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BGH · III ZB 175/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 175/55

Die Zollfahndungsstelle Baden beschlagnahmte im Monat Juni 194-9 - neben fünf weiteren, hier nicht interessierenden Waggons - drei Waggons Schokolade und einen Waggon Kakaopulver, die von der Speditionsfirma M4B in BaBP mit Zollbegleitscheinen B (die Zollbehandlung sollte vom , Empfänger veranlaßt werden) an die ArBMMBMHHHi in MüBHB zur Verschickung gebracht worden waren« Die Klägerin, eine in der gegründete Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Zbehauptet, die Ware sei ihr Eigentum gewesen. 10» Dezember 1949 eingezogen worden* Die Klägerin beantragte am 23 i Februar 1950 gerichtliche Entscheidung, vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sie Eigentümerin der Ware gewesen sei und von der Einziehung infolge unrichtiger Angaben der Zollfahndüngssteile erst verspätet Kenntnis erlangt habe» Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vom Lsnd- und öberlandesge-richt zurückgewiesen worden; beide Gerichte gingen davon aus, daß die Klägerin ihr angebliches Eigentum an der Ware nicht glaubhaft gemacht habe« Zu der Präge, ob die hier vorliegende Amtshaftungsklage nicht schon aus den eben erwähnten Gesichtspunkten * als unbegründet anzusehen wäre, braucht jedoch nicht Stellung genommen zu werden* Es fehlt bereits an einer Erfüllung der für eine Beamtenhaftung nach § 839 BGB erforderlichen Voraussetzungen* Schon die Grundannahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin Eigentümerin der beschlagnahmten Ware gewesen sei, läßt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht aufrecht erhalten* Zwar ist das Bevisions-gericht nicht befugt, die materiellrechtliche Seite der Ausführungen des Berufungsgerichts nachzuprüfen, da es sich insoweit um eine Anwendung ausländischen Bechts handelt (vgl § 549 ZPO und BGZ 95, 272), wohl aber sind die tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Berufungsgerichts, daß es für einen Eigentumsübergang auf den Käufer der Ware an der Einräumung des unmittelbaren oder auch nur mittelbaren Besitzes an ihn fehle, dahin überprüfbar, ob das Berufungsgericht zu seinen Feststellungen in einer die Vorschrift des § 286 ZPO nicht verletzenden Weise gekommen ist* Die Büge der Bevision, daß diese Vorschrift verletzt worden sei, muß jedoch als begründet erachtet werden* Juni 1949 (die als Aufschrift die Firma der Klägerin enthält, an das EJUHHHP in Bam adressiert ist und nach Aufführung der Ware im Gesamtwert von 146*513*9 Sfr den Vermerk enthält: "Die'oben genannte Ware stellen .wir zur Verfügung bei der Firma M^l AG., Ba(^|") als unecht anzusehen sei, hätte das Berufungsgericht auch den unstreitigen Umstand, daß der Zeuge Sc^HBR) sich auf sie auch noch in seiner Eingabe an den Bundeskanzler zu dem Beweise dafür berufen hat, daß es sich um einen ordnungs- ten sei, ergeben als solche überhaupt nichts über die Vereinbarungen, die vor der Versendung zwischen der Klägerin und dem Abnehmer der Ware getroffen worden sind? Aber gerade diesen Vermerk verwertet das Berufungsgericht nicht weiter- Die Möglichkeit, daß der Vermerk nur "irrtümlich11 eingetragen worden ist, wie dies nach den Ermittlungsakten, der Angestellte der Klägerin MaflDt ausdrücklich klar gestellt haben soll, ist nicht ausgeräumt.» den Ermittlungsakten über eine Vorspräche der Zeugen un(* in welchem gesagt wird, dabei habe sich die Annahme bestätigt, "daß auch die an die Arbeiterwohlfahrt adressierten Waggons Eigentum der Firma Sc^HH^ seien, insoweit als Herr Sc^^HP erklärte, die von ihm an das gelieferte Ware sei ihm noch nicht bezahlt”<> Bei der Tatfrage, ob die Klägerin noch Eigentümerin gewesen sei, kommt es nicht auf das rechtliche Urteil der Bediensteten der Klägerin an, sondern entscheidend ist das, was wirklich erklärt worden ist, .bevor'die/ifare zu dem “Versand kam, und der Umstand, daß noch keine Zahlung erfolgt war, schließt die Einräumung eines mittelbaren Besitzes an den Käufer nicht notwendig aus. Aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen über ihre Einkäufe ergibt sich, daß auch sie oft nur einen kleinen Teil des Kaufpreises bezahlt hat, bevor ihrMdie Ware zur Verfügung gestellt”wurde, wodurch sie aber dennoch mittelbaren Besitz und damit Eigentum erlangte« erklärt worden war, daß mit einem Verlust nicht zu rechnen sei, wenn die ArRR|R0RRRR0| die Ware- zur Verfügung des Absenders halten müsse* Wenn aber die Versendung im Aufträge des Käufers mit Zustimmung der Klägerin vorgenommen worden ist, so erscheint es durchaus möglich, daß dem .Käufer mit der Befugnis, dem Lagerhalter Weisungen hinsichtlich der weiteren Behandlung der Ware zu geben, auch schon ein mittelbarer Besitz eingeräumt•worden ist* Der Zeuge ScRR^^p hat auch die Besitzausantwortung an die ArQHHHHHM)nicht voneiner vorhergehenden Bezahlung der Ware abhängig gemacht, sondern es für genügend gehalten, wenn die Empfängerin der Sendung an Verfügungen gehindert würde* Er hat bekundet, daß ihm bei einem der Telefongespräche gesagt worden sei, daß die Ware an die ArtiMHHHHBFin ge schickt werden sollte, und daß schon nach den anfänglichen Abmachungen mit bRRR-^Rpf die Rechnung auf das ER^RRRRp Ht^RBRl ausgestellt werden sollte. führen, weil über dieses der Eigentümer auch noch nach der zollamtlichen Freigabe der Ware an die Arbeiterwohlfahrt nach’ eigenem Gutdünken hätte verfügen könnenDie tatsächlich in die Wege geleitete Sicherung hat RflHHH vorgeschlagen, und.damit hat er den Beschränkungen der Ar^BHIBBHB au°h von sich aus zugestimmt, so daß sie auch dann, wenn der Käufer schon Eigentum erworben hatte, wirksam werden konnten. Schon das bot ihr Sicherheit, Allein aus dem 11 Siche rungs zweck” läßt sich der Ausschluß einer Eigentumsübertragung auf den Käufer der Ware nicht folgere Es bedarf aber keiner Zurückverweisung-der Sache an das Berufungsgericht zwecks einer erneuten Prüfung der hier behandelten Tatfragen, weil selbst dann, wenn man unterstellt ■, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch Eigentümerin der Ware gewesen sei, die Klage nicht als berechtigt angesehen werden könnte. Nach der Aussage des vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen Ma^Jp hat RflPHHP die Bezahlung abgelehnt, weil die Ware ihm nicht "zugestellt" worden sei. Bas Berufungsgericht führt aber selbst in einem anderen Zusammenhang aus, daß der Käufer nach dem hier anzuwendenden schweizerischen Recht zur Zahlung des Kaufpreises ohne Rücksicht darauf, daß die Ware beschlagnahmt worden ist, verpflichtet sei, weil er die Beschlagnahme zu vertreten.habe. Außerdem müßte auch geprüft werden, ob nicht eine Haftung der Personen, die sich einer Täuschung der Klägerin - nach ihrer jetzigen Darstellung - schuldig gemacht oder ihr in dem Ermittlungsverfahren durch bewußt unwahre Angaben einen Schaden zugefiigt haben, aus unerlaubter Handlung;bestehe... Das kostet nichts und ist ein Weg, der sich von selbst demjenigen aufdrängt, dem an einer klaren Festlegung seiner Äußerungen liegt„ Davon, daß sie dies im Bedarfsfall tun würden, konnte der Beamte ausgehen, denn er wußte, daß die Klägerin durchaus in der Lage war, Eingaben zu machen» sehe Rückfrage unter der von der Klägerin geführten Kummer führte zu der Erklärung eines Herrn von einer Treuhandgesellschaft, dass sich seine Firma nicht mit Sehokolade-geschäften befasse« Die Zollfahndungsstelle hat daraus nicht, wie das Berufungsgericht ausführt, geschlossen, dass es sich bei der J^MpA.Cr« nur um ©ine MSeheingründung" handele, sondern hat in ihrem abschliessenden Ermittlungsbericht lediglich angegeben, dass nach ihren Feststellungen ein "Handelsgeschäfte betreibendes Unternehmen" nicht vorhanden sei. Dass die Zollfahndungsstelle unter "Generaldirektor" nur einen gesetzlichen Vertreter verstanden hat und deshalb auf die Möglichkeit, ScMH^ könnte eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht haben, nicht gekommen ist, so dass auch folgerichtig weitere Nachforschungen diesbezüglich unterblieben, kann ihr nicht zu dem Verschulden gereichen, da unter einem Generaldirektor einer Aktiengesellschaft üblicherweise ein Vorstandsmitglied verstanden wird« Im übrigen ist es aber nach dem eindeutigen Akteninhalt so, dass in den weiteren Verfahren - wobei nur das gerichtliche Verfahren in dem Einziehungsverfahren und das vorliegende Verfahren vor dem Landgericht in Betracht kommen können - sowohl die Existenz der Klägerin als auch die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Zeugen ScfH^ ohne weiteres bejaht worden sind« Die unvollkommenen Ermittlungen der Zollfahndungsstelle haben sich Daß in den weiteren Verfahren die Tatsachen als solche (erfolglose Bestellungen in ZtfHfe Handelsregisterauszug) bei einzelnen Tatfragen mit verwertet worden sind, wie z-B* bei der PrUfung des Eigentums der Klägerin, ist nicht zu beanstanden«. Das Berufungsgericht geht aber selbst davon aus, daß der Vermerk wahrheitsgetreu gemacht worden sei$ ob er!!auf einem angesichts der unklaren und aufgeregten Art Sc^||HHM begreiflichen Mißverständnis (vielleicht hat sich ScflHBBp versprochen) beruhen muß", wie das Berufungsgericht ausführt, ist für die Entscheidung unerheblich. a) Ob die Revision damit recht hat, daß es schon an einer Ursächlichkeit auch der hier zu würdigenden Unterlassung für den durch die Einziehung entstandenen Schaden fehle, braucht nicht entschieden zu werden. b) Zu einem der Klägerin ungünstigen Ergebnis sind die Gerichte in dem Einziehungsverfahren in erster Linie deshalb gekommen, weil sie nach Prüfung der Verhältnisse angenommen haben, daß die Klägerin - nicht nur in dem Ermittlungsverfahren, sondern auch noch ebenso in dem.gerichtlichen Verfahren - ihr Eigentum nicht glaubhaft gemacht und sich im übrigen auch .nicht als Hebenbeteiligte gemeldet habe. Voraussetzungen im vorliegenden Falle von der Klägerin erfüllt worden waren, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden* Den Beamten ist nach Lage der besonderen Umstände des Falles jedenfalls kein Verschulden vorzuwerfen* Es braucht nicht geprüft zu werden, ob man nicht schon aus der Erwägung', daß die mit dem Einziehungsverfahren besonders vertrauten Strafgerichte die Einstellung der Beamten bei dem hier interessierenden Ermittlungsabschluß und Einziehungsverfahren, nämlich die Ansicht der Beamten, daß für.eine Beiziehung der Klägerin die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, als objektiv richtig bezeichnet haben, auch den Beamten, denen im vorliegenden Verfahren eine Amtspflichtverletzung vorgeworfen wird, einen Schuldvorwurf ersparen müßte. Bei der Frage, ob die Klägerin ihr Eigentum glaubhaft gemacht habe, geht zwar das Landgericht insoweit von einer etwas anderen tatsächlichen Grundlage als das Berufungsgericht aus, als es die Rechnung vom 1* Juni 1949 als echt behandelt. Die Meinung des Berufungsgerichts, daß es auf die Frage der Glaubhaftmachung des Eigentums überhaupt nicht ankomme, weil das Eigentum der Klägerin den Beamten "bekannt gewesen sei", ist irrtümlich. Daß das Eigentum der Klägerin hierbei "ausdrücklich festgestellt"*worden sei, wie das Berufungsgericht auf Grund der gleichlautenden •Aussage des Zeugen Hu(MH annimmt, ist mit dem Inhalt der Niederschrift nicht zu vereinbaren. Wenn das Berufungsgericht weiterhin ausführt, auf Grund der damaligen Erklärung des genannten Zeugen, daß ein endgültiger Kauf mit Erwerb des Eigentums zwischen der Klägerin und dem.E^^BHP^ HifMHBP nicht zustande gekommen sei, sei die Annahme eines Eigentumsübergangs auf das HiflflHttl widerlegt gewesen, so-kann ihm auch darin nicht gefolgt werden. November 1949 nicht die Wahrheit gesagt haben kann, wenn er beteuert hat, das HiflBHB) sei de* Versendung der Waggons nach Hü0H|.ftin keiner Weise beteiligt gewesen11, sondern abermals auch wieder die Zweifelhaftigkeit der Frage, ob die Klägerin überhaupt noch Eigentümerin der beschlagnahmten Ware gewesen ist. Das Landgericht, das nöch mehr Material zur Verfügung hatte als die Beamten im Ermittlungsverfahren} kommt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin ihr Eigentum nicht glaubhaft gemacht habe» Wenn die Beamten ebenfalls davon ausgegangen .sind, daß das Eigentum der Klägerin nicht glaubhaft gemacht sei, so kann ihnen daraus kein Vorwurf eines unvertretbaren Verhaltens gemacht werden. war, bei der nach der Niederschrift erklärt wurde, daß eine Freigabe des Erlöses nur hinsichtlich von zwei hier nicht interessierenden Waggons in Betracht kommen könnte, hat jedenfalls keinen förmlichen .Antrag auf Bei Ziehung der Klägerin in dem Einziehungsverfahren wegen der hier interessierenden vier Y/aggoris gestellt, obwohl allen Beteiligten klar war, daß insoweit die Zollverwaltung an eine Herausgabe des Erlöses nicht dachte, sondern vorhatte, ihn einzuziehen» Die Beklagte hat behauptet, daß Bechtsanwalt sogar einer Einziehung ohne ein weiteres Strafverfahren ausdrücklich zugestimmt habe. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht auf diese Behauptung mit der Begründung nicht weiter ein, daß sich die fragliche Erklärung nur aus einer Aktennotiz, nicht aber aus der Niederschrift- ergebe. Auf diesen Verfahrensverstoß kommt es aber nicht an, weil selbst dann, wenn die eben berührte angebliche Zustimmung des Bevollmächtigten der Klägerin zu der Einziehung außer acht gelassen wird, das-Verschulden der Beamten aus den bereits genannten Gründen verneint werden muß. Nach alledem läßt sich das angefochtene Urteil mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten, sondern die Klage muß unter den bisher behandelten Gesichtspunkten mit dem Landgericht als unbegründet angesehen werdeno la) Es sind aber auch andere AmtspflichtverletZungen, die die Klage als begründet erscheinen lassen würden, nicht gegeben (§ 563 ZPO). Die Revisionserwiderung meint - in einem anderen Zusammenhang - , daß die Beklagte auf alle Fälle wegen Verletzung ihrer Pflichten aus dem mit der Beschlagnahme begründeten "Verwahrungsverhältnis" zu haften hätte, nachdem sie unstreitig die beschlagnahmte Ware nicht mehr herausgeben könne. aber auf dem normalen Markt mehr hätten erzielen können, ist allein schon dadurch widerlegt, daß in der Bechnung vom 1* Juni 1949 für die hier fragliche Ware nur ein Preis angesetzt ist, der nicht einmal die Hälfte dessen beträgt, was von der Behörde erlöst worden ist* Die Klägerin hat ihre# Anspruch allerdings nicht nur auf AmtspflichtverletZungen gestützt, sondern verlangt auch Verausgabe des Erlöses” auf Grund von "Aufopferung” und "Bereicherung”, indem.sie geltend macht, daß die Einziehung objektiv* nichtr'igerechtfertigt gewe- . an einer Zulässigkeit des Bechtsweges vor den'ordentlichen Gerichten bei dem hier in Präge stehenden Anspruch auf "Herausgabe des Erlöses" .* Es kommt nicht auf den Hamen an, den ein Kläger einem Anspruch gibt, sondern entscheidend ist nach feststehender Lehre und Eechtsprechung die wahre Hechtsnatur des geltend gemachten ^lageanspruchso Daß bei den offensichtlich nur hoheitlich bestimmten Beziehungen der Parteien zueip^ ander für die Klägerin durch die Einziehung ein "bürger- Aber für "Aufopferungen” dieser Art, die in Vollziehung*der Steuer- und Zollgesetzgebung sich einstellen,, ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten durch § 242 RAG verschlossen worden« Zu den SteuerSachen, die nicht vor die ordentlichen Gerichte gehören, zählt auch die "Rückforderung bezahlter Steuern und anderer Leistungen", wie es das Gesetz ausdrücklich klarstellto Nichts anderes als die Rückzahlung des eingezogenen Betrages verlangt aber die Klägerin mit ihrem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur ’.'Herausgabe des eingezogenen Erlöses”.

Zitierte Normen: § 549 ZPO § 839 BGB § 563 ZPO § 688 BGB § 13 GVG
BeamteEinziehungsverfahrenFirmaBerufungsgerichtZeugeKlägerinWareEinziehungEigentum

Volltext der Entscheidung

2386 091
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III ZB 175/55	'
Verkündet It«Protokoll am 28o Januar 1957 vogtj Justizobersekretär als Urkundsbeamter der*
Geschäftsstelle -'V-,- .	i*.*	-	■
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Im Hamen des Volkes m dem pe.ehtsstr.eit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Freibürg,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die J WttKKtKt AG., ^■Mfc/SchflHfe, cMHfestraße vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Hebenintervenientg B ___ _________
P4BP? Aflll V in	in	Wl
 vertreten durch den Obmann Benjamin S
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 und straße
 hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die-mündliche Verhandlung vom 24«. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Pagendarm, Dr. Kreft, Dr«Arndt, Dro Woläny und Dr. Hußla
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der beklagten Bundesrepublik wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 21« Juli 1955 aufgehoben.	/V->
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
1» Zivilkammer des Bandgerichts in Freiburg/Breis-gau vom 19« Dezember 1952 wird unter gleichzeitiger Abweisung der im Befufüngsrechtszug vorgenommenen Klageerweiterung zurückgewiesen« .
Die Klägerin hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
.H
 
Die Zollfahndungsstelle Baden beschlagnahmte im Monat Juni 194-9 - neben fünf weiteren, hier nicht interessierenden Waggons - drei Waggons Schokolade und einen Waggon Kakaopulver, die von der Speditionsfirma M4B in BaBP mit Zollbegleitscheinen B (die Zollbehandlung sollte vom , Empfänger veranlaßt werden) an die ArBMMBMHHHi in MüBHB zur Verschickung gebracht worden waren« Die Klägerin, eine in der	gegründete	Aktiengesellschaft
 mit dem Sitz in Zbehauptet, die Ware sei ihr Eigentum gewesen. Hach der Darstellung der Klägerin ist es zu der Versendung auf folgende Weise gekommens
 Die Ware habe bei der Pirma M0P gelagert» Der Kauf-mann RBMHHl habe im Aufträge des	HiBBh
CBP in Mü^^l mit dem Treuhänder der Hauptaktionärin der Klägerin, dem Zeugen^	der	ermächtigt	gewe-
sen sei, für die Klägerin zu handeln, über einen Verkauf der hier fraglichen Ware gesprochen» Später habe der Direktor	der	Pirma MBB aus BaBfc angerufen und ge-
fragt, ob er die Ware abgeben solle;.ScBHHB habe geantwortet, daß die Ware gegen Barzahlung ausgehändigt werden könne. Hach einiger Zeit habe HBBB wieder angerufen, erklärt, daß RBMMHHP nicht sogleich in bar zahlen könne, und empfohlen, entsprechend den Vorschlägen von &BHBHB die Ware ohne Bezahlung abzusenden; die Pirma MBP würde die Ware auch in MüBHP noch zur Verfügung der Klägerin halten, so daß ihr ein Schaden nicht entstehen würde« Damit habe sieh.ScflBHBfc einverstanden erklärt»
Zwischen den Parteien ist nunmehr un^jj^it'ig, daß RBHBHK u^d die beiden Vertreter des H±BHBBB? Prinz Hans v& iBpBHMBHB und HuBBBI, zusammen mit den Herren BoBlBBfcund Bau® von der Ar-
und anderen Mithelfern die Ware als angebliche Liehesgabensendung zoll- und lizenzfrei nach Deutschland einführen und dann auf dem schwarzen Markt verkaufen wollten*
Die beschlagnahmte Ware ist später wegen der Gefahr eines Verderbs veräußert und ..der Erlös von 360 000 DM hinterlegt worden»	Abschluß	der	Ermittlungen	seitens der
 Zollfahndungsstelle ist der Erlös durch zwei gegen Unbekannt” gerichtete Bescheide des HauptZollamtes Ba^P vom

10» Dezember 1949 eingezogen worden* Die Klägerin beantragte am 23 i Februar 1950 gerichtliche Entscheidung, vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sie Eigentümerin der Ware gewesen sei und von der Einziehung infolge unrichtiger Angaben der Zollfahndüngssteile erst verspätet Kenntnis erlangt habe» Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vom Lsnd- und öberlandesge-richt zurückgewiesen worden; beide Gerichte gingen davon aus, daß die Klägerin ihr angebliches Eigentum an der Ware nicht glaubhaft gemacht habe«
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Herausgabe des Erlöses aus der Verwertung der Ware unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, der Aufopferung und der Bereicherung. Sie macht geltend, daß die Beschlagnahme unzulässig gewesen sei. Auf alle Fälle hätten in dem Ermittlungsverfahren ihre Bechte von den Beamten gewahrt werden müssen* Der Amtmann	habe
 es abgelehnt, die Angaben der Zeugen	und	Maft-
zu Protokoll zu nehmen! er habe nur Aktennotizen gemacht, die jedoch nicht richtig gewesen seien. Bei einer gehörigen Aufklärung wäre das Eigentum der Klägerin an der Ware offenkundig geworden; die Klägerin hätte als Beteiligte zu dem Einziehungsverfahren hinzugezogen werden müssen, da der Ermittlungsbeamte selbst von ihrem Eigen-
 
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tum ausgegangen sei» Wäre das geschehen, dann hätte sie die Möglichkeit gehabt, eine ihr günstige gerichtliche Entscheidung herbeizuführenj denn sie habe von der Schiebung nichts gewußt und nichts wissen können.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 360 000 UM nebst 696 Zinsen seit dem 15« Juni 1949 zu verurteilen»
Hie beklagte Bundesrepublik, hat um Klageabweisung gebeten» Sie stellt ein amtspflichtwidriges Verhalten der mit den Ermittlungen und der Einziehung befaßten Beamten in Abrede» Die Beschlagnahme sei zu Hecht erfolgt, die Ermittlungen seien ordentlich durchgeführt worden. Zur Zuziehung der Klägerin in dem Einziehungsverfahren habe kein Anlaß bestanden, weil sie ihr Eigentum nicht glaubhaft gemacht, sondern im Gegenteil maßgeblich zur Verdunkelung des Sachverhalts beigetragen habe« Im übrigen käme es auf die Eigentumsverhältnisse überhaupt nicht an, weil der Klägerin die wirklichen Zusammenhänge bekannt gewesen seien«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Mit der Bevision erstrebt die Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um,Zurückweisung der Bevision«
Entacheidungsgründet
 Das Berufungsgericht sieht die Beschlagnahme als rechtmäßig an. Eine haftungsbegründende Amtspflichtverletzung bejaht es aber insoweit, "als die Hechte der KL&-, gerin im zollamtlichen Ermittlungsverfahren und im anschließenden Einziehungsverfahren nicht gewahrt und insbesondere die Klägerin nicht als Nebenbeteiligte beim
 Einziehungsverfahren zugezogen worden ist”. Das Berufungs gericht nimmt an, daß hei einer gehörigen Aufklärung der Sache, insbesondere bei einer Protokollierung der Angaben der Zeugen ScfflHBl und Ma^l^, die "meisten Verdachts-Momente”, die sich in den weiteren Verfahren ständig zu dem Nachteil der Klägerin ausgewirkt hätten, "zerstreut” worden wären. Die Klägerin hätte in dem abschließenden Ermittlungsbericht als Eigentümerin, die als Nebenbeteiligte beizuziehen sei, genannt werden müssen» Dadurch, daß dies unterlassen worden sei, .sei es zu dem Einziehungsbescheid ohne Zuziehung der Klägerin als Nebenbeteiligte gekommen. Gegen den in dieser Gestalt erlassenen Einziehungsbescheid habe die Klägerin kein Bechtsr mittel gehabt. Wäre sie als Nebenbeteiligte zugezogen worden, so würde.sie im gerichtlichen Verfahren obsiegt haben? denn für eine auch nur fahrlässige Beteiligung der Klägerin an dem Abgaben-und Einfuhrdelikt fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Das Berufungsgericht* hat schließlich angenommen, daß dem Anspruch der Klägerin auch die Vorschriften der §§ 254, 839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht entgegenstünden«
Die Kevision macht geltend, daß die Amtshaftungsklage schon deshalb scheitern müsse, weil die Klägerin eine ausländische juristische Person sei und es an der Verbürgung der Gegenseitigkeit fehle. Soweit eine'Staatshaftung nach Art 4 Bad' AG BGB (id? der Bekanntmachung vom 13* Oktober 1925 - GVB1, 55 - ) in Betracht kommen könnte, sind5sich die Parteien nach ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Eevisionsgericht darüber einig, daß im Heimatstaat der Klägerin eine Staatshaftung nicht besteht.
 
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Zu der Präge, ob die hier vorliegende Amtshaftungsklage nicht schon aus den eben erwähnten Gesichtspunkten * als unbegründet anzusehen wäre, braucht jedoch nicht Stellung genommen zu werden* Es fehlt bereits an einer Erfüllung der für eine Beamtenhaftung nach § 839 BGB erforderlichen Voraussetzungen*
Schon die Grundannahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin Eigentümerin der beschlagnahmten Ware gewesen sei, läßt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht aufrecht erhalten* Zwar ist das Bevisions-gericht nicht befugt, die materiellrechtliche Seite der Ausführungen des Berufungsgerichts nachzuprüfen, da es sich insoweit um eine Anwendung ausländischen Bechts handelt (vgl § 549 ZPO und BGZ 95, 272), wohl aber sind die tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Berufungsgerichts, daß es für einen Eigentumsübergang auf den Käufer der Ware an der Einräumung des unmittelbaren oder auch nur mittelbaren Besitzes an ihn fehle, dahin überprüfbar, ob das Berufungsgericht zu seinen Feststellungen in einer die Vorschrift des § 286 ZPO nicht verletzenden Weise gekommen ist* Die Büge der Bevision, daß diese Vorschrift verletzt worden sei, muß jedoch als begründet erachtet werden*
1.) Bei der Frage, ob die Bechnung vom 1. Juni 1949 (die als Aufschrift die Firma der Klägerin enthält, an das EJUHHHP	in	Bam	adressiert	ist	und
 nach Aufführung der Ware im Gesamtwert von 146*513*9 Sfr den Vermerk enthält: "Die'oben genannte Ware stellen .wir zur Verfügung bei der Firma M^l AG., Ba(^|") als unecht anzusehen sei, hätte das Berufungsgericht auch den unstreitigen Umstand, daß der Zeuge Sc^HBR) sich auf sie auch noch in seiner Eingabe an den Bundeskanzler zu dem Beweise dafür berufen hat, daß es sich um einen ordnungs-
mäßigen Verkauf an das hate 5 würdigen müssen *
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gehandelt
.2«») Die Vermerke auf den Frachtbriefen, daß die Ware zur Verfügung des Absenders, d.h« der Firma	zu	hal-
ten sei, ergeben als solche überhaupt nichts über die Vereinbarungen, die vor der Versendung zwischen der Klägerin und dem Abnehmer der Ware getroffen worden sind?
Das Berufungsgericht übersieht, daß es sich hierbei nur um eine Beschränkung des Empfängers der Ware gehandelt hat, die durchaus sinnvoll sein konnte, auch wenn der Auftraggeber der Firma M^^ seinerseits unbeschränktes Eigentum an der Ware bereits erworben hatte» Gerade im vorliegenden Falle tritt dies zutage? Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß es jetzt unstreitig sei, daß die Männer des	HHt	und B4
zusammen mit bestimmten Bediensteten der A: die Ware auf dem schwarzen Markt verwerten wollten? Von diesem Vorhaben aus gesehen war es naheliegend, sicherzustellen, daß in MüflHHI ^er die Ware nur im Einvernehmen mit dem Absender - der seinerseits den Weisungen seines Auftraggebers unterworfen war - verfügt werden konnte?
. Einen Anhaltspunkt hinsichtlich der vor der Versendung getroffenen*Abreden der Klägerin mit dem Abnehmer der Ware könnte nur der Vermerk, daß die Versendung wIm Auftrag von B.	erfolge,	ergeben?	Aber
 gerade diesen Vermerk verwertet das Berufungsgericht nicht weiter- Die Möglichkeit, daß der Vermerk nur "irrtümlich11 eingetragen worden ist, wie dies nach den Ermittlungsakten, der Angestellte der Klägerin MaflDt ausdrücklich klar gestellt haben soll, ist nicht ausgeräumt.»
3?) Bei der Begründung seiner Annahme, daß den Ermittlungsbeamten das Eigentum der Klägerin bekannt gewesen sei, erwähnt das Berufungsgericht auch den Vermerk aus
 
den Ermittlungsakten über eine Vorspräche der Zeugen
 un(*	in	welchem	gesagt	wird,	dabei habe
 sich die Annahme bestätigt, "daß auch die an die Arbeiterwohlfahrt adressierten Waggons Eigentum der Firma Sc^HH^ seien, insoweit als Herr Sc^^HP erklärte, die von ihm an das	gelieferte Ware
 sei ihm noch nicht bezahlt”<> Bei der Tatfrage, ob die Klägerin noch Eigentümerin gewesen sei, kommt es nicht auf das rechtliche Urteil der Bediensteten der Klägerin an, sondern entscheidend ist das, was wirklich erklärt worden ist, .bevor'die/ifare zu dem “Versand kam, und der Umstand, daß noch keine Zahlung erfolgt war, schließt die Einräumung eines mittelbaren Besitzes an den Käufer nicht notwendig aus. Aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen über ihre Einkäufe ergibt sich, daß auch sie oft nur einen kleinen Teil des Kaufpreises bezahlt hat, bevor ihrMdie Ware zur Verfügung gestellt”wurde, wodurch sie aber dennoch mittelbaren Besitz und damit Eigentum erlangte«
4o) Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht auch dem eigenen Vortrag der Klägerin letzter Prägung über die Vorgänge vor der Versendung der Ware und den Bekundungen der von ihm hierzu vernommenen Zeugen Sc^HMP und bei der hier behandelten Präge der Besitzeinräumung - und damit des Eigentumsübergangs - keine Beachtung geschenkt hato*Auch damit hat es die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt«,
Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß zur Eigentumsübertragung 'die Verschaffung eines mittelbaren Besitzes an den Käufer der„Ware1 genügt habe« Um den Anforderungen des § 286 ZPO zu entsprechen, hätte es nunmehr klarlegen müssen, welche tatsächlichen Voraussetzungen für die Begründung eines mittelbaren Besitzes erforderlich waren, und im einzelnen prüfen müssen, ob sie er-
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worden
 füllt/waren oder nicht* Dabei hätte folgendes gewürdigt werden müssen?
Nach der Aussage des Zeugen HRRR hat Schr^RR) äer Firma Ifljpp gemeldet, daß er die hier strittige Sendung "an rRRRRRIR) franko Sa^P gegen Barzahlung verkauft" habe* Um die Verschickung in die Wege zu leiten, ist nach derselben Zeugenaussage ReipRRRRI 2U de* Firma gekommen; es müßte nunmehr aufgeklärt werden, ob er auch derjenige v;ar,' der tatsächlich den Auftrag zur Versendung gegeben hat* Die Aussage des Zeugen HR|^ spricht dafür..
Die Zustimmung zu der Versendung hat nämlich nach der Aussage des Zeugen HRRR	gegeben,	nachdem	ihm	.
erklärt worden war, daß mit einem Verlust nicht zu rechnen sei, wenn die ArRR|R0RRRR0| die Ware- zur Verfügung des Absenders halten müsse* Wenn aber die Versendung im Aufträge des Käufers mit Zustimmung der Klägerin vorgenommen worden ist, so erscheint es durchaus möglich, daß dem .Käufer mit der Befugnis, dem Lagerhalter Weisungen hinsichtlich der weiteren Behandlung der Ware zu geben, auch schon ein mittelbarer Besitz eingeräumt•worden ist* Der Zeuge ScRR^^p hat auch die Besitzausantwortung an die ArQHHHHHM)nicht voneiner vorhergehenden Bezahlung der Ware abhängig gemacht, sondern es für genügend gehalten, wenn die Empfängerin der Sendung an Verfügungen gehindert würde* Er hat bekundet, daß ihm bei einem der Telefongespräche gesagt worden sei, daß die Ware an die ArtiMHHHHBFin	ge schickt werden sollte,
 und daß schon nach den anfänglichen Abmachungen mit bRRR-^Rpf die Rechnung auf das ER^RRRRp Ht^RBRl ausgestellt werden sollte. Damit.wußte er, daß es sich um eine Liebesgabensendung handeln sollte. Hierzu war aber erforderlich, daß das EuRHJRHP HjRHRRR Eigentümer dfer Ware war; denn fremdes Gut konnte es auf Grund der für Liebesgabensendungen geltenden Bestimmungen über eine erleichterte Einfuhr und über Zollbefreiungen nicht ein-
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führen, weil über dieses der Eigentümer auch noch nach der zollamtlichen Freigabe der Ware an die Arbeiterwohlfahrt nach’ eigenem Gutdünken hätte verfügen könnenDie tatsächlich in die Wege geleitete Sicherung hat RflHHH vorgeschlagen, und.damit hat er den Beschränkungen der Ar^BHIBBHB au°h von sich aus zugestimmt, so daß sie auch dann, wenn der Käufer schon Eigentum erworben hatte, wirksam werden konnten. Die Klägerin hätte wegen ihrer Kaufpreisforderung auf die Ware, solange sie nur nicht in das Eigentum.des Adressaten in MüB^P gelangt war, zurückgreifen können. Schon das bot ihr Sicherheit, Allein aus dem 11 Siche rungs zweck” läßt sich der Ausschluß einer Eigentumsübertragung auf den Käufer der Ware nicht folgere
 Es bedarf aber keiner Zurückverweisung-der Sache an das Berufungsgericht zwecks einer erneuten Prüfung der hier behandelten Tatfragen, weil selbst dann, wenn man unterstellt ■, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch Eigentümerin der Ware gewesen sei, die Klage nicht als berechtigt angesehen werden könnte.
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Ob einer Haftung aus § 839 BGB schon die Vorschrift des Abs 1 Satz 2 dieser Vorschrift entgegenstehen würde, wie die Revision meint, könnte erst nach einer weiteren tatsächlichen Aufklärung endgültig gesagt werden.
Es ist zwar richtig, daß die Klägerin in der Berufungsbegründung die von der Beklagten nicht bestrittene Behauptung aufgestellt hat, daß sie von dem EfllBMHP HiBNB als ihrem Käufer nichts, erhalten könne, weil dieses völlig mittellos sei. Die Revision hat aber recht, wenn sie ausführt, daß es nicht allein auf das E(
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ankommeo Es müßte aufgeklärt werden, in welcher Rechtsform das SflHHHHI HiflHHP gegründet worden ist, und geprüft werden, ob nicht für seine vertraglichen Verbindlichkeiten auch sein Präsident und die anderen Personen, die für das HiPHNP gehandelt haben, haften.
Abgesehen von dem EflUMHP HiPBMBP erwähnt das Berufungsgericht auch den Kaufmann RPHHMP bei seiner Bemerkung, daß die Klägerin einen anderweitigen Ersatzanspruch nicht habe. Nach der Aussage des vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen Ma^Jp hat RflPHHP die Bezahlung abgelehnt, weil die Ware ihm nicht "zugestellt" worden sei. Bas Berufungsgericht führt aber selbst in einem anderen Zusammenhang aus, daß der Käufer nach dem hier anzuwendenden schweizerischen Recht zur Zahlung des Kaufpreises ohne Rücksicht darauf, daß die Ware beschlagnahmt worden ist, verpflichtet sei, weil er die Beschlagnahme zu vertreten.habe. Deshalb würde auch im Hinblick auf RPHHHP die Vorschrift des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB der Klage nur dann nicht entgegenstehen, wenn die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts dartun würde, daß rPHHIK überhaupt nicht selbständig, sondern lediglich im Namen des EPHHHP HiPBBB^gehandelt	oder	daß	er
 vermögenslos sei.
Außerdem müßte auch geprüft werden, ob nicht eine Haftung der Personen, die sich einer Täuschung der Klägerin - nach ihrer jetzigen Darstellung - schuldig gemacht oder ihr in dem Ermittlungsverfahren durch bewußt unwahre Angaben einen Schaden zugefiigt haben, aus unerlaubter Handlung;bestehe...	.	.
Jedoch mag dies auf sich beruhen* denn es fehlt auch an anderen Voraussetzungen einer Haftung aus § 839 BGB, und zwar an solchen Voraussetzungen,über die schon jetzt
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abschließend entschieden werden kann«
IV«
Pas Berufungsgericht erblickt die AmtspflichtVerletzung, auf Grund deren es die Klage fUr begründet erachtet, schon darin, daß die Bevollmächtigten der Klägerin während des Ermittlungsverfahrens zu den der Klä-
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gerin..nachteiligen Punkten..nicht angehört, ihre Erklärungen jedenfalls nicht protokolliert worden seien und daß die Verdachtsmomente11 nicht so, wie es möglich gewesen wäre, durch eine weitere Nachprüfung und Aufklärung zerstreut worden seien% eine zweite Amtspflichtverletzung erblickt es darin, daß die Klägerin nicht als Nebenbeteiligte bei der Einziehung zugezogen worden sei« Es sind also die "Ermittlungen11 und die "NichtbeiZiehung11 der. Klägerin bei der Einziehung zu unterscheiden«
L) Zu der :erst.enf unerlaubten Handlung ist zu sagen?	^
ä) Daß den Bevollmächtigten der Klägerin eine Anhörung versagt worden wäre, trifft nicht zu« Zwischen den Parteien ist im Gegenteil unstreitig, daß der Zeuge Sc00-|0| mindestens zweimal angehört worden ist und der Zeuge Ma00 ebenfalls mehrfach (nach seiner eigenen Bekundung hat er sogar mehr als 20 mal vorgesprechen)« Dazu kommt das wiederholte Auftreten der Bechtsahwälte der Klägerin schon in dem Ermittlungsverfahren«
Daß der Zeuge Keine förmliche Protokollierung der Angaben der Bediensteten der Klägerin abgelehnt und sich mit bloßen, von ihm gefertigten Aktenvermerken begnügt hat, hat ihm das Berufungsgericht zu Unrecht zu dem Verschulden angerechnet. Das Berufungsgericht übersieht die Vorschrift des § 441 Abs 5 BAO, nach der
 
über jede Ermittlung «eine Niederschrift oder ein Vermerk aufzunehmen" ist» Auf Grund dieser Bestimmung konnte sich der Be8mte für befugt halten, allein einen Vermerk aufzu-nehmen. Baß er damit Interessen der Klägerin verletzen würde, war nicht zu befürchten; denn die Bediensteten der Klägerin konnten durch eine einfache schriftliche Eingabe mit der Erklärung, da§ sie Wert darauf legen müßten, daß ihre mündlichen Bekundungen - dieses oder jenes Inhalts -genau festgehalten werden, die .unterlassene Protokollierung ohne weiteres ersetzen..Die Klägerin stellt es selbst so dar, daß ihre Bevollmächtigten Zweifel daran hegten, ob durch eine bloße Aktennotiz ihre Erklärungen unmißverständlich wiedergegeben würden. Wer solche Zweifel hegt, muß das in seiner Macht Stehende tun, um "Mißverständnissen” vorzubeugen. Das kostet nichts und ist ein Weg, der sich von selbst demjenigen aufdrängt, dem an einer klaren Festlegung seiner Äußerungen liegt„ Davon, daß sie dies im Bedarfsfall tun würden, konnte der Beamte ausgehen, denn er wußte, daß die Klägerin durchaus in der Lage war, Eingaben zu machen»
b) Soweit die Nichtaufklärung der "Verdachtsmomente" in Betracht kommt, die sich nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils "in den nachfolgenden Verfahren ständig zu dem Nachteil der Klägerin ausgewirkt haben", fehlt es schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin an einer Darlegung ihrer Ursächlichkeit für den durch die Einziehung entstandenen Schaden; außerdem läßt sich auch insoweit den Beamten .kein Verschulden nachsagen*
Um festzustellen, ob die - nunmehr vom Berufungsgericht als gefälscht behandelte - Bechnung vom 1* Juni 1949 als richtig anzusehen sei, hat die Zollfahndungsstelle veranlaßt, daß bei der J^H) A.G. in Z^BP von zwei Firmen Bestellungen auf Lieferung von Schokolade gemacht wurden. Daraufhin ist nichts geschehen, eine telefoni-
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sehe Rückfrage unter der von der Klägerin geführten Kummer führte zu der Erklärung eines Herrn von einer Treuhandgesellschaft, dass sich seine Firma nicht mit Sehokolade-geschäften befasse« Die Zollfahndungsstelle hat daraus nicht, wie das Berufungsgericht ausführt, geschlossen, dass es sich bei der J^MpA.Cr« nur um ©ine MSeheingründung" handele, sondern hat in ihrem abschliessenden Ermittlungsbericht lediglich angegeben, dass nach ihren Feststellungen ein "Handelsgeschäfte betreibendes Unternehmen" nicht vorhanden sei. Welcher Art die "Feststellungen" waren, ergab sich klar aus dem Hinweis auf die entsprechende Aktennotiz; die Unvollkommenheit der "Feststellungen" war also klar ersichtlich.
Die Zollfahndungsstelle hat weiterhin einen Auszug aus dem Handelsregister besorgt. In ihm ist der sich der Zollfahndungsstelle gegenüber als "Generaldirektor" der J^P^A.G.,	ausgegeben	hat,	bei
 den gesetzlichen Organen nicht aufgeführt. Dass die Zollfahndungsstelle unter "Generaldirektor" nur einen gesetzlichen Vertreter verstanden hat und deshalb auf die Möglichkeit, ScMH^ könnte eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht haben, nicht gekommen ist, so dass auch folgerichtig weitere Nachforschungen diesbezüglich unterblieben, kann ihr nicht zu dem Verschulden gereichen, da unter einem Generaldirektor einer Aktiengesellschaft üblicherweise ein Vorstandsmitglied verstanden wird«
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Im übrigen ist es aber nach dem eindeutigen Akteninhalt so, dass in den weiteren Verfahren - wobei nur das gerichtliche Verfahren in dem Einziehungsverfahren und das vorliegende Verfahren vor dem Landgericht in Betracht kommen können - sowohl die Existenz der Klägerin als auch die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Zeugen ScfH^ ohne weiteres bejaht worden sind« Die unvollkommenen Ermittlungen der Zollfahndungsstelle haben sich
 
also nicht zu dem Nachteil der Klägerin ausgewirkt,
 Daß die Gerichte hei ihren sachlichen Entscheidungen sich von den hier behandelten "Verdachtsmomenten" in einer-unzulässigen Weise hätten beeinflussen lassen, behauptet die Klägerin selbst nicht. Daß in den weiteren Verfahren die Tatsachen als solche (erfolglose Bestellungen in ZtfHfe Handelsregisterauszug) bei einzelnen Tatfragen mit verwertet worden sind, wie z-B* bei der PrUfung des Eigentums der Klägerin, ist nicht zu beanstanden«. Denn es kommt nicht allein auf die Korrespondenz des Zeugen ScflHHP mit den Rechtsanwälten der Klägerin, die erst jetzt vorgelegt worden ist, und auf die Bekundungen des Zeugen	an,	der	selber	zugeben mußte, daß er
 zu offensichtlichen Verdrehungen und falschen Behauptungen lange Zeit geschwiegen habe, weil ihm gesagt worden sei, daß nur so mit einem Erfolg zu rechnen sei; vielmehr haben die Gerichte sämtliche Umstände bei der Bildung ihrer Überzeugung über die Wahrheit einer Behauptung oder Uber ihre Unwahrheit zu berücksichtigen.
Der letzte vom Berufungsgericht beiden "Verdachtsmomenten", die hätten beseitigt werden müssen, behandelte Punkt betrifft den Aktenvermerk vom 17» August 1949 über eine Besprechung beim Pinanzministerium. In ihm wird gesagt, ScmP habe	als	Vermittler und einen
 gewissen GoflHB) als Auftraggeber genannt, während die Klägerin behauptet, daß in Wahrheit	der	Käufer
 gewesen sei und Gottlieb ihn nur bei ScflHBBb eingeführt hätte. Das Berufungsgericht geht aber selbst davon aus, daß der Vermerk wahrheitsgetreu gemacht worden sei$ ob er!!auf einem angesichts der unklaren und aufgeregten Art Sc^||HHM begreiflichen Mißverständnis (vielleicht hat sich ScflHBBp versprochen) beruhen muß", wie das Berufungsgericht ausführt, ist für die Entscheidung unerheblich. Daß der Beamte das "Mißverständnis" hätte erkennen
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müssen, ist nicht dargetan$ nur dann könnte ihm aber ein Vorwurf wegen der Unterlassung einer weiteren Aufklärung gemacht werden*
2.) I7as schließlich die Hichtbeiziehung der Klägerin als Hebenbeteiligte in dem Einziehungsverfahren betrifft, so verletzt das Berufungsgericht auch bei diesem Funkt das Gesetz*
a)	Ob die Revision damit recht hat, daß es schon an einer Ursächlichkeit auch der hier zu würdigenden Unterlassung für den durch die Einziehung entstandenen Schaden fehle, braucht nicht entschieden zu werden.
Die Entscheidung BGSt 70.,' 40, auf die sich die Revision bei ihren Ausführungen des Inhalts, daß Fristen gegen einen nach § 445 Abs 2 RAO Hebenbeteiligten überhaupt erst dann zu laufen beginnen, wenn ihm die anzufechtende Entscheidung zugestellt worden ist, bezieht, betrifft nicht die Frist des.§ 45.0 RAO zur Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung, sondern die Frage, wann die Frist zur Einlegung einer Revision zu laufen beginnt, wenn ein Hebenbeteiligter zu der Hauptverhandlung nicht geladen worden waro
b)	Zu einem der Klägerin ungünstigen Ergebnis sind die Gerichte in dem Einziehungsverfahren in erster Linie deshalb gekommen, weil sie nach Prüfung der Verhältnisse angenommen haben, daß die Klägerin - nicht nur in dem Ermittlungsverfahren, sondern auch noch ebenso in dem.gerichtlichen Verfahren - ihr Eigentum nicht glaubhaft gemacht und sich im übrigen auch .nicht als Hebenbeteiligte gemeldet habe. Zu der objektiven Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen jemand als Hebenbeteiligter im Einziehungsverfahren nach §§ 414, 421 Abs 3> 443 RAO zuzuziehen ist, und zu der Tatfrage-, ob die zu fordernden
 
Voraussetzungen im vorliegenden Falle von der Klägerin erfüllt worden waren, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden* Den Beamten ist nach Lage der besonderen Umstände des Falles jedenfalls kein Verschulden vorzuwerfen*
Es braucht nicht geprüft zu werden, ob man nicht schon aus der Erwägung', daß die mit dem Einziehungsverfahren besonders vertrauten Strafgerichte die Einstellung der Beamten bei dem hier interessierenden Ermittlungsabschluß und Einziehungsverfahren, nämlich die Ansicht der Beamten, daß für.eine Beiziehung der Klägerin die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, als objektiv richtig bezeichnet haben, auch den Beamten, denen im vorliegenden Verfahren eine Amtspflichtverletzung vorgeworfen wird, einen Schuldvorwurf ersparen müßte. Auf alle Fälle muß man zu diesem Ergebnis kommen, wenn man berücksichtigt , daß auch das Landgericht in dem vorliegenden Verfahren noch ein objektiv amtspflichtwidfiges Verhalten der hier, in Betracht kommenden Beamten verneint hat.
Bei der Frage, ob die Klägerin ihr Eigentum glaubhaft gemacht habe, geht zwar das Landgericht insoweit von einer etwas anderen tatsächlichen Grundlage als das Berufungsgericht aus, als es die Rechnung vom 1* Juni 1949 als echt behandelt. Aber davon konnten auch die Beamten der Zollverwaltung ausgehen. Die Rechnung ist unstreitig von Rechtsanwalt	vorgelegt	worden,
 der in Vertretung der Klägerin auf Grund der von ihm
 vorgelegten Vollmachtsurkunde vom 30. Juni 1949 aufge-
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treten ist. Die Meinung des Berufungsgerichts, daß es auf die Frage der Glaubhaftmachung des Eigentums überhaupt nicht ankomme, weil das Eigentum der Klägerin den Beamten "bekannt gewesen sei", ist irrtümlich. Die vom Berufungsgericht verwerteten Aktenvermerke ergeben nur, daß die Beamten die Klägerin "verdächtigt” haben,
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d.h. nach ihrer subjektiven Würdigung der Vorgänge "angenommen "haben, daß die Klägerin Eigentümerin der Ware sei und selbst versucht habe, diese in gesetzwidriger Weise nach Deutschland einzuführen. Es ist offensichtlich, daß die Beamten den Eigentümer undden Veranlasser der Versendung gleichgesetzt haben. Das Eigentum der Klägerin stand aber nicht objektiv fest, wie das Berufungsgericht selbst ersichtlich macht, wenn es nach Anführung der schon erwähnten Aktenvermerke ausführt, daß sich "Zweifel am Eigentumsrecht der. Klägerin.».... .aus dem Stand der Ermittlungen ergeben" konnten. Das muß man auch den Beamten bei der Abfassung des Schlußberichtes und beim Erlaß des Einziehungsbescheides zugute halten. Daß das Eigentum der Klägerin n4cht einmal jetzt als "feststehend", d.h. als "bekannt^ .^gesehen werden kann, ist schon in einem anderen Zusammenhang dargelegt worden«» Die Präge der Glaubhaftmachung war also recht wohl eine rechtserhebliche Präge.
Sie ist auch nicht bei der Zusammenkunft vom 24. November 1949 erledigt worden. Daß das Eigentum der Klägerin hierbei "ausdrücklich festgestellt"*worden sei, wie das Berufungsgericht auf Grund der gleichlautenden •Aussage des Zeugen Hu(MH annimmt, ist mit dem Inhalt der Niederschrift nicht zu vereinbaren. Eine Rechtsfrage
 konnte im übrigen auch nicht durch eine Zeugenvernehmung "festgestellt" werden. Wenn das Berufungsgericht weiterhin ausführt, auf Grund der damaligen Erklärung des genannten Zeugen, daß ein endgültiger Kauf mit Erwerb des Eigentums zwischen der Klägerin und dem.E^^BHP^ HifMHBP nicht zustande gekommen sei, sei die Annahme eines Eigentumsübergangs auf das	HiflflHttl
 widerlegt gewesen, so-kann ihm auch darin nicht gefolgt werden. Auf das "ürteil" des Zeugen kommt es überhaupt
 nicht an, sondern nur auf die von ihm bekundeten "Tat-*
Sachen". Außerdem müßte seine Bekundung glaubhaft sein.
 
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Das Berufungsgericht sagt aber selbst an anderer Stelle, es sei .nunmehr unstreitig, daß «BflHHIB* Prinz Hans vm	und	versucht haben, die hier
 in Frage stehenden vier Waggons gesetzwidrig nach Deutschland einzuführen. Daraus ergibt sich nicht nur handgreiflich, daß der Zeuge Hu^mi am 24. November 1949 nicht die Wahrheit gesagt haben kann, wenn er beteuert hat, das HiflBHB) sei de* Versendung der Waggons nach Hü0H|.ftin keiner Weise beteiligt gewesen11, sondern abermals auch wieder die Zweifelhaftigkeit der Frage, ob die Klägerin überhaupt noch Eigentümerin der beschlagnahmten Ware gewesen ist. Das Landgericht, das nöch mehr Material zur Verfügung hatte als die Beamten im Ermittlungsverfahren} kommt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin ihr Eigentum nicht glaubhaft gemacht habe» Wenn die Beamten ebenfalls davon ausgegangen .sind, daß das Eigentum der Klägerin nicht glaubhaft gemacht sei, so kann ihnen daraus kein Vorwurf eines unvertretbaren Verhaltens gemacht werden. Damit scheidet aber das Verschulden ; das immer bei einer Haftung aus § 839 BGB erforderlich ist,aus. Von ihrem persönlichen «Verdacht« durften die Beamten nicht ausgehen. «Bekannt” kann aber nur das sein, was objektiv zutrifft. Solange es an einem jedes Gericht überzeugenden Nachweis des Eigentums der Klägerin, wie im vorliegenden Falle, fehlt, kann auch keine Bede davon sein, daß den Beamten der Zollverwaltung das Eigentum «bekannt” gewesen sei. Es müßte denn sein, daß ihnen Umstände bekannt waren, die in den gerichtlichen Verfahren nicht angeführt worden sind. Dies behauptet aber die Klägerin nicht.
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Ob die Beamten .auch davon ausgehen durften, daß die Klägerin überhaupt keinen Wert darauf legte, beigezogen zu werden, braucht niclit abschließend entschieden zu
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werden. Bechtsanwalt	der auch bei der ab-
schließenden Besprechung vom 24. November 1949 zugegen
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war, bei der nach der Niederschrift erklärt wurde, daß eine Freigabe des Erlöses nur hinsichtlich von zwei hier nicht interessierenden Waggons in Betracht kommen könnte, hat jedenfalls keinen förmlichen .Antrag auf Bei Ziehung der Klägerin in dem Einziehungsverfahren wegen der hier interessierenden vier Y/aggoris gestellt, obwohl allen Beteiligten klar war, daß insoweit die Zollverwaltung an eine Herausgabe des Erlöses nicht dachte, sondern vorhatte, ihn einzuziehen» Die Beklagte hat behauptet, daß Bechtsanwalt	sogar	einer	Einziehung	ohne
 ein weiteres Strafverfahren ausdrücklich zugestimmt habe. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht auf diese Behauptung mit der Begründung nicht weiter ein, daß sich die fragliche Erklärung nur aus einer Aktennotiz, nicht aber aus der Niederschrift- ergebe. Das Protokoll bezieht sich lediglich auf die Bekundung des Zeugen HuflMP? deshalb ist von vornherein nicht zu erwarten, daß dort auch die Erklärungen der Bechtsanwälte, die nicht zu Zeugenaussagen, sondern zu Besprechungen über eine Erledigung der Sache im Aufträge des	und	der	Klä-
gerin gekommen waren, enthalten sein.müßten. Auf diesen Verfahrensverstoß kommt es aber nicht an, weil selbst dann, wenn die eben berührte angebliche Zustimmung des Bevollmächtigten der Klägerin zu der Einziehung außer acht gelassen wird, das-Verschulden der Beamten aus den bereits genannten Gründen verneint werden muß.
Nach alledem läßt sich das angefochtene Urteil mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten, sondern die Klage muß unter den bisher behandelten Gesichtspunkten mit dem Landgericht als unbegründet angesehen werdeno
 la) Es sind aber auch andere AmtspflichtverletZungen, die die Klage als begründet erscheinen lassen würden, nicht gegeben (§ 563 ZPO).
a)	Daß die Sendung mit Hecht beschlagnahmt worden ist, braucht jetzt, nachdem auch die Klägerin nicht mehr bestreitet, daß die Ware unter der Vorspiegelung einer Liebesgabensendung in Wirklichkeit dem schwarzen Markt zugeführt werden sollte, nicht mehr weiter begründet zu werden.
b)	Aber auch in der Behandlung d.er Sache nach der Beschlagnahme bis zur Einziehung des Erlöses läßt sich eine Amtspflichtverletzung nicht finden.
Die Revisionserwiderung meint - in einem anderen Zusammenhang - , daß die Beklagte auf alle Fälle wegen Verletzung ihrer Pflichten aus dem mit der Beschlagnahme begründeten "Verwahrungsverhältnis" zu haften hätte, nachdem sie unstreitig die beschlagnahmte Ware nicht mehr herausgeben könne. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Verwertung der Ware war, da wegen Fehlens eines geeigneten Lagerraumes die Gefahr eines Verderbs nicht auszuschließen war und überdies durch die Verwertung als solche die Klägerin, die ja selbst die Ware umsetzen wollte, in ihren Interessen gar nicht nachteilig berührt worden ist, gerechtfertigt. Daß die öffentliche Hand bei der Verwertung wie ein "Treuhänder” für den Eigentümer zu handeln hatte, mag der Revisionserwiderung zugestanden werden. Es liegt jedoch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, daß die Interessen des Eigentümers bei der Verwertung nicht beachtet worden wären; auf den schwarzen Markt konnten die Behörden nicht gehen, daß sie
 
aber auf dem normalen Markt mehr hätten erzielen können, ist allein schon dadurch widerlegt, daß in der Bechnung vom 1* Juni 1949 für die hier fragliche Ware nur ein Preis angesetzt ist, der nicht einmal die Hälfte dessen beträgt, was von der Behörde erlöst worden ist*
Hoheitliche Verfügungen, die während der Besitzzeit der Behörde vorgenommen werden, stellen als solche keine Verletzung der Verwahrerpflichten dar, bei denen es nur umSeiM/^aÄ^neJmung^äer^In?erlssen des Berechtigten bei der Verwertung einer Sache geht* Auch in der Entscheidung des Senats vom 9« April 1956 - III ZB 174/55 - (IM 7 zu § 688 BGB) ist nicht die hoheitliche Verfügung, sondern die Mißachtung einer Weisung der Vorgesetzten Stelle als der haftungsbegründende t)[9fi^|^.^ahgesehen worden*
Die Klägerin hat ihre# Anspruch allerdings nicht nur auf AmtspflichtverletZungen gestützt, sondern verlangt auch Verausgabe des Erlöses” auf Grund von "Aufopferung” und "Bereicherung”, indem.sie geltend macht, daß die Einziehung objektiv* nichtr'igerechtfertigt gewe- .
sen sei, weil die Ware ihr Eigentum gewesen sei und sie
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an den durch andere versuchten Delikten keinerlei Ver-schulden treffe.
Insoweit kann sachlich -zu der Klagev;^pm erkennenden
 Gericht nicht Stellung genommen'*werden? denn es fehlt
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an einer Zulässigkeit des Bechtsweges vor den'ordentlichen Gerichten bei dem hier in Präge stehenden Anspruch auf "Herausgabe des Erlöses" .* Es kommt nicht auf den Hamen an, den ein Kläger einem Anspruch gibt, sondern entscheidend ist nach feststehender Lehre und Eechtsprechung die wahre Hechtsnatur des geltend gemachten ^lageanspruchso Daß bei den offensichtlich nur hoheitlich bestimmten Beziehungen der Parteien zueip^ ander für die Klägerin durch die Einziehung ein "bürger-
 
lichrechtlicher" Anspruch (§ 13 GVG) aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden sein könnte, liegt so fern; daß dazu nicht weiter Stellung genommen zu werden braucht. Eine "Aufopferung" im allgemeinen Sinne dieses Wortes mag vorliegen, wenn jemandem durch die öffentliche Gewalt sein Eigentum entzogen wird, ohne daß auch sachlich ein rechtfertigender Grund dafür vorliegt. Aber für "Aufopferungen” dieser Art, die in Vollziehung*der Steuer- und Zollgesetzgebung sich einstellen,, ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten durch § 242 RAG verschlossen worden« Zu den SteuerSachen, die nicht vor die ordentlichen Gerichte gehören, zählt auch die "Rückforderung bezahlter Steuern und anderer Leistungen", wie es das Gesetz ausdrücklich klarstellto Nichts anderes als die Rückzahlung des eingezogenen Betrages verlangt aber die Klägerin mit ihrem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur ’.'Herausgabe des eingezogenen Erlöses”. Deshalb muß insoweit der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten als, nicht gegeben erachtet werden (vgl auch RGZ 144? 254 und HRR 1930, 246).
Zu einer Verweisung des Rechtsstreits an die Fi-nanzgerichte besteht keine Möglichkeit, da die Klägerin aus einem einheitlichen Lebensvorgang in erster Linie Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen geltend macht, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (vgl BGHZ 13,153).
 
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Nach alledem muß auf die Bevision der beklagten Bundesrepublik unter Aufhebung des angeföchtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden. Die Klage ist, soweit sie auf Amtspflichtverletzungen oder auf Verletzung der Pflichten aus einem Verwahrungsverhältnis gestützt wird, unbegründet; im übrigen ist sie unzulässig,»
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97? 91 ZPO»
Bundesrichter Dr,Pagendarm ist erkrankt und .an der Un- -	v-r,***
terschriftsleistung verhin- ur• &rer*c dert* . Dr>

Dr, Arndt
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Wolany	Bundesrichter Dr. JEEüßla
 ist beurlaubt und, da orts-' abwesend; an der Unterschrift sie i stung verhindert,
 Dr o Kreft