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BGH · III ZR 114/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 114/68

Der Beklagte ließ sich nach Besprechung mit dem Bankdirektor MelBD bei der Klägerin ein Konto einrichten und über dieses Konto am 14* Marz 1962 an die Firma LiflHH als Einlage 50.000 DM auf deren Konto bei der Klägerin überweisen. Der Beklagte deckte davon 10.000 DM mit eigenen Mitteln ab, während ihm die Klägerin wegen des Restes einen Dispositionskredit bis zu 40.000 DM zunächst bis zu dem 30.Juli 1962 bewilligte. Februar 1964 vertraulich mitgeteilt hatte, daß Wechsel der Fir-ma Liddd zu Protest gegangen seien, fanden Verhandlungen zwischen dem Beklagten und Direktor Me^^d der Klägerin statt, wonach die Schuld des Beklagten von 50.000 DM auf das Konto des LiflddB als dessen Schuld umgebucht werden sollte; über Inhalt und Ergebnis dieser Verhandlungen besteht Streit. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Rückzahlung des gekündigten Kredites und hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 49*761 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung vorgetragen: Die Schuld sei erloschen, weil er im Februar 1964 mit dem Direktor Mej Die Klägerin habe sich auch entgegen dem Versprechen von MeflHB nicht bemüht, den ihr abgetretenen Bückforderungsanspruch gegen LiflBBBl durchzusetzen, obwohl das bis Anfang 1964 noch Erfolg gehabt hätte. Dem Beklagten ständen auch keine zur Aufrechnung geeigneten Schadensersatzansprüche zu.Dem stehe die FreiZeichnungsklausel der Geschäftsbedingungen der Klägerin entgegen, die Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien geworden seien. Zwar habe MeflBU den Beklagten nicht auf die Höhe der Verschuldung des Li^BHp hingewiesen; es könne dahinstehen, ob darin eine Fahrlässigkeit gelegen habe, denn die Klägerin habe daraus keinen Vorteil gezogen. Soweit aber die Bank Auskünfte erteilt, müssen diese richtig und vollständig sein, wenn auch derartige Auskünfte über andere Bankkunden durchweg so vorsichtig gefaßt werden, daß sie besondere Beachtung dahin verdienen, was in ihnen nicht gesagt ist (vgl. Der Klägerin ist die Berufung auf ihre Freizeichnungsklausel in Ziffer 10 der allgemeinen Geschäftsbedingungen versagt, wenn das gegen Treu und Glauben verstößt. Das Berufungsgericht stellt indes fest, daß Me#-flHP bei den Kreditverhandlungen Anfang 1962 den Beklagten nicht auf die hohe Verschuldung des LidHB bei der Klägerin hingewiesen habe; dessen Schuld habe damals 208.500 Das Oberlandesgericht läßt dahingestellt, ob insoweit MeflB der Vorwurf einer Fahrlässigkeit trifft, weil das mit Rücksicht auf die Freizeichnungsklausel nur von Bedeutung sei, wenn die Klägerin hieraus Vorteile gezogen hätte; das sei nicht der Fall. Die Überweisung des Beklagten vom 14•März 1962 habe zwar zunächst die Schuld 'von auf dem laufenden Konto auf 8.536,07 DM Denn zunächst steht fest, daß der dem Beklagten gewährte Kreditbetrag von 40.000 DM im Wege der Überweisung sofort dem Konto des LiSi^BP bei der Klägerin gutgebracht worden ist. Das war nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich ein Vorteil, der dazu führen kann, daß sich die Klägerin mit Bezug auf diesen Kredit nicht auf die Freizeichnungsklausel berufen kann, wenn sie dieses Geschäft durch fahrlässig falsche Raterteilung herbeigeführt hatte. Das wäre allerdings nicht der Fall, wenn die Bank die neuen Kredite nur aufgrund neuer Entschließungen und Verhandlungen gewährt hatte oder gar nur deshalb, weil sich die Verhältnisse von LiHHBB dadurch geändert hatten, daß er einen Kredit von über 80.000 DM bei der Bank für Gemeinwirtschaft erlangte. Für eine Vorteilserlangung der Bank spricht ferner die Bemerkung des Zeugen PlflBBB in seiner ersten Vernehmung, die Überweisung des Beklagten habe dazu gedient, den Schuldsaldo von zurückzuführen. dings darf ein Vorteil für die Bank schwerlich schon deshalb bejaht werden, weil das für LiflBi bestimmte Geld auf dessen Konto bei der Klägerin eingezahlt und ihm nicht bar übergeben worden war; denn bei Einschaltung von Banken ist die Banküberweisung üblich. Venn nach den vorhergehenden Abreden mit der Klägerin befugt war, sogleich wieder seinen Kredit über dieses Konto bis zur Höhe von 50.000 DM auszunutzen und zu erhöhen, lag schwerlich ein Vorteil für die Bank vor. Die Klägerin hatte auch in der Berufungsbeantwortung vorgetragen, sie hätte LiflHBP Kredit bis 150.000 DM eingeräumt, diese Grenze sei nicht überschritten worden und nach der Überweisung des Beklagten Dem widerspricht aber die Feststellung im Tatbestand, daß bei der Klägerin damals über 200.000 DM Schulden hatte; auch in ihrem Brief vom 30. Der Beklagte führte vor dem Senat in der Verhandlung sogar aus, schon die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zu sei für die Klägerin durch Ein- Der Senat kann dem in dieser Allgemeinheit nicht zustimmen, doch wird unter gewissen Umständen ein Vorteil bejaht werden müssen, wenn etwa die Klägerin ohne die Überweisung des Beklagten wegen der schwierigen Lage von die Geschäftsbeziehun- Das alles ist nicht hinreichend geklärt, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß doch für die Klägerin durch das Vorgehen des Beklagten ein Vorteil entstanden war. Danach würde die Klägerin grundsätzlich nicht für Schä den durch eine verspätete und unterbliebene Verwertung der ihr abgetretenen Forderungen haften. des Beklagten versprochen, sich um die Realisierung der Forderung alsbald zu kümmern, weil er einsehe,daß dem Beklagten geholfen werden müsse; NeflBB habe aber nur gelegentlich LiHIBi gemahnt und sonst nichts veranlaßt, obwohl zu jener Zeit eine Befriedigung von l<iflHHM noch zu erreichen gewesen wäre. Die Klägerin meint zwar, die Behauptung sei durch die spätere Aussage von MeflHB widerlegt worden, doch ergibt sich das weder aus dem Protokoll noch aus der Feststellung des Berufungsgerichts, das sich vielmehr mit dem Hinweis auf die FreiZeichnungsklausel begnügt.

Zitierte Normen: § 676 BGB
VorteilGeschäftsbedingungenAuskunftKreditKlägerinVerhandlungBank

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 114/68	URTEIL	Verkündet	am
29. März 1971 Scho nn,
 Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Geflügelhofbesitzers Günther B
i / BoflHIHBr Geflügelhof,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br.
gegen
-B
die Commerzbank AG, HflBB BL NI vertreten durch die Vorstandsmitglieder Walter und Br. Heinrich PflV,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Br. und Br.	-
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 31. Oktober 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die klagende Bank verlangt Rückzahlung eines Bankkredites. Der Beklagte hatte im Jahre 1961 einen größeren Lottogewinn gemacht. Der Fliesenleger LiBBHB aus BlflBBi in OflHIBB bot ihm Anfang 1962 eine Beteiligung an seiner Firma an. Beide verhandelten darüber auch mit dem Leiter der WifliHBHHHB Filiale der Klägerin, dem Bankdirektor MeflIB. Dieser entwarf einen
 
Gesellschaftsvertrag liber eine Beteiligung von 50.000 DM. Lindemann war Bankkunde der Klägerin, die ihm kurzfristige Kredite bewilligt hatte. Seine Verbindlichkeiten betrugen im März 1962 auf seinem Darlehenskonto 150.000 DM und auf einem laufenden Konto rund 58.500 DM. Als Sicherheit hatte sich die Klägerin von	u.a.	zwei
 Grundschulden im Gesamtbeträge von 150.000 DM bestellen lassen.
Der Beklagte ließ sich nach Besprechung mit dem Bankdirektor MelBD bei der Klägerin ein Konto einrichten und über dieses Konto am 14* Marz 1962 an die Firma LiflHH als Einlage 50.000 DM auf deren Konto bei der Klägerin überweisen. Der Beklagte deckte davon 10.000 DM mit eigenen Mitteln ab, während ihm die Klägerin wegen des Restes einen Dispositionskredit bis zu 40.000 DM zunächst bis zu dem 30.Juli 1962 bewilligte. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin datiert vom 23* Mai 1962 und nahm Bezug auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Die darin vorgesehene Abtretung einer Grundschuld von 50.000 DM durch LiflHHB kam nicht zustande, weil dieser die Eintragung nicht bewilligte,nachdem er die 50.000 DM erhalten hatte. LiflHBB lehnte auch die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages ab. Der Schuldsaldo des Beklagten bei der Klägerin erhöhte sich in der Folgezeit und betrug am 15. Februar 1965 insgesamt 49.761 DM.
Die Klägerin bemühte sich,die Schulden des Lindemann durch langfristige Kredite abzulösen. Dafür bewilligte sie im Juli 1962 zugunsten einer Hypothe-
 
kenbank den Vorrang für eine Grundschuld von 40,000 DM vor ihren Grundschulden von 150.000 DM. Die Bank für Gemeinwirtschaft gewährte im August 1963 der Firma Li#-einen Kredit von 80.000 DM gegen Bestellung einer entsprechenden Grundschuld.
Der Beklagte kündigte unter dem 4. September 1962 seine Beteiligung bei DidHHB ^ trat am 7. November 1962 seine Rückzahlungsforderung an die Klägerin ab. Nachdem die Klägerin dem Beklagten am 6. Februar 1964 vertraulich mitgeteilt hatte, daß Wechsel der Fir-ma Liddd zu Protest gegangen seien, fanden Verhandlungen zwischen dem Beklagten und Direktor Me^^d der Klägerin statt, wonach die Schuld des Beklagten von 50.000 DM auf das Konto des LiflddB als dessen Schuld umgebucht werden sollte; über Inhalt und Ergebnis dieser Verhandlungen besteht Streit. Am 19. November 1964 wurde über das Vermögen des LidHHfe das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin fiel mit ihren Grundschulden bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks von Lid^^B aus.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Rückzahlung des gekündigten Kredites und hat beantragt,
 den Beklagten zur Zahlung von 49*761 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung vorgetragen: Die Schuld sei erloschen, weil er im Februar 1964 mit dem Direktor Mej
 
im Einverständnis mit LiflBm vereinbart habe, daß seine Schuld auf das Konto von LiBHHHB umgebucht werde; das sei auch geschehen. Außerdem ständen ihm Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin aufgrund des folgenden Sachverhalts zu, mit denen er aufrechne. Die PreiZeichnungsklausel der Geschäftsbedingungen der Klägerin stehe dem nicht entgegen,weil die Geltung dieser Bedingungen nicht vereinbart sei und die Berufung der Klägerin darauf gegen Treu und Glauben verstoße.
Der Direktor Me|HB der Klägerin habe ihn bei den Kreditverhandlungen im Jahre 1962 arglistig über die schlechte wirtschaftliche Lage von MfllB getäuscht und ihn unter Verletzung banküblicher Sorgfaltspflichten zu der verlustreichen Beteiligung an der Pirma	Überredet.	MeHHP	habe trotz
 Kenntnis vom Vermögensverfall des LiflBHp dessen Verhältnisse als gesund hingesteilt,um dessen hohe Verschuldung bei der Klägerin zurückzuführen. HeflBV habe den Beklagten sogar veranlaßt, die Überweisung ohne dingliche Sicherheit und vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages vorzunehmen. Er habe auch die Verhandlungen mit der Hypothekenbank um Beschaffung eines langfristigen Kredites an Li^HB verschwiegen. Der dieser Bank eingeräumte Vorrang habe dem Interesse des Beklagten widersprochen. Im Sommer 1962 habe Mefl^p ihm abgeraten, gegen LiflBBBl gerichtlich vorzugehen. Die Klägerin habe sich auch entgegen dem Versprechen von MeflHB nicht bemüht, den ihr abgetretenen Bückforderungsanspruch gegen LiflBBBl durchzusetzen, obwohl das bis Anfang 1964 noch Erfolg gehabt hätte.
 
Die Klägerin hat Pflichtverletzungen ihrer Bediensteten bestritten. Sie selbst habe erst im Jahre 1964 erkannt, daß LiflIBB in Vermögensverfall geraten sei. Die FreiZeichnungsklausel und ihre Geschäftsbedingungen schlössen im übrigen alle Ansprüche aus; diese Geschäftsbedingungen seien ausdrücklich zu dem Vertragsbe-standteil gemacht worden.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt. Die Berufung des Beklagten ist ergebnislos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung insbesondere folgendes ausgeführt:
Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß Lindemann im Februar 1964 die Schuld des Beklagten übernommen habe. Dem Beklagten ständen auch keine zur Aufrechnung geeigneten Schadensersatzansprüche zu.Dem stehe die FreiZeichnungsklausel der Geschäftsbedingungen der Klägerin entgegen, die Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien geworden seien. Die Berufung auf die Freizeichnungsklausel wäre der Klägerin allerdings versagt, wenn ihr Direktor Mefl^B vorsätzlich unrichtige Auskünfte gegeben oder fahrlässig falsche Auskünfte oder Batschläge erteilt hätte und der Klägerin daraus Vorteile erwachsen wären. Beides sei nicht erwiesen. Zwar habe MeflBU den Beklagten nicht auf die Höhe der Verschuldung des Li^BHp hingewiesen; es könne dahinstehen, ob darin eine Fahrlässigkeit gelegen habe, denn die Klägerin habe daraus keinen Vorteil gezogen.
 
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten,mit der er seinen Abweisungsantrag weiterver folgt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe^
Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich nicht halten, soweit sie die Schadensersatzansprüche des Beklagten betrifft.
1.	Bezüglich der angeblich falschen Auskünfte ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts richtig:
Hach § 676 BGB haftet eine Bank für Auskünfte und Raterteilungen, wenn sie - wie hier - Nebenverpflichtung ihres Vertrages mit einem Bankkunden sind. Die Bank muß dann den Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmanns beraten. Zwar ist die Bank nicht ohne weiteres verpflichtet, Auskünfte über ihre geschäftlichen Beziehungen zu anderen Kunden und deren wirtschaftliche Verhältnisse zu erteilen; sie ist dazu ohne Zustimmung des Dritten nicht einmal berechtigt. Sie ist auch regelmäßig nicht verpflichtet,
 
ihre Kunden auf das Risiko von Geschäften hinzuweisen, die der Kunde mit Hilfe einer Bank einleitet. Soweit aber die Bank Auskünfte erteilt, müssen diese richtig und vollständig sein, wenn auch derartige Auskünfte über andere Bankkunden durchweg so vorsichtig gefaßt werden, daß sie besondere Beachtung dahin verdienen, was in ihnen nicht gesagt ist (vgl. BGH WM 1961, 510; BGB RGRKom 10. Aufl. § 676, 3 d).
Der Klägerin ist die Berufung auf ihre Freizeichnungsklausel in Ziffer 10 der allgemeinen Geschäftsbedingungen versagt, wenn das gegen Treu und Glauben verstößt. Das ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn verfassungsmäßig berufene Vertreter oder leitende Angestellte - wie hier der Direktor Mefl^P als Vorsteher einer Filiale - vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Auskunft erteilt haben. Dasselbe gilt, wenn diese leitenden Persönlichkeiten oder andere Bankangestellte auch nur fahrlässig falsche Angaben machen und dadurch einen Vorteil für die Bank herbeiführen, also die Bank die Vorteile ihres schuldhaften Verhaltens zu Lasten desjenigen ausgenutzt hat, dem die Auskunft erteilt worden ist (BGHZ 13,198/201; 49, 167/172; BGH MDR 1955, 213; BGH Warn 1970 Hr. 169; siehe auch Pikart WM 1966, 698; Liesecke WM 1970,502).
Die Revision meint, Me0B| habe bei der Raterteilung bewußt etwas verschwiegen. Das ergibt sich aus den Urteilsgründen jedoch nicht, die ein vorsätz-liches Verschweigen oder eine vorsätzliche Täuschung gerade nicht annehmen.
 
Das Berufungsgericht stellt indes fest, daß Me#-flHP bei den Kreditverhandlungen Anfang 1962 den Beklagten nicht auf die hohe Verschuldung des LidHB bei der Klägerin hingewiesen habe; dessen Schuld habe damals 208.500 DH betragen und sei nur durch Grundschulden von 150.000 DM gesichert gewesen. Das Oberlandesgericht läßt dahingestellt, ob insoweit MeflB der Vorwurf einer Fahrlässigkeit trifft, weil das mit Rücksicht auf die Freizeichnungsklausel nur von Bedeutung sei, wenn die Klägerin hieraus Vorteile gezogen hätte; das sei nicht der Fall. Die Überweisung des Beklagten vom 14•März 1962 habe zwar zunächst die Schuld 'von	auf	dem laufenden Konto auf 8.536,07 DM
zurückgeführt; sein Kredit sei aber in der Folgezeit bis Dezember 1964 wieder bis auf 51*570,25 DM angewachsen. Danach sei der Kredit des Beklagten doch dem Lindemann zugute gekommen.
Diese Ausführungen und ihre nähere Begründung sind nicht frei von Widersprüchen. Denn zunächst steht fest, daß der dem Beklagten gewährte Kreditbetrag von 40.000 DM im Wege der Überweisung sofort dem Konto des LiSi^BP bei der Klägerin gutgebracht worden ist. Damit war in dieser Höhe für die Klägerin anstelle des schwachen Schuldners LiflHBB jetzt der wirtschaftlich stärkere Beklagte als Schuldner eingetreten. Das war nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich ein Vorteil, der dazu führen kann, daß sich die Klägerin mit Bezug auf diesen Kredit nicht auf die Freizeichnungsklausel berufen kann, wenn sie dieses Geschäft durch fahrlässig falsche Raterteilung herbeigeführt hatte.
 
Allerdings hat die Klägerin der Firma L: alsbald wieder neuen Kredit eingeräumt. Dadurch konnte der scheinbare Vorteil für die Bank wieder beseitigt werden. Das wäre allerdings nicht der Fall, wenn die Bank die neuen Kredite nur aufgrund neuer Entschließungen und Verhandlungen gewährt hatte oder gar nur deshalb, weil sich die Verhältnisse von LiHHBB dadurch geändert hatten, daß er einen Kredit von über 80.000 DM bei der Bank für Gemeinwirtschaft erlangte.
Für eine Vorteilserlangung der Bank spricht ferner die Bemerkung des Zeugen PlflBBB in seiner ersten Vernehmung, die Überweisung des Beklagten habe dazu gedient, den Schuldsaldo von	zurückzuführen.	Aller-
dings darf ein Vorteil für die Bank schwerlich schon deshalb bejaht werden, weil das für LiflBi bestimmte Geld auf dessen Konto bei der Klägerin eingezahlt und ihm nicht bar übergeben worden war; denn bei Einschaltung von Banken ist die Banküberweisung üblich.
Die Überweisung ging auf das laufende Girokonto von LiflHHI, das dadurch um 50.000 DM entlastet wurde.
Venn	nach	den	vorhergehenden Abreden mit der
 Klägerin befugt war, sogleich wieder seinen Kredit über dieses Konto bis zur Höhe von 50.000 DM auszunutzen und zu erhöhen, lag schwerlich ein Vorteil für die Bank vor. Dafür spricht, daß unmittelbar nach der Überweisung vom 14* März 1962	dieses Konto wie-
der höher belastet hat, so daß sein Schuldsaldo bis zu dem 30. März 1962 von rund 8.000 DM auf rund 43.000 DM angestiegen war. Die Klägerin hatte auch in der Berufungsbeantwortung vorgetragen, sie hätte LiflHBP Kredit bis 150.000 DM eingeräumt, diese Grenze sei nicht überschritten worden und nach der Überweisung des Beklagten
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alsbald wieder erreicht worden. Dem widerspricht aber die Feststellung im Tatbestand, daß	bei	der
 Klägerin damals über 200.000 DM Schulden hatte; auch in ihrem Brief vom 30. Juli 1962 schreibt die Klägerin, daß LiflHIB die Bereinigung seiner Kontenüberziehung immer noch nicht gelungen sei.
Der Beklagte führte vor dem Senat in der Verhandlung sogar aus, schon die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zu	sei	für die Klägerin durch Ein-
gang der üblichen Zinsen und Nebenkosten ein Vorteil gewesen. Der Senat kann dem in dieser Allgemeinheit nicht zustimmen, doch wird unter gewissen Umständen ein Vorteil bejaht werden müssen, wenn etwa die Klägerin ohne die Überweisung des Beklagten wegen der schwierigen Lage von	die Geschäftsbeziehun-
gen sogleich oder früher abgebrochen oder wesentlich eingeschränkt hätte.
Das alles ist nicht hinreichend geklärt, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß doch für die Klägerin durch das Vorgehen des Beklagten ein Vorteil entstanden war. Das Berufungsgericht muß gegebenenfalls dann weiter prüfen, ob das Verhalten der Bediensteten der Klägerin, insbesondere das angebliche Verschweigen der hohen Verschuldung des	bei	der
 Kreditgewährung an den Beklagten fahrlässig war und ob den Beklagten ein Mitverschulden trifft. Dazu wird zweckmäßig sein, die wiederholt erwähnte und von den Parteien damals benutzte Bilanz der Firma LiflIBP zu dem 31. Dezember 1961 heranzuziehen.
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2.	Der Beklagte hatte im November 1962 seine fälligen Ansprüche gegen LiHIIB aus der Auflösung seiner Kapitalbeteiligung an die Klägerin abgetreten. Das Berufungsgericht hält es für unerheblich, ob NeHHP damals erklärt habe, er werde sich alsbald um die Realisierung dieser Forderung kümmern. Das Oberlandesgericht verweist insoweit auf die FreiZeichnungsklausel in Ziffer 21 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
Auch diese Erwägungen tragen die Entscheidung nicht. Ziffer 21 Abs. 2 der Geschäftsbedingungen in der damals geltenden Fassung von Juli 1953 behandelt die einer Bank als Pfand haftenden Forderungen; dazu heißt es im letzten Satz:
"Eine Verpflichtung zu dem Einzug sowie eine Haftung für seine Durchführung übernimmt die Bank nicht."
In Ziffer 19 Nr. 6 heißt es weiter:
"Über die Erhaltung und Sicherung aller der Bank als Sicherheit dienenden Sachen und Rechte sowie über den Einzug der ihr haftenden Forderungen .•. hat der Kunde selbst zu wachen und die Bank entsprechend zu unterrichten. "
Danach würde die Klägerin grundsätzlich nicht für Schä den durch eine verspätete und unterbliebene Verwertung der ihr abgetretenen Forderungen haften. Die Geschäfts bedingungen sind aber abdingbar, und einen solchen Sachverhalt hatte der Beklagte vorgetragen. Seine Behauptung war dahin gegangen: MeflHH habe auf Wunsch
 
des Beklagten versprochen, sich um die Realisierung der Forderung alsbald zu kümmern, weil er einsehe,daß dem Beklagten geholfen werden müsse; NeflBB habe aber nur gelegentlich LiHIBi gemahnt und sonst nichts veranlaßt, obwohl zu jener Zeit eine Befriedigung von l<iflHHM noch zu erreichen gewesen wäre. Eine solche Erklärung eines Bankdirektors, wie sie NeflHi abgegeben haben soll, in einer derartigen Situation konnte eine vertragliche Nebenverpflichtung begründen, abweichend von den Geschäftsbedingungen die Einziehung mit der erforderlichen Sorgfalt und Energie zu übernehmen. Die Behauptung war daher erheblich und mußte geprüft werden. Die Klägerin meint zwar, die Behauptung sei durch die spätere Aussage von MeflHB widerlegt worden, doch ergibt sich das weder aus dem Protokoll noch aus der Feststellung des Berufungsgerichts, das sich vielmehr mit dem Hinweis auf die FreiZeichnungsklausel begnügt.
 
/
3.	Das weitere Vorbringen der Revision läßt dagegen Rechtsfehler des Berufungsurteils nicht erkennen.
Einer näheren Erörterung, insbesondere der das Verfahren betreffenden Rügen, bedarf es nicht, zu demal der Beklagte nach der Zurückverweisung Gelegenheit hat, seine Bedenken insoweit dem Oberlandesgericht vorzutragen.
Gähtgens
 Dr. Kreft
 Dr. Arndt
 Keßler
 Dr. Hußla