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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 14. 1. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte sich durch die Urkunde vom 18. 2. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die Verpflichtung des Beklagten weder durch Rückzahlung noch durch "Ablösung" der Darlehensschuld erloschen ist. Sie läßt sich insbesondere nicht darauf stützen, daß die Regelung der "Ablösung" und das Schuldversprechen, auf das der Kläger seinen Anspruch stützt, in derselben Urkunde enthalten sind. b) Das Berufungsgericht ist auf Grund einer Würdigung des Urkundentextes und der Aussagen zweier Zeugen zu dem Ergebnis gekommen, daß die Parteien nicht vereinbart haben, die gesamtschuldnerische Verpflichtung des Beklagten solle allein durch die Auszahlung des von ihm versprochenen Darlehens an die WTW zu dem Erlöschen gebracht werden. 3. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, daß die Klageforderung auch nicht durch die Verwertung von Sicherheiten durch den Kläger getilgt worden ist. Die Behauptungen des Beklagten, der Kläger habe aus abgetretenen Forderungen der WTW Zahlungen erhalten und sicherungsübereignetes Inventar der WTW verwertet, sind für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen. Unstreitig ist aber, daß der Kläger der WTW nach Gewährung des Darlehens von 140.000 DM weitere verzinsliche Darlehen gewährt und darüber am 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Erlöse mangels ausdrücklicher Bestimmung gemäß § 366 Abs. 2 BGB nicht auf die vom Beklagten mitübernommene Darlehensschuld sondern auf die später gewährten Darlehen anzurechnen seien, weil im Zeitpunkt der Zahlungen das erstgenannte Darlehen noch nicht fällig gewesen sei und im übrigen die später entstandenen Forderungen die geringere Sicherheit geboten hätten; denn für die Der von ihr geltend gemachte Umstand, daß die Mithaftung des Beklagten gerade im Streit ist, ändert nichts daran, daß für die Klageforderung eine, wenn auch bestrittene, zusätzliche Haftung eines Dritten vorhanden war, während für die Übrigen Forderungen unstreitig allein die WTV haftete.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 366 BGB
WTWForderungBerufungsgerichtDarlehenKlägerKlageforderungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in ZR mll>2 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Dipl.-Ing. Jürgen 24, H<
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- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 den Bauunternehmer Rudi
 ommmm 13,
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt
 am 14. Juli 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlande sg er ichts Celle vom 10. August 1982 - 20 U 13/82 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 140.000 DM
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte sich durch die Urkunde vom 18. Juli 1980 im Wege der Schuldmitübernahme gesamt-
 
schuldnerisch zur Rückzahlung des von dem Kläger der Firma WTW gewährten Darlehens von 140.000 DM verpflichtet hat. Dies wird von der Revision auch nicht angegriffen.
2.	Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die Verpflichtung des Beklagten weder durch Rückzahlung noch durch "Ablösung" der Darlehensschuld erloschen ist. Hiergegen wendet die Revision sich ohne Erfolg.
a)	Da das Erlöschen der entstandenen Verbindlichkeit eine rechtsvernichtende Einwendung begründet, trifft den Beklagten dafür die Beweislast. Die gegenteilige Auffassung der Revision ist unzutreffend. Sie läßt sich insbesondere nicht darauf stützen, daß die Regelung der "Ablösung" und das Schuldversprechen, auf das der Kläger seinen Anspruch stützt, in derselben Urkunde enthalten sind. Die Urkunde vom 18. Juli 1980 enthält insoweit zwei völlig selbständige Erklärungen. Ihre Verbindung in einer Urkunde ist auf die BeweiBlastVerteilung ohne Einfluß.
b)	Das Berufungsgericht ist auf Grund einer Würdigung des Urkundentextes und der Aussagen zweier Zeugen zu dem Ergebnis gekommen, daß die Parteien nicht vereinbart haben, die gesamtschuldnerische Verpflichtung des Beklagten solle allein durch die Auszahlung des von ihm versprochenen Darlehens an die WTW zu dem Erlöschen gebracht werden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Würdigung des Urkundentextes und der Zeugenaussagen läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision vermag keinen solchen Fehler aufzuzeigen.
Daß die Beweisaufnähme, wie die Revision meint, den diesbezüglichen Tatsachenvortrag des Klägers nicht bestätigt hat, kann die Klage nicht zu Fall bringen.
Denn die Beweisaufnahme hätte im Hinblick auf die Be-weislastverteilung den Vortrag des Beklagten bestätigen müssen, wenn die Klage aus dem von ihm geltend gemachten Grund hätte abgewiesen werden sollen. Dies behauptet aber selbst die Revision nicht.
3.	Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, daß die Klageforderung auch nicht durch die Verwertung von Sicherheiten durch den Kläger getilgt worden ist.
Die Behauptungen des Beklagten, der Kläger habe aus abgetretenen Forderungen der WTW Zahlungen erhalten und sicherungsübereignetes Inventar der WTW verwertet, sind für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen. Unstreitig ist aber, daß der Kläger der WTW nach Gewährung des Darlehens von 140.000 DM weitere verzinsliche Darlehen gewährt und darüber am 2. November 1981 ein notarielles Schuldanerkenntnis der WTW Über 336.341 DM zuzüglich 15 % Zinsen erhalten hat. Die Parteien streiten nur darüber, auf welche Forderung des Klägers die erzielten Erlöse anzurechnen sind.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Erlöse mangels ausdrücklicher Bestimmung gemäß § 366 Abs. 2 BGB nicht auf die vom Beklagten mitübernommene Darlehensschuld sondern auf die später gewährten Darlehen anzurechnen seien, weil im Zeitpunkt der Zahlungen das erstgenannte Darlehen noch nicht fällig gewesen sei und im übrigen die später entstandenen Forderungen die geringere Sicherheit geboten hätten; denn für die
 
späteren Forderungen habe nur die WTV, für die Klageforderung neben ihr auch der Beklagte gehaftet.
Auch hiergegen wendet die Revision sieh ohne Erfolg. Der von ihr geltend gemachte Umstand, daß die Mithaftung des Beklagten gerade im Streit ist, ändert nichts daran, daß für die Klageforderung eine, wenn auch bestrittene, zusätzliche Haftung eines Dritten vorhanden war, während für die Übrigen Forderungen unstreitig allein die WTV haftete. Dies reicht aus, um die Klageforderung als - relativ - besser gesichert anzusehen.
Krohn
 Tidow
Kröner
 Boujong
Engelhardt