Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 14. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Beamten waren, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 a PolG BW befugt, gegenüber dem Kläger von der Schußwaffe Gebrauch zu machen. Als rechtswidrige Tat, die sich den beiden Polizeibeamten den Umständen nach als Verbrechen darstellte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß einen während der Verfolgungsfahrt begangenen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gern. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sich eine Handlung den Umständen nach als Verbrechen darstellt, wenn die in der Situation erkennbaren äußeren Tatbestandsmerkmale den Schluß erlauben, daß es sich um ein Verbrechen handelt. Die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. a) Die Revision meint, die Beamten hätten den Schußwaffengebrauch nur mit dem Verhalten des Klägers am Viernheimer Weg begründet, das vom Berufungsgericht aber gerade nicht als Verbrechen gewürdigt worden sei. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Beamten sich für den Schußwaffengebrauch auch darauf berufen, daß sich das Verhalten des Klägers während der Verfolgungsfahrt als Verbrechen darstellt (so ausdrücklich Heide in seiner dienstl. Insoweit reicht es aus, daß die Beamten hier "den Umständen nach" von der Verdeckung irgendeiner Straftat ausgehen durften, da der Kläger zweimal vor den Beamten geflüchtet war und dabei unter gefährlichen Fahrmanövem eine Strecke von ca. c) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, den Beamten hätten in der gegebenen Situation keine milderen, aber ebenso erfolgversprechenden Mittel als die Anwendung der Schußwaffe zur Verfügung gestanden. Nach allgemeiner Erfahrung nimmt die mit erheblichem Aufwand verbundene Auslösung einer Ringfahndung mit dem Aufbau einer Straßensperre eine gewisse Zeit in Anspruch, so daß den beiden Beamten in der konkreten Situation eine solche Maßnahme nicht als ebenso erfolgversprechend zu erscheinen brauchte wie der Schußwaffengebrauch, zu demal der weitere Fluchtweg des Klägers nicht abzusehen war. d) Das Berufungsgericht hat die Art und Weise des Schußwaffengebrauchs als amtspflichtgemäß angesehen. Den beantragten Augenschein hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei mit der Begründung abgelehnt, die Lichtverhältnisse hätten sich allenfalls annäherungsweise rekonstruieren lassen. Das ihm durch rechtmäßigen Schußwaffengebrauch gegen ihn als Störer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abverlangte Opfer ist ihm selbst, nicht dem Staat zuzurechnen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF so III ZR 174/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Maschinenschlossers Guido J HflBstraße M Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. flHHI - gegen Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium SflHk>latz SB - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwältin IBBBB als Abwicklerin der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. ABBIB - Will Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 14. Juli 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 1987 - 7 U 61/86 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 46.350 DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht einen amts-pflichtwidrigen Schußwaffengebrauch durch die beiden Polizeibeamten verneint. Die Beamten waren, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 a PolG BW befugt, gegenüber dem Kläger von der Schußwaffe Gebrauch zu machen. Nach dieser Vorschrift (soweit sie hier interessiert) dürfen Schußwaffen gegen einzelne Personen gebraucht werden, um eine Person, die sich der Festnahme oder Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umständen nach als Verbrechen darstellt. Als rechtswidrige Tat, die sich den beiden Polizeibeamten den Umständen nach als Verbrechen darstellte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß einen während der Verfolgungsfahrt begangenen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gern. § 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB (verdeckte Straftat: zu demindest Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB) angenommen. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sich eine Handlung den Umständen nach als Verbrechen darstellt, wenn die in der Situation erkennbaren äußeren Tatbestandsmerkmale den Schluß erlauben, daß es sich um ein Verbrechen handelt. Die Fassung der Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß der Polizei- beamte vielfach nicht die Möglichkeit hat, vor dem Schußwaffengebrauch näher zu prüfen, ob entgegen dem äußeren Tatbild aufgrund besonderer Umstände ein Verbrechen ausscheidet (Reiff/Wöhrle/Wolf, PolG BW, 3. Aufl. § 40 Rn. 17). 2. Die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. a) Die Revision meint, die Beamten hätten den Schußwaffengebrauch nur mit dem Verhalten des Klägers am Viernheimer Weg begründet, das vom Berufungsgericht aber gerade nicht als Verbrechen gewürdigt worden sei. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Beamten sich für den Schußwaffengebrauch auch darauf berufen, daß sich das Verhalten des Klägers während der Verfolgungsfahrt als Verbrechen darstellt (so ausdrücklich Heide in seiner dienstl. Äußerung vom 22.12.1982, Bl. 113 der Ermittlungsakten; sinngemäß auch Messing in seiner dienstl. Erklärung vom 22.12.1982 [Ermittlungsakten Bl. 126 ff.], in der er u. a. auf fünf lebensgefährliche "Ausbremsmanöver" des Klägers verweist). Wenn die Revision rügt, für die Beamten habe jeder Anhaltspunkt für eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) als zu verdeckende Straftat i. S. des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB gefehlt, so überspannt sie die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Schußwaffengebrauch durch Polizeibeamte. Insoweit reicht es aus, daß die Beamten hier "den Umständen nach" von der Verdeckung irgendeiner Straftat ausgehen durften, da der Kläger zweimal vor den Beamten geflüchtet war und dabei unter gefährlichen Fahrmanövem eine Strecke von ca. 7 km zurückgelegt hatte. Im übrigen hat der Kläger auch objektiv eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) begangen (vgl. dazu die Verfügung der StA betr. die Einstellung des Verfahrens gegen die beiden Beamten, Ermittlungsakten Bl. 208). b) Ohne Erfolg greift die Revision die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Das Revisionsgericht kann diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung nur auf Rechtsfehler überprüfen. Solche vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist nachvollziehbar. Eine Übergehung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs ist nicht dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung hinreichend begründet; es brauchte sich nicht mit allen denkbaren Gesichtspunkten auseinanderzusetzen (BGH Urt. v. 11.2.1987 - IV b ZR 23/86 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1/Revisionsrüge 1). c) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, den Beamten hätten in der gegebenen Situation keine milderen, aber ebenso erfolgversprechenden Mittel als die Anwendung der Schußwaffe zur Verfügung gestanden. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Gesichtspunkt rechtsirrtumsfrei befaßt. Nach allgemeiner Erfahrung nimmt die mit erheblichem Aufwand verbundene Auslösung einer Ringfahndung mit dem Aufbau einer Straßensperre eine gewisse Zeit in Anspruch, so daß den beiden Beamten in der konkreten Situation eine solche Maßnahme nicht als ebenso erfolgversprechend zu erscheinen brauchte wie der Schußwaffengebrauch, zu demal der weitere Fluchtweg des Klägers nicht abzusehen war. Es gibt auch keinen Grundsatz, wonach gegen flüchtende Kraftfahrer die 6 Ringfahndung mit Errichtung von Straßensperren allgemein als mideres Mittel im Vergleich zu der Anwendung von Schußwaffen eingesetzt werden müsse. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus sonstigen Gründen hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint. d) Das Berufungsgericht hat die Art und Weise des Schußwaffengebrauchs als amtspflichtgemäß angesehen. Diese unter Hinzuziehung eines Sachverständigen getroffene Würdigung liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. Rechtsfehler hat die Revision insoweit nicht aufgezeigt. Den beantragten Augenschein hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei mit der Begründung abgelehnt, die Lichtverhältnisse hätten sich allenfalls annäherungsweise rekonstruieren lassen. Die dagegen erhobene Revisionsrüge, nach der Auskunft der Wetterwarte Mannheim vom 3.1.1984 habe zur fraglichen Zeit an dem betreffenden Ort Dunkelheit (bezogen auf die natürlichen Lichtverhältnisse) geherrscht, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Lichtverhältnisse eingehend erörtert. Danach wurden die Lichtverhältnisse nicht nur -wie die Revision meint - in rekonstruierbarer Weise durch die Straßenbeleuchtung, sondern möglicherweise auch durch "entfernte Lichtquellen" aus der Stadt und möglicherweise auch von Bauernhöfen bestimmt; die letztgenannten Faktoren können aber nicht mehr rekonstruiert werden. 3. Dem Kläger steht auch kein Aufopferungsanspruch zu. Das ihm durch rechtmäßigen Schußwaffengebrauch gegen ihn als Störer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abverlangte Opfer ist ihm selbst, nicht dem Staat zuzurechnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 60, 302, 304). Krohn Engelhardt Kröner Rinne Boujong