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BGH · III ZR 174/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 174/88

Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 31. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht hätte den Inhalt des von der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgelegten Schriftsatzes vom 22. Sie übersieht dabei, daß sich das Berufungsgericht mit dem Inhalt des in bezug genommenen Schriftsatzes auch sachlich auseinandergesetzt hat, indem es das darin enthaltene Vorbringen als "nicht erheblich" und "für den gegen die Ehefrau gerichteten Rechtsstreit bedeutungslos angesehen hat. Krohn Kroner Richter Dr. Halstenberg hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsstreitProzeßbevollmächtigteKrohnRechtsanwälteSchriftsatzesRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
x-'
III ZR 174/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Anneliese Aflfeßtraße 40, H
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F.
und
 gegen
Sparkasse ^, vertreten durch den Vorstand,
[Straße 68,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte OflMallee 64
Koll.,
WII
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. April 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Mai 1988 - 31 U 102/87 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM
f
yy
 
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht hätte den Inhalt des von der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgelegten Schriftsatzes vom 22. September 1987, mit dem der Ehemann der Beklagten die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens 7 K 19 (20)/85 AG Herford beantragt hatte, bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen, weil die Bezugnahme auf diesen Schriftsatz zulässig, ein etwaiger Verfahrensfehler jedenfalls geheilt gewesen sei. Sie übersieht dabei, daß sich das Berufungsgericht mit dem Inhalt des in bezug genommenen Schriftsatzes auch sachlich auseinandergesetzt hat, indem es das darin
 enthaltene Vorbringen als "nicht erheblich" und "für den gegen die Ehefrau gerichteten Rechtsstreit bedeutungslos angesehen hat.
Krohn
 Kroner	Richter	Dr.	Halstenberg
 hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Krohn
 Werp
Rinne