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BGH

Gericht: BGH

Hai 1946 gegen 11,45 Uhrvrurde die Jähefrau des Klägers auf dem Bürgersteig der Berliner Strasse in Oberbarmen von einem Rüstwagen der Städtisohen ^erufsfeuer-wehr der Beklagten angefahren und schwer am linken Puss verletzt. überfuhr dabei aber auf die Strecke von einigen Metern den Bordstein des rechts von ihm befindlichen Bürgersteiges und stiess hier die vor einem Hause stehende Ehefrau des Klägers nieder. Mit der Klage verlangte der Kläger von 'der Beklagten und dem Brandmeister BflBB als Gesamtschuldnern die Zahlung von 150,50 UM Behandlungskosten sowie ein angemessenes Schtnei7.*»r'sseld von mindestens 5 500 TMy ferner Feststellung der Verpflichtung beider Ber klagter als Gesamtschuldner, ihm den aus dem Unfall seiner Ehefrau entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Bas Landgericht wies die Klage gegen den Brandmeister ab, gab aber der Klage gegen die Stadtgemeinde hinsichtlich des Zahlungs- und Best Stellungsantrages in vollen Umfange statt, während der Sohmereensgeldanspruoh dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde. Auf die Berufung der Beklagten hielt das Oberlandes-gerioht nur die Verurteilung zur Zahlung der Behandlungskosten und die* Feststellung der Sohadensersatzpflioht der Beklagten im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes aufreoht, wies aber den Sobmerzensgeldanspruch ab, da ein Verschulden der Beklagten oder ihres Beamten an dem Unfall nicht erwiesen sei. Bas Berufungsgericht hat das vom Kläger behauptete Verschulden der Beklagten und ihres Beamten unter zwei Gesichtspunkten geprüft. Es hat zunächst untersucht, ob der Beklagten an der von beiden Parteien aus der Unfallskizze entnommenen einseitigen Blockierung der rechten Räder des Rüstwagens ein Verschulden zur Last falle, und es hat dann weiter geprüft, ob der Fahrer unbeschadet der Radblockierung vorsätzlich oder fahrlässig den Wagen auf den Bürgersteig gelenkt habe. Pie tatsächliche Feststellung der einseitigen Rad-blockierung ist der Nachprüfung in der Nevisionsinstans entzogen« Dagegen ist der Revision zuzugeben, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob den Fahrer abgesehen von der Blockierung ein Verschulden zur Last falle» den Kläger eine Beweispflioht auf erlegt hat» die der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Gewiss ist es richtig, dass der Kläger, wenn er Ansprüche aus der Ver&choldenahaftnng geltend nacht, das von ihm behauptete Verschulden der Beklagten oder ihres Beamten zu beweisen hat. Zu dieson Tatbeständen gehört auch das Befuhren eines Bürgere teiges durch einen Kraftwagen, bei dem zunächst duvon ausgegangen werden muss, dass der Fahrer schuldhaft seine Fahrbahn verlassen und die Benutzer dos Bürgersfceigs gefährdet hat (vgl.u.a. BGZ. Es musste danach von der Beklagten der volle Nachweis dafür verlangt werden» dass ihr Fahrer ohne Verschulden den Wagen auf den Bürgersteig gelenkt habe. Bas angefochtene Urteil musste daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurüokverwiesen werden» ohne dass einer weiteren Prüfung bedurfte» ob das Berufungsgericht die Verantwortung für den angeblich unzureichenden Zustand der Bremsen richtig beurteilt hat.

BasFahrerWagenBerufungsgerichteinseitigBrKlägerVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
 ill ZB 175 Z 50
Verkündet
 an 4.1.1951
gez. Fieser,
 Just.Augest.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
 In dem Rechtsstreit
 des Prokuristen Willi aus den
 in
S|HHP Strasse

Klägers und Revisionsklägers,
-	Prozeesbevollmächtigter: flHHHHHBHP -
gegen
 die Stadt Wuppertal, vertreten durch den Oberstadtdirektor.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozessbevollmächtigter: Reohtsanwalt	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 4. Januar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Delbrück, Dr.Lersoh, Br. Birnbach,
 Br. Usee und Br. Pagendarm für Recht erkannt:
Bas Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5»Januar 1950 wird insoweit aufgehoben, als zu Ungunsten des Klägers erkannt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und lotsoheidung auoh Uber die Kosten der Revisionsinstanz an das Oberlandesgericht zurüokverwiesen.
wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand .
Am 5. Hai 1946 gegen 11,45 Uhrvrurde die Jähefrau des Klägers auf dem Bürgersteig der Berliner Strasse in Oberbarmen von einem Rüstwagen der Städtisohen ^erufsfeuer-wehr der Beklagten angefahren und schwer am linken Puss verletzt. Sie erlitt Quetschungen und Knochenbrüche, die eine längere Krankenhausbehandlung notwendig machten.
Der Rüstwagen befand sich, mit Rüstzeug und Mannschaften beladen, auf dem Rückwege von einem Brandeinsatz uhd wurde von dem Brandmeister der Beklagten Pritz BBIHpi gesteuert. B0P sah sich in seiner westlich duroh die Berliner Strasse gerichteten Bahrt duroh einen Lastkraftwagen der Ba^Bi Firma CBMHHl behindert, der ihm aus der im Btumpfen Kinkel einmündenden Bredde entgegenkam und kurz vor dem Peuorwehrfahrzeug in die Berliner Strasse einbog.	bremste	den	Feuer*	ebi-wagen	mittels Puss- und
 Handbremse und es gelang ihm auch, den Wagen vor dem Zu-sammenst08s mit dem Wagen der Firma QflBl zu dem Stehen zu bringen. überfuhr dabei aber auf die Strecke von einigen Metern den Bordstein des rechts von ihm befindlichen Bürgersteiges und stiess hier die vor einem Hause stehende Ehefrau des Klägers nieder.	a
Die Beklagte hat einen Teil der Behandlungskosten in Höhe von 1499,70 EU ersetzt. Mit der Klage verlangte der Kläger von 'der Beklagten und dem Brandmeister BflBB als Gesamtschuldnern die Zahlung von 150,50 UM Behandlungskosten sowie ein angemessenes Schtnei7.*»r'sseld von mindestens 5 500 TMy ferner Feststellung der Verpflichtung beider Ber klagter als Gesamtschuldner, ihm den aus dem Unfall seiner Ehefrau entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Er stützt diesen Anspruch auf die Bestimmungen des
 
Kraftfahrzeuggesetzes und schuldhafte Verursachung des Unfalles durch einen Beamten der Beklagten. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Bas Landgericht wies die Klage gegen den Brandmeister ab, gab aber der Klage gegen die Stadtgemeinde hinsichtlich des Zahlungs- und Best Stellungsantrages in vollen Umfange statt, während der Sohmereensgeldanspruoh dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde.
Auf die Berufung der Beklagten hielt das Oberlandes-gerioht nur die Verurteilung zur Zahlung der Behandlungskosten und die* Feststellung der Sohadensersatzpflioht der Beklagten im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes aufreoht, wies aber den Sobmerzensgeldanspruch ab, da ein Verschulden der Beklagten oder ihres Beamten an dem Unfall nicht erwiesen sei.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Bntsoheidungsgrttnde .
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Sie muss auch saohlioh Erfolg haben.
Bas Berufungsgericht hat das vom Kläger behauptete Verschulden der Beklagten und ihres Beamten unter zwei Gesichtspunkten geprüft. Es hat zunächst untersucht, ob der Beklagten an der von beiden Parteien aus der Unfallskizze entnommenen einseitigen Blockierung der rechten Räder des Rüstwagens ein Verschulden zur Last falle, und es hat dann weiter geprüft, ob der Fahrer unbeschadet der Radblockierung vorsätzlich oder fahrlässig den Wagen auf den Bürgersteig gelenkt habe. In beiden Fällen wird die Beweispflioht
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des Klägers als uneiiunt angesehen.
Pie tatsächliche Feststellung der einseitigen Rad-blockierung ist der Nachprüfung in der Nevisionsinstans entzogen« Dagegen ist der Revision zuzugeben, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob den Fahrer abgesehen von der Blockierung ein Verschulden zur Last falle» den Kläger eine Beweispflioht auf erlegt hat» die der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
Gewiss ist es richtig, dass der Kläger, wenn er Ansprüche aus der Ver&choldenahaftnng geltend nacht, das von ihm behauptete Verschulden der Beklagten oder ihres Beamten zu beweisen hat. Zu der den Tatrichter^ obliegenden Beweiswürdigung gehört aber auch die Berücksichtigung der Erfahrungen des Lebens, die bei typischen Gesohehensab-läufen auf bestimmte Ursachen hinwoisen. Es ist seit langem in der Rechtsprechung, namentlich auch des Reichsgerichts anerkannt, dass es Tatbestände gibt, in denen nach r • '
der Erfahrung ein so hohes Mass von Wahrscheinlichkeit für ein.Verschulden eines Beteiligten spricht, dass dam gegenüber die gegenteilige Annahme völlig zurüclctritt. In einem seichen Falle findet die Beweispf3icht dessen, der sich auf diese der Sachlage ii*n>n-iento hohe Wahrscheinlichkeit beruft, .in diesem "Beweise dos ersten Anscheins" ihre Grenze und es muss dem Beklagten ubwi’lessor* bleiben, diese Wahrscheinlichkeit zu widerlogen. Zu dieson Tatbeständen gehört auch das Befuhren eines Bürgere teiges durch einen Kraftwagen, bei dem zunächst duvon ausgegangen werden muss, dass der Fahrer schuldhaft seine Fahrbahn verlassen und die Benutzer dos Bürgersfceigs gefährdet hat (vgl.u.a. BGZ.
 Bd, 131, S.354, Jur.W.33»2393). Zu einer Erörterung dieser Grundsätze hatte das Berufungsgericht umso mehr Veranlassung, als sich der Kläger in seinem Schriftsätze vom 13*8*1949

ausdrücklich auf sie berufen hatte.
Eine Widerlegung dieses Beweisss des ersten Anscheins kann aus der Begründung des Berufungsgerichts nicht entnommen werden. Es hat hei dar Prüfung des Verschuldens des Fahrers ausdrücklich von der Berücksichtigung der von ihm festgestellten einseitigen Badblockierung abgesehoi» deren Ursächlichkeit für das ttberfafcren des Bürgersteiges ohnehin stark bezweifelt werden kann» weil die Unfallzkizze keine einseitige» sondern eine doppelseitige Bremsspur yor Erreichung des Bürgersteiges erkennen lässt und auch die Fahrspur des Wagens keine Abweichung nach der Seite der vermeintlichen Hemmung» Sendern nach der entgegengesetzten Seite aufweist. Es musste danach von der Beklagten der volle Nachweis dafür verlangt werden» dass ihr Fahrer ohne Verschulden den Wagen auf den Bürgersteig gelenkt habe.
Bas angefochtene Urteil musste daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurüokverwiesen werden» ohne dass einer weiteren Prüfung bedurfte» ob das Berufungsgericht die Verantwortung für den angeblich unzureichenden Zustand der Bremsen richtig beurteilt hat.
gez.: Br. Beibrück gez.Dr.Bersch gez.Br.Bimbach gez. Br. Bisco gez.Br .Pagendarm.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs•
Justizassistent
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