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BGH · III ZR 174/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 174/82

GVG § 13; VerwaltungsgerichtsO (VwGO) § 40; J¥G § 84 Streitigkeiten über Kostenerstattungsvereinbarungen zwischen Trägern der freien Jugendhilfe und öffentlichen Kostenträgern (§84 JWG) sind nicht im ordentlichen Rechtsweg, sondern im Verwaltungsrechtsweg auszutragen. Die Beklagte hat dem Kläger insoweit im Wege der Vereinbarung (§84 JWG) eine Pflegesatzzahlung in bestimmter Höhe zugesagt. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der sein Begehren, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 82.920,35 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, in Höhe von 103.031,15 DM nebst Zinsen weiterverfolgt und jetzt hilfsweise die Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragt. Entscheidungsgründe Die Revision führt, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, zur Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsge-richt. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nicht das ordentliche Gericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für die Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG) oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§40 Abs. 1 VwGO) vorliegt, die rechtliche Natur des erhobenen Anspruchs maßgebend ist, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt (GmS 0GB, BSG 37, 292 = NJW 1974, 2087; BGHZ - GSZ - 66, 229, 232 f. September 1979 niedergelegte Kostenerstattungsvereinbarung der Parteien, so kommt es auf den Gegenstand des Vertrages an, d.h. darauf, ob die von den Vertragsparteien getroffene Regelung einen vom bürgerlichen Recht oder vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft (Senatsurteil BGHZ 56, 365, 368 = LM GVG § 13 Nr. 118 Die Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und öffentlicher Kostenträger (§ 1 Abs. 3, §§ 2 und 3, §§ 81, 84 JWG) fördert die Tätigkeit des Klägers als eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe (§ 5 Abs. 4, § 9 JWG) nicht auf privatrechtlicher, sondern auf öffentlich-rechtlicher Ebene. a) Das Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) geht -wie das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - davon aus, daß die Jugendhilfe zwar eine Aufgabe des Staates ist, daß aber der Staat diese Hilfe weder organisatorisch noch finanziell in ausreichendem Maße allein leisten kann. Nach § 5 Abs. 1 JWG ist es Aufgabe des Jugendamts, die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und gegebenenfalls zu schaffen. Das Jugendamt hat unter Berücksichtigving der verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung darauf hinzuwirken, daß die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen ausreichend zur Verfügung stehen. Soweit geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, ist von eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamts abzusehen. Dieses muß nur dann dafür sorgen, daß die erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden, yenn Sorgeberechtigte die vorhandenen Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch nehmen wollen (§ 5 Abs.3 JWG). JWG enthalten weitere Bestimmungen über die dem Jugendamt obliegende Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zu dem Wohle der Jugend durch Träger der freien Jugendhilfe. Nehmen die Organe der öffentlichen Jugendhilfe zur Durchführung von Erziehungshilfen Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe in Anspruch, so bestimmt hinsichtlich der Kostentragung § 84 Abs. 1 JWG - ähnlich § 93 Abs. 2 BSHG für den Bereich der Sozialhilfe -, daß Vereinbarungen über die von den öffentlichen Kostenträgern zu erstattenden Kosten anzustreben sind, soweit darüber keine landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Auch wenn jedoch das JWG die Tätigkeit der Träger der freien Jugendhilfe nicht "regelt" (BVerfG aaO), so ist der Kläger gleichwohl in die Erfüllung der nach dem Diesem Ziel eines planvollen Ineinandergreifens aller Organe und Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe dient auch die im Gesetz (§84 JWG) vorgesehene Kostenerstattung aus öffentlichen Mitteln, wie sie von den öffentlichen Kostenträgern zugunsten der Träger der freien Jugendhilfe zu leisten ist. Sie dient vielmehr, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, der Ausführung und Konkretisierung der auf dem JWG beruhenden und der Beklagten kraft öffentlichen Rechts obliegenden Aufgabe, Maßnahmen zu dem Wohle der Jugend, die durch Träger freier Jugendhilfe durchgeführt werden, zu fördern und zu unterstützen. Die Beklagte fördert die Tätigkeit des Klägers, weil ihr diese Aufgabe durch das JWG gesetzlich übertragen ist. Die von den Parteien in der Kostenerstattungsvereinbarung getroffene Regelung, über deren Tragweite sie vorliegend streiten, hat somit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu dem Gegenstand. stattungsvereinbarung gemäß § 84 JWG oder § 93 BSHG, sondern um die Kosten der Unterbringung eines Minderjährigen in Familienpflege durch das Jugendamt als Sorgerechtsinhaber. Die Beklagte ist bei ihren Zahlungszusagen gegenüber dem Kläger nicht, wie es bei privatrechtlicher Ausgestaltung der Fall wäre, frei. Sie unterliegt insoweit vielmehr den Bindungen, die sich für sie aus der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Rahmen des JWG ergeben. c) Für das Bundessozialhilfegesetz ist anerkannt, daß im Bereich der Jugend- und Sozialhilfe Kostenerstattungsvereinbarungen zwischen öffentlichen und privaten Trägern dem öffentlichen Recht und nicht dem Privatrecht angehören. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgesprochen, daß Vereinbarungen über die Erstattung von Krankenhauskosten zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger des Krankenhauses, wie sie § 93 Abs. 2 BSHG ähnlich § 84 JWG vorsieht, dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (BVerwGE 37, 133, 135/136 = Buchholz 436.0 § 17 GVG Rn. J II a 4) ist die Sache nach § 17 Abs.3 GVG an das Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Zitierte Normen: § 13 GVG § 40 VwGO § 27 SGB_I § 93 BSHG § 329 BGB § 51 SGG § 17 GVG § 91a ZPO § 17 GVG
JugendhilfeöffentlichParteiHamburgKlägerJWG

Volltext der Entscheidung

/Me
 Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
GVG § 13; VerwaltungsgerichtsO (VwGO) § 40; J¥G § 84
Streitigkeiten über Kostenerstattungsvereinbarungen zwischen Trägern der freien Jugendhilfe und öffentlichen Kostenträgern (§84 JWG) sind nicht im ordentlichen Rechtsweg, sondern im Verwaltungsrechtsweg auszutragen.
BGH, ürt. v. 3. Mai 1984 - III ZR 174/82 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 174/82 URTEIL	Verkündet	am:	3.	Mai	1984
Schorm,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
e.V. in der H vertreten durch Frau Heidi K HMMstraße 14 a, H
und Frau Ilse Bi
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Frhr.
v.
gegen
 Freie und Hansestadt Hamburg,
 Behörde für Arbeit, Jugend und Soziales, H^H|M Straße 37,
Amt für Jugend,
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 27. August 1982 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 11. Dezember 1981 abgeändert, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, ein eingetragener Verein, der von der beklagten Freien und Hansestadt Hamburg als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt ist, betreibt in Hamburg eine Kindertagesstätte, in der er aufgrund Vereinbarung
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mit den Sorgeberechtigten auch Kinder betreut, deren Unterbringungskosten ganz oder teilweise die Beklagte aus öffentlichen Mitteln übernimmt. Die Beklagte hat dem Kläger insoweit im Wege der Vereinbarung (§84 JWG) eine Pflegesatzzahlung in bestimmter Höhe zugesagt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten die Entrichtung höherer Pflegesätze für die im Jahre 1980 mit Zustimmung der Beklagten bei ihm untergebrachten Kinder. Er macht geltend, nach der mit der Beklagten getroffenen Kostenerstattungsvereinbarung seien veränderte Selbstkosten pflegesatzwirksam zu berücksichtigen. Die Parteien streiten darüber, welche Kostenbestandteile insoweit in die Berechnung einzubeziehen sind.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 185.951,50 DM nebst Zinsen gerichtete Klage als im ordentlichen Rechtsweg unzulässig abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der sein Begehren, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 82.920,35 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, in Höhe von 103.031,15 DM nebst Zinsen weiterverfolgt und jetzt hilfsweise die Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragt.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, zur Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsge-richt.
 
y/sfc
I.
Ohne Rechtsirrtum haben die Vorinstanzen den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nicht das ordentliche Gericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig.
1.	Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für die Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG) oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§40 Abs. 1 VwGO) vorliegt, die rechtliche Natur des erhobenen Anspruchs maßgebend ist, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt (GmS 0GB, BSG 37, 292 = NJW 1974, 2087; BGHZ - GSZ - 66, 229, 232 f. = LM GVG § 13 Nr. 142 m. Anm. Alff). Ist das Klagebegehren auf einen Vertrag gestützt, wie hier auf die im Schreiben vom 28. September 1979 niedergelegte Kostenerstattungsvereinbarung der Parteien, so kommt es auf den Gegenstand des Vertrages an, d.h. darauf, ob die von den Vertragsparteien getroffene Regelung einen vom bürgerlichen Recht oder vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft (Senatsurteil BGHZ 56, 365, 368 = LM GVG § 13 Nr. 118
m. Anm. Kreft; BVerwGE 22, 138, 140).
2.	Die Rechtsnatur des Klagehegehrens ist hier öffent-rechtlich geprägt. Die Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und öffentlicher Kostenträger (§ 1 Abs. 3, §§ 2 und 3, §§ 81, 84 JWG) fördert die Tätigkeit des Klägers als eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe (§ 5 Abs. 4, § 9 JWG) nicht auf privatrechtlicher, sondern auf öffentlich-rechtlicher Ebene.
 
a)	Das Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) geht -wie das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - davon aus, daß die Jugendhilfe zwar eine Aufgabe des Staates ist, daß aber der Staat diese Hilfe weder organisatorisch noch finanziell in ausreichendem Maße allein leisten kann. Es bedarf dazu vielmehr der gemeinsamen Bemühungen von Staat und freien Jugend- und Wohlfahrtsorganisationen (vgl. auch § 27 Abs. 2 SGB I). Diese hergebrachte und durch Jahrzehnte bewährte Zusammenarbeit von Staat und freien Verbänden soll durch die Vorschriften des JWG gefördert und gefestigt werden (vgl. BVerfGE 22, 180, 200 = NJW 1967, 1795).
Nach § 5 Abs. 1 JWG ist es Aufgabe des Jugendamts, die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und gegebenenfalls zu schaffen. Das Jugendamt hat unter Berücksichtigving der verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung darauf hinzuwirken, daß die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen ausreichend zur Verfügung stehen. Soweit geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, ist von eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamts abzusehen. Dieses muß nur dann dafür sorgen, daß die erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden, yenn Sorgeberechtigte die vorhandenen Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch nehmen wollen (§ 5 Abs. 3 JWG). Die §§ 6 ff. JWG enthalten weitere Bestimmungen über die dem Jugendamt obliegende Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zu dem Wohle der Jugend durch Träger der freien Jugendhilfe.
Im Streitfall geht es um Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JWG ("Pflege und Erziehung von Säuglingen, Kleinkindern und von Kindern im schulpflichtigen Alter außerhalb der Schule"). Der Kläger leistet durch seine Betreuung "Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige" (§ 80 JWG). Nehmen die Organe der öffentlichen Jugendhilfe zur Durchführung von Erziehungshilfen Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe in Anspruch, so bestimmt hinsichtlich der Kostentragung § 84 Abs. 1 JWG - ähnlich § 93 Abs. 2 BSHG für den Bereich der Sozialhilfe -, daß Vereinbarungen über die von den öffentlichen Kostenträgern zu erstattenden Kosten anzustreben sind, soweit darüber keine landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Solche Vorschriften sind in Hamburg nicht erlassen worden (vgl. dazu Friedeberg/Polligkeit/ Giese JWG 3. Aufl. 1972 § 84 Anm. 1; Hill JWG 1975 Anm. zu § 84; Riedel/Deisenhofer Jugendwohlfahrtsrecht 8. Aufl. 1983 S. 94, 28 ff.). Die zwischen den Parteien getroffene Kostenerstattungsvereinbarung ersetzt mithin Rechtsvorschriften, die die Beklagte bislang nicht geschaffen hat.
b)	Der Revision ist zuzugeben, daß der Kläger seine auf privatem Engagement beruhende und auf privater Grundlage geleistete Tätigkeit unabhängig von Entschließungen der Beklagten ausübt. Der Kläger arbeitet selbständig, eigenverantwortlich und weisungsfrei. Er wird insbesondere nicht als beliehener Träger öffentlicher Verwaltung tätig, sondern als private Organisation, die freie Jugendhilfe leistet (BVerfGE 22, 180, 203 f. = NJW 1967,
1795, 1796).
Auch wenn jedoch das JWG die Tätigkeit der Träger der freien Jugendhilfe nicht "regelt" (BVerfG aaO), so ist der Kläger gleichwohl in die Erfüllung der nach dem
 
JWG im Öffentlichen Interesse wahrzunehmenden Aufgaben der Jugendhilfe insoweit eingeschaltet, als er mit der Beklagten zwecks Erzielung eines größtmöglichen Erfolges zusammenwirkt (vgl. § 7 JWG, § 27 Abs. 2 SGB I). Diesem Ziel eines planvollen Ineinandergreifens aller Organe und Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe dient auch die im Gesetz (§84 JWG) vorgesehene Kostenerstattung aus öffentlichen Mitteln, wie sie von den öffentlichen Kostenträgern zugunsten der Träger der freien Jugendhilfe zu leisten ist.
Die Zahlungszusage der Beklagten gegenüber dem Kläger entsprechend der im Schreiben vom 28. September 1979 schriftlich niedergelegten Kostenerstattungsvereinbarung hat ihren Ursprung damit nicht im Privatrecht. Sie dient vielmehr, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, der Ausführung und Konkretisierung der auf dem JWG beruhenden und der Beklagten kraft öffentlichen Rechts obliegenden Aufgabe, Maßnahmen zu dem Wohle der Jugend, die durch Träger freier Jugendhilfe durchgeführt werden, zu fördern und zu unterstützen. Die Beklagte fördert die Tätigkeit des Klägers, weil ihr diese Aufgabe durch das JWG gesetzlich übertragen ist. Die von den Parteien in der Kostenerstattungsvereinbarung getroffene Regelung, über deren Tragweite sie vorliegend streiten, hat somit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu dem Gegenstand. Denn die Pflicht zur Kostenerstattung kann nur den Staat oder einen anderen Öffentlichen Kostenträger treffen (vgl. Forsthoff VerwR I 10. Aufl. § 14 S. 280; Wolff/Bachof VerwR I 9. Aufl.
§ 44 II a S. 345; Kopp VwVfG 3. Aufl. § 54 Rn. 6 ff.).
Insoweit liegt es anders als in der vom Kläger zur Unterstützung seiner Ansicht angeführten Entscheidung KG MDR 1978, 413. Dort ging es nicht um eine Kostener-
y/c
 
stattungsvereinbarung gemäß § 84 JWG oder § 93 BSHG, sondern um die Kosten der Unterbringung eines Minderjährigen in Familienpflege durch das Jugendamt als Sorgerechtsinhaber. Die vertraglich vereinbarte Zahlung eines Pflegegeldes kann jedermann treffen, der Inhaber des (in §§ 1626 ff. BGB privatrechtlich geregelten) Personensorgerechts ist.
Der Kläger leitet die von ihm mit der Klage begehrte Rechtsfolge, nämlich die Entrichtung höherer Pflegesätze, aus der vereinbarten Vertragsbestimmung her, daß veränderte Selbstkosten pflegesatzwirksam zu berücksichtigen seien. Er stützt seinen Anspruch damit auf ein Rechtsverhältnis, das öffentlich-rechtlich geordnet ist. Die Beklagte ist bei ihren Zahlungszusagen gegenüber dem Kläger nicht, wie es bei privatrechtlicher Ausgestaltung der Fall wäre, frei. Sie unterliegt insoweit vielmehr den Bindungen, die sich für sie aus der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Rahmen des JWG ergeben. Auch diese Bindung gibt dem streitigen Rechtsverhältnis das öffentlich-rechtliche Gepräge (vgl. OVG Berlin, JR 1976, 216; NJW 1982, 954).
c)	Für das Bundessozialhilfegesetz ist anerkannt, daß im Bereich der Jugend- und Sozialhilfe Kostenerstattungsvereinbarungen zwischen öffentlichen und privaten Trägern dem öffentlichen Recht und nicht dem Privatrecht angehören. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgesprochen, daß Vereinbarungen über die Erstattung von Krankenhauskosten zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger des Krankenhauses, wie sie § 93 Abs. 2 BSHG ähnlich § 84 JWG vorsieht, dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (BVerwGE 37, 133, 135/136 = Buchholz 436.0 § 121 BSHG Nr. 1).
 
Für Vereinbarungen nach § 84 JWG gilt nichts anderes. Denn die Vorschriften des Abschnitts VIII des JWG über die Kostentragung bei Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige (§§ 80 - 85 JWG) beruhen auf den entsprechenden Bestimmungen des BSHG (vgl. Friedeberg/Polligkeit/
 Giese Vorb. 1 vor § 80 und Hill Vorb. vor § 80 unter Hinweis auf BT-Drucks. III/2226).
d)	Entgegen der Annahme des Klägers folgt eine andere Beurteilung auch nicht aus den Grundsätzen der insbesondere im Subventionsrecht entwickelten sog. Zwei-Stufen-Theorie.
Die Parteien streiten nicht darüber, ob - nach grundsätzlicher Zusage staatlicher Förderung (Grundverhältnis) -im Einzelfall die für eine Zahlung erforderlichen Voraussetzungen eines privatrechtlichen Ausführungsgeschäfts (AbwicklungsVerhältnis) erfüllt sind. Zwischen ihnen ist vielmehr streitig, nach welchen Grundsätzen Kostentragungsvereinbarungen gemäß § 84 JWG auszugestalten, hier den veränderten Verhältnissen anzupassen sind. Das beurteilt sich nach öffentlichem Recht, nicht nach Privatrecht.
Die von der Beklagten für jedes mit ihrer Zustimmung beim Kläger untergebrachte Kind in einem ”Aufnahmeschein” erklärte Übernahme der durch den Elternbeitrag nicht gedeckten Heimkosten bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Pflegesätze mag sich im Ergebnis als Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) oder Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB) auswirken, worauf der Kläger hinweist. Dadurch werden die streitigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien aber nicht privatrechtlich geprägt. Die von der Beklagten in dem "Aufnahmeschein” erklärte Kostenübemahme konkretisiert vielmehr nur die dem einzelnen Minderjährigen kraft öffentlichen Rechts (§81 JWG) zu gewährende Hilfe.
/f/c*
 
II.
Das Berufungsgericht hat den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten hiernach zutreffend für unzulässig erachtet. Zuständig für die Entscheidung über den Klageanspruch sind die Verwaltungsgerichte. Der Sozialrechtsweg ist nicht eröffnet (§ 51 SGG).
Auf den nunmehr im Revisionsrechtszug gestellten und dort auch noch zulässigen Hilfsantrag des Klägers (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 41. Aufl. § 17 GVG Anm. 3 A; Wieczorek 2. Aufl. § 17 GVG Rn. J II a 4) ist die Sache nach § 17 Abs. 3 GVG an das Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Über die Kosten des ersten Rechtszuges wird das Verwaltungsgericht zu entscheiden haben. Über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges kann bereits jetzt vorab entschieden werden. Sie sind nach §§ 91 a Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger hat mit seinen Rechtsmitteln eine Sachentscheidung erstrebt und nicht erreicht (Senatsentscheidungen
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 BGHZ ^3, 57 ff. und vom 1. Juli 1976 - III ZR 187/73» insoweit in BGHZ 67» 92 nicht mit abgedruckt; ferner BGHZ 12, 52, 69 ff.; 22, 65, 71» Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann § 17 GVG Anm. 3 D).
Krohn	Tidow	Kroner
 Engelhardt	Werp