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BGH

Gericht: BGH
beklagenVerjährungBerufungsgerichtFahrzeugUmstandKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 14. März 1963
2222 080
Scheibl,
 Justizobersckretär als Urkund3beamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Lu
de
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt "Or.	-
gegen
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt	-
hat dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1963 unter Mitwirkung des Senatopräsidentcn Dr.Pagendarm sowie der Bundesrichter T)r.Beyer, Dr.Hußla, Gähtgens und 7)r. Reinhardt für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil dos 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 29- Juni 1961 aufgehoben.
Bio Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 24. März 1959 wird zurückgev/icsen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsund Rcvioionsrechtszuges zu tragen.
Krs. I
die N
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin, die mit der Pirma S tP® & Ep^^p in ständiger Geschäftsverbindung stand, lieferte dieser auf Grund einer Bestellung vom 17. September 1953 u.a. zwei Motorroller (Lambretta) und zwei Motorräder (Max) zu dem Rechnungsbeträge von 6 353,65 DM. In ihren Geschäftsbedingungen, die den Lieferungen zugrunde lagen, hatte sich die Klägerin das Eigentum an den Fahrzeugen Vorbehalten. Zu ihrer Sicherung hielt sie bei den Lieferungen die Kraftfahrzeugbriefe zurück, um sie erst nach Erhalt des Kaufpreises an die Pirma Stp^ & EMP zur Weiter-lei tung an deren Kunden auszuhändigen. Die Pirma St^^
&	verkaufte	die	Fahrzeuge weiter, davon drei gegen
 Barzahlung an die Zeugen SchMHP,	und T(ppp
 und eins auf Raten an den Zeugen RflPHiP. Die Raten waren am 14. September 1955 voll bezahlt.
Die vier Fahrzeuge wurden auf Antrag der Pirma Stp^ Ss EflPBI von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle des Landrats in Bad GflHl zugelassen, und zwar im Palle Ta|^^ am 26. Pebruar 1955, im Palle RflPHPP am 12. März 1955, im Palle SchflHIB - nach Behauptung der Klägerin - am 29. März 1955 und im Falle KflHIHV am 3.6, April 1955, ohne daß die Kraftfahrzeugbriefe, die sich noch bei der Klägerin befanden, der Zulassungsstelle Vorlagen. Die Pirma Stlieferte die Kaufgelder, die sie von ihren Kunden erholten hatte, an die Klägerin nicht ab.
Ihr Gesellschafter	ist	inzwischen	ausgev/andert,
 während über das Vermögen der Pirma und des Gesellschafters E|PPP am 29. September 1955 das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Die Klägerin nimmt den beklagten LJPPPPBt auf Schadensersatz in Anspruch und hat hierzu vorgetragen:
f.
 
Die Bediensteten des beklagten	hätten
 sieh durch Zulassung der Fahrzeuge ohne Vorliegen der Briefe einer vorsätzlichen Amtspflichtverietzung schuldig gemacht. Ihr Verholten habe es der Firma StflM & EfB^ ermöglicht, die Fahrzeuge weiter zu verkaufen und das Eigentum den Erwerbern zu übertragen, obgleich der Kaufpreis noch nicht an die Klägerin abgeführt worden sei. Bio Dritterwerber hätten trotz des bestehenden Eigentumsvorbehalts kraft guten Glaubens Eigentum erworben.
Ohne die Zulassungspapiero aber hätten die Dritterwerber die Fahrzeuge nicht abgenommen und deshalb auch kein Eigentum erv/orben. Der beklagte LflMB sei der Klägerin daher wegen dieses Eigentumsverlustcs schadensersatzpflichtig. Er könne sic auch nicht auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen, da die Bediensteten vorsätz-lieh gehandelt hätten. Infolge dc3 Konkursverfahrens sei eine andere Ersatzmöglichkeit auch nicht gegeben. Zur Zeit des Abschlusses der Kaufverträge hätten die üblichen Fabrikpreise der vier Fahrzeuge insgesamt 6 353,65 DM betragen.
Die Klägerin hat daher beantragt, den beklagten zur Zahlung von 6 353,65 DM nebst 5 Zinsen an die Klägerin zu verurteilen.
Der beklagte weisen.
hat beantragt,
 die Klage abzu-
Er hat hierzu vorgetragen: Er sei passiv nicht legitimiert, da die Bediensteten, die mit dieser Sache befaßt gewesen seien, nicht Beamte, sondern Angestellte seien. Außerdem hafte für diese nicht der beklagte LSIBHP, sondern dos Land. Die Amtopflichtverletzung sei auch für den Schaden nicht ursächlich gewesen, da die Firma Stflfc & B^H^^zu dem Weiterverkauf berechtigt gewesen sei. Der Schaden sei ausschließlich darauf zuriiekzufUhren, daß
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die Firma	pflichtwidrig	die Kaufgelder
 an die Klägerin nicht abgeführt habe. 7)a der Gesellschafter	seit	längerer	Zeit	wieder geschäftlich
 tätig sei, bestehe eine anderweite Ersatzmöglichkeit.
Im Falle R0V habe die Klägerin erst ihr Eigentum verloren, nachdem sie von der Zulassung des Fahrzeuges Kenntnis erlangt gehabt habe. Sie hätte deshalb ihre Eigentumsrechte wahren können. Schließlich sei der Klageanspruch auch verjährt, da die Klägerin bereits vor dem 31.Mai 1955 von der Zulassung der Fahrzeuge Kenntnis erlangt habe.
Uas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den beklagten LflBHHHÜ verurteilt, an die Klägerin 6 353,65 UM nebst 4 $ Zinsen zu zahlen; den v/eitergehenden Zinsanspruch hat es abgev/iosen.
Mit der Revision verfolgt der beklagte	sei-
nen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag, nämlich die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, v/eiter.
Die Klägerin bittet, die Revision des beklagten BHP zurückzuweisen.
Bnt s ch ei dungsgründ e s _
I.
Das Berufungsgericht kommt zu der Ansicht, Bedienstete des beklagten	hätten	dadurch, daß sic die
 Kraftfahrzeuge ohne Vorlage der Kraftfahrzeugbriefe zuge-lassen hätten, vorsätzlich ihre der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, und die Amt3pflichtvcrlot-zung sei ursächlich für den der Klägerin entstandenen Schaden gewesen. Uio sich hieraus ergebende Schadensersatz-
pflicht des beklagten	erachtet	das	Berufungs-
gericht für verjährt, hält jedoch, die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für arglistig und läßt sie infolgedessen nicht durchgreifen.
Da, wie noch auszuführen sein wird, die Annahme, der Beklagte habe mit der Erhebung der Vorjährungseinrede arglistig gehandelt, nicht zutrifft, das Berufungsgericht aber mit Recht die Verjährung des Anspruchs der Klägerin festgcstellt hat, bedarf es nicht mehr eines Eingehens auf die Frage, ob der Beklagte für Ansprüche aus der unstreitig vorsätzlichen Amtspflichtvcrletzung der richtige Beklagte ist und ob diese unstreitig vorsätzliche Amtspflichtvcrletzung ursächlich für den entstandenen Schaden ist. Der Klageanspruch ist, auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt v/ird, daß für Ansprüche aus dieser vorsätzlichen Amtspflichtverletzung der Beklagte passiv legitimiert und diese Amtspflicht-Verletzung für den Schaden ursächlich ist, in jedem Fall infolge der durchgreifenden Verjährungseinrde abzuv/eisen.
II.
Die Revisionsorwiderung greift die Annahme des Berufungsgerichts an, der Amtshaftungsanspruch sei verjährt.
Bas ist zulässig, obgleich die Klägerin ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat. Denn sic war durch das ihrem Klageantrag stattgebende Urteil nicht beschwort und konnte deshalb nicht selbst ein Rechtsmittel einlegen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Verjährung gegeben sind, ergibt:
Nach § 852 Abs.l BGB verjährt ein Anspruch aus unerlaubter Handlung, wie er hier unterstellt wird, in drei Jahren von dom Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis
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erlangt. "Has Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhänge fest, daß die Klägerin nach dem Schreiben des land-ratc vom 30.Juni 1955» wonach sich die Klägerin am 16.
Juni 1955 in dieser Angelegenheit an den beklagten
 gewandt habe, spätestens am 16. Juni 1955 von den Zulassungen Kenntnis gehabt habe. Damit hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen. Es mag sein, wie"die Revisionserwiderung meint, daß der Schaden der Klägerin zwar mit dem Eigentumsverlust an den Fahrzeugen eingetreten ist, sich aber "endgültig" als Schaden erst erwiesen hat, als fcststand, daß die Firma Stflfc & EflU die an sie von ihren Kunden geleisteten Zahlungen nicht an die Klägerin abführen konnte, wie es sich erst bei der Konkurseröffnung am.29. September .1955 als wahrscheinlich und noch später als endgültig herausgestellt hat. Die Klägerin erblickt aber die Verletzung der Amtspflicht gerade darin, daß die Umschreibung der Fahrzeuge ohne Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Kraftfahrzeug-Briefe* erfolgt ist. Sie hielt sich gerade dadurch für gesichert, daß sie selbst erst nach Zahlung des Kaufpreises den Kraftfahrzeug-Brief herausgeben mußte, eine ordnungsmäßige Umschreibung also erst bei Vorlage des Briefes und damit nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen konnte, wobei sie ferner annahm, daß sic ihr Eigentum an den Fahrzeugen auch erst durch
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die Umschreibung auf die Käufer verlieren, mindestens die Käufer nur bei gleichzeitiger Umschreibung den Kaufpreis zahlen, sonst aber vom Kauf und damit vom Eigentumserwerb an den Fahrzeugen Abstand nehmen würden. Sie sieht also ihren Schaden gerade in dem Verlust des Eigentums an den unter Eigontumsvorbehalt gelieferten Fahrzeugen. In der Tat wurde - nach der Betrachtungsweise der Klägerin -die Lage der Klägerin bereits dadurch verschlechtert, daß sie das Eigentum an den Fahrzeugen verlor und auf den, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, wertloseren oder
 
sogar völlig wertlosen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegenüber der Firma Stflfe & Eflü verwiesen wurde.
"Oie Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin trat also bereits mit dem Verlust des Eigentums an den Fahrzeugen ein. Die etwaige spätere Zahlung des von diesem Zeitpunkt an ungesicherten Kaufpreises konnte diesen Schaden zwar v/ieder beseitigen; sie änderte aber nichts daran, daß der Schaden bereits mit dem Verlust des Eigentums an den Fahrzeugen eingetreten war. Der Verlust der für eine Forderung gegebene Sicherheit (Eigentumsvorbehalt) ist ein Nachteil und damit ein Schaden; eine gesicherte Forderung ist jedenfalls dann mehr wert als eine ungesicherte Forderung, wenn der Schuldner der Forderung wirtschaftlich so schwach steht, v/ie die Firma Stfl^ & EflBU unstreitig damals bereits gestanden hat. Dieser Schaden, nämlich der Eigentumsverlust an den Fahrzeugen, war der Klägerin aber spätestens am 16. Juni 1955 bekannt. Hierauf allein ist jedoch bei der Kenntnis des Schadens im Sinne von § 852 Abs.l BGB abzustellen. In welchem Umfange der Schaden sich schließlich ausv/irkt oder ob er möglicherweise beseitigt wird, ist für die Frage der Kenntnis vom Schaden ohne Bedeutung (BGH NJW I960, 380). Die Kenntnis von der Person des Schädigers ergibt sich daraus, daß die Klägerin bereits ihr Schreiben vom 16.Juni 1955 an die richtige "Person” im Sinne des § 852 Abs.l BGB gerichtet und dementsprechend auch ihre Klage erhoben hat.
Wenn die Revisionserwiderung weiter darauf hinv/eist, daß im Falle des § 839 Abs.l Satz 2 BGB die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte weiß, daß ein in erster Linie Ersatzpflichtiger nicht mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann, und ein solches Wissen im vorliegenden Falle nicht vor Ende September 1955 vorhanden gewesen sei, so übersieht sie, daß unstreitig eine vorsätzliche Amtspflichtvorletzung vorlag. Die Vorschrift des § 839 Abs.l Satz 2 BGB kommt aber nur bei
 
fohrlässigem Verhalten des Beamten zu dem Zuge. 7)eshalb war für die Klägerin - jedenfalls in einem so eindeutigen Pall dos Vorsatzes wie hier - die Kenntnis vom Schaden und Schädiger im Blick auf anderweite Ersatzansprüche unbeeinflußt und y/urde nicht weiter bis zur Klärung der Ersatzraöglichkeiten hinausgeschoben.
TJanach ist, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, der Anspruch der Klägerin spätestens am 16.Juni 1958 verjährt, 'Uie Klage ist zv/ar vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.Mai 1958 bei Gericht eingereicht, aber erst am 14. August 1958, also nach Ablauf der Verjährungsfrist, , dem beklagten	zugestellt	worden.	'Has	Berufungs-
gericht stellt fest, daß die späte Zustellung auf die Schriftsätze der Klägerin vom 10.Juni, 21. Juli und 4. August 1958 zurückzuführen ist, in denen diese darum gebeten hat, wegen schwebender außergerichtlicher Vergleichoverhandlungen noch keinen Termin anzusetzen, und folgert hieraus, daß eine "dcmnächstige" Zustellung der Klage nach § 261 b Abs.3 ZPO mit der in dieser Vorschrift ausgesprochenen 'Virkung nicht vorliegt. Vies trifft zu; hierzu kann zur Vermeidung von Wiederholungen im wesentlichen auf die Entscheidung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 5. Juni 1961 - III ZR 73/60 - (NJV/ 1961, 1627 = VersR 1961, 713 = MT>R 1961, 836) verwiesen werden, in der der Senat zur Präge der "demnächstigen Zustellung" bereits eingehend Stellung genommen hat.
III.
T)as Berufungsgericht begründet das von ihm angenommene Nichtdurchgreifen der vom beklagten	erhobenen
 Verjährungseinrede wie folgt: HT>ie Einrede der Verjährung iot jedoch dolos, da nach dem Schreiben vom 26. Juni 1958 - es handelt sich hierbei um ein Schreiben des Kommunalen Schadcnsauogleichs Hessen,dos Haftpflichtversicherers des
 
V
beklagten
 an den Vertreter der Klägerin -
damals Vcrgleichsverhandlungen schwebten und die späte Zustellung der Klage nach den Schriftsätzen der Klägerin vom 10.Juni, 21. Juli und 4. August 1958 hierauf zurückzu führen ist."
Biese Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen möglicherweise auf einem Rechtsirrtum. Sie lassen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob das Berufungsgericht den Rcchtsbegriff des arglistigen oder dolosen Handelns richtig erkannt hot. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß dann, wenn zwischen den Parteien Vergleichs-Verhandlungen geschwebt haben, die Erhebung der Verjährungs-einredo nicht dauernd, sondern nur so lange versagt ist, wie ihre Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. 'Jeder beginnt nach dem Wegfall der den Einv/and unzulässiger Rechtsausübung begründenden Umstände die Verjährungsfrist, wie bei einer Unterbrechung der Verjährung, neu zu laufen, noch wird hierdurch eine Hemmung der Verjährung bewirkt, es sei denn, daß Sondervorschriften, wie es z.B. bei § 14 StVG und § 6 SachHaftpflG der Pall ist, eine andere Regelung (Hemmungswirkung) anordnen. Greifen jedoch wie hier, wo sich der Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 839 BGB) herloitet, Sondervorschriften nicht ein, so bestimmt sich noch den Grundsätzen von Treu und Glauben, auf denen der Einwand der Arglist gegen die Verjährungs-oinrede beruht, die Prist, innerhalb derer nach Aufhören der den Arglioteinwand rechtfertigenden Umstände der Anspruch durch Klage oder in anderer zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise geltend zu machen ist, nach den Anforderungen des anständigen Geschäftsverkehrs und den Umständen des Palles. Der Einv/and unzulässiger Rechtsausübung greift daher nicht mehr durch, wenn der Gläubiger nach ‘Yegfall der die Klageerhebung verzögernden Umstände zur rechtzeitigen Klageerhebung noch angemessene Zeit hatte, die immer nur kurz sein kann (BGH NJW 1955, 1834; 1959,96;
10
Urt.v.17« Bezember 1959 Hl ZR 167/58 S.16: in der Regel nur wenige V/ochen; vgl.auch RGZ 115» 155» 139s eine hinnen Monatsfrist erfolgte Klageerhebung ist rechtzeitig; und RGZ 128, 211, 214: eine Frist von zwei Monaten und 19 Tagen ist zu lange). Es kommt hierbei jedoch, wie bereits gesagt, immer auf die besonderen Umstände des Falles an.
Die einleitend v/iedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts ,"damals schwebten Vergleichsvorhandlungen, und die späte Zustellung der Klage sei nach den Schriftsätzen vom 10.Juni, 21.Juli und 4. August 1958 darauf zu-rückzuführen", lassen in Verbindung mit dem Inhalt der genannten Schriftsätze und dem ebenfalls angeführten Schreiben vom 26. Juni 1958 nicht mit Klarheit erkennen, ob das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, bis zu dem 26. Juni 1958 hätten Vergleichsverhandlungen geschwebt oder davon, daß die Vergleichsverhandlungen noch bis zu dem 10.Juni oder sogar bis zu dem 21. Juli 1958 fortgesetzt worden seien.
Ausweislich der Niederschrift vom 24. April 1961 hat der Prozcßbevollmächtigte der Klägerin das vom Berufungsgericht genannte Schreiben vom 26. Juni 1958 zu den Akten überreicht und damit zu dem Gegenstand des klügeri-schen Vortrages gemacht. In diesem Schreiben erklärt aber der Kommunale Schadensausgleich Hessen: "Zu einer außergerichtlichen vergleichov/oisen Erledigung können wir uns nicht bereit erklären, nachdem sämtliche Klagen (in Parallelprozessen) zugunsten des	ausgegangen
 sind". Banach waren also nach dem eigenen Vortrag der Klägerin spätestens am 26. Juni 1958 die Vergleichovorhand-lungen gescheitert. In der Klageschrift hatte die Klägerin sogar ausfUhren lassen, die Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des beklagten	dem	Kommu-
nalen Schadcnsausgleich Hessen, letztmals am 28. Februar 1958, seien ohne Erfolg gewesen. Von diesem zur Sache vor-
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getragenen Tatbestand wer zunächst auszugohen. Der ohne jede nähere Begründung gegebene Hinweis des Prozeßbe-vollmächtigten der Klägerin in seinen Gesuchen vom 10. Juni und 21.Juli 1958, es bestehe immer noch Hoffnung auf eine außergerichtliche Einigung oder die Parteien ständen noch in VergleichsVerhandlungen, bezog sich auf den Verfahronsfortgang (Präge des Zeitpunktes der Klagezustellung), erkennbar zunächst aber nicht auf die materielle Rechtslage (Einrede der Arglist gegenüber der damals überhaupt noch nicht geltend gemachten Verjährung). Der Vortrag der Klägerin war also bis dahin zu dem mindesten widerspruchsvoll und unklar. Er hätte deshalb das Berufungsgericht nicht entgegen dem eigenen Sachvortrag der Klägerin zu der Annahme berechtigt, daß bis zu dem Schreiben des Prozcßbovollmächtigten der Klägerin vom 4. August 1958, in dem er schließlich um Termincanbcraumung bat, da die Verhandlungen der Parteien ergebnislos verlaufen seien, oder zu demindest bis kurz vorher zwischen den Parteien noch Vergleichsverhandlungcn gelaufen seien.
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann auch nicht ',hno weiteres angenommen werden, daß das Berufungsgericht aus einem solchen Parteivortrag den Schluß ziehen wollte, die Vergleichsverhandlungen hätten noch bis Ende Juli angedauort. Vielmehr deutet die Bezugnahme gerade auf das Schreiben vom 26. Juni 1958, wonach der Haftpflichtversicherer des Beklagten sich ausdrücklich zu einer "vcrgleichsweisen Erledigung” nicht bereit fand, während die späteren nur das Verfahren betreffenden Schriftsätze keine nähere Sub3tantiierung hinsichtlich der Vergloichsverhandlungen enthielten, sogar zu dem Teil nur von einer "immer noch bestehenden Hoffnung auf Einigung” sprachen, darauf hin, daß das Berufungsgericht möglicherweise davon ausgegangen ist, bereits bis zu dem 26. Juni 1958 erfolgte Vergleichsverhandlungen begrün-
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deton die Einrede der Arglist gegenüber der Berufung auf Verjährung. Die am 26. Juni 1958 gescheiterten Vergleichs Verhandlungen erlaubten der Klägerin aber nicht, sich auf Arglist des Beklagten zu berufen, wenn sie trotz des Schciterns der Vergleichsverhandlungen am 26. Juni 1958 mit dem Antrag auf Zustellung der Schadensersatzklage bis zu dem 4. x\ugust 1958 wartete, wie sich aus den obigen Hecht ausführungen zu dem Begriff der Arglist ergibt.
Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil mit der von ihm gegebenen Begründung des Durchgreifens der Arglisteinrede gegenüber der Berufung auf Verjährung nicht gehalten werden. Eines Eingehens darauf, ob die von dem Beklagten insoweit erhobenen prozessualen Rügen, insbesondere aus § 139 ZPO durchgreifen, bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.
Der Sachverhalt, der dem Berufungsgericht vorlag, rechtfertigte zwar nicht die Annahme, daß der beklagte LflHHIH^mit der Erhebung dor Verjährungseinrede arglistig handelte. Es wäre vom Berufungsgericht bei richtiger Beurteilung dor Rechtslage jedoch zu verlangen gewesen, daß es zugunsten der Klägerin den Sachverhalt insov/eit durch Ausübung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) noch näher erörterte, da die Berufung des Proccßbovollmächtigtcn der Klägerin in seinen Gesuchen vom 10.Juni und 21.Juli 1958 auf Vergleichsverhandlungcn doch immerhin die Möglichkeit offen ließ, daß zu diesen Zeitpunkten tatsächlich noch Vergleichsverhandlungen stattgefunden hatten. Auf diese Aufklärungspflicht, die dem Berufungsgericht obgelegen hätte, hat die Klägerin in der schriftlichen Revisionsbegründung bereits hingewiesen. Eine solche Rüge kann der Revisionsbeklagte noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erheben, da für ihn die Sperrfrist des § 554 Abs.6 ZPO nicht besteht (v/ieezorek, Zivilprozeßordnung, 1957,
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§ 554 Annz.F II b 2). Die Ausübung des richterlichen Fragerechts und der richterlichen Fragepflicht durch das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin wäre geboten ge-■wesen, denn es lag nahe, daß die Klägerin bei ordnungsgemäßer Ausübung der Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht möglicherweise nähere Erklärungen zu den angeblichen Vergleichsverhsndlungen abgegeben oder zu demindest den Widerspruch zwischen ihrem Vortrag und dem Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten bei Abgabe seiner Ersuchen vom 10.Juni und 21.Juli 1958 aufgeklärt hätte.
Von einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung konnte jedoch abgesehen werden. Die rügeweise von der Klägerin als Revisionsbeklagten vorgotragenon Umstände rechtfertigen nämlich nicht, anzunohmen, daß die Berufung des Beklagten auf Verjährung arglistig soi. Die Ausführungen der Revisionserwiderung, daß tatsächlich noch bis Anfang August 1958 Vcrglcichcvcrhandlungen zwischen den Parteien gelaufen seien, erschienen dem Senat noch nicht eindeutig und klar genug. Tie gaben ihm aber Veranlassung, seinerseits von der richterlichen Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO Gebrauch zu machen, um der Klägerin die Möglichkeit zur Ergänzung ihres Vortrages zu geben. Die Klägerin hat es jedoch nicht-vermocht, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich - ihre Richtigkeit unterstellt - ein arglistiges Verhalten des Beklagten durch Geltendmachung der Verjährung ergeben hätte. Vielmehr hat die Klägerin nunmehr nicht behaupten können, daß nach der Ablehnung einer vergleichswcisen Regelung seitens des Haftpflichtversichorers des Beklagten im Schreiben vom 26. Juni 1958 noch Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien oder ihren Vertretern stattgefunden haben. Die Klägerin hat nur vorgetragen, ihr Anwalt habe nach Eingang des Schreibens vom 26. Juni 1958 vor Klageerhebung erst prüfen müssen, ob die dort gemachten Angaben über den für den Beklagten erfolgreichen Ausgang
 
der Parallelprozesse zutreffend seien. Eine solche Prüfung mag zwar zweckmäßig gewesen sein; sie änderte aher nichts daran, daß die Vergleichsverhandlungen mit Schreiben vom 26. Juni 1958 erfolglos abgeschlossen waren und daß höchstens von der Klägerin noch das erneute Zustandekommen von Vergleichsverhandlungen erhofft wurde. Unter diesen Umständen erübrigte sich die Zurückverv/eisung an das Berufungsgericht .
Banach ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, daß die Vergleichsverhandlungen spätestens mit dem 26. Juni 1958 ihr Ende gefunden haben; eine vom Berufungsgericht im Rahmen des § 139 ZPO durchgeführte Aufklärung hätte auch nicht zu anderen der Klägerin günstigeren Feststellungen geführt.
Ist jedoch davon auszugehen, daß die Klägerin das Schreiben vom 26. Juni 1958, das eindeutig die Ablehnung einer vergleichsweiscn Regelung zu dem Ausdruck brachte und von der Klägerin auch in diesem Sinne aufgefaßt wurde, am 28. oder 29* Juni 1958 erhalten hat, dann begann mit diesem Zeitpunkt die angemessene Frist, innerhalb deren der Ver-jährungseinrede der Arglisteinwand entgegengesetzt werden konnte, zu laufen. Bio durch einen Anwalt vertretene Klägerin hatte die Klage bereits vor der am 15«Juni 1958 ab-gelaufcncn Verjährungsfrist am 31.Mai 1958 bei Gericht cingoreicht. Irgendwie geartete Schwierigkeiten hinsichtlich der Klageorhebung lagen mithin am 2$. Juni 1958 nicht mehr vor. Wenn die Klägerin dennoch durch ihr Verhalten die Zustellung der Klage bis zu dem 14. August 1958 ohne ersichtlichen Grund verzögerte, so liegt die V/ahrung einer angemessenen Frist nicht mehr vor, und der Gegencinv/and der Arglist gegen die Verjährungsoinrede ist durch ungehörige Säumnis nach Entfall der ihn begründenden Umstände für die Klägerin verloren gegangen.
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"Damit greift aber die Verjährungseinrede des beklagten IflHHHHI durch, und unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils ist die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Gemäß §§ 91? 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Berufungs-und Revisionsrechtszuges zu tragen.
Pr.Pagendarm	Bundesrichter Pr.Beyer ist	Pr. Hußla
 beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Pr.Pagendarm
 Gähtgens
Pr.Reinhardt