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BGH · Ill ZR 176/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 176/62

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die.mündliche Verhandlung vom 5« Dezember 1963 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Buncesrichter Ir. Beyer, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter teilweiser Aufhebung des vorbezeichneten Urteils die Berufung der "beklagten gegen das feil- und Zwischen- Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zuerkannten Ansprüche wird die Sache an dos Landgericht Freiburg i.Br. zurückverwiesen. K(BHfc eingeführten afrikanischen Messwej der Weißen Väter a liaison Carree - Der BüfK glaubte nach Genuß dieses Weines einen merkwürdigen Each-geschmack zu spüren und wandte sich daher an den in 3ü| wohnenden damaliger, staatlichen tfeinkontrolleur Auch dieser stellte einen Nachgeschmack fest, schupfte Verdacht auf einen unerlaubten Zusatz, ließ sich eine weitere Flasche geben und ersuchte das Chemische Untersuchungsamt der ßt|^p F^IHIB) i*Br. mit Schreiben vom 25» März 1957 um eine Untersuchung dieser Probe; dabei bediente Weinkontrolleur I'BB sich eines Formblattes, das dem Muster Anlage A der Grundsätze für die einheitliche Durchführung des Weingesetzes vom 2. I.uBB ließ sich nach der Analyse noch eine zweite Flasche des äessweins von 'Weinkontrolleur schicken und notierte sich das Ergebnis beider Analysen mit Bleistift auf dem ihm von Weinköntrolleur P( Formular wie folgt: Es besteht nur der Verdacht, daß zur Herstellung des Messweines ein mit einem bromhaltigen Konservierungsmittel versetzter Wein verwendet wurde”. "Zu dem Vorstehenden ist zu bemerken, nicht bei der "Herstellung" des obigen Weines, sondern bei der späteren Behandlung desselben kann die Bromessigsäure mit.größerer Wahrscheinlichkeit zugesetzt worden sein. ".Die von einer amtlichen Stelle durchgeführte chemische Untersuchung des von der Firma Ch. Bu^D, vereidigter Keosweinlieferant, G^^^straße 0, gelieferten Weines, der folgende Bezeichnung trägt: "Vinum pro Missa Original Afrikaner Messwein aus dem Kloster der Weißen Vater ä Maison Carrfee” hat ergeben, daß dem oben bezel chneten Wein ein bromhaltiges Konservierungsmittel (Bromessigsäure) beigemischt wurde. November 1957 und Literatur-Referate in der Zeitschrift für Lebensmittel-Untersuchung und Forschung), daß Brom in Wein in einer Menge bis zu 1 Milligramm im Liter, nach Ebach bis zu 1,5 Qg/1 von 11atur aus enthalten sein kann, besonders in Weinen, die an der Küste gewachsen sind oder auf vorgeschichtlichen Meeresboden. Wir können daher den in obigem Befund ausgesprochenen Verdacht nicht mehr aufrecht erhalten und bitten, die aus dieser Formulierung gezogene Schlußfolgerung bezüglich der Eignung des fraglichen «eines als Messwein zurückzunehaen". Dezember 1957 hat das Chemische untersuchungsamt dem Erzbischöflichen Ordinariat als Befund einer Untersuchung von acht Proben des gleichen afrikanischen Messweines mitgeteilt, daß Bromessigsaurc nicht nachweisbar sei. Im Hinblick darauf, daß die Konsekration bei bewußter Verwendung von verfälschtem Mesewein ungültig ist, bestand das Erzbischöfliche Ordinariat trotz dieser neuen Stellungnahmen des Chemierats Lu^^| und anderer, ihm von der Klägerin alsbald vorgelegten Gutachten darauf, den aufgekommenen Verdacht durch Erhebung eines Obergutachtens einer unbeteiligten Stelle ganz auszuräumen. cr.Sprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten habe, lie Klägerin hat ihren und den der .Firma KflH) entstandenen Schaden zuletzt im einzelnen mit 15»065»61 DM beziffert und demgemäß beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 15«065»61 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1. Die Beklagten bestreiten auch einen Ursachen-zusammenhang zwischen dem Verhalten ihrer Beamten und dem behaupteten Schaden der Klägerin, insbesondere den von der Kirchenbehörde ausgesprochenen Interdikt, und meinen, die Klägerin habe eine anderweitige Krsatzmoglichkeit für ihren behaupteten Schaden, da ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Kirche zustehe. sammenhang mit der Prüfung des ihm vom Kaplan WepH^ übergebenen Weines sowie mit der Unterrichtung des Pfarramts Bü^P über das Ergebnis der Untersuchung entfaltet hat, in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, daß ihm insoweit Amtspflichten auch gegenüber der Klägerin und ihrer Zedentin als den Lieferfirmen obgelegen haben, und daß das beklagte LflP für ein hierbei etv/a schuldhaft pflichtwidriges Handeln des Weinkontrolleurs nach § 839 BGB 2« Es bedarf keines Eingehens darauf, ob die von der Revision bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend ist, PflHk habe bereits durch die Wörtliche Weitergabe des Unter-ruehungser&ebnisses des Chemierats schuldhaft gegen seine Verschwiegenheitspflichten verstoßen, und vor allem, er habe dem Pfarramt Bü9 nur mitteilen dürfen, daß der Wein nach dem Ergebnis der chemischen Untersuchung nach den allgemeinen Vorschriften "nicht zu beanstanden'* sei» Denn auf Jeden Pall ist die weitere Annahme des Oberlandeegerichts rechtlich bedenkenfrei, ?|HP habe der Klägerin und ihrer Zedentin gegenüber Amtspflichten dadurch schuldhaft verletzt, daß er dem Pfarramt BU0| eine unrichtige Auskunft gegeben habe. Untersuchungsergebnis des Chemierats Lu HP beigefügten eigenen zusätzlichen Bemerkungen des Yf'einkontrollüurs rechtlich bedenkepfrei entnommen, daß damit jedenfalls bei einem in Fragen der.Behandlung und chemischen Untersuchung von Wein als ’'Laie“ anzusehenden Empfänger dieser Auskünfte, wozu das Pfarramt UüO und auch das Erzbischöfliche Ordinariat gehören, objektiv den Eindruck erweckt hat, dem untersuchten «Vein sei tatsächlich ein verbotener Zusatz (Bromessigsäure) beigegeben worden, obwohl ihm nach den tatrichterlichen Feststellungen klar v/ar, daß nach dem chemisch festgestellten Bromgehalt zwar oin "berechtigter Verascht" bestand, jedoch in dem Wein Bromessigsäure "nicht nachweisbar" war« Das hätte somit in seinera Bericht eindeutig zu dem Ausdruck bringen müssen. Daß durch den Bericht des Weinkontrolleurs PflHI an das Pfarramt Bii^ das Interesse der Klägerin und ihrer Zedentin berührt wurde, dn sie die Lieferanten des untersuchten und verdächtigten Weines waren, so daß auch ihnen gegenüber die Pflicht bestand, eine richtige und vollständige Auskunft über diesen Wein zu erteilen, ist zweifelsfrei. Darauf, ob für PHBI voraussehbar war, daß das Erz-bischöfliche Ordinariat vom Pfarramt Bu^ über das Ergebnis der Untersuchung unterrichtet wurde, und ob er seinen Bericht dem Pfarramt Büfl| lediglich zu dem Zwecke weiterer Verhandlungen des Pfarramts Büfll mit der Klägerin als Lieferfirma erteilt hat, worauf die Revision abstellt und wozu sie Verfahrens-rugen erhebt, kommt es für die Präge, ob eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu bejahen 1st, nicht an. Denn schon dadurch, daß seine amtliche Auskunft und Belehrung dem Pfarramt BUd gegenüber nicht klar und unmißverständlich, sondern - wie das Oberlandesgericht mit Recht ausgeführt hat -■irreführend erteilte, obwohl ihm nach den tatrichterlichen xcatstellungen bekannt war, daß ihm gegenüber ledig- Daß die Auskunft oder der Bericht von an das Pfarramt Bu^^ für dieses von Bedeu- £ü£| in Bezug auf den von der Klägerin gelieferten Messwein auslösen wurde', Das genügt aber, um eine schuldhafte Aratspflichtverletzung des vVeinkontrolleure PflB wegen unrichtiger Auskunftserteilung, auch begangen gegenüber der Klägerin und ihrer Zedentin, bejahen zu können. 3. Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß diese somit rechtlich bedenkenfrei angenommene schuldhafte Amtspflichtverletzung des üeinkontrolleurs PfliB auch den nach der Behauptung der Klägerin insbesondere durch das Interdikt des Erzbischöflichen Ordinariats vom 16. Ohne diese durch beim Ordinariat hervorgerufene irrige Vorstellung, der von der Klägerin für kirchliche Zwecke gelieferte V/ein sei tatsächlich unzulässigerweise mit einem bromhaltigen Konservierungsmittel Versetzt, sei das die Klägerin mittelbar schädigende Interdikt nicht ergangen. Gegenüber den von der Revision hierzu erhobenen Rügen ist zunächst zu bemerken, daß bei einer - wie hier - feststehenden schuldhaften Amtspflichtverletzung der Ursachenzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden vom Tatrichter nicht nach $ 286 ZPO, sondern auf der Grundlage des ihn freier stellenden § 287 ZPO festzustellen ist (LM § 287 ZP iir. Wenn der Domkapitular Dr. VH^p als Zeuge bekundet hat, für den Erlaß des Interdikts sei ausschließlich der mitgeteilte Befund des Chemischen Untersuchungsarats der beklagten -StflP maßgebend gewesen, und die Revision eine nicht genügende Berücksichtigung dieser Aussage durch den Tatrichter rügt, ßo ist. 38); darüber hinaus war es entgegen der Ansicht der Revision in Anwendung des § 287 ZPO nicht gehindert, dieser Zeugenaussage insoweit eine entscheidende Bedeutung nicht beizu demessen, sondern auf Grund der sonstigen bedenkenfrei fcstgestellten Umstände (wörtliche Übernahme des Begleittextes von in das Interdikt, ümeeutung eines Verdachts in eine Tatsache durch gegenüber den Kirchenbehörden) die tat- Jedoch kommt es auf diese rein zusätzliche Bemerkung nicht an, da das Berufungsgericht sich - weil es, worauf noch einzugehen sein wird, eine Amtspflichtverletzung des Chemierats Überhaupt verneint - mit der Frage, ob die erwähnten Folgen "allein" oder nur "mit"-verurcacht hat, rechtlich nicht auseinanderzusetzen brauchte. das Berufungsgericht die Möglichkeit der Klägerin, anderweitig Ersatz für ihren Schaden zu erhalten, insbesondere in Form eines Ersatzanspruchs gegen das Erzbischöfliche Ordinariat, verneint hat, was die Revision ebenfalls bekämpft. Denn das Ergebnis des Berufungsgerichts ist jedenfalls schon deshalb richtig» weil nach dem bedenkenfrei festgestellten Sachverhalt das Erzbischöfliche Ordinariat schuldlos davon ausgehen konnte, dom Wein sei tatsächlich ein verbotenes chemisches Konservierungsmittel zugesetzt worden. Allein dieser Umstand rechtfertigte eine sofortige IvJaßnahmo des Ordinariats mit dem Ziel, die Verwendung des von der Klägerin gelieferten und untersuchten Keines als Messwein allgemein au untersagen und dieses Verbot bekannt zu machen, wobei weder die Art und Weise des Vorgehens des Ordinariats noch Form und Inhalt des Interdikts den ''Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" in der Anwendung der "verwaltungsmäßigen Mittel" verletzt haben. Da hiernach ein Aratshaftungsanstpruch der Klägerin gegen das beklagte LflM wegen der schuldhaft pflichtwidrigen un-, richtigen Auskunftserteilung durch den Weinkontrolleur gegeben ist, und das Berufungsurteil insoweit' auch einen sonstigen Rechtsfehler zu Lasten des beklagten - z.B. hinsichtlich der angenommenen Wahrscheinlichkeit eines Schadens der Klägerin - nicht enthält, i3t die Revision des beklagten zurückzuweisen. Dritten aus gesehen ab, sondern auch davon, ob neben oder vor dieser schriftlichen Auskunft schon eine "mündliche" gegeben worden sei;, ferner davon, wie nach der berechtigten Erwartung des Chemierats Lu(H| der Weinkontrolleur als Empfänger der. Auskunft "Brom-essigsäure zersetzt" 30i zwar chemisch nicht zu widerlegen, jedoch gingen beide Beklagten in diesem Rechtsstreit (nunmehr) selbst davon aus, daß dem von untersuchten Messwein ein bromhaltiges Konservierungsmittel nicht zugesetzt worden sei. 18 und seine Ursprungsmöglichkeiten) damals nicht wenigstens so viel erfahren oder gewußt habe, daß sich Bromessigsäure und ihre Ester im Wein.so zersetzten, daß dann nichts anderes als Brom übrig bleibe, und daß nach völliger Zersetzung der Brom-enoigsäure ein direkter Nachweis ihres Zusatzes nicht möglich sei; es sei denn, der festgestellte Bromgehalt sei so hoch, daß er unmöglich aus dem natürlichen Eromvork'ommen im Wein stammen könnte; die's habe aber selbst bei dem unter- Weiterhin sei gegenüber P£dl der von Ludd gebrauchte Fehlausäruck "zersetzt" statt "nicht nachweisbar" unschädlich gewesen, und auch Pdd selbst habe trotz dieser Wendung das Ergebnis der Untersuchung EuddP und dessen Schreiben an ihn durchaus richtig dahin verstanden, daß der Bromgehalt dom Untersuchungsamt zwar verdächtig hoch erscheine, daß der Zusatz von Bromessigsäure jedoch chemisch nicht nachweisbar sei, weshalb dann auch eine Beanstandung im Sinne der einschlägigen Vorschriften und damit eine Strafverfolgung unterblieben sei» Denn er sei - auch für ihn selbst erkennbar - in ausschließlich amtlicher Eigenschaft tätig geworden, und nicht etwa in Form eines persönlichen Freundschaftsdienstes für Dann habe aber Lud^ darauf vertrauen dürfen, daß seine Auskunft im Dienstverkehr bleibe, wo ihr-Sinn - wie auch von FflB selbst - richtig dahin verstanden würde, daß zwar der Bromgehalt des untersuchten Weins bemerkenswert, d.h. verdächtig, hoch sei und. deshalb eine weitere Beobachtung oder eine Betriebskontrolle (bei der Klägerin) rechtfertige, daß aber eine "Beanstandung1' im engeren Sinne des V/eingesetses infolge der chemischen Unmöglichkeit, den festgestellten Broragehalt auf einen künstlichen Zusatz zurüekzufUhren, nicht angängig sei. März 1936 zur Durchführung des Iebensmittelge8etzcs verfahren würde, wonach sich Ffl^ auf die Auskunft an das Pfarramt Bü9 zu beschränken gehabt hätte, daß "die Froben nicht beanstandet worden seien”. Mit einer darüber hinausgehenden "privaten" Belehrung an den Weinkunden über das Ergebnis der Untersuchung io einzelnen, über eine fcrtfcestehende Vermutung, daß der von ihm bezogene Wein verfälscht soi, sowie über die Möglichkeit, den Wein dem Lieferanten wieder zur Verfügung zu stellen, hätte Lu^^ um so weniger zu rechnen brauchen, als nach den bestehenden Bestimmungen 'Arte 2 Abs.3 der "Grundsätze" und § 7 der Vorläufigen Dienstanweisung für den Regierungsbezirk SflHHfe) den Weinkontrolleurei ;'cdo private 'Tätigkeit auf dem Gebiet des Weihhandels und der iVeinuntersuchung verboten und lediglich eine auf die Innehaltung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften gerichtete belehrende Tätigkeit erlaubt sei. Insgesamt stelle somit die schriftliche Mitteilung Lu^m an vom 16..August 1957 lediglich eine Auskunft dar, die nur eine schon eingehendere mündliche Auskunft stichwortartig festgehalten habe'und' nur für den staatlichen Weinkontrolleur Ffli und für den internen Dienstverkehr bestimmt gewesen sei, und deshalb keine Amtspflichtverletzung dar, zu demal er mit einer Weitergabe dieser Auskunft an einen nicht mit den Lebensmittel- und V/einkontrollen betrauten Dritten nicht zu rechnen gebraucht habe. 2. Das greift die Revision der Klägerin mit verschiedenen Eugen, auch nach §§ 286, 139 ZPO, an und meint insbesondere: Cfcenierat Lu^|^^ habe zudem bei seiner Zeugenvernehmung selbst zugegeben, daß er den in seinem Vermerk ursprünglich gebrauchten richtigen Ausdruck "nicht nachweisbar" möglicherweise durch die Wendung "zersetzt" geändert habe, weil ihm wegen des festgestellten hohen Bromgehalt3 der Wein als verdächtig vorgekomtnen sei. Weiter sei d'ie Ansicht des Oberlandesgerichts irrig, der Fehlausdruck "zersetzt" sei gegenüber PÜHl unschädlich gewesen» Denn Bd sei kein Chemiker, und er habe deshalb dieser Bemerkung siit Recht entnommen und auch entnehmen'können, daß Lu^d durch die Wahl gerade dieses Ausdrucks habe sagen wollen, er halte den Zusatz von Bromessigsäure für sehr wahr- Deshalb sei auch die Folgerung des Berufungsgerichte, der Glaube von an eine Zugabe von Bromessigsäure sei mit allen seinen Folgen nicht mehr von Lufld zu'vertreten, unrichtig. Schließlich sei die Auffassung des Berufungsrichters irrig, Bu^^ habe mit einer Weitergabe oder Verwendung dieses Gutachtens durch PlflP nicht zu rechnen brauchen. Denn Lu^^) habe gewußt, daß Pfl^ vom Pfarramt DU^, also einer Kirchenbehörde, den Auftrag zur Cntereuchung des von der Klägerin gelieferten idessweins erhalten habe, und er habe deshalb damit rechnen können und müssen, daß PlSWI das Pfarramt Bü® über Meinung des Oberlendesgerjchts, hätte eich angesichts dos Ergebnisses der vom Pfarramt Biid ausdrücklich erbotener Untersuchung des Weins darauf beschränken müssen, dem Pfarramt mitzuteilen, der '.Vein sei ’’nicht zu beanstanden”, sei abzulehnen o Denn bei der hier gegebenen Sachlage sei eine solche Auskunft von nicht zu erwarten und deshalb ihm nicht zusumuten gewesen« 5« Die Revision der Klägerin hat Erfolg, da ein Amtshaftungsanspruch auch gegen die beklagte dem Grunde nach besteht« Daß die Chemischen Untereuchungsämter, die als Kontrollorgane für die Öffentliche Gesundheitsaufsicht und -fürsorge eingeschaltet sind, bei der Erstattung von Gutachten, auch wenn diese etwa von privater Seite erbeten oder angeregt sind» in der Regel eine sog. so daß - auch mit Rücksicht auf den sonst fest-gestellten Sachverhalt - das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß als Klagegrundlage die Vorschriften des § 839 EGE in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht kommen. Unbedenklich ist weiter, wenn das Berufungsgericht den von lum in seinem Befund ausgesprochenen Verdacht oder auch ’’berechtigten" Verdacht für nicht pflichtwidrig hält, solange er nur im "internen" Dienstverkehr oder -bereich geäußert wird und in diesem verbleibt. Demgegenüber ist die Auskunft oder die gutachtliche Äußerung lu^||^ insofern objektiv unrichtig und zu demindest grob irreführend, als er seinen ursprünglichen Vermerk "Erom-essigsäure nicht nachweisbar" aus nicht festgestellten Gründen einen objektiven Beurteiler und Leser - darin iot der Revision zuzustimmen - nur bedeuten, daß Bromessigsüure in dem unter- 'Weiterhin wußten er und auch das TJntereuchungsamt nach dem Saehvortrag der Parteien - insbesondere der beklagten selbst, da diese die Aussagen ihrer städtischen Beamten Dr» Z^^ und Lu vorbetragen hat r, daß der untersuchte Wein von der Klägerin als Messwein geliefert und als solcher vom Pfarramt Bü^l dem V/ein-kontrolleur P^^B zur Prüfung und Untersuchung übergeben war. Was die Frage seines Verschuldens anlangt, so ist die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts zu eng, hätte nicht mit einer Weitergabe seines Untersuchungsbefundes an das Pfarramt Bü^ oder dessen Unterrichtung über das.Unter-suchungsergebnis rechnen brauchen und können. 642, 643, 645 - 650), so liegt doch hier die Besonderheit vor, daß PÄ^ vom Pfarramt Bii^ zur Prüfung und Untersuchung des als Messwein von der Klägerin gelieferten Weins eingeschaltet oder dazu "beauftragt" war, bekannt war, Unter diesen besonderen Umständen lag es deshalb nicht etwa außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, sondern bei natürlicher Betrachtung der Dinge durchaus nahe, daß den Befund auch verwerten oder von ihm Gebrauch machen würde, und zwar "in irgendeiner Form" auch gegenüber dem Pfarramt Bü^ als seinem "Auftraggeber", das insoweit nicht mit jedem außenstehenden privaten Dritten verglichen werden kann. getragenen Aussagen mit Recht als "Sonderfall" bezeichnet haben, nicht ohne weiteres damit rechnen, daß dem Pfarramt Bü® als seinem "Auftraggeber" lediglich mitteilte, der Y*:ein sei nach den allgemeinen Vorschriften "nicht zu beanstanden". 35), daß das Pfarramt £ü(| nicht ein "Betrieb" im Sinne des Weingesetzes und der "Grundsätze" ist. Denn die Meinung des Berufungsgerichts, Lu^H habe mit seiner objektiv unrichtigen schriftlichen Auskunft deshalb eine Amtspf15chtverletzung nicht begangen, weil seine Auskunft vorher mündlich richtig und außerdem nur für den internen Dienstverkehr gegeben worden sei, ist - wie dargelegt - in seinem rechtlichen Ausgangspunkt fchloam und unter nicht ausreichender Würdigung der dem Chemierot bekannten tatsächlichen Besonderheiten dieses Falles zustandetfekOEaaen, Da nach dem Sschvortrag beider Parteien (vgl, hierzu besonders die vom Berufungsgericht ausdrücklich als glaubwürdig * "Gezeichnete vorgetragene Aussage des Domkapitulars Dr. VBHP) auch eine zu demindest mitursachliche Wirkung des Befundes des Untersuchungsarato und damit der Amtspflichtverletzung LuBHHP für das Ergehen des Interdikts und für die Mitteilungen an die anderen Diözesen schlechterdings nicht verneint werden kann, ist demnach der Klageanspruch auch gegen die beklagte StB^aus dom.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 839 BGB § 97 ZPO
PfarramtweinenbeklagenOrdinariatBerufungsgerichtBromessigsäureVerdachtKlägerinAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

ja
 nein
I) a ch s c h la g ew e r k: Amtliche Sammlung;
BGB $ 839 C, Fc; GG Art. 34J WeinG v. 25. Juli 1930, BGBl III 2125 - 5, §§ 21, 24
Bum Umfange der Amtspflichten eines staatlichen Weinkontrolleurs und eines Chemischen Untersuchungsamts, die mit der Untersuchung eines an ein katholisches Pfarramt gelieferten Meoeweins befaßt werden, und zur Frage des Verschuldens der Beamten bei Brteilung einer .w richtigen oder irreführenden Auskunft oder Begutachtung. .
EC-H,Urt.v. 5. Dezember 1963 - III 2R 176/62 OLG Karlsruhe
LG Freiburg
 Ill ZR 176/62_
Verkündet am 5. December 1963 bcheibl, Juctizobersekretär o 1 s urkunde eeanter der Gcschäftsstelle
I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Ch. BliMB» >■ eingroShand 1 ung , vertreten durch die Gesellschafter Theodor	und	Frau
. lisnbeth	in	AMB,	GfB^^straße
 Klägerin, Revisionsklägerin und - Irozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 Revisionsbeklagten 5
gegen
 Beklagten und Revisionskläger,
- Froseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
0*-
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die.mündliche Verhandlung vom 5« Dezember 1963 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Buncesrichter Ir. Beyer, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten	gegen	das	Urteil.
de3 Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg i.Br. - vom 2. August 1962 wird zuriiclt-gewiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird unter teilweiser Aufhebung des vorbezeichneten Urteils die Berufung der "beklagten	gegen	das	feil-	und	Zwischen-
urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ureibürg i.Br, vom 24. November 1959 zurückgev/iesen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zuerkannten Ansprüche wird die Sache an dos Landgericht Freiburg i.Br. zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden beiden Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt; im übrigen bleibt die KostenentScheidung dem Landgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
o th	ciischen
k(|	in
 aus	dem Kloster
 Ks p	
ird i	gen Kach-
den	ln BüB
Die Klägerin, eine seit 1870 als Messwein-Lieferantin zugelassen© <Vein-Großhandlung, lieferte dea Ifarramt lüB	einen von der Firma ^
K(BHfc eingeführten afrikanischen Messwej der Weißen Väter a liaison Carree - Der BüfK glaubte nach Genuß dieses Weines einen merkwürdigen Each-geschmack zu spüren und wandte sich daher an den in 3ü| wohnenden damaliger, staatlichen tfeinkontrolleur	Auch
 dieser stellte einen Nachgeschmack fest, schupfte Verdacht auf einen unerlaubten Zusatz, ließ sich eine weitere Flasche geben und ersuchte das Chemische Untersuchungsamt der ßt|^p F^IHIB) i*Br. mit Schreiben vom 25» März 1957 um eine Untersuchung dieser Probe; dabei bediente Weinkontrolleur I'BB sich eines Formblattes, das dem Muster Anlage A der Grundsätze für die einheitliche Durchführung des Weingesetzes vom 2. November 1955 (RGBl 1933 I S« 801, 805)- "Grundsätze’1 - entsprach. Die Untersuchung wurde von Chemierat
 vorgenommen, der gerade im Mitteilungsblatt der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Fachgruppe Lebensmittel-Chemie und gerichtliche Chemie, 11. Jahrgang, 1957 Nr. 3 (März 1957) S. 46 ff, einen "Beitrag zu dem Nachweis und zur Bestimmung von Bromessigsäureverbindungen in Wein” veröffentlicht hatte. I.uBB ließ sich nach der Analyse noch eine zweite Flasche des äessweins von 'Weinkontrolleur schicken und notierte sich das Ergebnis beider Analysen mit
 Bleistift auf dem ihm von Weinköntrolleur P( Formular wie folgt:
mdten
"Brom quantitativ 0,43 rag/ltr	0,53	mg/ltr
 Bromessigsäure nicht nachweisbar.
Es besteht nur der Verdacht, daß zur Herstellung des Messweines ein mit einem bromhaltigen Konservierungsmittel versetzter Wein verwendet wurde”.
Das Schreiten des Chemierats	vom	16«
mit dem er dieses Ergebnis dem iVeinkontrclleur F teilte, hatte jedoch folgenden 7/ortlaut:
0,43
zersetzt
 Bromessigsäure
Es besteht der berechtigte Verdacht, daß zur Herstellung dieses Messweines ein mit einem bromhaltigen Konservierungs-
weinkontrolleur	teilte diese Auskunft dem Pfarramt EU^
mit Schreiben vom 21. August 1957 in vollen Wortlaut mit und fügte .seinerseits folgendes hinzu:
"Zu dem Vorstehenden ist zu bemerken, nicht bei der "Herstellung" des obigen Weines, sondern bei der späteren Behandlung desselben kann die Bromessigsäure mit.größerer Wahrscheinlichkeit zugesetzt worden sein. Bromessigsäure darf weder bei der Gewinnung, noch bei der späteren Behandlung eines Weines zugesetzt werden. Ein mit diesem Stoff versetzter Wein ist nach den gegebenen weingesetzlichen Bestimmungen als verfälscht zu beanstanden; umsomehr, wenn es sich dabei, wie im vorliegenden Falle, um einen Meßwein handelt.
Angesichts des obigen üntersuchungsergebnisses empfiehlt es sich, den noch vorhandenen Bestand dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Von einer'weiteren Verwendung als Messv/ein ist dringend abzuraten.
Da, wie oben angegeben, die Bromessigsäure z.f. zersetzt ist, konnte die genaue, ursprünglich zugesetzte Menge nicht bestimmt werden. Aus diesem Grunde wird von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen".
mittel (Bromessigsäure) versetzter V?ei« verwendet wurde".
Das Pfarramt	übereandte dieses Schreiten des Wein-
kontrolleurs P(D an das Erzbischofliehe Ordinariat in
 welches, ohne sich vorher mit der Klägerin, mit Chemierat Lu^|^ oder dem Weinkontrclleur F^^^ in Verbindung zu setzen, durch den an alle Pfarrämter, Rektoren und Krankenhäuser und Vorsteher der Klöster in der Erzdiözese gerichteten Runderlaß Nr. 14747 vors 16. November 1957 folgendes Inderdikt erließ:
".Die von einer amtlichen Stelle durchgeführte chemische Untersuchung des von der Firma Ch. Bu^D, vereidigter Keosweinlieferant,	G^^^straße 0, gelieferten
 Weines, der folgende Bezeichnung trägt: "Vinum pro Missa Original Afrikaner Messwein aus dem Kloster der Weißen Vater ä Maison Carrfee” hat ergeben, daß dem oben bezel chneten Wein ein bromhaltiges Konservierungsmittel (Bromessigsäure) beigemischt wurde. Nach den geltenden weingesetzlichen Bestimmungen ist ein mit diesem Stoff versetzter Wein als verfälscht zu beanstanden; umsomehr, wenn es sich dabei um einen Messwein handelt.
Daher untersagen wir hiermit eine weitere Verwendung des fcezeichneten Weines als Messwein.. Es empfiehlt sich, den etwa noch vorhandenen Bestand dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen*
Zufolge des vorgenannten chemischen Untersuchungsergeb-nisscs vermögen wir die Firma Ch.
G^^^straße nicht mehr als Messwein-Lieferantin an-zuerkennen".
Bas Interdikt wurde nicht im Amtlichen Bachrichtenblatt dos Erzbistums	veröffentlicht,	aber in Abschriften
 unter Beifügung beglaubigter Abschriften des Untersuchungsbefundes des Chemischen Untersuchungsamts und des Begleitsckreibo
 des Y/einkontrolleurs F(Bl vein 21» August in Rottenburg, Speyer, Würzburg, K finch en,
1957 den Bamberg,
 Ordinariaten
Eichstätt,
 Regensburg und Fassau sugeleitet;
veröffentlicht wurden die
 Schreiben von LuBIB und	in	der	am 26. November 1957
uvegegebonen Folge 18 des Amtsblatts für das Bistum Fassau.
Unmittelbar nach Bekanntwerden des Interdikts setzten die Bemühungen der Klägerin ein, die Reinheit des dem SüB^ Pfarramt gelieferten afrikanischen Messweincs zu beweisen und das Ordinariat um die entsprechenden -Entschließungen zu bitten.
Biesen Bemühungen schlossen sich auch Weinkontrolleur und Chemierat	an. P^^^ wies in seinem Schreiben vom 21. November 1957 an den Rechtsberater der Klägerin, Rechtsanwalt bBB darauf hin, daß der Schluß auf Verwendung eines bromhaltigen Konservierungsmittels "keinesfalls zwingend" sei.
Auch Chemierat	legte in seinem Schreiben vom 22. No-
vember 1957 an Rechtsanwalt BpB dar, daß und warum von ihm nur der Verdacht der Verwendung eines bromhaltigen Konservierungs-m5ttele habe geäußert werden können, und richtete am 27. November 1957 folgendes Schreiben an das Erzbischöfliche
 Ordinariat:
"2u unserem
 in obiger Sache
 an den Weinkontrolleur
9
BUB/Ed., am 16. August 1957 mitgeteilten Befund teilen wir Ihnen folgendes mit;
Ir. der Asche der beiden untersuchten Weine konnte etwas Brom nachgewiesen werden. Die quantitative Bestimmung ergab einen Bromgehalt von 0,43 fezw. 0,55 willigramm im Eiter.
Bromessigsäure oder deren Ester konnte in den beiden Proben nicht nachgewiesen werden. Da die gefundenen Werte an der oberen Grenze der von uns bisher untersuchten, unverdächtigen Weine lagen, haben wir damals den Verdspht
 ausgesprochen, daß zur Herstellung dieses Weines ein • mit einem bromhaltigen Konservierungsmittel versetzter Wein verwandt wurde.
Inzwischen sind uns Literaturangaben bekannt geworden (Kramfcer: Kellerwirtschaftl. Lexikon, Ebach: Deutsche Weinzeitung vom 11. November 1957 und Literatur-Referate in der Zeitschrift für Lebensmittel-Untersuchung und Forschung), daß Brom in Wein in einer Menge bis zu 1 Milligramm im Liter, nach Ebach bis zu 1,5 Qg/1 von 11atur aus enthalten sein kann, besonders in Weinen, die an der Küste gewachsen sind oder auf vorgeschichtlichen Meeresboden.
Wir können daher den in obigem Befund ausgesprochenen Verdacht nicht mehr aufrecht erhalten und bitten, die aus dieser Formulierung gezogene Schlußfolgerung bezüglich der Eignung des fraglichen «eines als Messwein zurückzunehaen".
Mit Schreiben vom 18. Dezember 1957 hat das Chemische untersuchungsamt	dem	Erzbischöflichen Ordinariat
 als Befund einer Untersuchung von acht Proben des gleichen afrikanischen Messweines mitgeteilt, daß Bromessigsaurc nicht nachweisbar sei.
Im Hinblick darauf, daß die Konsekration bei bewußter Verwendung von verfälschtem Mesewein ungültig ist, bestand das Erzbischöfliche Ordinariat trotz dieser neuen Stellungnahmen des Chemierats Lu^^| und anderer, ihm von der Klägerin alsbald vorgelegten Gutachten darauf, den aufgekommenen Verdacht durch Erhebung eines Obergutachtens einer unbeteiligten Stelle ganz auszuräumen. Dieses wurde am 16. Dezember 1957 auftragsgemäß von dem GÜterdirektor Dr. Heinrich
 erstattet und traf am 24. Dezember 1957 beim Erz-
bischöflichen Ordinariat in	ein. Der Obergutachter
 Dr.	kam	zu	dem	Ergebnis, "daß der Verdacht auf Behandlung
 des afrikanischen föessvveins mit Stabilo bzvv. Bromessiga-iure keinesfalls aufrecht erhalten werden kann”. Noch ans 24. Dezember 1957 hat das Erzbischöfliche Ordinariat durch Bund-erlaß Hr. 16596 sein Interdikt vom 16. November 1957 suriick-genommen und die Klägerin wieder als Messwein-Lieferantin anerkannt.
Die Klägerin sieht in dem Schreiben des Chemierats Lu^m an den Weinkontrolleur	vom 16. August 1957 und in dem
 Schreiben des Weinkontrolleurs P^^ an &as Pfarramt Bi« vom 21. August 1957 sowie in derem damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Verhalten Verletzungen ihr gegenüber bestehender Amtspflichten. Sie verlangt deshalb vom beklagten
 als Dienstherrn des damaligen Weinkontrolleurs und von der beklagten St^B	i.Br. als Lienstherrn
 des Chemierats	Schadensersatz	nach Amtshaftungsgrund-
zätzen,
 Sie behauptet, durch die leichtfertige und pflichtwidrige Verdächtigung des Weines, durch das dadurch zwangsläufig aus-gelöste Interdikt der Kirchenbehörde sowie durch das allgemeine Bekanntwerden all dieser Umstände, insbesondere des Wortlauts der irreführenden Schreiben der beiden Beamten vom 16. und 21. August 1957 habe sie einen großen Schäden erlitten. Schwer geschädigt worden sei auch ihre Lieferantin, oio. Firma J. EflP in	die	ihre Schadsnsersatz-
cr.Sprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten habe, lie Klägerin hat ihren und den der .Firma KflH) entstandenen Schaden zuletzt im einzelnen mit 15»065»61 DM beziffert und demgemäß beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 15«065»61 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1. April 1958 zu zahlen.
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Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen-. Sie stellen in Abrede, daß den beiden Beamter: Amtspflichten-der Klägerin gegenüber obgelegen und sie schuldhaft pflichtwidrig gehandelt hätten. Die Beklagten bestreiten auch einen Ursachen-zusammenhang zwischen dem Verhalten ihrer Beamten und dem behaupteten Schaden der Klägerin, insbesondere den von der Kirchenbehörde ausgesprochenen Interdikt, und meinen, die Klägerin habe eine anderweitige Krsatzmoglichkeit für ihren behaupteten Schaden, da ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Kirche zustehe. Beide Beklagte wenden ferner Mitverschul-den der Klägerin ein und bestreiten schließlich den von ihr behaupteten Schaden.
Durch Teilund Zwischenurteil hat das Landgericht die Klage gegen das beklagte L^P abgewiesen und den Klageanspruch gegen die beklagte St^P dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die beklagte St(P Berufung eingelegt; die Klägerin mit dem Ziel, auch den Klageanspruch gegen das beklagte	dem	Grunde	nach
 für gerechtfertigt zu erklären; die beklagte Stflp mit dem Begehren, die gegen sie erhobene Klage abzuweisen. Bas Ober-landesgericht hat auf diese Rechtsmittel in Abänderung des Inndgerichtlichen Urteils zur Hauptsache erkannt:
Ber Klaganspruch auf Schadensersatz gegen das erstbeklagte
 Land wird dem Grunde nach für berechtigt erklärt.
Bie Klage gegen die zweitbeklagte St^P	wird
 als unbegründet abgewiesen.
Hiergegen haben die Klägerin und das beklagte	Re-
vision eingelegt; die Klägerin, soweit ihre Klage gegen die beklagte Gt^^P abgewiesen, und das beklagte	soweit es
 dem Grunde nach verurteilt worden ist. Die beiden Revisionskläger verfolgen insoweit ihre früheren Anträge zur Klage weiter.
 
lie beklagte St|^P bittet um Zurückweisung der Revision der Klägerin und diese um die Zurückweisung der Revision des beklagten
 Entscheidungsgründe:
Ic Revision des beklagten
(Amtshaftungsanspruch wegen des Verhaltens des Vi’einkontrolleurs
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der ’Weinkontrolleur	bei seiner gesamten Tätigkeit, die er im Zu-
sammenhang mit der Prüfung des ihm vom Kaplan WepH^ übergebenen Weines sowie mit der Unterrichtung des Pfarramts Bü^P über das Ergebnis der Untersuchung entfaltet hat, in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, daß ihm insoweit Amtspflichten auch gegenüber der Klägerin und ihrer Zedentin als den Lieferfirmen obgelegen haben, und daß das beklagte LflP für ein hierbei etv/a schuldhaft pflichtwidriges Handeln des Weinkontrolleurs	nach	§	839	BGB
in Verbindung mit Art. 34 SG einzustehen hat»
Das ist rechtlich bedenkenfrei; die Revision hat in dieser Beziehung auch keine Angriffe erhoben»
2« Es bedarf keines Eingehens darauf, ob die von der Revision bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend ist, PflHk habe bereits durch die Wörtliche Weitergabe des Unter-ruehungser&ebnisses des Chemierats	schuldhaft	gegen
 seine Verschwiegenheitspflichten verstoßen, und vor allem, er habe dem Pfarramt Bü9 nur mitteilen dürfen, daß der Wein nach dem Ergebnis der chemischen Untersuchung nach den allgemeinen Vorschriften "nicht zu beanstanden'* sei» Denn auf Jeden Pall ist die weitere Annahme des Oberlandeegerichts rechtlich
10
bedenkenfrei, ?|HP habe der Klägerin und ihrer Zedentin gegenüber Amtspflichten dadurch schuldhaft verletzt, daß er dem Pfarramt BU0| eine unrichtige Auskunft gegeben habe.
In dieser Beziehung geht die gefestigte Rechtsprechung dos erkennenden Senats dahin: Bin um Auskunft angegangener Beamter muß diese, wenn er sie erteilt, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig geben, gleichgültig ob für ihn eine Pflicht zur Erteilung der Auskunft besteht oder nicht und ob sie ihm erlaubt oder nicht erlaubt ist. Biese Amtspflicht zu einer richtigen Auskunft besteht gegenüber jedem Britten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird oder der nach der Uatur des Amtsgeschäfts durch diese Auskunft berührt wird oder über den sich die Auskunft verhält. Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, ist entscheidend darauf abzueteilen, wie sie von dem Empfänger aufgefaßt wird und werden kann oder welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist (vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung im BVB1 1963, 613, 616, 619).
Insoweit hat hier aber das Berufungsgericht aus dem Inhalt der dem wörtlich weitergegebenen. Untersuchungsergebnis des Chemierats Lu HP beigefügten eigenen zusätzlichen Bemerkungen des Yf'einkontrollüurs	rechtlich	bedenkepfrei
 entnommen, daß	damit jedenfalls bei einem in Fragen
 der.Behandlung und chemischen Untersuchung von Wein als ’'Laie“ anzusehenden Empfänger dieser Auskünfte, wozu das Pfarramt UüO und auch das Erzbischöfliche Ordinariat gehören, objektiv den Eindruck erweckt hat, dem untersuchten «Vein sei tatsächlich ein verbotener Zusatz (Bromessigsäure) beigegeben worden, obwohl ihm nach den tatrichterlichen Feststellungen klar v/ar, daß nach dem chemisch festgestellten Bromgehalt
 zwar oin "berechtigter Verascht" bestand, jedoch in dem Wein Bromessigsäure "nicht nachweisbar" war« Das hätte	somit
 in seinera Bericht eindeutig zu dem Ausdruck bringen müssen.
Irrig ist die Auffassung der Revision, die zusätzlichen Bemerkungen des Weinkontrolleura Pfl^ gingen über den von Chenierat	geäußerten	"berechtigten	Verdacht" nicht
 hinaus. Es genügt hierzu, auf die insoweit durchaus zutreffenden Ausführungen des Cberlandesgerichts zu verweisen.
Daß durch den Bericht des Weinkontrolleurs PflHI an das Pfarramt Bii^ das Interesse der Klägerin und ihrer Zedentin berührt wurde, dn sie die Lieferanten des untersuchten und verdächtigten Weines waren, so daß auch ihnen gegenüber die Pflicht bestand, eine richtige und vollständige Auskunft über diesen Wein zu erteilen, ist zweifelsfrei.
Darauf, ob für PHBI voraussehbar war, daß das Erz-bischöfliche Ordinariat vom Pfarramt Bu^ über das Ergebnis der Untersuchung unterrichtet wurde, und ob er seinen Bericht dem Pfarramt Büfl| lediglich zu dem Zwecke weiterer Verhandlungen des Pfarramts Büfll mit der Klägerin als Lieferfirma erteilt hat, worauf die Revision abstellt und wozu sie Verfahrens-rugen erhebt, kommt es für die Präge, ob eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu bejahen 1st, nicht an. Denn schon dadurch, daß	seine	amtliche	Auskunft	und Belehrung
 dem Pfarramt BUd gegenüber nicht klar und unmißverständlich, sondern - wie das Oberlandesgericht mit Recht ausgeführt hat -■irreführend erteilte, obwohl ihm nach den tatrichterlichen xcatstellungen bekannt war, daß	ihm	gegenüber ledig-
lich den "berechtigten Verdacht" auf einen "nicht nachv;eis-taren" verbotenen Zusatz mitgeteilt hatte, verstieß er schuldhaft gegen seine Amtspflicht auf Erteilung einer richtigen, klaren und eindeutigen Auskunft. Weil sich im Rahmen des C' 839 3GB das Verschulden nur auf die Verletzung der 'Amtspflicht
 
erziehen muß, kommt es insoweit auf die Voraussehbarkeit der schädigenden Folgen der unrichtig erteilten Auskunft, insbesondere eines daraus möglicherweise entstehenden großen Schadens der Klägerin infolge des Interdikts nicht an ivgl. BGE-iiGRK 11. Auf1. § 839 Anm. 45). Daß die Auskunft oder der Bericht von	an das Pfarramt Bu^^ für dieses von Bedeu-
tung war oder vor. diesem nicht einfach als irrelevant hinge-r.ornmcn 'werden würde, war nach dem feotgesteliten Sachverhalt für	jedenfalls	erkennbar. Denn er kannte die strengen
 kirchlichen Vorschriften für Keeswein, und er konnte und mußte deshalb damit rechnen, daß sein Bericht "irgendwelche Maßnahmen" durch das.Pfarramt £ü£| in Bezug auf den von der Klägerin gelieferten Messwein auslösen wurde', Das genügt aber, um eine schuldhafte Aratspflichtverletzung des vVeinkontrolleure PflB wegen unrichtiger Auskunftserteilung, auch begangen gegenüber der Klägerin und ihrer Zedentin, bejahen zu können.
3. Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß diese somit rechtlich bedenkenfrei angenommene schuldhafte Amtspflichtverletzung des üeinkontrolleurs PfliB auch den nach der Behauptung der Klägerin insbesondere durch das Interdikt des Erzbischöflichen Ordinariats vom 16. November 1957 entstandenen Schaden adäquat verursacht hat. Dazu führt es aus:
Ohne diese durch	beim	Ordinariat hervorgerufene
 irrige Vorstellung, der von der Klägerin für kirchliche Zwecke gelieferte V/ein sei tatsächlich unzulässigerweise mit einem bromhaltigen Konservierungsmittel Versetzt, sei das die Klägerin mittelbar schädigende Interdikt nicht ergangen. Angesichts des dem Ordinariat als Tatsache -mitgeteilten verbotenen Zusatzes (Brocesoigsäure) liege auch das sofortige ergehen des Interdiktes, ö.h. ohne vorherige Anhörung der Klägerin als Lieferfirma und ohne vorherige nochmalige Bin-
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holung einen Obergutachtens durch das Ordinariat, nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit und des Vorhersehbaren, zu demal bei der großen liturgischen Bedeutung der Sache und der Verantwortung des Ordinariats für diese Angelegenheit»
Gegenüber den von der Revision hierzu erhobenen Rügen ist zunächst zu bemerken, daß bei einer - wie hier - feststehenden schuldhaften Amtspflichtverletzung der Ursachenzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden vom Tatrichter nicht nach $ 286 ZPO, sondern auf der Grundlage des ihn freier stellenden § 287 ZPO festzustellen ist (LM § 287 ZP iir. 4; BGHZ 4, 192)» Mithin ist dem Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang eine Nachprüfung der vom Berufungsgericht in dieser Beziehung getroffenen Feststellung möglich. Insoweit ist aber ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Rechtsfehler des Oberlandesgerichts nicht ersichtlich.
Wenn der Domkapitular Dr. VH^p als Zeuge bekundet hat, für den Erlaß des Interdikts sei ausschließlich der mitgeteilte Befund des Chemischen Untersuchungsarats der beklagten -StflP maßgebend gewesen, und die Revision eine nicht genügende Berücksichtigung dieser Aussage durch den Tatrichter rügt, ßo ist. dazu in erster Linie zu bemerken, daß sich das Oberlandesgericht bei seiner Würdigung mit dieser Aussage ausdrücklich auseinandergesetzt hat (BU S. 38); darüber hinaus war es entgegen der Ansicht der Revision in Anwendung des § 287 ZPO nicht gehindert, dieser Zeugenaussage insoweit eine entscheidende Bedeutung nicht beizu demessen, sondern auf Grund der sonstigen bedenkenfrei fcstgestellten Umstände (wörtliche Übernahme des Begleittextes von	in das Interdikt, ümeeutung eines Verdachts in eine
 Tatsache durch	gegenüber	den	Kirchenbehörden)	die	tat-
sächliche Folgerung zu ziehen, daß durch das Zusatzschreifcen des Weinkontrolleurs	das	sofortige Interdikt und,die Mit-
teilungen an die anderen Diözesen verursacht worden ist. Zwar
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hat daa Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eusgeführt, "allein” oder "ausschließlich" durch das Verhalten von seien die genannten, die Klägerin schädigenden Folgen eingetreten. Jedoch kommt es auf diese rein zusätzliche Bemerkung nicht an, da das Berufungsgericht sich - weil es, worauf noch einzugehen sein wird, eine Amtspflichtverletzung des Chemierats	Überhaupt	verneint - mit der Frage, ob	die
 erwähnten Folgen "allein" oder nur "mit"-verurcacht hat, rechtlich nicht auseinanderzusetzen brauchte. Hier genügt jedenfalls der Hinweis,, dm3 auch ein nur mitverursachendes Verhalten dec Vveinkontrolleurs PUB ausreichend ist (vgl„ BGB-RGRK aaO. § 839 Anm. 50), und zu demindest eine solche Mitverursachung ist nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts zweifelsfrei gegeben.
4. Schließlich ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn . das Berufungsgericht die Möglichkeit der Klägerin, anderweitig Ersatz für ihren Schaden zu erhalten, insbesondere in Form eines Ersatzanspruchs gegen das Erzbischöfliche Ordinariat, verneint hat, was die Revision ebenfalls bekämpft.
Der von der Revision erbetenen Prüfung und Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Erlaß des Interdikts vom 16. November 1957 und sein vorläufiges Eostehenlassen sowie die sonstigen begleitenden Umstände der Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte entzogene "kirchliche Interna" sind (vgl. hierzu BGHZ 22, 383, 390/391)» wovon die Vordergerichte ausgehen, bedarf es nicht. Denn das Ergebnis des Berufungsgerichts ist jedenfalls schon deshalb richtig» weil nach dem bedenkenfrei festgestellten Sachverhalt das Erzbischöfliche Ordinariat schuldlos davon ausgehen konnte, dom Wein sei tatsächlich ein verbotenes chemisches Konservierungsmittel zugesetzt worden. Allein dieser Umstand rechtfertigte eine sofortige IvJaßnahmo des Ordinariats mit dem
 Ziel, die Verwendung des von der Klägerin gelieferten und untersuchten Keines als Messwein allgemein au untersagen und dieses Verbot bekannt zu machen, wobei weder die Art und Weise des Vorgehens des Ordinariats noch Form und Inhalt des Interdikts den ''Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" in der Anwendung der "verwaltungsmäßigen Mittel" verletzt haben. Das Gleiche gilt, soweit das Ordinariat trotz der an es gerichteten berichtigenden Erklärungen des Gheraierats vom 27. November 1957 mit der Aufhebung des ausgesprochenen Interdikts noch zugewartet hat, bis das vom Güterdirektor
 Br.	  —	vom Ordinariat eingeholte Obergutachten
 vorlag, das den Verdacht eines Zusatzes von Eromessigsäure endgültig beseitigte.
Da hiernach ein Aratshaftungsanstpruch der Klägerin gegen das beklagte LflM wegen der schuldhaft pflichtwidrigen un-, richtigen Auskunftserteilung durch den Weinkontrolleur gegeben ist, und das Berufungsurteil insoweit' auch einen sonstigen Rechtsfehler zu Lasten des beklagten - z.B. hinsichtlich der angenommenen Wahrscheinlichkeit eines Schadens der Klägerin - nicht enthält, i3t die Revision des beklagten	zurückzuweisen.
II. Revision der Klägerin.
(AmtshaftungsanBpruch wegen des Verhaltens des städtischen Chemierats LufH|).
1. Das Berufungsgericht hat entgegen.der Ansicht des Landgerichts einer. Amtshaftungaanspruch der Klägerin gegen die beklagte Stfl^ aus im wesentlichen folgenden Erwägungen verneint:
Die Beantwortung der Frage, ob Chemierat	mit
 seinem Schreiben vom 16. August 1957 an	schuldhaft
 Amtspflichten verletzt habe, hange nicht allein von der
 Richtigkeit seiner darin enthaltenen Angaben vom Standpunkt -ic-des. Dritten aus gesehen ab, sondern auch davon, ob neben oder vor dieser schriftlichen Auskunft schon eine "mündliche" gegeben worden sei;, ferner davon, wie nach der berechtigten Erwartung des Chemierats Lu(H| der Weinkontrolleur	als
 Empfänger der. Auskunft diese habe verstehen und diesem Verständnis entsprechend unter Beachtung seiner eigenen Amtspflichten habe handeln müssen.
Die Auskunft	vom	16.	August 1957 sei insoweit
 richtig, als in ihrem ersten Teil das Ergebnis der chemischen Analyse (Bromgehalt) mitgeteilt worden sei.
Aber auch.die; im zweiten Teil der Auskunft enthaltene "Ver-dnehtsäußerung" sei unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt zu beanstanden. Das wird vom Berufungsgericht im einzelnen begründet, besonders-mit dem Hinweis darauf, daß der festge-stellte und für die Beamten des Chemischen Untersuchungssrats nach ihren bis dahin gemachten und zu demutbaren Erfahrungen ungewöhnlich hoch erncheinende Bromgehalt von 0,45 und 0,55 mg/ltr jedenfalls Zerfallsprodukte eines wirksam bromessigsäure-k.cltägen Zusatzes hätten sein können, mithin ein Verdacht auf
 den Zucatz eines solchen verbotenen Konservierungsmittels durchaus naheliegend und geboten gewesen sei; ferner daß das Aussprechen eines Verdachts in einem solchen Fall den zu dem Schutz der Volksgesundheit mit der Aufdeckung und Bekämpfung von V/cinfülschungen betrauten Beamten ermöglicht werden und erlaubt sein müsse, um alsdann diesen Wein 2um Gegenstand- besonderer Beobachtung machen zu können. Davon, daß diese Beamten erst nach dem Beweis einer Straftat, hier also erst nach dem 1‘achweis einer Verfälschung (direkter Nachweis noch nicht zersetzter Bromessigsäure in Wein, der nach dem Sprachgebrauch einem "begründeten Verdacht" gleichstehe), die. die üntorsuchungs-ümter zur Strafverfolgung zwinge, tätig werden dürften, könne keine Rede sein. Die Verdachtsäußerung des Chemiera'
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sei auch nicht deshalb zu "beanstanden, weil sie von ihm als "berechtigt*1 bezeichnet worden sei. Da ein von vornherein als "unberechtigt" erkannter Verdacht gar nicht ernstlich geäußert werde, mithin überhaupt kein "Verdacht" sei, handele ec sich hierbei lediglich um ein "schmückendes" Beiwort, lapses Wort habe auch nicht den Sinn eines bereits "gesteigerten" Verdachts, wie z.B. die Wendung in £ 203 StPO "hinreichend verdächtig" zu verstehen sei; jedenfalls habe FM* diesen Zusatz	eingestandenermaßen	auch	nicht
 so verstanden.
Die in dem Schreiben Lu**M enthaltene. Auskunft "Brom-essigsäure zersetzt" 30i zwar chemisch nicht zu widerlegen, jedoch gingen beide Beklagten in diesem Rechtsstreit (nunmehr) selbst davon aus, daß dem von	untersuchten Messwein
 ein bromhaltiges Konservierungsmittel nicht zugesetzt worden sei. Unter diesen Umständen wäre es allerdings für Lu^M geboten gewesen, seinen auf das Antragsformular mit Bleistift geschriebenen Vermerk "Bromessigsäures nicht nachweisbar" wörtlich in die Antwort an Pfl** zu übernehmen, anstatt dort "Bromessigsuure: zersetzt" zu schreiben. Gleichwohl sei darin eine Amtspflichtverletzung	aus	folgenden	Gründen
 nicht zu sehen:
Es sei erwiesen, daß lu*M und	innerhalb	der	fünf
 ilonate zwischen dem Ersuchen an F** voi 25« März 1957 und dessen schriftlicher Erledigung durch Chemierät Du*** am 16. August 1957 den Ball mündlich besprochen' haben, und daß Lu*M dabei unmißverständlich darauf hingewieeer. hat, daß er in keiner der beiden Proben Bromessigsäure entdeckt habe, wovon	somit Kenntnis erlangt habe. Auf Grund ver-
schiedener, im einzelnen angeführter Umstände sei es ganz ausgeschlossen, daß F*|P> von den durch das Stabilo-Straf-verfafcren aufgeworfenen neuen Problemen (Bromgehalt in V/ein
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 und seine Ursprungsmöglichkeiten) damals nicht wenigstens so viel erfahren oder gewußt habe, daß sich Bromessigsäure und ihre Ester im Wein.so zersetzten, daß dann nichts anderes als Brom übrig bleibe, und daß nach völliger Zersetzung der Brom-enoigsäure ein direkter Nachweis ihres Zusatzes nicht möglich sei; es sei denn, der festgestellte Bromgehalt sei so hoch, daß er unmöglich aus dem natürlichen Eromvork'ommen im Wein stammen könnte; die's habe aber selbst	bei	dem	unter-
suchten Messwein nicht als gegeben angesehen» .
Weiterhin sei gegenüber P£dl der von Ludd gebrauchte Fehlausäruck "zersetzt" statt "nicht nachweisbar" unschädlich gewesen, und auch Pdd selbst habe trotz dieser Wendung das Ergebnis der Untersuchung EuddP und dessen Schreiben an ihn durchaus richtig dahin verstanden, daß der Bromgehalt dom Untersuchungsamt zwar verdächtig hoch erscheine, daß der Zusatz von Bromessigsäure jedoch chemisch nicht nachweisbar sei, weshalb dann auch eine Beanstandung im Sinne der einschlägigen Vorschriften und damit eine Strafverfolgung unterblieben sei»
Unter all diesen Umständen sei die Auskunft LuddP in seinem Schreiben "Bromessigsäure; zersetzt" gleichbedeutend mit dem Vermerk "Bromessigsäure; nicht nachweisbar" gewesen»
Daß Pdd trotz des negativen Ergebnisses der chemischen Analyse an einen, eben "nicht nachweisbaren" früheren Zusatz eines tromessigeäurehaltigen Mittels geglaubt habe, und zwar wegen seines Sinneneindrucks anläßlich der Geschmacksprobe, sei mit allen seinen Folgen nicht mehr von Cheraierat Ludd und seinem Dienstherrn zu vertreten»
L-udd würde - so führt das Oberlandesgericht weiter aus -nur dann schuldhaft pflichtwidrig gehandelt haben, wenn er damit habe rechnen müssen, daß Pdd diese Auskunft, statt sie ausschließlich im Dienstgebrauch zu verwerten, aus der
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Hand geben, insbesondere an einen nicht mit der Weinkontrolle befaßten privaten Dritten weitergeben wurde.. Damit habe aber nicht zu rechnen brauchen. Denn er sei - auch für ihn selbst erkennbar - in ausschließlich amtlicher Eigenschaft tätig geworden, und nicht etwa in Form eines persönlichen Freundschaftsdienstes für	Dann	habe aber Lud^ darauf
 vertrauen dürfen, daß seine Auskunft im Dienstverkehr bleibe, wo ihr-Sinn - wie auch von FflB selbst - richtig dahin verstanden würde, daß zwar der Bromgehalt des untersuchten Weins bemerkenswert, d.h. verdächtig, hoch sei und. deshalb eine weitere Beobachtung oder eine Betriebskontrolle (bei der Klägerin) rechtfertige, daß aber eine "Beanstandung1' im engeren Sinne des V/eingesetses infolge der chemischen Unmöglichkeit, den festgestellten Broragehalt auf einen künstlichen Zusatz zurüekzufUhren, nicht angängig sei. Insbesondere habe sich Chemierat	darauf	verlassen	dürfen, daß der Wein-
kontrolleur PflP bei einer Mitteilung an einen privaten Dritten entsprechend dem Ründerlaß des Reichs- und Preußischen Minister des Innern vom 28. März 1936 zur Durchführung des Iebensmittelge8etzcs verfahren würde, wonach sich Ffl^ auf die Auskunft an das Pfarramt Bü9 zu beschränken gehabt hätte, daß "die Froben nicht beanstandet worden seien”. Mit einer darüber hinausgehenden "privaten" Belehrung an den Weinkunden über das Ergebnis der Untersuchung io einzelnen, über eine fcrtfcestehende Vermutung, daß der von ihm bezogene Wein verfälscht soi, sowie über die Möglichkeit, den Wein dem Lieferanten wieder zur Verfügung zu stellen, hätte Lu^^ um so weniger zu rechnen brauchen, als nach den bestehenden Bestimmungen 'Arte 2 Abs. 3 der "Grundsätze" und § 7 der Vorläufigen Dienstanweisung für den Regierungsbezirk SflHHfe) den Weinkontrolleurei ;'cdo private 'Tätigkeit auf dem Gebiet des Weihhandels und der iVeinuntersuchung verboten und lediglich eine auf die Innehaltung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften gerichtete belehrende Tätigkeit erlaubt sei.
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Schließlich ergehe sich auch nicht aus dem die Verdachts-•’Äußerung zurücknehmenden Schreiben	an	das Erzbischöf-
liche Ordinariat vorn 27. November 1957, daß er nunmehr insoweit eine Amtspflichtverletzung einraume oder eingestehe.
Insgesamt stelle somit die schriftliche Mitteilung Lu^m an	vom	16..August 1957 lediglich eine Auskunft dar, die
 nur eine schon eingehendere mündliche Auskunft stichwortartig festgehalten habe'und' nur für den staatlichen Weinkontrolleur Ffli und für den internen Dienstverkehr bestimmt gewesen sei, und deshalb keine Amtspflichtverletzung	dar,	zu demal
 er mit einer Weitergabe dieser Auskunft an einen nicht mit den Lebensmittel- und V/einkontrollen betrauten Dritten nicht zu rechnen gebraucht habe.
2. Das greift die Revision der Klägerin mit verschiedenen Eugen, auch nach §§ 286, 139 ZPO, an und meint insbesondere:
Irrig sei die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Ausspruch eines Verdachts durch	sei	".geboten11 gewesen.
Denn das Ergebnis der chemischen Untersuchung habe nur an die "Möglichkeit" eines verbotenen Zusatzes denken lassen. Hätte aber das Gutachten Lu^H^ nur von einer solchen "Möglichkeit" gesprochen, 30 würde das Erzbischöfliche Ordinariat höchstens eine einstweilige Maßnahme, jedenfalls nicht sofort das Interdikt erlassen haben. Das ergebe sich eindeutig und klar aus der vor« Oberlandeogericht selbst ausdrücklich als glaubwürdig bezcichneten Aussage des Domkapitulars Dr.	deren	Nicht-
berücksicht igurig die Revision in diesem Zusammenhang rügt.
Nach dem Sprachgebrauch sei der Zusatz "berechtigter" Verdacht auch nicht nur ein "schmückendes" Beiwort, sondern eine Verstärkung des ausgesprochenen Verdachts, und so habe es auch der Zeuge Domkapitular Dr. Vfl^ verstanden.
Offensichtlich unrichtig sei die Auskunft Lu^^^ "Brom-eosigsäure: zersetzt", obwohl sie durch seinen Befund lediglich "nicht nachweisbar" gewesen sei. Cfcenierat Lu^|^^ habe zudem bei seiner Zeugenvernehmung selbst zugegeben, daß er den in seinem Vermerk ursprünglich gebrauchten richtigen Ausdruck "nicht nachweisbar" möglicherweise durch die Wendung "zersetzt" geändert habe, weil ihm wegen des festgestellten hohen Bromgehalt3 der Wein als verdächtig vorgekomtnen sei.
Auch diese Aussage habe das Berufungsgericht bei seiner Würdigung verfahrenswidrig nicht berücksichtigt.
Weiter sei d'ie Ansicht des Oberlandesgerichts irrig, der Fehlausdruck "zersetzt" sei gegenüber PÜHl unschädlich gewesen» Denn Bd sei kein Chemiker, und er habe deshalb dieser Bemerkung siit Recht entnommen und auch entnehmen'können, daß Lu^d durch die Wahl gerade dieses Ausdrucks habe sagen
 wollen, er halte den Zusatz von Bromessigsäure für sehr wahr-
\
scheinlich, jedenfalls für wahrscheinlicher als das Fehlen eines solchen Zusatzes, und er erkläre sich die Nichtbeweis-barkeit von Bromessigsäure eben durch die "Zersetzung". So müsse jeder objektive Beurteiler, selbst ein Chemiker, diese Wendung Bu^^fc in seiner Auskunft verstehen. Deshalb sei auch die Folgerung des Berufungsgerichte, der Glaube von
 an eine Zugabe von Bromessigsäure sei mit allen seinen Folgen nicht mehr von Lufld zu'vertreten, unrichtig.
Schließlich sei die Auffassung des Berufungsrichters irrig, Bu^^ habe mit einer Weitergabe oder Verwendung dieses Gutachtens durch PlflP nicht zu rechnen brauchen. Denn Lu^^) habe gewußt, daß Pfl^ vom Pfarramt DU^, also einer Kirchenbehörde, den Auftrag zur Cntereuchung des von der Klägerin gelieferten idessweins erhalten habe, und er habe deshalb damit
 rechnen können und müssen, daß PlSWI das Pfarramt Bü® über
«
das chemische Untersuchungaergebnia unterrichten würde. Die
22
Meinung des Oberlendesgerjchts,	hätte eich angesichts
 dos Ergebnisses der vom Pfarramt Biid ausdrücklich erbotener Untersuchung des Weins darauf beschränken müssen, dem Pfarramt mitzuteilen, der '.Vein sei ’’nicht zu beanstanden”, sei abzulehnen o Denn bei der hier gegebenen Sachlage sei eine solche Auskunft von	nicht	zu	erwarten	und deshalb ihm nicht
 zusumuten gewesen«
5« Die Revision der Klägerin hat Erfolg, da ein Amtshaftungsanspruch auch gegen die beklagte	dem	Grunde
 nach besteht«
Daß die Chemischen Untereuchungsämter, die als Kontrollorgane für die Öffentliche Gesundheitsaufsicht und -fürsorge eingeschaltet sind, bei der Erstattung von Gutachten, auch wenn diese etwa von privater Seite erbeten oder angeregt sind» in der Regel eine sog. schlichthoheitliche Tätigkeit aueüben, hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 20. Februar 1961 III SR 67/60 und vom 4.April 1963 III ZR 213/61' = VersR 1963, 856),. so daß - auch mit Rücksicht auf den sonst fest-gestellten Sachverhalt - das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß als Klagegrundlage die Vorschriften des § 839 EGE in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht kommen.
Unbedenklich ist weiter, wenn das Berufungsgericht den von lum in seinem Befund ausgesprochenen Verdacht oder auch ’’berechtigten" Verdacht für nicht pflichtwidrig hält, solange er nur im "internen" Dienstverkehr oder -bereich geäußert wird und in diesem verbleibt.
Demgegenüber ist die Auskunft oder die gutachtliche Äußerung lu^||^ insofern objektiv unrichtig und zu demindest grob irreführend, als er seinen ursprünglichen Vermerk "Erom-essigsäure nicht nachweisbar" aus nicht festgestellten Gründen
 einen objektiven Beurteiler und Leser - darin iot der Revision zuzustimmen - nur bedeuten, daß Bromessigsüure in dem unter-
verstossen, klare, unmißverständliche und nicht irreführende
 richtige Auskunft gegeben hat. Denn insbesondere eine schriftliche amtliche Auskunft oder ein entsprechendes Gutachten muß für jedermann, insbesondere auch im oder für den internen Dienstverkehr, eindeutig und unmißverständlich sein. Das ergibt sich schon daraus, daß eine solche Auskunft oder ein solches Gutachten zu den Akten kommt und auch für einen anderen Sachbearbeiter oder einen etwaigen Nachfolger im Amt des "ersten” Empfängers klar und unmißverständlich sein muß.
Es ist auch kein vernünftiger Grund bisher festgestellt worden
v	_
oder ersichtlich, weshalb	diesen objektiv unrichtigen
 und zu demindest grob irreführenden Ausdruck verwendet hat; es
 sei denn, er habe - wie die Revision zutreffend ausführ.t -
damit zu dem Ausdruck bringen wollen, er halte einen Zusatz von
 Iromescigsäure für wesentlich "wahrscheinlicher". 'Weiterhin
 wußten er und auch das TJntereuchungsamt nach dem Saehvortrag
 der Parteien - insbesondere der beklagten	selbst,	da
 diese die Aussagen ihrer städtischen Beamten Dr» Z^^ und Lu vorbetragen
 hat r, daß der untersuchte Wein von der Klägerin als Messwein geliefert und als solcher vom Pfarramt Bü^l dem V/ein-kontrolleur P^^B zur Prüfung und Untersuchung übergeben war. Daß die Amtspflicht Lu^|p, eine sachlich richtige und unmißverständliche Auskunft zu erteilen oder ein entsprechendes
 suchten Wein "zersetzt", d.h. also vorhanden gewesen ist. Deshalb hat auch Lu objektiv	gegen	seine	Amtspflicht
 Auskünfte zu geben. Dies gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann, wenn er nach dem festgestellten Sachverhalt dem "ersten" Empfänger dieser Auskunft, Pflfe, mündlich die
 
Gutachten abzugeben, auf Grund eines solchen Sachverhalts auch gegenüber der Klägerin und ihrer Zedentin bestand, ist nicht zweifelhaft» Denn "Dritter” iia Sinne des § 839 BGB ist auch der, der durch ein unrichtiges oder irreführendes Gutachten im Zusammenhang mit der Untersuchung des We.ins und mit ihrem Ergebnis berührt oder geschädigt werden konnte (vgl» hierzu allgemein: US Art« 97 BayerVerf Nr« 1; Urteil des erkennenden Senats vom 4» April 1963 III ER 213/61 S. 19 = VersR 1963, 856), was für die Lieferfirmen des untersuchten ’.■/eins ohne weiteres anzunehmen ist»
Damit hat Lu^^^ durch sein insoweit unrichtiges Gutachten auch Amtspflichten gegenüber der Klägerin und ihrer Zedentin objektiv verletzt»
Was die Frage seines Verschuldens anlangt, so ist die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts zu eng,	hätte
 nicht mit einer Weitergabe seines Untersuchungsbefundes an das Pfarramt Bü^ oder dessen Unterrichtung über das.Unter-suchungsergebnis rechnen brauchen und können. Auch wenn für . die staatlichen Weinkontrolleure grundsätzlich die Pflicht besteht, sich jeder Mitteilung über amtliche Wahrnehmungen oder Feststellungen gegenüber außenstehenden Dritten zu enthalten, soweit solche Mitteilungen nicht zu dem Zwecke der Strafverfolgung, einer Zeugenaussage oder eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens und dergleichen gegeben werden (vgl. hierzu: Heronimi, Lebensmittelgesetz 2. Aufl. zu § 9 S. 277	279	in	Verbindung	mit	Weingesetz	2.	Aufl.
zu § 24} Holthöfer-Juckenack-Nüse, Deutsches Lebensmittel- . recht 4» Aufl. Bd. I S. 642, 643, 645 - 650), so liegt doch hier die Besonderheit vor, daß PÄ^ vom Pfarramt Bii^ zur Prüfung und Untersuchung des als Messwein von der Klägerin gelieferten Weins eingeschaltet oder dazu "beauftragt" war,
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und daß dieser Sachverhalt dem Untersuchungsamt der beklagten
O Ul
 insbesondere auch Chemierat Lu(
bekannt war,
 Unter diesen besonderen Umständen lag es deshalb nicht etwa außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, sondern bei natürlicher Betrachtung der Dinge durchaus nahe, daß	den	Befund
 auch verwerten oder von ihm Gebrauch machen würde, und zwar "in irgendeiner Form" auch gegenüber dem Pfarramt Bü^ als seinem "Auftraggeber", das insoweit nicht mit jedem außenstehenden privaten Dritten verglichen werden kann. Jedenfalls konnte und durfte Lu^H bei diesem besonderen Sachverhalt, den die Klägerin und vor allem auch der Leiter
 dos Untersuchungsamts, Br.
k, sowie Fl
 in ihren vor-
getragenen Aussagen mit Recht als "Sonderfall" bezeichnet haben, nicht ohne weiteres damit rechnen, daß	dem
 Pfarramt Bü® als seinem "Auftraggeber" lediglich mitteilte, der Y*:ein sei nach den allgemeinen Vorschriften "nicht zu beanstanden". Vielmehr mußte Lu^|^ damit rechnen, daß diesen "Sonderfall" auch besonders behandeln würde, insbesondere in der Richtung, daß er das Pfarramt Bü^. unter Verwertung des chemischen Untersuchungsbefundes in irgendeiner Form einigermaßen erschöpfend unterrichtete. Wenn das Berufungsgericht auaführt,	hätte	insbesondere
 darauf vertrauen dürfen, daß sich	entsprechend	dem
 hier maßgeblichen Absatz 3 des Rundez'lasses des Reichs- und Preußischen LUnioter des Innern vom 28. 2/Eärz 1936 zur Durchführung des Lefcensmittelgesetzes (abgedruckt bei Holthöfer-Juckenack-Jüise Bd. I 4. Aufl. S. 853/854 und bei Hierohimi, lubensmittelgesctz 2. Aufl. S. 245) verhalten würde, so greift diese Erwägung schon deshalb nicht durch, v/eil diese nur zu Art. 10 Abo. 5 der "Grundsätze" erlassene Verwaltungs-anv/eisung im Verhältnis Pfarramt	jedenfalls nicht
 unmittelbar zur Anv/endung kommt, zu demal das Berufungsgericht selbst mit Recht bemerkt hat (BU S. 35), daß das Pfarramt £ü(| nicht ein "Betrieb" im Sinne des Weingesetzes und der "Grundsätze" ist.
Unter diesen Umständen ist ein zu demindest lelehtfahr-läosiß03 Verhalten des Chemierats	im	Gegensatz	zu dem
 Berufungsgericht zu bejahen. Sie in der Revisionserwiderung von der beklagten ft®> hervorgehobene allgemeine Richtlinie, daß im Falle der Billigung eines an sich amtspflicht-widrigen Verhaltens durch ein Kollegialgericht jedenfalls ein- Verschulden des betreffenden Beamten nicht' angenommen werden könne (vgl, EGB-RGRk aaO § 839 Anm. 43), kann hier nicht zur Anwendung kommen. Denn die Meinung des Berufungsgerichts, Lu^H habe mit seiner objektiv unrichtigen schriftlichen Auskunft deshalb eine Amtspf15chtverletzung nicht begangen, weil seine Auskunft vorher mündlich richtig und außerdem nur für den internen Dienstverkehr gegeben worden sei, ist - wie dargelegt - in seinem rechtlichen Ausgangspunkt fchloam und unter nicht ausreichender Würdigung der dem Chemierot	bekannten	tatsächlichen Besonderheiten
 dieses Falles zustandetfekOEaaen,
 Da nach dem Sschvortrag beider Parteien (vgl, hierzu besonders die vom Berufungsgericht ausdrücklich als glaubwürdig * "Gezeichnete vorgetragene Aussage des Domkapitulars Dr. VBHP) auch eine zu demindest mitursachliche Wirkung des Befundes des Untersuchungsarato und damit der Amtspflichtverletzung LuBHHP für das Ergehen des Interdikts und für die Mitteilungen an die anderen Diözesen schlechterdings nicht verneint werden kann, ist demnach der Klageanspruch auch gegen die beklagte StB^aus dom. Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung dem Grunde nach gerechtfertigt.
Das fuhrt dazu, daß unter Zurückweisung der Revision des beklagten l^HI^ auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben ist, als darin zu Ungunsten der Klägerin erkannt worden ist, sowie daß die Berufung der beklagten St^^ gegen das Teilund Zwischenurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 24. No-
vernber 1959 zuriickzuweisen ist mit dem Ergebnis: Die gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde
 rechtfertigt „
Klage ist nach ge~
Dic Kosten des Revisionsrechtszuges sind in Anwendung der 97» 100 Abs. 3 ZPO beiden Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt, während die Kostenentscheidung im übrigen dem Landgericht, an das die Sache für das Betragsverfahren surilckver-wiosen ist, in erster Linie aus Zweckmäßigkeitsgründen Vorbehalten worden ist. Labei wird das Landgericht zu beachten hoben, daß die beklagte St^P die Kosten ihrer erfolglosen Berufung gemäß § 97 ZPO in jedem Palle voll zu tragen hat (BGliZ 20, .397 - M § 97 ZPO Nr. 9).
Sr. Beyer	Br. Kußla
 Keßler	Dr. Reinhardt
 Lr. Pagendarm