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BGH · HI ZR 176/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: HI ZR 176/51

Ser Kläger bestieg am Bordstein sein'Fahrrad, um durch den Gustav-Beet^ en~Tunnel zu seiner.Arbeitsstelle zu fahren« Als er 'neben einem der 'vor dem Postamt parkenden Kraftwagen vorbeifuhr, wurde ter von dem Personenkraftwagen des Beklagten angefahren, vom Rad geschleudert und schwer Verletzt« Er erlitt einen Schädelbruch und eine Gehirhverletzung, die zu einer halbseitigen Lähmung und zur Erwerbsunfähigkeit des Klägers führte« Ser Kläger behauptet, der Beklagte habe den Unfall allein dadurch verschuldet, dass er auf der falschen Strassenseite so scharf links gefahren sei, dass er, der Kläger, nicht mehr zwischen den parkenden Wagen und dem Wagen des Beklagten habe hindurohfahren können*. Die Berufungl/des Klägers hatte Erfolg, das Berufungsgericht hat ein lütverschulden des Klär* gers verneint und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Klaganspruch im nahmen des Kraftfahrzeuggesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungdantrag in vollem Umfange stattgegeben« Das Landgericht hat mit folgender Begründung ein Mitverschulden des Klägers bejaht: Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger bereits auf dem für den Fussgängerverkehr bestimmten Platz vor dem Postamt sein Rad bestiegen habe und infol- Es sei eine alte Verkehrsregel, dass mftn beim Überschreiten einer Strasse zunächst nach links sehen müsse, dann folge aber der Blick nach rechts« Hier habe zudem die Möglichkeit bestanden, dass zwischen den parkenden Kraftwagen Fussganger heräuskoamen würden, um die Strasse in Sichtung Verkehrsinsel zu Überschreiten; solche Fussgän-ger würde der Kläger gefährdet haben, wenn er blindlings nach rechts eingebogen sei« Er hätte auf den Strassenverlcehr Rücksicht nehmen und deshalb nach rechts blicken müssen« Wenn er das getan hätte, würde der Unfall vermieden worden sein, da der Kläger, der erst im Anfahren begriffen gewesen sei» sein Rad auf der Stelle hätte halten und «• den Verschuldens« "Zu Gunsten des Klägers” müs-se davon ausgegangen werden, dass er vor dem er-* sten parle enden Fahrzeug sein Rad bestiegen habe, um sich mit einem flachen Bogen in den Verkehr, einzuordnen, und dass er dann unmittelbar beim Fah ren neben dem parkenden Fahrzeug von dem Beklag* ten angefahren worden sei* Treffe das aber zu - und dafür spreche eine erhebliche Wahrschein-lichkeit so treffe den Kläger kein mitwirkendes Verschulden« Er habe d^ann zwar den entgegenkommenden Wagen gesehen,, aber davon ausgehen können, dass dieser wohl auf die richtige Fahrbahnseite hinüberleriken würde« Bass der Beklagte durch die Feuchtigkeit auf der Strasse die Gewalt Über das Fahrzeug verloren hatte, habe der Kläger in der sehr kurzen ihm zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erkennen brauchen« rauf hin, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein in falscher Richtung entgegenkommender Waren sich so rechtzeitig wieder auf die richtige Strassenseite begebe, dass in jedem Fall ein Zusammenstoßs vermieden werden .könne« Da auch das Berufungsgericht davon ausgehe, dass $er Kläger "unmittelbar” nach Besteigen des Fahrrades angefahren worden sei, müsse angenommen werden, dass die Entfernung zwischen dem Wagen des Beklagten und dem Kläger so kurz gewesen sei, dass es selbst unter den günstigsten Umständen nicht möglich gewesen sei, den Wagen des Beklagten noch rechtzeitig genug auf die richtige Fahrseite zu bringen* WHirend das Landgericht dem KT*ger gerade zu dem Vorwurf macht, dass' er nicht nach rechts gesehen und deshalb den Wagen des Beklagten nicht rechtzeitig gesehen habe, hält es das Berufungsgericht sogar für möglich, dass er, nachdem er sich ”mit einem fla- * chen Bogen” dem Verkehr eingeordnet habe, den Wagen des Beklagten gesehen hat« Bas Berufungsgericht geht, indem es auch eine solche Situation ” zuGunsten des Klägers” für möglich hält, tatsächlich zu seinem Nachteil weiter als das Landgericht« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger trotzdem nichts getan, um der Gefahr zu begegnen, die ihm durch den von ihm gesehenen,' auf der falschen Seite fahrenden und ihm entgegenkommenden Wagen des Beklagten* drohte« Bas Berufungsgericht verneint für diesen Fall * ein mitwirkendes Verschulden mit der Begründung, der Kläger habe davon ausgehen können, dass der Beklagte wieder auf die richtige Strassenseite hinüberlenken würde.« es das Berufungsgericht zu dem mindesten -für möglich hält, den Wägen des Beklagten* rechtzeitig gesehen, aber, ohne selbst etwas zurAbwendung der Gefahr zu tun, sich darauf verlassen hat, der Beklagte yjerde seinen Wagen wieder rechtzeitig auf die richtige Strassenseite hinüberlenken, so würde Zu der gleichen Beurteilung muss man aber auch in dem anderen Falle gelangen, dass der Klüger, bevor er links von den parkenden Wagen in die Fahrbahn einbog, unterlassen hat, nach rechts zu sehen und dass er deshalb den Kraft-wagen des Beklagten nicht mehr rechtzeitig erblickt hat* Dabei kann es im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob der Klager, v/ie das Landgericht angenommen hat. zwischen zwei.parkenden Kraftwagen das Rad bestiegen und darauf auf die Fahrbahn gefahren ist oder ob er, wie es das Berufungsgericht zu dem mindesten für wahrscheinlicher hfilt, vor dem ersten parkenden Fahrzeug sein Rad bestiegen hat und dann neben diesem Fahrzeug von dem Beklagten angefahren worden ist« gerichtliche Sachverständige Wagner-llohenlobbese hinweist (B1 41 dA)« Trotzdem bietet die Gegend aber, wie der Sachverständige weiter dargeJLögt hat, verkehrstechnisch gesehen, für den Verkehrsteilnehmer viele Schwierigkeiten« Past zu allen Tageszeiten herrscht hier nicht nur ein starker Fahrzeugverkehrf sondern auch ein lebhafter Badfahrer- und FussgUngerverkehr, und zwar "kreuz und quer"« Jeder Teilnehmer muss'wegen der vorhandenen Schwierig3:eiten besonders scharf aufpassen« Die Parteien haben gegen diese Kennzeichnung der Verkehrslage keine Hinwendungen erhoben« Bei dieser Sachlage hätte sich der Beklagte aber, bevor er links neben den parkenden Ragen auf die Fahrbahn fuhr, vergewissern müssen, ob dieser Teil, der Fahrba n auch wirklich frei war« Es ist selbstverständlich, dass er, bevor er sich mit.seinem Rad auf die Fahrbahn* begab, in erster Linie auf den von links kommenden Verkehr zu achten hatte« Er durfte.sich aber nicht ohne weiteres darauf verlassen,' dass die rechte Strassen-seite frei sein werde« Der Beklagte war zwar mit seinem Kraftwagen verkehrswidrig auf diese Stras-senseite geraten« Ult solchen Verkehrswidrigkeiten mag an dieser Stelle kaum zu rechnen gewesen sein« Trotzdem war es aber zu dem mindesten nicht * Er hätte sein Fahrrad zu dem Einbiegen in die Fahrbahn erst dann besteigen dürfen, wenn die Fahrbahn für ihn sowohl von dem normalen von links kommenden Verkehr als auch von irgendwelchen Hindernissen aus der entgegengesetzten Richtung frei gewesen w*:re« Täre der Kläger hierbei durch die parkenden Tagen in der Sicht behindert, gewesen, so hätte er das Fahrrad nicht schon am Bordstein besteigen, sondern es zunächst so weit an den parkenden Tagen vorbei auf die Fahrbahn schieben müs- . Dem Kläger ist also in erster Linie zu demindest der Vorwurf zu machen, dass er weder vor dem Besteigen des Fahrrades noch vor dem Einbiegen in die Fahrbahn rechtzeitig nach rechts gesehen hat« Hie~ rin liegt eine Verletzung der Grundregel des § 1 StVO* Wenn der Kläger auch noch nach dem Einbiegen, wie es das Berufungsgericht nicht für möglich, sondern sogar für wahrscheinlich hält, den vom Beklagten gesteuezv. Da sämtliche Beweismittel erschöpft sind und eine weitere Aufhlärung des Sachverhalts nicht mehr möglich ist, bedarf es wegen der Abwägung nach § 254 BGB keiner Zurllckverwelsung mehr» Auch das Bevisionsgericht kann diese Abwägung auf Grund des festgestellten Sachverhalts- vorne, men« Hierbei korrt es insbesondere darauf an, inwieweit-’der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht'worden ist* Das Landgericht hat*dem Hass der Hitverursachung keine genügende Beachtung geschenkt und nur das Verschulden der Parteien gegeneinander abgewogen* Für die Verursacht^ des Schadens ist die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges des Beklagten von besonderer Bedeutung« Das schuldhafte Verhalten des Hägers ist demgegenüber hinsichtlich des Masses der Mitverursachung wiederum nicht so gering zu bewerten, dass die Betriebsge- . den Schaden zu verhindern oder zu mindern» In diesem Pall wäre zwar nicht eigentlich der Umstand P dass der Kläger schon vor dem Einbiegen in die Fahrbahn unachtsam gehandelt hat, son-» dern erst das spätere Verhalten nach dem Ein-biegen für den entstandenen Schaden mitursächlich gewesen« In beiden Fällen wäre aber das Hass der ?!itVerursachung im wesentlichen gleich zu bewerten« Aus diesen Gründen musste die Revision insoweit Erfolg haben, als das Berufungsgericht den Elagantr":gen zu mehr als sieben Aohteln statt-gegeben hat» Unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und unter teilweise?Abänderung • des landgerichtlichen Urteils waren die Zahlungsansprüche zu sieben Achteln dem Grunde' nach für gerechtfertigt zu erklären« Dementsprechend war auch dem Pest Stellungsantrag nur zu sieben Achteln stattzugeben (§§ 564 Abs 1, 565 Abs 3 Ziff 1 ZPO)« Im übrigen waren die Klageanträge abzuweisen«

Zitierte Normen: § 254 BGB § 564 ZPO
freiparkendFahrbahnBerufungsgerichtFahrzeugLandgerichtKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

fieser, Justizangestellter tids Urkundsbeamter der Ge~
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p^rkündet am 28. Januar 1952
HI ZR 176/51
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 gegen *
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- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« flHBV ~
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die^ mündliche Verhandlung vom 14* Januar 1932 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Delbrück, Br« KLeinewefers, Dr*Gelhaar, Br» Bock und Rietscliel
 für Recht erkannt:
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I« Auf die Revision des Beklagten wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des 1» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23» Mai 1931 auf die Berufung des Klägers das Urteil der 1«' Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 8« Dezember 1930 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1« Die Zahlungsansprüche werden im Rahmen des Kraft*» fahrzeuggesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Grunde nach zu sieben Achteln für gerechtfertigt erklärt«
2« Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sieben Achtel allen weiteren Schadens aus dem Unfall vom 7« November 1949 zu-ersetzen«
3» Die weitergehenden Klaganträge werden abgewiesen«
II«Im übrigen werden die Berufung des Klägers und die -Revision des Beklagten zurückgewiesen«
III«Die Entscheidung über die Kosten des ersten Reohts-zuges bleibt dem Schlussurteil Vorbehalten«,,
Die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren Werden gegeneinander aufgehoben«
Von Rechts wegen
« 2 " Tatbestand:
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Ser El Mg er hatte am 7* November 1949 gegen 8# 15 Uhr im Po;: tarnt 5 am Bahnhofsplatz irTBjHJI Briefe e:trgeworfen* Vor dem Postamt parkten mindestens zwei Kraftfahrzeuge. Ser Kläger bestieg am Bordstein sein'Fahrrad, um durch den Gustav-Beet^ en~Tunnel zu seiner.Arbeitsstelle zu fahren« Als er 'neben einem der 'vor dem Postamt parkenden Kraftwagen vorbeifuhr, wurde ter von dem Personenkraftwagen des Beklagten angefahren, vom Rad geschleudert und schwer Verletzt« Er erlitt einen Schädelbruch und eine Gehirhverletzung, die zu einer halbseitigen Lähmung und zur Erwerbsunfähigkeit des Klägers führte«
Ser Kläger behauptet, der Beklagte habe den Unfall allein dadurch verschuldet, dass er auf der falschen Strassenseite so scharf links gefahren sei, dass er, der Kläger, nicht mehr zwischen den parkenden Wagen und dem Wagen des Beklagten habe hindurohfahren können*.
Mit. der Klage fordert der Kläger ausser bezifferten Schadensbeträgen von insgesamt 2636,67 abzüglich geleisteter Zahlungen von 900 SM = 1736,67 SM, ein angemessenes Schmerzensgeld sdwie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen # weiteren Schaden zu ersetzen, den er durch den Un- . fall vom 7« November 1949 erlitten habe,
 Ser Beklagte hat die Klag^nsprttche nach Grund und Höhe .bestritten und vorgetrajgen: An dern Un*
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glückstage sei das Strassenpflaster nass und schlüpfrig gewesen« Er sei daher sehr langsam *“» dem ßustav-Deetjen-Tunnel herausßefahren. / Bevor er nach links die Strassenhahnlinien überquert habe, habe er den Verkehr beobachtet und keine entgegenkommenden Fahrzeuge gesehen« Sobald er jedoch auf den Schienen gewesen sei, habe er eine ihm entgegenkommende Strassenbahn sowie zwei Kraftfahrzeuge bemerkt, die diese Strassenbahn in schnellem Tempo hätten Überholen wollen« Darauf habe er seine Geschwindigkeit erhöht,, um einen Zusammenstoss zu vermeiden, und sei dabei ins Rutschen und auf der zur "Weide*1 führenden Strasse zu weit nach links geraten«
Ein ihm entgegenkommender lief erwägen habe auf dieser Strasse die falsche linke Seite gehalten und ihn dadurch gehindert, wieder auf die rechte Fahrbahnseite hinüberzufahren« Er habe wegen der Schlüpfrigkeit des Pflasters auch njcht. auf der Stelle bremsen können« Der klüger sei offenbar schon vor dem Postamt über den.Fussgl'ngersteig zur Fahrbahn hinuntergefahren und habe nicht ausreichend. Obacht gegeben« Mindestens hätte er zwjU sehen dem Wagen des Beklagten und dem parkenden Personenkraftwagen, hindurchfahren können«	f
Das Landgericht hat. ein Eitverschulden deö. :
Klägers bejaht und den Zahlungsanspruch im Rah-./-*
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men des Kraftfahrzeuggesetzes und des Bürgerli-ohen Gesetzbuchs dem Grunde, nach nur zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt und die Kla***
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ge in Höhe von 434,17 DM. sowie .ein Viertel des
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Schmerzensgeldes abgewiesen« Das Landgericht hat ferner die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, t	allen v/eiteren Schaden aus dem Unfall vom 7* Ho-
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Die Berufungl/des Klägers hatte Erfolg, das Berufungsgericht hat ein lütverschulden des Klär* gers verneint und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Klaganspruch im nahmen des Kraftfahrzeuggesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungdantrag in vollem Umfange stattgegeben«

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Der Kläger hat um Zurttclcvyeisung der Revision gebeten«
Bntscheiduriflsgründe:
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Die Revision musste teilweise Erfolg haben«
Das Landgericht hat mit folgender Begründung ein Mitverschulden des Klägers bejaht: Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger bereits auf dem für den Fussgängerverkehr bestimmten Platz vor dem Postamt sein Rad bestiegen habe und infol-
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gedessen - wegen des dortigen Gefälles - mit •erheblicher Geschwindigkeit in die Strasse eingebogen sei« Der Kläger habe zwisohen zwei parkenden Kraftwagen, die dicht hintereinander vor dem Postamt gestanden hätten, sein Fahrrad bestiegen und sei dann nach rechts in die Fahrbahn Sichtung Tunnel eingebogen, wie nach der Aussage des Zeugen HflÜ anzunehmen sei« Es möge auch richtig sein, dass der Kläger vor dem Einbiegen nach links gesehen und sich überzeugt habe« dass von dort keine Fahrzeuge sich näherten« Er habe es aber unterlassen, auch einen Blick nach rechts zu werfen; son$$ würde er nämlich bemerkt haben, dass sich von dort auf der
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falschen Strassenseite der Kraftwagen des Beklagten näherte« Das ergebe sich nicht nur aus der Tatsache, dass der Zusammenstoss erfolgt sei, als der Kläger nach der Aussage des Zeugen “schon weitgehend in Fahrtric/tung nach dem Tunr* nel eingebogen“ gewesen sei, sondern vor allem aus der Aussage des Zeugen	Dieser
 habe in demselben Augenblick die Strasse vom Postamt zur Verkehrsinsel hin überqueren wollen, sei aber stehen geblieben, weil er den Wagen des Beklagten auf der linken Strassenseite habe herannahen sehen« Der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich vor Einbiegen in die Fahrbahn durch einen Blick nach rechts zu überzeugen, ob die Fahrbahn frei sei« Der Ansicht des gerichtlichen Sachver-
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 sich verke? irsmäs sig verhalten und habe nicht damit rechnen können, dass er einen anderen Ver- . kehrst eilnehiaer auf seiner Fahrbahn antreffen werde, sei nicht beizutreten« Es bestehe kein Grundsatz, dass sich jeder auf* das verkehrsgerechte Verhalten des anderen verlassen dürfe«
Es sei eine alte Verkehrsregel, dass mftn beim Überschreiten einer Strasse zunächst nach links sehen müsse, dann folge aber der Blick nach rechts« Hier habe zudem die Möglichkeit bestanden, dass zwischen den parkenden Kraftwagen Fussganger heräuskoamen würden, um die Strasse in Sichtung Verkehrsinsel zu Überschreiten; solche Fussgän-ger würde der Kläger gefährdet haben, wenn er blindlings nach rechts eingebogen sei« Er hätte auf den Strassenverlcehr Rücksicht nehmen und deshalb nach rechts blicken müssen« Wenn er das getan hätte, würde der Unfall vermieden worden sein, da der Kläger, der erst im Anfahren begriffen gewesen sei» sein Rad auf der Stelle hätte halten und «•
dann den Kraftwagen hätte vorbeifahren lassen können«
Bas Berufungsgericht hält es nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht für möglich, festzustellen, dass der Beklagte steil zwischen zwei parkenden- Personenkraftwagen hindurchgefahren und dann nach rechts in Richtung Tunnel eingeschwenkt sei, und meint, damit entfalle die Hauptstütze für die Annahme eines mitwirken-
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Demgegenüber weist die Revision mit Recht da-, . •%
rauf hin, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein in falscher Richtung entgegenkommender Waren sich so rechtzeitig wieder auf die richtige Strassenseite begebe, dass in jedem Fall ein Zusammenstoßs vermieden werden .könne« Da auch das Berufungsgericht davon ausgehe, dass $er Kläger "unmittelbar” nach Besteigen des Fahrrades angefahren worden sei, müsse angenommen werden, dass die Entfernung zwischen dem Wagen des Beklagten und dem Kläger so kurz gewesen sei, dass es selbst unter den günstigsten Umständen nicht möglich gewesen sei, den Wagen des Beklagten noch rechtzeitig genug auf die richtige Fahrseite zu bringen*
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Der Kläger hätte, um den Vorwurf mitwirkenden Verschuldens zu entgehen, so handeln müssen wie der Zeuge IliflHB, der im gleichen Augenblick die Stras-. se.habe überqueren wollen, aber stehengeblieben sei, weil er.den Wagen des Beklagten auf der linken Seite habe herankommen .sehen«
WHirend das Landgericht dem KT*ger gerade zu dem Vorwurf macht, dass' er nicht nach rechts gesehen und deshalb den Wagen des Beklagten nicht rechtzeitig gesehen habe, hält es das Berufungsgericht sogar für möglich, dass er, nachdem er sich ”mit einem fla- * chen Bogen” dem Verkehr eingeordnet habe, den Wagen des Beklagten gesehen hat« Bas Berufungsgericht geht, indem es auch eine solche Situation ” zuGunsten des Klägers” für möglich hält, tatsächlich zu seinem Nachteil weiter als das Landgericht« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger trotzdem nichts getan, um der Gefahr zu begegnen, die ihm durch den von ihm gesehenen,' auf der falschen Seite fahrenden und ihm entgegenkommenden Wagen des Beklagten* drohte« Bas Berufungsgericht verneint für diesen Fall * ein mitwirkendes Verschulden mit der Begründung, der Kläger habe davon ausgehen können, dass der Beklagte wieder auf die richtige Strassenseite hinüberlenken würde.« Biese Ansicht ist nicht zu billigen« Wenn der Kläger, wie. es das Berufungsgericht zu dem mindesten -für möglich hält, den Wägen des Beklagten* rechtzeitig gesehen, aber, ohne selbst etwas zurAbwendung der Gefahr zu tun, sich darauf verlassen hat, der Beklagte yjerde seinen Wagen wieder rechtzeitig auf die richtige Strassenseite hinüberlenken, so würde

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ein solches fahrlässiges Verhalten des KlUgers immer ein mitwirkendes Verschulden darstellen«
Zu der gleichen Beurteilung muss man aber auch in dem anderen Falle gelangen, dass der Klüger, bevor er links von den parkenden Wagen in die Fahrbahn einbog, unterlassen hat, nach rechts zu sehen und dass er deshalb den Kraft-wagen des Beklagten nicht mehr rechtzeitig erblickt hat* Dabei kann es im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob der Klager, v/ie das Landgericht angenommen hat. zwischen zwei.parkenden Kraftwagen das Rad bestiegen und darauf auf die Fahrbahn gefahren ist oder ob er, wie es das Berufungsgericht zu dem mindesten für wahrscheinlicher hfilt, vor dem ersten parkenden Fahrzeug sein Rad bestiegen hat und dann neben diesem Fahrzeug von dem Beklagten angefahren worden ist«
In federn Falle h^tte*der'Beklagte nicht nur sein Augenmerk nach linkö, sondern auch nach rechts in die Fahrtrichtung richten müssen« Er durfte sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass die Fahrbahn neben dem parkenden Wagen frei sein werde. Dabei ist vor allem zu berück-sich^igen, dass auf den Bahnhof spl'atz vor dem Pestamt 5 in Bfggf unstreitig ein besonders’,?-* lebhafter Verkehr herrscht« Nach den vorliegenden Zeichnungen (Bl 49 und 71 DA) ist die gesamte Gegend zwar übersichtlich^ worauf auch der '
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gerichtliche Sachverständige Wagner-llohenlobbese hinweist (B1 41 dA)« Trotzdem bietet die Gegend aber, wie der Sachverständige weiter dargeJLögt hat, verkehrstechnisch gesehen, für den Verkehrsteilnehmer viele Schwierigkeiten« Past zu allen Tageszeiten herrscht hier nicht nur ein starker Fahrzeugverkehrf sondern auch ein lebhafter Badfahrer- und FussgUngerverkehr, und zwar "kreuz und quer"« Jeder Teilnehmer muss'wegen der vorhandenen Schwierig3:eiten besonders scharf aufpassen« Die Parteien haben gegen diese Kennzeichnung der Verkehrslage keine Hinwendungen erhoben« Bei dieser Sachlage hätte sich der Beklagte aber, bevor er links neben den parkenden Ragen auf die Fahrbahn fuhr, vergewissern müssen, ob dieser Teil, der Fahrba n auch wirklich frei war« Es ist selbstverständlich, dass er, bevor er sich mit.seinem Rad auf die Fahrbahn* begab, in erster Linie auf den von links kommenden Verkehr zu achten hatte« Er durfte.sich aber nicht ohne weiteres darauf verlassen,' dass die rechte Strassen-seite frei sein werde« Der Beklagte war zwar mit seinem Kraftwagen verkehrswidrig auf diese Stras-senseite geraten« Ult solchen Verkehrswidrigkeiten mag an dieser Stelle kaum zu rechnen gewesen
 sein« Trotzdem war es aber zu dem mindesten nicht *
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völlig ausgeschlossen, dass auch bei verkehrsmässi^ gern Verhalten, z«B« beim Überholen, ein Fahrzeug auf diese Strassenseite gelangte« Im übrigen musste der Kläger immer damit rechnen, dass Puss-
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gänger zwischen den parkenden Tagen die Fahrhahn.
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überquerten« Fach der im Verkehr gebotenen Sorgfalt hätte er also auf jeden Pall auch rechtzeitig nach rechts in die Fahrtrichtung sehen müssen«
Er hätte sein Fahrrad zu dem Einbiegen in die Fahrbahn erst dann besteigen dürfen, wenn die Fahrbahn für ihn sowohl von dem normalen von links kommenden Verkehr als auch von irgendwelchen Hindernissen aus der entgegengesetzten Richtung frei gewesen w*:re« Täre der Kläger hierbei durch die parkenden Tagen in der Sicht behindert, gewesen, so hätte er das Fahrrad nicht schon am Bordstein besteigen, sondern es zunächst so weit an den parkenden Tagen vorbei auf die Fahrbahn schieben müs- . sen, dass die Sicht nach Jeiden Seiten hin genii-« gend frei gewesen wäre« Zum mindesten hätte er so vorsichtig zwischen den parkenden Tagen hervorkommen müssen, dass er jederzeit beim Auf tauchen von Fahrzeugen oder Personen hätte halten können« In dem vom Berufungsgericht angenommenen Fall, dass links von den Kläger kein Fahrzeug mehr gestanden hätte, wäre dies für ihn sogar noch einfacher gewesen; denn dann wäre die Sicht für ihn nach links weithin völlig frei gewesen, und er h^tte sein. Augenmerk noch müheloser, und ungestörter nach rechts richten können« Bei der vom Berufungsgericht nicht nur für möglich, sondern sogar für wahrscheinlicher gehaltenen Situation 1st ein Mitverschulden des Klägers keineswegs ausgeschlossen, sondern eher noch mehr begründet, als‘dies schon bei der vom Landgericht angenommenen Situation der
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Pall ist* Mit Recht hat deshalb auch die Revision darauf hingewiesen, dass mit den Feststellungen des Berufungsurteile keineswegs "die Hauptstütze für die Annahme eines nitwirkenden Verschuldens" des Klägers entfalle, sondern dass es im Gegenteil durch eine noch'.stärkere Grundlage ersetzt werde*
Dem Kläger ist also in erster Linie zu demindest der Vorwurf zu machen, dass er weder vor dem Besteigen des Fahrrades noch vor dem Einbiegen in die Fahrbahn rechtzeitig nach rechts gesehen hat« Hie~ rin liegt eine Verletzung der Grundregel des § 1 StVO* Wenn der Kläger auch noch nach dem Einbiegen, wie es das Berufungsgericht nicht für möglich, sondern sogar für wahrscheinlich hält, den vom Beklagten gesteuezv. ten Kraftwagen gesehen hat und wenn er «. worüber jedoch keine Feststellungen mehr getroffen werden können - überhaupt noch die Möglichkeit gehabt' hätte, dem Kraftfahrzeug des Beklagten ausziiweichen, dann könnte auch hierin vielleicht ein weiteres Verschulden des Klägers liegen* Aus der Unterlassung eines-- objektiv möglichen - Ausweichmanövers würde man dem Kläger allerdings dann keinen Schuldvorwurf machen können, wenn die durch das unerwartete, verkehrswidrige Auf tauchen des Kraftfahrzeuges des Beklagten hervorgerufene Sbhreclswirhung ihn in gewisser Weise kopflos gerächt hätte, so dass ihm ein richtiges, rechtzei-' tiges Handeln nicht mehr möglich gewesen wäre. Um einer solchen Situation auf jeden Fall zu entgehen, wäre es . aber die Pflicht des Klägers gewesen, sich rechtzei-
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tig zu vergewissern, ob die Fahrbahn nach rechts wirtlich frei war« Da der Kläger diese Vorsicht ausser acht gelassen hat, trifft ihn auf jeden Fall ein Hitverschulden an dem Unfall«
Da sämtliche Beweismittel erschöpft sind und eine weitere Aufhlärung des Sachverhalts nicht mehr möglich ist, bedarf es wegen der Abwägung nach § 254 BGB keiner Zurllckverwelsung mehr» Auch das Bevisionsgericht kann diese Abwägung auf Grund des festgestellten Sachverhalts- vorne, men« Hierbei korrt es insbesondere darauf an, inwieweit-’der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht'worden ist* Das Landgericht hat*dem Hass der Hitverursachung keine genügende Beachtung geschenkt und nur das Verschulden der Parteien gegeneinander abgewogen* Für die Verursacht^ des Schadens ist die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges des Beklagten von besonderer Bedeutung« Das schuldhafte Verhalten des Hägers ist demgegenüber hinsichtlich des Masses der Mitverursachung wiederum nicht so gering zu bewerten, dass die Betriebsge- . fahr als' ganz überwiegend angesehen werden müsste und dass des‘ alb die ICLagansprüche in vollem Umfange gerechtfertigt sein könnten« Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint es vielmehr.angemessen, den Beklagten mit. sieben Achteln des entstandenen und noch entstehenden Schadens zu belasten* Diese Verteilung des Schadens wäre auch dann gerechtfertigt, wenn der Kläger hach dem Einbiegen noch die Möglich-keit gehabt hätte, durch Ausweichen oder Anhalten
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den Schaden zu verhindern oder zu mindern» In diesem Pall wäre zwar nicht eigentlich der Umstand P dass der Kläger schon vor dem Einbiegen in die Fahrbahn unachtsam gehandelt hat, son-» dern erst das spätere Verhalten nach dem Ein-biegen für den entstandenen Schaden mitursächlich gewesen« In beiden Fällen wäre aber das Hass der ?!itVerursachung im wesentlichen gleich zu bewerten«
Aus diesen Gründen musste die Revision insoweit Erfolg haben, als das Berufungsgericht den Elagantr":gen zu mehr als sieben Aohteln statt-gegeben hat» Unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und unter teilweise?Abänderung • des landgerichtlichen Urteils waren die Zahlungsansprüche zu sieben Achteln dem Grunde' nach für gerechtfertigt zu erklären« Dementsprechend war auch dem Pest Stellungsantrag nur zu sieben Achteln stattzugeben (§§ 564 Abs 1, 565 Abs 3 Ziff 1 ZPO)« Im übrigen waren die Klageanträge abzuweisen«
Da beide Rechtsmittel nur ein Viertel der IClagantrrge betreffen und nur je zur Hälfte Er-, folg gehabt haben, waren die Kosten beider Rechts—
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mittelverfahren gegeneinander aufzuhefcen (§§ 97* 92 ZPO)*
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