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BGH · III ZR 176/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 176/63

Bio Vorinstanzen sind der Auffassung, daß die im Rahmen der Staatsaufsicht für die dioso Aufsicht handhabenden Beamten begründeten Amtspflichten nicht solcho seien-, dio den Beamten dem Kläger als ’’Britten’1 im Sinne deo § 839 Abs, 1 Satz 1 BGB gegenüber obgelegen hätten. Die hiergegen von der Rovioion erhobenen Bedenken sind unbegründet, Eboßso wie im Rocht der unerlaubten Handlungen die allgemeinen Vorschriften der §§ 823 ff nicht jedem durch eino solcho unerlaubte Handlung Geschädigten oinen Brsatz-anspruch gewähren, sondern grundsätzlich nur dem unmittelbar Vorletzten, gibt auch § 839 BGB nicht allen durch oino Amtspflichtverletzung irgendwie Geschädigten einen Schaden: ersatzanspruch, sondern lediglich denjenigen, denen lor Boamtc durch seine Amtstätigkeit dienen sollte, d.h, uc.vjr; gegenüber für ihn gerade diejenige Amtspflicht bestand; deren Verletzung er sich schuldig gemacht hat. nach der ständigen Rechtsprechung dos Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Zweck abzu-ctollen, dom dio verletzte Aratspflicht dient, und der Ge-schädigte gehört nur dann zu dem Kreis der geschützten Britten, wenn dio Amtspflicht - zwar nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Intereooo gerade dieses Geschädigten wahrZunahmen» Mithin zählen zu diesen "Britten" nicht alle diejenigen, dio durch oino nicht gohörigo Wahrnehmung dor jeweils in Betracht kommenden Amtspflichten irgondv/io benachteiligt werden, sondern nur diejenigen, doron Belange nach der Natur des Amtsgeschäfts, d0h0 seinem Zweck und seiner rechtlichon Bestimmung nach, durch dieses boruhrt worden (BGB liGKK 11«, Aufl. § 839 An. 40, 41 mit Nachweisen)«, Hieran gemessen hat das Berufungsgericht mit Kocht den Kläger nicht den "Britten" zugorechnet, denen gegenüber für dio Beamten des boklagten Freistaates im Nahmen der Staatsaufsicht über dio Seilbahnen dio Amtspflichten oblagen, deren Verletzung hier in Mitte liegt«, Dieoo sind - insoweit vergleichbar mit der allgemeinen Bauaufsicht - entscheidend polizeilicher Art und haben dio Abwehr von den Gefahren im Auge, die der Allgemeinheit bei einem nicht ordnungsmäßigen Bahnbetrieb entstehen können. Es sollen mithin alle, aber auch nur diejenigen, geschützt werden, denen als Gliedern der Allgemeinheit Gofahren für leben, Gesundheit und Eigentum boi einem nicht ordnungsmäßigen Betriebe der Bahn drohen (vgl« dazu das dio staatliche Bauaufsicht betreffende Urteil des Senats in BGHZ 39, 358, 363 ff)« Dio Sorge für dio Sicherheit des Bchnbetriebes ist grundsätzlich - daran lassen die genannten Bestimmungen keinen Zweifel - allein Sache des Unternehmers, und insoweit geht es ausschließlich um seineu Risikoboreich. Aus diesem Grunde kann von oinem besonderen auf der Staatsaufsicht beruhenden Fürsorg©Verhältnis, das die Verletzung dor Aufsichtspflichten als Verletzung von auch gogenübor dem Unternehmer bestehenden Amtspflichten (Für-Sorgepflichten) erscheinen lassen könnto, entgegen der Meinung dos Klägers nicht die Rede sein«. Die Schäden, die der Unternehmer einer Bahn dadurch crloidot, daß durch einen Unfall im Rahmen seines Bisenbahnbetriebes Schäden an seinem Eigentum entstehen und er von durch den Unfall geschädigten Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, liegen mithin ausschließlich in seinem eigenen Risikobereich. Br kann deshalb diese Schäden nicht über die Amtshaftungsbestimmungen auf den Staat ab-v/älzen, mag auch dor Unfall durch mangelhafte staatliche Aufsicht mitvorursacht sein, da diese staatliche Aufsicht nicht dazu bestimmt, nicht einmal mitbeotimmt ist, den Unternehmer im Rahmen seines Risikobereiches, in dem diese Schäden sich verwirklicht haben, zu schützen* Es kann indes dahin3tehon, ob etwa dann, wenn im Kähmen der Staatsaufsicht hinsichtlich der Betriebsführung ganz konkrete Anordnungen getroffen worden sind und gerado die woisungsgomäße Durchführung dieser Anordnungen den Schaden verursacht hat, angenommen werden müßto, daß mit der Anordnung sachwidriger und Schaden auslöoender Maßnahmen Amtspflichten auch gegon-übcr den Unternehmer verletzt worden sind» Denn hier liegen dio Dingo nach den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen - auf dio die Revision sich bezieht - anders«, gekommen und dazu ist im Strafverfahren festgeatellt worden, daß man Brabtbrücho rechtzeitig entdeckt hätte und der Unfall vermieden worden wäre, wenn PflHHPdic Soil-Untersuchungen in der vorgoschriebenen Art und Weise jeweils sorgfältig durchgeführt hätte (S«, 28 des Strafkcmmer-urtoils vom 16«, Oktober 1956)«, Mithin hat hier nicht dio wöiaungsgemüßo Durchführung der von der Aufsichtsbehörde getroffenen Anordnung Über das Überprüfen der Klemmen, sondern dio Mchtbefolgung der mit der Anordnung verbundenen Prüfungsmaßnahmen durch zu dem Unfall und damit zu dem Schaden geführt, und der gegen Dr„ StflB insoweit zu erhöhende Vorwurf geht dahin, die Durchführung dieser 840 BGB und vertritt dazu dio Auffassung, daß dem Kläger, selbst wenn ihm kein eigener Anspruch aus § 859 BGB in Verbindung mit Art« 54 GG erwachsen sei, jedenfalls ein Ausgleichsanspruch gegen Br® SttfP als Eäitschädiger zu-3toho, für den gemäß Art« 34 GG der beklagte Freistaat einzustehon habe« Hiermit kann dio Revision jedoch ebenfalls keinon Erfolg haben® Wenn ein Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 426 BGB gegobon ooin soll, dann müßto das zur Voraussetzung haben, daß dor Kläger und der beklagte Staat den durch den Unfall Geschädigten als Gesamtschuldner haften. Soweit die Geschädigten 3ich bei dem Kläger schadlos halten können, kommt eino Schadensersatz-Verpflichtung auf seiten des Beamten, der sich einer für den Schaden (mit)ursächlich gewordenen fahrlässigen Amtö-pflichtvorlotzung schuldig gemacht hat, überhaupt nicht zur Entstehung und § 840 BGB wird insoweit zugunsten de3 Beamten ausgeschaltet (vgl® BGHZ 31, 148, 151 mit Nach-weison; BGH VorsR 1959, 1013, 1014/5)» Bieso Subsidiarität der Haftung aus Amtspflichtverletzung kommt nicht nur dem Beamten persönlich, sondern auch dem Staat (oder dem sonstigen Bienstherrn deo Beamten) zugute, der gemäß Art. 34 GG für den schuldigen Beamten oinzustehen hat. treffende Haftung auf den Staat überbürdet und diesen für die Schuld dec Boamten gegenüber dem Geschädigten cintroten läßt« Mithin decken sich Voraussetzungen und Umfang der Haftung dec Staates mit denen der Haftung dos Beamten aus § 839 BGB selbst, so daß auch die dort bestimmten Haftungs-cinschränkungen zugunsten des für den Beamten eintretenden Staates beachtlich bleiben. Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß im Rahmon des Art« 34 CG die Staatshaftung nur durch dio Haftungstatbestände des § 839 BGB als solche bestimmt werde, daß aber die - allein und ausschließlich im Intereooo dec Beamten persönlich vorgesehene - Subsidiaritätsklausel für dio Staatchaftung nicht in Betracht komme, Das ist nicht richtig, Wenn in Art, 34 GG (insoweit in Übereinstimmung mit Art. 131 WeimVerf) bestimmt ist, bei Ants-pflichtverlotzungen “trifft dio Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat”, so bedeutet das, wie oben bereits gesagt, daß der Staat in derselben Weise und in demselben Umfang haften soll, wio der Beamte ohne diese Bestimmung hafton würde. teil3 lediglich aus Gefährdungshaftung odor aus nur vermutetem Verschulden einzustehen haben, teils aber aus Vorschulden haften, im Innenverhältnis allein diejenigen verpflichtet sein sollen, die schuldhaft gehandelt haben« Die hier geregelten Tatbestände sind jedoch sd verschieden, daß 3ich aus den genannten Bestimmungen ein über dieso Tatbestände hinausgreifender allgemeiner Rechtsgrundsatz nicht entnehmen läßt (vgl» BGB RGRK § 840 An. 11 mit weiteren Nachweisen), Läßt sich mithin nicht einmal bei Vorliegen einer Gesamtochuld ein über die Vorschriften des § 840 Abs« 2 und 3 BGB hinausgreif end er allgemeiner Rechts-grundsatz des Inhalts entnehmen, daß im Innenverhältnio zwischen teils allein aus Gefährdung, teils aus Verschulden haftenden Gesamtschuldnern stets allein die aus Verschulden Haftenden verpflichtet seien, so kann dies umso weniger gelten, wenn Schädiger dem Geschädigten nicht nebeneinander als Gesamtschuldner haften, sondern, wie hier, dem Geschädigten gegenüber vielmehr allein der aus Gefährdungs-liaftung verpflichtete Schädiger einzustehen hat, während die Haftung dos anderen Mitschädigers aus Amtspflicht-Verletzung nur in Betracht kommt, soweit die Geschädigten bei dom in erster Linie Verpflichteten Ersatz nicht zu erlangen vermögen.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB
BGBUnternehmerBeamteBestimmungdosKlägerRevisionGeschädigteSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: noin
B
2165 095
t
BGB § 839 C b
Die staatliche Aufsicht über technische Betriebe (hier Überwachung einer der Personenbeförderung dienenden Soilbahn) hat den Zweck, die Allgemeinheit vor den bei einem nicht ordnungsmäßig geführten Betrieb entstehenden Gefahren zu bewahren, nicht aber wird damit der Zweck verfolgt, den Unternehmer selbst im nahmen der mit dom Betrieb verbundenen finanziellen Bisiken zu schützen. Die im Rahmen der staatlichen Aufsicht für die dio Aufsicht handhabenden Beamten bestehenden Amtspflichten sind mithin grundsätzlich nicht solche, dio ihnen dem Unternehmer gegenüber obliegen.
BGH, Urt, Vo 12. November I964 - III ZR 176/63 - OLG München
IG München I
11ZR_17 6/63 Verkünd el:
an 12, November 1964
Justizangestelltor alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 dos Dipl „Kaufmanns Heinz PI
in S
hoi
 Klägers und Revisionsklägers;,
- Prozeßbevollmächtigter: Hochtsanwalt Dr„
gegen
 den Freistaat B a y o r n , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,
 Beklagten und Roviaionsboklagten,
- Prozoßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„	-
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 12«, November 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräoidenten Dr„ Tagend arm sowie der Bundesrichter Dr„ Kroft, Dr« Arndt, Dr* Beyer und Keßler
 für Recht erkannt:
Dio Revision des Klägers gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandeogerichto München vom 30* Mai 1963 wird zurückgewieoen,
 Dio Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Kläger zu tragen«
Von Rechts wegen
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 Tatbestands
 Dor Klüger war Untoi'nehmer und Eigentümer der in Juni 1954 in Botriob genommenen Herzogstand-Seilbahn (am Walchensee). Beim Botriob dieser Bahn riß an 20. März 1955 da3 Förderseil und mohroro Sos3ol stürzten ab«, Daboi kamen drei Fahrgäste ums Loben, acht weitere wurden, zu dem Teil schwer, vorletzt o
Dor Kläger selbst besaß koine ausreichendo Sachkundo im Soilbahnwosen. Tochnischor Betriebsleiter war der Ingo-nieur Hans-Josef	Als	Sachbearbeiter	im	Bayerischen
 Staatsminist er ium für Y/irtschaft und Verkehr war, auch im Rahnen der Staatsaufsicht, Oberreg!erungsbaurat Dr. Stflfc zuständig.
In einem Strafverfahren wurden Pepperl und Dr. StiM wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung, PfU außerdem noch wegen fahrlässiger Transportgefährdung, rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt, während der Kläger, zunächst von der Strafkammer in gleicher Weise wio Dr. Stflto verurteilt, vom Bundesgerichtshof jedoch freigosprochen wurde«,
Der Kläger, der mit einor Deckungssumme von 200 000 DM gogon Haftpflicht versichert war, wurde von den boi dem Soilbahnunglück Verlötzten und den Hinterbliebenen dor Getöteten auf Schadensersatz in Anspruch genommen und auch in Rechtsstreitigkeiten verwickelt. Br verlangt von dem beklagten Freistaat Ersatz der von ihm angeblich über dio Dockungssummo der Haftpflichtversicherung hinaus zu erbringenden Leistungen und hat zur Begründung u.a«, vorgetragen:
- 3 ~
Dr* St^^ habo don Soilbahnbetriob nicht ausreichend überwacht und überprüft, insbesondere habe er as spätQ3tono ab Dozember 1954 unterlassen, das Versetzen der bei der Soilbahn verwandten neuartigen Sesselkleiamen anzuordnen und durch Stichproben zu üborwachon sowie dio Bahn im Dezember 1954 oder Januar 1955 an Ort und Stelle gründlich zu überprüfen. Damit habo er eine auch ihm, dom Xläger, gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt* Von dem Betriebsleiter	sei	ausreichender	Ersatz	nicht
 zu erlangen*
Der Kläger hat dementsprechend beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von verschiedenen im einzelnen näher bezeichnetcn Leistungen gegenüber den Geschädigten zu befreien *
Der beklagte Freistaat, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, Dr. StflV habo keine Amtspflicht verletzt, die ihm dem Kläger gegenüber obgelegen habe. Ferner hat der Beklagte sich auf Verjährung der geltend gemachten Ansprücho berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, Dr. StflU habe, auch wenn ein amtspflichtwidrigos Verhalten unterstellt werde, jedenfalls keine dem Kläger gegenüber obliegend0 Amtspflicht verletzt.
Im Berufungsrechtozug hat der Kläger noch hilfsweise beantragt, die Ausgleichspflicht des Beklagten für dio im Hauptantrag bezeichneten Leistungen festzustollen. Er hat dazu dio Auffassung vertreten, daß der Beklagte gemäß §§ 840, 426 BGB ausgleichspflichtig sei und insoweit die
 
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Au3nalunovorschrift deo § 839 Abo, 1 Satz 2 BGB wegen Verstoßes gegen den Gloichheitosatz nicht zu dem Zuge komme.,
Bas Oberlandosgericht hat die Berufung dos Klägers zurückgewieoen, Mit seiner Revision verfolgt der Kliigor seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter» Bor Bcklagto bittet um Zurückweisung der Revision,
 Bntscheidungsgründo:
I,
Bio Vorinstanzen sind der Auffassung, daß die im Rahmen der Staatsaufsicht für die dioso Aufsicht handhabenden Beamten begründeten Amtspflichten nicht solcho seien-, dio den Beamten dem Kläger als ’’Britten’1 im Sinne deo § 839 Abs, 1 Satz 1 BGB gegenüber obgelegen hätten. Die hiergegen von der Rovioion erhobenen Bedenken sind unbegründet,
 Eboßso wie im Rocht der unerlaubten Handlungen die allgemeinen Vorschriften der §§ 823 ff nicht jedem durch eino solcho unerlaubte Handlung Geschädigten oinen Brsatz-anspruch gewähren, sondern grundsätzlich nur dem unmittelbar Vorletzten, gibt auch § 839 BGB nicht allen durch oino Amtspflichtverletzung irgendwie Geschädigten einen Schaden: ersatzanspruch, sondern lediglich denjenigen, denen lor Boamtc durch seine Amtstätigkeit dienen sollte, d.h, uc.vjr; gegenüber für ihn gerade diejenige Amtspflicht bestand; deren Verletzung er sich schuldig gemacht hat. Zur Entscheidung der Frage, ob ein Geschädigter zu den hiernach orsatzbcrochtigten ’’Dritten” gehört, ist dementsprechend
 
nach der ständigen Rechtsprechung dos Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Zweck abzu-ctollen, dom dio verletzte Aratspflicht dient, und der Ge-schädigte gehört nur dann zu dem Kreis der geschützten Britten, wenn dio Amtspflicht - zwar nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Intereooo gerade dieses Geschädigten wahrZunahmen» Mithin zählen zu diesen "Britten" nicht alle diejenigen, dio durch oino nicht gohörigo Wahrnehmung dor jeweils in Betracht kommenden Amtspflichten irgondv/io benachteiligt werden, sondern nur diejenigen, doron Belange nach der Natur des Amtsgeschäfts, d0h0 seinem Zweck und seiner rechtlichon Bestimmung nach, durch dieses boruhrt worden (BGB liGKK 11«, Aufl. § 839 Anm. 40, 41 mit Nachweisen)«, Hieran gemessen hat das Berufungsgericht mit Kocht den Kläger nicht den "Britten" zugorechnet, denen gegenüber für dio Beamten des boklagten Freistaates im Nahmen der Staatsaufsicht über dio Seilbahnen dio Amtspflichten oblagen, deren Verletzung hier in Mitte liegt«,
Bio staatliche Aufsicht über den Bau und den Betrieb der Seilbahn dos Klägers hat seine gesetzliche Grundlage in der Bayerischen Verordnung, die Erbauung von Bisenbahnen betreffend, vom 20«, Juni 1855 (BayBS IV S. 257)«,
Bio Bostimmungon dieser Verordnung ergeben in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck dor Staatsaufsicht über technische Botriebo eindeutig, daß Bau und Betrieb von Eisenbahnen, zu denen auch die Seilbahnen zu rechnen sind, alloin im Interesso der Allgemeinheit erlassen sind. Insbesondere ist insoweit auf dio Bestimmungen in § 10 der Verordnung über dio Pflichten dor "konzessionierten Unternehmer" zu verweisen, deren Innehaltung im Rahmen der staatlichen Aufsicht überwacht werden soll (vgl. § 13 aaO). Es interessieren daboi in dem vorliegenden Zusammenhang
 insbesondere dio Vorschriften unter Ziff« 1 in § 10, nach denen der Unternehmer verpflichtet ist, die Bahn fortwährend in einem solchen Zustande zu erhalten, daß die Beförderung auf derselben mit Sicherheit geschehen kann, daß Vorkehrungen zu dem Schutze der angrenzenden Gebäude, Grundstücke etc. zu treffen, sowio allo Vorschriften genau zu vollziehen sind, welcho zur Sicherung der Bahn und dos Publikums für notwendig erachtet werden. Hingegen fehlt es an Vorschriften, die darauf schließen lassen, daß eine Überwachung des Eisenbahnbetriebes seitens der staatlichen Behörden auch im Interesse des Unternehmers und mit Rücksicht auf seine finanziellen Solange erfolgen solle« Fürsorge des Staates für die finanziellen Interessen des Unternehmers und Schutz vor den mit dem Betrieb einer Eisenbahn für den Unternehmer verbundenen finanziellen Risiken liegen auch außerhalb der allgemein mit einer staatlichen Aufsicht übor Unternehmungen der hier in Rede stehenden Art verbundenen Zwecke. Dieoo sind - insoweit vergleichbar mit der allgemeinen Bauaufsicht - entscheidend polizeilicher Art und haben dio Abwehr von den Gefahren im Auge, die der Allgemeinheit bei einem nicht ordnungsmäßigen Bahnbetrieb entstehen können. Es sollen mithin alle, aber auch nur diejenigen, geschützt werden, denen als Gliedern der Allgemeinheit Gofahren für leben, Gesundheit und Eigentum boi einem nicht ordnungsmäßigen Betriebe der Bahn drohen (vgl« dazu das dio staatliche Bauaufsicht betreffende Urteil des Senats in BGHZ 39, 358, 363 ff)« Dio Sorge für dio Sicherheit des Bchnbetriebes ist grundsätzlich - daran lassen die genannten Bestimmungen keinen Zweifel - allein Sache des Unternehmers, und insoweit geht es ausschließlich um seineu Risikoboreich. Dementsprechend erfolgt Prüfung und Überwachung von Bau und Betrieb der Bahnen durch die staatlichen Bciiördon auch keineswegs unter dem Gesichtspunkt
 
der Fürsorge für den Unternehmer, um ihm die ihm oh liegend o Verantwortung für die Sicherheit des Betriebes zu erleichtern und ihn vor finanziellen Schäden, die ihm bei mangelnder Sicherheit des Bahnbetriebes drohen', zu bewahren, sondern sio geschieht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung und Abwehr von Gefahren für die Allgemein-heit. Aus diesem Grunde kann von oinem besonderen auf der Staatsaufsicht beruhenden Fürsorg©Verhältnis, das die Verletzung dor Aufsichtspflichten als Verletzung von auch gogenübor dem Unternehmer bestehenden Amtspflichten (Für-Sorgepflichten) erscheinen lassen könnto, entgegen der Meinung dos Klägers nicht die Rede sein«.
Die Schäden, die der Unternehmer einer Bahn dadurch crloidot, daß durch einen Unfall im Rahmen seines Bisenbahnbetriebes Schäden an seinem Eigentum entstehen und er von durch den Unfall geschädigten Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, liegen mithin ausschließlich in seinem eigenen Risikobereich. Br kann deshalb diese Schäden nicht über die Amtshaftungsbestimmungen auf den Staat ab-v/älzen, mag auch dor Unfall durch mangelhafte staatliche Aufsicht mitvorursacht sein, da diese staatliche Aufsicht nicht dazu bestimmt, nicht einmal mitbeotimmt ist, den Unternehmer im Rahmen seines Risikobereiches, in dem diese Schäden sich verwirklicht haben, zu schützen*
Die Revision meint, etwas anderes müsse zu demindest dann gelten, wenn die Aufsichtsbehörde ganz bestimmte Anordnungen hinsichtlich der Führung des Betriebes getroffen habe und dadurch der Schaden entstehe, wie es hier im Hinblick auf die von Pr. StMP anstelle dos regelmäßigen Ver-sotzens der Klemmen angeordnete periodischo Überprüfung
 
der3olbon der Fall gewesen sei. Es kann indes dahin3tehon, ob etwa dann, wenn im Kähmen der Staatsaufsicht hinsichtlich der Betriebsführung ganz konkrete Anordnungen getroffen worden sind und gerado die woisungsgomäße Durchführung dieser Anordnungen den Schaden verursacht hat, angenommen werden müßto, daß mit der Anordnung sachwidriger und Schaden auslöoender Maßnahmen Amtspflichten auch gegon-übcr den Unternehmer verletzt worden sind» Denn hier liegen dio Dingo nach den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen - auf dio die Revision sich bezieht - anders«,
Zwar war gesagt worden, daß da3 von den allgemeinen Vorschriften geforderto 14-tägige Versetzen der Klemmen zunächst unterbleiben könne und statt dessen dio 14-tägigo Prüfung von Klemmen auf 10 oller Klemmen auszudehnen sei» Dazu war weiter bestimmt - und das ist hier von maßgeblicher Bedeutung daß auch die Klemmsegmento auf etwaige Anrisse zu untersuchen und ferner dio einzelnen Litzen des entspannten Förderseils auch an den Stellen nachsuprüfon seien, dio im Inneren deo Seils von den Segmenten berührt wurden«, Diesen Auflagen ist der Betriebsleiter	nicht nach-
gekommen und dazu ist im Strafverfahren festgeatellt worden, daß man Brabtbrücho rechtzeitig entdeckt hätte und der Unfall vermieden worden wäre, wenn PflHHPdic Soil-Untersuchungen in der vorgoschriebenen Art und Weise jeweils sorgfältig durchgeführt hätte (S«, 28 des Strafkcmmer-urtoils vom 16«, Oktober 1956)«, Mithin hat hier nicht dio wöiaungsgemüßo Durchführung der von der Aufsichtsbehörde getroffenen Anordnung Über das Überprüfen der Klemmen, sondern dio Mchtbefolgung der mit der Anordnung verbundenen Prüfungsmaßnahmen durch	zu dem Unfall und damit zu
 dem Schaden geführt, und der gegen Dr„ StflB insoweit zu erhöhende Vorwurf geht dahin, die Durchführung dieser
 
Anordnungen nicht hinreichend überwacht zu haben» da handelt 3ich mithin auch insoweit entscheidend nicht um den Vorwurf, eine unsachgemäße und auch bei weisungagemäßer Durchführung fohloamo und schadensverursachendo Maßnahme getroffen, sondern Aufsichtspflichten im Bahmen der allgemeinen Staatsaufsicht nicht gehörig wahrgenomraen zu haben»
Der Kläger kann sonach unter Berufung auf mangelhafte Ausübung der Staatsaufsicht Ansprüche gegen den Beklagten aus § 859 BGB iVm Art» 34 GG nicht horleiton»
Dio Revision will die Verletzung einer besonderen dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht darin sehen, daß dio Aufsichtsbehörde Erinnorungsachreiben des Betriebs-ingenieurs Popperl nicht sachgemäß becchieden habe» i3o kann indes offen bleiben, ob in diesom der Aufsichtsbehörde vor-geworfonon Verhalten überhaupt eine besondere - neben den Amtspflichten im Rahmen der allgemeinen Staatsaufsicht bestehende - Amtspflicht gefunden worden könnte» Jedenfalls hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen dio schuldhafto Verletzung einer solchen außerhalb oder neben der allgemeinen Staatsaufsicht bestehenden besonderen Amtspflicht nicht zur Grundlage seines Klogeanspruchs gemacht» In der Rovioionsinstanz aber kann er eine in einem anderen als dem bisher zur Klagegrundlago gemachten Sachverhalt liegend o Aiat3pflichtverletzung nicht als neuen oder weiteren Klagegrund einführen (vgl» u.a, RG in IJRR 1950 Kr» 1155)»
II»
Die Revision beruft sich zur Begründung des Klago-ansprucho auch weiterhin auf die Bestimmungen der §§ 426,
840 BGB und vertritt dazu dio Auffassung, daß dem Kläger, selbst wenn ihm kein eigener Anspruch aus § 859 BGB in Verbindung mit Art« 54 GG erwachsen sei, jedenfalls ein Ausgleichsanspruch gegen Br® SttfP als Eäitschädiger zu-3toho, für den gemäß Art« 34 GG der beklagte Freistaat einzustehon habe« Hiermit kann dio Revision jedoch ebenfalls keinon Erfolg haben®
Wenn ein Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 426 BGB gegobon ooin soll, dann müßto das zur Voraussetzung haben, daß dor Kläger und der beklagte Staat den durch den Unfall Geschädigten als Gesamtschuldner haften. Bas ist jodoch nicht dor Fall. In dem Haßo, in dem die Geschädigten von dem Kläger Ersatz erlangen können, haben sio die Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung im Sinne des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB, so daß - da lediglich eine fahrlässige, aber koino vorsätzliche Amtspflichtverletzung auf seiten des Br« Stöhr vorliegt - insoweit ein Amtshaftungsanspruch ausgeschlossen ist. Soweit die Geschädigten 3ich bei dem Kläger schadlos halten können, kommt eino Schadensersatz-Verpflichtung auf seiten des Beamten, der sich einer für den Schaden (mit)ursächlich gewordenen fahrlässigen Amtö-pflichtvorlotzung schuldig gemacht hat, überhaupt nicht zur Entstehung und § 840 BGB wird insoweit zugunsten de3 Beamten ausgeschaltet (vgl® BGHZ 31, 148, 151 mit Nach-weison; BGH VorsR 1959, 1013, 1014/5)» Bieso Subsidiarität der Haftung aus Amtspflichtverletzung kommt nicht nur dem Beamten persönlich, sondern auch dem Staat (oder dem sonstigen Bienstherrn deo Beamten) zugute, der gemäß Art. 34 GG für den schuldigen Beamten oinzustehen hat. Bcnn nach dieser Bestimmung trifft bei Amtspflichtverletzungen dio Verantwortlichkeit anstelle des Beamten den Staat. Bas bedeutet, daß Art. 34 GG lediglich eino an sich den Beamten
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treffende Haftung auf den Staat überbürdet und diesen für die Schuld dec Boamten gegenüber dem Geschädigten cintroten läßt« Mithin decken sich Voraussetzungen und Umfang der Haftung dec Staates mit denen der Haftung dos Beamten aus § 839 BGB selbst, so daß auch die dort bestimmten Haftungs-cinschränkungen zugunsten des für den Beamten eintretenden Staates beachtlich bleiben.
Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß im Rahmon des Art« 34 CG die Staatshaftung nur durch dio Haftungstatbestände des § 839 BGB als solche bestimmt werde, daß aber die - allein und ausschließlich im Intereooo dec Beamten persönlich vorgesehene - Subsidiaritätsklausel für dio Staatchaftung nicht in Betracht komme, Das ist nicht richtig, Wenn in Art, 34 GG (insoweit in Übereinstimmung mit Art. 131 WeimVerf) bestimmt ist, bei Ants-pflichtverlotzungen “trifft dio Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat”, so bedeutet das, wie oben bereits gesagt, daß der Staat in derselben Weise und in demselben Umfang haften soll, wio der Beamte ohne diese Bestimmung hafton würde. In den entsprechenden Bestimmungen in § 1 PreußoStaatchaftungsG vom 1, August 1909 (GS 691) und des § 1 do3 Roichsgesetzos vom 22# Mai 1910 (RGBl 798) kam dios noch eindeutiger in dem Wortlaut zu dem Ausdruck, wenn es dort hieß, daß “die im § 839 BGB bestimmte Verantwortlichkeit anstelle des Beamten den Staat /“das Reich^/" treffe, Wenn auch in den späteren Verfassungsbestimmungen der ausdrückliche Hinweis auf § 839 BGB fehlt, so bedeutet das doch sachlich keinen Unterschied; auch hier ist die Verantwortlichkeit gemeint, wio sie gemäß § 839 BGB don Beamten trifft (vgl. RGB 102, 166, 168/9 für Art, 131 WeimVerf; BGHZ 9, 65* 67 für Art. 34 GG). Mag der Grundsatz
 dor nur au3hilf sw eisen Haftung des Boamten, dem eine fahr-läsoigo Amtspflichtverletzung zur Last fällt, weitgohond auf der Erwägung beruhen, der Beamte werde bei einer bereits aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung sich ergebenden uneingeschränkten Haftung zu dem Schaden der Allgemeinheit zu übertriebener Vorsicht veranlaßt und in soiner Entschlußfreudigkeit gelähmt, so bildet dieser Gesichtspunkt doch keineswegs den einzigen Grund für die lediglich subsidiäre Haftung des Beamten«, Vielmehr liegt der in Rede stehenden Bestimmung auch die Erwägung zugrunde, daß der Kaftungstatbestand des § 839 BGB im Vergleich zu den allgemeinen Tatbeständen der §§ 823 ff BGB in verschiedener Hinsicht eino Haftungserweiterung bedeutet (vgl. dazu im oinzolnon BGB hGKK § 839 Anm. 1) und es deshalb angezeigt erscheine, aus dieser Bestimmung den nur fahrlässig handelnden Beamten insoweit nicht haften zu laosen, al3 für den Geschädigten die Möglichkeit gegeben ist, sich anderweit ochadlos zu halten. Es besteht sonach kein Anlaß, dem grundsätzlich nur anstollo des Beamten haftenden Staat dio Berufung auf den in § 839 A.bs„ 1 Satz 2 BGB normierten Subsidiaritätsgrundsatz zu versagp;i.
Wenn dio Revision meint, daß zu demindest dann etwas en-deres gelten müsse, wenn wie hier der Ausgleich verlangcndo Mitschädiger dem Geschädigten lediglich aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung (hier im Rahmen des Roichs-haftpflichtgosetzes) und nicht, wie der Beamte, aus Verschulden hafte, so kann sie auch damit nichts Entscheidendes gewinnen.
Zwar i3t in § 840 Abs. 2 und 3 BGB bestimmt, daß in gewissen Fällen bei einer Mehrheit von Schädigern, die
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teil3 lediglich aus Gefährdungshaftung odor aus nur vermutetem Verschulden einzustehen haben, teils aber aus Vorschulden haften, im Innenverhältnis allein diejenigen verpflichtet sein sollen, die schuldhaft gehandelt haben« Die hier geregelten Tatbestände sind jedoch sd verschieden, daß 3ich aus den genannten Bestimmungen ein über dieso Tatbestände hinausgreifender allgemeiner Rechtsgrundsatz nicht entnehmen läßt (vgl» BGB RGRK § 840 Anm. 11 mit weiteren Nachweisen), Läßt sich mithin nicht einmal bei Vorliegen einer Gesamtochuld ein über die Vorschriften des § 840 Abs« 2 und 3 BGB hinausgreif end er allgemeiner Rechts-grundsatz des Inhalts entnehmen, daß im Innenverhältnio zwischen teils allein aus Gefährdung, teils aus Verschulden haftenden Gesamtschuldnern stets allein die aus Verschulden Haftenden verpflichtet seien, so kann dies umso weniger gelten, wenn Schädiger dem Geschädigten nicht nebeneinander als Gesamtschuldner haften, sondern, wie hier, dem Geschädigten gegenüber vielmehr allein der aus Gefährdungs-liaftung verpflichtete Schädiger einzustehen hat, während die Haftung dos anderen Mitschädigers aus Amtspflicht-Verletzung nur in Betracht kommt, soweit die Geschädigten bei dom in erster Linie Verpflichteten Ersatz nicht zu erlangen vermögen.
Überdies ließe sieh aus § 840 Abs, 2 in Verbindung mit § 832 BGB und besonders aus § 841 BGB auch ein Schluß zu Ungunsten des Klägers ziehen. Denn in diesen Bestimmungen findet der Grundsatz seinen Niederschlag, daß im Verhältnis zwischen einem Aufsichtspflichtigen und dom zu Beaufsichtigendem (hier dem klagenden Unternehmer) dio Br-oatzpflicht in erster Linie den zu Beaufsichtigenden treffen soll.
/
u -
Daß dor Grundsatz des § 839 Abs«, 1 Satz 2 BGB nicht gegen den in Art« 3 GG verfassungsmäßig verankerten Gleichheit ssatz verstößt, hat der Senat wiederholt entschieden (u.a. Ift § 839 C&J BGB Nr, 7). Zu einer anderen Beurteilung sieht sich der Senat auch jetzt nicht veranlaßt«,
Dio Revision dos Klägers erweist sich nach alledem als unbegründet und muß unter Beachtung des § 97 ZFO für die KostenontScheidung zurückgewiesen werden«.
III
Dr. Pagendarm
 Dr. Kreft
 Dr„ Arndt
 Dr. Beyer
 Keßler