12.9.1974 - BGBl I 2324 - § 3 Satz 2; ZPO § 717 Abs. 2 Die nachträgliche (rechtswidrige) Heranziehung eines Unternehmens zur Bardepotpflicht gemäß § 3 Satz 2 der ÄndVO zur AußenwirtschVO vom 12.9.1974 stellte keinen enteignungsgleichen Eingriff dar. Die Vollziehung eines Heranziehungsbescheids zur Bardepotpflicht, der später im Rechtsweg aufgehoben wird, begründet keinen Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung von § 717 Abs. 2 ZPO (im Anschluß an BGHZ 39, 77). Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin importierte in den Monaten Mai bis Oktober 1973 Rohkaffee aus Afrika und Mittelamerika. An diese Aufforderungen schloß sich ein längerer Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Landeszentralbank, bei dem es insbesondere darum ging, welche Zahlungsziele bei Importen von Rohkaffee handelsüblich seien. Dabei vertrat die Klägerin auch die Auffassung, es könne hinsichtlich der Depotpflicht keinen rechtlichen Unterschied bedeuten, wenn sie bei bestimmten Importen die handelsüblichen Zahlungsziele von drei Monaten wegen der hohen Zinsen nicht in Anspruch Auf die Sprungrevision der Klägerin stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht u.a. aus, die Klägerin habe zu dem Nachhalten eines Bardepots im April 1975 nicht mehr herangezogen werden Gestützt auf diese Feststellung nimmt die Klägerin die Beklagte wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung und enteignungsgleichen Eingriffs sowie aus dem Rechtsgedanken des § 717 Abs. 2 ZPO auf Ersatz der ihr durch die Nachhaltung des Bardepots entstandenen Zinsausfälle in Anspruch. 1. Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen eines enteignungsgleichen Eingriffs, weil die der Klägerin abgeforderte Zahlung bestimmter Geldbeträge auf ein Konto bei der Beklagten keine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition verletzt habe. Diese Auffassung ist für den hier zu prüfenden Fall eines erst nach Aufhebung der Depotpflicht durch die 32. Nach § 6 a Abs.3 AWG wird durch Rechtsverordnung auch bestimmt, welche Arten von Verbindlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der handelsüblichen Abwicklung von Waren- und Dienstleistungsgeschäften zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden stehen, und welche weiteren Verbindlichkeiten von der Depotpflicht ausgenommen werden. Kommt ein Depotpflichtiger seiner Verpflichtung nicht nach, so wird er nach § 28 a AWG von der Deutschen Bundesbank durch Bescheid zur Erfüllung seiner Verpflichtung herangezogen. In § 69 a Abs.3 AWV war bestimmt, daß der Depotbetrag für die Dauer des übernächsten auf den jeweiligen Bezugsmonat folgenden Kalendermonats (Depötmonat) auf einem Sonderkonto bei der Deutschen Bundesbank zu halten war. Kam ein Gebietsansässiger seiner Depotpflicht nicht rechtzeitig nach, so hatte er nach § 69 a Abs. 5 AWV den Depotbetrag für die Dauer des dem Depotmonat folgenden Kalendermonats zu halten. Zugleich ist in § 3 Satz 2 der Änderungsverordnung bestimmt worden, daß die §§ 69 a bis 69 c weiterhin auf den Bestand der Verbindlichkeiten in einem Bezugsmonat während des Zeitraums vom 1. Diese letztere Bestimmung ist später durch die Verordnung über die Beseitigung der Depotpflicht vom 23. Abwehrmaßnahme gegen hohe Kapitalzuflüsse aus dem Ausland, die das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gefährdeten (§ 6 a Abs. 1 Satz 1 AWG; BVerwG Urt. vom 12. Die Bardepotpflicht wirkt sich dahin aus, daß ihre Adressaten einen bestimmten Prozentsatz ihrer Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Darlehen und Krediten auf ein Konto bei der Deutschen Bundesbank einzuzahlen und dort zinslos zu halten haben. Demgegenüber besteht die Besonderheit des hier zu prüfenden Falles darin, daß der Klägerin das Bardepot in einem Zeitpunkt abverlangt wurde, in dem die abzuwehrenden stabilitäts- und währungspolitisch schädlichen KapitalZuflüsse aus dem Ausland Dieses "Nachhalten” des Bardepots war nicht mehr dazu bestimmt oder geeignet, das Verhalten der Klägerin als Unternehmerin in einem durch die Konjunkturpolitik gebotenen Sinne zu beeinflussen. c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt indessen Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht das Vermögen als solches gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, insbesondere Steuern; eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn die Geldleistungs-pflicht die Betroffenen übermäßig belastet und ihre Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, d.h. eine erdrosselnde Wirkung ausübt (BVerfGE 23» 288, 315; Die Auflage zu dem Nachhalten des Bardepots, der sich der Betroffene durch unternehmerische Entscheidung (gegen eine die Bardepotpflicht auslösende Kreditaufnahme) nicht mehr entziehen kann, zielt zwar Der Schutzbereich des Art. 14 GG wird vielmehr erst berührt, wenn die erzwungene Geldleistung von solcher Art ist, daß auch die hinter dem Vermögen stehenden Eigentumsrechte nicht nur wirtschaftlich-faktisch betroffen, sondern in rechtlich relevanter Weise angegriffen und ausgehöhlt werden. Erst bei einer solchen EingriffsIntensität kann der Zugriff auf das Vermögen in seiner Gesamtheit - das als solches nicht Schutzobjekt der Eigentumsgarantie ist - einem unmittelbaren Eingriff in eine Rechtsposition gleichgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit die erzwungene Nachhaltung des Bardepots auf das Unternehmen der Klägerin nachteilig eingewirkt hat. 2. Das Berufungsgericht verneint auch eine Haftung der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG), weil ein Verschulden ihrer Bediensteten oder Organe nicht festgestellt werden könne. Juli 1974 entstanden war und auch noch nach Aufhebung der Bardepotregelung durch die 32. Da die von der Beklagten zugrundegelegte Auffassung auf einer sorgfältigen Prüfung der Rechtslage beruhte und rechtlich vertretbar war - wie schon die erwähnte Rechtsprechung zeigt -, gereicht es den Bediensteten und Organen der Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen nicht zu dem Verschulden, an ihrer Auffassung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung festgehalten zu haben (vgl. b) Die Beamten trifft auch nicht der Schuldvorwurf, die Vorschrift des § 69 b Abs. 1 Nr. 1 b AWV zu dem Nachteil der Klägerin falsch ausgelegt zu haben. Die Beklagte hat die Heranziehung der Klägerin zur Bardepotpflicht im Widerspruchsbescheid maßgebend darauf gestützt, zur Feststellung '»handelsüblicher Zahlungsziele" im Sinne der genannten Vorschrift reiche es nicht aus, daß ausländische Lieferanten im Nachhinein erklärten, sie seien bereit gewesen, Zahlungsziele zu gewähren (wenn der Käufer sie darum ersucht hätte); vielmehr sei erforderlich, daß diese Ziele für die einzelnen Geschäfte auch effektiv angeboten und zu demindest in einem Teil der Fälle wirklich in Anspruch genommen worden seien. Selbst wenn man annimmt, daß "handelsüblich" im Sinne der Vorschrift auch vom Gläubiger eingeräumte Zahlungsziele sein können, die vom Schuldner (überhaupt) nicht in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG WM 1981, 22, 24), gereicht es den Beamten jendenfalls nicht zu dem Verschulden, die Vorschrift dahin ausgelegt zu haben, daß solche Zahlungsziele bei den einzelnen Geschäften auch effektiv angeboten sein mußten und daß eine bloße innere Bereitschaft des Lieferanten zur Einräumung des Zahlungs Ziels für die Anwendung der Bef re ixongs Vorschrift nicht ausreichte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war in diesem Zusammenhang die Erwägung naheliegend und vertretbar, daß ein derartiger hypothetischer oder jedenfalls bei Abschluß des Geschäfts nicht kundgegebener Wille des Lieferanten keinen hinreichend verläßlichen Tatbestand für die behördliche Entscheidung abgab, zu demal ohne solche Angebote schwerlich Da diese Rechtsauffassung den Beamten der Beklagten nicht zu dem Verschulden gereicht, andererseits aber die Klägerin nicht dargetan hatte, daß bei Vertragsschluß Zahlungsziele angeboten worden waren, läßt sich den Beamten die der Klägerin nachteilige Auslegung und Anwendung des § 69 b Abs. 1 Nr. 1 b AWV Jedenfalls nicht vorwerfen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte eine solche - hier unterstellte -Amtspflicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit, nicht jedoch (auch) im Interesse der Klägerin gelegen (vgl. Bei Verwaltungsakten, deren sofortiger Vollzug im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, fehlt es darüber hinaus an der in § 717 Abs. 2 ZPO vorausgesetzten Interessenlage, vor allem an der Freiheit des "Gläubigers”, sich mit Risiko für oder ohne Risiko gegen einen vorzeitigen Gebrauch des Titels zu entscheiden (vgl. NJW 1973, 353, 355; Berger, ZIP 1981, 271, 273; zu dem Ausschluß von Schadensersatzansprüchen bei Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO, wenn sich der Verwaltungsakt später als rechtmäßig erweist, vgl. Entsprechendes gilt, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, für den Heranziehungs-bescheid zur Depotpflicht, dessen Vollziehung - wie allgemein bei Abgabenbescheiden - durch ein Rechtsmittel nicht gehemmt wird (§ 28a Abs. 2 AWG in der Fassung des ÄndG vom 23. der Revision angeführte Entscheidung BGHZ 54, 76 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung, Der dort bejahte Ersatzanspruch (auch) aus § 717 Abs. 2 ZPO betrifft die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Titel (§ 709 ZPO); die für diesen Fall geltenden allgemeinen Grundsätze der Risikoverteilung (aaO S.
43 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GG Art. 14 Cc, Cf; BGB § 839 B, Fm; AußenwirtschG § 6 a; AWV in der Fassung der 21. ÄndVO v. 1.3.1972 - BGBl I 213 -§ 69 b Abs. 1 b; 32. ÄndVO z. AWV v. 12.9.1974 - BGBl I 2324 - § 3 Satz 2; ZPO § 717 Abs. 2 Die nachträgliche (rechtswidrige) Heranziehung eines Unternehmens zur Bardepotpflicht gemäß § 3 Satz 2 der ÄndVO zur AußenwirtschVO vom 12.9.1974 stellte keinen enteignungsgleichen Eingriff dar. Die Vollziehung eines Heranziehungsbescheids zur Bardepotpflicht, der später im Rechtsweg aufgehoben wird, begründet keinen Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung von § 717 Abs. 2 ZPO (im Anschluß an BGHZ 39, 77). BGH, Urt. v. 11. März 1982 - III ZR 174/80 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF DI NAMEN DES VOLKES III ZR 174/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11. März 1982 Justizamtsinspektor als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle der Firma TflPMMHPIPPBPKaffee AG, vertreten durch den Vorstand: Herrn Günter H0|| Herrn Michael Herrn Dr. Horst PÜ^PÄring V, Hs Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B( land Dr. Oi gegen die Deutsche Bundesbank, vertreten durch den Vorstand der LandesZentralbank der Freien und Hansestadt Hs Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Br( und Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Oktober 1980 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin importierte in den Monaten Mai bis Oktober 1973 Rohkaffee aus Afrika und Mittelamerika. Ihre aus diesen Importen erwachsenen Verbindlichkeiten bezahlte sie jeweils nach Dampferankunft und Übergabe der Dokumente. Hierfür nahm sie gebundene 3-Monats-Kredite in Anspruch, die sie auf dem Euro-Dollar-Markt aufnahm. Für die Monate, in denen die Klägerin die Importe getätigt hatte, übersandte sie der LandesZentralbank in HaMHI die nach § 69 c der Außenwirt Schafts Verordnung - AWV - vorgeschriebenen Meldungen über die Depothaltung für Auslandsverbindlichkeiten. Sie bezeichnete es als handelsüblich, daß für die von ihr getätigten Importe von Rohkaffee von den Lieferanten Zahlungsziele bis zu drei Monaten gewährt werden. Daraus leitete die Klägerin die Freistellung der durch ihre entsprechenden Anschlußfinanzierungen entstandenen Verbindlichkeiten von der Depotpflicht her. Im Oktober und November 1973 bat die LandesZentralbank die Klägerin um ergänzende Angaben über die Zahlungs-ziele, die ihr bei ihren Importen von Rohkaffee von den Lieferanten regelmäßig gewährt worden seien, und sie wies darauf hin, daß nach ihren eigenen Feststellungen Zahlungsziele von drei Monaten grundsätzlich nur bei Importen aus Brasilien und Kolumbien handelsüblich seien. Sie bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Depotmeldungen und gegebenenfalls um Einreichung berichtigter Meldungen. An diese Aufforderungen schloß sich ein längerer Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Landeszentralbank, bei dem es insbesondere darum ging, welche Zahlungsziele bei Importen von Rohkaffee handelsüblich seien. Dabei vertrat die Klägerin auch die Auffassung, es könne hinsichtlich der Depotpflicht keinen rechtlichen Unterschied bedeuten, wenn sie bei bestimmten Importen die handelsüblichen Zahlungsziele von drei Monaten wegen der hohen Zinsen nicht in Anspruch genommen, sondern stattdessen eine günstigere Anschlußfinanzierung vorgenommen habe. Auch solche Anschlußfinanzierungen seien handelsüblich. Schließlich überreichte die Klägerin im März 1975 der LandesZentralbank die gewünschten berichtigten Depotmeldungen für die Monate Mai bis Oktober 1973. Auf Grund dieser berichtigten Meldungen zog die LandesZentralbank die Klägerin mit Bescheid vom 4. April 1975 zu einem Bardepot für die Bezugsmonate Mai bis Oktober 1973 in Höhe von insgesamt 36.311.984,— DM heran. Hiervon waren 13.719.956,— DM für die Dauer von 30 Tagen und 22.591.992,— DM für die Dauer von 31 Tagen nachzuhalten. Die Klägerin kam diesen Verpflichtungen im April und Mai 1975 nach. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Heranziehungs-bescheid wies die LandesZentralbank als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage zu dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Auf die Sprungrevision der Klägerin stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 1979 (WM 1981, 22) fest, daß der Heranziehungsbescheid vom 4. April. 1975 und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig gewesen seien. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht u.a. aus, die Klägerin habe zu dem Nachhalten eines Bardepots im April 1975 nicht mehr herangezogen werden dürfen, weil mit der Aufhebung der Depotpflicht durch die 32. Verordnung zur Änderung der AWV vom 12. September 1974 (BGBl I S. 2324) eine etwaige Depotpflicht der Klägerin entfallen sei. Gestützt auf diese Feststellung nimmt die Klägerin die Beklagte wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung und enteignungsgleichen Eingriffs sowie aus dem Rechtsgedanken des § 717 Abs. 2 ZPO auf Ersatz der ihr durch die Nachhaltung des Bardepots entstandenen Zinsausfälle in Anspruch. Das Landgericht hat die auf Zahlung von DM 185.325,96 nebst 5 % Zinsen seit dem 8. Mai 1975 gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter. EntscheidungsgrUnde I. 1. Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen eines enteignungsgleichen Eingriffs, weil die der Klägerin abgeforderte Zahlung bestimmter Geldbeträge auf ein Konto bei der Beklagten keine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition verletzt habe. Die hoheitliche Maßnahme habe vielmehr das Vermögen als solches berührt, das von der Eigentumsgarantie grundsätzlich nicht erfaßt werde. Diese Auffassung ist für den hier zu prüfenden Fall eines erst nach Aufhebung der Depotpflicht durch die 32. VO zur Änderung der AWV vom 12. September 1974 (BGBl I S. 2324) in rechtswidriger Weise auferlegten Bardepots nicht zu beanstanden. a) Gemäß § 6 a des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl I S. 481, hier: in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 23. Februar 1973 - BGBl I S. 109 - AWG) kann, wenn die Wirksamkeit der Währungsund Konjunkturpolitik durch Geld- und Kapitaleinflüsse aus fremden Wirtschaftsgebieten derart beeinträchtigt wird, daß das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gefährdet ist, durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, daß Gebietsansässige einen bestimmten Vomhundertsatz der Verbindlichkeiten aus den von ihnen unmittelbar oder mittelbar bei Gebietsfremden aufgenommenen Darlehen oder sonstigen Krediten während eines bestimmten Zeitraums zinslos auf einem Konto bei der Deutschen Bundesbank in Deutscher Mark zu halten haben (Depotpflicht). Nach § 6 a Abs. 3 AWG wird durch Rechtsverordnung auch bestimmt, welche Arten von Verbindlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der handelsüblichen Abwicklung von Waren- und Dienstleistungsgeschäften zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden stehen, und welche weiteren Verbindlichkeiten von der Depotpflicht ausgenommen werden. In § 27 AWG ist bestimmt, daß die im Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen von der Bundesregierung erlassen werden. Die Bundesregierung kann allerdings die Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 6 a Abs. 4 Satz 1 AWG auf die Deutsche Bundesbank übertragen. Kommt ein Depotpflichtiger seiner Verpflichtung nicht nach, so wird er nach § 28 a AWG von der Deutschen Bundesbank durch Bescheid zur Erfüllung seiner Verpflichtung herangezogen. Von ihrer gesetzlichen Ermächtigung in § 6 a AWG machte die Bundesregierung durch die 21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 1. März 1972 (BGBl I S. 213) Gebrauch und fügte durch § 1 Nr. 1 dieser Verordnung in die Außenwirtschaftsverordnung die §§ 69 a bis 69 c ein. Nach § 69 a Abs. 1 AWV in der Fassung dieser Verordnung unterlagen Gebietsansässige der Depotpflicht. In § 69 a Abs. 3 AWV war bestimmt, daß der Depotbetrag für die Dauer des übernächsten auf den jeweiligen Bezugsmonat folgenden Kalendermonats (Depötmonat) auf einem Sonderkonto bei der Deutschen Bundesbank zu halten war. Bezugsmonat war jeweils der Kalendermonat, in dem die depotpflichtigen Verbindlichkeiten bestanden. Kam ein Gebietsansässiger seiner Depotpflicht nicht rechtzeitig nach, so hatte er nach § 69 a Abs. 5 AWV den Depotbetrag für die Dauer des dem Depotmonat folgenden Kalendermonats zu halten. Diese letztere Bestimmung wurde durch die 22. Änderungsverordnung vom 29. Juni 1972 (BGBl I S. 995) dahin geändert, daß bei nicht rechtzeitiger Depothaltung die Depotpflicht so lange bestehen blieb, bis der Depotbetrag für die Dauer 43 8 eines dem Depotmonat entsprechenden Zeitraums gehalten wurde. Die Ausnahmen von der Depotpflicht waren in § 69 b AWV geregelt. In § 69 b Abs. 1 Nr. 1 war bestimmt, daß von der Depotpflicht ausgenommen sind (a) Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme handelsüblicher Zahlungsziele für Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die von Gebietsfremden an einen Gebietsansässigen erbracht worden sind, sowie (b) Verbindlichkeiten aus Krediten, die an bestimmte Warenlieferungen oder Dienstleistungen der in Buchstabe a) genannten Art gebunden sind und deren Laufzeit dem handelsüblichen Zahlungsziel für Warenlieferung oder Dienstleistung entspricht. Durch § 1 Nr. 2 der 32. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 12. September 1974 (BGBl I S. 2324) sind die §§ 69 a bis 69 c der Außenwirtschafts-verordnung wieder aufgehoben worden. Zugleich ist in § 3 Satz 2 der Änderungsverordnung bestimmt worden, daß die §§ 69 a bis 69 c weiterhin auf den Bestand der Verbindlichkeiten in einem Bezugsmonat während des Zeitraums vom 1. März 1972 bis zu dem 31* Juli 1974 anzuwenden sind. Diese letztere Bestimmung ist später durch die Verordnung über die Beseitigung der Depotpflicht vom 23. September 1977 (BGBl I S. 1857) aufgehoben worden. b) Die durch die 21. VO zur Änderung der Außen-wirtschaftsVO eingeführte Depotpflicht für Gebietsansässige war eine währungs- und konjunkturpolitische Abwehrmaßnahme gegen hohe Kapitalzuflüsse aus dem Ausland, die das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gefährdeten (§ 6 a Abs. 1 Satz 1 AWG; BVerwG Urt. vom 12. Juli 1979 - 3 C 101/79 - aaO; Obst/Hintner, Geld-, Bankund Börsenwesen 37. Aufl. 1980 S. 891). Die Bardepotpflicht wirkt sich dahin aus, daß ihre Adressaten einen bestimmten Prozentsatz ihrer Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Darlehen und Krediten auf ein Konto bei der Deutschen Bundesbank einzuzahlen und dort zinslos zu halten haben. Sie erschwert damit die Darlehens- und Kreditaufnahme, weil sich deren Kosten durch die Haltung des Bardepots erhöhen. Dies erscheint geeignet, Gebietsansässige von weiteren Kreditaufnahmen abzuhalten, im Ergebnis also weitere Kapitalzuflüsse aus dem Ausland abzuwehren (vgl. Strauch in WirtschKomm. § 6 a AWG Anm. 1). Solche konjunkturpolitischen Lenkungsmaßnahmen (vgl. BVerfGE 29, 402, 409 - KonjunkturZuschlag -), die in erster Linie auf die Freiheit der individuellen Erwerbsund Leistungstätigkeit einwirken sollen, berühren zunächst (nur) den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 30, 292, 335 - Erdölbevorratungspflicht -; 38, 61, 102 - Werk-femverkehr Kirchhof, Besteuerungsgewalt und Grundgesetz, 1973, S. 48 f; Vogel, Lenkungssteuern und Eigentumsgarantie, BayVBl 1980, 523, 525; Papier, Besteuerung und Eigentum, DVB1 1980, 787, 791). Demgegenüber besteht die Besonderheit des hier zu prüfenden Falles darin, daß der Klägerin das Bardepot in einem Zeitpunkt abverlangt wurde, in dem die abzuwehrenden stabilitäts- und währungspolitisch schädlichen KapitalZuflüsse aus dem Ausland 43 - io - bereits aufgehört hatten und eine Wiederholung dieses Vorgangs vorläufig auch nicht mehr zu erwarten war (BR-Drucks. 619/74 vom 18. September 1974; BVerwG aaO). Dieses "Nachhalten” des Bardepots war nicht mehr dazu bestimmt oder geeignet, das Verhalten der Klägerin als Unternehmerin in einem durch die Konjunkturpolitik gebotenen Sinne zu beeinflussen. Es wirkte sich vielmehr jetzt nur noch auf die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensguter aus und konnte deshalb den Schutzbereich des Art. 14 GG berühren (BVerfGE 30, 292, 335 - Erdölbevorratungspflicht -). c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt indessen Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht das Vermögen als solches gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, insbesondere Steuern; eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn die Geldleistungs-pflicht die Betroffenen übermäßig belastet und ihre Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, d.h. eine erdrosselnde Wirkung ausübt (BVerfGE 23» 288, 315; 29, 402, 413; 30, 250, 271; 38, 61, 102; weitere Nachweise bei Kimminich in BK Art. 14, Drittbearbeitung, Rdn. 57 und Kirchhof, Besteuerung und Eigentum, WdStRL Heft 39 /T9807 S. 229 Fn. 52 - 54). Eine derartige Wirkung hatte das "nachzuhaltende” Bardepot hier nicht. Die Auflage zu dem Nachhalten des Bardepots, der sich der Betroffene durch unternehmerische Entscheidung (gegen eine die Bardepotpflicht auslösende Kreditaufnahme) nicht mehr entziehen kann, zielt zwar 11 objektiv darauf ab, seine Verfügungsmacht über vorhandenes oder im Kreditwege zu beschaffendes Geldkapital zeitweise auf die Deutsche Bundesbank zu übertragen. Die mit dieser Bardepotverpflichtung verbundene Belastung nimmt dem Betroffenen im Ausmaß der erzwungenen Übertragung von Vermögenswerten die Möglichkeit, diesen Teil seines Vermögens gewinnbringend zu nutzen. Darin liegt jedoch noch kein Eingriff in Rechte, die durch die Eigentumsgarantie geschützt sind. Der Schutzbereich des Art. 14 GG wird vielmehr erst berührt, wenn die erzwungene Geldleistung von solcher Art ist, daß auch die hinter dem Vermögen stehenden Eigentumsrechte nicht nur wirtschaftlich-faktisch betroffen, sondern in rechtlich relevanter Weise angegriffen und ausgehöhlt werden. Erst bei einer solchen EingriffsIntensität kann der Zugriff auf das Vermögen in seiner Gesamtheit - das als solches nicht Schutzobjekt der Eigentumsgarantie ist - einem unmittelbaren Eingriff in eine Rechtsposition gleichgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit die erzwungene Nachhaltung des Bardepots auf das Unternehmen der Klägerin nachteilig eingewirkt hat. Der Eigentumsschutz (Art. 14 GG) des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs wird durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten nur berührt, wenn diese ihn übermäßig belasten und in seinen Vermögensverhältnissen grundlegend beeinträchtigen (ErdrosselungsWirkung); eine bloße Beeinträchtigung der Liquidität des Unternehmens oder eine Schmälerung des Ertrages bleiben in Ansehung des Art. 14 GG unbeachtlich (BVerfGE 4, 7, 17; 14,221,241; 30,250,272; 30,292,335). Nach dem Vorbringen der Klägerin 12 - hat das Nachhalten des Bardepots zu derart einschneidenden Folgen für das Unternehmen nicht geführt. Da hiernach in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition nicht eingegriffen worden ist, scheidet ein enteignungsgleicher Eingriff aus (vgl. Senatsurteil BGHZ 78, 41, 44). 2. Das Berufungsgericht verneint auch eine Haftung der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG), weil ein Verschulden ihrer Bediensteten oder Organe nicht festgestellt werden könne. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Die Verpflichtung zu dem Nachhalten eines Bardepots bestand nur, wenn eine Depotpflicht in der Zeit zwischen dem 1. März 1972 und dem 31. Juli 1974 entstanden war und auch noch nach Aufhebung der Bardepotregelung durch die 32. ÄndVO zur AWV erfüllt werden mußte. Die damit verbundenen Rechtsfragen waren schwierig und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zunächst nicht geklärt. Das gilt namentlich für die Frage, ob § 3 Satz 2 der 32. ÄndVO sich noch im Rahmen der Ermächtigung des § 6 a AWG hielt. Entgegen abweichenden Stimmen im Schrifttum (vgl. die Nachweise im WirtschKomm. § 6 a AWG Anm. 3) hatten die Verwaltungsgerichte der Länder die Gültigkeit des § 3 Satz 2 bejaht, vor allem aus der Erwägung, daß die nachträgliche Streichung einer während der Laufzeit der Bardepotmaßnahme wirksam begründeten Bardepotpflicht für alle betroffenen Kreditnehmer einen Anreiz schaffen müsse, sich etwaigen künftigen Depotmaßnahmen solange zu entziehen, bis die Depotpflicht - 13- generell wieder aufgehoben werde, weil die gesetzestreuen Depotschuldner ihre Pflichten erfüllt und dadurch den angestrebten Stabilisierungseffekt herbeigeführt hätten (vgl. Urt. des Bad.-Württ. VGH vom 9. Juni 1976 - VI 1622/75 - ; des Hamburgischen OVG vom 12. Dezember 1975 - Bf. I 70/75 Beschl. des Bayer. VGH vom 14. Januar 1976 - 157 VI/74 -; vgl. auch OVG Bremen AWD 1975,50). Erst die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1979 (3 C 101/79) hat diese Rechtsfrage im gegenteiligen Sinne geklärt. Da die von der Beklagten zugrundegelegte Auffassung auf einer sorgfältigen Prüfung der Rechtslage beruhte und rechtlich vertretbar war - wie schon die erwähnte Rechtsprechung zeigt -, gereicht es den Bediensteten und Organen der Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen nicht zu dem Verschulden, an ihrer Auffassung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung festgehalten zu haben (vgl. die Nachweise bei Kreft, BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 293). b) Die Beamten trifft auch nicht der Schuldvorwurf, die Vorschrift des § 69 b Abs. 1 Nr. 1 b AWV zu dem Nachteil der Klägerin falsch ausgelegt zu haben. Danach waren von der Depotpflicht ausgenommen Verbindlichkeiten aus Krediten, die an bestimmte Warenlieferungen oder Dienstleistungen der in Buchstabe a der Vorschrift genannten Art (Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die von Gebietsfremden an einen Gebietsansässigen erbracht worden sind) gebunden sind und deren Laufzeit 1/3 dem handelsüblichen Zahlungsziel für Warenlieferung oder Dienstleistung entspricht. Die Beklagte hat die Heranziehung der Klägerin zur Bardepotpflicht im Widerspruchsbescheid maßgebend darauf gestützt, zur Feststellung '»handelsüblicher Zahlungsziele" im Sinne der genannten Vorschrift reiche es nicht aus, daß ausländische Lieferanten im Nachhinein erklärten, sie seien bereit gewesen, Zahlungsziele zu gewähren (wenn der Käufer sie darum ersucht hätte); vielmehr sei erforderlich, daß diese Ziele für die einzelnen Geschäfte auch effektiv angeboten und zu demindest in einem Teil der Fälle wirklich in Anspruch genommen worden seien. Selbst wenn man annimmt, daß "handelsüblich" im Sinne der Vorschrift auch vom Gläubiger eingeräumte Zahlungsziele sein können, die vom Schuldner (überhaupt) nicht in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG WM 1981, 22, 24), gereicht es den Beamten jendenfalls nicht zu dem Verschulden, die Vorschrift dahin ausgelegt zu haben, daß solche Zahlungsziele bei den einzelnen Geschäften auch effektiv angeboten sein mußten und daß eine bloße innere Bereitschaft des Lieferanten zur Einräumung des Zahlungs Ziels für die Anwendung der Bef re ixongs Vorschrift nicht ausreichte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war in diesem Zusammenhang die Erwägung naheliegend und vertretbar, daß ein derartiger hypothetischer oder jedenfalls bei Abschluß des Geschäfts nicht kundgegebener Wille des Lieferanten keinen hinreichend verläßlichen Tatbestand für die behördliche Entscheidung abgab, zu demal ohne solche Angebote schwerlich - 15- eine ’»Handelsüblichkeit” entstehen konnte. Da diese Rechtsauffassung den Beamten der Beklagten nicht zu dem Verschulden gereicht, andererseits aber die Klägerin nicht dargetan hatte, daß bei Vertragsschluß Zahlungsziele angeboten worden waren, läßt sich den Beamten die der Klägerin nachteilige Auslegung und Anwendung des § 69 b Abs. 1 Nr. 1 b AWV Jedenfalls nicht vorwerfen. c) Ob die Organe oder Amtswalter der Beklagten gern. §13 Abs. 1 BBankG bei der Bundesregierung hätten darauf hinwirken müssen, die nicht zweifelsfreie Fassung des § 69 b Abs. 1 Nr. 1 b AWV klarzustellen oder zu ändern, bedarf nicht der Entscheidung. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte eine solche - hier unterstellte -Amtspflicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit, nicht jedoch (auch) im Interesse der Klägerin gelegen (vgl. Senatsurteil BGHZ 36, 40, 46). 3. Die Ablehnung eines Ersatzanspruchs in entspr. Anwendung von § 717 Abs. 2 ZPO durch das Berufungsgericht ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Anspruchsnorm beruht auf dem Grundsatz, daß der Gläubiger, der aus einem noch nicht rechtsbeständigen Titel vollstreckt, dies auf seine Gefahr tut und deshalb die Folgen zu tragen hat, wenn der Vollstreckungs-titel im Ergebnis keinen Bestand hat (BGHZ 54, 76, 80; 62, 7, 9; Urt. v. 25. Oktober 1977 - VI ZR 166/75 = NJW 1978, 163» 164). Dieser Grundsatz ist auf die Vollstreckung aus einem noch nicht rechtsbeständigen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) nicht übertragbar. Wie der Senat für 16 - den Steuerbescheid in BGHZ 39, 77 ausgeführt hat, ist der Abgabenbescheid seiner Natur nach vollziehbar, ohne daß er unanfechtbar sein müßte oder für vollziehbar erklärt zu werden brauchte. Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt seinen Vollzug nicht (§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese auf den Vorrang des Allgemeininteresses vor dem Einzelinteresse abstellende Regelung der Vollziehbarkeit läßt einen Vergleich mit vorläufig vollstreckbaren Titeln des Zivilprozesses nicht zu (aaO S. 79, 80). Bei Verwaltungsakten, deren sofortiger Vollzug im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, fehlt es darüber hinaus an der in § 717 Abs. 2 ZPO vorausgesetzten Interessenlage, vor allem an der Freiheit des "Gläubigers”, sich mit Risiko für oder ohne Risiko gegen einen vorzeitigen Gebrauch des Titels zu entscheiden (vgl. Weyreuther, Gutachten z.47. DJT 1968, Band I Teil B 40, 41 m.w.Nachw.). Schließlich spricht auch die dem Bürger gegebene Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung des Abgabenbescheids (§80 Abs. 5 VwGO) gegen eine Anwendung zivilprozessualer Grundsätze (s. auch Hübner, NJW 1973, 353, 355; Berger, ZIP 1981, 271, 273; zu dem Ausschluß von Schadensersatzansprüchen bei Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO, wenn sich der Verwaltungsakt später als rechtmäßig erweist, vgl. Grunsky, JuS 1982, 177, 179 m.w.Nachw.). Entsprechendes gilt, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, für den Heranziehungs-bescheid zur Depotpflicht, dessen Vollziehung - wie allgemein bei Abgabenbescheiden - durch ein Rechtsmittel nicht gehemmt wird (§ 28a Abs. 2 AWG in der Fassung des ÄndG vom 23. Dezember 1971 - BGBl I 2141 -). Die von 17 - der Revision angeführte Entscheidung BGHZ 54, 76 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung, Der dort bejahte Ersatzanspruch (auch) aus § 717 Abs. 2 ZPO betrifft die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Titel (§ 709 ZPO); die für diesen Fall geltenden allgemeinen Grundsätze der Risikoverteilung (aaO S. 81) sind, wie vorstehend ausgeführt, auf den ohne weiteres vollziehbaren Leistungsbescheid (Verwaltungsakt) nicht übertragbar. Nüßgens Krohn Tidow Scholz-Hoppe Halstenberg