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BGH · III ZR 174/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 174/74

Oktober 1970 einen Mietwagen bei ihr zu mieten, eine ProzeßVollmacht für die damalige Rechtsanwältin Freifrau von FfliiHB1 und einen an die Rechts vor gängerin der Klägerin, das Bankhaus MHHfe & Co. in FHHHB Hl» gerichteten Kreditantrag zu unt er zeichnen. ’•Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn es nicht zutreffen sollte, daß den Unfallgegner das alleinige Verschulden an dem Verkehrsunfall trifft, ist die Bank berechtigt, die sofortige Rückzahlung des Kredits zu verlangen”. "Der Unfall geschädigte weist hiermit den von ihm beauftragten Rechtsanwalt unwiderruflich an, sämtliche bei ihm für den Unfall-geschädigten eingehenden Zahlungen - einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld - bis zur Höhe der sämtlichen Ansprüche der Bank gegen den Unfallgeschädigten aus dem Kreditvertrag auf seine Kosten an die Bank abzuführen ".Zusätzlich tritt der Unfallgeschädigte in dem Formular den jeweils pfändbaren Teil seiner Arbeit sentgeltansprüche sicherungshalber an die Bank ab und übereignet ihr sein Fahrzeug zur Sicherung (Ziffer 7 und 8). Die Klägerin hat mit der Begründung, der Beklagte sei ihr auf Grund einer wirksamen DarlehensVereinbarung zur Zahlung des Darlehensbetrages nebst Zinsen und Kosten verpflichtet, vom Beklagten 1 953,74 DM nebst 12 % Zinsen aus 1 744,40 DM - abzüglich der am 4. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß der Kreditvertrag zwischen der Rechts Vorgänge rin der Klägerin und dem Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. 1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts beteiligte sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin in ihrem Verhältnis zu dem Beklagten als kreditgebende Bank an einer organisierten Unfallhilfe, Der Unfallgeschädigte (Beklagte) überließ nach den Bestimmungen des Dariehensantrags diese Regelung dem mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche beauftragten Rechtsanwalt und wies diesen unwiderruflich an, sämtliche eingehenden ErsatzZahlungen - sogar Schmerzensgeldzahlungen - zur Abwicklung des Kredits an die Klägerin abzuführen, und bevollmächtigte ihn, auch die den Kreditvertrag betreffenden Verhandlungen mit der Klägerin zu führen und über den Kreditbetrag zu verfügen. Bei dieser Vertragsgestaltung verstößt der gesamte Kreditvertrag zwisehen der Bank (der Rechtsvorgängerin der Klägerin) und dem Unfallgeschädigten (dem Beklagten) gegen das Rechtsberatungsgesetz (vgl. Diese Erlaübnis-pflicht ist später auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zu dem Zweck der Einziehung auf eigene Rechnung ausgedehnt worden (§1 Abs. 1 der 5- Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 29. Für den Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG, Mißbräuche auf dem Gebiet der Rechtsberatung zu verhüten, ist es grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, ob die zur Entlastung des Unfallgeschädigten übernommene Einziehung seiner Schadensersatzforderungen einem oder mehreren zusammenarbeitenden Rechtsträgern obliegt (vgl. Ihre Tätigkeit war in Zusammenarbeit mit den anderen an der Unfallhilfe Beteiligten auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung, insbesondere von der Geltendmachung seiner Schadens ersatzforderungen aus-gerichtet. Denn die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gilt nicht für die (Mit-)Übernahme der Schadensregulierung durch eine Bank. Damit ist die im Kreditvertrag vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten an die Bank wegen Verstoßes gegen das Rechtsher a tungs ge setz nichtig (vgl. Die Nichtigkeit erstreckt sich aber nicht nur auf die vertraglich vorgesehene Abtretung, sondern erfaßt den ganzen Kreditvertrag, wie der Senat in dem o.a. Urteil dargelegt hat. Der Kreditvertrag über die Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Ersatzansprüche hat jedoch insgesamt die Funktion, den Unfallgeschädigten (Beklagten) vollständig von der tatsächlichen und - das ist entscheidend - der rechtlichen Schadensabwicklung zu entlasten. Die Bank besorgt im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe mit der Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Schadensersatzansprüche des Unfall ge schädigten (des Beklagten) dessen Entlastung von der gesamten Schadensabwicklung; sie besorgt damit (auch) fremde Rechtsangelegenheiten. Der Vertrag über die Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Ersatzansprüche ist somit insgesamt auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Tatbestands, auf eine nicht genehmigte geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Bank gerichtet. Die mit der organisierten Unfallhilfe verbundenen zahlreichen Möglichkeiten eines Konflikts zwischen den entgegengesetzten Interessen der Beteiligten und insbesondere die Gefahr einer Benachteiligung des Unfall geschädigten (vgl. auf die Forderungsabtretung oder einzelne Teile des im Rahmen organisierter Unfallhilfe geschlossenen Vertrags zwischen der kreditgebenden Bank und dem Unfall geschädigten beschränkt werden. und Kredit zinsen stehen ihr aber unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zu, weil die Kreditgewährung den wesentlichen Bestandteil einer gesetzlich verbotenen Tätigkeit bildete. Die Kreditgewährung im Rahmen einer organisierten Unfall-hilfe zur vollständigen, auch rechtlichen Abwicklung des Schadensfalls kann nicht als ’’wertneutralesM Hilfs- oder Nebengeschäft beurteilt werden, sondern erhält ihr rechtliches Gepräge durch den mit ihr verfolgten verbotenen Zwe ck. 1. Der Beklagte ist nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts wegen der Finanzierungskosten und Kreditzinsen nicht bereichert, weil er entsprechende Aufwendungen nicht erspart hat. Berufungsgericht hierzu erwogen, daß der Beklagte nicht von sich aus an die kreditgebende Bank, die Rechtsvorgangerin der Klägerin, herantrat, um einen Kredit zur Finanzierung des Unfallschadens zu erlangen, sondern daß ihn die zur Unter- Das Berufungsgericht hat der Klägerin somit ohne Rechts fehl er nur 4 % Verzugszinsen aus dem nicht zurück gezahlten Kreditbetrag (132,77 DM) zuerkannt.

Zitierte Normen: § 134 BGB
RechtUnfallGrundKreditvertragAnspruchKlägerinBank

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 174/74	URTEIL	Verkfindet	am
21. Oktober 1976 Schorm,
 Jus ti zamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bankhauses KM,	&	Co. KG,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, den Bankkaufmann Jürgen HHi und den Dipl.-Volkswirt Günther Ha Landstraße 61 ,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 den Chemiefacharbeiter Friedrich
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberland esgeriehts Frankfurt (Main) vom 2. Mai 1974 wird zurück gewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte war am 22. Oktober 1970 an einem VerkehrsUnfall beteiligt, bei dem sein Kraftwagen beschädigt wurde. Die Firma	GmbH
in FfHHHI IHHI veranlaßte ihn, am 26. Oktober 1970 einen Mietwagen bei ihr zu mieten, eine ProzeßVollmacht für die damalige Rechtsanwältin Freifrau von FfliiHB1 und einen an die Rechts vor gängerin der Klägerin, das Bankhaus MHHfe & Co. in FHHHB Hl» gerichteten Kreditantrag zu unt er zeichnen. Das hierzu verwendete Formular hatte die RechtsVorgängerin der Klägerin entworfen. Die	GmbH,	der	später
 
im August 1971 durch Verfügung des Regierungspräsidenten in Darmstadt der Gewerbebetrieb wegen Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers und wegen Gefährdung des Vermögens anderer untersagt wurde, stand damals in ständiger Geschäftsverbindung mit dem Bankhaus IVHHl & Co. und hatte eine Vielzahl ähnlicher Finanzierungsver^träge vermittelt.
In Ziffer 1 des Kreditantragsformulars erklärte der Beklagte, seiner Meinung nach treffe seinen Unfall -gegner die Alleinschuld an dem Unfall. Mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Unfallgegner beauftragte er an dieser Stelle die Rechtsanwältin Freifrau von PmHH^Bund entband diese wie auch die Bank von ihrer Schweigepflicht. Unter Ziffer 4 des Kreditantrags ist bestimmt:
’•Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn es nicht zutreffen sollte, daß den Unfallgegner das alleinige Verschulden an dem Verkehrsunfall trifft, ist die Bank berechtigt, die sofortige Rückzahlung des Kredits zu verlangen”.
In Ziffer 5 heißt es:
"Zur Sicherung aller Ansprüche, welche der Bank aus dem Kreditvertrag gegen den Unfallgeschädigten gegenwärtig und künftig zustehen, tritt der Unfall-geschädigte hiermit sämtliche ihm auf Grund des erlittenen VerkehrsUnfalls gegen den Schädiger und den Halter sowie dessen Versicherungsgesellschaft zustehenden Ansprüche jeder Art an die Bank ab, so z. B. die Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagenkosten, Finanzierungskosten, des Verdienstausfalls".
Ziffer 6 lautet:
"Der Unfall geschädigte weist hiermit den von ihm beauftragten Rechtsanwalt unwiderruflich an, sämtliche bei ihm für den Unfall-geschädigten eingehenden Zahlungen - einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld - bis zur Höhe der sämtlichen Ansprüche der Bank gegen den Unfallgeschädigten aus dem Kreditvertrag auf seine Kosten an die Bank abzuführen ".
Zusätzlich tritt der Unfallgeschädigte in dem Formular den jeweils pfändbaren Teil seiner Arbeit sentgeltansprüche sicherungshalber an die Bank ab und übereignet ihr sein Fahrzeug zur Sicherung (Ziffer 7 und 8). Für den Fall der Uhwirksamkeit einzelner Klauseln des Kreditvertrags ist in Ziffer 13 festgelegt, daß die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben sollen. Auf der Rückseite des Darlehensantrages befindet sich ein ebenfalls formularmäßig abgefaßtes Schreiben an das Bankhaus MBHi & Co. vom 25. November 1970, das von der Rechtsanwältin Freifrau von PflHB unterzeichnet ist. Hierin heißt es u. a. :
"Auf Grund meiner Prüfung halte ich Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung für gegeben. Ich gebe hiermit die auf Grund des umstehenden Kreditantrages zu finanzierenden Beträge wie folgt bekannt:
Mietwagen -Rechnung der Fa {■■I GmbH vom 25.11.1970
Rechnung der Fa. H. BMfc vom 6.11 .1970
Rechnung der Fa. Ing vom 29.10.1970
H. Ml
511,08 DM 939,84 DM
 
Am 26. November 1970 nahm das Bankhaus MBHB & Co. den Kreditantrag an und zahlte den Betrag von 1 558,31 DM an die genannten Firmen aus. Mit Schreiben vom 1. Juni 1971 an Rechtsanwalt Dr. KflB in FBBHHI	der die
 Praxis der Rechtsanwältin Freifrau von fBHHB übernommen hatte, verlängerte die Rechtsvorgangerin der Klägerin den dem Beklagten gewährten Kredit um weitere 6 Monate. Der Beklagte hatte weder die Reparatur kosten -rechnung noch die Mietwagenrechnung oder die Rechnung des Sachverständigen MBI^Bzu Gesicht bekommen. Über die RegulierungsVerhandlungen mit dem HaftpflichtVersicherer des Unfall gegners , die von der Rechtsanwältin von PBHI und dem Rechtsanwalt Dr. KBHBnachlässig geführt wurden, erhielt er keine Nachricht. Erst nachdem er einem Rechtsanwalt seines Vertrauens Vollmacht zur Schadensregulierung erteilt hatte , gelang ein Vergleich mit dem Haftpflichtversicherer. Dabei übernahm der Haftpflichtversicherer die Reparaturkosten und die Gutachterkosten voll, von den Miet wagenkosten nur einen Teil (377,83 DM). Nachdem er die Leistung der Versicherung erhalten hatte, zahlte der Beklagte am 4. Juli 1972 1 425,54 DM - nach Klageerhebung - an die Klägerin.
Die Klägerin hat mit der Begründung, der Beklagte sei ihr auf Grund einer wirksamen DarlehensVereinbarung zur Zahlung des Darlehensbetrages nebst Zinsen und Kosten verpflichtet, vom Beklagten 1 953,74 DM nebst 12 % Zinsen aus 1 744,40 DM - abzüglich der am 4. Juli 1972 gezahlten 1 425,54 DM - begehrt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt
 
u
/
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise (in Höhe von 132,77 DM nebst 4 % Zinsen) stattgegeben.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer zugelassenen Revision die Klage im abgewiesenen Umfang weiter.
Der Beklagte bittet, dieses Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß der Kreditvertrag zwischen der Rechts Vorgänge rin der Klägerin und dem Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478, RGBl. III 303 - 12) nichtig ist (§ 134 BGB). Daher steht der Klägerin ein Darlehens rückZahlungsanspruch und ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Bearbeitungs-gebühren und Kredit zinsen nicht zu.
1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts beteiligte sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin in ihrem Verhältnis zu dem Beklagten als kreditgebende Bank an einer organisierten Unfallhilfe,
 
bei der das Kreditgeschäft ein wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellte. Sie wirkte dabei mit anderen Unfallhelfern zusammen: mit der	GmbH,	der	ihr
 Kreditantragsformular überließ und die sich dem Beklagten zur Unfallregulierung anbot, sowie mit Rechtsanwältin Freifrau von PflHUB’ die der Beklagte mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner beauftragte.
Die Bestimmungen des Kreditvertrags, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin in dem vorgedruckten Text des Kreditantrags einseitig festgelegt hat, sind auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten Regelung des Schadensfalls zugeschnitten. Der Unfallgeschädigte (Beklagte) überließ nach den Bestimmungen des Dariehensantrags diese Regelung dem mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche beauftragten Rechtsanwalt und wies diesen unwiderruflich an, sämtliche eingehenden ErsatzZahlungen - sogar Schmerzensgeldzahlungen - zur Abwicklung des Kredits an die Klägerin abzuführen, und bevollmächtigte ihn, auch die den Kreditvertrag betreffenden Verhandlungen mit der Klägerin zu führen und über den Kreditbetrag zu verfügen.
Nach dieser vertraglichen Gestaltung der Geschäfts-beZiehungen wird eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Unfallregulierung nicht erwartet.
2. Bei dieser Vertragsgestaltung verstößt der gesamte Kreditvertrag zwisehen der Bank (der Rechtsvorgängerin der Klägerin) und dem Unfallgeschädigten (dem Beklagten) gegen das Rechtsberatungsgesetz (vgl. das Senatsurteil m. w. Nachw. in VersR 1976 , 247 =
WM 1976, 100 = DB 1976, 524 = VRS 50 , 246 = JZ 1976, 479 mit insoweit zustimmender Anmerkung Köndgen).
Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten stellt für eine Bank im Regelfall eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach Art. 1 § 1 RBerG dar.
Der Gesetzgeber hat die geschäftsmäßige Einziehung abgetretener Forderungen der fremden Rechtsbesorgung gleichgestellt, um zu verhindern, daß die gesetzliche Erlaubnispflicht durch Kennzeichnung der Rechtsbesorgung als Forderungsabtretung umgangen wird. Diese Erlaübnis-pflicht ist später auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zu dem Zweck der Einziehung auf eigene Rechnung ausgedehnt worden (§1 Abs. 1 der 5- Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 29. März 1938, RGBl. I S. 359). Für den Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG, Mißbräuche auf dem Gebiet der Rechtsberatung zu verhüten, ist es grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, ob die zur Entlastung des Unfallgeschädigten übernommene Einziehung seiner Schadensersatzforderungen einem oder mehreren zusammenarbeitenden Rechtsträgern obliegt (vgl. BGHZ 61, 317, 321). Die Rechtsvorgängerin der Klägerin übernahm geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatz-forderungen gegen deren Abtretung. Ihre Tätigkeit war in Zusammenarbeit mit den anderen an der Unfallhilfe
 Beteiligten auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung, insbesondere von der Geltendmachung seiner Schadens ersatzforderungen aus-gerichtet. Sie suchte im Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten die Schadensregulierung für den Unfall-geschädigten und die Einziehung seiner Ersatzforderungen zu betreiben. Mit dieser Tätigkeit im Rahmen organisierter Unfallhilfe besorgte sie fremde Re cht sang eie gen -heiten ohne die erforderliche Erlaubnis. Denn die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gilt nicht für die (Mit-)Übernahme der Schadensregulierung durch eine Bank.
Damit ist die im Kreditvertrag vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten an die Bank wegen Verstoßes gegen das Rechtsher a tungs ge setz nichtig (vgl. - außer dem o.a. Senatsurteil - BGHZ 47, 364 , 366 ff; 61 , 317 , 322 ff; BGH NJW 1974, 557).
Die Nichtigkeit erstreckt sich aber nicht nur auf die vertraglich vorgesehene Abtretung, sondern erfaßt den ganzen Kreditvertrag, wie der Senat in dem o.a. Urteil dargelegt hat.
Diese Rechtsfolge ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß die Forderungsabtretung nichtig ist. Denn nach den Bestimmungen des Kreditantrags (Ziff. 13) soll die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Kreditvertrags nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen führen. Die gesetzliche Regelung über die Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) ist also vertraglich abbedungen.
Der Kreditvertrag über die Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Ersatzansprüche hat jedoch insgesamt die Funktion, den Unfallgeschädigten (Beklagten) vollständig von der tatsächlichen und - das ist entscheidend - der rechtlichen Schadensabwicklung zu entlasten. Die voneinander abhängigen wesentlichen Vertragsbestandteile gehören untrennbar zu der Geschäftsbesorgung , die dem Geschädigten die Schadensabwicklung einschließlich der rechtlichen Durchsetzung der Ersatzansprüche abnehmen soll. Die Bank besorgt im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe mit der Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Schadensersatzansprüche des Unfall ge schädigten (des Beklagten) dessen Entlastung von der gesamten Schadensabwicklung; sie besorgt damit (auch) fremde Rechtsangelegenheiten.
Der Vertrag über die Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Ersatzansprüche ist somit insgesamt auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Tatbestands, auf eine nicht genehmigte geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Bank gerichtet.
Die mit der organisierten Unfallhilfe verbundenen zahlreichen Möglichkeiten eines Konflikts zwischen den entgegengesetzten Interessen der Beteiligten und insbesondere die Gefahr einer Benachteiligung des Unfall geschädigten (vgl. hierzu Weber, Anm. zu LM § 1 Rechts berat G Nr. 22) widersprechen dem Schutz zweck des Rechtsberatungsgesetzes, das eine sachgemäße Besorgung fremder Rechts angelegenhei ten gewährleisten soll. Um den Gesetzeszweck zu erreichen und Gesetzesumgehungen entgegenzuwirken, kann die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB nicht
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auf die Forderungsabtretung oder einzelne Teile des im Rahmen organisierter Unfallhilfe geschlossenen Vertrags zwischen der kreditgebenden Bank und dem Unfall geschädigten beschränkt werden. Das gesetzliche Verbot gilt daher gegenüber der nicht genehmigten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in vollem Umfang und somit auch gegenüber dem gesamten Kreditvertrag.
3. Bei dieser Sachlage bedarf es nicht der Klärung, ob der Kreditvertrag sittenwidrig (§138 BGB) ist, oder /und ob sich die Bank über die sch utz würdigen Belange des Kunden in ungewöhnlicher, gegen Recht und Billigkeit verstoßender Weise unter Mißbrauch der Freiheit hinweggesetzt hat, die Bedingungen des von ihr verwendeten Formularvertrags festzulegen. Hierfür sprechen allerdings die vom Berufungsgericht - gleichfalls ohne abschließende Klärung der Fragen - dargelegten Gründe (S. 13 BU).
II.
Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin wegen berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag ohne Rechtsirrtum verneint, soweit es der Klage nicht stattgegeben hat. Zwar gewährte die Bank kreditweise insgesamt 1 558,31 DM zur Tilgung der unfallbedingten Schulden des Beklagten (wegen der Anmietung eines Wagens, der Hinzuziehung eines Sachverständigen und der Reparaturkosten), von denen dieser bisher nur 1 425,5^ DM zurückzahlte. Dieser Restbetrag und die von ihr noch geforderten Finanzierungskosten
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und Kredit zinsen stehen ihr aber unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zu, weil die Kreditgewährung den wesentlichen Bestandteil einer gesetzlich verbotenen Tätigkeit bildete. Eine gesetzlich verbotene Tätigkeit darf ein Fremd ge schäfts-führer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 37, 258) in keinem Fall für erforderlich halten.
Die Kreditgewährung im Rahmen einer organisierten Unfall-hilfe zur vollständigen, auch rechtlichen Abwicklung des Schadensfalls kann nicht als ’’wertneutralesM Hilfs- oder Nebengeschäft beurteilt werden, sondern erhält ihr rechtliches Gepräge durch den mit ihr verfolgten verbotenen Zwe ck.
III.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf die geltend gemachten Finanzierungskosten (Bearbeitungsgebühr) und Kreditzinsen auch auf Grund der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) nicht zu.
1. Der Beklagte ist nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts wegen der Finanzierungskosten und Kreditzinsen nicht bereichert, weil er entsprechende Aufwendungen nicht erspart hat. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargetan, daß der Beklagte auch ohne die ihm versprochene, von der Kreditaufnahme abhängige Freistellung von der gesamten Schadensabwicklung ein Darlehen aufge nommen hätte. Ohne Rechtsfehler hat das
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Berufungsgericht hierzu erwogen, daß der Beklagte nicht von sich aus an die kreditgebende Bank, die Rechtsvorgangerin der Klägerin, herantrat, um einen Kredit zur Finanzierung des Unfallschadens zu erlangen, sondern daß ihn die	zur	Unter-
zeichnung des Kreditantragsformulars veranlaßte.
2. Im übrigen stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Beklagten selbst Kapital zur zeitweiligen eigenen Nutzung nicht zur Verfügung. Wertersatz für eine Kapitalnutzung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 818 Abs. 1 und 2 BGB) nicht zu. Die üblichen Zinsen schuldet der Bereicherungs Schuldner unter der hier nicht vorliegenden Voraussetzung, daß ihm das Kapital - z.B. bei einer Verwendung im eigenen gewerblichen Betrieb oder bei einer zinstragenden Anlage - nach den Umständen vermutlich Nutzungsvorteile gebracht hat, die den üblichen Zinsen entsprechen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß der Beklagte aus einem ihm selbst überlassenen Kapital Nutzungen (Zinsen) gezogen hat oder daß ein Vermutungstatbestand vorliegt, auf Grund dessen der Beklagte die üblichen Zinsen zu zahlen hat (vgl. BGH NJW 1975, 1510).
Ü
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Das Berufungsgericht hat der Klägerin somit ohne Rechts fehl er nur 4 % Verzugszinsen aus dem nicht zurück gezahlten Kreditbetrag (132,77 DM) zuerkannt.
Dr.
Tidow
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 Dr. Peetz
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