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BGH · III ZR 174/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 174/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Die Rechtskraft des eine negative Feststellungsklage abweisenden Urteils hat grundsätzlich dieselbe Wirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit dieser Klage begehrt wird, positiv feststellt (Senatsurteil vom 17.2.1983 - III ZR 184/81 = NJW 1983 2032 m. In den Gründen des vorprozessualen Urteils ist eindeutig ausgesprochen, daß durch den Jagdpachtvertrag, der "um die Zusatzvereinbarung ergänzt wurde", ein 'Jahrespachtzins von 13.000 DM festgelegt wurde. Juli 1979 beziehen, so hätte das die vom Landgericht gerade nicht gewollte und den Gründen widersprechende Folge, daß ein Jahrespachtzins von 1.000 DM als verein-bart festgestellt wäre. Zwar hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im Vorprozeß erklärt, der Klageantrag beziehe sich auf den Formularvertrag vom 1. Er ist aber der vom Landgericht bereits in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, es liege ein einheitlicher Jagdpachtvertrag vor, nicht entgegengetreten. Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht auch in der Frage der einvernehmlichen Aufhebung des Zusatzvertrages an die Rechtskraft des im Vorprozeß erlassenen Urteils gebunden war. Wenn man das zugunsten des Beklagten mit dem Berufungsgericht verneint, halten dessen Erwägungen, die es entgegen der Ansicht der Revision hinreichend begründet hat, der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Ausführungen des Berufungsgerichts liegen weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet und sind damit der Revision verschlossen. Mangels hinreichender Substan-tiierung des Beklagtenvorbringens brauchte das Berufungsgericht dem Antrag des Beklagten auf Parteivernehmung der Klägerin nicht stattzugeben. 3. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht dem Beklagten ein Recht, den Jagdpachtzins zu mindern, verneint. Im Hinblick auf den Inhalt der Abschlußpläne, den das Berufungsgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt hat, hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt, daß in dem gepachteten Revier Hochwild lediglich vereinzelt als Wechselwild und im übrigen allein Schwarzwild vorkomme, so daß es sich um einen Niederwildbezirk handele (vgl. Die Revision weist auch nicht nach, daß der Beklagte in den Tatsacheninstanzen behauptet hätte, ihm sei von der Klägerin eine besondere Qualität des Reviers als Hochwildjagd zugesichert worden; auch der Jagdpachtvertrag gibt dafür nichts her.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
JagdpachtvertragBerufungsgerichtRechtskraftUrteilVorprozeßKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 174/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Asmus Bi Im Hl
 Bad B(
Beklagter, Widerkläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
1. Edeltraud
 Klägerin, Widerbeklagte und Revi s ionsbek1agte,
2. Erich W^^B-DI
beide wohnhaft HoL
Widerbeklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 26. September 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 1984 - 7 U 194/83 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 52.000 DM.
Gründe :
Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO noch verspricht die Revision im Ergebnis Aussicht auf Erfolg.
1.	Rechtlich zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß aufgrund des im Vorprozeß (8 0 535/81 LG Lüneburg) ergangenen Urteils vom 14. Januar 1983 zwischen der Klägerin und dem Beklagten rechtskräftig feststeht, daß am 1. Juli 1979 ein einheitlicher (aus dem Formularvertrag und einem Zusatzvertrag bestehender) Jagdpachtvertrag geschlossen und darin ein Jagdpachtzins von jährlich 13.000 DM vereinbart wurde.
Das ist für den jetzigen Rechtsstreit vorgreiflieh. Die Rechtskraft des eine negative Feststellungsklage abweisenden Urteils hat grundsätzlich dieselbe Wirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit dieser Klage begehrt wird, positiv feststellt (Senatsurteil vom 17.2.1983 - III ZR 184/81 = NJW 1983 2032 m. zahlr. Nachw.). Damit steht rechtskräftig fest, daß "der Jagdpachtvertrag vom 1. Juli 1979 rechtswirksam ist". Inhalt und Umfang der Rechtskraft sind im Wege der Auslegung der im Vorprozeß ergangenen Entscheidung im ganzen, also auch der Entscheidungsgründe, notfalls auch unter Berücksichtigung des Partei Vorbringens, zu ermitteln (Senatsurteil aaO m.w.Nachw.). In den Gründen des vorprozessualen Urteils ist eindeutig ausgesprochen, daß durch den Jagdpachtvertrag, der "um die Zusatzvereinbarung ergänzt wurde", ein 'Jahrespachtzins von 13.000 DM festgelegt wurde. Dabei handelt es sich nicht nur um Vorfragen, deren Entscheidung an der Rechtskraft nicht teilnimmt. Der Zusatzvertrag, der für sich allein keinen sinnvollen Inhalt hat, knüpft an den
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Formularvertrag an, ergänzt ihn und ändert ihn bezüglich des Pachtzinses ab. Beide Verträge bilden ein einheitliches Ganzes. Wollte man den Tenor des im Vorprozeß erlassenen Urteils allein auf den Formularvertrag vom 1. Juli 1979 beziehen, so hätte das die vom Landgericht gerade nicht gewollte und den Gründen widersprechende Folge, daß ein Jahrespachtzins von 1.000 DM als verein-bart festgestellt wäre.
Zwar hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im Vorprozeß erklärt, der Klageantrag beziehe sich auf den Formularvertrag vom 1. Juli 1979. Er ist aber der vom Landgericht bereits in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, es liege ein einheitlicher Jagdpachtvertrag vor, nicht entgegengetreten. Im übrigen würde es am Umfang der Rechtskraft nichts ändern, wenn das Landgericht (quantitativ) über den Klageantrag hinausgegangen wäre (Senatsurteil BGHZ 34, 337, 339 f.; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 43. Aufl. Einf. vor §§ 322-327 Anm. 3 B).
2.	Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht auch in der Frage der einvernehmlichen Aufhebung des Zusatzvertrages an die Rechtskraft des im Vorprozeß erlassenen Urteils gebunden war. Wenn man das zugunsten des Beklagten mit dem Berufungsgericht verneint, halten dessen Erwägungen, die es entgegen der Ansicht der Revision hinreichend begründet hat, der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Ausführungen des Berufungsgerichts liegen weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet und sind damit der Revision verschlossen. Mangels hinreichender Substan-tiierung des Beklagtenvorbringens brauchte das Berufungsgericht dem Antrag des Beklagten auf Parteivernehmung der Klägerin nicht stattzugeben.
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3.	Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht dem Beklagten ein Recht, den Jagdpachtzins zu mindern, verneint.
a) Der Beklagte macht geltend, ihm sei eine Hochwildjagd verpachtet worden. Von einer solchen könne nur die Rede sein, wenn Rotwild als Standwild in der Jagd vorkomme.
Die hierzu vom Berufungsgericht unter Hinweis auf Mitzschke/
Schäfer BJagdG 4. Aufl. § 11 Rn. 30 angestellten Erwägungen zu dem Begriff der Hochwildjagd knüpfen daran an, daß in einigen Landesjagdgesetzen - nicht aber in Niedersachsen - für Hoch- und Niederwildjagden unterschiedliche Mindestpachtzeiten festgelegt sind. Insofern bedurfte es in diesen Ländern einer Abgrenzung der Begriffe "Hoch-" und "Niederwildjagd". Der Beklagte will diese Regelungen auch - wohl als Ausdruck allgemeiner Anschauungen in Jagdkreisen - für Niedersachsen übernehmen. Selbst wenn man ihm darin einmal folgt, obwohl der Pachtvertrag dazu nichts enthält, vermag das seinem Minderungsverlangen nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Im Hinblick auf den Inhalt der Abschlußpläne, den das Berufungsgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt hat, hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt, daß in dem gepachteten Revier Hochwild lediglich vereinzelt als Wechselwild und im übrigen allein Schwarzwild vorkomme, so daß es sich um einen Niederwildbezirk handele (vgl. Mitzschke/Schäfer aaO). Die Revision weist auch nicht nach, daß der Beklagte in den Tatsacheninstanzen behauptet hätte, ihm sei von der Klägerin eine besondere Qualität des Reviers als Hochwildjagd zugesichert worden; auch der Jagdpachtvertrag gibt dafür nichts her. Bei dieser Sachlage bedurfte es nicht der Erhebung der angetretenen Beweise.
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b) Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es Minderungsansprüche des Beklagten verneint, keinen Rechtsfehler erkennen.
4.	Schließlich ist die Abweisung der Widerklage frei von Rechtsirrtum. Es besteht insbesondere keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beklagte am 8. Januar 1982 ohne die Störung seiner Jagdausübung drei Sauen geschossen hätte.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp