Die Universität war früher als Medizinische Akademie von der Stadt DflBHHB getragen worden und auf Grund einer Vereinbarung vom 3. Die Klägerin verlangt mit dem Vorbringen, die Universität habe die Garderobe der zu dem Besuch der Hauptvorlesung verpflichteten Studenten pflichtwidrig nicht hinreichend gesichert, von dem beklagten Land als Wertersatz für ihren Mantel 700 DM nebst Zinsen. a) Das Berufungsgericht hat die Berechtigung des Klaganspruchs an Art. 34 GG, § 839 BGB gemessen und hierbei zu Lasten des Beklagten angenommen, aus dem zwischen der Klägerin und der Universität zustande gekommenen öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis, das den Studenten zur Benutzung der akademischen Einrichtungen befuge, folge die Pflicht der Universität, den Lehrauftrag ohne Gefährdung von Gesundheit und Eigentum der Hochschüler durchzuführen, und damit auch die Pflicht, für eine diebessichere Aufbewahrung der Garderobe der Hochschüler zu sorgen; Die Revision zieht demgegenüber den Pflichtenkreis zu eng, wenn sie die Fürsorgepflicht der Schule und erst recht den einer Universität auf die Abwehr gesundheitlicher Schäden von den Schülern begrenzen will. April 1964 - Ill ZR 83/63 * LM BGB § 254 Ea Nr. 7 = NJW 1964, 1670 ausgesprochen hat, als allgemeine Amtspflicht auch darauf, berechtigterweise in die Schule mitgebrachtes Eigentum der Schüler in angemessenem Umfang vor Verlust und Beschädigung zu schützen. Das Gebäude der Chirurgischen Klinik, in dem die Hauptvorlesung stattfand, war frei zugänglich; es konnte nicht nur von Studenten, dem Krankenpersonal und den Patienten, sondern auch von sonstigen Dritten ungehindert betreten werden. b) aa) Die Obhutspflicht für die Garderobe der Klägerin trifft nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht etwa die Stadt DflHHHB, weil die Universität den Lehrbetrieb, in dessen Rahmen die Obhutspflicht bestehe, unterhalte, die Stadt dagegen lediglich die für den Betrieb erforderlichen Räume bereitstelle und lediglich Hausherr des Klinikgebäudes sei« Die Stadt möge allenfalls die Pflicht zur Verkehrssicherung (§ 823 BGB) für Flure, Treppen usw« haben; sie habe aber nicht die an den besonderen Zwecken und Bedürfnissen des Universitätsbetriebes auszurichtende, als Amtspflicht (§ 839 BGB) zu wertende Obhutspflicht zur diebessicheren Aufbewahrung der Garderobe« Dafür, daß die Stadt eine dahin gehende Obhutspflicht übernommen habe, gebe auch der von ihr mit dem Beklagten abgeschlossene Übernahmevertrag vom 3. Wenn sie auf die Fassung des § 7 Abs« 1 des Vertrages verweist, wonach die Stadt dem Land die Kliniken der Städtischen Krankenanstalten für Zwecke der Forschung und Lehre im Rahmen der Medizinischen Akademie unentgeltlich zur Verfügung stellt, so steht ihr entgegen: Mit dieser Zurverfügungstellung ist entgegen der Meinung der Revision nicht notwendig die Pflicht verbunden, die Räume auch derart eingerichtet zur Verfügung zu stellen, daß im Zuge des Lehrbetriebs das Eigentum von Hochschülern geschützt werde. Im übrigen hat das Berufungsgericht hier eine IndividualVereinbarung ausgelegt; die Wertung ist daher als tatrichterliche Feststellung des Inhalts und des Gewollten für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (§ 561 ZPO). Dieser Passus des Vertrages ist in den Vorinstanzen nicht vorgetragen worden, ebensowenig in dem von der Klägerin gegen die Stadt DflHHHB geführten Vorprozeß, wie die vom Berufungsgericht beigezogenen Akten Jenes Rechtsstreits ergeben.. Es geht aber zu weit, so wie dies die Revision will, dem Berufungsgericht über §§ 139, 286 ZPO anzusinnen, von sich aus die vor ihm anwaltlich vertretenen Parteien zu befragen, ob ihm der Text des § 7 des Vertrages, dessen Bedeutung für die Trägerschaft der Obhutspflicht, wollte sie man anzweifeln, in die Augen sprang, vollständig mitgeteilt worden war, und gegebenenfalls auf die Vorlage des vollständigen Wortlauts zu dringen. bb) Das Berufungsgericht hat weiter erwogen: Für den Schaden der Klägerin müsse nicht die Universität, sondern das beklagte Land einstehen,weil dieses nicht nur die für die Bereitstellung der sachlichen Voraussetzungen des Lehrbetriebs Verantwortlichen angestellt habe, sondern auch als Träger der Universität die Mittel zu dem Lehrbetrieb in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts zur Verfügung stelle und Personen, in der Regel einen Kanzler, mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraue. Die Klägerin hat, worauf das Berufungsgericht mit Recht verwiesen hat, einen den Wert sonstiger Wintermäntel um etliches übersteigenden Mantel, der die Aufmerksamkeit eines Diebes in erster Linie erregen wird, in die Klinikräume mitgenommen; sie wußte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, daß die Garderobenablage ungesichert und eine anderweite hinreichende und ihr zu demutbare sichere Aufbewahrung des Mantels nicht möglich war. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin den Mantel nur unter Beschwernissen während der Vorlesung in dem Vorlesungssaal hätte aufbewahren können oder ob ihr dies, worauf die Revision abhebt, gar nicht möglich und unzu demutbar war. Unter den gegebenen Umständen läßt sich die - grundsätzlich dem Tatrichter überlassene - Schadensverteilung, wie sie das Berufungsgericht hier im Verhältnis 1 : 1 vorgenommen hat, vom Revisionsgericht nicht aus Rechtsgründen beanstanden.
Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
nein
C401 092
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BGB § 839 Fd
Zu der Pflicht einer (Hoch-) Schule, in die Schulräume und Hörsäle mitgebrachte Kleidungsstücke der ('Hoch-) Schüler vor Verlust und Beschädigung zu schützen.
BGH, Urt. v. 20. September 1973 - III ZR 174/71 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
JJZ-ZS-lZftZZl URTEIL Verkündet am
20, September 1973 Schorm,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreteifi durch den Minister für Wissenschaft und Forschung, dieser vertreten durch den Rektor der Universität
Beklagten, Revisionsklägers und Revi sionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Medizinstudentin Uta H u MflHft-SchflHBB, Hflüweg,
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Klägerin, Revisionsbeklagte und Revi sionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Düsseldorf vom 5. August 1971 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Studentin an der Universität ■■I. Ihr wurde am 17* Januar 1969 während der Hauptvorlesung in der Zeit von 8 bis 9 Uhr ein neuer Lammfellmantel im Werte von 700 DM aus der Garderobe der Chirurgischen Universitätsklinik gestohlen. Die Garderobe war unbewacht und sowohl Studenten als auch Patienten, Krankenpersonal und sonstigen Personen zugänglich. Die Stadt die Eigentümerin der Klinikgebäude ist, hatte Schilder angebracht mit dem Hinweis, daß sie für abgelegte Kleidungs-
stücke keine Haftung übernehme. Eine anderweitige Ablagemöglichkeit bestand für die Studenten, die die Vorlesung besuchten, in der Universitätsklinik nicht. Die Plätze im Hörsaal waren sämtlich besetzt. Die Universität war früher als Medizinische Akademie von der Stadt DflBHHB getragen worden und auf Grund einer Vereinbarung vom 3. Juli 1962 eine Einrichtung des beklagten Landes geworden.
Die Klägerin verlangt mit dem Vorbringen, die Universität habe die Garderobe der zu dem Besuch der Hauptvorlesung verpflichteten Studenten pflichtwidrig nicht hinreichend gesichert, von dem beklagten Land als Wertersatz für ihren Mantel 700 DM nebst Zinsen. Sie hat vor dem Landgericht im vollen Umfang, vor dem Oberlandesgericht, vor dem der Beklagte mit der Berufung die Klagabweisung erbeten hatte, wegen eines sie angeblich treffenden Mitverschuldens an ihrem Verlust zur Hälfte obgesiegt.
Jede Partei greift nunmehr das oberlandesgerichtliche Urteil mit der zugelassenen Revision an. Die Klägerin will die Klagesumme nebst Zinsen voll zugesprochen, das beklagte Land will die Klage ganz abgewiesen sehen. Außerdem erbittet jede Partei die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe^
1. Revision des beklagten Landes
a) Das Berufungsgericht hat die Berechtigung des Klaganspruchs an Art. 34 GG, § 839 BGB gemessen und hierbei zu Lasten des Beklagten angenommen, aus dem zwischen der Klägerin und der Universität zustande gekommenen öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis, das den Studenten zur Benutzung der akademischen Einrichtungen befuge, folge die Pflicht der Universität, den Lehrauftrag ohne Gefährdung von Gesundheit und Eigentum der Hochschüler durchzuführen, und damit auch die Pflicht, für eine diebessichere Aufbewahrung der Garderobe der Hochschüler zu sorgen;
Die Revision zieht demgegenüber den Pflichtenkreis zu eng, wenn sie die Fürsorgepflicht der Schule und erst recht den einer Universität auf die Abwehr gesundheitlicher Schäden von den Schülern begrenzen will. Vielmehr erstreckt sich die Pflicht der Schule, wie dies der jetzt erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 16. April 1964 - Ill ZR 83/63 * LM BGB § 254 Ea Nr. 7 = NJW 1964, 1670 ausgesprochen hat, als allgemeine Amtspflicht auch darauf, berechtigterweise in die Schule mitgebrachtes Eigentum der Schüler in angemessenem Umfang vor Verlust und Beschädigung zu schützen. Dies hat auch im Verhältnis einer Hochschule zu ihren Hochschülem zu gelten.
Die bestehende Kleiderablage bot, worin dem Berufungsgericht ebenfalls beizutreten ist, keinen Schutz.
Das Gebäude der Chirurgischen Klinik, in dem die Hauptvorlesung stattfand, war frei zugänglich; es konnte nicht nur von Studenten, dem Krankenpersonal und den Patienten, sondern auch von sonstigen Dritten ungehindert betreten werden. Im Hörsaal fehlte, wie das Berufungsgericht feststellt, eine Ablagemöglichkeit. Die Überfüllung der Universität und eine VollbeSetzung der Hörsäle durfte entgegen dem Vorbringen der Revision nicht als ein außergewöhnliches Ereignis außer Betracht gelassen werden. Unter diesen Umständen war die Universität ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Wie sie ihr hätte genügen können,braucht hier nicht umfassend entschieden zu werden. Das Berufungsurteil zeigt auf seiner Seite 10 eine Reihe von Möglichkeiten auf, darunter die Einrichtung einer bewachten Garderobe oder die Schaffung einer Ablage innerhalb des Hörsaals derart, daß dem einzelnen Hochschüler eine eigene Aufsicht ermöglicht wird. Daß alle diese Maßnahmen nicht durchführbar oder der Universität nicht zu demutbar gewesen wären, ist dem der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen. Im Falle der Einrichtung einer bewachten Garderobe hätte die Universitätsverwaltung eine aus § 839 BGB, Art.34 GG folgende Schadensersatzpflicht für den Verlust abgelegter Kleidungsstücke nicht durch ein bei der Garderobe angebrachtes Schild, für abgelegte Kleidungsstücke werde keine Haftung übernommen, ausschließen können. Es greifen insoweit sinngemäß die Grundsätze ein, die der Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 17. Mai 1973 - III ZR 68/71 über die Unzulässigkeit einer Ausschließung der sogenannten Staatshaftung entwickelt hat.
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b) aa) Die Obhutspflicht für die Garderobe der Klägerin trifft nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht etwa die Stadt DflHHHB, weil die Universität den Lehrbetrieb, in dessen Rahmen die Obhutspflicht bestehe, unterhalte, die Stadt dagegen lediglich die für den Betrieb erforderlichen Räume bereitstelle und lediglich Hausherr des Klinikgebäudes sei« Die Stadt möge allenfalls die Pflicht zur Verkehrssicherung (§ 823 BGB) für Flure, Treppen usw« haben; sie habe aber nicht die an den besonderen Zwecken und Bedürfnissen des Universitätsbetriebes auszurichtende, als Amtspflicht (§ 839 BGB) zu wertende Obhutspflicht zur diebessicheren Aufbewahrung der Garderobe« Dafür, daß die Stadt eine dahin gehende Obhutspflicht übernommen habe, gebe auch der von ihr mit dem Beklagten abgeschlossene Übernahmevertrag vom 3. Juli 1962 nichts her.
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Diese Auffassung vermag die Revision nicht zu erschüttern. Wenn sie auf die Fassung des § 7 Abs« 1 des Vertrages verweist, wonach die Stadt dem Land die Kliniken der Städtischen Krankenanstalten für Zwecke der Forschung und Lehre im Rahmen der Medizinischen Akademie unentgeltlich zur Verfügung stellt, so steht ihr entgegen: Mit dieser Zurverfügungstellung ist entgegen der Meinung der Revision nicht notwendig die Pflicht verbunden, die Räume auch derart eingerichtet zur Verfügung zu stellen, daß im Zuge des Lehrbetriebs das Eigentum von Hochschülern geschützt werde. Im übrigen hat das Berufungsgericht hier eine IndividualVereinbarung ausgelegt; die Wertung ist daher als tatrichterliche Feststellung des Inhalts und des Gewollten für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (§ 561 ZPO). Auch der Hinweis der Revision auf § 7 Abs. 5 des Übemahmevertrages, wonach die Stadt verpflichtet ist,
die Kliniken und Abteilungen in personeller und sachlicher Hinsicht so auszustatten, wie Forschung und Lehre es erfordern, kann dem Beklagten nicht zu dem Erfolg verhelfen. Dieser Passus des Vertrages ist in den Vorinstanzen nicht vorgetragen worden, ebensowenig in dem von der Klägerin gegen die Stadt DflHHHB geführten Vorprozeß, wie die vom Berufungsgericht beigezogenen Akten Jenes Rechtsstreits ergeben.. Es geht aber zu weit, so wie dies die Revision will, dem Berufungsgericht über §§ 139, 286 ZPO anzusinnen, von sich aus die vor ihm anwaltlich vertretenen Parteien zu befragen, ob ihm der Text des § 7 des Vertrages, dessen Bedeutung für die Trägerschaft der Obhutspflicht, wollte sie man anzweifeln, in die Augen sprang, vollständig mitgeteilt worden war, und gegebenenfalls auf die Vorlage des vollständigen Wortlauts zu dringen.
bb) Das Berufungsgericht hat weiter erwogen: Für den Schaden der Klägerin müsse nicht die Universität, sondern das beklagte Land einstehen,weil dieses nicht nur die für die Bereitstellung der sachlichen Voraussetzungen des Lehrbetriebs Verantwortlichen angestellt habe, sondern auch als Träger der Universität die Mittel zu dem Lehrbetrieb in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts zur Verfügung stelle und Personen, in der Regel einen Kanzler, mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraue. Diese Erwägung wird von der Revision nicht angegriffen, läßt auch gleich den weiteren vom Berufungsgericht zugunsten der Klägerin angestellten, vorstehend im einzelnen nicht berührten Überlegungen einen vom Revisionsgericht zu beachtenden Rechtsirrtum nicht erkennen.
Revision der Klägerin
Auch gegen die Annahme eines die Klägerin an ihrem Vermögensverlust treffenden Verschuldens bestehen unter den gegebenen Umständen jedenfalls im Ergebnis keine Bedenken.
Ein zur Minderung der Ersatzpflicht des Schädigers führendes Eigenverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) liegt, worauf der Senat ebenfalls in seinem bereits erwähnten Urteil vom 16. April 1964 hingewiesen hat, in jedem Verstoß gegen das Gebot zur Wahrung der eigenen Interessen. Es handelt sich dabei nur um ein Verschulden in eigenen Angelegenheiten, das sich in der Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt äußert, die nach Lage der Dinge zur Wahrung der eigenen Angelegenheiten jedem verständigen und ordentlichen Menschen obliegt,um Schäden zu vermeiden.
Die Klägerin hat, worauf das Berufungsgericht mit Recht verwiesen hat, einen den Wert sonstiger Wintermäntel um etliches übersteigenden Mantel, der die Aufmerksamkeit eines Diebes in erster Linie erregen wird, in die Klinikräume mitgenommen; sie wußte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, daß die Garderobenablage ungesichert und eine anderweite hinreichende und ihr zu demutbare sichere Aufbewahrung des Mantels nicht möglich war. Sie hätte daher nicht wie geschehen in Kenntnis der möglichen Gefährdung einen überdurchschnittlich und auffallend wertvollen Mantel in die Klinik mitnehmen dürfen, sondern für die Mitnahme einer weniger wertvollen und einem Dritten weniger auffälligen Überbekleidung sorgen sollen.
Bei dieser Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin den Mantel nur unter Beschwernissen während der Vorlesung in dem Vorlesungssaal hätte aufbewahren können oder ob ihr dies, worauf die Revision abhebt, gar nicht möglich und unzu demutbar war.
Unter den gegebenen Umständen läßt sich die - grundsätzlich dem Tatrichter überlassene - Schadensverteilung, wie sie das Berufungsgericht hier im Verhältnis 1 : 1 vorgenommen hat, vom Revisionsgericht nicht aus Rechtsgründen beanstanden.
Meyer
Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Dr. Krohn