder vor der Übergabe längere Zeit auf der Stätte gearbeitet hat. Es liegt deshalb weder ein Kechtsfehler darin, daß es die für diesen Vortrag angebotenen Beweise nicht erhoben hat, noch hat es einen wesentlichen Umstand unberücksichtigt gelassen, der für die Vertragsauslegung sprechen könnte, die der Kläger für richtig hält. Es liegt auch kein Fehler darin, sondern es war sachgerecht, daß es die Werte verglichen hat, die den Parteien bei der einen und bei der anderen Vertragsauslegung zufallen. Daß es dabei von unrichtigen Einzel-werten ausgegangen sei, kann der Bevision nicht zugegeben werden. - 4. Das Berufungsgericht hat dem Antrag auf eidliche Vernehmung des Klägers darüber, die Mutter der Parteien habe dem Beklagten auseinandergesetzt, daß der Kläger die Grundstücksanteile bekommen solle, oder der Beklagte habe selbst erklärt, daß ihn die Anteile nicht interessierten, sic stünden dem Kläger zu, nicht stattgegeben und ausge-führt, für eine solche Vernehmung des Klägers fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 447, 448 ZPO* Die Revision rügt, damit habe das Berufungsgericht verkannt, daß es in seinem Ermessen gestanden habe, ob es den Kläger nach § 448 ZPO vernehmen wollte; es liege ein Hevisionsgrund vor, wenn das Gericht sich seiner Pflicht zur Ausübung des Ermessens nicht bewußt gewesen sei; auf diesem Fehler beruhe das Urteil. 14 - Auch damit dringt die Revision nicht durch. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, das Berufungsgericht habe die Notwendigkeit verkannt, sein Ermessen walten zu lassen. Voraussetzung einer ParteiVernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) ist nach allgemeiner Meinung, daß einiger Beweis für die Behauptung erbracht sein muß, die durch die Parteivernehmung erhärtet werden soll. Die Begründung, die das Berufungsgericht für die Ablehnung des Antrags gegeben hat, spricht im Zusammenhalt mit seinen sonstigen Tatsachenfeststellungen dafür, daß es diese Voraussetzung nicht als erfüllt angesehen hat. Die Revision vermag demgegenüber keine bestimmten Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergäbe, daß es sich anders verhalte und daß das Berufungsgericht es pflichtwidrig unterlassen habe, sein Ermessen walten zu lassen (vgl. BGH DM Nr. 2 zu § 448 ZPO). Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. - 15 ~ Hach alledem ist die Revision als unbegründet zurüekzuweieen. Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dr. Pagendarm Br. Krefi Br. Beyer Keßler Br. Reinhardt