Der Fahrkorb hatte sich fest^eklemmt dadurch, dass-ein Holzsohüh zwisohen den Korb und .die. in das von dieser dem Ehemann der Beklagten in fördern wollte, den Fohrkorb und schlug, unter-Benutzung band, hatte sich gelöst. Dezember 1941 dem Grunde naoh für gerechtfertigt erklärt; es hat ferner festgestellt, daß die Beklagte als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes zur Er- teien über die vor der Währungsumstellung entstandenen Sohadenobeträge auasergeriohtlioh verglichen hatten, hat das' Oberlandes'.erioht auf die Anschlussberufung des Klägers durch feilurteil vom 28. Es hat ausserdem die Erstattungspflicht der Beklagten für den zukünftigen Schaden festgestellt, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf öffentliche Versioherungs-träger übergegangen sind. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Ziele der Klageabweisung. Abs 2 BGB ohne Rechtsirrtum hergeleitet« Auch wenn die Beklagte der Brauerei, deren Angestellter der Kläger war, die Benutzung des Aufzuges zu dem Transport von 3ierfässem nur aus'Gefälligkeit gestattet hat, so entband sie das nicht von Ihrer Verpflichtung, die Aufzugsanlage nach der Auf-zugspolizeiverordnung anzu demelden und ln dem polizeilich vor-geschriebenen, betriebssicheren Zustand zu halten, zu demal da sie selbst in der Berufungsbegrttndung vorgetragen hat, dass für sie ankommender Vein von den Leuten der Brauerei mit heruntergeschafft worden sei, ’also, im Interesse der Beklagten und ihres verstorbenen Ehemannes,' der in Übereinstimmung mit der Revision zur Zeit .des Unfalles als Inhaber des Betriebes ansusehen war« Die Anmeldung und Überwachung hat die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann unterlassen« Ohne Bechtsirrtum bat das Oberlandesgerioht darin eine fahrlässige Unterlassung der Beklagten gesehen, die für den Unfall ursächlich geworden ist. In diesem Zusammenhang vermisst die Beklagte die Feststellung, da.ss das Aushaken der als Tragmittel des Fahrkorbs dienenden Kette und die dadurch verursachte Lösung der Verbindung zwischen der Kette und dem Fahr-korb auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen sei. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der Unfall auf zwei Ursachen zurückzuführen sei, einmal auf die Lösung der Verbindung zwischen der Kette und -dem Fahrkorb, sodann auf das Versagen der Fangvorrichtung. Die Haftung der Beklagten war gegeben, wenn festgestellt wurde, daß die Beklagte auch nur eine der beiden Ursachen schuldhaft gesetzt hat. andere Ursache -die Loslösung der Kette von dem Fahrkorb - verschuldet hat, nicht erforderlich. Zeugen FBHIB> der über seine Feststellungen nach dem Unfall vernommen worden ist, nicht nochmals gehört hat, um dessen Urteil zur Überprüfung des Gutachtens Koch zu verwenden, ist somit eine Verletzung des §. Nach der Hechtt-pr echung des Reichsgerichts .handelt auf eigene Gefahr, wer sich, ohne durch ein gesetzliches, berufliches oder sittliches Gebot hierzu verpflichtet zu sein, bewusster- * weise einer vermeidbaren Gefahr aussetzt (RGZ 13o, 169)« Aus der Tatsache, dass die Aufzugsahlage nicht mehr angemeldet war, brauchte der Kläger nicht den Schluss zu ziehen, dass die Betriebssicherheit gefährdet war« Ben Kläger war zwar bekannt, dass dem Bierfahrer dessen Beifahrer er war, m Jahre 193& wegen der Mängel, die die Aufzugsanlage damals aufwies, die Benutzung des Aufzuges verboten war« Kr konnte aber, ebenso wie der Zeuge nach der danach erfolgten Durchführung von Reparaturarbeiten annehmen, dass .die Mängel behoben seien und dass der Aufzug wieder benutzt werden dürfe« Er setzte sich also, als er am fi* Dezember 1939 den Fahr-korb betrat und den eingeklemmten Öolzschuh lössohlug, nicht bowussterweise einer Gefahr aus. Aus den tatsächlichen Feststellungen hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrttun den Schluss gezogen, dass dem Kläger ein Verschulden nicht .zur Last Zu legen ist. Aus der Tat- ' Sache, dass ein Holzoohuh zwischen doa Fahrkorb und die Wand des AufzugssoliaohteB geraten und der Fahrkorb' dadurch fest-' geklemmt worden war, brauoh+? Eo war für deii Kläger nicht voraussehbar,' dass sich die Kette, die den Fahrkorb mit dem Gegengewicht verband, gelöst hatte oder dass die Fangvorrichtung Versagen würde. Der Kläger hat auch, entgegen der von der Beklagten* auf-gcaiolltori Behauptung, die Loalösung der Kette von das Fahrkorb nicht dadurch schuldhaft mitverursaoht, dass er • zusammen mit BflBlden Aufzug ständig überlastet hat. Bas Oberlandjsg ericht hat vielmehr, - mit für das Revisionsgs-richrt bindender TTirküng - festgestellt-, dass dem Kläger die Jieniitnis von der Überlastung des Aufzuges nioht naoh-zuweisen sei.
2360 076 Xi h- XII ZE 176/50 Verkündet am l.Märss 1951 gonTs Pieser, JustizangeistFllter, als Urkundsbeamt er der Ges.ohäftasteile des Bundesgerichtshofs Im Barnen .des Volkes! In dem Rechtsstreit . i der Witwe Adolf £ SHHHHHBl , Pkula, geh. in EflHI^>Stra88e^ Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlussberufungs-beklagten und Revisionskl&gerin, . -Prozessbevollmäohtigter: Rechtsanwalt gegen den Beifahrer Ludwig •Strasse Kläger, Berufungsbeklagten. Ansohlussberufungs-kläger und Revisionsbeklagt Sn, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt « hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 8. ‘Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidentcn Br. Scheib und der Bundesriohter Br« Beibrück, Prof «Br« Meiss, Br. Pagendarm und Br« lasche für Recht erkanntt Bis Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Düsseldorf vom 20. Juli 1949 wird auf ihre Rosten zurliok-gewiesen. Von Rechts wegen ~ 2 - Tatbestand* Der Kläger let am 6. Dezember 1939 mit dem Fahrkorb eines mit der Hand betriebenen, für 15o kg Tragkraft und etwas über 6 m Förderhöhe eingerichteten Lastenanfzuges, der dem damals von dem verstorbenen Ehemann der Beklagten und später als dessen Erbin von der Beklagten in und hat Körper schaden erlitten. Der Fahrkorb hatte sich fest^eklemmt dadurch, dass-ein Holzsohüh zwisohen den Korb und .die. Auf zugswand geraten war. Um das Hindernis zu beseitigen, betrat fer Kläger, der als Beifahrer zusammen Jüssem gelieferte Bier mit dem Aufzug in den Keller be- einea anderen Holssohuhes, den die Klemmung verursachenden Uolüschuh los. Als sich der klemmende Holssohuh löste, stürzte der Fahrkorb nit dem Kläger ab. Die Verbindung zwischen dem Fahrkorb und der Kette, die als Tragmittel für den Fahrkorb diente und ihn mit dem Gegengowjcht ver- jähre 192o als vorläufig ausser Betrieb und im Jahre 1927 endgültig von. dem Ehemann der Beklagten bei dem Technischen Überwachung svereiu abgemeldet worden. Daher waren in der .Folgezeit die durch den Verein auszuführenden, - Oigen unterhaltenen Caf&betrieb diente, abgestürzt mit dem Kraftfahrer der Brauerei n in das von dieser dem Ehemann der Beklagten in fördern wollte, den Fohrkorb und schlug, unter-Benutzung band, hatte sich gelöst. J>ie Fangvorrichtung für den Fahrkorb versagte. Der um das Jahr 19oc erbaute Bastenaufzug war im H»dptprlifungen und .sonstige unvermutete Prüfungen der Betriebssicherheit des Aufzuges unterblieben. Die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls und auf Schmerzensgeld hat das Landge- , • rieht durch Urteil vom 22. Dezember 1941 dem Grunde naoh für gerechtfertigt erklärt; es hat ferner festgestellt, daß die Beklagte als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes zur Er- j • stattung des weiteren zukünftigen Schadens verpflichtet sei. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung und der Klä-\ feer Anschlüssberufung eingelegt. Nachdem sich die Par-. teien über die vor der Währungsumstellung entstandenen Sohadenobeträge auasergeriohtlioh verglichen hatten, hat das' Oberlandes'.erioht auf die Anschlussberufung des Klägers durch feilurteil vom 28. Juli 1949 die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung zur Zahlung einer lebensläng-* liehen monatlichen Rente von 15.- DM wegen vermehrter Be- . dürfnisse des Klägers und zur Zahlung einer lebenslänglichen monatlichen Rente von 4o.- DM als Schmerzensgeld verurteilt. Es hat ausserdem die Erstattungspflicht der Beklagten für den zukünftigen Schaden festgestellt, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf öffentliche Versioherungs-träger übergegangen sind. ' Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Ziele der Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. E;xtscheidung8gründes DaB Oberlandesgericht verurteilt die Beklagte aus § 825 Abs 1 u Abs 2 BGB im Gegensatz zu dem Landgericht nicht bloss als Rechtsnachfolger in ihres verstorbenen Ehemannes, sondern auch persönlich aus eigenem Verschulden, weil sie % • ebenso wie ihr Ehemann persönlich die aufzugspolizelliohen Vorschriften verletzt habe, indem sie sich überhaupt nicht um den Zustand der Aufzugsanlage and ihre Betriebssicherheit gekümmert und weiter trotz laufender Benutzung es unterlassen habe, den Aufzug wieder beim technischen Über- wachungöverein anzu demelden. * • , Dei' erste Revisionsangriff der* Beklagten ist gegen die Aiixuihmo ihrer persönlichen Haftung gerichtet. Es könne höchstens eine beschränkte Erbenhaftung der Beklagten in Frtgo .kommen. Inhebor des Betriebs und des Grundstückes coi cur Zeit des Unfalles unstreitig der verstorbene Ehemann dbr Beklagten jewesen. Die Beklagte habe zwar für den schon kränklichen Hrnn die Geschäfte geführt, sie sei aber mir als Angestellte zu betrachten, die keine Verpflichtung zur Anmeldung und Überwachung der Aufzugsanlage und übor-aauiit keine eigene Verantwortung gehabt habe. Demgegenüber hat d' •/ öberlandesgericht mit der FeetStellung, unbestritten habe die Beklagte.zu Lebzeiten ihres Ehemannes wegen dessen Behinderung weitgehend die Leitung des Caffebetriebea über-ndramSri, zu Recht die persönliche Verpflichtung der Beklagtem zur Wahrung der aufzugspolizeilichen Vorschriften angenommen. In Betracht kommt die Aufzugsverordnung, die naoh dem Preuss. Normalentwurf einer Polizeivorordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Auf zilgen (HMB1 192$, 231 u 1928, 254) für die Eheinprovinz vom Oberpräsidenten am 19. Februar 1927 erlassen und für’ den Regierungsbezirk Düsseldorf am 12. Märzl-927 in Araft getreten ist (vergl >!aeger*-Woltur-Bühl, Bestimmungen über Einrichtung und Be-' trieb , der Aüfaüjo, 4« Aufl 193o, 47)* Hach deren § lo ist wegen, des Betriebes der Aufzüge bestimmt, dass der Auf- zugsbeoitzer (vgl §5) oder der an seiner Stelle mit der Leitung des Betriebes beauftragte Stellvertreter dafür zu screen haben, dass die Aufzüge sich stete in betriebssicherem Zustande befinden und dass Aufzüge, die nicht betriebssicher sind, ausser Betrieb gesetzt werde-1« Da .der fragliche Aufzug dem Geltungsbereich des § 1 der Auf-zugsvarordnung unterlag, muss sonach der Bevisionsangriff 'gegen die persönliche Verurteilung der Beklagten versagen« L's kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte wegen Verletzung 'der Verkehrssicherungspflicht gemäss § 82? Abs 1 BGB haftet. Aus dem festgestellten Sachverhalt hat das Oberlandesgericht jedenfalls die Haftung aus § 82? Abs 2 BGB ohne Rechtsirrtum hergeleitet« Auch wenn die Beklagte der Brauerei, deren Angestellter der Kläger war, die Benutzung des Aufzuges zu dem Transport von 3ierfässem nur aus'Gefälligkeit gestattet hat, so entband sie das nicht von Ihrer Verpflichtung, die Aufzugsanlage nach der Auf-zugspolizeiverordnung anzu demelden und ln dem polizeilich vor-geschriebenen, betriebssicheren Zustand zu halten, zu demal da sie selbst in der Berufungsbegrttndung vorgetragen hat, dass für sie ankommender Vein von den Leuten der Brauerei mit heruntergeschafft worden sei, ’also, im Interesse der Beklagten und ihres verstorbenen Ehemannes,' der in Übereinstimmung mit der Revision zur Zeit .des Unfalles als Inhaber des Betriebes ansusehen war« Die Anmeldung und Überwachung hat die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann unterlassen« Ohne Bechtsirrtum bat das Oberlandesgerioht darin eine fahrlässige Unterlassung der Beklagten gesehen, die für den Unfall ursächlich geworden ist. In diesem Zusammenhang vermisst die Beklagte die Feststellung, da.ss das Aushaken der als Tragmittel des Fahrkorbs dienenden Kette und die dadurch verursachte Lösung der Verbindung zwischen der Kette und dem Fahr-korb auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen sei. Diese Rüge.greift nicht durch. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der Unfall auf zwei Ursachen zurückzuführen sei, einmal auf die Lösung der Verbindung zwischen der Kette und -dem Fahrkorb, sodann auf das Versagen der Fangvorrichtung. Der Unfall konnte sich nur ereignen, weil beide'Ursachen zusammentrafen'. Die Haftung der Beklagten war gegeben, wenn festgestellt wurde, daß die Beklagte auch nur eine der beiden Ursachen schuldhaft gesetzt hat. Dies hat das Oberlandesgericht hinsichtlich des Versagens der Fangvorrichtung mit rechtlich einwandfreier Begründung festgestellt. Darüber hinaus war die Feststellung, dass die Beklagte auch die. andere Ursache -die Loslösung der Kette von dem Fahrkorb - verschuldet hat, nicht erforderlich. In der Tatsache, dass das Oberlandesgericht den sachverständiger! Zeugen FBHIB> der über seine Feststellungen nach dem Unfall vernommen worden ist, nicht nochmals gehört hat, um dessen Urteil zur Überprüfung des Gutachtens Koch zu verwenden, ist somit eine Verletzung des §. 286 ZPO nicht: zu erblicken. Bei der gegebenen'Sachlage hat der Kläger auch nich auf eigene Gefahr gehandelt, selbst wenn er wußte, dass die Aufzüffi.nnlago.. m>bt mafti -rwar» Nach der Hechtt-pr echung des Reichsgerichts .handelt auf eigene Gefahr, wer sich, ohne durch ein gesetzliches, berufliches oder sittliches Gebot hierzu verpflichtet zu sein, bewusster- * weise einer vermeidbaren Gefahr aussetzt (RGZ 13o, 169)« Aus der Tatsache, dass die Aufzugsahlage nicht mehr angemeldet war, brauchte der Kläger nicht den Schluss zu ziehen, dass die Betriebssicherheit gefährdet war« Ben Kläger war zwar bekannt, dass dem Bierfahrer dessen Beifahrer er war, m Jahre 193& wegen der Mängel, die die Aufzugsanlage damals aufwies, die Benutzung des Aufzuges verboten war« Kr konnte aber, ebenso wie der Zeuge nach der danach erfolgten Durchführung von Reparaturarbeiten annehmen, dass .die Mängel behoben seien und dass der Aufzug wieder benutzt werden dürfe« Er setzte sich also, als er am fi* Dezember 1939 den Fahr-korb betrat und den eingeklemmten Öolzschuh lössohlug, nicht bowussterweise einer Gefahr aus. Schliesslich ist auoh der Angriff der Revision, das Oberlandesgericht habe das Mitverschulden des Klägers zu (Jnreoht verneint, nicht begründet. Aus den tatsächlichen Feststellungen hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrttun den Schluss gezogen, dass dem Kläger ein Verschulden nicht .zur Last Zu legen ist. Das im Jahre 1930 ausgesprochene Benutzungsverbot durfte der Kläger nach Durchführung der Reparaturarbeiten als gegenstandslos ansehen. Aus der Tat- ' Sache, dass ein Holzoohuh zwischen doa Fahrkorb und die Wand des AufzugssoliaohteB geraten und der Fahrkorb' dadurch fest-' geklemmt worden war, brauoh+? Kläger nicht darauf zu schlieesen, dass nunmehr eine erneute Betriebsuneioherheit entstanden war, aus der ihm bei Betreten des Fahrkorbes und nach. Beseitigung des Hindernisses Gefahr drohte• Sr handelte auch nicht fahrlässig,-wenn er selbst den hindernden Gegenstand, beseitigte und dies nicht der Beklagten oder dritten Personen überliess. Venn die Revision meint, sohon die’ allgemein bekannte Gefährlichkeit von Aufzügen ‘hätte den Kläger von seinem Handeln abharten müssen, so. verkennt sie, dass sich die Sachlage für den Kläger im vorliegenden Falle völlig übersichtlich darstellte und dass diese Saoh-läge für ihn keinen Anlass bot, anders zu handeln. Der Zen- w ge hielt das Seil, vermittele dessen der Fahrkorb hinauf- und hinabbewegt wurde, fest und der Kläger und . glaubt en, dass dadurch das Hinunter sinken des dureh das Körpergewicht des Klägers beschwerten Fahrkorbs vor** mieden würde, wenn* der klemmende Holzschuh beseitigt wäre. Eo war für deii Kläger nicht voraussehbar,' dass sich die Kette, die den Fahrkorb mit dem Gegengewicht verband, gelöst hatte oder dass die Fangvorrichtung Versagen würde. Der Kläger hat auch, entgegen der von der Beklagten* auf-gcaiolltori Behauptung, die Loalösung der Kette von das Fahrkorb nicht dadurch schuldhaft mitverursaoht, dass er • zusammen mit BflBlden Aufzug ständig überlastet hat. Bas Oberlandjsg ericht hat vielmehr, - mit für das Revisionsgs-richrt bindender TTirküng - festgestellt-, dass dem Kläger die Jieniitnis von der Überlastung des Aufzuges nioht naoh-zuweisen sei. Er konnte daher nicht voraussehen, dass sich durch die Überlastung möglicherweise der S-Haken aufbiogen tind sich fltnray»s die Gefa>*r der LoslÖeune der Kette von dem Fahrkorb erreboü würde. Somit war die Revision mit der L-ostenfolge aaB § 97 ZPO zmrttokzuweiaeii, Ses. Scheib CQz. Dr.Delbrttck gen.Prof.Dr.Meise rjez« Br. Taßche gea. Br. Pagendowi