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BGH · 2 BvR 831/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 BvR 831/76

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. a) Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber den sonstigen vom Beklagten im Rahmen des "Bauherrenmodells" der Firma ge- b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts und die vom Beklagten vor dem Berufungsgericht vorgetragenen Umstände ergeben nicht, daß sich die Klägerin hier ausnahmsweise Einwendungen des Beklagten aus seinem Rechtsverhältnis zur ASCO wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegenhalten lassen muß. c) Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben auch nicht, daß die Klägerin vorvertragliche oder vertragliche Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten verletzt hat. Die Revision hat nicht dargelegt, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erhebliches Vorbringen des Beklagten außer acht gelassen, gegen die Denkgesetze oder ErfahrungsSätze verstoßen oder verfahrensrechtliche Normen verletzt hat. Der Beklagte konnte die Risiken des Geschäfts mit der Firma AflB nach den Darlegungen des Berufungsgerichts ohne weitere Aufklärung selbst überblicken. Die Klägerin konnte Jedenfalls davon ausgehen, daß sich der Beklagte über die Risiken des Geschäfts und seiner Finanzierung Gewißheit verschafft. Die Sicherung der Ansprüche des Beklagten bei Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts war nicht Sache der Klägerin, wie das Berufungsgerichts rechtsirrturnsfrei ausgeführt hat. Die Klägerin brauchte dem Beklagten auch

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 242 BGB
FeststellungGeschäftFirmaBerufungsgerichtsKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

XIX 2R 175/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Zahnarztes Dr. Klaus von der früher: Im He
 itraße
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Allgemeine Deutsche CfliB-Anstalt, Niederlassung LflHHBplatz NHHi 2, vertreten durch den Vorstand, die Herren Klaus	Dr.	Hans	Eberhard	M<
Botho F. HeiflBB, Dr. Walter KHBi, Werner F. Karl-Friedrich
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
s?
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong am 18. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 1979 - 6 U 6/79 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe :
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Rechtsprechungsgrundsätze für den sog. Einwen-dungsdurchgriff beim finanzierten Geschäft, insbesondere beim finanzierten Bauträgervertrag, bedürfen in der zur Entscheidung stehenden Sache nicht der Weiterentwicklung oder Änderung (vgl. hierzu die Sen.Urt. v. 12. Juli 1979 -III ZR 18/78 = NJW 1980, 41 = WM 1979, 1054, und vom 13. Nov. 1980 - III ZR 96/79, zur Veröffentlichung vorgesehen) .
 
Es besteht auch keine Veranlassung, die Rechtsprechungsgrundsätze über vorvertragliche Aufklärungspflichten weiterzubilden oder zu ändern.
2. Die Revision verspricht im Endergebnis keinen Erfolg.
Das Urteil des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
a)	Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber den sonstigen vom Beklagten
 im Rahmen des "Bauherrenmodells" der Firma	ge-
schlossenen Verträgen (Treuhandvertrag mit der Fidia-GmbH, Baubetreuungsvertrag mit der Firma	Ver-
mietungs- und Ertragsgarantievertrag mit der Firma AflB rechtlich selbständig. Einwendungen hat die Revision insoweit auch nicht vorgebracht.
b)	Die Feststellungen des Berufungsgerichts und die vom Beklagten vor dem Berufungsgericht vorgetragenen Umstände ergeben nicht, daß sich die Klägerin hier ausnahmsweise Einwendungen des Beklagten aus seinem Rechtsverhältnis zur ASCO wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegenhalten lassen muß. Die Klägerin hat nur ihre Bereitschaft erklärt, dem Eigentumsbewerber der Ferienwohnung die erforderlichen Fremdmittel zur Verfügung zu stellen.
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"sofern die Überprüfung der Kreditwürdigkeit positiv ausfällt". Sie ist nicht über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen. Insbesondere war neben der Baubetreuungsfirma ein Treuhänder, eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Eigentumsbewerber (Bauherren) eingeschaltet.
c)	Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben auch nicht, daß die Klägerin vorvertragliche oder vertragliche Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten verletzt hat.
Die Revision hat nicht dargelegt, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erhebliches Vorbringen des Beklagten außer acht gelassen, gegen die Denkgesetze oder ErfahrungsSätze verstoßen oder verfahrensrechtliche Normen verletzt hat.
Der Beklagte konnte die Risiken des Geschäfts mit der Firma AflB nach den Darlegungen des Berufungsgerichts ohne weitere Aufklärung selbst überblicken. Die Klägerin konnte Jedenfalls davon ausgehen, daß sich der Beklagte über die Risiken des Geschäfts und seiner Finanzierung Gewißheit verschafft.
Die Sicherung der Ansprüche des Beklagten bei Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts war nicht Sache der Klägerin, wie das Berufungsgerichts rechtsirrturnsfrei ausgeführt hat. Die Klägerin brauchte dem Beklagten auch
 
nicht mitzuteilen, daß sie den Fortgang der Bauarbeiten und die Verwendung der Baugelder nicht überwacht. Das gilt um so mehr, als hier ein Treuhänder eingeschaltet war.
Nüßgens	Krohn	Peetz
 Kroner	Boujong