Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 9. 1. a) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte die Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung und den einzelnen Schadensposten nicht mehr prüfen dürfen, nachdem sie bereits im rechtskräftigen Grundurteil des Landgerichts bejaht worden sei. Nach dem Grundurteil steht für die Parteien bindend fest, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus erwachsen ist, daß er infolge der (rechtswidrigen) Eröffnung des Konkursverfahrens seine Arbeitskraft diesem Verfahren widmen mußte und dadurch an eigener Erwerbstätigkeit gehindert war. Damit ist aber noch nicht die Frage entschieden, welcher der vom Kläger geltend gemachten Schadensposten auf dem amtspflichtwidrigen Verhalten des Konkursrichters beruht. Schadens" gewesen, ohne im konkreten Fall zu prüfen, ob der jeweilige Arbeitseinsatz des Klägers bei der Führung seiner Rechtsstreitigkeiten auf die Konkurseröffnung zurückzuführen war. b) Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht das ihm eingeräumte tatrichterliche Ermessen (§ 287 ZPO) rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Seine Annahme, zwischen der Konkurseröffnung und der Tätigkeit des Klägers in den von ihm geführten Rechtsstreitigkeiten bestehe kein erkennbarer Zusammenhang, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern allein die durch die Konkurseröffnung bewirkte Unterbrechung der Verfahren und ihre Aufnahme nach Aufhebung des Konkurses mit so erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein könnten, daß der Kläger gehindert war, daneben noch seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. c) Soweit die Revision beanstandet, der dem Kläger zuerkannte Betrag von 2.500,— DM sei zu niedrig angesetzt, fehlen konkrete Angaben darüber, weshalb die Schadensschätzung des Berufungsgerichts in diesem Punkt fehlerhaft sein soll. 2. Daß das Berufungsgericht die ersatzfähigen Reisekosten des Klägers auf nur 500,— DM geschätzt hat, ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Es berücksichtigt dabei möglicherweise nicht, daß der Kläger die Entstehung dieser Kosten (auch) mit der Verhängung der - rechtswidrigen - Post- und Telegrafensperre 3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Geschädigte die Kosten eines Vorprozesses, den er zur Klärung des Bestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit führt, insoweit nicht aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ersetzt verlangen kann, als sie durch die Geltendmachung eindeutig unbegründeter oder überhöhter Ansprüche verursacht worden sind (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 174/86 in dem Rechtsstreit Dr. Dr. Helmuth Straße V/ i Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Justizminister in dieser vertreten durch den GeneralStaatsanwalt nemmmamm, ho»«. Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Will 2 /* Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 9. Juli 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juli 1986 - 11 U 273/83 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 80.519,— DM. 3 Gründe ; Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg . 1. a) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte die Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung und den einzelnen Schadensposten nicht mehr prüfen dürfen, nachdem sie bereits im rechtskräftigen Grundurteil des Landgerichts bejaht worden sei. Nach dem Grundurteil steht für die Parteien bindend fest, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus erwachsen ist, daß er infolge der (rechtswidrigen) Eröffnung des Konkursverfahrens seine Arbeitskraft diesem Verfahren widmen mußte und dadurch an eigener Erwerbstätigkeit gehindert war. Damit ist aber noch nicht die Frage entschieden, welcher der vom Kläger geltend gemachten Schadensposten auf dem amtspflichtwidrigen Verhalten des Konkursrichters beruht. Hierzu hat das Landgericht lediglich allgemein festgestellt, die Amtspflichtverletzung sei "kausal für zu demindest einen Teil des ... Schadens" gewesen, ohne im konkreten Fall zu prüfen, ob der jeweilige Arbeitseinsatz des Klägers bei der Führung seiner Rechtsstreitigkeiten auf die Konkurseröffnung zurückzuführen war. Diese Prüfung war danach - unter Würdigung aller Umstände nach freier tatrichterlicher Überzeugung (§ 287 ZPO) - im Betragsverfahren vorzunehmen (vgl. BGH Urteil vom 3. Mai 1983 - VI ZR 171/81 - MDR 1983, 1014). 4 b) Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht das ihm eingeräumte tatrichterliche Ermessen (§ 287 ZPO) rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Seine Annahme, zwischen der Konkurseröffnung und der Tätigkeit des Klägers in den von ihm geführten Rechtsstreitigkeiten bestehe kein erkennbarer Zusammenhang, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern allein die durch die Konkurseröffnung bewirkte Unterbrechung der Verfahren und ihre Aufnahme nach Aufhebung des Konkurses mit so erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein könnten, daß der Kläger gehindert war, daneben noch seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. c) Soweit die Revision beanstandet, der dem Kläger zuerkannte Betrag von 2.500,— DM sei zu niedrig angesetzt, fehlen konkrete Angaben darüber, weshalb die Schadensschätzung des Berufungsgerichts in diesem Punkt fehlerhaft sein soll. 2. Daß das Berufungsgericht die ersatzfähigen Reisekosten des Klägers auf nur 500,— DM geschätzt hat, ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Bedenken bestehen allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger den Ersatz derjenigen Reisekosten, die außerhalb des Konkursverfahrens bei der Führung von Rechtsstreitigkeiten angefallen sind, deshalb nicht verlangen könne, weil diese Prozesse nicht im Zusammenhang mit der Amtspflichtverletzung ständen. Es berücksichtigt dabei möglicherweise nicht, daß der Kläger die Entstehung dieser Kosten (auch) mit der Verhängung der - rechtswidrigen - Post- und Telegrafensperre 5 durch den Konkursrichter begründet hat. Dies kann der Revision im Ergebnis aber nicht zu dem Erfolg verhelfen. Denn es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger die notwendigen Kontakte zu seinen Prozeßbevollmächtigten nur über seine eigenen Fernsprechanlagen hätte aufrechterhalten können; ihm verblieb insbesondere die Möglichkeit der Korrespondenz und der Benutzung öffentlicher Fernsprecher. 3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Geschädigte die Kosten eines Vorprozesses, den er zur Klärung des Bestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit führt, insoweit nicht aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ersetzt verlangen kann, als sie durch die Geltendmachung eindeutig unbegründeter oder überhöhter Ansprüche verursacht worden sind (vgl. Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 309 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen hält das Berufungsgericht hier ohne Rechtsfehler für gegeben. 4. Soweit der Kläger hilfsweise die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes mit der Begründung begehrt, daß die rechtswidrige Eröffnung des Konkursverfahrens ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt habe, ist sein Antrag unzulässig. Der Kläger hat diesen Anspruch mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1984 in den Prozeß eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch jedoch bereits anderweitig rechtshängig. Im Verfahren 5 O 355/81 LG Köln hat der Kläger nämlich mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1984, der dem beklagten Land am 13. Dezember 1984 zugestellt worden ist, ein Schmerzensgeld in Höhe von 6 40.000,— DM verlangt und dies u.a. mit der rechtswidrigen Konkurseröffnung begründet (vgl. auch S. 12/13 des der Sache III ZR 167/86 zugrunde liegenden Berufungsurteils). Krohn Kroner Boujong Halstenberg Rinne