hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Marz 1955 unter Mitwirkung d'es Senatspräsidenten Prof oDr, Geiger sowie der Bundesrich ter.Br, Pagendarm, Br, Weber, Br, Kreft und Br, Hußla für Recht erkannt: Dementsprechend hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Lieferung von 9?275 cbm Bauholz erster Qualität zu verurteilen,.. .Die Beklagte,' die um Abweisung der'Klage gebeten .hat, hat demgegenüber geltend geamcht, sie habe das Holz nicht darlehensweise "erworben, sondern habe es zufolge einer schriftlichen Verfügung des Baurats BijflHP nach de^n Vbr.sahriften des leichsleistungsgös.etzes nebst Zinsen zu zahlen, und hat ferner den weitergehenden Zahlungsanspruch dem Grunde nach fUr gerechtfertigt erkiärti Mit der Revision, erstrebt die Beklagte' die Abweisung der Klage, soweit sie nicht selbst den Klageanspruch anerkannt hat. Es sei vielmehr auf Grund der Beweisaufnahme davon auszugeheii* daß der Baurat Bö(0HHP das Holz mit einer schriftlichen Verfügung nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen habe. Jedoch sei* nach den einschlägigen und damals noch gültigen Anordnungen‘des Generalbevoll- ‘ machtigten für die Regelung der Bauwirtschaft das Haus der Witwe B^B^, für*dessen Wiederaufbau das Holz des Klägers zur Verfügung gestellt worden sei, ordnungen bekannt gewesen seien, habe sieh über %iese bewußt hinweggesetzt und sich dadurch einer vorsätzlichen AmtspflichtVerletzung schuldig gemacht, für die die Beklagte einzustehen habe- Da nach dem Anerkennt- ■ nis der Beklagten von einem Wert des Holzes im Zeitpunkt der Wegnahme von l»2f*3.RM 1 «127,70 DM auszusprechen gewesen- Da die Prei® für Bauholz heute höher seien als« im Jahre 1945, sei auch der weitergehende Zahlungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt- II* Der Hilfsanspruch d.es Klägers, der durch das Ber-fungsurteil teils bereits der Höhe, teils lediglich dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, geht allein auf Ersatz des Wertes des von der Beklagten weggeholt.en Bauholzes- Dieser Anspruch auf Wertersatz aber ist begründet, ohne daß es entscheidend darauf ankommt, ob -dem Baurat BÖnninger wegen der Inanspruchnahme des Hölzes eine AmtspflichtVerletzung zur Last fällt oder nicht- Ebensowenig bedarf es einer abschließenden Stellungnahme zu der Präge, ob die Wegnähme des Holzes auf Grund einer nach den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes wirksamen Inanspruchnahmeverfügung erfolgt ist oder nichtAuf die letztere Präge kommt es deswegen nicht entscheidend an, weil die Beklagte die Wegnahme des Holzes auf das Reichsleistungsgesetz gestützt und BGHZ 13, 39.5 /5977 softie S 16/19 des insoweit in BGHZ 15r 23 nicht'abgedruckten Urteils vom 7» Oktober 1954 - Ill ZR 121/53 -)* Demzufolge hat die Beklagte dem Kläger im Rahmen des § 26 RLG Entschädigung zu leisten, ohne daß es darauf ankäme, ob die Wegnahme des Holzes auf Grund einer rechtmäßigen oder rechtswidrigen - sei es anfechtbaren oder nichtigen - Inanspruchnahmeverfügung erfolgt ist» § 13 DAG- gesprochen werden, so daß auch der' Kläger von der beklagten Stadt nicht au£ Ansprüche nach dem Bastenausgleichsgesetz’verwiesen werden kann.> in Deutscher Mark zu ermitteln (BGHZ 11* 156 ff) <> Für die Höhe des Entschädigungsanspruchs kommt es im übrigen nach den vom Senat in BGHZ 14, 106 ff auf gestellten Grundsätzen in Fällen der auch hier vorliegenden Art, in denen ein rechtsförmliches Festsetzungsverfahren nicht stattgefunden hat und keine gegenteilige gesetzliche Regelung er-folgt ist, ebenso wie bei einem reinen Schadensersatz-? Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß aus dem • Anerkenntnis der Beklagten gefolgert werden könne, daß das Holz bereits im Zeitpunkt der Wegnahme einen Wert, von mindestens 1,253 HM gehabt habe, ist nioht zu bean- ist daher gerechtfertigt« Ebensowenig sind Bedenken dagegen zu erheben* daß das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Preissteigerungen den weitergehenden Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat/* .
o * » mm kicht für die-Amt liehe Sapmlungl **WWWM «h. *-. *-«HW*» *#«*» ■_■ M(VM A *»,***.« <k,,»,.k* —f.WllUM *♦ m * >- ■?**!' w*»m^Mniiiirmi*w*¥L»»c wKw*»». * *’y G-eset2: Eechtsaatg Mk1‘i5^s3 miii ilia »lit® !itil Ein Schäften, d'er durch eine im Kai 1945 erfolgte. Iffil#Ifp^ Aktenzeichen: 'itl-W-1^6/55, K- '• ' •. Ä, ’ , -■ . •.... i 4 ■•■:!%•• &v ■; «-..Hllsidbach Urteil des BGEtet 24Ä^ BÜeseldorf IK /; Ä " ' * \ ... '' ' - - - ,. • *' 5 v >'.* ' ' «iig^^....................................4 Ü&-'* ; III ZH 176/53 ' MmmMMpk.. wwW^.Hfcy ,^w^n'|-.»M.ii«''!'inrti'iiiWtt. ,. ■£,■■■ V erkUnd e t laut Protokoll am 24* März 1955 MP* Justizobersekretär als'Urkundsbeamter der Geschäftsstelle % I: Im Kamen des Volkes In dem Bechtsstreit der Stadtgemeinde Mo-GflHHP, vertreten durch den Rat • der Gemeinde, ' , ' ^ X \ Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof»Br. .Kaufmann Viktor S pfBPst raß e 4P» . Kläger, Berufungskläger und Bevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br;*' hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Marz 1955 unter Mitwirkung d'es Senatspräsidenten Prof oDr, Geiger sowie der Bundesrich ter.Br, Pagendarm, Br, Weber, Br, Kreft und Br, Hußla für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 11, Juni 1953 wird zurückge-wiesen,. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger hatte im Jahre 1944 Bauholz zu dem Wieder-1 a,ufbäu seines bei einem Luftangriff beschädigten Wohnhauses erworben und auf einem'im Gebiet'der beklagten Stadt belogenen Lagerplatz gelagert. Im Mai 1945, nachdem die amerikanischen Truppen M*-Gladbach besetzt hatten? ließ die‘Beklagte einen Teil von 9,275.cbm des Bauholzes dea Klägers wegschaffen und stellte es zu dem Wiederaufbau ei^es einer Frau BtHi gehörenden bombenbe-' schädigten Wohnhauses in M.^Gladbach zur Verfügung,; Der Kläger, behauptet, er habe.der Beklagten das Holz? Bauholz erster Qualität, überlassen aufgrund einer mit dem damaligen Leiter der städtischen Bauverwaltung, Baurat Bö0|p, getroffenen Vereinbarung dahin, daß die Beklagte ihm in kurzer Zeit Bäuholz in gleicher Men-ge und Güte zurückgeben werde;*.; Dementsprechend hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Lieferung von 9?275 cbm Bauholz erster Qualität zu verurteilen,.. 1 y • x- ." " 1 * 1 tA r : * • . . J *' "i - / r ' .Die Beklagte,' die um Abweisung der'Klage gebeten .hat, hat demgegenüber geltend geamcht, sie habe das Holz nicht darlehensweise "erworben, sondern habe es zufolge einer schriftlichen Verfügung des Baurats BijflHP nach de^n Vbr.sahriften des leichsleistungsgös.etzes v -(RGL) in Anspruch genommene ■ Das Landgericht hat die Klage äbgewiesen mit der . Begründung, daß. die von dem Kläger behauptete Vereinbar rung nicht erwieset* sei und eine-etwaige Amt spf lieht ver-letzung des Baurats nxxT einen Anspruch auf Geldzahlung, aber nicht diän auf Lieferung von Holz gerichteten Klageanspruch zu rechtfertigen vermöge0 - In der Berufungsinstanz hat der^Kläger hilfsweise um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2,411-50 DM gebeten, Die Beklagte hat diesen hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 125?30 DM anerkannt; • Durch 3?äil- und Zwischenurteil hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt., gemäß ihrem Anerkenntnis 125*30 DM und darüber hinaus weitere 1,127,70 DM . nebst Zinsen zu zahlen, und hat ferner den weitergehenden Zahlungsanspruch dem Grunde nach fUr gerechtfertigt erkiärti Mit der Revision, erstrebt die Beklagte' die Abweisung der Klage, soweit sie nicht selbst den Klageanspruch anerkannt hat. Der .Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe; Io Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im einzelnen ausgeführt; Es.sei nicht erwiesen, daß der der Beklagten das Bauholz nur darlehensweise überlassen1 habe. Es sei vielmehr auf Grund der Beweisaufnahme davon auszugeheii* daß der Baurat Bö(0HHP das Holz mit einer schriftlichen Verfügung nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen habe. Jedoch sei* nach den einschlägigen und damals noch gültigen Anordnungen‘des Generalbevoll- ‘ machtigten für die Regelung der Bauwirtschaft das Haus der Witwe B^B^, für*dessen Wiederaufbau das Holz des Klägers zur Verfügung gestellt worden sei, nicht wiederaufbauwürdig und seine Instandsetzung verboten gewesen.» Deshalb sei auch die Inanspruchnahme des Holzes für diesen unzulässigen Wiederaufbau unzulässig gewesen- Baurat dem die in Hede stehenden An- ordnungen bekannt gewesen seien, habe sieh über %iese bewußt hinweggesetzt und sich dadurch einer vorsätzlichen AmtspflichtVerletzung schuldig gemacht, für die die Beklagte einzustehen habe- Da nach dem Anerkennt- ■ nis der Beklagten von einem Wert des Holzes im Zeitpunkt der Wegnahme von l»2f*3.RM auszugehen sei und der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht der Umstellung im Verhältnis 10 : 1 unterliege, sei die Verurteilung der Beklagten außer zur Zahlung des arierkannten Betrages von-125,30 DM zur Zahlung weiterer (1*253 - 125,30 -) 1 «127,70 DM auszusprechen gewesen- Da die Prei® für Bauholz heute höher seien als« im Jahre 1945, sei auch der weitergehende Zahlungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt- II* Der Hilfsanspruch d.es Klägers, der durch das Ber-fungsurteil teils bereits der Höhe, teils lediglich dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, geht allein auf Ersatz des Wertes des von der Beklagten weggeholt.en Bauholzes- Dieser Anspruch auf Wertersatz aber ist begründet, ohne daß es entscheidend darauf ankommt, ob -dem Baurat BÖnninger wegen der Inanspruchnahme des Hölzes eine AmtspflichtVerletzung zur Last fällt oder nicht- Ebensowenig bedarf es einer abschließenden Stellungnahme zu der Präge, ob die Wegnähme des Holzes auf Grund einer nach den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes wirksamen Inanspruchnahmeverfügung erfolgt ist oder nichtAuf die letztere Präge kommt es deswegen nicht entscheidend an, weil die Beklagte die Wegnahme des Holzes auf das Reichsleistungsgesetz gestützt und % - 5 ~ m >; til ‘ - * H. i über das Holz so verfügt hat, wie wenn es wirksam nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen wäre« In einem derartigen Pall ist auch bei Richtigkeit der Erfassungsverfügung dem Betroffenen mindestens in gleicher Weise Entschädigung zu leisten, wie sie im Rail,e einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu erbringen wäre» Diesen Rechtsgrundsatz hat der Senat wiederholt ausgesprochen (HJW 1954*,. 1161 und dem. folgend u«, a. BGHZ 13, 39.5 /5977 softie S 16/19 des insoweit in BGHZ 15r 23 nicht'abgedruckten Urteils vom 7» Oktober 1954 - Ill ZR 121/53 -)* Demzufolge hat die Beklagte dem Kläger im Rahmen des § 26 RLG Entschädigung zu leisten, ohne daß es darauf ankäme, ob die Wegnahme des Holzes auf Grund einer rechtmäßigen oder rechtswidrigen - sei es anfechtbaren oder nichtigen - Inanspruchnahmeverfügung erfolgt ist» Dieser Anspruch des Klägers auf 'Entschädigung nach Maßgabe des § 26 RBG ist auch nicht in einen Ersatzanspruch nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14» August 1952 (LAG) übergegangen (vgl dazu BGHZ 8, 256 ff)» Zwar 1st gemäß § 13 Abs 3 LAG als Kriegssachschaden auch ein solcher Schaden anzusehen,- der durch Beschädigung,, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher, im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffener Maßnahmen ent standen ist» Um eine solche Maß-* nähme aber handelt es sich hier bei der Inanspruchnahme des Holzes des Klägers nichtv Wenn auch die Zerstörung des Hauses der Frau zu dessen Wiederherstellung das Holz des Klägers in Anspruch genommen worden ist, ein bestimmtes kriegerisches Einzelgeschehnis darstellt, so fehlt es doch an dem erforderlichen Zusammenhang .^zwischen der behördlichen Maßnahme -(Inanspruchnahme des Holzes) und diesem kriegerischen Ereignis« Denn ein solcher nach § 13 Abs 3 LAG notwendiger Zusammenhang war hier, als erst lange Zeit, nach der Zerstörung des Hau- ses der Frau die behördliche Maßnahme getroffen wurde, nioht mehr gegeben« Diese Maßnahme wurde vielmehr nicht im Zusammenhang mit dem die Zerstörung des Hauses verursachenden kriegerischen Einzelgesohehen* sondern im Zuge.der Beseitigung der durch den. Krieg ganz allgemein verursachten Schäden getroffen, Bei der Wegnahme des Holzes kann deshalb nicht von einem KriegsSachschaden im Sinne.des § 13 DAG- gesprochen werden, so daß auch der' Kläger von der beklagten Stadt nicht au£ Ansprüche nach dem Bastenausgleichsgesetz’verwiesen werden kann.> Der auf § 26 RLG gegründete Anspruch unterliegt auch - obwohl die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme der. Beklagten bereits vor der Währungsreform getroffen worden ist - nicht der Umstellung und.ist sogleich . in Deutscher Mark zu ermitteln (BGHZ 11* 156 ff) <> Für die Höhe des Entschädigungsanspruchs kommt es im übrigen nach den vom Senat in BGHZ 14, 106 ff auf gestellten Grundsätzen in Fällen der auch hier vorliegenden Art, in denen ein rechtsförmliches Festsetzungsverfahren nicht stattgefunden hat und keine gegenteilige gesetzliche Regelung er-folgt ist, ebenso wie bei einem reinen Schadensersatz-? .anspruch in der Regel entscheidend auf den Wert der entzogenen' Gegenstände im Zeitpunkt der letzten mündlichen tPateachenverhandlung ah. Infolgedessen ist der Anspruch des-Klägers auf Ersatz des ^ heutigen - Wertes des in Anspruch genommenen Bauholzes in'vollem Umfange bereits durch § 26 Abs 1 RBG gedeckt, so daß die Frage, ob der. Anspruch auch noch auf Amtspflichtverletzung gestutzt werden.könnte, offen bleiben kann« Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß aus dem • Anerkenntnis der Beklagten gefolgert werden könne, daß das Holz bereits im Zeitpunkt der Wegnahme einen Wert, von mindestens 1,253 HM gehabt habe, ist nioht zu bean- standen* Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines entsprechenden DM-Betrages unter Berücksichtigung dessen* daß die Holzpreise gegenüber denen im Jahre 1945 nicht gefallen* sondern gestiegen sind? ist daher gerechtfertigt« Ebensowenig sind Bedenken dagegen zu erheben* daß das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Preissteigerungen den weitergehenden Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat/* . . Sonach erweist sich das Berufungsurteil zu dem mindesten im Ergebnis als richtig, so daß die Revisioh zurückzuweisen war« * ’ Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen, Br, Geiger Dr« Pagendarm 1 Dr« Weber Dr» Kreft Dr. Hußla