anweisung ihren Gemeindearbeitern aufgetragen, auch die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße (bei plötzlich eintretendem Glatteis) zu streuen, und ist von der Gemeinde entsprechend dieser Anweisung auch tatsächlich verfahren worden, so besteht insoweit eine Streu-pflicht der Gemeinde auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern. Tatbestands Am 19- Lezember 1951 gegen 15.30 Uhr exeignete sieb auf der Bundesstraße 317 innerhalb dex beklagten Gemeinde ein Verkehrs Unfall« Die Unfalletelle befindet sich in einer Linkskurve (von Schopfheim in Sichtung Zell gesehen), an deren Innenseite das Haus Nr.0 steht. Sie ist gewölbt und weist insbesondere auf ihrer rechten Seite (von Schopfhoim in Sichtung Zell gesehen) eia erhebliches Quergefälle nach außen auf.Die beklagte Gemeinde hatte bei der Volkszählung 1933 1 823 Einwohner; 1951 betrug ihre Einwohnerzahl 2 270. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ausge-ftihrts Sie sei nicht verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle zu streuen, da es sich um eine Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße handele und eine Streupflicht der Beklagten sich auch nicht aus landesxechtlichen Vorschriften ergebe. Die Beklagte habe sich lediglich aus Entgegenkommen auf Grund von Besprechungen ihres Bürgermeisters mit dem Straßenbauamt Sch^pm^bereit erklärt, die Bundesstraße innerhalb der Gemeinde zu bestreuen, wenn in den frühen Morgenstunden Glatteis auftrete, oder wenn das Straßenbauamt wegen Überlastung nicht alsbald streuen könne. halb sei die 3undesstraße in der Dienstanweisung des Bürgermeisters an die Gemeindearbeiter vom 30.November 1951, die die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis regelt, erwähnt worden« Die Beklagte hafte aber auch dann nicht, wenn sie eine Streupflicht gehabt hätte, denn das Glatteis sei erst unmittelbar vor dem Unfall und lediglich an der Unfallstelle aufgetreten. Hiergegen hat allein das Land Baden-Württemberg als Streitgehilfe der Klägerin Bevision eingelegt mit dem Antrag, der Klage stattzugeben. Auch wenn man von einer Verkehrssicherungspflicht des Landes Baden-Württemberg für die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 517 im Bereich der Gemeinde ohne BUcksicht auf die Breite der Straße ausgehe (BGHZ 24» 124, 131 ff), so habe, doch die beklagte Gemeinde hier die Verkehrssicherungspflicht durch ihre Absprachen mit dem zuständigen Stra-ßenbauaint» durch ihre Dienstanweisung sowie durch die tatsächliche Übung "übernommen", und zwar auch Dritten, insbesondere den am Unfall Beteiligten gegenüber. 2.) Der Bevision ist der Erfolg insoweit nicht zu versagen, als aus dem festgestellten Sachverhalt hier jedenfalls eine Streupflicht der Beklagten auch den Verkehrsteilnehmern gegenüber zu folgern ist. Nach dem festgesteil feen Sachverhalt hat sich die beklagte Gemeinde durch ihren Bürgermeister gegenüber dem zuständigen Straßenbauamt Sch^UBl bereit erklärt, die Bundesstraße in ihrem Ortsbereich zu streuen, wenn das Stra-ßenbeuamt mir seinen Arbeitern nicht rechtzeitig zur Stelle coin könne. Es ist unstreitig, daß hiernach auch tatsächlich von der Beklagten verfahren worden ist; diese hat zudem selbst vorgetragen, ihr Bürgermeister habe auch noch mündlich die entsprechenden Anweisungen gegeben und die Durchführung der Streuarbeiten regelmäßig überwacht. Bei der Übernahme von gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Pflichten ist in der Hegel davon auszugehen, daß der übernehmende auch von einem an der Vereinbarung nicht beteiligten Britten - bei der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht, also von einem durch die Nichterfüllung dieser Pflicht verletzten Verkehrsteilnehmer 7 in Anspruch genommen werden kann (so Urteil des Senats vom 21. Januar 1957 - III ZB 158/55 -S' 5/6; vgl, auch IM Nr«2 zu § 023 (H) BOB)« Soweit das Berufungsgericht der zwischen dem Bürgermeister der Beklagten und dem Straßenbauamt Sch^m^ getroffenen Vereinbarung selbst eine gegenteilige Auslegung gegeben haben sollte« nämlich daß es sich insoweit nur um ein MEntgegenkommen" der Beklagten und um eine "begrüßenswerte Zusemmenarbeit" der Verwaltung der Beklagten und der staatlichen Straßenbauver-waltuiig handele ohne Entstehung von Hechtspflichten der Beklagten gegenüber Britten, wäre diese Auslegung der Absprache selbst allerdings vom Kevisionsgericht nicht nachprüfbar. Jedoch kommt hier entscheidend hinzu, daß auf Grund dieser Absprache der Bürgermeister der Beklagten durch eine Bienstan-weieung den Gemeindearbeitern als dienstliche Aufgabe aufgetragen hat, bei Glatteis auch die Ortsdurchfahrt der Bundes-straßo zu bestreuen, und nach dieser Anweisung auch tatsächlich von der Beklagten verfahren worden ist. cinn und Zweck dieser auf Grund der Absprache erteilten Bienstanweisung des Bürgermeisters sowie des ihr entsprechenden tatsächlichen Verhaltens der Beklagten kann nur sein, bei plötzlich eintretenden Örtlichen Gafahrenlagen, die zu erkennen und denen zu begegnen das weiter entfernt gelegene Stra-ßenbauamt Sch^mpl nicht sofort in der Lage ist, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu dem Schutze der_Verkehrsteilnehmer sv treffen. Auf der anderen Seite kann und muß sich auch dio Allgemeinheit darauf verlassen, daß die auf diese Weise vorgesehenen einstweiligen oder sofortigen Sicherungsmaßnahmen von der Gemeinde auch tatsächlich vorgenommen werden> Ist also Sinn und Anlaß der Dienstanweisung der Beklagten, die Allgemeinheit und insbesondere die Verkehrsteilnehmer vor den durch plötzliches Glatteis auf der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße entstehenden Gefahren möglichst sofort und weitgehend zu schützen, und hat sich die Beklagte auch dementsprechend tatsächlich verhalten, so besteht eine Sicherungspflicht, d.h. hier eine Streupflicht, der beklagten Gemeinde für die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 317 bei plötzlich eintretendem Glatteis auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern (in Ergebnis ebenso für den Eall einer nur tatsächlichen Übung einer Gemeinde, zu streuen« Urteil dos BayObLG vom 12. Ob daneben auch für das Land Baden-Württemberg aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht bestand und besteht, wofür entgegen der Meinung der Eevision - die insoweit eine "befreiende Übernahme" der Streupflicht durch die beklagte Gemeinde annehmen will - hier viel spricht, braucht nicht entschieden zu werden. Daß im Einzelfall mehrere Kechtstiäger Verkehrssicherungspflichten (und damit auch Streupflichten) gegenüber den Verkehrsteilnehmern haben können, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (vgl.LM'Kr.30 zu § 823 (DO) BGB mit weiteren Hachweisen)« Das etwaige Bestehen einer Bern Bevisionsgericht ist auf der anderen Seite nicht möglich» eine abschließende Sachentscheidung» insbesondere im Sinne einer Klagabweisung mit einer anderen rechtlichen Begründung» zu treffen» da es an den hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht fehlt und nach dem unstreitigen Sachverhalt sowie dem Vortrag der Klägerin der Klaganspruch jedenfelle schlüssig ist (vgl.hierzu auch LU Kr, 18 zu v 823 (De) BGB und Nr.7 zu § 823 (Eb) BGB)»
Rachsc.hlageWerk* ja Amtliche Sammlung8 nein BGB § 823 De, Ea, Eb, H a) Zur Frage der Übernahme von Verkehrssicherungspflichten durch Vereinbarung zwischen öffentlichen Rechtsträgern. b) Hat eine Gemeinde auf Grund einer Absprache mit der staatlichen Straßenbauverwaltung durch, eine Dienst» . anweisung ihren Gemeindearbeitern aufgetragen, auch die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße (bei plötzlich eintretendem Glatteis) zu streuen, und ist von der Gemeinde entsprechend dieser Anweisung auch tatsächlich verfahren worden, so besteht insoweit eine Streu-pflicht der Gemeinde auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern. BGH? ITrt .Vo 6. Oktober 1958 - III ZB 175/57 OLG Freiburg Ill ZB 175/57 Veikündet am 6. Oktober 1958 Scheibl, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbe-amter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit Heuea^Versicherungs-AG» Direktion jetzt LtfpIlBlplatz £, Vorsitzenden ihres Vorstandes» Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollroäohtigter II.Instanz9 ____ BAe Die ^J^und Dr. 2d des Landes Baden - Würt temberg, vertreten durch das Innenministerium, Streitgehilfe der Klägerin und Bevisionsführer, - Prozeßbevollmäohtigter* Bechtsanwalt Dr. gegen die Gemeinde 3? meister, Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter! Bechtsanwalt Dr. - bat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer vertreten durch ihren Bürger- fttr Hecht erkanntg Auf die Bevision des Streitgehilfen der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 30oApril 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Bevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Bechts wegen ~ 2 - Tatbestands Am 19- Lezember 1951 gegen 15.30 Uhr exeignete sieb auf der Bundesstraße 317 innerhalb dex beklagten Gemeinde ein Verkehrs Unfall« Die Unfalletelle befindet sich in einer Linkskurve (von Schopfheim in Sichtung Zell gesehen), an deren Innenseite das Haus Nr.0 steht. Die Bundesstraße 317, die im Bereich dex beklagten Gemeinde durchschnittlich 6,80 m bis 8 m breit ist, verengt sich in dieser Kurve beim Haus Hrauf 5,90 m. Die Fahrbahn besteht an dieser Stelle aus Kleinpflester. Sie ist gewölbt und weist insbesondere auf ihrer rechten Seite (von Schopfhoim in Sichtung Zell gesehen) eia erhebliches Quergefälle nach außen auf. Die beklagte Gemeinde hatte bei der Volkszählung 1933 1 823 Einwohner; 1951 betrug ihre Einwohnerzahl 2 270. Am Unfalltag fuhr der kaufmännische Angesbellte Sch( mit einem PKW von Schopflieim in Sichtung Zell. Als Sei in $0//^ Blcl1 der beschriebenen Kurve näherte, kam ihm aus dex Gegenrichtung sin LKW entgegen. Schfpl bremste, als er den LKW erblickte. Sein Kraftfahrzeug geriet auf der mit Glatteis bedeckten, nicht gestreuten Straße ins Butschen. Der hintere Teil seines Fahrzeugs drehte sich nach links auf die Straßenmitte zu, das Vorderteil zu dem rechten Fchrbahnrando Gleichzeitig rutschte das Fahrzeug zu dem rechten StraiSenrand. Dort standen die beiden damals achtjährigen Kinder Manfred und Hans-Peter Wppp. Liese wurden jeweils an linken Unterschenkel von der vorderen Stoßstange des Kraftwagens erfaßt und gegen den Betonsockel des dort befindlichen Gartenzaunes gedrückt. Beide Kinder erlitten einen UnterschenkeIhruch. Las Bein des Manfred GppRP mußte wegen Gasbrandes oberhalb des linken Knies abgenommen werden. Scipm wurde 1953 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 300 UM rechtskräftig verurteilt. Las von Schpp| gesteuerte Kraftfahrzeug war bei der Klägerin haftpflichtversichert. Die Klägerin hat den beiden verletzten Kindern und an deren Krankenkassen einen Schadensbetrag von 14 165,98 DM gezahlt. Die Klägerin verlangt unter Berufung auf §§ 840, 426 BGB i.V.n. § 67 VVG die Hälfte der von ihr gezahlten Beträge von der beklagten Gemeinde. Sie macht geltend, der Unfall hätte sich trotz des nicht bestrittenen Verschuldens des Fahrers Schf|^ nicht ereignet, wenn die Beklagte ihrer Bechtspflicht, die vereiste Fahrbahn zu bestreuen, nachgekommen wäre. Die Unfallstelle sei wegen der Unübersichtlichkeit der schmalen Kurve, wegen des ohnehin die Butschgefahr begünstigenden Kleinpflasters und wegen ihres starken Quergofälles als besondere Gefahrenstelle bekannt. Die Klägerin hat weiter vor-getragen, der verletzte H^ns-Peter sei von ihr abge- funden worden; bei dem verletzten Manfred G^JJ^ seien jedoch noch Aufwendungen zu erwarten. Im Hinblick dsrauf recht-fer feige sich eine Peststellungsklage. Demgemäß hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7 082,99 DK nebst Zinsen seit Klageerhebung zu verurteilen., und feotzustellen, daß die Beklagte ihr die Hälfte des von ihr im Zusammenhang mit dem Unfall des Manfred G^»vom 19* Dezember 1951 in Zukunft noch zu leistenden Schadensersatzes zu ersetzen habe. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ausge-ftihrts Sie sei nicht verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle zu streuen, da es sich um eine Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße handele und eine Streupflicht der Beklagten sich auch nicht aus landesxechtlichen Vorschriften ergebe. Das Streuen auf der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße sei auch Btets vom staatlichen dtraßenbauamt SchpjPP^ veranlaßt worden. Die Beklagte habe sich lediglich aus Entgegenkommen auf Grund von Besprechungen ihres Bürgermeisters mit dem Straßenbauamt Sch^pm^bereit erklärt, die Bundesstraße innerhalb der Gemeinde zu bestreuen, wenn in den frühen Morgenstunden Glatteis auftrete, oder wenn das Straßenbauamt wegen Überlastung nicht alsbald streuen könne. Kur des- halb sei die 3undesstraße in der Dienstanweisung des Bürgermeisters an die Gemeindearbeiter vom 30.November 1951, die die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis regelt, erwähnt worden« Die Beklagte hafte aber auch dann nicht, wenn sie eine Streupflicht gehabt hätte, denn das Glatteis sei erst unmittelbar vor dem Unfall und lediglich an der Unfallstelle aufgetreten. Innerhalb so kurzer Zeit hätten die Arbeiter der Beklagten aber nicht streuen können, Der Bürgermeister habe die Gemeindearbeiter auch laufend persönlich überwacht, so daß ein Verschulden eines Ge-meindeorgaus nicht voiliege. Im übrigen hätte sich der Unfall euch dann ereignet, wenn gestreut gewesen wäre. Infolge des Zustandes der Straße sei die ünfallstelle ohnehin rutsch-gefährlich. Sch^D sei mit abgefahrenen Beifen zu schnell gefahren; er habe durch sein viel zu starkes 3remsen den Unfall allein verursacht und verschuldet. Das Landgericht het die Klage abgewiesen. Es hat offen-gelassen, ob die Beklagte verpflichtet gewesen sei, an der Unfallstelle zu streuen, denn die Klägerin habe nicht beweisen können, daß der Unfall nicht eingetreten wäre, wenn die Beklagte gestreut gehabt hätte. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesan. Hiergegen hat allein das Land Baden-Württemberg als Streitgehilfe der Klägerin Bevision eingelegt mit dem Antrag, der Klage stattzugeben. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision. Ent scheidungsgrUnde 8 1.) Das Berufungsgericht kommt 2U einer Abweisung der Klage, weil es eine Streupflicht der beklagten Gemeinde Überhaupt verneint. Diese Auffassung greift die Bevision deB Stroitgehilfe» der Klägerin mit folgenden Erwägungen anr j Auch wenn man von einer Verkehrssicherungspflicht des Landes Baden-Württemberg für die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 517 im Bereich der Gemeinde ohne BUcksicht auf die Breite der Straße ausgehe (BGHZ 24» 124, 131 ff), so habe, doch die beklagte Gemeinde hier die Verkehrssicherungspflicht durch ihre Absprachen mit dem zuständigen Stra-ßenbauaint» durch ihre Dienstanweisung sowie durch die tatsächliche Übung "übernommen", und zwar auch Dritten, insbesondere den am Unfall Beteiligten gegenüber. 2.) Der Bevision ist der Erfolg insoweit nicht zu versagen, als aus dem festgestellten Sachverhalt hier jedenfalls eine Streupflicht der Beklagten auch den Verkehrsteilnehmern gegenüber zu folgern ist. Mit der Bevision kann deshalb offeubleiben. ob sich eine Pflicht der Beklagten zu dem Bestreuen der Ortsdurchfahrt der Bimdesstraße 317 aus landesrechtlichen Vorschriften ergibt. Nach dem festgesteil feen Sachverhalt hat sich die beklagte Gemeinde durch ihren Bürgermeister gegenüber dem zuständigen Straßenbauamt Sch^UBl bereit erklärt, die Bundesstraße in ihrem Ortsbereich zu streuen, wenn das Stra-ßenbeuamt mir seinen Arbeitern nicht rechtzeitig zur Stelle coin könne. Dementsprechend hat der Bürgermeister am 30.. November 1951 sine Dienstanweisung erlassen» mit der den Ge-meindearbeitern aufgetragen worden ist, "sämtliche Straßen innerhalb der Gemeinde bei Schneefall in kürzester Zeit von Schnee zu befreien sowie bei Glatteis die notwendigen Streuungen durchzuführen". Es heißt dann weiters"Die Schneebeseitigung sowie die Glatteisstreuungen müssen auf folgenden Straßen durchgeführt werden* 1« Bundesstraße, 2. - 13. Es folgt sodann die Weisung, welche-Trak- toren- oder Pferdegespannhesitzer eingesetzt werden sollen und welche gemeindliche Hilfskraft für diese Aufgaben zur Verfügung gestellt wird. Es ist unstreitig, daß hiernach auch tatsächlich von der Beklagten verfahren worden ist; diese hat zudem selbst vorgetragen, ihr Bürgermeister habe auch noch mündlich die entsprechenden Anweisungen gegeben und die Durchführung der Streuarbeiten regelmäßig überwacht. Aus der pxivatrechtlichen Natur der allgemeinen Verkehrs-sicherungspflicht folgt, daß auch eine Vereinbarung über sie zwischen öffentlichen Hechtstxägern rechtlich möglich ist. Bei der Übernahme von gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Pflichten ist in der Hegel davon auszugehen, daß der übernehmende auch von einem an der Vereinbarung nicht beteiligten Britten - bei der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht, also von einem durch die Nichterfüllung dieser Pflicht verletzten Verkehrsteilnehmer 7 in Anspruch genommen werden kann (so Urteil des Senats vom 21. Januar 1957 - III ZB 158/55 -S' 5/6; vgl, auch IM Nr«2 zu § 023 (H) BOB)« Soweit das Berufungsgericht der zwischen dem Bürgermeister der Beklagten und dem Straßenbauamt Sch^m^ getroffenen Vereinbarung selbst eine gegenteilige Auslegung gegeben haben sollte« nämlich daß es sich insoweit nur um ein MEntgegenkommen" der Beklagten und um eine "begrüßenswerte Zusemmenarbeit" der Verwaltung der Beklagten und der staatlichen Straßenbauver-waltuiig handele ohne Entstehung von Hechtspflichten der Beklagten gegenüber Britten, wäre diese Auslegung der Absprache selbst allerdings vom Kevisionsgericht nicht nachprüfbar. Jedoch kommt hier entscheidend hinzu, daß auf Grund dieser Absprache der Bürgermeister der Beklagten durch eine Bienstan-weieung den Gemeindearbeitern als dienstliche Aufgabe aufgetragen hat, bei Glatteis auch die Ortsdurchfahrt der Bundes-straßo zu bestreuen, und nach dieser Anweisung auch tatsächlich von der Beklagten verfahren worden ist. Bsmit ist ein besonderer, neuer Tatbestand geschaffen worden, der - ohne daß insoweit allein auf die Vereinbarung selbst ebzustellen S ist - auch gesondert rechtlich zu würdigen ist. cinn und Zweck dieser auf Grund der Absprache erteilten Bienstanweisung des Bürgermeisters sowie des ihr entsprechenden tatsächlichen Verhaltens der Beklagten kann nur sein, bei plötzlich eintretenden Örtlichen Gafahrenlagen, die zu erkennen und denen zu begegnen das weiter entfernt gelegene Stra-ßenbauamt Sch^mpl nicht sofort in der Lage ist, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu dem Schutze der_Verkehrsteilnehmer sv treffen. Baß die Gemeinde als die den örtlich auftretenden Verkehrsgefahren am nächsten stehende öffentliche ~ 7 - Körperschaft auch besondere gut geeignet ist, solche Sofort-maßnahmon durch ortsnahe Kräfte zu ergreifen, kann nicht bezweifelt werden. Es kommt vor allem hinzu, daß beim Vorliegen eines Sachverhalts, wie er hier gegeben ist, der gesetzlich in erster Linie zur Verkehrssicherung verpflichtete öffent-, liehe Verband in der Begel sich darauf verlassen wird und auch verlassen muß, daß die andere Körperschaft die notwendigen Sofortmaßnehmen zur Sicherung des Verkehrs auch tatsächlich ergreifen wird, und daß er deshalb seinerseits Sonderregelungen oder Sondermaßnahmen, um plötzlich eintretenden Gefällten zu begegnen, unterläßt. Auf der anderen Seite kann und muß sich auch dio Allgemeinheit darauf verlassen, daß die auf diese Weise vorgesehenen einstweiligen oder sofortigen Sicherungsmaßnahmen von der Gemeinde auch tatsächlich vorgenommen werden> Ist also Sinn und Anlaß der Dienstanweisung der Beklagten, die Allgemeinheit und insbesondere die Verkehrsteilnehmer vor den durch plötzliches Glatteis auf der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße entstehenden Gefahren möglichst sofort und weitgehend zu schützen, und hat sich die Beklagte auch dementsprechend tatsächlich verhalten, so besteht eine Sicherungspflicht, d.h. hier eine Streupflicht, der beklagten Gemeinde für die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 317 bei plötzlich eintretendem Glatteis auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern (in Ergebnis ebenso für den Eall einer nur tatsächlichen Übung einer Gemeinde, zu streuen« Urteil dos BayObLG vom 12. Juli 1956 in dessen amtlicher Sammlung, Jahrgang 1956, S.251, 156/257)» Ob daneben auch für das Land Baden-Württemberg aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht bestand und besteht, wofür entgegen der Meinung der Eevision - die insoweit eine "befreiende Übernahme" der Streupflicht durch die beklagte Gemeinde annehmen will - hier viel spricht, braucht nicht entschieden zu werden. Daß im Einzelfall mehrere Kechtstiäger Verkehrssicherungspflichten (und damit auch Streupflichten) gegenüber den Verkehrsteilnehmern haben können, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (vgl.LM'Kr.30 zu § 823 (DO) BGB mit weiteren Hachweisen)« Das etwaige Bestehen einer Streupflicht des Landes Baden-Württemberg neben der der Beklagten ist im vorliegenden Ball also ohne Bedeutung. Hiernach kann das klagabweisende Urteil mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Bern Bevisionsgericht ist auf der anderen Seite nicht möglich» eine abschließende Sachentscheidung» insbesondere im Sinne einer Klagabweisung mit einer anderen rechtlichen Begründung» zu treffen» da es an den hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht fehlt und nach dem unstreitigen Sachverhalt sowie dem Vortrag der Klägerin der Klaganspruch jedenfelle schlüssig ist (vgl.hierzu auch LU Kr, 18 zu v 823 (De) BGB und Nr.7 zu § 823 (Eb) BGB)» Nticii alledem war auf die Revision des Streitgehilfen der Klägerin das engefochtene Urteil aufzuhoben und zur an-derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, nn das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Br. Geiger Br. Pagendarm Bundesrichter Br. Weber ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben: Br. Geiger Viol any Br.Beyer