Wenn eine den in Anspruch genommenen Dienstherrn des Beamten zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung zu bejahen und eine Möglichkeit für den Geschädigten, bei einem Dritten Ersatz zu erlangen, nicht gegeben ist, kann eine entsprechende Verurteilung des Dienstherrn erfolgen, auch wenn die Frage, ob der Geschädigte auf Grund sonstiger Bestimmungen von dem. Unter Zurückweisung der Revision der Beklagten wird auf :die Revision der Klägerin das Urteil ' des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in ■ Düsseldorf vom 210 Mai 1951 aufgehoben«" der SfHHBBstraße in' OtMHHHHHl • 'gelegenen Grundstück eine größere Menge von Schlackensiegelsteinen gelagertP Im Winter 1944/45 ließ das iuftschütztauamt in van diesen Steinen der Klägerin, ohne diese zu verstand gen, einen Teil wegholen, und zwar ließ es 21 OOO Steine für den von. Hachdem die Klägerin unter dem 1, August 1945 eine Rechnung übersandt hatte, schrieb sie unter dem' 9« Oktober ."1945 ah'den Oberbürgermeister der Beklagten/ Abteilung Städtisches Bauamt i h:IV;■ 'loVo. Der Stadtbaurat : l‘ Beglaubigt Professor Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Grund des Schre| vom 11» Oktober 1945 und aus dem Gesichtspunkt der Amtslf Pflichtverletzung auf Lieferung von 56 000 Schlackenzie^ steinen in Anspruch und hat Klage erhoben mit dem Antrag an sie 36 000 Schlack^ zu ihrer Baustelle 7 In der Berufungsinstanz hat die Klägerin:neben ihrem Hauptantrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Wege der Anschlußberufung hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3 964 DM mit Zinsen zu verurteilen ob b; i ;';;.b- ) bv • D '•"( fbb';;b7 (/rb’bv Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Klageanspruches lediglich .zur Zahlung von 174?72 DM verurteilt," Es hat im b Gegensatz zu dem Landgericht "recht sge-1 schüftliehe Ansprüche auf Grund des Schreibens vom 11. ob eine die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Amtspflichtverletzung von Beamten des Luftschutzbauamtes' anzunehmen sei? da der sich aus einer solchen Amtspflichtverletzung ergeben de Schadensersatzanspruch nur auf Zahlung des Betrages gehe, der der Klägerin bei formgerechter Inanspruchnahme der Steine gemäß:§ 26 des Reichsleistungsgesetzes zugestanden Haben würde, ein Vergütungsanspruch in gleicher Höhi •bereits’aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung gegeben ' sei« Diesen Vergütungsanspruch hat das-BerufungsgericHl mit 1 747*20 RM errechnet und diesen Betrag im'Verhält! Der. Senat hat in seiner Entscheidung BGHZ 4, 10 f der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, da Klage aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung so lange n gerechtfertigt ist, als nicht feststeht, in welcher HöhJ| der Geschädigte auf andere Weise Ersatz zu erlangen ver Dabei schließt grundsätzlich3gj| die Möglichkeit, von dem wegen Amtspflichtverletzung sprach genommenen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auf Grund anderer Bestimmungen Ersatz zu verlangen, einig Klage aus Amtspflichtverletzung gegen diesen Dienstherr^ Damit ist aber nicht gesagt, daß in allen Fällen, in dejjjgpSI das Vorliegen einer -fahllässigen- Amtspflichtverletzuri| zu bejahen ist, die Verurteilung des in Anspruch genomii Dienstherrh 'zu dem Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt de| Amtspflichtverletzung zur Voraussetzung habe, daß zuvori festgestellt werde, daß nicht nur gegen Dritte ein ande} ter Ersatzanspruch nicht bestehe, sondern auch gegen de Anspruch genommenen Dienstherrn selbst ein Ersatzansprj auf Grund anderer Bestimmungen nicht gegeben sei. des § 13 Abs 3 LAG und des § 4 Abs 3 d.es FeststellungsgS setzes in der Fassung vom H„ August 1952 (BGBl I, 535)11 gilt als Kriegssachschaden auch ein Schaden durch Beschii gung, Zerstörung oder 'Wegnahme von Sachen auf Grund behfjäj lieber Maßnahmen;, die im Zusammenhang mit den kriegerisch Ereignissen getroffen worden sind» Im vorliegenden Fallefj ist die Wegnahme der Steine nach den Feststellungen äesj| rUfungsgerichts »auf Veranlassung oder zu dem mindesten miflS Duldung und Billigung des Zeugen Schneider in seiner BiM schaff als stellvertretender Leiter des Luftschutzbauamij geschehen; mithin auf Grund von behördlichen Maßnahmen u|| Sinne der genannten Bestimmungen, Es handelte sich dabei» Die Errichtung von Luft schutzbauten im Gebiet der beklagten Stadt stellte sich mithin damals nicht lediglich als eine im Rahmen der allgemeinen kriegerischen Entwicklung gebotene Maßnahme dar,- sondern sie erfolgte entscheidend auf Grund der besonderen kriegerischen Ereignisse -Frontnähe, häufige und schwere Luftangriffe-, von denen die beklagte Stadt^betrof-fen war. Der Sachverhalt ist insoweit zu verglefchen''ini-t der Errichtung von Sperren gegen etwaige Panzerangriffedie wegen der Frontnähe zu befürchten waren, und ähnlichen Maßnahmen o Demzufolge stellt hier die Wegnahme der Steine der Klägerin einen KriegsSachschäden im Sinne der in Rede stehenden Bestimmungen dar, selbst wenn man Bedenken tragen soll-’ te, der Entscheidung des V, Senats vom 15,- Mai 1953 (V ZR IO9/5I) zu folgen, in der ganz allgemein der Sachschaden, der durch Zerstörung eines Hauses infolge des Baues eines vom deutschen Reich errichteten Luftschutzbunkers entstanden ist, als Kriegssachschaden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes gekennzeichnet wird. Der der Klägerin'durch die-Wegnahme der Steine entstandene Schaden wird sonach vom Lastenausgleichsgesetz erfaßt und ist nach dessen Bestimmungen zu entschädigen. währten Ansprüchen können, wie in dem Urteil des Senats in BG-HZ 8, 256 (261-263) eingehend dargelegt ist, anderSi weite Ansprüche aus Enteignung oder'enteignungsähnlic lathe ständen und damit aus dem Gesichtspunkt der Aufopfe^J rung insoweit, als sie sich gegen die - öffentliche Hand .'ll richten, nicht mehr geltend'gemacht werden, während Scha-dj densersatzansprüche aus unerlaubter Handlung durch das ’] Lastenausgleichsgesetz grundsätzlich nicht ausgeschlossen! sind» Den ihr nach dem Lastenausgleichsgesetz zustehende|| Entschädigungsanspruch aber braucht sich die Klägerin ~wl der'Senat in seinem Urteil vom 72 Mai 1953 (III ZR 23/521 in einer insoweit gleichliegenden Sache bereits entsohle® hat- angesichts dessen, daß dieser Anspruch noch gär niqjg liquide ist (§ 252 LAG), als anderweiten Ersatzanspruch;! Io Bei der'Prüfung - des Schadensersatzanspruchs aus Amt Pflichtverletzung ist das Berufungsgericht zunächst zutr fend davon ausgegangen, daß die mit der Durchführung von Luftschutzmaßnahmen betrauten Stellen nicht die Befugnis: hatten, Baumaterialien ohne Innehaltung der im Reichslei' stungsgesetz vorgesehenen Formen in Anspruch zu nehmen» j genüber der Berufung der Beklagten auf den Erlaß des Gen ralbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft\ (GSBau) betr» Sofortmaßnahmen bei Bomben- und Brandschäd vom 160 September 1943 (RSteuerBl 44, 741 ) hat. Erlaß keine Befreiung von den allgemeinen Formvorschriftl brachte, daß vielmehr die diesem Erlaß beigefügten ■/ -''Grus sätze für die Durchführung von Sofortmaßnahmen und Brandschäden'- in Ziff 6 To Ahs 2 ebenso wie "Bergungserlaß" -vom 18., Februar 1344 (MinBliV 44-drücktich betonen» daß die Hechtsgrundlage für die In spruclrnahme von Materialien das Reichsleistuiigsgesetz bilde und dessen Bestimmungen bei Inanspruchnahmen von Materialien zu wahren seien« »Sonstige Vorschriften, die die Maßnahmen , des Luftschutzbauamtes rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht gegeben» fD.as Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit des § 304 BGB und des § 21 BVG geprüft, sie jedoch hinsichtlich beider. Vorschriften mit ■Recht verneint» Es muß daher in dem durch keine Rechtsvorschrift gerechtfertigten Verhalten des Luftschutzbauamtes eine Amtspflichtverletzung gesehen werden» Die verletzte ■ Amtspflicht war auch eine solche, die .den ihn Betracht kommen den Beamten der Klägerin gegenüber oblag, da die im Reichsleistungsgesetz vorgesehenen Pormvorschriften für die Inanspruchnahme von Gegenständen wenn auch nicht in dem ausschließlichen j so doch auch im-Interesse der Leistungspflich tigen ergangen sind» 2» Auch die vom Berufungsgericht offengelassene Präge, ob eine schuldhafte Amtspflichtverletzung auf Seiten der Beamten des Luftschutzbauamtes, insbesondere des Stadtbaumeisters Schneider, anzunehmen ist, muß in bejahendem Sinne entschieden werden» Es mußte' dem Stadtbaumeister Schneider bekannt sein, daß er auch, in seiner Eigenschaft, als stellvertretender Leiter des Luftschutzbauamtes nicht die Befugnis hätte, fremde -Baumaterialien ohne jede porm und ohne Benachrichtigung des Eigentümers für Zwecke des Luftschutsbaues in Anspruch zu nehmen» Zum mindesten hätten ihm Zweifel in dieser Richtung kommen müssen, .und er Hätte sich dann durch eine Rückfrage beim Recht samt der' beklagten : Stadt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Zeitverlust über die Grenzen seiner Befugnisse informieren können» .Insoweit kann ihm daher der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nich'ff erspart bleiben» Eine andere Beurteilung kann auch nicht! die Entscheidung in BGHZ 9, 101 nicht mit abgedrüc&t ist das verfehlt» In dem dieser Entscheidung zugrunde lr genden Falle handelte es sich darum, daß nach einem Luftah griff von teilweise abgedeckten Häusern Ziegel abgeräumtl und zur Beseitigung von Dachschäden an anderen Gebäuden wandt worden waren» Im Gegensatz dazu ging es im vorliegi den Falle nicht um die innerhalb kürzester Frist vorzunefl inende Beseitigung von durch Luftangriffe plötzlich or/tstaden on und im einzelnen unvorhersehbaren Schäden an WohngelSM bäuden, sondern um die Durchführung von vorher im einze geplanten Bauvorhaben» Venn die Durchführung auch dieser .«ST' Baumaßnahmen damals sehr dringend war und jeder unnötige-Mm Zeitverlust vermieden werden mußte, so war es doch nach der Dinge nicht gerechtfertigt, so zu verfahren* wie es s|| tens des Luftschutzbauamtes geschehen ist» Zudem hat sich! liehen Sinne und deshalb trifft nach der in: BGHZ gebilligten ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts die Haftung für Amtspflichtverletzungen diejenige Körperschaft, die diesem Beamten seine Eigenschaft als Beamter verliehen hat, ohne daß es darauf ankäme, wessen Hoheitsrecht bei der betreffenden Amtshandlung ausgeübt worden sind«Jedoch muß es ; sich'bei der Amtshandlung um eine .’Tätigkeit" des Beamten hau-dein, die überhaupt in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Anstellungskörperschaft fällt„ Danach ist’in dem vorliegenden Falle die Haftung der beklagten Gemeinde als Ansteilungskörperschaft für Amtspflichtverletzungen'ihrer .'im Luf t s ohut zbauamt tätig gewesenen ; Beamten zu" be jähen 0 .Dabei kann es hier ebenso wie in 3GHZ 2, 142 ff offen bleiben, ob der Gemeinde, anvertrauten GeB wait, mag auch das Luftschutzbauamt als solches seine Wei* sungen unmittelbar von einer Reichsbehörde, erhalten haben"« und in die Reichsorganisation des Luftschutzes eingegliedjg“’ gewesen sein. Die Sachlage ist hier insoweit eine anderes als in dem Fall, der der in anderem Zusammenhang schon eiX wähnten Entscheidung des y. 4. Was die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägeri angeht, so kann der .Auffassung des Berufungsgerichts nich gefolgt werden, daß der der Klägerin durch die Amtspflicht' Verletzung verursachte Schaden lediglich in dem Verlust des Vergütungsanspruchs bestehe, den sie bei formgerecht$fi ist Vorgehen des Luftschutzbauamtes gemäß § 26 RLG gehabt haben würde« Es braucht in diesem Zusammenhang zu der grundsätzlichen Frage, ob die Beklagte dem Anspruch der-Klägerin überhaupt entgegenh,allen■'.könnte, daß die Inanspruchnahme der Steine bei 'Beachtung • der Formvorschriften des ‘Rei.chs 1 eistungs gesetzes wirksam hätte- vorgenommen'werden können, nicht abschließend Steilung genommen z,ü werden« Denn wenn überhaupt, so könnte jedenfalls dieses hypothetische Ereignis (wirksame Inanspruchnahme der Steine unter Beachtung der einschlägigen Formvorschriften) in dem vorliegenden'Zusammenhang nur unter der Voraussetzung Berücksichtigung finden« daß es -wenn die Steine nicht in der geschehenen Weise formlos weggenommen wären- mit Sicherheit eingetreten sein würde« Für diese Annahme aber bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keine völlig ausreichende Handhabe« Wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Bausteine im normalen Wege des Kaufs auch nicht zu beschaffen waren, so bleibt doch immer noch die Möglichkeit offen, daß man sich beispielsweise mit der Klägerin über eine' darlehensweise Her-' gäbe der Steine geeinigt hätte« Jedenfalls kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, daß die dafür zuständige Stelle sich in jedem Fal3,e zu einer Inanspruchnahme der Steine nach dem Reichsleistungsgesetz entschlossen haben würde« Dieser Annahme steht insbesondere auch entgegen, -daß die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, daß das Abfahren der Steine sofort eingestellt worden sei, als sie davon erfahren und dagegen protestiert habe« 5o Dfe Beklagte hat sonach der Klägerin für die weggenommenen, Steine -deren Zahl das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei auf 56 000 Stück festgestellt hatin vollem Um-• fang Ersatz zu leisten« Da im Falle einer Amtspflichtver-letzung von der haftenden Körperschaft auch die Lieferung ver tretbarer Sachen gefordert werden kann (BGHZ 5? Das diesem Antrag entsprechende landgerichtliche Urteil war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils durch Zurückweisung der Berufung der Beklagten wieder her-zustellen, Über die Kosten des Verfahrens war nach §§ 919 97 ZPO zu entscheiden.
Für das Nachschlagewerk'! . Für die Amtliche_ Sammlung! Gesetz s Rechtssatz g 3GB § 83 9 s GrundGes Art 34 mm M Wenn eine den in Anspruch genommenen Dienstherrn des Beamten zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung zu bejahen und eine Möglichkeit für den Geschädigten, bei einem Dritten Ersatz zu erlangen, nicht gegeben ist, kann eine entsprechende Verurteilung des Dienstherrn erfolgen, auch wenn die Frage, ob der Geschädigte auf Grund sonstiger Bestimmungen von dem. Dienst-herrn Ersatz verlangen könnte, insoweit offen-bleibt, als der Anspruch aus Amtspflichtverletzung seiner Höhe nach nicht hinter dem etwaigen sonstigen Anspruch zurückbleibt0 Voraussetzung ist je- doch, daß haupt zur gerichtlich durchsetzbar sein würde und dem .Ge schädi'gten nicht der sonstige Anspruch, wenn er über-Entstehung gelangt sein so.l 11eh.och werden kann, 'daß mit Erfolg er die entg eg engehalten i c hk e i t : an de rw e i t er Ersatzerlangung schuldhaft versäumt habet t(Einschränkung gegenüber BGHZ 4, 10 ff)0 • Aktenzeichen:? Ill ZR 175/51 Urteil des BGH vom' 25. Juni 1953 LG Duisburg OLG Düsseidorf 'S!? 'r.VÜÖUiRiW in_zE„i2ä/ii - Verkündet am 25 0' Juni 1953 pieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ov : ; =; > :> ■ ':- i: -i WO"...,.,. ■ *? Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma^ Johannes in -0 Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschluß-; berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, , .oh Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr» die Stadt Öl gegen vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagte, Berufungsklägerin, Anschluß-berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, tS ,;!V H ■ i;ä,'ü !Ä!' ■r; r|f’k Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr; hat der XII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 280 Mai 1953 unter.Mitwirkung des' Senatspräsidenten Prof... Dri Geiger und der Bundesrich-.ter Dr«. Pagendarm, Rietschel, Dr„ Weber und Dr. Kreft für Recht erkannt? Unter Zurückweisung der Revision der Beklagten wird auf :die Revision der Klägerin das Urteil ' des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in ■ Düsseldorf vom 210 Mai 1951 aufgehoben«" Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil* der 6, .Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg vom IO,-. Mai 1.950 wird zurückgewiesen« Die Kosten des Berufungs- und des: Revisiorisrechts-sugs werden der Beklagten auferlegt„ Von Rechts wegen ■ ' t 'in..'; ... - • ,.i'. \ , - .. ■■U.-te.;- •: •.trüuv :.<y/ •in Tatbestand^ Die Klägerin hatte während der Kriegszeit auf einem in . der SfHHBBstraße in' OtMHHHHHl • 'gelegenen Grundstück eine größere Menge von Schlackensiegelsteinen gelagertP Im Winter 1944/45 ließ das iuftschütztauamt in van diesen Steinen der Klägerin, ohne diese zu verstand gen, einen Teil wegholen, und zwar ließ es 21 OOO Steine für den von. der Firma Theodor ausgeführten Bau e res'Luftschutzbunkers am evangelischen Krankenhaus in C ■■!■■■ verwenden, während eine weitere Menge - nach der Behauptung der Klägerin 55 000 Stück - bei anderen Bau ten Verwendung fand0 Hachdem die Klägerin unter dem 1, August 1945 eine Rechnung übersandt hatte, schrieb sie unter dem' 9« Oktober ."1945 ah'den Oberbürgermeister der Beklagten/ Abteilung Städtisches Bauamt i h:IV;■ RBetrcg Meine Rechnung vom 10 August Sie erhielten von mir o„g. Rechnuh Schlackensteineo Ebenfalls stellte i v 45 g über h demi 21 '000'Stück in Rechnung« Diese 56 000 Schlackensteine wurden von der Lagerst eile OWHHHHHh Ecke SflHMHh und MtHHÜ^Wstro durch die Stadtverwaltung’ ohne Beschlagnahme und ohne mein Wissen abgefahrene Rach Rücksprache mit Ihrem Herrn Baumeister Sc oll ich dasselbe Quantum Steine ab Ziegelwerke 0 ■Hü oder Zementwerk der GHH« wiedererhalten« Die Ihnen eingereichte Rechnung wollen Sie bitte an nullieren0 ; loh bitte höflich um Gegenbestätigung«» Daraufhin ging der Klägerin folgendes Antwortschreiben zu ’■•Der Oberbürgermeister der Stadt Ol OflBHI den Rhld» Oktober 1945 Beti\_§. Abteilung 22 Firma Johannes K _______ Hoch-, Tief- und Eisenbetonbau -Ol Betr0i Schlackensteine Vorgo t Da.s Schreiben vom 9*10»45 .-■b ... . ri'] ' '.V V - '* *' '* tVk'7 ',4 kv- 5 < //<' Ich bin damit einverstanden, daß Ihnen sobald aAJjy möglich die Steine, und zwar 35 000 Stück in Natur rückgegeben werdenc Die an die Firma lii» kWB a|l gebenen Steine wollen Sie.mit der Firma unmittelbar rechnen» Anfahrstelle für die Steine wollen Sie balj mitteilen» 'loVo. Der Stadtbaurat : l‘ Beglaubigt Professor Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Grund des Schre| vom 11» Oktober 1945 und aus dem Gesichtspunkt der Amtslf Pflichtverletzung auf Lieferung von 56 000 Schlackenzie^ steinen in Anspruch und hat Klage erhoben mit dem Antrag an sie 36 000 Schlack^ zu ihrer Baustelle ..• v - •.•••.* die Beklagte zu verurteilen, Ziegelsteine nach 01 S®BBBNtraße zu liefern, hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagte vernflil tet sei, an sie 56 000 Schlackensteine zu liefern wie ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch dü Abfuhr der 56 000 Schlackensteine von ihrer.Baüste" Istraße, entstanden sei. Ü ■ Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten h£ hat folgendes geltend gemacht« Bas Luftschutzbauamt} dal ausschließlich Reichsaufgaben wahrgenommen habe, sei k£ städtische Dienststelle gewesen, sp d.aß sie, die Beklag] für AmtspflichtverletZungen von Angehörigen des Luft-schufzbauamtes nicht einzustehen habe« Aus dem. Schreiben vom 11» Oktober 1945 könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten» Professor EiMNMI habe den Entwurf dieses Schreibens? der sich nicht bei ihren Akten befinde, nicht unterzeichnet° auch fehle dem Schreiben mangels Wahrung der durch § 36 der Deutschen Gemeinde Ordnung 'vom 30 b Januar 1935 (RGBl I.. 49) -DG0~ vorgeschriebenen form die ver-pflichtende, Kräfte' . :l.v/:,b Das Landgericht hat die Beklagte, dem in erster Linie gestellten Klageantrag entsprechend verurteilte. Es; isst . der Auffassung? daß der.7Anspruch .hinsichtlich 35 000 Steinen aus Darlehen und im übrigen als Schadensersatzanspruch wegen Aintspflichtvefletzung begründet sei» 7 In der Berufungsinstanz hat die Klägerin:neben ihrem Hauptantrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Wege der Anschlußberufung hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3 964 DM mit Zinsen zu verurteilen ob b; i ;';;.b- ) bv • D '•"( fbb';;b7 (/rb’bv Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Klageanspruches lediglich .zur Zahlung von 174?72 DM verurteilt," Es hat im b Gegensatz zu dem Landgericht "recht sge-1 schüftliehe Ansprüche auf Grund des Schreibens vom 11. Okto ber 1945 nicht als. gegeben angesehen."Die Frage? ob eine die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Amtspflichtverletzung von Beamten des Luftschutzbauamtes' anzunehmen sei? hat das Berufungsgericht offen gelassen? da der sich aus einer solchen Amtspflichtverletzung ergeben de Schadensersatzanspruch nur auf Zahlung des Betrages gehe, der der Klägerin bei formgerechter Inanspruchnahme der Steine gemäß:§ 26 des Reichsleistungsgesetzes zugestanden Haben würde, ein Vergütungsanspruch in gleicher Höhi •bereits’aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung gegeben ' sei« Diesen Vergütungsanspruch hat das-BerufungsgericHl mit 1 747*20 RM errechnet und diesen Betrag im'Verhält! . uX 10 s 1 auf Deutsche Mark umgestellt<•, ■mm Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in de} Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, die Beklagti erstrebt mit ihrer Revision völlige Abweisung der Klag|| Entscheidungsgründes Die Revision der Klägerin ist begründet, die der k1ag i eh Stadt unbegrün de10:. • 1, Der. Senat hat in seiner Entscheidung BGHZ 4, 10 f der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, da Klage aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung so lange n gerechtfertigt ist, als nicht feststeht, in welcher HöhJ| der Geschädigte auf andere Weise Ersatz zu erlangen ver CS 0 (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB). Dabei schließt grundsätzlich3gj| die Möglichkeit, von dem wegen Amtspflichtverletzung sprach genommenen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auf Grund anderer Bestimmungen Ersatz zu verlangen, einig Klage aus Amtspflichtverletzung gegen diesen Dienstherr^ Damit ist aber nicht gesagt, daß in allen Fällen, in dejjjgpSI das Vorliegen einer -fahllässigen- Amtspflichtverletzuri| zu bejahen ist, die Verurteilung des in Anspruch genomii Dienstherrh 'zu dem Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt de| Amtspflichtverletzung zur Voraussetzung habe, daß zuvori festgestellt werde, daß nicht nur gegen Dritte ein ande} ter Ersatzanspruch nicht bestehe, sondern auch gegen de Anspruch genommenen Dienstherrn selbst ein Ersatzansprj auf Grund anderer Bestimmungen nicht gegeben sei. VielJ kann unter Umständen dann, wenn eine den in Anspruch nen Dienstherrn zu dem Schadensersatz verpflichtende-Amts-• Pflichtverletzung nach dem unstreitigen oder auf' Grund einer etwaigen Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt zu bejahen und eine Möglichkeit für den Geschädigten, bei einem Dritten Ersatz zu erlangen, nicht gegeben ist, eine entsprechende Verurteilung des Dienstherrn erfolgen, auch wenn die Präge, ob der Geschädigte auf Grund sonstiger Bestimmungen von dem Dienstherrn Ersatz verlangen könnte, insoweit offenbleibt, als der Anspruch aus Amtspflichtverletzung seiner Höhe nach nicht hinter, dem etwaigen sonstigen Anspruch zu---rückbleibto Voraussetzung ist jedoch, daß der sonstige An-'Spruch, .wenn er überhaupt zur Entstehung gelangt sein sollte, noch gerichtlich durchsetzbar sein würde'und ihm gegenüber nicht Verjährung, Verwirkung oder ein sonstiger Ein-warid geltend gemacht werden könnte; dem Geschädigten darf, mithin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden können,-daß er die'-Möglichkeit .anderweiter Ersatzerlangung schuldhaft versäumt -habe0 Insoweit bedarf /die oben erwähnte Entscheidung in BGHZ 4, 10 ff einer Einschränkung* Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß das Gericht gegebenenfalls zu umfangreichen," zeitraubenden und kostspieligen Untersuchungen über die Präge einer derartigen anderweiten Ersatzmöglichkeit genötigt würde, obwohl diese Frage für das Ergebnis des Rechtsstreits ohne Bedeutung sein würde, da der in Anspruch genommene Dienstherr in jedem Palle -sei es auf Grund der jeweils in Betracht kommenden sonstigen Bestimmungen , sei es aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzungverurteilt werden müßteu Im vorliegenden Palle ist, wie im einzelnen unter II darzulegen sein wird, eine die beklagte Stadt zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung zu bejahen und ist auch -falls man davon ausgeht, daß eine anderweite Er- v Nach den im Wortlaut übereinstimmenden Vorschriften!! des § 13 Abs 3 LAG und des § 4 Abs 3 d.es FeststellungsgS setzes in der Fassung vom H„ August 1952 (BGBl I, 535)11 gilt als Kriegssachschaden auch ein Schaden durch Beschii gung, Zerstörung oder 'Wegnahme von Sachen auf Grund behfjäj lieber Maßnahmen;, die im Zusammenhang mit den kriegerisch Ereignissen getroffen worden sind» Im vorliegenden Fallefj ist die Wegnahme der Steine nach den Feststellungen äesj| rUfungsgerichts »auf Veranlassung oder zu dem mindesten miflS Duldung und Billigung des Zeugen Schneider in seiner BiM schaff als stellvertretender Leiter des Luftschutzbauamij geschehen; mithin auf Grund von behördlichen Maßnahmen u|| Sinne der genannten Bestimmungen, Es handelte sich dabei» 8 V. auch um Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind* Wie in der Entscheidung des Senats: in BG-HZ 8, 189 (191/92} im einzelnen : ausgeführt ist, können unter den »im Zusammenhang mit den ; Kriegerischen Ereignissen» getroffenen Maßnahmen zwar nur solche Maßnahmen verstanden werden, die mit bestimmten kriegerischen Einzelgeschehnissen in unmittelbarem Zusammenhang standen„ Biese Voraussetzungen sind jedoch'bei den hier in Rede stehenden Maßnahmen, die der Durchführung von Luftschutzhauten im Winter, 1944/45 dienten, gegeben. Dabei ist. zu berücksichtigen, daß damals die Westfront bereits in bedrohliche Nähe des rheinischen Industriebezirks, zu dem die beklagte Stadt gehört, gerückt und dieses Gebiet in besonderem Maße das- Ziel feindlicher Luftangriffe geworden war. Die Errichtung von Luft schutzbauten im Gebiet der beklagten Stadt stellte sich mithin damals nicht lediglich als eine im Rahmen der allgemeinen kriegerischen Entwicklung gebotene Maßnahme dar,- sondern sie erfolgte entscheidend auf Grund der besonderen kriegerischen Ereignisse -Frontnähe, häufige und schwere Luftangriffe-, von denen die beklagte Stadt^betrof-fen war. Der Sachverhalt ist insoweit zu verglefchen''ini-t der Errichtung von Sperren gegen etwaige Panzerangriffedie wegen der Frontnähe zu befürchten waren, und ähnlichen Maßnahmen o Demzufolge stellt hier die Wegnahme der Steine der Klägerin einen KriegsSachschäden im Sinne der in Rede stehenden Bestimmungen dar, selbst wenn man Bedenken tragen soll-’ te, der Entscheidung des V, Senats vom 15,- Mai 1953 (V ZR IO9/5I) zu folgen, in der ganz allgemein der Sachschaden, der durch Zerstörung eines Hauses infolge des Baues eines vom deutschen Reich errichteten Luftschutzbunkers entstanden ist, als Kriegssachschaden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes gekennzeichnet wird. Der der Klägerin'durch die-Wegnahme der Steine entstandene Schaden wird sonach vom Lastenausgleichsgesetz erfaßt und ist nach dessen Bestimmungen zu entschädigen. Neben den nach dem Lastenausgleichsgesetz ge- 4;;V if.1 > 1,' währten Ansprüchen können, wie in dem Urteil des Senats in BG-HZ 8, 256 (261-263) eingehend dargelegt ist, anderSi weite Ansprüche aus Enteignung oder'enteignungsähnlic lathe ständen und damit aus dem Gesichtspunkt der Aufopfe^J rung insoweit, als sie sich gegen die - öffentliche Hand .'ll richten, nicht mehr geltend'gemacht werden, während Scha-dj densersatzansprüche aus unerlaubter Handlung durch das ’] Lastenausgleichsgesetz grundsätzlich nicht ausgeschlossen! sind» Den ihr nach dem Lastenausgleichsgesetz zustehende|| Entschädigungsanspruch aber braucht sich die Klägerin ~wl der'Senat in seinem Urteil vom 72 Mai 1953 (III ZR 23/521 in einer insoweit gleichliegenden Sache bereits entsohle® hat- angesichts dessen, daß dieser Anspruch noch gär niqjg liquide ist (§ 252 LAG), als anderweiten Ersatzanspruch;! im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht anrechnen zu'l| sen; Schon aus diesem Grunde steht mithin dieser Anspruch! der Geltendmachung des auf Amtspflichtverletzung gestützt Klageanspruchs nicht entgegen» Io Bei der'Prüfung - des Schadensersatzanspruchs aus Amt Pflichtverletzung ist das Berufungsgericht zunächst zutr fend davon ausgegangen, daß die mit der Durchführung von Luftschutzmaßnahmen betrauten Stellen nicht die Befugnis: hatten, Baumaterialien ohne Innehaltung der im Reichslei' stungsgesetz vorgesehenen Formen in Anspruch zu nehmen» j genüber der Berufung der Beklagten auf den Erlaß des Gen ralbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft\ (GSBau) betr» Sofortmaßnahmen bei Bomben- und Brandschäd vom 160 September 1943 (RSteuerBl 44, 741 ) hat. das Beruf' gericht mit Recht darauf hingewiesen, daß selbst dieser! . für Sofortmaßnahmen bei Bomben- und Brandschäden geltend; •... Erlaß keine Befreiung von den allgemeinen Formvorschriftl brachte, daß vielmehr die diesem Erlaß beigefügten ■/ -''Grus sätze für die Durchführung von Sofortmaßnahmen und Brandschäden'- in Ziff 6 To Ahs 2 ebenso wie "Bergungserlaß" -vom 18., Februar 1344 (MinBliV 44-drücktich betonen» daß die Hechtsgrundlage für die In spruclrnahme von Materialien das Reichsleistuiigsgesetz bilde und dessen Bestimmungen bei Inanspruchnahmen von Materialien zu wahren seien« »Sonstige Vorschriften, die die Maßnahmen , des Luftschutzbauamtes rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht gegeben» fD.as Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit des § 304 BGB und des § 21 BVG geprüft, sie jedoch hinsichtlich beider. Vorschriften mit ■Recht verneint» Es muß daher in dem durch keine Rechtsvorschrift gerechtfertigten Verhalten des Luftschutzbauamtes eine Amtspflichtverletzung gesehen werden» Die verletzte ■ Amtspflicht war auch eine solche, die .den ihn Betracht kommen den Beamten der Klägerin gegenüber oblag, da die im Reichsleistungsgesetz vorgesehenen Pormvorschriften für die Inanspruchnahme von Gegenständen wenn auch nicht in dem ausschließlichen j so doch auch im-Interesse der Leistungspflich tigen ergangen sind» 2» Auch die vom Berufungsgericht offengelassene Präge, ob eine schuldhafte Amtspflichtverletzung auf Seiten der Beamten des Luftschutzbauamtes, insbesondere des Stadtbaumeisters Schneider, anzunehmen ist, muß in bejahendem Sinne entschieden werden» Es mußte' dem Stadtbaumeister Schneider bekannt sein, daß er auch, in seiner Eigenschaft, als stellvertretender Leiter des Luftschutzbauamtes nicht die Befugnis hätte, fremde -Baumaterialien ohne jede porm und ohne Benachrichtigung des Eigentümers für Zwecke des Luftschutsbaues in Anspruch zu nehmen» Zum mindesten hätten ihm Zweifel in dieser Richtung kommen müssen, .und er Hätte sich dann durch eine Rückfrage beim Recht samt der' beklagten : Stadt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Zeitverlust über die Grenzen seiner Befugnisse informieren können» .Insoweit kann ihm daher der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nich'ff erspart bleiben» Eine andere Beurteilung kann auch nicht! mit dem Hinweis auf die Besonderheit der Verhältnisse if leisten Kriegswinter gerechtfertigt 'werden» Venn die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des nats vom''260 Februar 1 953 (III ZR 214/50) hinweist» in dl die Nichtbeachtung von Formvorschriften bei der Inanspri nähme von Baumaterial von beschädigten Gebäuden im Rahme] der Durchführung von Sofortmaßnahmen unter bestimmten’ -V.di . o , < W mm aussetzungen als entschuldbar erklärt -ist (insoweitWst;^ die Entscheidung in BGHZ 9, 101 nicht mit abgedrüc&t ist das verfehlt» In dem dieser Entscheidung zugrunde lr genden Falle handelte es sich darum, daß nach einem Luftah griff von teilweise abgedeckten Häusern Ziegel abgeräumtl und zur Beseitigung von Dachschäden an anderen Gebäuden wandt worden waren» Im Gegensatz dazu ging es im vorliegi den Falle nicht um die innerhalb kürzester Frist vorzunefl inende Beseitigung von durch Luftangriffe plötzlich or/tstaden on und im einzelnen unvorhersehbaren Schäden an WohngelSM bäuden, sondern um die Durchführung von vorher im einze geplanten Bauvorhaben» Venn die Durchführung auch dieser .«ST' Baumaßnahmen damals sehr dringend war und jeder unnötige-Mm Zeitverlust vermieden werden mußte, so war es doch nach der Dinge nicht gerechtfertigt, so zu verfahren* wie es s|| tens des Luftschutzbauamtes geschehen ist» Zudem hat sich! Abfahren. der .Steine über einen längeren Zeitraum erstre'cgl Es hätte sonach für das Luftschutzbauamt durchaus die Mö|| lichkeit bestanden, sich an die Bestimmungen zu halten-dl» eine formgerechte Inanspruchnahme, falls man deren Vorausljl ... Setzungen als gegeben ansah? vorzunehmen» 3» Daß die beklagte Gemeinde für die AmtspflichtverletzJ|g| des Stadtbaumeisters Sc-MHMNK. die dieser sich in seine®! Eigenschaft als stellvertretender Leiter des Luftschutz!)^ amt es hat zu schulden kommen lassen, gemäß § 839 BGB in' 12- . ; ... 'y ^ ■■■:■ v bindung mit Art 131 WeimVerf. einzustehen hat;, hat schon das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung angenommene Es hat in diesem Zusammenhang zunächst die Anwendbarkeit der Sondervorschrift des § 18 Äbs 1 der ersten Durchführungsverordnung zu dem Luftschutzgesetz (in der Fassung vom 3 gust 1943 -RGBl I? 507), nach der die Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzurge;f der auf Grund dieser Verordnung zur 1 Luftschutzdienstpflicht herangezogenen Personen das Reich trifft, zu Recht verneint<, Unter diese Vorschrift fallen nur die nach § 9 der Verordnung zur Luftschutzdienstpflicht herangezogenen Personen, d,h0 diejenigen,' die die Polizei durch besondere Verfügung für den Luftschutzdienst herangezogen hat, so daß Beamte, die Luftschutzaufgaben in Erfüllung -ihrer Dienstobliegenheiten wahrnahmen, nicht unter die Vorschrift des .§ 18 der genannten Verordnung fallen (Pfundtner-Neübert Anm 1 zu § 18 der 1□ DVÖ zürn LüftöchGf das bereits erwähnte Urteil der erkennenden Senats vom 7., Mal 1953 ,in III ZR 23/52) 0 Stadtbaumeister war Beamter im beamtenrecht- liehen Sinne und deshalb trifft nach der in: BGHZ gebilligten ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts die Haftung für Amtspflichtverletzungen diejenige Körperschaft, die diesem Beamten seine Eigenschaft als Beamter verliehen hat, ohne daß es darauf ankäme, wessen Hoheitsrecht bei der betreffenden Amtshandlung ausgeübt worden sind«Jedoch muß es ; sich'bei der Amtshandlung um eine .’Tätigkeit" des Beamten hau-dein, die überhaupt in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Anstellungskörperschaft fällt„ Danach ist’in dem vorliegenden Falle die Haftung der beklagten Gemeinde als Ansteilungskörperschaft für Amtspflichtverletzungen'ihrer .'im Luf t s ohut zbauamt tätig gewesenen ; Beamten zu" be jähen 0 .Dabei kann es hier ebenso wie in 3GHZ 2, 142 ff offen bleiben, ob 1 : ä, t': : I% ' ■ Ir die Luftschutzaufgaben, die die Gemeinden auf Grund ihrewTv inanßpfifShnahme gemäß § 1 Abs 2 LuftschG wahrzunehmen ;:iaäSP :mit :OGHZ 2, LI 36 (140) und Walz (in einer'Anmerkung zu di^M ser Entscheidung in NJW 1949? 710) als Auftragsangelegen-heit im verwaltungsrechtlichen Sinne anzusehen sind öder? nicht (so Michaelis' in einer Anmerkung zu der genannten | Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in SJZ 1 949? 84-8'),,. Jedenfalls handelten die Gemeindebeamten; die Luftschutzes aufgaben wahrnahmen, für deren Durchführung die Gemeindet ■ .. ..... .. .. .... "... ' . -.,\t ,Vl4. Anspruch genommen war, im Rahmen der ihnen von ihrer An-Stellungskörperschaft, d„h. der Gemeinde, anvertrauten GeB wait, mag auch das Luftschutzbauamt als solches seine Wei* sungen unmittelbar von einer Reichsbehörde, erhalten haben"« und in die Reichsorganisation des Luftschutzes eingegliedjg“’ gewesen sein. Die Sachlage ist hier insoweit eine anderes als in dem Fall, der der in anderem Zusammenhang schon eiX wähnten Entscheidung des y. Zivilsenats'vom 15» Mai 1953:•$§§ .-■W» gründe liegt. Dort war der Leiter des städtischen Bauamtes persönlich von dem Reichsminister Dr„ MÜH zu dem Bevollmüch§| tigten für die Durchführung der Luftschutzbaumaßnahmen -uh ,<v zwar zunächst für zwei verschiedene Städte- ernannt und z| Erfüllung dieser ihm ausschließlich vom Reich übertragene^ Aufgaben aus der Organisation der Gemeinde und deren Behöiw I jJuF j denapparat völlig herausgelöst und verselbständigt. Dort'® mithin die Tätigkeit des Beamten im Gegensatz zu dem vorljl genden' Falle ganz außerhalb des Aufgaben- und Verantwortulf bereichs der Gemeinde. Für den hier zu entscheidenden Fair hat danach das Berufungsgericht zu Recht die PassivlegitJ . ■ Hi'-'' tion der beklagten Stadt für den auf Amtspflichtverletzi gegründeten Schadensersätzansprucli der Klägerin bejaht. 4. Was die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägeri angeht, so kann der .Auffassung des Berufungsgerichts nich gefolgt werden, daß der der Klägerin durch die Amtspflicht' Verletzung verursachte Schaden lediglich in dem Verlust des Vergütungsanspruchs bestehe, den sie bei formgerecht$fi !§lpfc fü- llt fm w ist Vorgehen des Luftschutzbauamtes gemäß § 26 RLG gehabt haben würde« Es braucht in diesem Zusammenhang zu der grundsätzlichen Frage, ob die Beklagte dem Anspruch der-Klägerin überhaupt entgegenh,allen■'.könnte, daß die Inanspruchnahme der Steine bei 'Beachtung • der Formvorschriften des ‘Rei.chs 1 eistungs gesetzes wirksam hätte- vorgenommen'werden können, nicht abschließend Steilung genommen z,ü werden« Denn wenn überhaupt, so könnte jedenfalls dieses hypothetische Ereignis (wirksame Inanspruchnahme der Steine unter Beachtung der einschlägigen Formvorschriften) in dem vorliegenden'Zusammenhang nur unter der Voraussetzung Berücksichtigung finden« daß es -wenn die Steine nicht in der geschehenen Weise formlos weggenommen wären- mit Sicherheit eingetreten sein würde« Für diese Annahme aber bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keine völlig ausreichende Handhabe« Wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Bausteine im normalen Wege des Kaufs auch nicht zu beschaffen waren, so bleibt doch immer noch die Möglichkeit offen, daß man sich beispielsweise mit der Klägerin über eine' darlehensweise Her-' gäbe der Steine geeinigt hätte« Jedenfalls kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, daß die dafür zuständige Stelle sich in jedem Fal3,e zu einer Inanspruchnahme der Steine nach dem Reichsleistungsgesetz entschlossen haben würde« Dieser Annahme steht insbesondere auch entgegen, -daß die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, daß das Abfahren der Steine sofort eingestellt worden sei, als sie davon erfahren und dagegen protestiert habe« 5o Dfe Beklagte hat sonach der Klägerin für die weggenommenen, Steine -deren Zahl das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei auf 56 000 Stück festgestellt hatin vollem Um-• fang Ersatz zu leisten« Da im Falle einer Amtspflichtver-letzung von der haftenden Körperschaft auch die Lieferung ver tretbarer Sachen gefordert werden kann (BGHZ 5? 102), ist mit •'15 hin der von der Klägerin in erster Linie gestellte Klageaif trag auf Rückgabe der weggenommenen 56 OOO Steine gerechtfertigt. Das diesem Antrag entsprechende landgerichtliche Urteil war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils durch Zurückweisung der Berufung der Beklagten wieder her-zustellen, Über die Kosten des Verfahrens war nach §§ 919 97 ZPO zu entscheiden. Dr. Geiger Dr, Pagendarm Rietschel Dro Weber Dr» Kreft