Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Entgegen der Auffassung der Revision scheidet ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff wegen einer sogenannten faktischen Bausperre (dazu Senatsurteile BGHZ 73, 161, 166; vom 15. September 1987 - III ZR 176/86 - aaO Bausperre 1) hier schon deswegen aus, weil die Beklagte die von den Klägern beabsichtigte Bebauung nach Maßgabe des Bebauungsplans Nr. 136 I nicht (nur) tatsächlich verhindert, sondern mit Bescheid vom 19. Die Kläger hatten die erforderliche Kenntnis bereits mit dem Zugang des ablehnenden Bescheides späte- stens im März 1975, so daß die Verjährungsfrist im März 1978 ablief.Soweit Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Bescheid vom 19. Der Umstand, daß die Beklagte zuvor die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 136 I angekündigt und den Klägern für die Zeit danach die Erteilung einer Baugenehmigung in Aussicht gestellt hatte, läßt die Erhebung der Verjährungseinrede nicht als treuwidrig erscheinen, zu demal die Kläger die ihnen infolge der Verjährung entstandenen Nachteile durch einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hätten vermeiden können und die von ihnen in der Folgezeit geplanten Bauvorhaben der Art und dem Umfang nach den Rahmen der in Aussicht gestellten Baugenehmigung überschritten.
BUNDESGERICHTSHOF * III ZR 174/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Josefa 2. Hans 3. Ludwig B^Pp, alle wohnhaft Wahner Straße 41, Köln 90, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. vertreten durch den Oberstadtdirektor, Rathaus, Kpp^P, Beklagte und Revisionsbeklagte, gegen Stadt K^^ - Prozeßbevollmächtigte: Rechtse Dr. v. und WII 4^ 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 11. Juli 1991 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 1990 - 7 U 113/84 - wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 2.000.000 DM. ¥ 3 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Auffassung der Revision scheidet ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff wegen einer sogenannten faktischen Bausperre (dazu Senatsurteile BGHZ 73, 161, 166; vom 15. Dezember 1988 - III ZR 110/87 - BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff - Bausperre 2; Senatsbeschluß vom 17. September 1987 - III ZR 176/86 - aaO Bausperre 1) hier schon deswegen aus, weil die Beklagte die von den Klägern beabsichtigte Bebauung nach Maßgabe des Bebauungsplans Nr. 136 I nicht (nur) tatsächlich verhindert, sondern mit Bescheid vom 19. Februar 1975 den beantragten Vorbescheid versagt hat. Bei dieser Sachlage kommt eine Haftung der Beklagten allenfalls aus dem Gesichtspunkt des § 41 OBG NW a.F. und des § 839 BGB/Art. 34 GG in Betracht. Ein auf diese Bestimmungen gestützter Anspruch ist jedoch verj ährt. Der Entschädigungsanspruch nach § 41 OBG NW a.F. verjährt, ebenso wie der Amtshaftungsanspruch, in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an (§ 43 OBG NW a.F., § 852 Abs. 1 BGB). Die Kläger hatten die erforderliche Kenntnis bereits mit dem Zugang des ablehnenden Bescheides späte- 4 stens im März 1975, so daß die Verjährungsfrist im März 1978 ablief. Soweit Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Bescheid vom 19. Februar 1975 die Verjährung in entsprechender Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB unterbrochen haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 95, 238), ist die Unterbrechungswirkung mit der Rücknahme der Klage am 12. Juli 1978 rückwirkend entfallen (§ 212 Abs. 1 BGB). Der Umstand, daß die Beklagte zuvor die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 136 I angekündigt und den Klägern für die Zeit danach die Erteilung einer Baugenehmigung in Aussicht gestellt hatte, läßt die Erhebung der Verjährungseinrede nicht als treuwidrig erscheinen, zu demal die Kläger die ihnen infolge der Verjährung entstandenen Nachteile durch einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hätten vermeiden können und die von ihnen in der Folgezeit geplanten Bauvorhaben der Art und dem Umfang nach den Rahmen der in Aussicht gestellten Baugenehmigung überschritten. Krohn Rinne Engelhardt Wurm Werp