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BGH · III ZR 174/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 174/81

gegen den Schüler Peter geboren am gesetzlich vertreten durch seine Mutter Frau Edith FflMiÜB, B^iMHHBipl atz £, A|BBfe, in Vermögensangelegenheiten weiter vertreten durch seinen Pfleger, Herrn Peter Straße Kläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 7. a) Die Maßstäbe für Inhalt und Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht sind durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. a) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Einlaufrost, durch den der Kläger zu Fall kam, um eine besondere Gefahrenquelle für Radfahrer handelte, weil die längs zur Fahrbahn verlaufenden Öffnungen für die Fahrradreifen zu lang und zu breit waren. Auf einer Straße mit starkem Verkehr und engen Fahrspuren ist immer damit zu rechnen, daß Radfahrer die gepflasterte Rinne am Fahrbahnrand benutzen. Eine Häufung von Unfällen ist zwar ein Anzeichen für eine besondere Gefahrenquelle, der UmkehrSchluß, daß das Fehlen früherer Unfälle für die Ungefährlichkeit spreche, ist aber nicht gerechtfertigt (Senatsurteil vom 23. aa) Das ergibt sich zwar nicht aus den vom Berufungsgericht zitierten DIN-Vorschriften und Empfehlungen Die genannten Vorschriften und Empfehlungen sind vielmehr Erkenntnisquellen dafür, was nach dem Urteil maßgeblicher Fachleute notwendig ist, um eine Straße in verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts,daß neuere Facherkenntnisse nicht nur als Ratschläge für zukünftig zu bauende Straßen zu beachten sind, sondern auch Anlaß für die Verbesserung bereits bestehender Straßen sein müssen, entspricht der Rechtsprechung des Senats; in seinem Urteil vom 12. Eine Verpflichtung zu dem sofortigen Tätigwerden kann sogar ganz entfallen, wenn es sich um eine Gefahr handelt , die ein Verkehrsteilnehmer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, rechtzeitig zu erkennen vermag und auf die er sich dann noch ohne weiteres einrichten kann (Senatsurteil vom 10. Ob aber darüber hinaus die Beschränktheit der öffentlichen Mittel ein - wenn auch nur zeitweiliges -völliges Untätigsein des Verkehrssicherungspflichtigen rechtfertigt, ist zweifelhaft (verneinend Arndt aaO, dahingestellt im Senatsurteil vom 26. denfalls dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Beklagte hier im Einzelfall an der Unfallstelle wegen des starken Verkehrs und der. Das gilt insbesondere im Bereich vor der Anrpelan-lage, wo verstärkt mit einer Benutzung der Wasserablaufrinne durch Radfahrer zu rechnen ist, die sich rechts am Fahrbahnrand an dahinschleichenden oder wartenden Kraftfahrzeugen "vorbeischieben”; ein solches Verhalten ist - erlaubt oder unerlaubt - jedenfalls in der Praxis weitgehend üblich (vgl. Die Beseitigung der von längs verlegten Einlaufrosten drohenden Gefahren stellte ein allgemeineres Problem dar, das auf höherer Ebene der Beklagten von den für die Planung Verantwortlichen hätte erkannt und gelöst werden müssen. Selbst wenn objektiv ein Verkehrsverstoß des Klägers bejaht werden müßte, wird das Berufungsurteil insoweit doch von der Hilfsbegründung getragen, daß der Kläger als 10jähriger gemäß § 828 Abs. 2 BGB nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil ihm die erforderliche Reife gefehlt habe, um sich von dem Verhalten der zwei mit ihm fahrenden älteren Jungen abzusetzen. weiter war und der nachfolgende Bruder des Klägers im Unfallzeitpunkt den Unfall-Lkw noch nicht passiert hatte, ändert nichts an der Feststellung des Berufungsgerichts, daß alle drei gemeinsam schon vorher an den - auch hinter dem Lkw haltenden - Fahrzeugen vorbeigefahren waren. so spricht nichts dafür, daß ihm dabei - abweichend von der Auffassung des LG und des OLG - erklärt worden ist, er dürfe vor einer Ampel nicht rechts an haltenden Fahrzeugen vorbeifahren.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 139 ZPO
VersRUnfallStraßeVerkehrssicherungspflichtigenRadfahrerGefahrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB § 823 E, Ea, Ec
 Zur Straßenverkehrssicherungspflicht bei Wassereinlaufrohren, deren Öffnungen längs zur Fahrtrichtung verlaufen und wegen ihrer Länge und Breite eine Gefahr für Radfahrer bilden.
BGH, Beschluß v. 14. Oktober 1982 - III ZR 174/81 - OLG Köln
LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
hi zr 174/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1
der Stadt	,
gesetzlich vertreten durch den Rat dieser Stadt, vertreten durch den Oberstadtdirektor, Rathaus,
 dieser
9
Beklagte zu 1) und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Recht sanwalt
2. des Kraftfahrers Wilhelm Straße V» A(
•	t
 Beklagter zu 2) und Revisionsbeklagter
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 den Schüler Peter geboren am	gesetzlich	vertreten	durch	seine	Mutter
 Frau Edith FflMiÜB, B^iMHHBipl atz £, A|BBfe,
 in Vermögensangelegenheiten weiter vertreten durch seinen
 Pfleger, Herrn Peter
 Straße
Kläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Halstenberg am 14. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 1981 - 7 U 52/79 - 7 U 88/79 - wird nicht angenommen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt Vorbehalten.
Gründe
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
a)	Die Maßstäbe für Inhalt und Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht sind durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Soweit die Frage der Zumutbarkeit, der die Revision grundsätzliche Bedeutung beimessen will., für die Entscheidung erheblich ist, kommt es auf die Würdigung des Einzelfalles an.
b)	Die Frage, ob ein Radfahrer eine vor einer Lichtzeichenanlage haltende Fahrzeugschlange rechts überholen darf, ist nicht entscheidungserheblich.
2. Die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg.
a)	Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Einlaufrost, durch den der Kläger zu Fall kam, um eine besondere Gefahrenquelle für Radfahrer handelte, weil die längs zur Fahrbahn verlaufenden Öffnungen für die Fahrradreifen zu lang und zu breit waren.
Zu Unrecht vermißt die Revision Feststellungen darüber, ob die Alt	Straße	häufig	von	Radfahrern
i
benutzt wurde, ob diese im Rinnstein gefahren sind und Ob es bereits früher häufiger zu Unfällen gekommen ist. Auf einer Straße mit starkem Verkehr und engen Fahrspuren ist immer damit zu rechnen, daß Radfahrer die gepflasterte Rinne am Fahrbahnrand benutzen. Eine Häufung von Unfällen ist zwar ein Anzeichen für eine besondere Gefahrenquelle, der UmkehrSchluß, daß das Fehlen früherer Unfälle für die Ungefährlichkeit spreche, ist aber nicht gerechtfertigt (Senatsurteil vom 23. Oktober 1961 -III ZR 122/60 = VersR 1961, 1121, 1124).
b)	Die Beklagte war zur Beseitigung der Gefahrenquelle verpflichtet, seitdem Anfang 1973 die Straßenbaulast und damit auch die Verkehrssicherungspflicht auf sie übergegangen war.
aa) Das ergibt sich zwar nicht aus den vom Berufungsgericht zitierten DIN-Vorschriften und Empfehlungen
 
des Bundesverkehrsministers als Rechtsnormen; so ist aber auch das Berufungsurteil kaum zu verstehen. Die genannten Vorschriften und Empfehlungen sind vielmehr Erkenntnisquellen dafür, was nach dem Urteil maßgeblicher Fachleute notwendig ist, um eine Straße in verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts,daß neuere Facherkenntnisse nicht nur als Ratschläge für zukünftig zu bauende Straßen zu beachten sind, sondern auch Anlaß für die Verbesserung bereits bestehender Straßen sein müssen, entspricht der Rechtsprechung des Senats; in seinem Urteil vom 12. April 1973 - III ZR 61/71■= VersR 1973, 637» 638 ging es nicht einmal um DIN-Normen oder ministerielle Empfehlungen, sondern nur um neuere Erörterungen im Fachschrifttum.
bb) Nicht jede.Gefahrenquelle zwingt den Verkehrssicherungspflichtigen allerdings zur sofortigen baulichen Umgestaltung einer Straße. Zur Abwendung einer Schadensersatzpflicht können auch andere Sicherungsmaßnahmen -wie zulängliche Gefahrenwarnungen - genügen (Senatsurteil vom 6. Juli 1959 - III ZR 67/58 = VersR 1959, 830 m.w.Nachw.). Solche vorläufigen Sicherungsmaßnahmen kamen hier praktisch jedoch nicht in Betracht, sind jedenfalls nicht getroffen worden.
Eine Verpflichtung zu dem sofortigen Tätigwerden kann sogar ganz entfallen, wenn es sich um eine Gefahr handelt , die ein Verkehrsteilnehmer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, rechtzeitig zu erkennen vermag und auf die er sich dann noch ohne weiteres einrichten kann (Senatsurteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79 « VersR 1980, 946 = NJW 1980, 2194; Arndt, Straßenverkehrssicherungs-
 
pflicht, 2. Aufl. Nr. 416 bis 418). Auch ein solcher Fall liegt hier aber - im Gegensatz etwa zur Lage bei Straßenbahnschienen nicht vor. Wenn im Stadtbereich der Beklagten die Einlaufroste in der Mehrzahl ungefährlich sind - von 5 000 alten Gullys waren zur Unfallzeit nur noch 1 444 unverändert so kann von einem Radfahrer nicht erwartet werden, daß er in jeder Verkehrssituation rechtzeitig die gefährliche Schlitzlänge und -breite eines Einlaufrostes erkennt und sich darauf einstellt.
cc) Das Kriterium der Zumutbarkeit hat seine berechtigte Funktion bei der Abwägung, ob bei einer Gefahrenlage vom Verkehrssicherungspflichtigen Abhilfe oder vom Verkehrsteilnehmer eine - notfalls gesteigerte - Aufmerksamkeit und entsprechend vorsichtiges Verhalten zu verlangen sind (vgl. zu bb).
Die wirtschaftliche Lage des Verkehrssicherungspflichtigen kann berücksichtigt werden, wenn es darum geht, welches von mehreren geeigneten Mitteln zur Abwehr einer Gefahr gewählt werden kann, wie lange z.B. der Verkehrssicherungspflichtige sich mit einer bloßen Gefahrenwarnung begnügen darf und wann er zur Gefahrenbeseitigung verpflichtet ist (vgl. Arndt aaO Nr. 414 m.w.Nachw.).
Ob aber darüber hinaus die Beschränktheit der öffentlichen Mittel ein - wenn auch nur zeitweiliges -völliges Untätigsein des Verkehrssicherungspflichtigen rechtfertigt, ist zweifelhaft (verneinend Arndt aaO, dahingestellt im Senatsurteil vom 26. Oktober 1972 -III ZR 78/71 S. 11 « VersR 1973, 126). Selbst wenn man diese Frage nicht grundsätzlich verneinen will, ist je-
 
denfalls dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Beklagte hier im Einzelfall an der Unfallstelle wegen des starken Verkehrs und der. Enge der Fahrbahn die Roste hätte schon längst vor dem Unfall auswechseln müssen. Das gilt insbesondere im Bereich vor der Anrpelan-lage, wo verstärkt mit einer Benutzung der Wasserablaufrinne durch Radfahrer zu rechnen ist, die sich rechts am Fahrbahnrand an dahinschleichenden oder wartenden Kraftfahrzeugen "vorbeischieben”; ein solches Verhalten ist - erlaubt oder unerlaubt - jedenfalls in der Praxis weitgehend üblich (vgl. Bouska DAR 1982, 108, 109/110).
c)	Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch das nach § 839 BGB nötige Verschulden auf seiten der Beklagten bejaht. Es mag zweifelhaft sein, ob dabei auf die mit der regelmäßigen Überwachung der Unfallstraße betrauten Beamten und ihre Auswahl abzustellen ist. Die Beseitigung der von längs verlegten Einlaufrosten drohenden Gefahren stellte ein allgemeineres Problem dar, das auf höherer Ebene der Beklagten von den für die Planung Verantwortlichen hätte erkannt und gelöst werden müssen. Wenn die Revision darauf verweist, die nötigen Haushaltsmittel würden vom Gemeindeparlament im Haushaltsplan festgelegt, so vermag das die Beklagte nicht zu entlasten: Die Ratsbeschlüsse basieren zu demeist auf entsprechenden Vorlagen der Verwaltung. Im übrigen sind auch die Mitglieder des Gemeinderats nach ständiger Rechtsprechung des Senats im haftungsrechtlichen Sinne als "Beamte" anzusehen (Urteil vom 26. Juni 1982 - III ZR 169/80 = VersR 1982, 954, 956 m.w.Nachw.).
d)	Bei der Beurteilung des Mitverschuldens kommt es auf die Frage, ob der Kläger rechts an der haltenden
 
Fahrzeugschlange vorbeifahren durfte, nicht entscheidend an (vgl. dazu Bouska aaO, BGH Beschluß vom 13. Februar 1973 - 4 StR 508/74 - NJW 1975, 1330, 1331; a.A. OLG Hamm VRS 37, 267).
Selbst wenn objektiv ein Verkehrsverstoß des Klägers bejaht werden müßte, wird das Berufungsurteil insoweit doch von der Hilfsbegründung getragen, daß der Kläger als 10jähriger gemäß § 828 Abs. 2 BGB nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil ihm die erforderliche Reife gefehlt habe, um sich von dem Verhalten der zwei mit ihm fahrenden älteren Jungen abzusetzen. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe können nicht durchdringen.
Daß der voranfahrende Zeuge BflÜ schon 40 bis 60 m
i
weiter war und der nachfolgende Bruder des Klägers im Unfallzeitpunkt den Unfall-Lkw noch nicht passiert hatte, ändert nichts an der Feststellung des Berufungsgerichts, daß alle drei gemeinsam schon vorher an den - auch hinter dem Lkw haltenden - Fahrzeugen vorbeigefahren waren.
Fehl geht auch die Revisionsrüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO. Selbst wenn man unterstellt, der Kläger sei im schulischen Verkehrsunterricht regelmäßig über seine Pflichten als Radfahrer aufgeklärt worden.
 
so spricht nichts dafür, daß ihm dabei - abweichend von der Auffassung des LG und des OLG - erklärt worden ist, er dürfe vor einer Ampel nicht rechts an haltenden Fahrzeugen vorbeifahren.
e)	Gegen die Höhe des Schmerzensgeldes hat die Revision nur völlig unsubstantiierte Rügen erhoben. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht erkennbar.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Boujong
Halstenberg