Im Rahmen eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts kann der Kreditnehmer dem Kreditgeber keine Einwendungen entgegensetzen, die nicht entscheidend aus dem Kauf, sondern aus anderen neben dem Kauf herlaufenden mit dem Verkäufer getroffenen Abreden erwachsen, mögen diese Abreden auch mit dem Kauf i wirtschaftlich und rechtlich mehr oder weniger eng verknüpft sein. Mit ihrer Klage fordert die Klägerin einen Teilbetrag von 5.000 DM des von ihr gewährten Darlehens zurück und hat dementsprechend vor dem Landgericht um Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.000 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 6. Sie müsse den Rücktritt vom Kaufvertrag gegen sich gelten lassen, weil der Darlehens vertrag zu dem Teilstück eines Abzahlungsgeschäfts geworden sei. Zwar stünden der Kaufvertrag des beklagten Ehemannes mit der Firma RiHHPurui der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag in einem so engen wirtschaftlichen Zusammenhang, daß sie die Ein- Dennoch stünden hier den Beklagten keine Einwendungen aus dem Kaufvertrag zu, die die Klägerin gegenüber ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gegen sich gelten lassen müßte. Die Klägerin habe nichts davon gewußt, daß der Kaufvertrag zwischen dem beklagten Ehemann und der Fir-ma R^HBl noch mit einem Arbeitsvertrag gekoppelt gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin auch nicht den Kaufgegenständ auf grund ihres Sicherungseigentums an sich genommen und damit das Rücktrittsrecht ausgeübt (§5 AbzG). Dabei mag - zugunsten der Beklagten - mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden,daß hier Kaufvertrag und Darlehensvertrag sich als Teile eines sogenannten finanzierten Abzahlungsgeschäfts darstellten (vgl. Es mag ferner - ebenfalls zugunsten der Beklagten - mit dem Berufungsgericht angenommen wercien, daß auch der Kaufvertrag zwischen der Firma R^fHB und dem beklagten Ehemann und der zwischen denselben Parteien geschlossene "Arbeitsvertragn in enger Beziehung zueinander standen, wobei offenbleiben kann, ob es insoweit rechtlich um ein einheitliches Vertragswerk, um zwei "gekoppelte" Verträge oder bei dem Arbeitsvertrag um die Geschäftsgrundlage des Kauf- nen rechtlich zu beurteilen sind, ist jedenfalls das Ergebnis des Berufungsgerichts zutreffend, daß die Beklagten die hier in Rede stehenden Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem beklagten Ehemann und der Firma RflBU dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus dem Darlehensvertrag nicht entgegenhalten können. Beim finanzierten Abzahlungsgeschäft, das eine wirtschaftliche Einheit zweier rechtlich selbständiger Verträge darstellt, werden dem Kreditnehmer - sofern er, wie hier'der beklagte Ehemann, nicht im Handelsregister eingetragen ist - aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegenüber dem Kreditgeber in gewissem Umfang auch Einwendungen zugestanden, die ihm als Käufer aus dem Kaufvertrag erwachsen. Der Käufer soll durch die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge gegenüber im Rahmen des Kaufvertrages sich ergebenden Störungen nicht schlechter gestellt werden, als er ohne Aufspaltung stehen würde, sofern diese Schlechterstellung Treu und Glauben widersprechen würde. Dementsprechend ist dem Käufer insbesondere gestattet worden, auf Sachmängeleinwendungen zurückzugreifen und die Rückzahlung des ihm gewährten Kredites ferner dann zu verweigern, wenn er vom Verkäufer Gewährleistung nicht erlangen Aus dieser Rechtsprechung können hier die Beklagten jedoch,wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nichts für sich gewinnen. Es trägt somit der Tatsache, daß für die Finanzierung von Abzahlungskäufen im Laufe der Zeit mehr und mehr besondere Finanzierungsinstitute eingeschaltet wurden, nicht Rechnung und läßt es dementsprechend an einem Schutz des Käufers gegenüber den mit dem Auseinanderfallen von Verkäufer und Kreditgeber für ihn verbundenen Risiken fehlen. Das findet seine Rechtfertigung in folgendem: Der Käufer bleibt in aller Regel ohne jeden Vorteil, wenn zur Finanzierung des von ihm geschlossenen Abzahlungsgeschäfts Verkäufer und Kreditgeber auseinanderfallen. Diese verschiedenen Interessenlagen rechtfertigen es, die besonderen Risiken, die sich für den Käufer ausschließlich aus dieser - für ihn im übrigen ohne Vorteil bleibenden - Aufspaltung auf der Verkäufer-Kreditgeber-Seite ergeben, von ihm auf die Stellen zu verlagern, die aus dieser Aufspaltung wirtschaftliche Vorteile ziehen und dem Käufer - zu demindest bis zu einem gewissen Grade - als ein Vertragspartner im Rahmen des Abzahlungsgeschäfts erscheinen müssen. Die wiedergegebene Interessenlage gibt indes keinen Anlaß und bietet unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine Rechtfertigung dafür, dem Kreditnehmer auch solche Risiken abzunehmen und auf den Kreditgeber zu überbürden, die dem Kreditnehmer nicht als Käufer aus dem Kaufvertrag erwachsen, zu dessen Durchführung allein und ausschließlich der Kredit gegeben wurde, sondern aus anderen - wenn auch mit dem Kauf in mehr oder weniger engem Zusammenhang stehenden - Rechtsgeschäften. Der Kaufvertrag war ordnungsmäßig erfüllt, und die Risiken, deren Opfer die Beklagten geworden sind, hatten ihren Grund allein darin, daß die Firma RflHB, die ihre Verpflichtungen als Verkäuferin der Maschine ordnungsgemäß erfüllt hatte, die von ihr im Rahmen des M Arbeit svertrages'* übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllte und nicht mehr erfüllen konnte. Diese Leistungsstörung auf seiten der Firma RflHB mag dem beklagten Ehemann das Recht gegeben haben, nicht nur von dem MArbeitsvertragn, sondern auch von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Das allein kann es aber nicht rechtfertigen, den Beklagten als Kreditnehmern zu gestatten, diese zwar auf den Kaufvertrag zurückschlagende, aber nicht in ihm, sondern in einem anderen Rechtsverhältnis begründete Leistungsstörung auch in den Kreditvertrag einzubringen und gegenüber dem Kreditgeber durchgreifen zu lassen. Hier jedenfalls, wo nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden muß, daß der Klägerin von den über den Maschinenkauf selbst hinausgehenden Abmachungen zwischen der Firma RflllB und dem beklagten Ehemann nichts bekannt war, muß das Gesagte gelten. Denn diese Aufklärungspflicht bezieht sich bei einem finanzierten Abzahlungskauf - sofern im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht eine andere Beurteilung geboten ist - allein auf die Risiken, die dem Kreditnehmer als Käufer drohen. Das war hier nicht der Fall, weil hier die Inbesitznahme der Maschine seitens der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen ist, um die Maschine im Auftrag der Beklagten und für deren Rechnung zu verwerten.
0400 G59 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 242 Cd; AbzG § 6 Im Rahmen eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts kann der Kreditnehmer dem Kreditgeber keine Einwendungen entgegensetzen, die nicht entscheidend aus dem Kauf, sondern aus anderen neben dem Kauf herlaufenden mit dem Verkäufer getroffenen Abreden erwachsen, mögen diese Abreden auch mit dem Kauf i wirtschaftlich und rechtlich mehr oder weniger eng verknüpft sein. BGH, Urt. v. 26. April 1973 - HI ZR 174/70 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal BUNDESGERICHTSHOF III IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 26. April 1973 Scho rin, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zr_i74/70 URTEIL in dem Rechtsstreit der Eheleute Paul B geb. SiflBB, WflBfc-Ei - Prozeßbevollmächtigter: und Waltraud traße IB, Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Prof.Dr. gegen die Kundenkreditbank , Kommanditgesellschaft auf Aktien, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dr.Jur. Walter KflSIHB und Dr.rer.pol. Stefan Km|, Niederlassung Wu(HHB> CiHMstraße Hi» Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte (■■■D und Prozeßbevollmächtigte 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Krohn für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. September 1970 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Beklagten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von den Beklagten teilweise Rückzahlung eines ihnen zur Finanzierung eines Maschinenkaufes gewährten Darlehens. Im einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt: Der beklagte Ehemann, der ein Unternehmen für sanitäre Installationen, Heizungsanlagen und Rohrleitungsbau betrieb und bis zu 25 Arbeitskräfte beschäftigte, schloß mit der Firma Maschinen-Fabrik Franz in ^ 9. Juli 1966 ei- nen schriftlichen "Arbeitsvertrag". In diesem Vertrag verpflichtete sich die Firma R^^^, dem Beklagten für mindestens 45.000 DM Lohnarbeiten zu übertragen. Hierzu hatte sich die Firma RJBIHi deshalb bereitgefunden, weil der Beklagte bei ihr gleichzeitig eine Schnelldrehbank mit Zubehör zu einem Gesamtpreis von 19.625 DM bestellt hatte. Auf den Kaufpreis hatte er eine Anzahlung von 4.625 DM geleistet, während der Restkaufpreis von dritter Seite finanziert werden sollte. Über die Tilgung des aufzunehmenden Kredites war in dem Arbeitsvertrag folgendes vereinbart: "Die Einlösung der Verkaufswechsel erfolgt durch die Firma Die Abzahlungssumme wird durch Einbehaltung von 1/3 auf die anfallenden Rechnungen finanziert." Zur Beschaffung der Restkaufsumme für die ordnungsmäßig gelieferte Drehbank richteten die Beklagten am 28. September 1966 an die Klägerin einen von ihnen unterschriebenen formularmäßigen Antrag auf Gewährung eines Kredits von (15.000 DM zuzüglich Kreditgebühren und Kosten im Betrage von 2.679,10 DM =) 17.679,10 DM, der in 23 Monatsraten, beginnend am 1. November 1966, zurückgezahlt werden sollte. Über die Raten wurden Wechsel gegeben, die von der Firma RflHH) ausgestellt und von den Beklagten akzeptiert waren. Den Kreditantrag, den der Geschäftsführer der Firma RflHB, SeflHHB, vorbereitet und für seine Firma als Mitverpflichtete unterschrie ben hatte, nahm die Klägerin mit Schreiben vom 29. September 1966 an, nachdem der Geschäftsführer Se0-■■P persönlich noch die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hatte. In der Folgezeit vergab die Firma dem beklagten Ehemann nur in geringem Umfang Lohnarbeiten, bezahlte diese nicht und löste auch die fälligen Wechsel nicht ein. Die Beklagten, die ab März 1967 die Wechsel ebenfalls nicht mehr bezahlten, ließen der Firma mit Schreiben vom 29»März 1967 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Am 30. März 1967 wurde über das Vermögen der Firma Ro®-■I® das Konkursverfahren eröffnet. Die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Se0|HB als Bürgen blieb ohne Erfolg, ebenso der im Einverständnis mit der Klägerin unternommene Versuch der Beklagten,die Drehbank zu verkaufen. Im Dezember 1967 beantragte der beklagte Ehemann die Eröffnung des Konkursverfahrens, die aber mangels Masse abgelehnt wurde. Mit ihrer Klage fordert die Klägerin einen Teilbetrag von 5.000 DM des von ihr gewährten Darlehens zurück und hat dementsprechend vor dem Landgericht um Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.000 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 6. Juni 1967 gebeten. Demgegenüber haben die Beklagten, die um Abweisung der Klage gebeten haben, geltend gemacht: Der Klägerin sei bei Gewährung des Kredites die Verknüpfung des Kaufvertrages mit dem Arbeitsvertrag bekannt gewesen. Sie müsse den Rücktritt vom Kaufvertrag gegen sich gelten lassen, weil der Darlehens vertrag zu dem Teilstück eines Abzahlungsgeschäfts geworden sei. Im übrigen habe die Klägerin ihrerseits das Rücktrittsrecht ausgeübt, weil sie aufgrund ihres Sicherungseigentums die Drehbank herausverlangt und auch erhalten habe. Das Landgericht hat die Beklagten nach Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. I. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Zwar stünden der Kaufvertrag des beklagten Ehemannes mit der Firma RiHHPurui der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag in einem so engen wirtschaftlichen Zusammenhang, daß sie die Ein- heit eines finanzierten Abzahlungskaufs im Sinne der in der Rechtsprechung (BGHZ 47, 207 ff) entwickelten Grundsätze bildeten. Dennoch stünden hier den Beklagten keine Einwendungen aus dem Kaufvertrag zu, die die Klägerin gegenüber ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gegen sich gelten lassen müßte. Seinen Rücktritt von dem mit der Firma R<^HB geschlossenen Vertrag habe der beklagte Ehemann damit begründet, der Firma Ri^HP sei die Erfüllung des Arbeitsvertrages, der mit dem Kaufvertrag zu einem einheitlichen Vertragswerk gekoppelt sei, unmöglich geworden. Dieser Rücktritt aber sei ohne Einfluß auf die Rechtsbeziehungen der jetzigen Prozeßparteien geblieben. Denn bei Wegfall des Kaufvertrages als Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages sei dem Käufer und Darlehensnehmer ein Leistungsverwei-gerungsrecht gegenüber der Bank nur dann zuzugestehen, wenn der Umstand, der zu dem Rücktritt geführt habe, auch zur Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages geworden sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Klägerin habe nichts davon gewußt, daß der Kaufvertrag zwischen dem beklagten Ehemann und der Fir-ma R^HBl noch mit einem Arbeitsvertrag gekoppelt gewesen sei. Zwar habe der Zeuge SeflBBB als Vertreter der Firma RflÜ beim Zustandekommen des Darlehensvertrages mitgewirkt. Doch könne der Verkäufer allenfalls insoweit, als er im Rahmen des finanzierten Abzahlungskaufs tätig werde, als Erfüllungsgehilfe der Bank angesehen werden, nicht aber hinsichtlich der Absprachen, die er mit dem Käufer über die Beschaffung der Beträge treffe,für die beide der Bank gegenüber haften. Sonach sei es den Beklagten verwehrt, die Rückzahlung des Darlehens wegen Wegfalls des Kaufvertrages zu verweigern. Die Klägerin habe den Beklagten gegenüber auch nicht eine Aufklärungspflicht verletzt. Schließlich habe die Klägerin auch nicht den Kaufgegenständ auf grund ihres Sicherungseigentums an sich genommen und damit das Rücktrittsrecht ausgeübt (§5 AbzG). II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Dabei mag - zugunsten der Beklagten - mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden,daß hier Kaufvertrag und Darlehensvertrag sich als Teile eines sogenannten finanzierten Abzahlungsgeschäfts darstellten (vgl. dazu das Senatsurteil in NJW 1973» 452 m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Es mag ferner - ebenfalls zugunsten der Beklagten - mit dem Berufungsgericht angenommen wercien, daß auch der Kaufvertrag zwischen der Firma R^fHB und dem beklagten Ehemann und der zwischen denselben Parteien geschlossene "Arbeitsvertragn in enger Beziehung zueinander standen, wobei offenbleiben kann, ob es insoweit rechtlich um ein einheitliches Vertragswerk, um zwei "gekoppelte" Verträge oder bei dem Arbeitsvertrag um die Geschäftsgrundlage des Kauf- Vertrages ging. Denn ohne Rücksicht darauf, wie insoweit die vertraglichen Beziehungen zwischen der Firma und dem beklagten Ehemann im einzel- nen rechtlich zu beurteilen sind, ist jedenfalls das Ergebnis des Berufungsgerichts zutreffend, daß die Beklagten die hier in Rede stehenden Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem beklagten Ehemann und der Firma RflBU dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus dem Darlehensvertrag nicht entgegenhalten können. Beim finanzierten Abzahlungsgeschäft, das eine wirtschaftliche Einheit zweier rechtlich selbständiger Verträge darstellt, werden dem Kreditnehmer - sofern er, wie hier'der beklagte Ehemann, nicht im Handelsregister eingetragen ist - aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegenüber dem Kreditgeber in gewissem Umfang auch Einwendungen zugestanden, die ihm als Käufer aus dem Kaufvertrag erwachsen. Der Käufer soll durch die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge gegenüber im Rahmen des Kaufvertrages sich ergebenden Störungen nicht schlechter gestellt werden, als er ohne Aufspaltung stehen würde, sofern diese Schlechterstellung Treu und Glauben widersprechen würde. Dementsprechend ist dem Käufer insbesondere gestattet worden, auf Sachmängeleinwendungen zurückzugreifen und die Rückzahlung des ihm gewährten Kredites ferner dann zu verweigern, wenn er vom Verkäufer Gewährleistung nicht erlangen konnte oder wenn die Kaufsache nicht geliefert oder der Kaufvertrag wirksam angefochten war (vgl. u.a. das Urteil des Senats in NJW 1971, 2303 m.w.N.). Aus dieser Rechtsprechung können hier die Beklagten jedoch,wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nichts für sich gewinnen. Das Abzahlungsgesetz regelt allein den Tatbestand, daß der Verkäufer selbst dem Käufer Kredit gewährt und Gläubiger der einzelnen Kaufpreisraten ist. Es trägt somit der Tatsache, daß für die Finanzierung von Abzahlungskäufen im Laufe der Zeit mehr und mehr besondere Finanzierungsinstitute eingeschaltet wurden, nicht Rechnung und läßt es dementsprechend an einem Schutz des Käufers gegenüber den mit dem Auseinanderfallen von Verkäufer und Kreditgeber für ihn verbundenen Risiken fehlen. Vor diesen Risiken will die wiedergegebene Rechtsprechung dem Käufer Schutz gewähren, indem sie diese Risiken, soweit Treu und Glauben es gebieten, von dem Käufer auf den Kreditgeber verlagert. Das findet seine Rechtfertigung in folgendem: Der Käufer bleibt in aller Regel ohne jeden Vorteil, wenn zur Finanzierung des von ihm geschlossenen Abzahlungsgeschäfts Verkäufer und Kreditgeber auseinanderfallen. Hingegen hat der Verkäufer den Vorteil, seine Ware auf Abzahlung verkaufen zu können, ohne für die Finanzierung dieser Abzahlungsverkäufe eigene Mittel einsetzen 10 - zu müssen, und ist der als Kreditgeber an die Stelle des Verkäufers tretende Dritte an dieser Art der Finanzierung wegen der ihm daraus erwachsenden Gewinne ebenfalls interessiert. Diese verschiedenen Interessenlagen rechtfertigen es, die besonderen Risiken, die sich für den Käufer ausschließlich aus dieser - für ihn im übrigen ohne Vorteil bleibenden - Aufspaltung auf der Verkäufer-Kreditgeber-Seite ergeben, von ihm auf die Stellen zu verlagern, die aus dieser Aufspaltung wirtschaftliche Vorteile ziehen und dem Käufer - zu demindest bis zu einem gewissen Grade - als ein Vertragspartner im Rahmen des Abzahlungsgeschäfts erscheinen müssen. Die wiedergegebene Interessenlage gibt indes keinen Anlaß und bietet unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine Rechtfertigung dafür, dem Kreditnehmer auch solche Risiken abzunehmen und auf den Kreditgeber zu überbürden, die dem Kreditnehmer nicht als Käufer aus dem Kaufvertrag erwachsen, zu dessen Durchführung allein und ausschließlich der Kredit gegeben wurde, sondern aus anderen - wenn auch mit dem Kauf in mehr oder weniger engem Zusammenhang stehenden - Rechtsgeschäften. Das bedeutet, daß es dem Käufer und Kreditnehmer nicht gestattet sein kann, dem Kreditgeber Einwendungen entgegenzusetzen, die nicht entscheidend aus dem Kauf, sondern aus anderen neben dem Kauf herlaufenden mit dem Verkäufer getroffenen Abreden erwachsen, mögen diese Abreden auch mit dem Kauf wirtschaftlich und rechtlich mehr oder weniger eng verknüpft sein. So aber liegen die Dinge hier. Der Kaufvertrag war ordnungsmäßig erfüllt, und die Risiken, deren Opfer die Beklagten geworden sind, hatten ihren Grund allein darin, daß die Firma RflHB, die ihre Verpflichtungen als Verkäuferin der Maschine ordnungsgemäß erfüllt hatte, die von ihr im Rahmen des M Arbeit svertrages'* übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllte und nicht mehr erfüllen konnte. Diese Leistungsstörung auf seiten der Firma RflHB mag dem beklagten Ehemann das Recht gegeben haben, nicht nur von dem MArbeitsvertragn, sondern auch von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Das allein kann es aber nicht rechtfertigen, den Beklagten als Kreditnehmern zu gestatten, diese zwar auf den Kaufvertrag zurückschlagende, aber nicht in ihm, sondern in einem anderen Rechtsverhältnis begründete Leistungsstörung auch in den Kreditvertrag einzubringen und gegenüber dem Kreditgeber durchgreifen zu lassen. Ob in einem besonders gelagerten Einzelfall die Rechtslage anders gesehen werden müßte, kann dahinstehen. Hier jedenfalls, wo nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden muß, daß der Klägerin von den über den Maschinenkauf selbst hinausgehenden Abmachungen zwischen der Firma RflllB und dem beklagten Ehemann nichts bekannt war, muß das Gesagte gelten. Daran ändert nichts, daß die Verhandlungen auch über den Kreditvertrag nicht von der Klägerin selbst, sondern von dem Geschäftsführer SeUBHI der Firma RflHIB geführt worden sind. Denn selbst wenn man insoweit SePHHB als den Vertreter auch der Klägerin ansehen wollte. 12 - so bezog sich dieses Vertretimgsverhältnis Jedenfalls allein auf die Finanzierung des Maschinenkaufs, nicht auf die Sondervereinbarungen, die zu dem "Arbeitsvertrag " führten. Aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der ihr obliegenden Aufklärungspflicht kann hier ebenfalls nichts gegen die Klägerin hergeleitet werden. Denn diese Aufklärungspflicht bezieht sich bei einem finanzierten Abzahlungskauf - sofern im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht eine andere Beurteilung geboten ist - allein auf die Risiken, die dem Kreditnehmer als Käufer drohen. Für den Kreditgeber ist es indes aus Rechtsgründen nicht mehr geboten, den Käufer auch auf Risiken hinzuweisen, die für ihn erwachsen können, wenn er über den Kauf hinaus noch sonstige Abmachungen mit dem Verkäufer trifft, die dem Kreditgeber unbekannt bleiben und mit denen er auch nicht zu rechnen braucht. Die Revision wendet sich weiter vergeblich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Drehbank nicht aufgrund ihres Sicherungseigentums, sondern deswegen an sich genommen, um sich im Aufträge der Beklagten um die Verwertung der Maschine zu bemühen. Das Berufungsgericht hat sein Ergebnis aus der Korrespondenz der Parteien gewonnen, und die Revision vermag insoweit einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Insbesondere kommt es für die Frage, ob der Tatbestand des § 5 AbzG gegeben ist, nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin die Maschine bei den Beklagten abgeholt hat oder ob sie von den Beklagten zur Klägerin gebracht worden ist. Vielmehr hat die Rücktrittsfiktion des § 5 AbzG zur Voraussetzung, daß der Verkäufer sich den Wert der Sache zuführen will, obwohl er den Käufer am Vertrage festhält (BGH in LM Nr. 11 a zu § 5 AbzG = WM 1965, 123 und in WM 1966,1175). Das war hier nicht der Fall, weil hier die Inbesitznahme der Maschine seitens der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen ist, um die Maschine im Auftrag der Beklagten und für deren Rechnung zu verwerten. Deshalb könnte für die Beklagten Entscheidendes auch nicht aus dem - erst in der Revisionsinstanz mitgeteilten - Schreiben i. der Klägerin vom 3. Mai 1968 zu gewinnen sein, so daß offenbleiben kann, ob dieses Schreiben überhaupt noch - über § 139 ZPO - in den Prozeß eingeführt werden könnte. Ebenso kann offenbleiben, ob die Darstellung der Revision sich mit dem Sachvor-trag der Beklagten in der Berufungsinstanz verträgt oder ob die Revisionserwiderung mit Recht in dem Revisionsvorbringen einen Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung sieht, in der es heißt, die Klägerin habe "die Drehbank zu dem Verkauf übernommen". Danach erweist die Revision sich als unbegründet. Meyer Gähtgens Kreft Dr. Krohn Dr. Beyer