hat der IIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 14« Dezember 1959 unter Mitwirkung de Senatspräaider&ten Prof« Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Dr* Pagendarms Dr* Weber, Dr* Kreft und Dr* Beyer für Recht erkannt? Mai 1954 ab, weil der Kläger nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten organisch gesund sei und lediglich sein Nervensystem noch Schäden aufweise, die aber nach dem Obergutachten Dr. Die 'gegen dieses Urteil vom Kläger persönlich eingelegte Berufung verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, weil sie nicht, wie erforderlich, durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden war. Nunmehr hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben« Er macht zur Begründung geltend, das kiagabweisende Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 21« Mai 1954 beruhe auf dem Gutachten des Beklagten vom 13 o Juni 1952o Dieses sei auf* Grund sehr oberflächlicher Untersuchung grobfahrlässig falsch erstattet worden. Zwar sei der Beklagte sachver-pflichtet, weil er entgegen seiner Darstellung nicht als Beamter tätig geworden sei, doch sei nicht erweisbar, daß gerade das Gutachten des Beklagten die Entscheidung der Entgeh ädigungskammer des Landgerichts Lüneburg trage, die sich auf sämtliche Gutachten gestützt habe. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg« Das Berufungsgericht legt dar, daß der Beklagte sein Gutachten in Ausübung staatshoheixlicher Punktion erstattet habe und daher nach Amtshaftungsrecht nicht persönlich hafte, überdies sei die objektive Unrichtigkeit des Gutachtens, das für die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg vom 21. 1) Die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Revision findet, da der'Beschwerdegegehstand 6.000 DM nicht übersteigt, nach § 547 Abs. 1 Nr« 2 ZPO nur statt, wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit handelt, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind« Das Revisionsgericht hat die Voraussetzungen des § 547 Abs.I Nr« 2 ZPO selbständig zu prüfen. sischen Sonderhilfsgesetz vom 22« September 1948 (HdS GVB1 1948, 77) gebildeten Sonderhilfsausschüsse, sondern auch für die Ärzte, die nach § 11 Abs» 2 dieses Gesetzes die Höhe des Hundertsatzes der Erwerbsbeschränkung der Geschädigten durch amtsärztliches Gutachten festzustellen hätten« Auen im Beschwerdeverfahren sei ein etwa erforderliches Obergutachten von einem Amtsarzt zu erstatten (§22 Abs« 5 des Gesetzes)« Dem habe der Niedersächsische Minister für Arbeit, Aufbau und Gesundheit mit Erlaß vom 28« September 1949 Rechnung getragen, indem er unter anderen Amtsärzten auch den Beklagten, der damals Amtsarzt am staatlichen Gesundheitsamt iniSfB|war, als Obergutachter für die Regie-ru&gsbesirke S®B®;md bestellt habe« Biese Amts- Ber zuständige Regierungspräsident habe sich aber mit Schreiben vom 11« September 1951 damit einverstanden erklärt, daß der Beklagte weiterhin als Gutachter tätig und insoweit als Hilfsarzt des (resusidheitsamtes beschäftigt werde. Der Regierungspräsident, so fährt das Berufungsgericht fort, sei zu seiner Maßnahme befugt gewesen (§14 Abs* 2 der ersten Durchführungsverordnung vom 6« Februar 1955 - RGBl I iVT - zu dem Gesetz über die Vereinheitlichung des Ge-s'indheiuswlesens vom 3* Juli 1954 - RGBl X 551 - vgl* dazu Gütt, Der öffentliche Gesundheitsdienst 1959 S* 110 f)* Selbst wenn die Verfügung des Regierungspräsidenten aber mit einem rechtlichen Mangel behaftet gewesen wäre, sei die Bestellung nicht ohne rechtliche Wirkung* Die Gutachtertätigkeit des Beklagten in jenem Rahmen sei nach wie ~cr Ausübung ihm anvertrauter öffentlicher Gewalt geblieben (RGZ Ü56, 220, 236)* Der Beschwerdeausschuß, so schließt das Berufungs-gericnt, habe mit seinem Beschluß vom 5* Mai 1952 auch nicht ein privates, sondern ein amtsärztliches Obergutachten ein-holen wollen, wie sich daraus ergebe, daß der Beklagte in diesem Beschluß al3 Arzt beim Gesundheitsamt SBH bezeichnet worden sei* Dieser Beschluß sei noch unter der Geltung der §§ 11, 22 des Sonderhilfsgesetzes vom 22* September 1948 ergangen« Die Neuregelung durch das - am 16* Mai 1952 in Krafg getretene - Gesetz vom 1* Mai 1952 (NdS GVB1 1952, 25, 30)? Der Beklagte habe seinen Auftrag auch als amtliche Aufgabe verstanden und durchgeführt* Sein Gutachten - das im Kopf und an Schluß Stempel des Gesundheitsamtes SflM trägt -sei vom Beklagten "I*A." Wenn ds3 Berufungsgericht in dem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 11* September 1951 eine rechtliche Grundlage dafür gesehen habe, daß der Beklagte weiterhin zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten herangezogen werde, so hafte eis den Inhalt dieses Schreibens verkannt* Denn dort heiße es nur, daß der Regierungspräsident bereit sei, den Beklagten weiterhin als Gutachter zu beschäftigender "bereit" sei, habe aber die erforderliche Verfügung rjo^h nicht getroffene Ohne entsprechenden Dienst'/ertrag habe der Beklagte als amtlicher Gutachter gar nicht tätig werden können*. Die Auffassung, daß ein Anstellungsverhältnis zu dem Staat erforderlich gewesen sei, damit der Beklagte hoheits-rechtliich tätig werden könnte, ist nicht richtig* Für das Haftungsrecht iät entscheidend, ob er mit hoheitlichen Aufgaben betraut war (RGZ 142, 190, 194 ff). Handelte es sich bei der Gutachtertätigkeit des Beklagten somit um Ausübung amtlicher Befugnisse und um eine Amtshandlung, so ist der aus angeblich falscher Begutachtung hergeleitäte Klaganspruch seiner wahren Natur nach ein Anspruch der in § 71 Abs, 2 Nr* 2 GVG bezeichnten Art. Die Revision ist also nach § $47 A‘bs. Da der Beklagte, wie im Vorstehenden dargelegt, sein Gutachten in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes erstattet hat, trifft die Verantwortlichkeit für eine etwa dabei begangene schuldhafte Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht das Land Niedersachsen als Träger der Gesundheitsfürsorge und des staatlichen Gesundheitsamtes, in dessen Auftrag der Beklagte amtlich tätig geworden ist (Art* 34 GG). Mit Recht hat also das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil der Beklagte nicht persönlich haftet.
Til 2R 175/53 2384 004 indet am 14* Dezember 1959 ___ Justizassistent Urkundsbeamter der Geschäfts- sP-e 1 i 1 1 1 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Händlers Josef straße Klägers, Berufungsklägers und Re Visionsklägers, ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Medizinaldirektor i* R* Dr, It Straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisicnsbekiagten, - Prczeßbevr.ilmächtigter: Rechtsanwalt ~ hat der IIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 14« Dezember 1959 unter Mitwirkung de Senatspräaider&ten Prof« Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Dr* Pagendarms Dr* Weber, Dr* Kreft und Dr* Beyer für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das Urteil des % Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18« Oktober 1958 wird zurückgewiesen* Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen* Von Rechts wegen JPatbestaadg _ Der Kläger war ale Angehöriger der 11Zeugen Jehovas11 in einem nationalsozialistischen Konzentrationslager. Auf Grund des Niedersächsischen Gesetzes über Gewährung von Senderhilfen für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vom 22« September 1948 (Nds GVB1 1948 S. 77) beantragte er im Mai 1949 beim Kreissonderhilfsausschuß in die Bewährung einer Geschädigtenrente, weil er sich während der Haft einen Herzschaden zugezogen habe» Der Kreis-sonderhilfsausschuß lehnte den Rentenantrag ab, weil nach Sachverständigengutachten nur eine Erwerbsminderung von 10 v. Ho vcrliege, während gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Rente eine Erwerbsminderung von 30 v» H* sei* Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg- Erneute Anträge des Klägers lehnte der Kreissonder-hil:?s&u3schuß mit Bescheid vom 11» Oktober 1951 wiederum ah. Der Kläger ieg*se dagegen erneut Beschwerde ein. Nachdem der Facharzt Dr« sich dahin geäußert hatte, daß ein chro- nischer Nierenschaden wahrscheinlich sei, ersuchte der Be-schwerdeausschuß für SonderhilfsSachen Dr. den jetzigen Beklagten, mit Schreiben vom 5. Mai 1952 unter Zuleitung allex’ bisherigen ärztlichen Gutachten, den Antragsteller, jetzigen Kläger, nochmals eingehend zu untersuchen und abschließend festzustellen, welches leiden, das auf die zehnjährige Haftzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückzuführen sei, beim Antragsteller bestehe und wie hoch die dadurch bedingte ErwerbsfähigkeitsVerminderung sich belaufe. Der Gutachter, jetzige Beklagte, kam in seinem Gutachten vom 15* Juni 1952 zu dem Ergebnis, daß ein organischer Krank-heitsbefimd nicht festzustellen sei« Es handele sich um eine Neurasthenie bezw. Neurose ohne organische Grundlage* Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 30 v« H., wovon jedoch höchstens 15 v* H. auf die Verfolgungsmaßnahme zurückzuführen seien. Bevor es zu einer Entscheidung des Beschwerdeausschusses kam, trat das Bundesentschädigungsgesetz vom 18. September 1953 (BGBl I 1387) in Kraft. Daraufhin erhob der Kläger gegen das Land Niedersachsen Klage mit dem Antrag, auf Gewährung einer Entschädigungsrente nach einer Erwerbsfähigkeitsminderung von 70 v. H. Das Landgericht - Entschädigung skammer - wies die Klage mit Urteil vom 21. Mai 1954 ab, weil der Kläger nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten organisch gesund sei und lediglich sein Nervensystem noch Schäden aufweise, die aber nach dem Obergutachten Dr. des jetzigen Beklagten, «nur noch in Höhe von 15 y. H» auf die durchgemachten Leiden in der Haftzeit zurückzuführen seien. Die 'gegen dieses Urteil vom Kläger persönlich eingelegte Berufung verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, weil sie nicht, wie erforderlich, durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden war. Ein Gesuch des Klägers, ihm das Armenrecht für eine Klage gegen das Land Niedersachsen zu gewähren, mit der er festge3te?ult wissen wollte, daß das Land verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die - angeblich unrichtige Begutachtung des Dr. entstanden sei, lehnte das Landgericht Hannover ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine ausreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Kläger habe es entgegen § 859 Abs. 3 BGB unterlassen, das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichte Lüneburg mit einer ordnungsmäßigen Berufung anzufechten. Eine Haftung des beklagten Landes komme im übrigen auch deshalb nicht in Trage, weil der damals schon im Ruhestand befindliche Dr. lediglich als Sachverständiger, aber nicht als Amtsarzt tätig gewesen sei. Dagegen legte der Kläger Beschwerde nicht ein. - 4 Nunmehr hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben« Er macht zur Begründung geltend, das kiagabweisende Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 21« Mai 1954 beruhe auf dem Gutachten des Beklagten vom 13 o Juni 1952o Dieses sei auf* Grund sehr oberflächlicher Untersuchung grobfahrlässig falsch erstattet worden. Der Beklagte habe das dem Kläger günstige Gutachten Dr. PflHMs nicht beachtet. Obwohl er, der Kläger, bei der Untersuchung nach einigen Kniebeugen einen schweren Ohnmachtsanfall erlitten gehabt habe, sei entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst die Aufnahme eines Elektrokardiogramms unterlassen worden. Sein Schaden bestehe in dem Sntgang einer Rente von monatlich mindestens 100 DM. Hierfür sei der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach § 825 Abs. 2 BG3 i.V.ir-o § 410 ZPO, hilfsweise auch wegen Amtspflichtver-Leirsung haftbar.. Einen Teilbetrag des behaupteten Schadens gelxendmachend, hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 300 DM zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage, dem Antrag des Beklagten stattgebend, abgewiesen. Zwar sei der Beklagte sachver-pflichtet, weil er entgegen seiner Darstellung nicht als Beamter tätig geworden sei, doch sei nicht erweisbar, daß gerade das Gutachten des Beklagten die Entscheidung der Entgeh ädigungskammer des Landgerichts Lüneburg trage, die sich auf sämtliche Gutachten gestützt habe. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg« Das Berufungsgericht legt dar, daß der Beklagte sein Gutachten in Ausübung staatshoheixlicher Punktion erstattet habe und daher nach Amtshaftungsrecht nicht persönlich hafte, überdies sei die objektive Unrichtigkeit des Gutachtens, das für die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg vom 21. Mai 1954 freilich zweifellos ursächlich gewesen sei, nicht nachzuweisen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagan-spruoh weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzu-weisen. Entsohe idungsgründe i Io 1) Die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Revision findet, da der'Beschwerdegegehstand 6.000 DM nicht übersteigt, nach § 547 Abs. 1 Nr« 2 ZPO nur statt, wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit handelt, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind« Das Revisionsgericht hat die Voraussetzungen des § 547 Abs. I Nr« 2 ZPO selbständig zu prüfen. Es ist hierbei weder durch die Auffassungen der Parteien noch durch die Beurteilung des Berufungsgerichtes gebunden. Zu fragen ist, welche wahre Natur der Klaganspruch nach den als richtig zu unterstellenden tatBäclili--oben K2a^behauptungen hat. Nur wenn sich bei dieser Prüfung ergibt, 3aß der Beklagte bei Erstattung seines Gutachtens als % Beamter i. S. von § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG gehandelt nat. ist die Revision statthaft (BGHZ 16, 275» 280 f’• • 2} Es kommt nicht darauf an, daß der Beklagte, als er das Gutachten erstattete, nicht mehr wie vorher Amtsarzt war, ccndera Sieh im Ruhestand befand. Entscheidend ist, ob er bei Erstattung seines Gutachtens amtliche Befugnisse ausübte, ob er dabei eine Amtshandlung vorsunehmen hatte. Das Berufungsgericht bejaht diese Präge mit folgender Begründung: j , Die Entschädigung der durch den Nationalsozialismus Verfolgten sei hoheitliches Handeln des Staates (BGH vom 5. Mai 1355 - III ZR 252/53 - in HJW 195?, 1, 835). Das « gelte nicht nur für die Mitglieder der nach dem Niedersäeb- »-• s I sischen Sonderhilfsgesetz vom 22« September 1948 (HdS GVB1 1948, 77) gebildeten Sonderhilfsausschüsse, sondern auch für die Ärzte, die nach § 11 Abs» 2 dieses Gesetzes die Höhe des Hundertsatzes der Erwerbsbeschränkung der Geschädigten durch amtsärztliches Gutachten festzustellen hätten« Auen im Beschwerdeverfahren sei ein etwa erforderliches Obergutachten von einem Amtsarzt zu erstatten (§22 Abs« 5 des Gesetzes)« Dem habe der Niedersächsische Minister für Arbeit, Aufbau und Gesundheit mit Erlaß vom 28« September 1949 Rechnung getragen, indem er unter anderen Amtsärzten auch den Beklagten, der damals Amtsarzt am staatlichen Gesundheitsamt iniSfB|war, als Obergutachter für die Regie-ru&gsbesirke S®B®;md bestellt habe« Biese Amts- ärzte seien in das Entschädigungsverfahren als Gutachter eingebaut gewesen* Sie hätten sich dadurch von sonstigen Sachverständigen unterschieden, deren Beiziehung den Behörden freistehe. Biese Gutachter hätten als Gehilfen der Ausschüsse in Ausübung ihnen anvertrauter öffentlicher Gewalt gehandelt. Ihre Tätigkeit habe einen wesentlichen Teil der voir Staat als hoheitliche Aufgabe übernommenen Fürsorge gebildet* Bie im Ministerialerlaß vom 28. September 1949 erfolgte Bestellung des Beklagten zu dem Gutachter habe zwar mit se-nem Übertritt in den Ruhestand ihr Ende gefunden. Ber zuständige Regierungspräsident habe sich aber mit Schreiben vom 11« September 1951 damit einverstanden erklärt, daß der Beklagte weiterhin als Gutachter tätig und insoweit als Hilfsarzt des (resusidheitsamtes beschäftigt werde. Bie noch unter der Geltung der alten Fassung des § 11 Abs. 2 des Son-derhijfsgesetzes ergangene Verfügung könne nur den Sinn gehabt haben, daiß der Beklagte weiterhin amtsärztliche Gutachten und Obergu;tachten i« S. dieser Vorschrift für die Sonderhilf sausschiüsse erstatten solle; denn zu einer privaten • • 7 ~ i i Gutachtertätigkeit würde der Beklagte nicht des Einverständnisses des Regierungspräsidenten bedurft haben« Damit habe der Beklagte erneut für den Bereich der §§ 11, 22 des Sonderhilf sgesetzes amtliche Eigenschaft erlangt* Daß er den in der Verfügung des Regierungspräsidenten vorgesehenen Dienstvertrag mit dem Gesundheitsamt nicht abgeschlossen habe, sei haftungsrechtlich ohne Bedeutung* Der Regierungspräsident, so fährt das Berufungsgericht fort, sei zu seiner Maßnahme befugt gewesen (§14 Abs* 2 der ersten Durchführungsverordnung vom 6« Februar 1955 - RGBl I iVT - zu dem Gesetz über die Vereinheitlichung des Ge-s'indheiuswlesens vom 3* Juli 1954 - RGBl X 551 - vgl* dazu Gütt, Der öffentliche Gesundheitsdienst 1959 S* 110 f)* Selbst wenn die Verfügung des Regierungspräsidenten aber mit einem rechtlichen Mangel behaftet gewesen wäre, sei die Bestellung nicht ohne rechtliche Wirkung* Die Gutachtertätigkeit des Beklagten in jenem Rahmen sei nach wie ~cr Ausübung ihm anvertrauter öffentlicher Gewalt geblieben (RGZ Ü56, 220, 236)* , $ Der Beschwerdeausschuß, so schließt das Berufungs-gericnt, habe mit seinem Beschluß vom 5* Mai 1952 auch nicht ein privates, sondern ein amtsärztliches Obergutachten ein-holen wollen, wie sich daraus ergebe, daß der Beklagte in diesem Beschluß al3 Arzt beim Gesundheitsamt SBH bezeichnet worden sei* Dieser Beschluß sei noch unter der Geltung der §§ 11, 22 des Sonderhilfsgesetzes vom 22* September 1948 ergangen« Die Neuregelung durch das - am 16* Mai 1952 in Krafg getretene - Gesetz vom 1* Mai 1952 (NdS GVB1 1952, 25, 30)? nach dessen § 15 hinfort ein amtsärztliches Gutachten nicht mehr zwingend vorgeschrieben werde, ändere nichts daran, daß der Beschluß des Beschwerdeausschusses mit seinem ursprünglichen Inhalt wirksam geblieben sei* 8 Der Beklagte habe seinen Auftrag auch als amtliche Aufgabe verstanden und durchgeführt* Sein Gutachten - das im Kopf und an Schluß Stempel des Gesundheitsamtes SflM trägt -sei vom Beklagten "I*A." - Im Auftrag - des Amtsarztes unterschrieben* Die Tätigkeit des Beklagten habe also amtlichen Charakter getragen* Sein Gutachten sei auch von anderen Behörden als amtsärztliches und.nicht als privates aufgefaßt worden* So bezeichne das Oberversicherungsamt iAHl M in einer Entscheidung vom 10t Oktober 1952 das Gutachten des Beklagten vom 13« Juni 1952 als Gutachten des "Staatlichen Gesundheitsamtes", ebenso der Niedersächsische Minister des Inneren als Entschädigungsbehörde in einem Bescheid vom 14* April 1955* Die Revision macht demgegenüber geltend: Wenn ds3 Berufungsgericht in dem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 11* September 1951 eine rechtliche Grundlage dafür gesehen habe, daß der Beklagte weiterhin zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten herangezogen werde, so hafte eis den Inhalt dieses Schreibens verkannt* Denn dort heiße es nur, daß der Regierungspräsident bereit sei, den Beklagten weiterhin als Gutachter zu beschäftigender "bereit" sei, habe aber die erforderliche Verfügung rjo^h nicht getroffene Ohne entsprechenden Dienst'/ertrag habe der Beklagte als amtlicher Gutachter gar nicht tätig werden können*. Die Auffassung, daß ein Anstellungsverhältnis zu dem Staat erforderlich gewesen sei, damit der Beklagte hoheits-rechtliich tätig werden könnte, ist nicht richtig* Für das Haftungsrecht iät entscheidend, ob er mit hoheitlichen Aufgaben betraut war (RGZ 142, 190, 194 ff). Dazu genügt es, daß der Beklagte, zu dessen Beschäftigung der Regierungs- Präsident1 bereit war, vom Leiter des staatlichen Gesundheitsamtes, dein Amtsarzt, mit der Erstattung des Gutachtens im Be-reiche hoheitlicher Betätigung des Gesundheitsamtes beauftragt wurde 0 i Handelte es sich bei der Gutachtertätigkeit des Beklagten somit um Ausübung amtlicher Befugnisse und um eine Amtshandlung, so ist der aus angeblich falscher Begutachtung hergeleitäte Klaganspruch seiner wahren Natur nach ein Anspruch der in § 71 Abs, 2 Nr* 2 GVG bezeichnten Art. Die Revision ist also nach § $47 A‘bs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, ob-wonl der Beschwerdegegenstand nur 300 DM beträgt und die Revision nicht zugelassen worden ist. "rT jlJ.0 Da der Beklagte, wie im Vorstehenden dargelegt, sein Gutachten in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes erstattet hat, trifft die Verantwortlichkeit für eine etwa dabei begangene schuldhafte Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht das Land Niedersachsen als Träger der Gesundheitsfürsorge und des staatlichen Gesundheitsamtes, in dessen Auftrag der Beklagte amtlich tätig geworden ist (Art* 34 GG). Mit Recht hat also das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil der Beklagte nicht persönlich haftet. .. 10 Deshalb muß die Revision zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Geiget Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Beyer ' \