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BGH · 2 BvR 831/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 BvR 831/76

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eine erneute Vernehmung der Zeugin Krön, deren Aussage das Landgericht nicht verwertet hatte, stand im Ermessen des Berufungsgerichts. b) Auch soweit der Beklagte eine Verletzung des materiellen Rechts (§§ 271, 242 BGB) rügt, kann er nicht durchdringen. Es gibt keinen allgemein gültigen Rechtsgrundsatz, daß ein Schuldner, der den Anspruch dem Grunde nach bestreitet, sich nicht mehr auf eine vereinbarte Stundung berufen kann. Es hängt vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von einer Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsteile ab, ob es einem Gläubiger zuzu demuten ist, sich trotz eines solchen Bestreitens an einer dem Schuldner gewährten langjährigen Stundung festhalten zu lassen (Senatsurteil vom 5. Seine Vollstreckungsgegenklage hatte der Kläger zunächst - nicht nur hilfsweise - auf eine Stundung gestützt und erst nach der Beweisaufnahme erster Instanz - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die Auffassung vertreten, nach den Parteivereinbarungen bestehe überhaupt keine Forderung. Dieser Verlauf gibt dem Beklagten nicht das Recht, sich von der Stundungsvereinbarung - die kein einseitiges Entgegenkommen des Beklagten war, sondern der beiderseitigen Interessenlage entsprach - zu lösen und sofort aus der Grundschuld zu voll strecken. ft Kläger auch nach Ablauf des Erbbaurechtsvertrages, wenn er gemäß dem Ergänzungsvertrag vom 25.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 271 BGB
allgemeinLandgerichtZPOStundungKlägerSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TTT 2R 175/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Peter W
Istraße
 Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Anton G* GflHmstraße
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 21. Mai 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. September 1981 - 3 U 1045/80 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 180.000,— DM.
G r ü n de
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision bietet auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
a) Ohne Verfahrensfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Parteien jedenfalls eine Stundung des durch die Grundschuld gesicherten Anspruchs für die Laufzeit des Erbbaurechts vereinbart hatten. Eine erneute Vernehmung der Zeugin Krön, deren Aussage das Landgericht nicht verwertet hatte, stand im Ermessen des Berufungsgerichts. Ermessens-
 
fehler sind ebensowenig aufgezeigt wie Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze bei der Auswertung der Zeugenaussage.
b) Auch soweit der Beklagte eine Verletzung des materiellen Rechts (§§ 271, 242 BGB) rügt, kann er nicht durchdringen. Es gibt keinen allgemein gültigen Rechtsgrundsatz, daß ein Schuldner, der den Anspruch dem Grunde nach bestreitet, sich nicht mehr auf eine vereinbarte Stundung berufen kann. Es hängt vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von einer Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsteile ab, ob es einem Gläubiger zuzu demuten ist, sich trotz eines solchen Bestreitens an einer dem Schuldner gewährten langjährigen Stundung festhalten zu lassen (Senatsurteil vom 5. März 1981 - III ZR 115/80 m.w.Nachw. =
WM 1981, 680). Hier hatte der Schuldner nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten vor Prozeßbeginn seine Schuld nie bestritten. Der Beklagte hatte dagegen im Widerspruch zu der festgestellten StundungsVereinbarung sofortige Zahlung gefordert und die Vollstreckung eingeleitet. Seine Vollstreckungsgegenklage hatte der Kläger zunächst - nicht nur hilfsweise - auf eine Stundung gestützt und erst nach der Beweisaufnahme erster Instanz - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die Auffassung vertreten, nach den Parteivereinbarungen bestehe überhaupt keine Forderung. Dieser Verlauf gibt dem Beklagten nicht das Recht, sich von der Stundungsvereinbarung - die kein einseitiges Entgegenkommen des Beklagten war, sondern der beiderseitigen Interessenlage entsprach - zu lösen und sofort aus der Grundschuld zu voll strecken. Es ist durchaus nicht sicher, daß der
- A -
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 Kläger auch nach Ablauf des Erbbaurechtsvertrages, wenn er gemäß dem Ergänzungsvertrag vom 25. Januar 1977 der Ehefrau des Beklagten 180.OuO IM weniger zu zahlen braucht, noch eine entsprechende Zahlung an den Beklagten verweigert. Soweit ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einer sofortigen Klärung besteht, kann er es durch eine Klage nach § 259 oder § 256 ZPO hinreichend wahren (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1981 aaO).
Nüßgens
 Krohn
Kroner
 Boujong
Halstenberg