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BGH

Gericht: BGH

Pie Klägerin trachte am 24« und 30c Oktober 1950 drei Waggon Saatkartoffeln auf den lisonbahn transpox' t nach Sizilien* Pie Kartoffeln kamen einen Monat später mit Braunfäule, Naßfäule, starker Glasigkeit sowie mit inechanisehen Beschädigungen behaftet am Bestimmungsort an* Per Käufer verweigerte die Abnahme der völlig verdorbenen Ware* Nachdem die Klägerin ohne Erfolg ihren Lieferanten auf Ersatz ihrer Einbuße belangt hatte, hat sie den Beklagten auf Ersatz ihres Schadens in Höhe eines Teilbetrages von 2 000 DM, sowie auf Ersatz eines ihr bei einem anderen Kartoffelausfuhrgeschäft entstandenen Schadens in Anspruch genommene Sie-hat es, was den erste-ren Schaden anlangt, Bediensteten des Beklagten als Vertragsverletzung und als Verletzung ihr gegenüber bestehender Amtspflichten vorgeworfen, daß diese für die Ausfuhr nach Italien benötigte Begleitpapiere (Zertifikate und Zulassungsscheine) ausgestellt hätten, obwohl das vorgeschriebene Abgangsgutachten eines Sachverständigen gefehlt habe, und hat hierzu vorgetrtgen* die betreffenden Beamten hätten es durch ihr Verhalten ermöglicht, daß ein Transport von statten gegangen sei, der bei pflichtgemäßer Verweigerung der Begleitpapiere oder bei pflichtgemäßer Anforderung des noch ausstehenden Gutachtens angesichts der schon bei der Absendung erkennbaren Mängel der Ausfuhrware unterblieben wäre $ sie hätten auch durch ihr Vorgehen die Klägerin in den Glauben versetzt, die Kartoffeln seien von dom Sachverständigen für einwandfrei befunden worden, und es ihr, was für den Fall bedeutsam werde, daß die Mängel bei der Absendung Der Rechtsstreit ist nur hinsichtlich des von der .Klägerin nach Italien ge tätigten Ausfuhrgeschäfts in die Rcvisionsinstanz gediehen, und auch hier nur mit der Einschränkung, daß das Berufungsurteil insoweit nicht nachgeprüft werden kann, als es den-KLage'grund der Vertragsverletzung verneint hat* Denn die Revision übersteigt ihrem Werte nach nicht die Revisions summe von 6 000 DM, ist auch nicht vom Berufungsgericht zugelassen worden (§ 546 ZPO), und ein Anspruch aus Vertragsverletzung ist nicht im Sinne ues § 547 ZPO privilegiert« Ansprüche aus Amtshafbung hat das Beiufungsgericht auf Grund der Erwägung verneint, daß die in Präge kommende Amtspflicht den Bediensteten des Beklag ten nicht gegenüber der Klägerin obgelegen hätte« Dem ist entgegen der Revision zuzustiwmen« Dagegen kann daraus, daß eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar die Interessen des Rinzeinen berührt, noch nicht auf das Bestehen von Amtspflichten gegenüber diesem Einseinen als einem Dritten geschlossen werden« Dadurch, daS der Einzelne einer Amtshandlung eine ihr nicht zu-kommendc Bedeutung beimißt, kann die Sachlage nicht geändert werden, es sei denn, daß der Beamte einen solchen Irrtum hervorgerufen hatDie Annahme eines weitergehenden Zwecks vermag den der Amtshandlung innewohnenden Zwec3c nicht zu ersetzen * Schädlingen und sonstigen Schäden au Kulturpflanzen, auch zur Verhütung der Einschleppung von Krankheiten und Schädlingen an Kulturpflanzen aus dem Ausland, Dieser Pflanzenschutz erstreckt sich auf den Schutz von Erzeugnissen aus Kulturpflanzen vor Krankheiten und Schädlingen, Da die für % eine Ausfuhr in Betracht kommenden fremden Staaten die Einschleppung 'von Pflanzenkrankheit on und Schädlingen ebenfalls vermeiden wollen und zu diesem Zweck einen staatlichen Gesund-heitsnachweis des Ausfuhrlandes verlangen, hat § 3 des Gesetzes aus dem Gedanken der Gegenseitigkeit heraus den Direktor der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (DirVELP) u„a* ermächtigt, die Überwachung des Verkehrs von Pflanzen und Pflanzenerzeug-nissen bei der Ausfuhr anzuordnen. XIV 3 Abs, 10 KGB)» Der Sachverständige durfte seine Tätigkeit nur im Auftrag und nach vorheriger Benennung durch die zuständige obo?.'e Landesbehörde ausüben, nicht aber Gutachten im unmittelbaren Auftrag der Vertragsparteien erstatten (Abscbn. Zertifikate und Zulassungsseheine bestimmte Muster zu verwenden und die Ausfuhr von Kartoffeln, denen die vorgesclirie benen Papiere nicht beiliegen, in Zukunft nicht susulassen0 Nach dem lluster des Zulassungsecheines hatte der Sachvers.bän dige für Ausfuhrkontrolle als Beauftragter des Bundecmini-sbers für Ernährung, Landv/irtschaf t und Porsten zu bescheinigen, daß die näher beschriebene Sendung Pflanzkartoffeln den Anforderungen der amtlichen KGB für anerkannte Ausfuhr-Pflanzkarboffeln sov/ie den Bedingungen des Bestimmungslandes entspreche, und daß gegen die Ausfuhr keine Bedenken bestünden« Bas Muster des Zertifikates lautetes Y»rie alle diese Bestimmungen zeigen, beruht die Mitwirkung staatlicher Stellen bei der Ausfuhr von Saatkartoffeln auf dom Gedanken des Pflanzenschutzes« Nach den KGB kam es ihnen in den in Rede stehenden Beziehungen nur zu, die Sachverständigen für Ausfuhrkontrolle (Qualitäts-Sachverständige) auf Ersuchen eines Beteiligten zu bestimmen« Bie Bekanntmachung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 11« November 1949 hat allerdings in Angelegenheiten der amtlichen Pflanzenboochau auf die KGB verwieseno Bamit ist aber die Beachtung der KGB nicht schlechthin zur amtlichen Aufgabe der mit der Ausfuhrkon- Pflanzenschutzstellen geworden« Y/enn die Revision dem Abschnitt XIV 3 Schlußabsatz KGB ("Eine Ausfuhr von Pflanzkartoffeln, für die der Zul,ascungsochein verweigert wird, ist verboten; Pflansenochutzzeugnisse dürfen für solche Sendungen nicht auegegeben werden.") Bie KGB galten nur für den Geschäftsverkehr mit Kartoffeln und konnten für die mit der *uofuhrkontrolle im Rahmen des Pflanzen-schutzdienstcs betrauten EehÖrden nur insoweit verbindlich sein, als sie auch für diese ausdrücklich für verbindlich erklärt worden waren; die von der Revision ungezogene Bestimmung bedeutet für sich allein nicht mehr als den Hinweis an den geschäftlichen Verkehr, daß auf Grund anderer Bestimmungen die Ausfuhr von Pflanzkartoffcln und die Ausgabe von Pflanzcnschutszcugniscen unter gegebenen Umständen nicht statthaft sei« In den oben wiedergegebenen bayerischen Bestimmungen wird unterschieden zwischen dem Abgangsgutachten des Sachverständigen für Ausfuhrkontrolle (Qualitäts-Sachverständigen), das der Exporteur beizubringen hat, und der Erteilung des Zulascungs-scheines, die ohne Abgengsgutachten nicht vorgenommen werden darf« letztere ist nicht mehr, wie in den KGB, Aufgabe des Qualitäts-Sachverständigen, sondern ist im Rahmen der staatlichen .\usfuhrkontrolle in die Hände der staatlichen Behörden gelegt« las ergibt sich namentlich aus dem Rundschreiben Nr« 7/1950 und erfährt eine Bestätigung durch die liinisterial-Fntechließung vom 2« Oktober 1951* Freilich ist das Rundschreiben ITr« 7/1950, wenn auch nur kurze Zeit, ebenso die rJinisterial-Pntecblicßung erst nach dem Zeitpunkt ergangen, in dem die Klägerin die beanstandete Kartoffelsendung auf den Transport gebracht hat« Aus dem Berufungsurteil ergeben sich aber hinreichende Anhalte dafür, daß im Gebiete des Beklagten schon damals die Erteilung von Zulassungsscheinen so wie in dem Rundschreiben nie-^ergeiegt, gehandhabt worden war$ auch zeigt die Passung des Rundschreibens, daß es nichts grundsätzlich Neues, sondern nur eine Klärung bringen wollte« Die Klägerin selbst verweist, wenn auch in anderem Zusammenhang, darauf, sie habe überzeugt sein dürfen, daß bei dem fraglichen ICartoffÖltransport auch der Qualitäts-Sachverständige entweder auf Veranlassung des Pflanzenschutz-Sachverständigen, hier des Pflanzenschutztechnikers Dachauer, oder in der Form, daß letzterer zugleich als Qualitäts-Sachverständiger aufgetreten sei, tätig geworden sei«, Ebensowenig ist entscheidend, daß die KGB, worüber sich das Berufungsurteil näher ausläßt, bereits mit Y/irkung zu dem 1* Juli 1950 aufgehoben waren und daß die an ihre Stelle getretenen "Frankfurter Bedingungen 1950n erst, worauf der Beklagte verweist, ir.it Das Ergebnis des Gesagten geht sonach dahins Im Oktober 1950 hatten die Bediensteten des Beklagten, denen die Klägerin eine j^mtspflichtverletzung vorwirft, bei der Ausfuhr von Saatkartoffeln grundsätzlich nur im Vollzug der ihnen zu dem Schutze der Kulturpflanzen zugewiesenen Aufgaben tätig zu werden« Sie' hatten aber nicht, jedenfalls nicht, wenn der Pflanzenschutz-Sachverständige nicht zugleich die Funktionen des Qualitäts-Sachverständigen wabrnahm, die Aufgaben des Qualitäts-Sachverständigen nach den KGB zu erfüllen« Wenn sie darauf zu achten hatten, daß ein Abgangsgutachten erstellt war, und ohne dessen Vorliegen keine Zu- Pie Präge, welche Amtspflichten von den so gewonnenen Ausgangspunkt aus den stdatliehen Stellen gegenüber einem Pritten im Sinne des ^ 839 BGB obgelegen haben, braucht hier nicht allgemein, sondern nur insoweit entschieden zu werden, als es um Pflichten gegenüber der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Aus-fulu’kaufiuann und auch hier nur um die Pflicht geht, die Begleitpapiere für die Sendung nicht auszufortigen, solange das benötigte Abgangsgutachten des Qualitäts-Sachverständigen fehlt, Was die Revision hinsichtlich der Interessenlage der Käufer und Verbraucher an dem Bezug einwandfreier \yare aus-fUhrt, braucht daher Jiicht näher erörtert zu werden; ebenso nicht, worauf die Revision ebenfalls abhebt, ob eine Amtspflicht gegenüber der Klägerin verletzt wurde, wenn die Ausstellung der Begleitpapiere zu O'nrecht verweigert und dadurch der Klägerin die Küglichkcit genommen worden wäre, eine einwandfreie «fare als solche zu verkaufen. Pie aufgezeigte, allein in Rede stehende Pflicht läßt sich nicJit mit der Revision um deswillen als eine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht beurteilen, weil eine fehlerhafte, nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung gedeckte Amtshandlung niemals oin behördliches Tätigfrerden ausschließlich im Pienste der Allgemeinheit sein könne,» oder weil die freiwillige Ausstellung der Papiere gegenüber jedermann die Amtspflicht begründe, die Ausstellung richtig durchzuführen, Pie Beziehung der Verpflichtung zu der Klägerin im Sinne des § 639 BGB ist vielmehr aus den folgenden Erwägungen zu verneineng Bei der Ausf ulirkont rolle (und der Ausfuhrbewilligung) nach XPflSchG nehmen die staatlichen Behörden eine Aufgabe wahr, die als solche den öffentlichen Interesse dient, Insoweit ist dem Berufungsgericht beizutreten. War bei der Absendung der Ware ein Mangel noch nicht zu erkennen, so mag allerdings die Beweislago des Ausfuhrkaufmanns, falls die Ware beim Eintreffen am Bestimmungsort Mängel aufweist, dann schlechter sein, wenn ein die Mängelfreiheit ausweisendes Abgangsgut-achten fehlt« Den Exporteur nach dieser Richtung eine zusätzliche Sicherung zu geben, dazu soll die Einrichtung des Qualitäts-Sachverständigen dienen, um dessen 1‘ätigwerden sich der Exporteur«, zu bemühen hat« Das und nicht mehr ist, wie Die Aufgabe dieses Sachverständigen ist aber, wie bereits gesagt, nicht in dem Sinne zur Aufgabe der mit der Ausfuhrkontrolle betrauten staatlichen Behörden geworden, daß sie im Interesse einer dem Exporteur zugute könnenden Beweiserleiohterung bei der Ausstellung der Papiere auf das Vorliegen eines Abgangsgutachtens achten müßten. IcaaiJiLUin den lvacliwe is über die ISängell'reiheit der T7are bei ihrer Absendung nicht führen kann, so i3t das eine Ausstrahlung der amtlichen Tätigkeit, die für sich allein nach dem eingangs Aiisgeführten nicht zur Annahme einer Amtspflicht gegenüber dem jSxporteur führen muß. In den bisher behandelten Punkten vermag also die Revision das Beruf ungsui’t eil nicht zu Pall zu bringen« Pas Berufungsgericht hat noch erwogen, ob eine Aratspfliohtvcrletzung gegenüber der Klägerin unter dem Gesichtspunkt bejaht werden könnte, daß der Pflanzenschutstechnilcor Dachauer unter‘Überschreitung seiner Zuständigkeit aiistelle des Qualitäts-Sachverständigen den Zulas sungs sehe in erteilt habe, Jäs hat eine solche AmtspfliehtverLotzung verneint* Dem ist zuzustimnen* Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Pflsnzenschutstechniker Dachauer des Landwirtschaftsamts Straubing sei zu der Ausstellung des Zulas sungs sehe ins nicht zuständig gewesen, begegnet im Hinblick auf die oben wiedergegebene Verteilung der Aufgaben zwischen Qualitäts-Sachverständigen und Pflanzenschutz-Sachverständigen, wie sie im Gebiet des Beklagten Platz gegriffen hat, zu Ungunsten aer Klägerin von vornherein Bedenken* Sollte wirklich Dachauer nicht zuständig gewesen sein, so ist der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustim-uen, wonach die Unzuständigkeit des Beamten zujder Vornahme einer Amtshandlung für sich allein noch nicht geeignet ist; eine Beziehung zwischen der Amtspflicht des Beamten und einem Dritten zu begründen«. Vielmehr vorletzt ein Beamter, der außerhalb seiner Zuständigkeit eine Amtshandlung vorniirmt, nur dann eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht, wenn nach den gesamten Umständen des Palles eine Beziehung zwischen der Amtshandlung und dem Dritten besteht, oder anders ausgedrückt, wenn die Amtshandlung an sich kraft der besonderen Hatur des fraglichen Amtsgeschüfts, bei einer Die Klägerin hat sich auch d&rauf berufen-, sie sei durch die Ausstellung der Zertifikate und des Zulassungsseheins in den Glauben versetzt worden, daß alles getan sei, was zur Ausfuhr notwendig seic Das Berufungsgericht hat diesem Vortrag aus tatsächlichen Erwägungen keine Folge gegeben und hat mit näheren Ausführungen dargelegt, die Vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin hätten gewußt, daß die für Sizilien bestimmte Kartoffelsendung nicht von einen Qualitäts-Sachverständigen begutachtet worden sei. An diese tatsächliche Würdigung, die das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden tatricliterlichen Würdigung (§ 286 ZPO) vorzunehmen hatte, ist der Senat gebunden, nachdem die Revision nicht aufzuseigen verlang, daß den Berufungsgericht bei seiner tatsächlichen FestStelling ein vom Revisionsgericht zu beachtender Fehler unterlaufen ist«, Das Berufungsgericht stutzt seine Annahme von einer Kenntnis auf seiten der Klägerin vor allen darauf, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 30. September 19*30 an das Laiidv/irtscliaftsamt Straubing zwar ihre Anliegen aus Anlaß des Ausfuhrgeschäfts nach Italien im einzelnen dargelegt, einen Qualitäts-Sachverständigen jedoch nicht angefordert habe, Run mag der Revision zugegeben werden, daß der Sachverständige nicht beim Landwirtschaftsamt, sondern bei der*oberen Landesbe-¥

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 839 BGB § 286 ZPO § 826 BGB
AmtspflichtBerufungsgerichtBestimmungAusstellungAmtshandlungKGBAusfuhrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am !?o Februar 1958
Fieser- J„ Angc
 als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2359 015
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Saaten- und &
Landesprod uktengescllschaft Waltor Coo. offenen Handelsgesellschaft
 Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberuftmgsklägerin und Re </i s i on skliige r in,
- Prozeßbcvollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Freistaat Bayern , gesetzlich vertreten durch die Finanzmittels teile München des Bandes Bayern,
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten, Berufungskläger,
 Anschlußberufungsbelclagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Pr*
hat der IIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 30«, Januar 1958
unter Mitwirkung- der Bundesrichter Pr« Ragend arm,
 Pr« Kreft, Pr« Arndt, Pr« Wolany und Pr« Hußla
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für Recht erkannt*
Pie Revision der Klägerin gegen das Teilurtcil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19 o Januar 1956 wird zurüclcgowiesen«
Pie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen« „
Von Rechts wegen
^tjjestan^^
Pie Klägerin trachte am 24« und 30c Oktober 1950 drei Waggon Saatkartoffeln auf den lisonbahn transpox' t nach Sizilien* Pie Kartoffeln kamen einen Monat später mit Braunfäule, Naßfäule, starker Glasigkeit sowie mit inechanisehen Beschädigungen behaftet am Bestimmungsort an* Per Käufer verweigerte die Abnahme der völlig verdorbenen Ware* Nachdem die Klägerin ohne Erfolg ihren Lieferanten auf Ersatz ihrer Einbuße belangt hatte, hat sie den Beklagten auf Ersatz ihres Schadens in Höhe eines Teilbetrages von 2 000 DM, sowie auf Ersatz eines ihr bei einem anderen Kartoffelausfuhrgeschäft entstandenen Schadens in Anspruch genommene Sie-hat es, was den erste-ren Schaden anlangt, Bediensteten des Beklagten als Vertragsverletzung und als Verletzung ihr gegenüber bestehender Amtspflichten vorgeworfen, daß diese für die Ausfuhr nach Italien benötigte Begleitpapiere (Zertifikate und Zulassungsscheine) ausgestellt hätten, obwohl das vorgeschriebene Abgangsgutachten eines Sachverständigen gefehlt habe, und hat hierzu vorgetrtgen* die betreffenden Beamten hätten es durch ihr Verhalten ermöglicht, daß ein Transport von statten gegangen sei, der bei pflichtgemäßer Verweigerung der Begleitpapiere oder bei pflichtgemäßer Anforderung des noch ausstehenden Gutachtens angesichts der schon bei der Absendung erkennbaren Mängel der Ausfuhrware unterblieben wäre $ sie hätten auch durch ihr Vorgehen die Klägerin in den Glauben versetzt, die Kartoffeln seien von dom Sachverständigen für einwandfrei befunden worden, und es ihr, was für den Fall bedeutsam werde, daß die Mängel bei der Absendung
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nicht vorhanden oder nicht erkennbar gewesen seien« unmöglich gemacht, gegenüber dem sie haftbar machenden Abnehmer die Mängolfreiheit der Ware durch das ^bgengsgut-achten zu beweisen«
?sio Landgericht bat zunächst in einem feilurteil hiusioirclich des anderen Ausfuhrgeschäfts im wesentlichen zugunsten der Klägerin entschieden« Sodann hat es in einem Schlußurteil der Klägerin statt der genannten ?, 000 Eil nebst 6 # Zinsen nur 1 500 EM nebst A $ Zinscai zugesproebon, das weitergehende Begehren dagegog co\;ic? gc\.:U noch offen stehende Zinsbeträge aus der im Teilurteil der Klägerin zuerkannten Summe abgesprochen« Eas Oberland»? sgoricht hat in dem jetzt angefochtenen Urteil insoweit, als die Klägerin einen Teilbetrag des ihr aus dem Ausfuhrgeschäft nach Italien angeblich entstandenen Schadens geltend macht, die Klage auf die Berufung des Beklagten im vollen Umfang abgewiesen und die Anschluß-berufung, mit der die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der vollen. 2 000 Eil u»d zur Zahlung
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von banküblichen statt der zuorkarnreon *4 p Zinsen erstrebte, surückgewiesen« Mit der Revision beantragt die Klägerin, das oberlandesgorichtliche Urteil aufzuheben und - soweit das Oborlandesgevicht entschieden hatte - die Bex’ufung des Beklagten gegen das landgcrichtliehe Schlußurteil surückzuweisen, ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Anschlußes ruf ung aber stattzugeben« Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
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j^tscheicluagsr^Unde;
Der Rechtsstreit ist nur hinsichtlich des von der .Klägerin nach Italien ge tätigten Ausfuhrgeschäfts in die Rcvisionsinstanz gediehen, und auch hier nur mit der Einschränkung, daß das Berufungsurteil insoweit nicht nachgeprüft werden kann, als es den-KLage'grund der Vertragsverletzung verneint hat* Denn die Revision übersteigt ihrem Werte nach nicht die Revisions summe von 6 000 DM, ist auch nicht vom Berufungsgericht zugelassen worden (§ 546 ZPO), und ein Anspruch aus Vertragsverletzung ist nicht im Sinne ues § 547 ZPO privilegiert«
Ansprüche aus Amtshafbung hat das Beiufungsgericht auf Grund der Erwägung verneint, daß die in Präge kommende Amtspflicht den Bediensteten des Beklag ten nicht gegenüber der Klägerin obgelegen hätte« Dem ist entgegen der Revision zuzustiwmen«
Die Bestimmung des .§ 839 BGB läßt eine Schadens--ersatzpflicht nur entstehen (Abs«. 1 Satz 1), wenn der Beamte eine solche Amtspflicht verletzt, die ihm "einem Britten gegenüber” obliegt« Erforderlich ist also eine Beziehung der angeblich verletzten Amtspflicht zu dem geschädigten Dritten« Ob diese Beziehung vorhanden ist, ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nach dem Zweck zu entscheiden, dem . die Amtspflicht dienen soll« Die Beziehung besteht nicht, wenn die betreffende Amtspflicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit geschaffen ist5 s*ie besteht, wenn sie den Schutz eines Dritten bezweckt oder mitbezv/eckt«
Dabei -ist jedoch Dritter nicht jeder y dx^ssen Be'Jange durch die Amtshandlung berührt worden, sondern nur derjenige, dessen Interessen "nach der besonderen Natur des fraglichen Amtageschäfte" durch die Amtshandlung betroffen werden (vgl* Urteile vom 13« Juni 1957 III ZR 25/56 So 11 mit Belegstellen; 28* Juni 1956 III ZR 3:7/ So 7)o Im letzteren Rail ist Dritter auch der, der durch die Amtshandlung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen wird (Urto vom 9» Rebruar 1956 III ZR 196/54); anders gesehen? die Amtshandlung kann kraft der besonderen Natur des Amtsgeschäfts auch mittelbar in den Rechtskreis des Dritten eingreifen. Dagegen kann daraus, daß eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar die Interessen des Rinzeinen berührt, noch nicht auf das Bestehen von Amtspflichten gegenüber diesem Einseinen als einem Dritten geschlossen werden« Dadurch, daS der Einzelne einer Amtshandlung eine ihr nicht zu-kommendc Bedeutung beimißt, kann die Sachlage nicht geändert werden, es sei denn, daß der Beamte einen solchen Irrtum hervorgerufen hatDie Annahme eines weitergehenden Zwecks vermag den der Amtshandlung innewohnenden Zwec3c nicht zu ersetzen *
Wenn sich iin vorliegenden Rail Dienststellen der Beklagten mit der Ausstellung von Rapieren für die Ausfuhr von Saatkartoffeln befaßt haben, so ging diese Tätigkeit letztlich auf das Gesetz ztun Schutz der Kulturpflanzen vom 26.. August *1949 (KPflSchG; Y,*iGBl S« 508) zurück. Seine Bestimmungen dienen, wie § 1 ausdrücklich sagt, zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten,
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Schädlingen und sonstigen Schäden au Kulturpflanzen, auch zur Verhütung der Einschleppung von Krankheiten und Schädlingen an Kulturpflanzen aus dem Ausland, Dieser Pflanzenschutz erstreckt sich auf den Schutz von Erzeugnissen aus Kulturpflanzen vor Krankheiten und Schädlingen, Da die für % eine Ausfuhr in Betracht kommenden fremden Staaten die Einschleppung 'von Pflanzenkrankheit on und Schädlingen ebenfalls vermeiden wollen und zu diesem Zweck einen staatlichen Gesund-heitsnachweis des Ausfuhrlandes verlangen, hat § 3 des Gesetzes aus dem Gedanken der Gegenseitigkeit heraus den Direktor der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (DirVELP) u„a* ermächtigt, die Überwachung des Verkehrs von Pflanzen und Pflanzenerzeug-nissen bei der Ausfuhr anzuordnen. Nach § 6 des Gesetzes liegt die Überwachung der Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, sowie die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen im Rahmen des Pflanzenschutzdienstes nach näherer Bestimmung des DirVELP dem Pflanzenbeschaudienst ob. Nach § 5 Abs** 1 d.,Gcs. wird der Pflsnccnschutsdienst in Bayern von der Bayerischen Landes ans teilt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz ausgeübt.
In der zu § 6 d.Ges. von dem Bunde Brnini st er für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten am 11. November 1949 (HinBl, ELP S, 66) erlassenen Bekanntmachung ist nun auf die Kartoffelgeschäftsbedingungen (KGB) verwiesen, wie sie nach der Anordnung des DirVELP vom 1, September 1948 (ABI ELP Sa 177) für den Geschäftsverkehr mit Kartoffeln gelten sollten. Die ICGB enthielten auch Bestimmungen Uber die Ausfuhr von Saat-kartoffeln. Sollte anerkanntes Pflanzgut in das Ausland geliefert werden, so mußte jede Sendung vor dem Grenzübergang
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sowohl auf die vom Einfuhrland geforderte Untersuchung nach Krankheiten, als auch nach den Gütevorschriften fUr Pflanzkartoffeln begutachtet werden. Die Begutachtung hatte ausschließlich durch die von der oberen Landesbehörde best iianten Sachverständigen für Ausfuhrkontrolle (im Berufungsurteil als Qualitäts-Sachverständige bezeichnet) zu
 
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erfolgeno wurde uie ware den Bestimmungen entsprechend bofui)-dea so sollte der Sachverständige für Ausfuhrkontrolle dein Verladet auder dem Gutachten einen ZulassungssoUein für die Ausfuhr anerkannter Pflanskartoffeln ausstellen. Vor der Erteilung des Zulassungsscheines war die Ausfuhr verboten (Abschnitt VIII a 6j So auch Ab sehn. XIV 3 Abs, 10 KGB)» Der Sachverständige durfte seine Tätigkeit nur im Auftrag und nach vorheriger Benennung durch die zuständige obo?.'e Landesbehörde ausüben, nicht aber Gutachten im unmittelbaren Auftrag der Vertragsparteien erstatten (Abscbn. XIV 1 Abs. 2)5 doch wurde die Auffassung vertreten (Höppner, Die Kartoffelgeschäfte-bedingungen 1948 Anm« zu Ziff. 14 des Abscbn. XII), der Sachverständige trete*.. auch wenn er durch eine Ernennungsstelle benannt sei, in ein unmittelbares Vertragsverhältnis zu der Partei, die die Brnennungsstelle angerufen habe, und könne auch der anderen Partei vertraglich haften. Die Ausfuhrkontrolle von Pflanskartoffeln sollte (so Absehn« XIV 3 Abs. 1) dem Zweck dienen, den Huf der deutschen Pflanzkartoffeln im Ausland su heben, die Srseuger von Ausfuhr-Pflanzkartoffeln su sorgfältigster Arbeit zu erziehen und dem Verkäufer eine zusätzliche Sicherheit für die Güte der von ihm ausgeführten Ware su geben. Per Exporteur wurde nach Abscbn. XIV aaO durch die Kontrolle von seiner £flicht, ’Ausfuhrware durch geeignetes Personal bei der Sortierung und Verladung zu überwachen, keineswegs entbunden; das Urteil des Sachverständigen sollte jedoch für die Genehmigung der Ausfuhr entscheidend sein«
Abscbn. XIV 3 Abs. 8 verpflichtete den Sachverständigen, sich durch Einsichtnahme in die erforderlichen Papiere u. a. davon zu überzeugen, ob der Sendung die Zertifikate in der vorgeschriebenen Anzahl beigefügt sind«
In der genannten Bekanntmachung vom 11« Oktober 1949 bat der Minister, für cie nach den KGB erforderlichen
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Zertifikate und Zulassungsseheine bestimmte Muster zu verwenden und die Ausfuhr von Kartoffeln, denen die vorgesclirie benen Papiere nicht beiliegen, in Zukunft nicht susulassen0 Nach dem lluster des Zulassungsecheines hatte der Sachvers.bän dige für Ausfuhrkontrolle als Beauftragter des Bundecmini-sbers für Ernährung, Landv/irtschaf t und Porsten zu bescheinigen, daß die näher beschriebene Sendung Pflanzkartoffeln den Anforderungen der amtlichen KGB für anerkannte Ausfuhr-Pflanzkarboffeln sov/ie den Bedingungen des Bestimmungslandes entspreche, und daß gegen die Ausfuhr keine Bedenken bestünden« Bas Muster des Zertifikates lautetes
«Zertifikat
(Bescheinigung)
Sendungen solcher Pflanzkarboffein, welche von dieser Bescheinigung begleitet sind, entstammen anerkannten Feldern, die von Beauftragten der zuständigen Anerkennungebehörde geprüft und in Bezug auf Gesundheit und Sortcnrcinlicit für gut befunden sind« Bie Lieferung ist außerdem durch einen von der oberen Landesbehörde bestimmten Sachverständigen für die Ausfuhrkontrolle begutachtet wordene Babei wurde festgestcllt, daß die Sendung hinsichtlich Provenienz, Sortierung, äußerer und innerer Eigenschaften den Anforderungen der Grundregel für ; die Anerkennung landwirtschaftlicher Saaten, den amtlichen Kartoffelgeschäftsbcdingungen und den besonderen Vereinbarungen, die zwischen Käufer und Lieferant getroffen sind, entspricht«
Siegel	Erntejahr	•«»«
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten**
Im Gebiet des Beklagten regelte die Bayerische Lande sanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz die Ausfuhr von Kartoffeln in mehreren Rundschreiben
 
Das Handschreiben Nr* 1/1950 vom 5o Januar 1950 verwies in Ziff- 1 darauf, daß uio Vorstände der Landwirt schaf ts-ärnter und deren allgemeine Stellverbroter durch eine bayerische Lliiiisterial-Ent Schließung vom 1* December 1949 für ihren Dienstbezirk ermächtigt worden seien, die Gesundkcits- and Ursprungszeugnisse (vgl» § 6 des KPflSchG) für die Ausfuhr von Kartoffeln auszufertigon und zu unterschreiben« In Ziffc 4 bezoiehnete es die Ausfuhr von Saatlcartoffeln sowie die Ausstellung von Gcsundheits- und Ursprungszeugnissen bei dem Pehlen von Zulassungsseheinen und Zertifikaten als unstatthaft*
Das am 1* Dezember 1950 ergangene Rundschreiben Nrc 7/1950 nannte es als seinen Zweck, angesichts der Unklarheiten, die über die Ausstellung von Zulassungsscheinen für die ‘Ausfuhr anerkannter Saatkartoffein bestünden, genaue Richtlinien für die Ausfertigung von Zulassungsscheinen zu geben* Hach dem Rundschreiben muß die Sendung von Saatkartoffeln in das Ausland ven einem Zulassungsschein, dem erforderlichen Ursprungs- und Gesundheitezeugnis und den erforderlichen Zertifikaten begleitet sein* Bin Gcsundheits- und Ursprungszeugnis dürfe nur ausgestellt werdest, wenn die Unterlagen für die Ausstellung des Zulasoungsscheinoo vorhanden seien« Sodann heißt es2
"Eür die Ausfertigung der Zulaseungsschcine ist das Vorliegen eines Abgangsgutachtens eines vom Bundes-ministorium für Ernährung, Landwirtschaft und Per-' sten ernannten Sachverständigen erforderlich*.,.,,.
Die Beibringung eines Gutachtens ist Angelegenheit .. .* der Verlader (Exporteure) * Es r.uß dem Landwirtccbafts-ant * ** * eingoreieht werden ..0. Der Zulassungsschein ist nach Vorliegen des Abgengsgutachtens in 5-faeher Fertigung zu erstellen* Das Original ist den Begleitpapieren (Gcsundhcits- und Ursprungszeugnis, Prachtbrief uswo) beizugeben.•*** Die Lendwirtcchaftsämtor können also die Zulascungsscheine nur dann ausotollen, wenn die Abgangsgutachten vorliegen*,f
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Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang folgende in der Entschließung des Bayerischen Staatcr.ini3toriumo für Ernährung, Landv/irtschaft und Forsten von 2« Oktober 1951 enthaltenen Anordnungens
«Unabhängig von der Begutachtung durch den Kartoffel-sachverständigen ist in jeden Fall. noch eine Prüfung der Sendung durch den Ausfuhrcackverständigcn dos Pflanzenschutzdienstoo erforderlich, die sich auf die Einhaltung der von den Einfuhrland geforderten Bedingungen in Bezug auf bestimmte Krankheiten und Schädlinge erstreckt«, Ticco Untercuckung (phytopathologi-sche Untei’cuchung) v;ird von lcndv;irt cchaf teent veranlaßt« Sofern keine Bedenken gegen die Ausfuhr heshohen und die Y/arc den Vereinbarungen entsprechend befunden wird, muß der Kartoffelsachverständige dom Verlader außer dem Abgangcgutachten zur Unterrichtung des Pflanzenschutz-Sachverständigen ein Unbe-denklichkoitozeugnis für die Ausfuhr von Kartoffeln aushändigen« Bach Möglichkeit coli der Kartoffel-sachverständige die Untersuchung der für den Export bestimmten Kartoffeln zu dem gleichen* Zeitpunkt vornehmen wie der Pflanzenschutz-Sachverständige«
Bas Unbedenklichkeitszeugnis ist nur für den inländischen Bienstverkehr bestimmt, d« h« es dient dazu, den Pflanzenschutz-Sachverständigen davon in Kenntnis zu setzen, daß der Kartoffelsachverständige keine Bedenken gegen die Ausfuhr erhebt®”
Y»rie alle diese Bestimmungen zeigen, beruht die Mitwirkung staatlicher Stellen bei der Ausfuhr von Saatkartoffeln auf dom Gedanken des Pflanzenschutzes« Nach den KGB kam es ihnen in den in Rede stehenden Beziehungen nur zu, die Sachverständigen für Ausfuhrkontrolle (Qualitäts-Sachverständige) auf Ersuchen eines Beteiligten zu bestimmen« Bie Bekanntmachung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 11« November 1949 hat allerdings in Angelegenheiten der amtlichen Pflanzenboochau auf die KGB verwieseno Bamit ist aber die Beachtung der KGB nicht schlechthin zur amtlichen Aufgabe der mit der Ausfuhrkon-
 
trolle betrauten. Pflanzenschutzstellen geworden« Y/enn die Revision dem Abschnitt XIV 3 Schlußabsatz KGB ("Eine Ausfuhr von Pflanzkartoffeln, für die der Zul,ascungsochein verweigert wird, ist verboten; Pflansenochutzzeugnisse dürfen für solche Sendungen nicht auegegeben werden.") entnehmen zu können glaubt, jene Anordnung richte sich nicht nur an den Qualitäts-Sachverständigen, sondern auch an die (Pflanzenschutz-Sachverständigen der) Pflanzen-schutzbehördcn, so verkennt sic hierbei? Bie KGB galten nur für den Geschäftsverkehr mit Kartoffeln und konnten für die mit der *uofuhrkontrolle im Rahmen des Pflanzen-schutzdienstcs betrauten EehÖrden nur insoweit verbindlich sein, als sie auch für diese ausdrücklich für verbindlich erklärt worden waren; die von der Revision ungezogene Bestimmung bedeutet für sich allein nicht mehr als den Hinweis an den geschäftlichen Verkehr, daß auf Grund anderer Bestimmungen die Ausfuhr von Pflanzkartoffcln und die Ausgabe von Pflanzcnschutszcugniscen unter gegebenen Umständen nicht statthaft sei« In den oben wiedergegebenen bayerischen Bestimmungen wird unterschieden zwischen dem Abgangsgutachten des Sachverständigen für Ausfuhrkontrolle (Qualitäts-Sachverständigen), das der Exporteur beizubringen hat, und der Erteilung des Zulascungs-scheines, die ohne Abgengsgutachten nicht vorgenommen werden darf« letztere ist nicht mehr, wie in den KGB, Aufgabe des Qualitäts-Sachverständigen, sondern ist im Rahmen der staatlichen .\usfuhrkontrolle in die Hände der staatlichen Behörden gelegt« las ergibt sich namentlich aus dem Rundschreiben Nr« 7/1950 und erfährt eine Bestätigung durch die liinisterial-Fntechließung vom 2« Oktober 1951* Freilich ist das Rundschreiben ITr« 7/1950, wenn auch nur kurze Zeit, ebenso die rJinisterial-Pntecblicßung erst nach dem Zeitpunkt ergangen, in dem die Klägerin die beanstandete Kartoffelsendung auf den Transport gebracht hat« Aus
 dem Berufungsurteil ergeben sich aber hinreichende Anhalte dafür, daß im Gebiete des Beklagten schon damals die Erteilung von Zulassungsscheinen so wie in dem Rundschreiben nie-^ergeiegt, gehandhabt worden war$ auch zeigt die Passung des Rundschreibens, daß es nichts grundsätzlich Neues, sondern nur eine Klärung bringen wollte« Die Klägerin selbst verweist, wenn auch in anderem Zusammenhang, darauf, sie habe überzeugt sein dürfen, daß bei dem fraglichen ICartoffÖltransport auch der Qualitäts-Sachverständige entweder auf Veranlassung des Pflanzenschutz-Sachverständigen, hier des Pflanzenschutztechnikers Dachauer, oder in der Form, daß letzterer zugleich als Qualitäts-Sachverständiger aufgetreten sei, tätig geworden sei«, Ebensowenig ist entscheidend, daß die KGB, worüber sich das Berufungsurteil näher ausläßt, bereits mit Y/irkung zu dem 1* Juli 1950 aufgehoben waren und daß die an ihre Stelle getretenen "Frankfurter Bedingungen 1950n erst, worauf der Beklagte verweist, ir.it V/irkung vom 15o November 1950 in Kraft getreten sind« Jedenfalls wurde, wie sich ebenfalls dem Berufungsurteil entnehmen läßt, zu der Zeit, als es um die Abfertigung des hier in Betracht kommenden Kartoffelausfuhrgeschäfts ging, noch in den hier maßgeblichen Beziehungen nach den KGB verfahren«
Das Ergebnis des Gesagten geht sonach dahins Im Oktober 1950 hatten die Bediensteten des Beklagten, denen die Klägerin eine j^mtspflichtverletzung vorwirft, bei der Ausfuhr von Saatkartoffeln grundsätzlich nur im Vollzug der ihnen zu dem Schutze der Kulturpflanzen zugewiesenen Aufgaben tätig zu werden« Sie' hatten aber nicht, jedenfalls nicht, wenn der Pflanzenschutz-Sachverständige nicht zugleich die Funktionen des Qualitäts-Sachverständigen wabrnahm, die Aufgaben des Qualitäts-Sachverständigen nach den KGB zu erfüllen« Wenn sie darauf zu achten hatten, daß ein Abgangsgutachten erstellt war, und ohne dessen Vorliegen keine Zu-
lassungsscheine erteilen durften, so diente dies allein der nachhaltigeren Überwachung der Ausfuhr gemäß den KPflSchG; nicht aber wurden die Aufgaben und der Zweck: um derentwillen der Qualitäts-Sachverständige sein Abgar.gsgut achten erstellte/ automatisch zu Aufgaben und Zwecken der staatlichen Stollen«,
Pie Präge, welche Amtspflichten von den so gewonnenen Ausgangspunkt aus den stdatliehen Stellen gegenüber einem Pritten im Sinne des ^ 839 BGB obgelegen haben, braucht hier nicht allgemein, sondern nur insoweit entschieden zu werden, als es um Pflichten gegenüber der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Aus-fulu’kaufiuann und auch hier nur um die Pflicht geht, die Begleitpapiere für die Sendung nicht auszufortigen, solange das benötigte Abgangsgutachten des Qualitäts-Sachverständigen fehlt, Was die Revision hinsichtlich der Interessenlage der Käufer und Verbraucher an dem Bezug einwandfreier \yare aus-fUhrt, braucht daher Jiicht näher erörtert zu werden; ebenso nicht, worauf die Revision ebenfalls abhebt, ob eine Amtspflicht gegenüber der Klägerin verletzt wurde, wenn die Ausstellung der Begleitpapiere zu O'nrecht verweigert und dadurch der Klägerin die Küglichkcit genommen worden wäre, eine einwandfreie «fare als solche zu verkaufen. Auch #die Ausführungen der Revisio uoer die Pc schwer debercchtigung gehen zu .weit«,
Pie aufgezeigte, allein in Rede stehende Pflicht läßt sich nicJit mit der Revision um deswillen als eine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht beurteilen, weil eine fehlerhafte, nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung gedeckte Amtshandlung niemals oin behördliches Tätigfrerden ausschließlich im Pienste der Allgemeinheit sein könne,» oder weil die freiwillige Ausstellung der Papiere gegenüber jedermann die Amtspflicht begründe, die Ausstellung richtig durchzuführen, Pie Beziehung der Verpflichtung zu der Klägerin im Sinne des § 639 BGB ist vielmehr aus den folgenden Erwägungen zu verneineng
 
Bei der Ausf ulirkont rolle (und der Ausfuhrbewilligung) nach XPflSchG nehmen die staatlichen Behörden eine Aufgabe wahr, die als solche den öffentlichen Interesse dient, Insoweit ist dem Berufungsgericht beizutreten. Ist die zur Ausfuhr vorgesehene Ware mit - erkennbaren - Mängeln behaftet, so ist die staatliche Stelle nicht gegenüber dem Ausfuhrl:aufi.iann verpflichtet gewesen, die Mangel zu ermitteln und die Ware von der Ausfuhr auszuschließen« Es ist vielmehr Sache des Exporteurs, auf die Güte der von ihm verkruften Ware zu achten und fllr Mängel der Ware im Rahmen • der gesetzlichen Be Stimmungen einzustehen« Nicht aber ist es Sinn dos Pflanzenschutzes, ein mit der Ausfuhr von Saatkartoffein verbundenes Geschäfts-Wagnis dem Ausfuhrkaufmann abzunehraen« Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeflilirt, und demgegenüber geht es nicht an, mit der Revision die Prüfungspflicht des Exporteurs und seine Verantwortung auf den Staat verlagern zu wollen« Die landwirtschaftliche Marktordnung, auf die die Revision ferner verweist, hat hieran nichts geändert. War bei der Absendung der Ware ein Mangel noch nicht zu erkennen, so mag allerdings die Beweislago des Ausfuhrkaufmanns, falls die Ware beim Eintreffen am Bestimmungsort Mängel aufweist, dann schlechter sein, wenn ein die Mängelfreiheit ausweisendes Abgangsgut-achten fehlt« Den Exporteur nach dieser Richtung eine zusätzliche Sicherung zu geben, dazu soll die Einrichtung des Qualitäts-Sachverständigen dienen, um dessen 1‘ätigwerden sich
 der Exporteur«, zu bemühen hat« Das und nicht mehr ist, wie
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das Berufungsgericht ohne Rechtsirrt tun dargelegt hat, der Sinn der einschlägigen KGB, insbesondere ihres Abschnitts XIV 3 Abs. 1. Die Aufgabe dieses Sachverständigen ist aber, wie bereits gesagt, nicht in dem Sinne zur Aufgabe der mit der Ausfuhrkontrolle betrauten staatlichen Behörden geworden, daß sie im Interesse einer dem Exporteur zugute könnenden Beweiserleiohterung bei der Ausstellung der Papiere auf das Vorliegen eines Abgangsgutachtens achten müßten. Achten sie versehentlich darauf nicht mit der Polge, daß der Ausfuhr-
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IcaaiJiLUin den lvacliwe is über die ISängell'reiheit der T7are bei ihrer Absendung nicht führen kann, so i3t das eine Ausstrahlung der amtlichen Tätigkeit, die für sich allein nach dem eingangs Aiisgeführten nicht zur Annahme einer Amtspflicht gegenüber dem jSxporteur führen muß. Die von der Revision hierzu vorgebrachte Vorfelirensrüge aus § 139 ZPO ist daher nicht rechtserheblich*
In den bisher behandelten Punkten vermag also die Revision das Beruf ungsui’t eil nicht zu Pall zu bringen« Pas Berufungsgericht hat noch erwogen, ob eine Aratspfliohtvcrletzung gegenüber der Klägerin unter dem Gesichtspunkt bejaht werden könnte, daß der Pflanzenschutstechnilcor Dachauer unter‘Überschreitung seiner Zuständigkeit aiistelle des Qualitäts-Sachverständigen den Zulas sungs sehe in erteilt habe, Jäs hat eine solche AmtspfliehtverLotzung verneint* Dem ist zuzustimnen* Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Pflsnzenschutstechniker Dachauer des Landwirtschaftsamts Straubing sei zu der Ausstellung des Zulas sungs sehe ins nicht zuständig gewesen, begegnet im Hinblick auf die oben wiedergegebene Verteilung der Aufgaben zwischen Qualitäts-Sachverständigen und Pflanzenschutz-Sachverständigen, wie sie im Gebiet des Beklagten Platz gegriffen hat, zu Ungunsten aer Klägerin von vornherein Bedenken* Sollte wirklich Dachauer nicht zuständig gewesen sein, so ist der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustim-uen, wonach die Unzuständigkeit des Beamten zujder Vornahme einer Amtshandlung für sich allein noch nicht geeignet ist; eine Beziehung zwischen der Amtspflicht des Beamten und einem Dritten zu begründen«. Vielmehr vorletzt ein Beamter, der außerhalb seiner Zuständigkeit eine Amtshandlung vorniirmt, nur dann eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht, wenn nach den gesamten Umständen des Palles eine Beziehung zwischen der Amtshandlung und dem Dritten besteht, oder anders ausgedrückt, wenn die Amtshandlung an sich kraft der besonderen Hatur des fraglichen Amtsgeschüfts, bei einer
 
Betrachtung des .Amtskreises des Beamten und der art des Geschäfts, das er vornimmt, geeignet ist, die Interessen des
 von der Amtshandlung Betroffenen zu berühren» Daran ane^tfehlb wenn
6s,/wie in vorliegenden Pall der Beamte eine ausschließlich in Interesse der Allgemeinheit liegende Amtshandlung vor-niiiuiit und ihm dabei nichts weiter zur Last zu legen ist, als daß er zu der Vornahme der Amtshandlung nicht zuständig ist.
Die Klägerin hat sich auch d&rauf berufen-, sie sei durch die Ausstellung der Zertifikate und des Zulassungsseheins in den Glauben versetzt worden, daß alles getan sei, was zur Ausfuhr notwendig seic Das Berufungsgericht hat diesem Vortrag aus tatsächlichen Erwägungen keine Folge gegeben und hat mit näheren Ausführungen dargelegt, die Vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin hätten gewußt, daß die für Sizilien bestimmte Kartoffelsendung nicht von einen Qualitäts-Sachverständigen begutachtet worden sei. An diese tatsächliche Würdigung, die das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden tatricliterlichen Würdigung (§ 286 ZPO) vorzunehmen hatte, ist der Senat gebunden, nachdem die Revision nicht aufzuseigen verlang, daß den Berufungsgericht bei seiner tatsächlichen FestStelling ein vom Revisionsgericht zu beachtender Fehler unterlaufen ist«, Das Berufungsgericht stutzt seine Annahme von einer Kenntnis auf seiten der Klägerin vor allen darauf, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 30. September 19*30 an das Laiidv/irtscliaftsamt Straubing zwar ihre Anliegen aus Anlaß des Ausfuhrgeschäfts nach Italien im einzelnen dargelegt, einen Qualitäts-Sachverständigen jedoch nicht angefordert habe, Run mag der Revision zugegeben werden, daß der Sachverständige nicht
 beim Landwirtschaftsamt, sondern bei der*oberen Landesbe-¥
hörde anzufordern gewesen wäre, Fs ist jedoch nicht ersichtlich, daß die Klägerin bei dieser Behörde die Anfor-
derung; deren Vornahrae Pflicht des Exporteurs ist, getätigt, hätte. Insoweit die .Revision liier eine Verfahrensriige aus § 159 ZPO erhebt, hat sie in ihren Vortrag nicht das Ergebnis auf genommen, zii dem die Anwendung dieser- Be st iitüuung geführt haben würde. Ob die Anforderung, wie die Revision meint; erst in einem späteren Zeitpunkt hatte vorgenoumen werden dürfen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung., Das Berufungsgericht hat weiter die von Dachauer entwickelte Tätigkeit gewürdigt| es hat auch erwogen, daß die Pflanzenbeschauer gelegentlich auch als Qualitäts-Sachverständige tätig werden. Sodann ist es su dem Schluß gelangt, ira vorliegenden Palle fehle für die Annahme einer solchen doppelten Punktion seitens des Pflansenscliutztechnikers Dachauer jeder vernünftige Anhalt, Y/enn das Berufungsgericht von der Möglichkeit, eine solche Doppelfunktion wahrzunehmen, ausging, so brauchte es, wie der Revision entgegenzuhalten ist, nicht über
 das Bestehen einer solchen Möglichkeit Beweis zu erheben.
Das Vorhandensein dieser Möglichkeit zwang das Berufungsgericht auch wenn von ilir bei dem anderen von der Klägerin abgeschlossenen Ausfuhrgeschäft Gebrauch gemacht worden sein sollte, nicht su dem Schluß, daß der Pflanzenbeschauer im vorliegenden Pall in einer Doppelfunktion tätig geworden sei- Daß das Berufungsgericht, wenn es diesen Schluß‘nicht zog, wesentliches Parteivorbrangen außer acht gelassen habe, kann der Revision nicht zugestanden werden. Ebensowenig hat in diesem Zusammenhang das Berufungsgericht zu Ungunsten der Klägerin einen Rechüsfehler begangen, wenn es nicht weiter deren Be-weisantrifct nachging, wonach im Y/ege sin<:r Änderung der Vor-
schriften ein Teil der Tätigkeit des Qualität,?-Sachverständigen auf die Landwirt schuft sbehürden übsrgegangen seii Im übrigen bewegen sich die einschlägigen Ausführungen der Revision auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung und vermögen einen rechtlichen Irrtum des Berufungsgerichts nicht aufsuze igeiio
 
Läßt sich sonach nicht sagen* daß die Klägerin, veranlaßt durch ein schuldhaftes Verhalten von Bediensteten des Beklagten, sich in den von ihr behaupteten Irrtum befutiden hat, so kann der Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt stattgegeben werden, daß Bedienstete des Beklagten etwa fahrlässig einen falschen Schein von ihrer Tätigkeit erweckt haben« Noch weniger Anhalt besteht dafür, daß ein staatlicher Bediensteter eine vorsätzliche Täuschung zu dem ÜTachteil der Klägerin verilbt hätte. Damit entfällt auch die Möglichkeit; ciie für den Tatbestand des § S59 BGB nötige Beziehung zwischen Amtspflicht und Dritten durch eine unerlaubte Handlung im Sinne dos § 826 BGB herzustellen, die der Beamte bei dei’ Ausübung des ihm anvertrauten Amtes pflichtwidrig begeht..
Dach dem allen ist die Revision, ohne daß auf die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils oder der Revision ein-g'<?oungen zu werden braucht, mit der Kostenfolge aus § 97 2PO al3 unbegründet zurückzuweisen.
Dt. Pagendarm	Dr«	Kreft	Dr.	Arndt
 Dr, V/oleny	Dr, Hußla