SoldatenversorgungsG (SVG) § 12 Allein der Umstand, daß bei Abschluß eines Ratenkreditvertrages die Übergangsbeihilfe nach § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in Gestalt einer sogenannten Block- oder Ballonrate zur Tilgung des Kredits verplant wird, führt noch nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrages. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Diese Zinsdifferenz verleihe, auch in Verbindung mit den die Kläger zusätzlich belastenden Kreditbedingungen, dem Vertrage noch nicht das Gepräge des Sittenwidrigen. Dem trägt das Berufungsgericht jedenfalls insoweit Rechnung, als es der Ermittlung des Vertragszinses (20,28 %) ein vom Landgericht eingeholtes Gutachten der LandesZentralbank in Nordrhein-Westfalen zugrunde legt, das die Blockrate berücksichtigt. Denn weder haben die Parteien im Revisionsrechtszug gerügt, daß die Blockrate bei der Berechnung des Marktzinses unberücksichtigt geblieben sei, noch ist unter den gegebenen Umständen ein derartiger Mangel der Zinsberechnung für den Senat offenkundig. Hiernach ist für die Revisionsinstanz mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Zinsvergleich eine (absolute) Zinsdifferenz von 9,47 Prozentpunkten und eine (relative) Überschreitung des Marktzinses um 87,6 % ergibt. Auch die die Kläger zusätzlich belastenden Darlehensbedingungen und der Umstand, daß die Beklagte den effektiven Jahreszins im Kreditvertrag zu niedrig angegeben hat, rechtfertigen - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt - im Streitfall nicht das Verdikt der Sittenwidrigkeit. Die Vereinbarung einer Blockrate in einem Ratenkreditvertrag begegnet unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB nicht schon als solche rechtlichen Bedenken. Ein Fall dieser Art liegt hier nicht vor, weil die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß die Blockrate aus der Übergangsbeihilfe gezahlt werden sollte, auf die Unerheblich ist, daß die Blockrate im Vertrag mit 29.384,80 DM angegeben ist, während - wie sich später herausstellte - dem Kläger nur eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 23.596,32 DM zustand. Für die Beurteilung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit kann die Revision daraus nichts herleiten. Der Kreditvertrag ist auch nicht deswegen sittenwidrig, weil die Kläger die Blockrate aus der erwarteten Übergangsbeihilfe aufbringen sollten. Allein der Umstand, daß bei Abschluß eines Ratenkreditvertrages die Übergangsbeihilfe nach § 12 SVG in Gestalt einer Blockrate zur Tilgung des Kredits verplant wird, führt noch nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrages (Kessler WuB I E 2 b 10.88; a.M. OLG Karlsruhe aaO) . a) Richtig ist freilich, daß die Übergangsbeihilfe dazu bestimmt ist, dem Soldaten auf Zeit den Wechsel vom Solda- 337 ), daß Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt war, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden konnten, als sie der Pfändung unterlagen. Anlaß hierfür war die Erwägung, daß, wie die bisherige Praxis gezeigt hatte, Soldaten auf Zeit häufig während ihrer Dienstzeit über ihre zukünftigen Ansprüche auf Ausbildungszuschuß, Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme durch Abtretung oder Verpfändung verfügten, die Versorgungsleistungen in diesen Fällen ihrer Zweckbestimmung entzogen wurden und dies die Wiedereingliederung der ehemaligen Soldaten in das zivile Berufsleben erschwerte (so die Begründung zu dem Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes, BT-Drucks. Hiernach widerspricht es dem Verwendungszweck der Übergangsbeihilfe, wenn der Soldat auf Zeit sie bereits während seiner Wehrdienstzeit zur Tilgung eines Kredits einplant, der nicht im Zusammenhang mit seiner Wiedereingliederung in das Zivilleben steht. Der Soldat ist in seinen wirtschaftlichen Dispositionen grundsätzlich auch insoweit frei, als diese den Vorstellungen des Gesetzgebers über die Verwendung der Übergangsbeihilfe widersprechen. So bleibt es grundsätzlich seiner freien Entscheidung überlassen, ob die erwartete Beihilfe - unter Beachtung der genannten Verfügungsbeschränkungen - im Zeitpunkt ihrer Zahlung ganz oder teilweise zur Tilgung eines während der Wehrdienstzeit aufgenommenen Ratenkredits eingesetzt werden soll, auch wenn ihm dadurch der Übergang in das Zivilleben erschwert wird. c) Die kreditgebende Bank, die sich in einem solchen Fall auf den Abschluß des Kreditvertrages einläßt, setzt sich damit allein noch nicht dem Vorwurf aus, sie nutze die wirtschaftlich schwächere Lage des Kreditnehmers in sittenwidriger Weise zu ihrem Vorteil aus. Das gilt auch dann, wenn sie es ist, die den Kreditnehmer auf die Möglichkeit hinweist, die erwartete Übergangsbeihilfe - in Gestalt einer Blockrate - in den Tilgungsplan einzubeziehen. Die Konsequenz der Entscheidung, die Übergangsbeihilfe im Rahmen einer Kreditaufnahme zur Schuldtilgung einzusetzen, ist offenkundig; die verplante Beihilfe steht dem Soldaten bei Beendigung der Wehrdienstzeit nicht mehr zur Verfügung. Die kreditgebende Bank darf davon ausgehen, daß der Kreditnehmer dies erkennt und daß ihm als Soldat auf Zeit auch der Zweck der Übergangsbeihilfe bekannt ist. Entscheidet er sich für deren Verwendung im Rahmen einer Kreditaufnahme, so ist die Bank in aller Regel nicht verpflichtet, diese Vermögensdisposition von sich aus auf ihre wirtschaftliche Vertretbarkeit zu überprüfen. denen wirtschaftlichen Konsequenzen im Einzelfall schlechthin unvertretbar erscheint, wenn sie sich als Folge einer von der Bank verschuldeten Zwangslage des Kreditnehmers darstellt oder wenn die Bank bei dringendem Kreditbedarf des Bewerbers die Kreditgewährung ausdrücklich davon abhängig macht, daß er die erwartete Übergangsbeihilfe in Gestalt einer Blockrate in die Tilgung einbringt. Die dabei vereinbarte Einplanung der Übergangsbeihilfe war geeignet, die von den Klägern als notwendig erachtete Kreditaufnahme zu erleichtern und eine beschleunigte Abwicklung des neuen Kreditverhältnisses zu fördern. Daß dies unter den gegebenen Umständen, insbesondere im Hinblick auf die finanzielle Lage der Kläger bei Beendigung der Wehrdienstzeit, wirtschaftlich unvertretbar war, ist nicht ersichtlich. Dem Vorbringen der Kläger ist auch nicht zu entnehmen, daß die Beklagte die Umschuldung und Kreditgewährung ausdrücklich vom Einsatz der erwarteten e) Nach Auffassung der Revision führt die Vereinbarung der Parteien über die Verwendung der Übergangsbeihilfe jedenfalls in Verbindung mit der hohen Zinsbelastung aus dem Kreditvertrag zur Annahme der Sittenwidrigkeit. Danach kann auch bei Fehlen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung der Kreditvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn er der Ablösung eines für den Kreditnehmer wesentlich günstigeren Vorkredits bei einem anderen Kreditinstitut diente (s.
Nachschlagewerk BGHZ:__________ nein BGB §§ 138 Bc, 607; SoldatenversorgungsG (SVG) § 12 Allein der Umstand, daß bei Abschluß eines Ratenkreditvertrages die Übergangsbeihilfe nach § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in Gestalt einer sogenannten Block- oder Ballonrate zur Tilgung des Kredits verplant wird, führt noch nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrages. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1988 - III ZR 175/87 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 1. Dezember 1988 Freitag , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle III ZR 175/87 URTEIL in dem Rechtsstreit der Eheleute Ingrid und Paul KÄBBstraße ■ , H( Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. und gegen die KKB-Bank AG, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Ronald Dr. Peter Bo^WBI und Willy WflBB# Ka4 Straße M Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1988 durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 1987 wird zurückgewiesen . Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Beklagte, eine Teilzahlungsbank, gewährte den Klägern am 7. September 1979 einen Ratenkredit zu folgenden Bedingungen: Barkredit 36.167,-- DM Kreditgebühr (0,65 % pro Monat, Staffel) 18.012,20 DM 3 % Bearbeitungsgebühr 1.085,-- DM Zwischensumme 55.264,20 DM 747,30 DM Restschuldversicherungs-Beitrag zuzüglich Kredit-/Bearbei- tungsgebühr 1.070,60 DM Gesamtkreditbetrag 56.334,80 DM Der effektive Jahreszins war mit 16,49 % angegeben. Der Kredit sollte in 62 Monaten getilgt werden, und zwar ab 1. Oktober 1979 in 25 Raten zu 430,-- DM, am 1. November 1981 in einer Rate von 29.384,80 DM (sogenannte Block- oder Ballonrate) und ab 1. Dezember 1981 in 36 Monatsraten zu 450,-- DM. Die Vereinbarung der Blockrate beruhte auf der Erwartung, daß dem Kläger, der damals Soldat auf Zeit war, bei Beendigung der Wehrdienstzeit am 1. November 1981 eine Übergangsbeihilfe nach § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der genannten Höhe zustehen würde. 4 Der Kredit wurde in Höhe von 31.167,“- DM zur Tilgung eines Vorkredits der Kläger bei der Badischen Kundenkreditbank verwandt. 5.000,-- DM erhielten die Kläger in bar. Am 1. November 1981 stellte sich heraus, daß die dem Kläger gebührende Übergangsbeihilfe nur 23.596,32 DM betrug. Von diesem Betrag stellte die Beklagte den Klägern 10.000,-- DM als weiteren Kredit zur Verfügung. Die Restschuld per 1. Dezember 1981 in Höhe von 31.261,28 DM stundete sie gegen eine Gebühr von 10.983,30 DM. Daraus ergab sich eine neue Schuld in Höhe von 42.244,58 DM, die in 59 Monatsraten zu 700,-- DM und einer letzten Rate von 944,58 DM zurückgezahlt werden sollte. Am 23. Januar 1985 stellten die Kläger ihre Zahlungen, die sich bis dahin auf insgesamt 50.718,62 DM beliefen, ein. Die Beklagte bezifferte die Restschuld auf 34.083,98 DM. Die Kläger halten den Kreditvertrag vom 7. September 1979 für sittenwidrig. Sie haben die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von 9.551,62 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß sie nicht verpflichtet seien, weitere Zahlungen an die Beklagte zu leisten. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben (das Berufungsurteil ist in WM 1988, 187 veröffentlicht). Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Entscheidunqsqründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht verneint die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages. Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, so führt es aus, liege nicht vor. Der Vertragszins übersteige den marktüblichen Vergleichszins relativ um 87,6 %. Diese Zinsdifferenz verleihe, auch in Verbindung mit den die Kläger zusätzlich belastenden Kreditbedingungen, dem Vertrage noch nicht das Gepräge des Sittenwidrigen. Die Vereinbarung einer - falsch berechneten - Blockrate, die aus der Übergangsbeihilfe nach § 12 SVG habe gezahlt werden sollen, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Es sei allein Sache des Empfangsberechtigten, über den Einsatz der Übergangsbeihilfe im Rahmen der gesetzlichen Regelung zu entscheiden. Die Verantwortung für die Gestaltung seiner künftigen Lebensverhältnisse müsse ihm selbst überlassen bleiben. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. II. 1. a) Wird in einem Ratenkreditvertrag eine Blockrate vereinbart, so ist dies im Rahmen des Äquivalenzvergleichs so- 6 wohl bei der Berechnung des Vertragszinses als auch beim marktüblichen Vergleichszins zu berücksichtigen. Dem trägt das Berufungsgericht jedenfalls insoweit Rechnung, als es der Ermittlung des Vertragszinses (20,28 %) ein vom Landgericht eingeholtes Gutachten der LandesZentralbank in Nordrhein-Westfalen zugrunde legt, das die Blockrate berücksichtigt. Die Richtigkeit des Gutachtens wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Den Marktzins errechnet das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit einer von den Klägern im ersten Rechtszug vorgelegten Äußerung der Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen - mit 10,81 %. Die Äußerung der Verbraucher-Zentrale läßt allerdings nicht eindeutig erkennen, ob die Blockratenvereinbarung auch in die Berechnung dieses Zinswertes Eingang gefunden hat; das Berufungsgericht trifft dazu keine Feststellung. Dies führt indessen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn weder haben die Parteien im Revisionsrechtszug gerügt, daß die Blockrate bei der Berechnung des Marktzinses unberücksichtigt geblieben sei, noch ist unter den gegebenen Umständen ein derartiger Mangel der Zinsberechnung für den Senat offenkundig. Hiernach ist für die Revisionsinstanz mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Zinsvergleich eine (absolute) Zinsdifferenz von 9,47 Prozentpunkten und eine (relative) Überschreitung des Marktzinses um 87,6 % ergibt. b) Zu Recht verneint das Berufungsgericht in einem solchen Fall ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. z.B. Senatsurteil vom 24. März 1988 - Ill ZR 30/87 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 18 = WM 1988, 645, 646, zu dem Abdruck in BGHZ 104, 102 bestimmt, m. w. Nachw.). Auch die die Kläger zusätzlich belastenden Darlehensbedingungen und der Umstand, daß die Beklagte den effektiven Jahreszins im Kreditvertrag zu niedrig angegeben hat, rechtfertigen - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt - im Streitfall nicht das Verdikt der Sittenwidrigkeit. Das nimmt die Revision ebenfalls hin. 2. Die Vereinbarung einer Blockrate in einem Ratenkreditvertrag begegnet unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB nicht schon als solche rechtlichen Bedenken. Es steht den Vertragspartnern grundsätzlich frei, Zahl und Höhe der Raten einvernehmlich festzulegen, also auch zu bestimmen, daß eine der Raten die übrigen wesentlich übersteigen soll. Es kann dahinstehen, ob die Grenze der freien Vertragsgestaltung überschritten ist, wenn die Blockrate so bemessen wird, daß aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses damit zu rechnen ist, daß er sie nicht wird aufbringen können (bejahend OLG Köln ZIP 1985, 22 mit Anm. Hübner in EWiR § 812 I 1 BGB 1/85 S. 87; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 299, 302 mit Anm. Geißler in EWiR § 138 BGB 6/87 S. 439; s. ferner Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 1988 - III ZR 132/87 -WM 1988, 1085 und vom 14. Juli 1988 - III ZR 229/87 -). Ein Fall dieser Art liegt hier nicht vor, weil die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß die Blockrate aus der Übergangsbeihilfe gezahlt werden sollte, auf die 8 der Kläger bei Ablauf seiner Wehrdienstzeit Anspruch hatte (§ 12 SVG). Unerheblich ist, daß die Blockrate im Vertrag mit 29.384,80 DM angegeben ist, während - wie sich später herausstellte - dem Kläger nur eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 23.596,32 DM zustand. Nach der Darstellung der Kläger ist die Beihilfe, auf welche die Blockrate unstreitig zugeschnitten war, bei Vertragsabschluß von der Beklagten errechnet worden, die hierbei davon ausgegangen sein soll, daß der Kläger vor seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr noch befördert werden würde. Diesem - im Revisionsrechtszug als zutreffend zu unterstellenden - Vorbringen ist lediglich zu entnehmen, daß sich die Beklagte bei der Berechnung der Beihilfe geirrt hat. Für die Beurteilung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit kann die Revision daraus nichts herleiten. 3. Der Kreditvertrag ist auch nicht deswegen sittenwidrig, weil die Kläger die Blockrate aus der erwarteten Übergangsbeihilfe aufbringen sollten. Allein der Umstand, daß bei Abschluß eines Ratenkreditvertrages die Übergangsbeihilfe nach § 12 SVG in Gestalt einer Blockrate zur Tilgung des Kredits verplant wird, führt noch nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrages (Kessler WuB I E 2 b 10.88; a.M. OLG Karlsruhe aaO) . a) Richtig ist freilich, daß die Übergangsbeihilfe dazu bestimmt ist, dem Soldaten auf Zeit den Wechsel vom Solda- tenberuf in den Zivilberuf zu erleichtern. Sie soll qualifizierten Soldaten einen Anreiz bieten, sich für eine längere Dienstzeit freiwillig zu verpflichten und die mit einem Berufswechsel in späteren Jahren verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen (so schon die Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und ihre Hinterbliebenen - SVG BT-Drucks. 2/2504 S. 34 f). Zur Sicherung dieses Zwecks bestimmten die §§ 12 Abs. 9, 48 Abs. 1 SVG in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 18.. Februar 197 7 (BGBl. I S. 337 ), daß Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt war, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden konnten, als sie der Pfändung unterlagen. Die Sicherung des Verwendungszwecks wurde - nach Abschluß des hier streitigen Kreditvertrages - durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBl. I S. 851) weiter verbessert; die Ansprüche sind nunmehr schlechthin unpfändbar, unabtretbar und unverpfändbar (§ 48 Abs. 2 SVG). Anlaß hierfür war die Erwägung, daß, wie die bisherige Praxis gezeigt hatte, Soldaten auf Zeit häufig während ihrer Dienstzeit über ihre zukünftigen Ansprüche auf Ausbildungszuschuß, Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme durch Abtretung oder Verpfändung verfügten, die Versorgungsleistungen in diesen Fällen ihrer Zweckbestimmung entzogen wurden und dies die Wiedereingliederung der ehemaligen Soldaten in das zivile Berufsleben erschwerte (so die Begründung zu dem Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes, BT-Drucks. 8/3750 S. 15). 10 Hiernach widerspricht es dem Verwendungszweck der Übergangsbeihilfe, wenn der Soldat auf Zeit sie bereits während seiner Wehrdienstzeit zur Tilgung eines Kredits einplant, der nicht im Zusammenhang mit seiner Wiedereingliederung in das Zivilleben steht. Dadurch können finanzielle Schwierigkeiten beim Ausscheiden aus der Bundeswehr und damit erneuter Kreditbedarf vorprogrammiert sein. b) Die in den §§ 12 Abs. 9, 48 Abs. 1 (jetzt § 48 Abs. 2) SVG normierten Verfügungsbeschränkungen hindern den Soldaten auf Zeit jedoch nicht, die künftige Beihilfezahlung schon während seiner Wehrdienstzeit in seine wirtschaftliche Planung einzubeziehen, mag dies auch sozialpolitisch unerwünscht sein. Der Soldat ist in seinen wirtschaftlichen Dispositionen grundsätzlich auch insoweit frei, als diese den Vorstellungen des Gesetzgebers über die Verwendung der Übergangsbeihilfe widersprechen. So bleibt es grundsätzlich seiner freien Entscheidung überlassen, ob die erwartete Beihilfe - unter Beachtung der genannten Verfügungsbeschränkungen - im Zeitpunkt ihrer Zahlung ganz oder teilweise zur Tilgung eines während der Wehrdienstzeit aufgenommenen Ratenkredits eingesetzt werden soll, auch wenn ihm dadurch der Übergang in das Zivilleben erschwert wird. Eine entsprechende Anwendung der §§ 12 Abs. 9, 48 Abs. 1 SVG kommt insoweit nicht in Betracht. Die Bank erwirbt mit dem Abschluß des Kreditvertrages keinerlei Rechte an dem künftigen Anspruch auf Übergangsbeihilfe. Dem Kreditnehmer bleibt es unbenommen, die Blockrate aus anderen Mitteln als aus der Übergangsbeihilfe zu begleichen. Die Verbindung zwischen Blockrate und Beihilfe ist also nur wirtschaftlicher, nicht rechtlicher Natur. 11 Os/ c) Die kreditgebende Bank, die sich in einem solchen Fall auf den Abschluß des Kreditvertrages einläßt, setzt sich damit allein noch nicht dem Vorwurf aus, sie nutze die wirtschaftlich schwächere Lage des Kreditnehmers in sittenwidriger Weise zu ihrem Vorteil aus. Das gilt auch dann, wenn sie es ist, die den Kreditnehmer auf die Möglichkeit hinweist, die erwartete Übergangsbeihilfe - in Gestalt einer Blockrate - in den Tilgungsplan einzubeziehen. Die Konsequenz der Entscheidung, die Übergangsbeihilfe im Rahmen einer Kreditaufnahme zur Schuldtilgung einzusetzen, ist offenkundig; die verplante Beihilfe steht dem Soldaten bei Beendigung der Wehrdienstzeit nicht mehr zur Verfügung. Die kreditgebende Bank darf davon ausgehen, daß der Kreditnehmer dies erkennt und daß ihm als Soldat auf Zeit auch der Zweck der Übergangsbeihilfe bekannt ist. Entscheidet er sich für deren Verwendung im Rahmen einer Kreditaufnahme, so ist die Bank in aller Regel nicht verpflichtet, diese Vermögensdisposition von sich aus auf ihre wirtschaftliche Vertretbarkeit zu überprüfen. Das gilt um so mehr, als - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - der Einsatz der Beihilfe zur Kredittilgung im Einzelfall durchaus sinnvoll sein und sogar dazu beitragen kann, wirtschaftliche Schwierigkeiten beim Übergang ins Zivilleben zu vermeiden oder zu mindern. Dies kann indessen nicht uneingeschränkt gelten. Ausnahmen kommen z.B. in Betracht, wenn - für die Bank erkennbar - die Einbeziehung der erwarteten Übergangsbeihilfe in den Tilgungsplan des Kreditvertrages wegen der damit verbun- 12 denen wirtschaftlichen Konsequenzen im Einzelfall schlechthin unvertretbar erscheint, wenn sie sich als Folge einer von der Bank verschuldeten Zwangslage des Kreditnehmers darstellt oder wenn die Bank bei dringendem Kreditbedarf des Bewerbers die Kreditgewährung ausdrücklich davon abhängig macht, daß er die erwartete Übergangsbeihilfe in Gestalt einer Blockrate in die Tilgung einbringt. In solchen Fällen kann das Verhalten der Bank als objektiv sittenwidrig zu mißbilligen sein. d) Hiernach liegen die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Streitfall nicht vor. Die Darlehensaufnahme diente ganz überwiegend der Ablösung eines Kredits bei der Badischen Kundenkreditbank, mit dessen Tilgung die Kläger in Verzug geraten waren. Die Badische Kundenkreditbank drängte sie zu dem Ausgleich der Rückstände, ohne daß sie dazu aus eigener Kraft in der Lage waren. Unter diesen Umständen erschien die Ablösung des Altkredits als sinnvoller Weg zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen, die dem Kläger die spätere Wiedereingliederung in das Zivilleben wesentlich hätten erschweren können. Die dabei vereinbarte Einplanung der Übergangsbeihilfe war geeignet, die von den Klägern als notwendig erachtete Kreditaufnahme zu erleichtern und eine beschleunigte Abwicklung des neuen Kreditverhältnisses zu fördern. Daß dies unter den gegebenen Umständen, insbesondere im Hinblick auf die finanzielle Lage der Kläger bei Beendigung der Wehrdienstzeit, wirtschaftlich unvertretbar war, ist nicht ersichtlich. Dem Vorbringen der Kläger ist auch nicht zu entnehmen, daß die Beklagte die Umschuldung und Kreditgewährung ausdrücklich vom Einsatz der erwarteten 13 Übergangsbeihilfe im Rahmen der Schuldtilgung abhängig gemacht hat. e) Nach Auffassung der Revision führt die Vereinbarung der Parteien über die Verwendung der Übergangsbeihilfe jedenfalls in Verbindung mit der hohen Zinsbelastung aus dem Kreditvertrag zur Annahme der Sittenwidrigkeit. Sie beruft sich insoweit auf das Senatsurteil vom 5. November 1987 - Ill ZR 98/86 - WM 1988, 181. Danach kann auch bei Fehlen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung der Kreditvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn er der Ablösung eines für den Kreditnehmer wesentlich günstigeren Vorkredits bei einem anderen Kreditinstitut diente (s. dazu auch Senatsurteil vom 24. März 1988 aaO). Jener Fall ist indessen mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Macht die Bank die Kreditvergabe von der Ablösung eines wesentlich günstigeren Vorkredits abhängig, so mutet sie dem Darlehensnehmer eine erhebliche 14 zusätzliche Belastung zu. Hier dagegen geht es für den Kreditnehmer vornehmlich um die Entscheidung, ob es sinnvoll oder geboten erscheint, einen bestimmten Teil seines künftigen Einkommens schon jetzt zu verplanen. Kroner Werp Engelhardt Rinne Halstenberg