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BGH

Gericht: BGH

Am gleichen Tage bewilligte und beantragte die Beklagte zugunsten ihrer vier Stiefsöhne die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dos Hechts auf Eigentumsübertragung nach dem Erbvertrag* Eie Vormerkung wurde am 21* März 1940 in Abteilung II dc3 Grundbuchs eingetragen, jedoch an 22* Januar 1965 von Amts wegen gelöscht, nachdem der Grund-buchrichtor - auf Betreiben der Beklagten - mit Beschluß vom 15* November 1964 fcstgostollt hatte, daß die Eintragung gegenstandslos sei, weil erbrechtliche Ansprüche nicht durch eine Vormerkung gesichert werden konnten* Dio Beklagte beabsichtigt, die Grundstücke zu veräußern; sie hat den Bauplatz - gelegentlich auch Gartengrundstück genannt - Ziercnbergstraßc im laufe des Rechtsstreits verkauft und wenigstens einen Teil des Kaufpreises erhalten, jedoch ist ein EigentumsÜbergang bisher im Grundbuch nicht eingetragen worden* Der Kläger hat am 30* Dezember 1964 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch welche der Beklagten untersagt worden ist, über die Grundstücke zu verfügen oder eine entsprechende Verpflichtung einzugehen« Der Kläger hot im jetzigen Rechtsstreit vorgotragen: Die Beklagte habe sich beim Abschluß des Erbvertrages verpflichtet, über die Grundstücke aus dom Nachlaß ihres Ehemannes nicht ohne Zustimmung ihrer Stiefsöhne bei Lebzeiten zu verfügen oder eine Verpflichtung hierzu cinzugohcno Der ausdrücklich fcstgclegto Zweck des Erbvertrages, den Nachlaß des Vaters für die Kinder aus der ersten Ehe zu sichern habe eine solche Bindung notwendig gemacht* Deswegen habe die Beklagte damals auch die Eintragung einer Vormerkung bewilligt « Das Landgericht hat - dem Hauptantrag der Klage entsprechend - die Beklagte verurteilt, den Grundbesitz nicht zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen» Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 6» Januar 1966 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil von 27o Februar 1967 - III ZR 68/66 - das Berufungsurteil auf-gehoben und die Sache zur andorwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvorwiescn» Io lo Der erkennende Senat hat in seinem ersten Urteil vom 27o Pebruar 1967 (PamRZ 1967*, 470) die Auffassung dos ersten Berufungsurteils bestätigt, die Beteiligten hätten neben dein Erbvertrag - in rechtlich zulässiger Y/eisc -stillschweigend eine schuldrochtliche Vereinbarung getroffen, in der die Beklagte sich in Richtung einer Verfügungsbeo chränkung gebunden habe zu dom Zweck, den Grundbesitz zu erhalten, damit einer der Erben ihn später übernehmen und der Pamilie erhalten könne und zugleich ihr Alter gesichert seio Das erste Berufungsurteil ist aufgehoben worden, weil weiterer Klärung bedürfe, ob der Beklagten außer der Veräußerung auch jede Belastung vertraglich verwehrt sei, und ob dies unbedingt und für jeden Pall - auch bei eintretender Notlage oder der Notwendigkeit kostspieliger Reparaturen - zu gelten habe, oder ob der Kläger eine Belastung in notwendiger und tragbarer Höhe hinnehmen müsse» 2o Das Berufungsgericht hat die streitige Vereinbarung nunmehr weiter dahin ausgelegt, daß die Beklagte eine Belastung der Nachlaßgrundstücke jedenfalls zu unterlassen habe, solange sie hierzu nicht durch eine besondere Notlage wirtschaftlich "gezwungen" sei. a) Die Revision stellt nicht in Abrede, daß die Beteiligten mit ihrer Vereinbarung den Zweck verfolgt hätten, den Grundbesitz der Familie zu erhalten* Jedoch vermißt die Revision eine Begründung für den weiteren, vom Berufungsgericht angenommenen Vertragszweck, der Beklagten habe dio Nutzung der Grundstücke erhalten werden sollen« Dabei läßt die Revision außer acht, daß das Berufungsgericht bereits in seinem ersten Urteil aus der gesamten Sachlage, insbesondere der Bestimmung in § 4 des Erbvertrages hergcleitet und begründet hat, die Kinder aus der ersten Ehe des Erblassers hätten durch ihren Verzicht auf den Pflichtteil der Beklagten die Möglichkeit gesichert, den Nachlaß uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere im Hause zu wohnen, und damit (Urteilsausfertigung S« 8) die doppelte Zielsetzung der Vereinbarung festgcotellt hat, der Beklagten die Nutzung zu ermöglichen und den Grundbesitz für die Familie zu erholten« Da das erste Berufungsurteil gerade hinsichtlich diesox1 tatsächlichen Feststellung nicht angegriffen wurde, ist der erkennende Senat bei seinem ersten Urteil (Urtoils-ausfertigung S« 15 unten) von dieser doppelten Zielsetzung des Vertrages ausgegangen« Im erneuerten Berufungorechto-zug ist nichts vorgetragen worden, was die früher begründete Feststellung, die Vereinbarung habe auch Alter und Unterhalt der Beklagten sichern sollen, in Zweifel stellen könnte* Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht bei seiner neuen Entscheidung ohne Verfahrcnsfehler die frühere Feststellung ohne nochmalige Begründung übernehmen und sich den eigentlich streitigen Punkten, zu deren Erörterung die Sache aurückverwiesen worden war, zuwenden« Insoweit ist weder eine Verletzung dos § 286 ZPO (vgl. b) Dem Vortrag der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Auslegungsfähigkeit des Umstandes verneint; daß die Beklagte eine Vormerkung bewilligt habe, aus der Bewilligung der Vormerkung könne lediglich geschlossen werden, daß eine Veräußerung unter Lobenden unterbleiben solle, sie besage aber nichts Uber die Zulässigkeit von Belastungen, auch der erkennende Senat habe in seinem ersten Urteil hieraus einen weitergehenden Schluß nicht gezogen, ist entgegenzuhalten: BGB RGRK 11«, Aufl, zu § 883 Anm, 67) o Es ist daher nicht richtig, wenn die Revision meint, die Bewilligung einer AuflassungsVormerkung spreche lediglich für ein Veräußerungsverbot , ohne etwas über ein Belastungsvorbot zu besagen; vielmehr kann die Bewilligung ohne Rechtsfehler als ein Anzeichen dafür gewertet werden, daß dem Vormerkvngo-berechtigten das Grundstück in dem vertraglich vorausgesetzten Wert ohne weitere Belastung Zufällen soll» Ob dieser Schluß "eindeutig" ist - was das Berufungsgericht angenommen hat, die Revision aber bezweifelt kann auf sich beruhen; denn jedenfalls wird er dem hier zu entscheidenden Pall gerecht, und die Beklagte hat nichts dafür vorgebracht, was eine von der Regel abweichende andere Beurteilung rechtfertigen könnte, und zu dem andern deutet der Zweck des Vertrages hier zweifelsfrei in die vom Berufungsgericht angenommene Richtung, Die hiernach fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen seine Folgerung, die Beklagte habe eine Belastung der Nachlaßgrundstückc jcclc-i;-falls zu unterlassen, solange sie hierzu nicht durch eine besondere wirtschaftliche Notlage gezwungen sei» Damit ist allerdings - wie die Revision richtig bemerkt - nicht festgestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Belastung dennoch zulässig wäre, insbesondere, ob eine künftige Änderung der Verhältnisse eine Belastung etwa gestatten würdeo Das Berufungsgericht hat 3ich diese Frage gestellt, es hat sie jedoch nicht entscheiden zu sollen geglaubt, weil die Beklagte "jedenfalls zur Zeit" nicht in Not und daher "im gegenwärtigen Zeitpunkt" an ihr Versprechen gebunden sei« * Dagegen wendet sich die Revision zunächst mit der Erwägung, die Auslegung des Berufungsgerichts sei unvollständig, weil sie eine künftige Änderung der Verhältnisse nicht bedenken und deshalb sei der Urteilsausspruch unrichtig, weil er - im Falle seiner Rechtskraft - der Beklagten unter allen Umständen, auch bei einer geänderten Lage, eine Belastung verbiete. Das gelte zunächst für eine Witwenrente nach ihren verstorbenen Ehemann, auf die sie neben ihrer eigenen Altersrente einen Anspruch habe, zu dem andern aber auch für einen Unterhaltsboitrag von monatlich 60 DI.I, den zu zahlen die Abkömmlinge des Erblassers bereit seien, wenn die Beklagte ihnen nachwcise, daß ihr sonstiges Einkommen nicht neben den Grundstüekslastcn für ihren Unterhalt ausroiche0 Diese zusätzlichen Einkommensmöglichkeiten würden ausreichen, die laufende Unterhaltung des Hau3grundstüeks zu decken« kunft gegeben, die Voraussetzungen für die Zahlung einer Witwenrente seien gegeben; diesen Vortrag hat der Kläger im Schriftsatz vom 17* September 1967 (dort S« 3) ergänzt« Demgegenüber hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz von 23o Mai 1967 lediglich niedrigere Einkünfte im Jahre 1964 behauptet und weiter vorgetragen, dor Erblasser habe sich zu seinen Lebzeiten Sorgen gemacht, sie werde nach seinem Tode eine Rente nicht bekommen, weil er nicht M geklebt11 habe« Dieser Schriftsatz schließt allerdings mit der Folgerung, auch jetzt bostohe für die Beklagte noch die Notwendigkeit, zu ihrem Unterhalt Grundbesitz zu veräußern oder zu belasten, doch sind damit die Einzelheiten des Vortrages dos Klägers nicht bestritteno Es kam hier nicht darauf an, wie die Beklagte ihre Lage beurteilte, sondern dem Berufungsgericht waren die tatsächlichen Zahlen zu unterbreiten, die ihm eine Beurteilung der Frage gestatteten, ob die Beklagte sich gegenwärtig in einer die Belastung rechtfertigenden Notlage befinde« Diese Fragestellung hat die Beklagte - wie die Einleitung ihres Schriftsatzes vom 23° Hai 1967 ergibt - richtig erkannt« Wenn die Revision sich weiter darauf beruft, die Beklagte habe mit ihrem Schriftsatz vom 17° Juli 1967 Urkunden-bewois dafür angetreten, daß das Sozialamt der Stadt am 22« Juli 1964 ihre Hilfeberechtigung nach § 11 BSozialhilfeCr grundsätzlich bejaht habe, so läßt sic außer acht, daß der Tatbestand des Berufungsurteils diesen Schriftsatz ausdrücklich anführt und die Entscheidungsgründe ihn sachlich mit der richtigen Erwägung behandeln, es komme nicht auf die Lage im Sommer 1964, sondern auf die gegenwärtige Lage an« Eie Revision möchte den Schreiben des Sozialamts vom 22o Juli 1964 als unbestrittenen Parteivortrag entnehmen, daß die Mictoinnahmen "gerade" die laufenden Unterhaltskoston für das Grundstück deckten, und damit der Beklagten nur ihre Altersrente verbleibe. Diese Erwägung ist sachlich-rechtlich bedonkenfroi, \7enn die Beklagte sich verpflichtet hat, die Grundstücke nicht ohne Not zu belasten, so folgt daraus nach rJ?rou und Glauben (§ 242 BGB), daß sic die vorhandenen Möglichkeiten, eine Notlage abzuwenden, wahrnehmen muß; das stellt auch die Revision nicht in Präge. Die Revision trägt nicht einmal jetzt vor, daß die Beklagte eine Rente beantragt oder sich von der Aussichtslosigkeit überzeugt hätte, sondern begnügt sich mit dem Hinweis, sie habe den Vortrag des Klägers doch bestritten, im übrigen habe der Kläger ihn später ausdrücklich dahinstehen lassen, sie habe aber Unterstützung beim Sozialamt erbeten. Der weitere Hinweis der Revision, der Kläger selbst habe seinen Vortrag im Schriftsatz vom 17» September 1967 dahinstehen lassen, ist zwar richtig, besagt aber nichts zugunsten der Beklagten; denn der Kläger hat scinon Vortrag über dio Möglichkeit einer Witwenrente nicht fallcnlasscn, sondern in dem genannten Schriftsatz ausgeführt, es körne auf dio Präge der Witwenrente nicht an, weil die Beklagte auch ohne eine solche gesichert sei, er hot im übrigen gleich anschließend ausgeführt, daß und weshalb die Wartezeit und die Anwartschaft für eine Witwenrente erfüllt scion. Der Vortrag der Revision, der Kläger habo nur für sich selbst, nicht für die übrigen Beteiligten eine wirksame Verpflichtungserklärung abgoben können, liegt neben der Sache, Das Berufungsgericht konnte als unbestritten zugrunde legen, daß außer dem Kläger auch alle übrigen Beteiligten zur Zahlung von 15 DM monatlich bereit seien, und es wäre Sache der Beklagten geweson, darzulegen, daß oder weshalb dies nicht zutreffe oder die behauptete Bereitschaft unsicher sei. Die Revision meint allerdings weiter, der Kläger habe die Unterstützung der Beklagten nicht vom Nachweis der Bedürftigkeit abhängig gemacht - wie das Berufungsgericht das Angebot verstanden hat -, sondern davon, daß das Berufungsgericht eine Notlage feststclle, und hält es für denkfehlerhaft, wenn das Berufungsurteil einerseits der Beklagten den Unterhaltszuschuß zurechne, andererseits jedoch eine Notlage verneine.. Damit versteht die Revision das Berufungsurteil falscho Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers dahin verstanden und konnte ihn auch nur dahin verstehen, daß die Stiefsöhne zur Unterstützung der Beklagten bereit seien, wenn sich im Rechtsstreit ein Bedürfnis hierfür ergeben sollte; diesen Vortrag konnte es als unbestritten werten«, Die daran geknüpfte Folgerung, die Beklagte habe zwar gegenwärtig "nicht viel", doch werde ihr Einkommen reichen, wenn sie - wie unbestritten - eine Witwenrente und erforderlichenfalls dazu Unterhaltsbeiträgc erhalte, entspricht den Denkgesetzon und der Sachlage«,

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 885 BGB § 256 ZPO § 194 BGB § 314 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
GrundstückVortragBelastungBerufungsgerichtErblasserdosKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

006
2149
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IÖ-SJJ䣧S urteil
 in dom Rechtsstreit
 An Vorkündungs Statt zugestcllt
a)	dom Kläger an 21o Juli 1969
b)	der Beklagten an 22o Juli 1969
Schorn, Justisangcstclltcr als Urkunde bcarr-tcr dor Geechäftostcllo
 dor Witwe Anna EMM, Kt
»straße
 gebo
0
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtc:
Rechtsanwälte Prof.Dr» und Br o
gegen
 den Kaufmann Heinz HMHK, Ril
»straßo
 Kläger und Revisionsheklagtcn,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br,
 und Br,
2
Der III. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung am 9° Juli 1969 unter Mitwirkung der Bundes-richtcr Dr* Arndt, Dr* Beyer, Dr* Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Rocht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil dos 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4o Juli 1968 wird zurückgewieseno
 Die Beklagte trägt die Kosten des Revisions-rochtszugco.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte war die dritte Ehefrau des am 1939 verstorbenen Schuhmachermoioters Heinrich und ist als dessen testamentarische Alloineribin im Grundbuch von HBiBBB Band B Blatt Nr* BB als Eigentümerin des dort vor zeichneten Grundbesitzes (Wohnhaus straße B und Bauplatz ZflBBIB8^raßc) eingetragen* An 19o Februar 1940 schloß die Beklagte mit den vier Kindern aus der ersten Ehe ihres verstorbenen Ehemannes einen notariellen Erbvertrag* Hierin setzte sic, um den Kindern aus erster Ehe das Vermögen des verstorbenen Vaters nach ihrem Tode wieder zuzuwenden (II), ihre vier Stiefsöhne als ihre Erben zu gleichen Teilen ein (II § 1) und bestimmte
 daß der Stiefsohn Heinrich	-	evtl*	seine	Abkömm-
linge» ganz hilfsweiso seine Ehefrau - berechtigt sein solle» die Nachlaßgrundstückc zu dem Schätzwert zu Alleineigentum zu übernehmen (II § 2); im Falle der übernähme sollten die Antoile dor Mitorben bar ausgezohlt werden; falls Heinrich	seine	Abkömmlinge	oder	seine	Ehe-
frau don Grundbesitz nicht zu dem Schätzungswert übernehmen wollten, sollte dos Übernahmerecht den Übrigen drei llit-erben zustehen, und zwar dem Alter nach (II § 2 Abs., 2)*
In Abschnitt II § 4 des Erbvertrages heißt es danns
‘■Eie vier Geschwister	nehmen	diesen	Erbvertrag
 an* Sie verzichten hiergegen zugleich auf etwaige ihnen aus der Beerbung ihres Vaters zustehende Fflicht-tcilsansprUche. Frau Anna EflHB nimmt diese Verzichts erklärungen an*11
Am gleichen Tage bewilligte und beantragte die Beklagte zugunsten ihrer vier Stiefsöhne die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dos Hechts auf Eigentumsübertragung nach dem Erbvertrag* Eie Vormerkung wurde am 21* März 1940 in Abteilung II dc3 Grundbuchs eingetragen, jedoch an 22* Januar 1965 von Amts wegen gelöscht, nachdem der Grund-buchrichtor - auf Betreiben der Beklagten - mit Beschluß vom 15* November 1964 fcstgostollt hatte, daß die Eintragung gegenstandslos sei, weil erbrechtliche Ansprüche nicht durch eine Vormerkung gesichert werden konnten*
Eer Klägor ist - wie die Parteien, entgegen den Tatbestand dos Berufungsurteils» im Revisionsrechtszug als unstreitig vorgetragen haben - ein Sohn des inzwischen verstorbenen Stiefsohnes der Beklagten, Heinrich EflHHB? und Miterbe nach diesem*
Dio Beklagte beabsichtigt, die Grundstücke zu veräußern; sie hat den Bauplatz - gelegentlich auch Gartengrundstück genannt - Ziercnbergstraßc im laufe des Rechtsstreits verkauft und wenigstens einen Teil des Kaufpreises erhalten, jedoch ist ein EigentumsÜbergang bisher im Grundbuch nicht eingetragen worden* Der Kläger hat am 30* Dezember 1964 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch welche der Beklagten untersagt worden ist, über die Grundstücke zu verfügen oder eine entsprechende Verpflichtung einzugehen«
Der Kläger hot im jetzigen Rechtsstreit vorgotragen: Die Beklagte habe sich beim Abschluß des Erbvertrages verpflichtet, über die Grundstücke aus dom Nachlaß ihres Ehemannes nicht ohne Zustimmung ihrer Stiefsöhne bei Lebzeiten zu verfügen oder eine Verpflichtung hierzu cinzugohcno Der ausdrücklich fcstgclegto Zweck des Erbvertrages, den Nachlaß des Vaters für die Kinder aus der ersten Ehe zu sichern habe eine solche Bindung notwendig gemacht* Deswegen habe die Beklagte damals auch die Eintragung einer Vormerkung bewilligt «
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Grundbuch von Kildesheim Band Blatt Nr« eingetragenen Grundstücke nicht zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen, hilfsweiso festzustellen, daß die Beklagte zur Veräußerung oder anderweiten Verfügung nicht berechtigt sei*
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage geboten« Sie hat rin Abredo gestellt, sich beim Abschluß des Erbvertrages verpflichtet zu haben, nicht über den ererbten Grundbesitz
 
zu verfügen, und vorgetragen: Sie müsse die Grundstücke, wenigstens einen Teil, veräußern, um ihren Lehensunterhalt zu sichern» Die Stadt	habe ihr Sozial-
hilf eloistungen mit der Begründung verweigert, sie müsse erst ihr Vermögen angreifon, oho sie öffentliche Hilfe beanspruchen könne»
Das Landgericht hat - dem Hauptantrag der Klage entsprechend - die Beklagte verurteilt, den Grundbesitz nicht zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen» Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 6» Januar 1966 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil von 27o Februar 1967 - III ZR 68/66 - das Berufungsurteil auf-gehoben und die Sache zur andorwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvorwiescn»
Die Parteien haben vor dem Berufungsgericht znit ihren früheren Anträgen verhandelt» In der mündlichen Verhandlung am 13- Juni 1968 hat der Kläger sich der Berufung angoschlosoen mit dem Anträge, hilfsweise fostzustollen, daß die Beklagte den Bauplatz	zu	Unrecht
 veräußert habe» Die Beklagte hat beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen»
Durch das nunmehr angefochtenc Urteil hat da3 Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen* Hit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen»
 
Ents choidungsgründc:
Io
 lo Der erkennende Senat hat in seinem ersten Urteil vom 27o Pebruar 1967 (PamRZ 1967*, 470) die Auffassung dos ersten Berufungsurteils bestätigt, die Beteiligten hätten neben dein Erbvertrag - in rechtlich zulässiger Y/eisc -stillschweigend eine schuldrochtliche Vereinbarung getroffen, in der die Beklagte sich in Richtung einer Verfügungsbeo chränkung gebunden habe zu dom Zweck, den Grundbesitz zu erhalten, damit einer der Erben ihn später übernehmen und der Pamilie erhalten könne und zugleich ihr Alter gesichert seio Das erste Berufungsurteil ist aufgehoben worden, weil weiterer Klärung bedürfe, ob der Beklagten außer der Veräußerung auch jede Belastung vertraglich verwehrt sei, und ob dies unbedingt und für jeden Pall - auch bei eintretender Notlage oder der Notwendigkeit kostspieliger Reparaturen - zu gelten habe, oder ob der Kläger eine Belastung in notwendiger und tragbarer Höhe hinnehmen müsse»
Das nunmehr angefochtene Berufungsurteil geht zunächst davon aus, die Beklagte habe sich verpflichtet, die Nach-laßgrundstückc unter lebenden keinesfalls, selbst im Palle der Not nicht, zu veräußern» Das ist auch der Ausgangspunkt der Revision, die sich ausschließlich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht auch eine Belastung für veroinbarungswidrig erachtet hat» Danach ist außer Streit, daß die Beklagte eine Veräußerung des Nachlaßgrundstücke schlechthin zu unterlassen hat»
 
2o Das Berufungsgericht hat die streitige Vereinbarung nunmehr weiter dahin ausgelegt, daß die Beklagte eine Belastung der Nachlaßgrundstücke jedenfalls zu unterlassen habe, solange sie hierzu nicht durch eine besondere Notlage wirtschaftlich "gezwungen" sei. Eine Belastung ohne Not stehe dom Vertragszweck, den Grundbesitz der Familie zu erhalten und seine Nutzung der Bek3.agten zu ermöglichen, zwar nicht gerade diametral entgegen, schmälere aber die beiderseitigen Interessen erheblich und in nicht gewollter Weise: für die Beklagte mindere eine Belastung den Ertrngs-wert, den Abkömmlingen des Erblassers falle im Erbfall ein im Wert gemindertes Grundstück zu. Die Bewilligung einer Vormerkung ergebe eindeutig, daß es den Vertragsbeteiligten, insbesondere der Beklagten, auch darum gegangen sei, den Ertragsv/ert der Grundstücke ungeschmälert zu erhalten; denn eine solche Vormerkung bewillige nur jemand, der den Vor-merkungsberochtigten das Grundstück mit dem beim Vertrags-Schluß vorausgesetzten Wert - nicht mit einem durch nachträgliche Belastungen ausgehöhltcn Wert - zukommen lassen wolle•
Ob die Vereinbarung darüber hinaus dahin auszulcgon sei, daß der Beklfgten eine Belastung im Falle der Hot nicht verwehrt sei, könne dahinstehen» Der Kläger habe hinreichend dargetan, daß jedenfalls zur Zeit für die Beklagte eine Notlage nicht gegeben sei, und die Beklagte habe dom nicht widersprocheno Für einen Wegfall der Geschäftsgrund-löge liege nichts vor; die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten glichen ihrer früheren Vermögenslage beim Vertragsschluß sehr, sie habe damals wie heute in bescheidenen, aber auskömmlichen Verhältnissen gelebte Dafür, daß der Kläger wider 5?reu und Glauben von der Beklagten die Einhaltung ihres früheren Versprechens, jeg-
liehe Belastung, auf jeden Pall aber die Veräußerung der Grundstücke zu unterlassen, fordere, habe die Beklagte nichts vorgetragen. Da die Beklagte hiernach durch eine Veräußerung oder Belastung der Nachlaßgrundstücke im gegenwärtigen Zeitpunkt ihrer Verpflichtung zuwiderhan-doln würde, habe das Landgericht sie zu Recht verurteilt,
II o
1, Dio Revision hat das Berufungsurteil und das erste Urteil des Senats mißverstanden, wenn sie davon ausgeht, es stehe hier eine ergänzende Auslegung des Erbvertrages in Rede. Der erkennende Senat hat in seinem ersten Urteil unter I 2 (Urteilsauofortigung S. 6, 7) ausgoführt: Der Erbvertrag als solcher beschränke das Recht dos Erblassers zu Verfügungen unter Lebenden nicht, jedoch könne eine schuldrechtliche Bindung auch unter Lebenden dadurch herbeigeführt werden, daß der Erblasser sich "in oder neben dem Erbvertrag" durch einen Vertrag, der auch stillschweigend geschlossen werden könne, schuldrechtlich verpflichte, über den vermachten Gegenstand unter Lebenden nicht mehr zu verfügen. Dementsprechend beruht die jetzt angefochtone Entscheidung des Berufungsgerichts auf der Feststellung, die Beklagte sei "im Zusammenhang mit dom Erbvertrag die weitere Verpflichtung” (Urteilsausfertigung S. 9) ein-gegangen, die Nachlaßgrundstücko nicht zu veräußern oder zu belasten. Damit aber nimmt das Berufungsurtoil nicht eine Auslegung des Erbvertrages vor, sondern es trifft eine Feststellung hinsichtlich einer weiteren neben oder in Zusammenhang mit dem Erbvertrag geschlossenen Vereinbarung. Die Präge einer ergänzenden Auslegung kann sich also nicht auf den Erbvertrag, sondern nur auf die zusätz-
 
liehe stillschweigende Vereinbarung beziehen«, Mit anderen Worten: Erat wenn da3 Berufungsgericht eine Vereinbarung festgcstollt hat, die der Beklagten die Veräußerung und Belastung des Grundstücks verbietet, kann sich die Notwendigkeit der Auslegung, möglicherweise der ergänzenden Auslegung in der Richtung ergeben, ob in Notfall doch eine tragbare Belastung gestattet sei. In diesen Sinne ist die Frage bereits in ersten Revisionsurteil (Urtcils-ausfortigung So 12) aufgeworfen und behandelt worden«
2« Bas Berufungsgericht hat fe3tgesteilt, die Beklagte habe sich jedenfalls verpflichtet, eine Belastung der Nachlaßgrundstücke zu unterlassen, solange sie hierzu nicht durch eine besondere Notlage wirtschaftlich gezwungen sei, und hat offengelassen, ob der Beklagten für den Fall der Not eine Belastung doch gestattet sei« Bamit ist ein Belastungsverbot in Grundsatz festgestollto Zur Begründung seiner Überzeugung, die das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung zu bilden hatte, ohno an Bcweisregeln gebunden zu sein (§ 286 ZPO), führt das Borufungsurteil an, eine Belastung ohno Not würde den doppelten Vertragszweck, den Grundbesitz den Stiefsöhnen zu erhalten und der Beklagten die Nutzung nach dem ungeschmälerten Ertragswort zu ermöglichen, in nicht gewollter 7/eise beeinträchtigen, und aus der Bewilligung einer Vormerkung folge eindeutig, daß der Ertragswert der Grundstücke möglichst ungeschmälert habe erhalten bleiben sollen« Biese Erwägungen, für die das Berufungsgericht hinreichende Grundlagen in dem vorgetragenen Prozeßstoff finden konnte, tragen seine tatsächliche Feststellung* Bio Revision greift sie erfolglos
 an
a)	Die Revision stellt nicht in Abrede, daß die Beteiligten mit ihrer Vereinbarung den Zweck verfolgt hätten, den Grundbesitz der Familie zu erhalten* Jedoch vermißt die Revision eine Begründung für den weiteren, vom Berufungsgericht angenommenen Vertragszweck, der Beklagten habe dio Nutzung der Grundstücke erhalten werden sollen« Dabei läßt die Revision außer acht, daß das Berufungsgericht bereits in seinem ersten Urteil aus der gesamten Sachlage, insbesondere der Bestimmung in § 4 des Erbvertrages hergcleitet und begründet hat, die Kinder aus der ersten Ehe des Erblassers hätten durch ihren Verzicht auf den Pflichtteil der Beklagten die Möglichkeit gesichert, den Nachlaß uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere im Hause zu wohnen, und damit (Urteilsausfertigung S« 8) die doppelte Zielsetzung der Vereinbarung festgcotellt hat, der Beklagten die Nutzung zu ermöglichen und den Grundbesitz für die Familie zu erholten« Da das erste Berufungsurteil gerade hinsichtlich diesox1 tatsächlichen Feststellung nicht angegriffen wurde, ist der erkennende Senat bei seinem ersten Urteil (Urtoils-ausfertigung S« 15 unten) von dieser doppelten Zielsetzung des Vertrages ausgegangen« Im erneuerten Berufungorechto-zug ist nichts vorgetragen worden, was die früher begründete Feststellung, die Vereinbarung habe auch Alter und Unterhalt der Beklagten sichern sollen, in Zweifel stellen könnte* Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht bei seiner neuen Entscheidung ohne Verfahrcnsfehler die frühere Feststellung ohne nochmalige Begründung übernehmen und sich den eigentlich streitigen Punkten, zu deren Erörterung die Sache aurückverwiesen worden war, zuwenden« Insoweit ist weder eine Verletzung dos § 286 ZPO (vgl.
 BGHZ 3, 162, 175), noch des § 315 Abs« 1 Nr. 4 ZPO ersichtlich«
11
b)	Dem Vortrag der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Auslegungsfähigkeit des Umstandes verneint; daß die Beklagte eine Vormerkung bewilligt habe, aus der Bewilligung der Vormerkung könne lediglich geschlossen werden, daß eine Veräußerung unter Lobenden unterbleiben solle, sie besage aber nichts Uber die Zulässigkeit von Belastungen, auch der erkennende Senat habe in seinem ersten Urteil hieraus einen weitergehenden Schluß nicht gezogen, ist entgegenzuhalten:
Insoweit ist richtig, daß der erkennende Senat in seinem früheren Urteil (Urtcilsausfertigung S. 11, 12) die Ansicht dc3 ersten Berufungsurteils gebilligt hat, der Antrag der Beklagten auf Eintragung einer Vormerkung und die dafür gegebene Begründung (die Stiefsöhne hätten einen Anspruch auf Eigontumsübcrtragung) könnten als ein Anzeichen dafür gewertet werden, daß die Beklagte sich für gebunden gehalten habe, die Grundstücke nicht zu veräußern,, Damals aber bestand für den erkennenden Senat weder Anlaß noch Möglichkeit, die Bewilligung einer Vormerkung unter dem Gesichtspunkt eines Bolastungöverbots zu prüfen; denn das Berufungsgericht hatte in seinen ersten Urteil ein Belastungsverbot nicht festgestollt und die Sache wurde gerade zur Prüfung, ob der Beklagten auch eine Belastung - insbesondere in dem damals zu unterstellenden Notfall (vglo erstes Revisionsurteil 3» 12) - versagt sei, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«, Der erkennende Senat kann dem nunmehr angefochtenen Berufungsurteil bedenkenfrei darin folgen, daß die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung als tatsächliches Anzeichen auch für ein vertragliches Belastungsverbot gelten kann«. Denn die Vormerkung
(§ 885 BGB) schützt; den Berechtigten gegen jede Verfügung, die sein Recht vereiteln oder beeinträchtigen würde; die AuflassungsVormerkung schützt daher auch gegen jede weitere Belastung des Grundstücks, weil durch eine Belastung in beeinträchtigender Weise über den Wert des Grundstüc3cs verfügt wird, auf dessen Erlangung der Vormerkungsberechtigte ein Recht hat (vgl» RGZ 154 •> 355 > 366; RG Gruch 48 > 934; Staudinger-Seufert, BGB 11, Aufl, zu § 883 Anm, 42;
BGB RGRK 11«, Aufl, zu § 883 Anm, 67) o Es ist daher nicht richtig, wenn die Revision meint, die Bewilligung einer AuflassungsVormerkung spreche lediglich für ein Veräußerungsverbot , ohne etwas über ein Belastungsvorbot zu besagen; vielmehr kann die Bewilligung ohne Rechtsfehler als ein Anzeichen dafür gewertet werden, daß dem Vormerkvngo-berechtigten das Grundstück in dem vertraglich vorausgesetzten Wert ohne weitere Belastung Zufällen soll» Ob dieser Schluß "eindeutig" ist - was das Berufungsgericht angenommen hat, die Revision aber bezweifelt kann auf sich beruhen; denn jedenfalls wird er dem hier zu entscheidenden Pall gerecht, und die Beklagte hat nichts dafür vorgebracht, was eine von der Regel abweichende andere Beurteilung rechtfertigen könnte, und zu dem andern deutet der Zweck des Vertrages hier zweifelsfrei in die vom Berufungsgericht angenommene Richtung,
c)	Es mag - wie die Revision weiter meint - zutreffen, daß eine Belastung nicht stets den Ertragswert mindert, sondern, wenn sie etwa für eine Verbesserung der Ausstattung verwendet wird, im Ergebnis sogar zu einem höheren Ertrag führen könne. Jedoch erübrigt es sich hier nach der Sachlage, 'diese Möglichkeit zu erwägen; denn die Beklagte strebt nach ihrem eigenen Vortrag eine Belastung nicht zu dem Zwecke
 
der Investition an, sie will vielmehr die Grundstücke für ihren Lebensunterhalt veräußern oder belasten.
3. Die hiernach fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen seine Folgerung, die Beklagte habe eine Belastung der Nachlaßgrundstückc jcclc-i;-falls zu unterlassen, solange sie hierzu nicht durch eine besondere wirtschaftliche Notlage gezwungen sei» Damit ist allerdings - wie die Revision richtig bemerkt - nicht festgestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Belastung dennoch zulässig wäre, insbesondere, ob eine künftige Änderung der Verhältnisse eine Belastung etwa gestatten würdeo Das Berufungsgericht hat 3ich diese Frage gestellt, es hat sie jedoch nicht entscheiden zu sollen geglaubt, weil die Beklagte "jedenfalls zur Zeit" nicht in Not und daher "im gegenwärtigen Zeitpunkt" an ihr Versprechen gebunden sei«	*
Dagegen wendet sich die Revision zunächst mit der Erwägung, die Auslegung des Berufungsgerichts sei unvollständig, weil sie eine künftige Änderung der Verhältnisse nicht bedenken und deshalb sei der Urteilsausspruch unrichtig, weil er - im Falle seiner Rechtskraft - der Beklagten unter allen Umständen, auch bei einer geänderten Lage, eine Belastung verbiete. Dazu ist zu sagen:
Aufgabe des Gerichts ist es, Uber den durch Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden (§§ 253? 300 ZFO). Gegenstand der Klage ist hier nicht die Feststellung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses (§ 256 ZPO), vielmehr macht der Kläger einen vertraglichen Anspruch auf Unterlassung (vgl. § 194 BGB) geltend; das
 
geht schon aus der Klageschrift eindeutig hervor und ist im laufe des Rechtsstreits niemals zweifelhaft gewordene über diesen Anspruch hatte dos Berufungsgericht vom Standpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus zu entscheiden; es mußte der Klage stattgeben, wenn der Anspruch damals begründet war, oder die Klage abweisen, wenn sie damals nicht begründet war» Das Berufungsgericht hot daher richtig auf ndcn gegenwärtigen Zeitpunkt" abgcstellt, es war nicht gehalten, Erörterungen und Erwägungen anzustellen, die noch dem Ergebnis der Verhandlung nicht in Betracht kamen, Die Entscheidungsgründe, die im Zweifclsfall zur Erläuterung der Urtcilsfornel heranzuziehen sind, ergeben danach eindeutig die Tragweite der Entscheidung, Der Standpunkt der Revision, die Auslegung und die Entscheidung seien unvollständig, weil sie einer möglichen Änderung der Verhältnisse nicht Rechnung trügen, ist daher unrichtig.
Hiernach ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Beklagte gehalten ist, ohne Not den Grundbesitz nicht zu belasten.
III o
1, Das Berufungsgericht hat eine gegenwärtige Notlage der Beklagten verneint mit der Begründung:
Nach der unbestrittenen Darstellung des Klägers habe die Beklagte derzeit ein monatliches Einkommen (Altersrente und Mietoinnahmen) von mindestens 310 DM und wohne miotefrei im eigenen Hause, Die niedrigeren Angaben der Beklagten bezögen sich auf eine mehrere Jahre zurückliegende Zeit,den..Sommer 1964, und seither seien Renten und Mieten allgemein gestiegen.
 
Dio Beklagte unterlasse es - was sie ebenfalls nicht bestritten habe -, sich weiteres Einkommen zu verschaffen. Das gelte zunächst für eine Witwenrente nach ihren verstorbenen Ehemann, auf die sie neben ihrer eigenen Altersrente einen Anspruch habe, zu dem andern aber auch für einen Unterhaltsboitrag von monatlich 60 DI.I, den zu zahlen die Abkömmlinge des Erblassers bereit seien, wenn die Beklagte ihnen nachwcise, daß ihr sonstiges Einkommen nicht neben den Grundstüekslastcn für ihren Unterhalt ausroiche0 Diese zusätzlichen Einkommensmöglichkeiten würden ausreichen, die laufende Unterhaltung des Hau3grundstüeks zu decken«
Dann aber ständen der Beklagten neben freier Wohnung monatlich mindestens 310 DM für ihre eigenen Bedürfnisse zur Verfügung, und damit ein Betrag, dor eine den Verhältnissen der Parteien angemessene Lebenshaltung ermögliche und nicht von einer Notlage der Beklagten sprechen lasse«
Die Beklagte habe nicht vorgetragon, daß aus früherer Seit noch Schulden für die Unterhaltung des Hauses beständen«
Die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 19o Februar 1940 sei nicht entfallen. Die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten glichen ihren Verhältnissen beim Vertragsschluß sehr; damals habe die Beklagte wie heute in zwar bescheidenen, aber auskömmlichen Umständen gelebt« Tatsachen, die das Verlangen de3 Klägers als eine unzulässige Rechtsausübung kennzeichnen könnten, seien nicht vorgetragen worden«
Was die Revision demgegenüber vorbringt, greift nicht
 durch
 
I V
2. Pie Revision bemüht sich erfolglos darzulcgen, die Beklagte habe den Vortrag dos Klägers über ihre Einkommens-lage - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -doch bestritten« Der Senat kann dahingestellt lassen, ob das Berufungsurteil, wenn cs wiederholt betont, die Beklagte habe dem Vortrag des Klägers über ihre Einkommensläge nicht widersprochen, eine tatbestandliche, das Revisionsgericht bindende Feststellung des Parteivortrage3 (§§ 314, 561 ZPO) trifft, die nur im Wege dor Tatbostandsbcrichtigung (§ 320 ZPO) hätte ausgeräumt werden können, oder ob das Berufungsurteil damit nur die Folgerung aus den in Bezug.genommenen Schriftsätzen ziehen will« Auch im letzteren Fall wäre der schriftsätzliche Vortrag dor Beklagten nicht geeignet, die Folgerung des Berufungsgerichts als unrichtig erscheinen zu lassen«,
Der Kläger hatte mit seinen Schriftsätzen vom 9« Mai und 22o Mai 1967 zur Einkommonslage der Beklagten vorge-tragon, sie beziehe eine Altersrente von mindestens 160 DM sov/ie Mietoinnahmen von mindestens 150 DM, und die Bundes-vcrsichcrungsanstalt, Nebenstelle	habe	die Aus-
kunft gegeben, die Voraussetzungen für die Zahlung einer Witwenrente seien gegeben; diesen Vortrag hat der Kläger im Schriftsatz vom 17* September 1967 (dort S« 3) ergänzt« Demgegenüber hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz von 23o Mai 1967 lediglich niedrigere Einkünfte im Jahre 1964 behauptet und weiter vorgetragen, dor Erblasser habe sich zu seinen Lebzeiten Sorgen gemacht, sie werde nach seinem Tode eine Rente nicht bekommen, weil er nicht M geklebt11 habe« Dieser Schriftsatz schließt allerdings mit der Folgerung, auch jetzt bostohe für die Beklagte noch die Notwendigkeit, zu ihrem Unterhalt Grundbesitz zu veräußern
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oder zu belasten, doch sind damit die Einzelheiten des Vortrages dos Klägers nicht bestritteno Es kam hier nicht darauf an, wie die Beklagte ihre Lage beurteilte, sondern dem Berufungsgericht waren die tatsächlichen Zahlen zu unterbreiten, die ihm eine Beurteilung der Frage gestatteten, ob die Beklagte sich gegenwärtig in einer die Belastung rechtfertigenden Notlage befinde« Diese Fragestellung hat die Beklagte - wie die Einleitung ihres Schriftsatzes vom 23° Hai 1967 ergibt - richtig erkannt«
Wenn sie sich gleichwohl nur auf Jahrzehnte zurückliegende Äußerungen des Erblassers und auf niedrigere Einkünfte in früheren Jahren berief, konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehlor ihren Vortrag dahin verstehen, daß sic die Angaben über ihre gegenwärtigen Einkünfte und I.Iüg-lichkeiton nicht bestreite«
Wenn die Revision sich weiter darauf beruft, die Beklagte habe mit ihrem Schriftsatz vom 17° Juli 1967 Urkunden-bewois dafür angetreten, daß das Sozialamt der Stadt
 am 22« Juli 1964 ihre Hilfeberechtigung nach § 11 BSozialhilfeCr grundsätzlich bejaht habe, so läßt sic außer acht, daß der Tatbestand des Berufungsurteils diesen Schriftsatz ausdrücklich anführt und die Entscheidungsgründe ihn sachlich mit der richtigen Erwägung behandeln, es komme nicht auf die Lage im Sommer 1964, sondern auf die gegenwärtige Lage an«
Das Berufungsgericht konnte daher seiner Entscheidung als unbestritten zugrunde legen, daß die Beklagte gegenwärtig neben freier Wohnung ein Einkommen von mindestens 310 DM (160 DM Altersrente, 150 DM Mieteinnahmen) habe«
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Eie Revision möchte den Schreiben des Sozialamts vom 22o Juli 1964 als unbestrittenen Parteivortrag entnehmen, daß die Mictoinnahmen "gerade" die laufenden Unterhaltskoston für das Grundstück deckten, und damit der Beklagten nur ihre Altersrente verbleibe. Dazu ist zunächst zu sagen, daß die Revision das Wort "gerade" hinzufügt; das Schreiben des Sozialamts spricht lediglich davon, daß die jährlichen Belastungen des Grundstücks einschließlich der Reparaturkosten durch die Mieteinnahmen von damals 107,90 DM gedeckt seien. Weiter ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag der Beklagten unbeachtet gelassen hat. Denn das Berufungsgericht geht - ebenso wie die Revision - davon aus, daß die Beklagte gegenwärtig neben freier Wohnung monatlich 310 DM habe, wovon die laufenden Lasten des Grundstücks zu tragen seien, und bezeichnet das als "nicht viel".
3o Wenn das Berufungsgericht gleichwohl ein Verbot der Belastung ausgesprochen hat, so beruht dies auf der Pcststellung, die Beklagte unterlasse es, sich weiteres Einkommen zu verschaffen. Diese Erwägung ist sachlich-rechtlich bedonkenfroi, \7enn die Beklagte sich verpflichtet hat, die Grundstücke nicht ohne Not zu belasten, so folgt daraus nach rJ?rou und Glauben (§ 242 BGB), daß sic die vorhandenen Möglichkeiten, eine Notlage abzuwenden, wahrnehmen muß; das stellt auch die Revision nicht in Präge. Aus dieser Lage ergäbe sich für die Beklagte die Verpflichtung, eine Witwenrente zu beantragen, wenn ein solcher Antrag nicht aussichtslos wäre. Die Revision trägt nicht einmal jetzt vor, daß die Beklagte eine Rente beantragt oder sich von der Aussichtslosigkeit überzeugt hätte, sondern begnügt sich mit dem Hinweis, sie habe den Vortrag des Klägers doch bestritten, im übrigen habe der Kläger ihn später ausdrücklich dahinstehen lassen, sie habe aber Unterstützung beim Sozialamt erbeten.
 
Damit muß die Revision erfolglos bleiben, denn sic verkennt anerkannte Grundsätze der Bchauptungs- und Bcv/cislact, die der Entscheidung dos Berufungsgerichts zugrunde liegen« Jede Partei tragt die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen aller Voraussetzungen der ihr günstigen Normen, d»h» die Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, trägt die Bewcislast für die rochtsbegründenden Tatsachen, die Partei, die sich demgegenüber auf Nichteintritt, Hemmung oder Untergang beruft, die Bewcislast für die rechtshindernden, rechtshemmenden oder rechts vernicht enden Tatsachen» Daraus ergibt sich für die vorliegende Sache: Der Kläger, der die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nimmt, hat darzutun, daß die Beklagte sich zur Unterlassung verpflichtet hat» Das ist dom Kläger insoweit gelungen, 0I3 dos Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen hat, die Beklagte habe sich verpflichtet, Belastungen jedenfalls zu unterlassen, solange sie hierzu nicht durch eine besondere Notlage gezwungen sei» Wenn die Beklagte gleichwohl ein Recht zur Belastung in Anspruch nimmt, weil sie in Not sei, so macht sie eine ihr günstige Ausnahme von der vereinbarten Regel geltend und hat deren Voraussetzungen darzulegen» Dieser Darlegungspflicht hat die Beklagte nicht genügt, solange die Möglichkeit, sic könne sich in zu demutbarer Weise weitere Einkünfte verschaffen, die eine Notlage auoschlicßen, nicht ausgeräumt ist» Die Frage, wieweit eine Partei negative Umstände darlegen könne oder darzulegen habe, kann hier nicht entstehen» Denn der Kläger hat ausdrücklich auf zwei Rechtsverhältnisse hingewiesen, die der Beklagten weiteres lüinkommcn verschaffen könnten und eine Notlage ausschließen würden, wenn sie sich ihrer nur bedienen wolle» Es wäre die Aufgabe der Beklagten gewesen, demgegenüber darzulegen, daß diese Möglichkeiten nicht gegeben seien oder nicht genutzt werden
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könnten, und deshalb doch eine Notlage verbleibe, die 3ic zur Belastung der Grundstücke berechtige <> Dem wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht»
a) Die Revision räumt ein, der Kläger habe behauptet, die Beklagte könne eine Witwenrente beanspruchen, wenn sic nur die nötigen Unterlagen beschaffen wolle» Diese Behauptung des Klägers ist noch den Sntocheidungsgründon des Berufungsurteils unwidersprochen geblieben» Y/enn die Rcvi-sion jetzt Umstände dorlegcn will, die doch als bestreitend hätten gewertet v/erden müssen, so ist ihr entgcgenzuhalton:
Es ist richtig, daß die Beklagte in ihren Schriftsatz von 25o Mai 1967, in den sie die Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und die Beweggründe des Erblassers geschildert hat, vorgetragen hat, cs sei eine besondere Sorge des Erblassers gewesen, daß sie nach seinen Tode eine Rente nicht erhalten werde, weil er nicht "geklebt" habe» Dieser Schriftsatz der Beklagten kreuzte sich mit einen, ergänzenden Schriftsatz des Klägers von 22» Mai 1967, in dem au3geführt ist, der Erblasser habe durch Abzüge im Lohnabzugsverfohrcn und durch seine Militärzeit die Wartezeit von 180 Monaten voll erfüllt, der Kläger habe von der Bundesversicherungs-anstalt, Nebenstelle Hildesheim, die Auskunft erhalten, eine Witwenrente könne gezahlt werden» Diesem Einzelheiten bringenden Vortrag hat die Beklagte nicht widersprochen, sic hot sich auch auf die Präge des Erörterungsbeschlusses vom 7» Juni 1967 nach einer Rente nicht geäußert, sondern lediglich vorgetragen, im Sommer 1964 habe sie vergeblich eine Sozialrentc nochgesucht» Sic hätte sich aber gegenüber dem genauen Vortrag des Klägers erklären müssen, daß und weshalb sie gegenv/ärtig eine Witwenrente nicht beantragen könne (§ 138 2P0), und durfte sich mit dem Vortrag der möglicherweise irrigen Rochtsansicht des Erblassers nicht beruhigen»
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Der weitere Hinweis der Revision, der Kläger selbst habe seinen Vortrag im Schriftsatz vom 17» September 1967 dahinstehen lassen, ist zwar richtig, besagt aber nichts zugunsten der Beklagten; denn der Kläger hat scinon Vortrag über dio Möglichkeit einer Witwenrente nicht fallcnlasscn, sondern in dem genannten Schriftsatz ausgeführt, es körne auf dio Präge der Witwenrente nicht an, weil die Beklagte auch ohne eine solche gesichert sei, er hot im übrigen gleich anschließend ausgeführt, daß und weshalb die Wartezeit und die Anwartschaft für eine Witwenrente erfüllt scion.
Wenn hiernach dio Präge einer Witwenrente offonblio'o, mußte das zu Lasten der Beklagten gehen, weil sic nicht di r-getan hat, daß Verhältnisse vorliegen, dio ihr nach der getroffenen Vereinbarung ausnahmsweise doch eine Belastung gestatten würden.
b) Nicht anders liegt es hinsichtlich des Vortrages des Klägers, or und die droi Sohne des Erblassers seien bereit, der Beklagten - falls sie sich in einer Notlage befinde, die sie zur Belastung der Grundstücke berechtigen könnte -jo 15 DM monatlich als Unterhalt zu zahlen. Die Beklagte hat sich auch hierzu nicht erklärt, obwohl der Kläger seinen Vorschlag wiederholt hat. Das Berufungsgericht konnte daher auch diesen Vortrag als unbestritten werten. Der Vortrag der Revision, der Kläger habo nur für sich selbst, nicht für die übrigen Beteiligten eine wirksame Verpflichtungserklärung abgoben können, liegt neben der Sache, Das Berufungsgericht konnte als unbestritten zugrunde legen, daß außer dem Kläger auch alle übrigen Beteiligten zur Zahlung von 15 DM monatlich bereit seien, und es wäre Sache der Beklagten geweson, darzulegen, daß oder weshalb dies nicht zutreffe oder die behauptete Bereitschaft unsicher sei.
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Die Revision meint allerdings weiter, der Kläger habe die Unterstützung der Beklagten nicht vom Nachweis der Bedürftigkeit abhängig gemacht - wie das Berufungsgericht das Angebot verstanden hat -, sondern davon, daß das Berufungsgericht eine Notlage feststclle, und hält es für denkfehlerhaft, wenn das Berufungsurteil einerseits der Beklagten den Unterhaltszuschuß zurechne, andererseits jedoch eine Notlage verneine.. Damit versteht die Revision das Berufungsurteil falscho Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers dahin verstanden und konnte ihn auch nur dahin verstehen, daß die Stiefsöhne zur Unterstützung der Beklagten bereit seien, wenn sich im Rechtsstreit ein Bedürfnis hierfür ergeben sollte; diesen Vortrag konnte es als unbestritten werten«, Die daran geknüpfte Folgerung, die Beklagte habe zwar gegenwärtig "nicht viel", doch werde ihr Einkommen reichen, wenn sie - wie unbestritten - eine Witwenrente und erforderlichenfalls dazu Unterhaltsbeiträgc erhalte, entspricht den Denkgesetzon und der Sachlage«,
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IV.
Hiernach erweist die Revision sich als unbegründet und ist zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat gemäß § 97 ZPO die Beklagte zu tragen.
Dr. Arndt	Dr.	Beyer	Dr.	Hußla
 Gähtgens	Keßler