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BGH · III ZR 176/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 176/05

Die Kosten der Streithelferin hat diese selbst zu tragen. Nach der von der Beschwerde als ihr günstig nicht angegriffenen und hier als richtig unterstellten Auslegung des Berufungsgerichts bezieht sich der zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossene Abfindungsvergleich - für die Kläger bindend - auf sämtliche zukünftigen Schadensfälle, soweit nicht eine Änderung der Abbauplanung erfolgt war, und somit ebenso auf die hier in Rede stehenden späteren Einwirkungen auf das Gebäude durch Flutung der Grubenbaue und Hebung des Geländes. Auf dieser Grundlage kommen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, Nachforderungen der Kläger wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bergschäden nur in Betracht, wenn ihnen ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zu demutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich entfallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die geänderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den beiderseitigen Leistungen eingetreten sind, die für die Kläger nach den Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. Juli 1983 - VIZR 176/81- NJW 1984, 115; vom 19. Hinzu kommen - abgesehen von dem kontinuierlich weiter zu verzeichnenden Mietausfall - umfangreiche, durch Lichtbilder belegte und im Kern auch unstreitige Substanzschäden, die das Berufungsgericht selbst ohne sachverständige Beratung schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit einem Mehrfachen des Abfindungsbetrags ansetzen durfte (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Kläger müssen sich auch keine Obliegenheitsverletzung ihrer Rechtsvorgänger zurechnen lassen, falls diese es verabsäumt haben sollten, den für die Unterfangung des Gebäudes gezahlten Teilbetrag von 20.000 DM zweckentsprechend zu verwenden und dadurch zu den jetzt vorliegenden Schäden beigetragen haben. Insoweit lässt sich zu demindest das erforderliche Verschulden nicht feststellen, wenn die Bergwerksbetreiberin eine Verpflichtung zur Durchführung solcher Maßnahmen selbst nicht verlangt und sogar in ihrem Schreiben vom 3.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 779 BGB § 287 ZPO
KostenerforderlichBerufungsgerichtUmstandKlägervergleichen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 176/05
vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juli 2005 - 16 U 12/03 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten der Streithelferin hat diese selbst zu tragen.
Gegenstandswert: 243.234,48 € (3.234,48 € + 240.000 €).
Gründe:
1	Eine	Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung
 der Sache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Nach	der von der Beschwerde als ihr günstig nicht angegriffenen und
 hier als richtig unterstellten Auslegung des Berufungsgerichts bezieht sich der zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossene Abfindungsvergleich - für die Kläger bindend - auf sämtliche zukünftigen Schadensfälle, soweit nicht eine Änderung der Abbauplanung erfolgt war, und somit ebenso auf die
 
hier in Rede stehenden späteren Einwirkungen auf das Gebäude durch Flutung der Grubenbaue und Hebung des Geländes. Auf dieser Grundlage kommen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, Nachforderungen der Kläger wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bergschäden nur in Betracht, wenn ihnen ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zu demutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich entfallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die geänderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den beiderseitigen Leistungen eingetreten sind, die für die Kläger nach den Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1961 -VIZR 95/60- LM Nr. 16 zu §779 BGB; vom 12. Juli 1983 - VIZR 176/81- NJW 1984, 115; vom 19. Juni 1990 - VIZR 255/89 - NJW 1991, 1535; s. auch Urteil vom 29. Januar 1992 -XII ZR 124/90 -NJW-RR 1992, 714, 715).
3	Selbst wenn, wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, für die
 Anwendung der Grundsätze über einen Wegfall der Geschäftsgrundlage unter diesen Umständen kein Raum wäre, weil der Eintritt künftiger Bergschäden dann zu den Risiken gehörte, die die Stadt als Rechtsvorgängerin der Kläger in dem Vergleich übernommen hat, so schlösse dies nicht aus, dass das Berufungsgericht gleichwohl in tatrichterlicher Würdigung den Einwand aus § 242 BGB für begründet erachtet; neben dem Auftreten nicht vorhergesehener, die Schadenshöhe betreffender Umstände konnte es rechtsfehlerfrei auf ein krasses Missverhältnis zwischen dem auf Zukunftsschäden entfallenden Teilbetrag der Vergleichssumme von 50.000 DM (= 25.564,59 €) und dem tatsächlichen Schaden der Kläger abstellen. Dazu bedurfte es keiner exakten Ermittlung des Schadensumfangs. Bereits der bis Mitte des Jahres 2002 geltend gemachte Mietausfallschaden sowie die zur Mängelfeststellung und Gebäudesicherung
 
angefallenen Kosten übersteigen jene Summe erheblich. Hinzu kommen - abgesehen von dem kontinuierlich weiter zu verzeichnenden Mietausfall - umfangreiche, durch Lichtbilder belegte und im Kern auch unstreitige Substanzschäden, die das Berufungsgericht selbst ohne sachverständige Beratung schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit einem Mehrfachen des Abfindungsbetrags ansetzen durfte (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
4	2.	Die Kläger müssen sich auch keine Obliegenheitsverletzung ihrer
 Rechtsvorgänger zurechnen lassen, falls diese es verabsäumt haben sollten, den für die Unterfangung des Gebäudes gezahlten Teilbetrag von 20.000 DM zweckentsprechend zu verwenden und dadurch zu den jetzt vorliegenden Schäden beigetragen haben. Insoweit lässt sich zu demindest das erforderliche Verschulden nicht feststellen, wenn die Bergwerksbetreiberin eine Verpflichtung zur Durchführung solcher Maßnahmen selbst nicht verlangt und sogar in ihrem Schreiben vom 3. Februar 1986 versichert hat, neue Einwirkungen ihres Abbaus auf das Verwaltungsgebäude seien "in Zukunft ausgeschlossen".
5	3.	Eine stufenweise Anpassung des Vergleichs dergestalt, dass die Beklag-
te sich an jedem weiteren Schadensteilbetrag von 125.000 DM lediglich mit 50.000 DM zu beteiligen hätte, wie es die Nichtzulassungsbeschwerde fordert, ist hier nicht erforderlich. Das ist auch keine erst in einem Revisionsverfahren zu klärende grundsätzliche Rechtsfrage.
 
6	4.	Von	einer	weiteren	Begründung	der	Entscheidung	sieht	der	Senat	ge-
mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.
Schlick
 Streck
Kapsa
 Galke
Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 26.11.2002 - 1 0 391/02 -OLG Köln, Entscheidung vom 18.07.2005 - 16 U 12/03 -