Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai 1983 einen schriftlichen Vertrag, nach dessen Wortlaut der Beklagte von dem Kläger 175.200 DM als Darlehen erhalten hatte, das in monatlichen Raten von je 450 DM ab Ende Juni bis Oktober und von je 300 DM von November bis Mai jedes Jahres zurückgezahlt werden sollte. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 600 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändem und den Beklagten zur Zahlung von 156.250 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Entscheidunasaründe Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit seine Klage abgewiesen worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . Dr. PefBB im ersten Rechtszug erstatteten Gutachtens zu dem Ergebnis, daß der Kläger nicht bewiesen habe, beim Abschluß des Vertrages vom 9. Die Kündigung aus wichtigem Grund greife nicht durch; da der Kläger den Beklagten durch seine unbegründete Klage in wirtschaftliche Bedrängnis gebracht habe, könne er sich zur Zeit nicht mehr darauf berufen, der Beklagte zahle jetzt die Raten nicht mehr pünktlich. 1. Hinsichtlich der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung ausschließlich auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. P. gestützt und die von dem Kläger vorgelegten Privatgutachten nicht hinreichend berücksichtigt hat. Je nach den Umständen des Einzelfalls hat das Gericht daher, wenn die vorgetragenen Einwendungen gegen das von ihm eingeholte Gutachten von vornherein nicht unbeachtlich erscheinen, die Pflicht, den Sachverhalt weiter aufzuklären; andernfalls verletzt es die Vorschriften der SS 412, 286 ZPO (Senatsurteil vom 6. Das Berufungsgericht führt dazu nur aus, die vom Kläger vorgelegten Privatgutachten stellten im wesentlichen denselben Befund wie der gerichtliche Sachverständige fest und werteten diesen Befund nur anders; da sie nicht für ein Gericht erstattet worden seien, hätten sie nicht denselben Beweiswert wie das auf Anforderung des Landgerichts erstattete Gutachten. Dies ist jedoch dann notwendig, wenn gegen ein bereits vorliegendes Gutachten detaillierte und substantiierte Beanstandungen erhoben werden, die die bisherige Begutachtung unter dem Gesichtspunkt einer zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung als unzureichend erscheinen lassen und eine weitere Beweisaufnahme den Umständen nach gebieten (vgl. P. schon durch den Umstand erschüttert, daß dieser offenkundig insofern von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, als er ausführt, die Diagnose einer "anankastischen Depression" sei bei dem Kläger nicht diskutiert worden (S. Der Umstand, daß die erwähnte Behandlung erst etwas mehr als ein Jahr nach dem maßgeblichen Zeitpunkt stattfand, erlaubt es nicht, sie zu vernachlässigen, zu demal der Sachverständige Prof. Ein Darlehensvertrag ist auch dann sittenwidrig, wenn zwischen der Leistung des Darlehensgebers und derjenigen des Darlehensnehmers ein auffälliges Mißverhältnis zu dem Nachteil des Darlehensgebers besteht und der Darlehensnehmer einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche auf seiten des Darlehensgebers ausgenutzt hat (S 138 Abs. 2 BGB). Einem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung steht auch nicht der Umstand entgegen, daß der Kläger eine Beteiligung oder Beschäftigung in dem Betrieb des Beklagten erstrebte. Unter diesen Umständen können die fehlgeschlagenen Hoffnungen des Klägers beim Vergleich von Leistung und Gegenleistung nicht berücksichtigt werden. Mai 1983 erhalten hatte und es daher nur noch um die Vereinbarung der Rückzahlungsmodalitäten ging, räumt das auffällige Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht aus. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beklagte - wie das Berufungsgericht unterstellt und wovon daher auch im Revisionsverfahren auszugehen ist - den Kläger zunächst über die Verwendung der Darlehen getäuscht hat. b) Liegt ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so erfordert der Tatbestand des Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB daneben die Ausbeutung besonderer persönlicher Schwächen des Vertragsgegners; anders als bei S 104 Nr. 2 BGB braucht es sich bei S 138 Abs. 2 BGB jedoch nicht um einen krankhaften Zustand zu handeln*(Senatsurteil vom 14. Es hat den geistigen Zustand des Klägers nur darauf hin beurteilt, ob die Voraussetzungen einer Geschäftsunfähigkeit nach S 104 Nr. 2 BGB vorliegen. c) Daß der Beklagte die erhebliche Willensschwäche des Klägers ausgebeutet habe, hat dieser vorgetragen und unter Beweis gestellt. Da das Berufungsgericht hierzu Feststellungen nicht getroffen hat, ist für das Revisionsverfahren vom Vortrag des Klägers auszugehen. Die gebotene Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, auch seine Auffassung, die Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung aus wichtigem Grund greife nicht durch, noch einmal zu überprüfen. a) Darlehensverträge können als Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn einem Vertrags-teil unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen (Senatsurteil vom 5. Nachdem der Beklagte vom Kläger unter Verweis auf seine geringe Zahlungsfähigkeit bereits Raten erlangt hatte, die die Rückzahlung des zinslosen Darlehens auf vier Jahrzehnte erstreckten, kann für den Kläger auch ein solcher Rückstand unzu demutbar sein. Der Umstand, daß die Rückstände des Beklagten sich nach der Kündigungserklärung des Klägers erhöht haben, kann bei der Beurteilung der Frage, ob die Kündigung berechtigt war, berücksichtigt werden. Soweit der Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, es komme für die Berücksichtigungs-fähigkeit von Kündigungsgründen darauf an, ob sie im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich Vorgelegen hätten (Senats-urteil vom 6. Der Kläger hat durch sein Verhalten im vorliegenden Rechtsstreit zu erkennen gegeben, daß er an der Kündigung festhält und sie auch auf die zwischenzeitlich entstandenen Rückstände stützt. Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten daran, daß dieser Umstand zur Rechtfertigung der Kündigung nicht herangezogen wird, ist nicht erkennbar. b) Auch die Frage, ob der Kläger deshalb nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf den Ratenrückstand des Beklagten zu berufen, weil er "durch seine Klage über die volle Darlehenssumme den Beklagten in wirtschaftliche Bedrängnis gebracht hat", bedarf erneuter Prüfung. Das Landgericht (und stillschweigend offenbar auch das Berufungsgericht) hat diesen Umstand angesichts der Höhe und Laufzeit des Darlehens zwar nicht als einen Kündigungsgrund angesehen; auch das war für den Kläger indes nicht vorhersehbar. Das Berufungsgericht hat indes bisher nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Beklagte - wovon das Berufungsgericht ausgeht - sich bereits vor der Kündigung, nämlich im Zusammenhang mit der Erlangung des Geldes gegenüber dem Kläger nicht einwandfrei verhalten hat und daß deshalb und im Hinblick auf die vereinbarten günstigen Darlehensbedingungen bereits geringe Rückstände für den Kläger unzu demutbar sein konnten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ill ZR 175/86 URTEIL Verkündet am: 1. Oktober 1987 Freitag , JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Dr. Dr. Friedrich c/o Farn. in dem Rechtsstreit R I Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. ■■■■ - gegen t. Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Will 9 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 9 Tatbestand Die Parteien schlossen am 9. Mai 1983 einen schriftlichen Vertrag, nach dessen Wortlaut der Beklagte von dem Kläger 175.200 DM als Darlehen erhalten hatte, das in monatlichen Raten von je 450 DM ab Ende Juni bis Oktober und von je 300 DM von November bis Mai jedes Jahres zurückgezahlt werden sollte. Der Kläger hält den Vertrag für nichtig, weil er beim Abschluß geschäftsunfähig gewesen sei und die Rückzahlungsbedingungen sittenwidrig seien. Der Beklagte habe ihn auch arglistig getäuscht. Außerdem hat er mit Schreiben vom 20. Mai 1985 das Darlehen fristlos gekündigt, weil der Beklagte mit der Zahlung der vereinbarten Raten in Rückstand geraten ist. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 600 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger beantragt: das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändem und den Beklagten zur Zahlung von 156.250 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger insgesamt 750 DM nebst Zinsen zu zahlen, und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Berufungsbegehren, soweit es im zweiten Rechtszug erfolglos geblieben ist, weiter. Entscheidunasaründe Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit seine Klage abgewiesen worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht kommt aufgrund des von dem Sachverständigen Prof. Dr. PefBB im ersten Rechtszug erstatteten Gutachtens zu dem Ergebnis, daß der Kläger nicht bewiesen habe, beim Abschluß des Vertrages vom 9. Mai 1983 infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig gewesen zu sein. Die Regelung der Rückzahlung des Darlehens sei auch nicht sittenwidrig; der Beklagte habe nur die Raten versprechen können, die er auch aufbringen konnte, und es sei Sache des Klägers gewesen, sich darauf einzulassen oder nicht. Die Anfechtung durch den Kläger sei unbegründet; es könne unterstellt werden, daß der Beklagte den Kläger über die Verwendung des Darlehens getäuscht habe; am 9. Mai 1983 habe der Kläger aber durch die Erklärung des Beklagten gewußt, daß dieser nicht mehr als die dann vereinbarten Raten habe zurückzahlen können, wenn er nicht seinen ihm als Existenzgrundlage dienenden Betrieb gefährden wollte. Die Kündigung aus wichtigem Grund greife nicht durch; da der Kläger den Beklagten durch seine unbegründete Klage in wirtschaftliche Bedrängnis gebracht habe, könne er sich zur Zeit nicht mehr darauf berufen, der Beklagte zahle jetzt die Raten nicht mehr pünktlich. Hiergegen wendet die Revision sich mit Erfolg II. 1. Hinsichtlich der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung ausschließlich auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. P. gestützt und die von dem Kläger vorgelegten Privatgutachten nicht hinreichend berücksichtigt hat. a) Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger hat das Gericht sorgfältig und kritisch zu würdigen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel sind von Amts wegen - soweit möglich - auszuräumen. Dazu bietet sich an, den Gutachter zu einer Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens zu veranlassen und ihn, wenn das zweckmäßig erscheint, zur mündlichen Verhandlung zu laden und zu befragen. In schwierigen Fällen kann es geboten sein, ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. dazu und zur Verfahrensweise bei wider-streitenden gerichtlichen Gutachten BGH Urteile vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 - BGHR ZPO § 412 Gutachten, widersprechende 1 - VersR 1987, 179 und vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - VersR 1980, 533). Vor allem bieten Einwendungen einer Partei gegen das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten Anlaß, die Schlußfolgerungen des Sachverständigen zu überprüfen. Solche Einwendungen sind nicht nur dann ernst zu nehmen, wenn sie auf eigenen Überlegungen der Partei beruhen, sondern erst recht, wenn die Partei sich, wie es häufig der Fall sein wird, durch Befragung von Experten sachkundig gemacht hat oder gar - wie im Streitfall - von ihr besorgte Privatgutachten vorlegt. auf die sie sich bezieht. Je nach den Umständen des Einzelfalls hat das Gericht daher, wenn die vorgetragenen Einwendungen gegen das von ihm eingeholte Gutachten von vornherein nicht unbeachtlich erscheinen, die Pflicht, den Sachverhalt weiter aufzuklären; andernfalls verletzt es die Vorschriften der SS 412, 286 ZPO (Senatsurteil vom 6. März 1986 - III ZR 245/84 - WM 1986, 605; vgl. auch BGH Urteile vom 3. Juni 1986 - VI ZR 95/85 - BGHR ZPO S 411 Anhörung, erneute 1 = VersR 1986, 1079 - und vom 2. Juni 1987 - VI ZR 174/86 = BGHR ZPO S 412 Einwendungen 1). b) Diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Der Kläger hat nicht nur im ersten Rechtszug gutachtliche Äußerungen von Prof. St. und Dr. G. sowie ein Attest von Dr. Sch. vorgelegt. Er hat mit der Berufungsbegründung eine ausführliche Stellungnahme von Prof. St. eingereicht, die sich kritisch mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. P. befaßt. Das Berufungsgericht führt dazu nur aus, die vom Kläger vorgelegten Privatgutachten stellten im wesentlichen denselben Befund wie der gerichtliche Sachverständige fest und werteten diesen Befund nur anders; da sie nicht für ein Gericht erstattet worden seien, hätten sie nicht denselben Beweiswert wie das auf Anforderung des Landgerichts erstattete Gutachten. Darin kann eine sorgfältige Auseinandersetzung, zu demal angesichts der hier schwierigen Abgrenzungsfragen medizinischer Art, nicht erblickt werden. 7 Zwar steht es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet oder ob es noch weitere Beweiserhebungen für erforderlich hält (§ 286 ZPO). Insbesondere ist es auch in das Ermessen des Gerichts gestellt, ob es eine neue Sachverständigenbegutachtung anordnet (§ 412 ZPO). Dies ist jedoch dann notwendig, wenn gegen ein bereits vorliegendes Gutachten detaillierte und substantiierte Beanstandungen erhoben werden, die die bisherige Begutachtung unter dem Gesichtspunkt einer zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung als unzureichend erscheinen lassen und eine weitere Beweisaufnahme den Umständen nach gebieten (vgl. Senatsurteile BGHZ 53, 245, 258 ff.; vom 6. März 1986 - III ZR 245/84 -NJW 1986, 1928, 1930 - und vom 5. März 1987 -III ZR 265/85 - BGHR ZPO § 412 I - Ermessen 1 - jeweils m. w. Nachw.). So liegt es hier. Wie die Revision zutreffend beanstandet, war das Gutachten des Sachverständigen Prof. P. schon durch den Umstand erschüttert, daß dieser offenkundig insofern von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, als er ausführt, die Diagnose einer "anankastischen Depression" sei bei dem Kläger nicht diskutiert worden (S. 24) und eine Behandlungsbedürftigkeit wegen Depression sei nie entstanden. Dem widerspricht die Tatsache, daß der Kläger wegen Zyklothymie bei dem Nervenarzt Dr. Sch. in Behandlung war und mit Antidepressiva behandelt worden ist. Damit hat das Berufungsgericht sich nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Umstand, daß die erwähnte Behandlung erst etwas mehr als ein Jahr nach dem maßgeblichen Zeitpunkt stattfand, erlaubt es nicht, sie zu vernachlässigen, zu demal der Sachverständige Prof. P. selbst darauf hinweist, daß die Dauer der anankastischen Depression länger ist und mehrere Jahre betragen kann (S. 25). Unter diesen Umständen hätte es zu demindest nahegelegen, den gerichtlichen Sachverständigen zu veranlassen, zu der Kritik seiner Ausführungen in dem mit der Revisionsbegründung vorgelegten Gutachten Stellung zu nehmen. 2. Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht den Darlehensvertrag vom 9. Mai 1983 nicht als sittenwidrig angesehen hat. Auch insoweit kann ihr der Erfolg nicht versagt bleiben. Ein Darlehensvertrag ist auch dann sittenwidrig, wenn zwischen der Leistung des Darlehensgebers und derjenigen des Darlehensnehmers ein auffälliges Mißverhältnis zu dem Nachteil des Darlehensgebers besteht und der Darlehensnehmer einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche auf seiten des Darlehensgebers ausgenutzt hat (S 138 Abs. 2 BGB). a) Der Darlehensvertrag vom 9. Mai 1983 leidet objektiv an einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; das hat auch das Berufungsgericht im Grunde nicht verkannt. Die Rückzahlungsregelung ergibt eine Laufzeit von 40 Jahren bis zur völligen plangemäßen Tilgung der Schuld. Der solchermaßen ausgedehnten Verfügungsmöglichkeit über das Darlehenskapital steht nach dem Vertragswortlaut keine Zinszahlungspflicht gegenüber; zu der Behauptung des Beklagten, in der Darlehenssumme seien bereits Zinsen ent- halten, hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Es ist daher revisionsrechtlich davon auszugehen, daß der Beklagte nach dem Vertrag überhaupt keine Gegenleistung zu erbringen brauchte. Einem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung steht auch nicht der Umstand entgegen, daß der Kläger eine Beteiligung oder Beschäftigung in dem Betrieb des Beklagten erstrebte. Zum Gegenstand oder zur Geschäftsgrundlage der Darlehensgewährung ist dies nicht geworden; keine der beiden Parteien hat dergleichen behauptet. Unter diesen Umständen können die fehlgeschlagenen Hoffnungen des Klägers beim Vergleich von Leistung und Gegenleistung nicht berücksichtigt werden. Auch der vom Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt, daß der Beklagte die Darlehensbeträge schon vor dem Abschluß der Vereinbarung vom 9. Mai 1983 erhalten hatte und es daher nur noch um die Vereinbarung der Rückzahlungsmodalitäten ging, räumt das auffällige Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht aus. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beklagte - wie das Berufungsgericht unterstellt und wovon daher auch im Revisionsverfahren auszugehen ist - den Kläger zunächst über die Verwendung der Darlehen getäuscht hat. Im übrigen hätte auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu demindest noch die Möglichkeit bestanden, für die langfristige Überlassung des Kapitals einen angemessenen Zins zu vereinbaren. b) Liegt ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so erfordert der Tatbestand des Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB daneben die Ausbeutung besonderer persönlicher Schwächen des Vertragsgegners; anders als bei S 104 Nr. 2 BGB braucht es sich bei S 138 Abs. 2 BGB jedoch nicht um einen krankhaften Zustand zu handeln*(Senatsurteil vom 14. Juni 1984 - III ZR 81/83 - WM 1984, 1046). Schon ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann auf ein sittenwidriges Ausbeutungsgeschäft hindeuten (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 153, 161). Hier kommt hinzu, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Kläger den Darlehensvertrag unter dem Einfluß einer erheblichen Willensschwäche i. S. des § 138 Abs. 2 BGB geschlossen hat. Der Sachverständige hat zwar eine Schizophrenie des Klägers ebenso verneint wie eine manisch-depressive Erkrankung oder eine anankastische Depression. Er kommt aber andererseits zu dem Ergebnis, am Bestehen einer "zwangsneurotischen Systemneurose" bei dem Kläger seien vernünftige Zweifel nicht möglich und es sei auch nicht zu bezweifeln, daß diese Zwänge und Schwierigkeiten der Persönlichkeit auch das geschäftliche Verhalten des Klägers beeinflußt hätten. Dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigt (§ 286 ZPO). Es hat den geistigen Zustand des Klägers nur darauf hin beurteilt, ob die Voraussetzungen einer Geschäftsunfähigkeit nach S 104 Nr. 2 BGB vorliegen. Die Ausführungen des Sachverständigen hätten ihm aber - bei zutreffender Beurteilung des Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (vgl. oben a)) - Anlaß zur 11 - Prüfung sein müssen, ob die Voraussetzungen einer Nichtigkeit des DarlehensVertrages nach S 138 Abs. 2 BGB Vorlagen. Diese Prüfung hat es nicht vorgenommen. c) Daß der Beklagte die erhebliche Willensschwäche des Klägers ausgebeutet habe, hat dieser vorgetragen und unter Beweis gestellt. Da das Berufungsgericht hierzu Feststellungen nicht getroffen hat, ist für das Revisionsverfahren vom Vortrag des Klägers auszugehen. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Die gebotene Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, auch seine Auffassung, die Kündigung der Ratenzahlungsvereinbarung aus wichtigem Grund greife nicht durch, noch einmal zu überprüfen. a) Darlehensverträge können als Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn einem Vertrags-teil unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen (Senatsurteil vom 5. März 1981 - Ill ZR 115/80 - WM 1981, 679 m. w. Nachw.) • Diese Frage ist zu beurteilen aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des einzelnen Falles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsteile (BGHZ 50, 312, 315; Senatsurteile vom 10. November 1977 - III ZR 39/76 - NJW 1978, 947, 948 - und vom 5. März 1981 aaO; Senatsbeschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 159/83 - WM 1984, 586). Eine Unzu demutbarkeit I wird in Anlehnung an § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 4 Abs. 2 AbzG grundsätzlich bejaht, wenn der Schuldner mit zwei aufeinanderfolgenden Rückzahlungsraten in Höhe von mindestens 10 % der Darlehensschuld in Rückstand gerät (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl. 1981, Rn. 1337). Der Rückstand des Beklagten in der Zahlung der vereinbarten Darlehensraten erreicht allerdings nicht einmal 1 % der Darlehensschuld. Dies kann aber hier unschädlich sein. Nachdem der Beklagte vom Kläger unter Verweis auf seine geringe Zahlungsfähigkeit bereits Raten erlangt hatte, die die Rückzahlung des zinslosen Darlehens auf vier Jahrzehnte erstreckten, kann für den Kläger auch ein solcher Rückstand unzu demutbar sein. Der Umstand, daß die Rückstände des Beklagten sich nach der Kündigungserklärung des Klägers erhöht haben, kann bei der Beurteilung der Frage, ob die Kündigung berechtigt war, berücksichtigt werden. Soweit der Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, es komme für die Berücksichtigungs-fähigkeit von Kündigungsgründen darauf an, ob sie im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich Vorgelegen hätten (Senats-urteil vom 6. März 1986 - III ZR 245/84 - WM 1986, 605; Senatsbeschluß vom 26. September 1985 - III ZR 213/84 -WM 1985, 1493), ging es lediglich darum, ob vorhandene Kündigungsgründe mit der Kündigung ausdrücklich geltend gemacht worden sein mußten oder nachträglich vorgebracht werden konnten; letzteres hat der Senat in Fällen bejaht, in denen der Kündigungsgrund im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich vorlag. Keiner Entscheidung bedurfte in diesen Fällen die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Uta-ständen erst nach der Kündigung entstandene Gründe zu ihrer Rechtfertigung herangezogen werden können. Diese Frage ist zu bejahen, wenn der Kündigende zu erkennen gibt, an der Kündigung festhalten und sie nunmehr auch auf diese Gründe stützen zu wollen, und wenn schutzwürdige Interessen des Vertragspartners dem nicht entgegenstehen. Mit der dem Urteil des VII. Zivilsenats vom 18. Dezember 1975 (BGHZ 65, 391), in dem dieser ebenfalls darauf abgestellt hat, ob der zunächst nicht geltend gemachte Kündigungsgrund im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung tatsächlich vorlag (aaO S. 394), zugrunde liegenden Fallgestaltung ist die vorliegende nicht vergleichbar. Dasselbe gilt für das Urteil des VII. Zivilsenats vom 28. April 1960 - VII ZR 218/59 - LM BGB § 626 Nr. 10). Der Kläger hat durch sein Verhalten im vorliegenden Rechtsstreit zu erkennen gegeben, daß er an der Kündigung festhält und sie auch auf die zwischenzeitlich entstandenen Rückstände stützt. Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten daran, daß dieser Umstand zur Rechtfertigung der Kündigung nicht herangezogen wird, ist nicht erkennbar. b) Auch die Frage, ob der Kläger deshalb nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf den Ratenrückstand des Beklagten zu berufen, weil er "durch seine Klage über die volle Darlehenssumme den Beklagten in wirtschaftliche Bedrängnis gebracht hat", bedarf erneuter Prüfung. Es trifft zwar grundsätzlich zu, daß das außerordentliche Kündigungs- 14 - .[ recht eigene Vertragstreue des Darlehensgebers voraussetzt; insbesondere kann der Darlehensgeber von diesem Recht keinen Gebrauch machen, wenn er den Darlehensnehmer selbst treuwidrig in die Lage versetzt hat, seine Verpflichtungen nicht erfüllen zu können. Wie der Senat für den praktisch umgekehrten Fall entschieden hat, stellt es keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar, wenn der Darlehensnehmer fällige Ratenzahlungen aus erwägenswerten rechtlichen Zweifeln verweigert (Senatsurteil vom 5. März 1981 - III ZR 115/80 - WM 1981, 679). Dementsprechend könnte eine Vertragsverletzung des Klägers allenfalls dann bejaht werden, wenn er eine offenkundig unbegründete und daher mutwillige Klage auf Rückzahlung des gesamten Darlehens erhoben hätte. Davon kann keine Rede sein. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Darlehensvertrag weder wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers, noch wegen sittenwidrigen Wuchers nichtig war, bestand für den Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes und des Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung immerhin ein naheliegender Grund, diese Gesichtspunkte gerichtlich geltend zu machen; davon, daß ein gerichtlicher Sachverständiger das Ergebnis des von ihm selbst eingeholten Gutachtens nicht bestätigen würde, mußte er nicht ausgehen. Hinzu kommt, daß der Beklagte bereits bei Klagerhebung mit zwei Raten im Rückstand war. Das Landgericht (und stillschweigend offenbar auch das Berufungsgericht) hat diesen Umstand angesichts der Höhe und Laufzeit des Darlehens zwar nicht als einen Kündigungsgrund angesehen; auch das war für den Kläger indes nicht vorhersehbar. - 15 Jl Die unberechtigte Kündigung eines Darlehensvertrages ist auch - wie diejenige eines anderen Dauerschuldverhält-nisses (vgl. BGHZ 89, 298, 302 £.) - eine positive Vertragsverletzung. Geschieht sie schuldhaft, wobei Fahrlässigkeit genügt, so verpflichtet sie den Kündigenden zu dem Ersatz des seinem Vertragspartner dadurch entstandenen Schadens (BGHZ aaO). Ein Rechtsirrtum schließt das Verschulden im Regelfall nicht aus; denn das Risiko, die Rechtslage unzutreffend zu beurteilen, trägt grundsätzlich der Kündigende. Nur wenn er irrtümlich und unverschuldet das Bestehen eines Kündigungs-rechts angenommen hätte, würde der Vorwurf einer fahrlässig begangenen positiven Vertragsverletzung entfallen (BGH aaO S. 303). Das Berufungsgericht hat indes bisher nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Beklagte - wovon das Berufungsgericht ausgeht - sich bereits vor der Kündigung, nämlich im Zusammenhang mit der Erlangung des Geldes gegenüber dem Kläger nicht einwandfrei verhalten hat und daß deshalb und im Hinblick auf die vereinbarten günstigen Darlehensbedingungen bereits geringe Rückstände für den Kläger unzu demutbar sein konnten. Krohn Kröner Engelhardt Werp Rinne