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BGH · III ZR 174/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 174/67

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20« Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: 26o Mai 1952 idF der Bekanntmachung vom 30« März 1955 (BGBl II 381) in Kraft getreten war und die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19« Oktober 1956 (BGBl I 815) rückwirkend maßgebend geworden waren, lediglich nach der Art der Nutzung durch die Eigentümer bei der Inanspruchnahme zu bemessen oder ob eine Nutzung zu Verwaltungszwecken durch den Leistungsempfänger zu berücksichtigen und dementsprechend eine höhere Vergütung zu gewähren sei» Durch Urteil vom 1» Oktober 1962 - III ZR 188/61 - = NJW 1963, 248 hat der auch jetzt erkennende Senat in letzterem Sinne entschieden» Juni 1952 (BGBl I 338), habe eine Mietpreisbindung für das zu geschäftlichen Zwecken benützte Anwasen für die genannte Zeit nicht mehr bestanden, auch nach den besatzungsrechtlichen Bestimmungen hätte die höhere Geschäftsraummiete gewährt werden müssen; der Freistaat Bayern habe den Unterschiedsbetrag zu ersetzen.- Aus diesem Grunde sei von den Eigentümern nach dem Inkrafttreten de3 Geschäftsraummietengesetzes wiederholt eine Nutzungsentschädigung in Höhe der für gleichartige Geschäftsräume angemessenen Miete verlangt worden. Er habe gewußt, daß das Anwesen tatsächlich nicht für Wohnzwecke verwendet werde, und habe die Eigentümer absichtlich darüber getäuscht, um sie von der Forderung einer höheren Nutzungsentschädigung abzuhalten. Er hat bestritten, daß Oberamtmann ScfliB pflichtwidrig gehandelt habe und daß die Möglichkeit gegeben gewesen sei, für die hier in Frage kommende Zeit eine höhere Nutzungsvergütung von den Amerikanern zu erlangen. 2, Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die Bediensteten des beklagten Freistaates, wie die Kläger behaupten, im Zusammenhang mit der Festsetzung und Zahlung der Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1« Juli 1952 bis 30. April 1955 sich pflichtwidrig verhalten und insbesondere zu dem Nachteil der Eigentümer die Bestimmungen des Geschäftsraummietengesetzes zu Unrecht nicht beachtet haben» Es stellt fest, daß die Eigentümer auch bei einem Verhalten der Bediensteten, v/ie es die Kläger als geboten ansehen, keine höhere Vergütung für die fragliche Zeit erhalten hätten« Zur Begründung führt es aus: Von deutscher Seite seien für die an der Festsetzung der Vergütung beteiligten deutschen Behörden Richtlinien erlassen worden, so auch die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18« Dezember 1947« Die Anwendung dieser Richtlinien sei aber in jedem Einzelfall von der Anerkennung durch die US-Armee-Dienststellen abhängig gewesen, da sie von der US-Armee nicht als verbindlich betrachtet worden seien. Die Kläger behauptetennhun, diese besatsungsrechtlichen Vorschriften hätten den deutschen Stellen die Möglichkeit gegeben, die durch das Inkrafttreten des Geschäftsraummietengesetzes eingetretene Änderung der Preisgestaltung bei den zu demindest überwiegend geschäftlich genutzten Räumen bei der Festsetzung der Nutzungsvergütung zu berücksichtigen» Der Beklagte berufe sich darauf, daß diese Möglichkeit nicht bestanden habe, weil es nach der von den Dienststellen der Besatzungsmacht geübten Verwaltungspraxis allein auf die Art der Nutzung durch den Eigentümer im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlagnahme angekommen sei und spätere Änderungen in der Nutzung durch die Streitkräfte hätten unberücksichtigt bleiben müssen» Die Vernehmung des Zeugen Oberamtmann Sc^mund vor allem des Zeugen Ministerialrat Mack habe ergeben, daß tatsächlich die amerikanischen Dienststellen und die nach ihrer Anweisung handelnden deutschen Behörden bei der Bemessung der Vergütung lediglich auf die Art der bisherigen Nutzung durch den Eigentümer im Zeitpunkt der Beschlagnahme abgestellt hätten und spätere Änderungen in der Art der Nutzung durch die Streitkräfte außer Betracht geblieben seien. Nach Nr. 27 der "Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen" habe es lediglich eine Beschwerde zu dem Oberfinanzpräsidium gegeben, dessen Beschwerdeentscheidung endgültig gewesen sei« Auch das Oberfinanzpräsidium sei eine Verwaltungsbehörde gewesen und habe sich bei seiner Entscheidung an die geschilderte Verwaltungspraxis gehalten» Das ergebe sich eindeutig aus dem Beschweröebe-scheid der Oberfinanzdirektion München vom 25 o November 1959» in dem diese auch noch für die Zeit vom 17« Mai 1955 bis 51« Dezember 1956 die Auffassung vertreten habe, daß es lediglich auf die Art der bisherigen Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlagnahme ankomme» Bei dieser Sachund Rechtslage sei nicht entscheidend, ob das Anwesen während der hier in Betracht kommenden Zeit überwiegend für Verwaltungszwecke genutzt worden sei, ob den deutschen Stellen dies bekannt gewesen und ob sie verpflichtet gewesen seien, Erhebungen hierüber anzustellen o Unerheblich sei auch, ob die Eigentümer seinerzeit unter Hinweis auf die Verwendung für Verwaltungszwecke eine höhere Vergütung gefordert hätten und aus welchen Gründen sie von der Geltendmachung solcher Ansprüche abgehalten worden seien» Die Eigentümer hätten Diese Feststellungen und Rechtsausführungen halten den Revisionsangriffen stand» Die Revision stützt sich darauf, daß nach der Aussage des Zeugen Ministerialrat MflBein ähnlicher Fall dem Staatsministerium der Finanzen nicht zur Entscheidung unterbreitet worden sei, und meint, es bedeute • einen Verstoß gegen die Denkgesetze, daß das Berufungsgericht gleichwohl vom Bestehen einer Verv/altungs-übung ausgegangen sei des Inhalts, daß nur die Entschädigung gewährt worden sei, die der zur Zeit der Beschlagnahme ausgeübten Nutzung entspreche«. Das Berufungsgericht sieht als entscheidend an, daß tatsächlich die amerikanischen Dienststellen und die nach ihrer Weisung handelnden deutschen Behörden bei der Bemessung der Vergütung lediglich auf die Art der bisherigen Nutzung durch den Eigentümer im Zeitpunkt der Beschlagnahme abgestellt hätten und spätere Änderungen in der Art der Nutzung durch die Streitkräfte unberücksichtigt geblieben seien» Diese Feststellung beruht nicht auf Verfahnonsfehlern» Das Berufungsgericht hat sie in rechtlich bedenkenfreier Weise auf die Aussagen der Zeugen Mack und Schwab und den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion München vom 25» November 1959 gestützt. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, wenn ein ähnlich liegender Fall dem Staatsministerium der Finanzen nicht vorgetragen worden ist» Denn entscheidend kam es nicht auf die Stellungnahme des Ministeriums an, das im übrigen nach der Aussage M^midieselbe Ansicht vertreten hätte, wie sie vom Besatzungskostenamt, in der Entscheidung der Oberfinanzdirektion und auch noch im Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8« Juni 1961 im Vorprozeß vertreten worden ist, sondern auf die der zuständigen amerikanischen Stelle (Real Estate Officer), die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund des Anhangs A zu dem Circular Nr. 37 den von der örtlichen deutschen Behörde festgestellten monatlichen Mietwert des Grundstücks nach-zuprüfen hatte» Mit ihrer Behauptung, die Besatzungsmacht würde, wenn sie richtig unterrichtet worden wäre, die "richtige Anwendung ihrer eigenen Vorschriften mit-gemacht" und den Eigentümern für die hier in Frage kommende Zeit Geschäftsraummiete zu gestatten haben, versucht die Revision ihre Auffassung über eine hypothetische Entwicklung an die Stelle der vom Berufungsgericht vertretenen zu setzen» Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben» Im übrigen haben die Kläger nicht vorzutragen vermocht, daß die amerikanischen Streitkräfte in irgendeinem anderen Fall, in dem ein Wohnhaus beschlagnahmt war, für die hier in Rede stehende Zeit eine höhere als die der bisherigen Nutzung entsprechende Vergütung gebilligt hätten» Es fehlt jeder tatsächliche Anhaltspunkt für die Annahme, die amerikauni sehen Streitkräfte seien bereit gewesen, auf Grund des Geschäftsraummietengesetzes die beschlagnahmten Räume nunmehr als Geschäftsräume gelten zu lassen und die veränderte Rechtslage als eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzuerkennen, die nach Circular Nr» 37 Anhang A Nr» 3 b Abs» 1 b zu einer Änderung der Nutzungsvergütung führen konnte, daß sie also von dem Standpunkt abgegangen wären, es komme auf die zur Zeit der Beschlagnahme ausgeübte Nutzung an» - Ebensowenig läßt sich ein Rechtsverstoß daraus herleiten, daß das Berufungsgericht aus der Aussage des Zeugen Erich SflHIB keine Schlüsse in der Richtung gezogen hat, Oberamtmann ScfllHIhabe damit gerechnet, die Amerikaner würden bei überwiegender Benutzung der Räume zu geschäftlichen Zwecken der Nutzungsentschädigung die für Geschäftsräume angemessenen Sätze zugrundelegen, sondern seine Überzeugung auf die bestimmten Angaben der Zeugen MflVund ScfllB und den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion gestützt hat» Konnte aber das Berufungsgericht davon ausgehen, daß auch ein anderes Verhalten der Bediensteten des Beklagten nicht dazu geführt hätte, den Eigentümern für die hier in Rede stehende Zeit eine höhere Nutzungsentschädigung zu verschaffen, dann brauchte es nicht zu prüfen, ob die Räume tatsächlich überwiegend für Verwaltungszwecke benutzt wurden, ob den deutschen Stellen dies bekannt war und ob sie verpflichtet gewesen wären, Erhebungen hierüber anzustellen, ferner ob die Eigentümer seinerzeit auf die Verwendung für Verwaltungszwecke hingewiesen und deshalb eine höhere Vergütung gefordert haben und aus welchen Gründen sie von der Geltendmachung solcher Ansprüche abgehalten wurden« Das Berufungsgericht hält die Klage auch insoweit für unbegründet, als sie darauf gestützt ist, Oberamtmann ScflB habe die Eigentümer dadurch pflichtwidrig geschädigt, daß er bei den Verhandlungen über den Abschluß des Mietvertrages vom 24o Juli 1957 wahrheitswidrig erklärt habe, die Amerikaner wollten die geforderte Monatsmiete von 1«500 DM nicht bezahlen, und den Eigentümern zugesagt habe, sich für eine großzügige und unbürokratische Regelung ihrer Nachzahlungsansprüche für die Zeit vor dem 1» Januar 1957 einzusetzen« Das Berufungsgericht hält ein pflichtwidriges Verhalten Schwabs nicht für erwiesen, außerdem die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hier für durchgreifend, weil das Abhilfegesuch vom 27® Februar 1963 die angeführten Behauptungen nicht vorgetragen und insov/eit die Verjährung nicht unterbrochen habe (§ 210 BGB) und weil deshalb auch dann, wenn die Eigentümer erst, wie vorgetragen, durch die Akteneinsicht vom 27» April I960 von dem angeblich pflichtwidrigen Verhalten Schwabs bei den Vertragsverhandlungen Kenntnis erlangt haben sollten, die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) bei Einreichung der Klage am 5® Juni 1963 bereits abgelaufen gewesen sei® Dagegen wendet sich die Revision mit der Begründung, die Kläger hätten mit ihrem Abhilfegesuch den gesamten Komplex ihrer Ansprüche vorgetragen; der Beklagte könne sich auch nach § 242 BGB nicht auf eine Unvollständigkeit des Abhilfegesuchs berufen, weil er zu diesem nicht Stellung genommen habe® ständige Amtspflichtverletzung gelegene Aus dieser hätte sich ein selbständiger, nach dem Klagegrund wie nach der Höhe von den im Klageentwurf angeführten verschiedener Schadensersatzanspruch ergeben» Für ihn konnte das Abhilfegesuch die Verjährung ebensowenig unterbrechen, wie es bei einer dem beigelegten Entwurf entsprechenden Klage der Fall gewesen wäre» Inwiefern der Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen sollte, indem er sich auf die Verjährung beruft, ist nicht ersichtliche Es ist nicht vorgetragen, daß er die Kläger abgehalten habe, den Anspruch vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen« Damit hat das Berufungsgericht die Einrede der Verjährung mit Hecht für durchgreifend angesehen, soweit die Kläger Ansprüche aus dem Verhalten Schwabs bei den Verhandlungen über den Abschluß des Mietvertrages herleiten wollen.

Zitierte Normen: § 210 BGB
BesatzungsmachtZeitAnwesenBerufungsgerichtKlägerVerhaltenEigentümer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 174/67
URTEIL	Verkündet	am
20o Juni 1968 Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des_Kaufmanns Norbert M^Bstraße
2o des Dipl.In - P(
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr0
von
 gegen
den Freistaat Bayern,
 gesetzlich vei^reter^durcl^die Bezirksiinanzdirektion
mBÜB mBHB	B>
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr«,
•“* o
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20« Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30* Mai 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Revision je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger Norbert S|HIB und sein Bruder Erich SflBHI waren Eigentümer des Anwesens Mfl^straße f in München, das sie zu Wohnzwecken benutzten. Vom Mai 1945 bis 31. Dezember 1956 war das Grundstück von den amerikanischen Streitkräften belegt, die darin eine Dienststelle einrichteten. Vom 1. Januar 1957 bis 30. Juni 1958 war es um monatlich 1.000 DM von der Beklagten gemietet und den Streitkräften zur Nutzung überlassen.
 
Wegen der Entschädigung für die Zeit vom 60 Mai 1955 bis 31 - Dezember 1956 kam es zu einem Rechtsstreit zwischen den Brüdern	und	der	Bundesrepublik»	Es ging darum,
 ob die Nutzungsentschädigung vom 6» Mai 1955 ab, d.h« nachdem am 5« Mai 1955	12	Uhr	der	Finanzvertrag	vom
26o Mai 1952 idF der Bekanntmachung vom 30« März 1955 (BGBl II 381) in Kraft getreten war und die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19« Oktober 1956 (BGBl I 815) rückwirkend maßgebend geworden waren, lediglich nach der Art der Nutzung durch die Eigentümer bei der Inanspruchnahme zu bemessen oder ob eine Nutzung zu Verwaltungszwecken durch den Leistungsempfänger zu berücksichtigen und dementsprechend eine höhere Vergütung zu gewähren sei» Durch Urteil vom 1» Oktober 1962 - III ZR 188/61 - = NJW 1963, 248 hat der auch jetzt erkennende Senat in letzterem Sinne entschieden»
Die Kläger - Werner %Bals Rechtsnachfolger Erich SflHIlB Kraft Abtretung - haben vorgetragen:
Bei Vermietung zu geschäftlichen Zwecken hätte das Anwesen in den Jahren 1952 bis 1955 bedeutend höhere Mieten, nämlich insgesamt in der Zeit vom 1» Juli 1952 bis 30» April 1955	16»169,12 DM mehr erbracht als die
 tatsächlich gezahlte Nutzungsentschädigung« Sie sind der Ansicht, nach den deutschen Preisbestimmungen, insbesondere nach dem Geschäftsraummietengesetz vom 15«
Juni 1952 (BGBl I 338), habe eine Mietpreisbindung für das zu geschäftlichen Zwecken benützte Anwasen für die genannte Zeit nicht mehr bestanden, auch nach den besatzungsrechtlichen Bestimmungen hätte die höhere Geschäftsraummiete gewährt werden müssen; der Freistaat Bayern habe den Unterschiedsbetrag zu ersetzen.- weil
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seine Bediensteten enteignungsgleiche Eingriffe vorgenommen und Amtspflichtverletzungen begangen hätten mit der Folge, daß die Besatzungsmacht nur die für V/ohnräurae eingemessene Nutzungsentschädigung zugestanden habe*
Einen enteignungsgleichen Eingriff und zugleich Amtspflichtverletzungen sehen die Kläger darin, daß die Bediensteten des damaligen Besatzungskostenamtes die am 18. September 1953 auf Anregung des Amtes gestellten Anträge auf Freigabe des Anwesens entweder gar nicht an die Besatzungsmacht weitergeleitet oder aber es unterlassen hätten, eine günstige Entscheidung der Besatzungsmacht zu erwirken. Stattdessen seien die Eigentümer immer wieder vertröstet worden. Ber Sachbearbeiter beim Besatzungskostenamt habe darüberhinaus offenbar die Absicht gehabt, die »Veiterverf olgung der Freigabeanträge zu verhindern. In diesem Verhalten liege ein gesetzlich nicht gedeckter Eingriff in das Eigentum der Grundstückseigentümer.
Sie behaupten weiters Schon vom Jahre 1952 ab sei das Besatzungskostenamt darauf hingewiesen worden, daß das beschlagnahmte Anwesen von der Besatzungsmacht nicht für Wohnzwecke, sondern überwiegend für Bürozwecke, also für geschäftliche Zwecke verwendet werde. Aus diesem Grunde sei von den Eigentümern nach dem Inkrafttreten de3 Geschäftsraummietengesetzes wiederholt eine Nutzungsentschädigung in Höhe der für gleichartige Geschäftsräume angemessenen Miete verlangt worden. Oberamtmann ScHB habe jedoch bei allen derartigen Vorsprachen und Anfragen erklärt, es habe keinen Sinn und Zweck, solche Ansprüche geltend zu machen, das Haus sei preisgebunden und an die Geltendmachung einer Geschäftsraummiete sei nicht zu denken.
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Das Anwesen werde von den Streitkräften auf keinen Fall zu mehr als der Hälfte für dienstliche Bürozwecke benutzt. Damit habe Sc4HB die Eigentümer pflichtwidrig von der rechtzeitigen Geltendmachung der Geschäftsraummiete abgehalten. Er habe gewußt, daß das Anwesen tatsächlich nicht für Wohnzwecke verwendet werde, und habe die Eigentümer absichtlich darüber getäuscht, um sie von der Forderung einer höheren Nutzungsentschädigung abzuhalten. Mindestens habe er es pflichtwidrig unterlassen, Erhebungen über die Art der Nutzung zu veranlassen. Dazu sei er in der Lage und auf Grund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht den Eigentümern gegenüber verpflichtet gewesen. Die Besatzungsmacht hätte der Zahlung einer Vergütung in Höhe der Miete für Geschäftsräume jedenfalls für die Zeit nach dem 1. Juli 1952 zugestimmt, wenn sie von den Bediensteten des Freistaats Bayern auf die maßgebenden Gesichtspunkte hingewiesen worden wäre. Die Amerikaner hätten in der Hegel den Vorschlägen der deutschen Behörden entsprochen. Bei richtiger Anwendung der Vorschriften d.es maßgebenden Circulars Nr. 37 hätte das Besatzungskostenamt der Besatzungsmacht die Zahlung einer Vergütung in Höhe der üblichen Geschäftsraummiete vorschlagen müssen.
Einen enteignungsgleichen Eingriff und eine Amtspflichtverletzung sehen die Kläger weiter in folgendem: Oberamtmann Sc^B habe sie mit unlauteren Mitteln veranlaßt, das Grundstück mit Wirkung vom 1. Januar 1957 gegen eine Monatsmiete von nur 1.000 DM an die amerikanischen Streitkräfte zu vermieten. Von den Eigentümern sei von vornherein eine Monatsmiete von 1.500 DM verlangt
 worden. Diese sei auch angemessen gewesen. ScJHB habe aber erklärt, die Amerikaner seien nicht bereit gewesen, mehr als monatlich 1.000 DM zu bezahlen, obwohl die Streitkräfte tatsächlich mit einer Miete von 1.500 DM einverstanden gewesen seien. Zum anderen habe Sc^HB zugesagt, die Ansprüche der Grundstückseigentümer auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der festgesetzten 7/ohnraummiete und der geforderten Geschäfts-raummiete für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 in voller Höhe und in unbürokratischer Weise schnell zu erledigen. Diese Zusage habe er jedoch nach Abschluß des Mietvertrages vom 24- Juli 1957 nicht eingehalten, sondern im Bescheid vom 16. Juni 1959 die zu zahlende Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 6. Mai 1955 bis 31. Dezember
1956	nur als Wohnraummiete erheblich niedriger festgesetzt.
Die Brüder i^HHBhaben	Art.	2	Abs.	1	des
 Bayerischen Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung mit einem Abhilfegesuch vom 27. Februar 1963 an das Amt für Verteidigungslasten - dort eingelaufen am 5« März 1963 ~ 16.169,12 DM nebst Zinsen gefordert mit der Begründung, daß Oberamtmann ScUBsie in dieser Höhe geschädigt habe. Das Gesuch ist nicht verbeschieden worden.
Mit der am 5* Juni 1963 eingereichten und am 18.
Juni 1963 zugestellten Klage haben die Kläger beantragt, den beklagten Freistaat zu verurteilen, 16.169,12 DM nebst Zinsen zu zahlen. Hilfsweise haben sie die Klage in Höhe von 9*000 DM noch damit begründet, daß den Eigentümern infolge des ungünstigen Mietvertrages vom 24. Juli
1957	für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 30. Juni 1958 ein Mietausfall von monatlich 500 DM entstanden sei.
 
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, daß Oberamtmann ScfliB pflichtwidrig gehandelt habe und daß die Möglichkeit gegeben gewesen sei, für die hier in Frage kommende Zeit eine höhere Nutzungsvergütung von den Amerikanern zu erlangen. Hilfsweise beruft sich der Beklagte auf Verjährung.
In rechtlicher Beziehung führt er aus, enteignungsgleiche Eingriffe lägen nicht vor; im Übrigen komme er - Beklagter - als Begünstigter nicht in Betracht,
 Die Klage ist in den ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgrunde;
I.
Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff stehen den Klägern bereits deshalb nicht zu, weil es an hoheitlichen Eingriffen einer deutschen Behörde in als "Eigentum” geschützte Rechtspositionen der Brüder	fehlt.	Wie
 das Berufungsgericht zutreffend ausführt, gilt das sowohl für das von den Klägern behauptete Verhalten Sc^^^bei der Behandlung der Freigabeanträge, wie auch hinsichtlich der Festsetzung der Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1, Juli 1952 bis 30. April 1955 und für die Verhandlungen.! wegen des Mietvertrags für die Zeit ab 1, Januar 1957« In allen drei Punkten lag die Entscheidung bei der Besatzungsmacht o Sie hatte sowohl über die Freigabe des Anwesens zu entscheiden, wie für die hier in Rede stehende Zeit die zu
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zahlende Vergütung zu bestimmen und sie war Partnerin des Mietvertrags für die Zeit ab 1. Januar 1957« Daß eine deutsche Behörde bei den Vorbereitungen für diese Entscheidungen beteiligt war und dadurch in gewisser V/eise Einfluß auf die Entscheidungen nehmen konnte, vermag ihrer Tätigkeit noch nicht den Charakter eines Eingriffs zu verleihen, fUr den die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Zusammenstellung DRiZ 1967, 574) unmittelbare Beeinträchtigung von Eigentum fordert.
II o
1 • Rach der Aussage des Zeugen Amtsrat Sch^HHI waren die damaligen Besatzungskostenämter durch eine Entschließung des Bayerischen Finanzministeriums vom 15. August 1955 gehalten, nach einem vorgeschriebenen Formblatt eine Kartei der Härtefälle aufzustellen, d.h. diejenigen Fälle zu erfassen, in denen die Beschlagnahme von Wohnhäusern eine besondere Härte darstellte; die Formularanträge wurden den Amerikanern gesammelt weitergeleitet. Das Berufungsgericht hält auf Grund dieser Aussage weder für erwiesen, daß die Freigabeanträge bezüglich des Anwesens MJ^straße J| nicht weitergeleitet worden seien, noch daß die Bediensteten dci? Beklagten sonst ihre Amtspflicht in diesem Zusammenhänge verletzt hätten. Es stellt fest, die letzte Entscheidung über die Freigabe habe bei den Amerikanern gelegen.
Die Angriffe, mit denen die Revision vor allem geltend macht, die Beamten seien verpflichtet gewesen, mit besonderer Tatkraft für die Freigabe einzutreten, scheitern schon daran, daß keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, gerade das Anwesen der Kläger wäre bevorzugt freigegeben v/orden, obwohl unstreitig sehr zahlreiche Härtefälle gemeldet worden waren.
 
2, Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die Bediensteten des beklagten Freistaates, wie die Kläger behaupten, im Zusammenhang mit der Festsetzung und Zahlung der Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1« Juli 1952 bis 30. April 1955 sich pflichtwidrig verhalten und insbesondere zu dem Nachteil der Eigentümer die Bestimmungen des Geschäftsraummietengesetzes zu Unrecht nicht beachtet haben» Es stellt fest, daß die Eigentümer auch bei einem Verhalten der Bediensteten, v/ie es die Kläger als geboten ansehen, keine höhere Vergütung für die fragliche Zeit erhalten hätten« Zur Begründung führt es aus:
Für die Bemessung und Zahlung der Nutzungsvergütung für die von den Besatzungsmächten requirierten Grundstücke seien bis zu dem 5« Mai 1955 besatzungsrechtliche Vorschriften maßgebend gewesen und zwar für das Gebiet der amerikanischen Besatzungsmacht das Circular Nr« 37 des Headquarters European Command. Von deutscher Seite seien für die an der Festsetzung der Vergütung beteiligten deutschen Behörden Richtlinien erlassen worden, so auch die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18« Dezember 1947« Die Anwendung dieser Richtlinien sei aber in jedem Einzelfall von der Anerkennung durch die US-Armee-Dienststellen abhängig gewesen, da sie von
 der US-Armee nicht als verbindlich betrachtet worden seien.
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Im Circular Nr. 37 Anhang A Nr. 3 b Absatz 1 Ziff, a sei über die Festsetzung der Nutzungsvergütung bestimmt, daß der monatliche Mietwert des Grundstücks von der örtlichen deutschen Behörde zu dem Zeitpunkt der Requisition festzustellen und vom amerikanischen Real Estate Officer nachzuprüfen sei, um sicherzustellen, daß er dem Betrag
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M.
nach den vorherrschenden Nutzungsvergütungen für ähnliche Grundstücke in der Umgebung entspreche•
Ziffer b der genannten Vorschrift behandele die Möglichkeit einer Änderung der Nutzungsvergütung auf Grund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse*
Die Kläger behauptetennhun, diese besatsungsrechtlichen Vorschriften hätten den deutschen Stellen die Möglichkeit gegeben, die durch das Inkrafttreten des Geschäftsraummietengesetzes eingetretene Änderung der Preisgestaltung bei den zu demindest überwiegend geschäftlich genutzten Räumen bei der Festsetzung der Nutzungsvergütung zu berücksichtigen» Der Beklagte berufe sich darauf, daß diese Möglichkeit nicht bestanden habe, weil es nach der von den Dienststellen der Besatzungsmacht geübten Verwaltungspraxis allein auf die Art der Nutzung durch den Eigentümer im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlagnahme angekommen sei und spätere Änderungen in der Nutzung durch die Streitkräfte hätten unberücksichtigt bleiben müssen»
Die Vernehmung des Zeugen Oberamtmann Sc^mund vor allem des Zeugen Ministerialrat Mack habe ergeben, daß tatsächlich die amerikanischen Dienststellen und die nach ihrer Anweisung handelnden deutschen Behörden bei der Bemessung der Vergütung lediglich auf die Art der bisherigen Nutzung durch den Eigentümer im Zeitpunkt der Beschlagnahme abgestellt hätten und spätere Änderungen in der Art der Nutzung durch die Streitkräfte außer Betracht geblieben seien.
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Ob diese Handhabung nach dem Wortlaut und dem Sinn der Vorschrift richtig gewesen sei, könne dahinstehen» Denn es habe für den in Betracht kommenden Zeitraum keine rechtliche Möglichkeit zu einer Überprüfung dieser Verwaltungspraxis durch deutsche Gerichte bestanden«,
Nach Nr. 27 der "Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen" habe es lediglich eine Beschwerde zu dem Oberfinanzpräsidium gegeben, dessen Beschwerdeentscheidung endgültig gewesen sei« Auch das Oberfinanzpräsidium sei eine Verwaltungsbehörde gewesen und habe sich bei seiner Entscheidung an die geschilderte Verwaltungspraxis gehalten»
Das ergebe sich eindeutig aus dem Beschweröebe-scheid der Oberfinanzdirektion München vom 25 o November 1959» in dem diese auch noch für die Zeit vom 17« Mai 1955 bis 51« Dezember 1956 die Auffassung vertreten habe, daß es lediglich auf die Art der bisherigen Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlagnahme ankomme»
Bei dieser Sachund Rechtslage sei nicht entscheidend, ob das Anwesen während der hier in Betracht kommenden Zeit überwiegend für Verwaltungszwecke genutzt worden sei, ob den deutschen Stellen dies bekannt gewesen und ob sie verpflichtet gewesen seien, Erhebungen hierüber anzustellen o Unerheblich sei auch, ob die Eigentümer seinerzeit unter Hinweis auf die Verwendung für Verwaltungszwecke eine höhere Vergütung gefordert hätten und aus welchen Gründen sie von der Geltendmachung solcher Ansprüche abgehalten worden seien» Die Eigentümer hätten
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für die hier in Betracht kommende Zeit jedenfalls wegen der angegebenen Verwaltungsübung auf keinen Pall eine höhere Vergütung erhalten können als die ihnen tatsächlich gezahlte»
Diese Feststellungen und Rechtsausführungen halten den Revisionsangriffen stand» Die Revision stützt sich darauf, daß nach der Aussage des Zeugen Ministerialrat MflBein ähnlicher Fall dem Staatsministerium der Finanzen nicht zur Entscheidung unterbreitet worden sei, und meint, es bedeute • einen Verstoß gegen die Denkgesetze, daß das Berufungsgericht gleichwohl vom Bestehen einer Verv/altungs-übung ausgegangen sei des Inhalts, daß nur die Entschädigung gewährt worden sei, die der zur Zeit der Beschlagnahme ausgeübten Nutzung entspreche«. Das Berufungsgericht sieht als entscheidend an, daß tatsächlich die amerikanischen Dienststellen und die nach ihrer Weisung handelnden deutschen Behörden bei der Bemessung der Vergütung lediglich auf die Art der bisherigen Nutzung durch den Eigentümer im Zeitpunkt der Beschlagnahme abgestellt hätten und spätere Änderungen in der Art der Nutzung durch die Streitkräfte unberücksichtigt geblieben seien» Diese Feststellung beruht nicht auf Verfahnonsfehlern» Das Berufungsgericht hat sie in rechtlich bedenkenfreier Weise auf die Aussagen der Zeugen Mack und Schwab und den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion München vom 25» November 1959 gestützt. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, wenn ein ähnlich liegender Fall dem Staatsministerium der Finanzen nicht vorgetragen worden ist» Denn entscheidend kam es nicht auf die Stellungnahme des Ministeriums an, das im übrigen nach der Aussage M^midieselbe Ansicht vertreten hätte, wie sie vom Besatzungskostenamt, in der Entscheidung der Oberfinanzdirektion und auch noch im
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Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8« Juni 1961 im Vorprozeß vertreten worden ist, sondern auf die der zuständigen amerikanischen Stelle (Real Estate Officer), die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund des Anhangs A zu dem Circular Nr. 37 den von der örtlichen deutschen Behörde festgestellten monatlichen Mietwert des Grundstücks nach-zuprüfen hatte» Mit ihrer Behauptung, die Besatzungsmacht würde, wenn sie richtig unterrichtet worden wäre, die "richtige Anwendung ihrer eigenen Vorschriften mit-gemacht" und den Eigentümern für die hier in Frage kommende Zeit Geschäftsraummiete zu gestatten haben, versucht die Revision ihre Auffassung über eine hypothetische Entwicklung an die Stelle der vom Berufungsgericht vertretenen zu setzen» Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben» Im übrigen haben die Kläger nicht vorzutragen vermocht, daß die amerikanischen Streitkräfte in irgendeinem anderen Fall, in dem ein Wohnhaus beschlagnahmt war, für die hier in Rede stehende Zeit eine höhere als die der bisherigen Nutzung entsprechende Vergütung gebilligt hätten» Es fehlt jeder tatsächliche Anhaltspunkt für die Annahme, die amerikauni sehen Streitkräfte seien bereit gewesen, auf Grund des Geschäftsraummietengesetzes die beschlagnahmten Räume nunmehr als Geschäftsräume gelten zu lassen und die veränderte Rechtslage als eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzuerkennen, die nach Circular Nr» 37 Anhang A Nr» 3 b Abs» 1 b zu einer Änderung der Nutzungsvergütung führen konnte, daß sie also von dem Standpunkt abgegangen wären, es komme auf die zur Zeit der Beschlagnahme ausgeübte Nutzung an» - Ebensowenig läßt sich ein Rechtsverstoß daraus herleiten, daß das Berufungsgericht aus der Aussage
 des Zeugen Erich SflHIB keine Schlüsse in der Richtung gezogen hat, Oberamtmann ScfllHIhabe damit gerechnet, die Amerikaner würden bei überwiegender Benutzung der Räume zu geschäftlichen Zwecken der Nutzungsentschädigung die für Geschäftsräume angemessenen Sätze zugrundelegen, sondern seine Überzeugung auf die bestimmten Angaben der Zeugen MflVund ScfllB und den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion gestützt hat»
Konnte aber das Berufungsgericht davon ausgehen, daß auch ein anderes Verhalten der Bediensteten des Beklagten nicht dazu geführt hätte, den Eigentümern für die hier in Rede stehende Zeit eine höhere Nutzungsentschädigung zu verschaffen, dann brauchte es nicht zu prüfen, ob die Räume tatsächlich überwiegend für Verwaltungszwecke benutzt wurden, ob den deutschen Stellen dies bekannt war und ob sie verpflichtet gewesen wären, Erhebungen hierüber anzustellen, ferner ob die Eigentümer seinerzeit auf die Verwendung für Verwaltungszwecke hingewiesen und deshalb eine höhere Vergütung gefordert haben und aus welchen Gründen sie von der Geltendmachung solcher Ansprüche abgehalten wurden«
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Das Berufungsgericht hält die Klage auch insoweit für unbegründet, als sie darauf gestützt ist, Oberamtmann ScflB habe die Eigentümer dadurch pflichtwidrig geschädigt, daß er bei den Verhandlungen über den Abschluß des Mietvertrages vom 24o Juli 1957 wahrheitswidrig erklärt habe, die Amerikaner wollten die geforderte Monatsmiete von 1«500 DM nicht bezahlen, und den Eigentümern zugesagt
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habe, sich für eine großzügige und unbürokratische Regelung ihrer Nachzahlungsansprüche für die Zeit vor dem 1» Januar 1957 einzusetzen« Das Berufungsgericht hält ein pflichtwidriges Verhalten Schwabs nicht für erwiesen, außerdem die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hier für durchgreifend, weil das Abhilfegesuch vom 27® Februar 1963 die angeführten Behauptungen nicht vorgetragen und insov/eit die Verjährung nicht unterbrochen habe (§ 210 BGB) und weil deshalb auch dann, wenn die Eigentümer erst, wie vorgetragen, durch die Akteneinsicht vom 27» April I960 von dem angeblich pflichtwidrigen Verhalten Schwabs bei den Vertragsverhandlungen Kenntnis erlangt haben sollten, die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) bei Einreichung der Klage am 5® Juni 1963 bereits abgelaufen gewesen sei® Dagegen wendet sich die Revision mit der Begründung, die Kläger hätten mit ihrem Abhilfegesuch den gesamten Komplex ihrer Ansprüche vorgetragen; der Beklagte könne sich auch nach § 242 BGB nicht auf eine Unvollständigkeit des Abhilfegesuchs berufen, weil er zu diesem nicht Stellung genommen habe®
Dem ist entgegenzuhaltens Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger haben weder in der kurzen Begründung des Abhilfegesuches selbst, noch in den eingehenden Darlegungen des Klageentwurfs, den sie dem Abhilfegesuch beigelegt und auf den sie zu dessen weiterer Begründung verwiesen haben, das angeblich pflichtwidrige Verhalten Schwabs bei den Verhandlungen vor dem Abschluß des Mietvertrages angeführt« In diesem Verhalten hätte, unterstellt man das Vorbringen der Kläger als richtig, eine weitere, gegenüber den anderen behaupteten Amtspflichtverletzungen selb-
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ständige Amtspflichtverletzung gelegene Aus dieser hätte sich ein selbständiger, nach dem Klagegrund wie nach der Höhe von den im Klageentwurf angeführten verschiedener Schadensersatzanspruch ergeben» Für ihn konnte das Abhilfegesuch die Verjährung ebensowenig unterbrechen, wie es bei einer dem beigelegten Entwurf entsprechenden Klage der Fall gewesen wäre» Inwiefern der Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen sollte, indem er sich auf die Verjährung beruft, ist nicht ersichtliche Es ist nicht vorgetragen, daß er die Kläger abgehalten habe, den Anspruch vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen« Damit hat das Berufungsgericht die Einrede der Verjährung mit Hecht für durchgreifend angesehen, soweit die Kläger Ansprüche aus dem Verhalten Schwabs bei den Verhandlungen über den Abschluß des Mietvertrages herleiten wollen. Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob dieses Verhalten, wie behauptet, amtspflichtwidrig war«
Nach alledem ist die Revision der Kläger als unbegründet zurückzuweisen0 Pie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 ZPO»
Pr0 Kreft	Dr»	Arndt	Dr.	Hußla
 Gähtgens
Keßler