Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9 = Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr = Pagendarm sowie der Bundesrichter Pro Kreft, Dr, Beyer, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt; Der Kläger verlangt als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des August Wilhelm AMNMiI die im letzten Absatz des Testamentes des Hinrich Gottlieb AlMHMp bestimmte Ausgleichszahlung, Er hat die Forderung auf einen Teil des den Miterben nach seiner Auffassung zustehenden Anteil ö an dem Erlös aus den Landverkäufen beschränkt und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 4 = Oktober 1963 verstorbenen August Wilhelm ASM 6,100 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das im Testament vom 5» März 1928 unter einer aufschiebenden Bedingung angeordnete Vermächtnis sei 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam geworden, Im übrigen hätten sich die Erben in dem Vertrag vom 6» März 1934 endgültig über den Nachlaß auseinandergesetzt, Den Verkauf von land gemäß dem Vertrage vom 28, Oktober 1958 habe die Gemeinde GMHM im öffentlichen Interesse gefordert; für den Fall der Ablehnung der Veräußerung habe sie ein Enteignungsverfahren angedroht. Das Berufungsgericht halt die Beklagten nicht für verpflichtet, von dem Erlös des Grundstücksverkaufs an die Gemeinde Garstedt etwas herauszuzahlen» Es hält aber den Klaganspruch deshalb für begründet, weil die Erben des August Wilhelm AÜMBa auf Grund des letzten Absatzes des Testamentes des Hinrieh Gottlieb A1HHHI einen Anteil am Erlöse des zweiten Grundstücksverkaufes fordern könnten -» te testamentarische Anordnung zugewendet ist, hat sei-ne Wirksamkeit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 2162 Abs» 1 BGB deshalb verloren, weil der zweite Landverkauf am 20» Oktober 1963, also mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Erblassers Hinrich Gottlieb AI» ■■kt vorgenommen wurde. mehr dahin zu folgen-, daß das Vermächtnis gemäß § 2163 Abs, 1 Nr, 1 BGB weiter wirksam geblieben ist» Denn es ist für den Ball angeordnet, daß ein bestimmtes Ereignis in der Person des Beschwerten eintritt, der zur Zeit des Erbfalls gelebt hat. vertreten, daß das Vermögen berührende Ereignisse nicht in Betracht kämen» In der Tat ist nicht einzusehen, warum der verraögensrechtlicho Vorgang, der im Anfall eines Vermächtnisses liegt, nach dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall nicht mehr wie vorher durch eine vermögensrechtliche Handlung sollte herbeigeführt werden können, wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 2163 Abs» 1 Nr» 1 BG3 vorliegen,, Es ist kein Grund ersichtlich, der den Gesetzgeber hätte veranlassen können, unter einem Ereignis, das in der Person des Beschwerten oder Bedachten elntritt, nur ein Geschehnis zu verstehen, das die Persönlichkeit unmittelbar berührt. Ist z,B» die Nutzung von Vermögenswerten vermächtnisweise zugewendet mit der Bestimmung, daß die Nutzung auf einen anderen übergeht, wenn der Bedachte in Konkurs verfällt, dann besteht von der Sache her kein Grund, die Wirksamkeit der Bestimmung auf 30 Jahre seit dem Erbfall zu beschränken» Es kann gerade Sinn der Bestimmung sein, die Versorgung des Bedachten auf Lebenszeit sicherzustellen, wenn etwa derjenige, auf den die Nutzung mit dem Eintritt der Bedingung übergeht, kraft Gesetzes oder testamentarischer Anordnung verpflichtet ist, für den Unterhalt des ursprünglich Bedachten zu sorgen» Es kann daher der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie die Anwendbarkeit des § 2163 Abs= 1 Nr» 1 BGB für die Bälle ausschließen will, in denen das den Vermächtnisanfall auslösende Ereignis nur das Vermögen des Beschwerten oder Bedachten und nicht unmittelbar dessen Persönlichkeit berührt» Bas Berufungsgericht hält auf Grund seiner Beweisaufnahme für erwiesen,daß die Beteiligten beim Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages die im Testament für den Fall des Landverkaufs zu Bau- und Siedlungszwecken eingeräumten Vermächtnisansprüche nicht haben ausschließen wollen» Las greift die Revision ohne Erfolg an» Es ist ihr einzuräumen, daß sich an der Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen,die die Vorgänge beim Vertragsabschluß betreffen, schon deshalb Zweifel ergeben mußten, weil die bekundeten Vorgänge mehr als 30 Jahre zurückliegen, und daß wichtige Zeugen ein starkes persönliches Interesse am Ansgang de3 Rechtsstreits deshalb haben, weil ihnen oder ihren Angehörigen das streitige Vermächtnis ebenfalls zugute kommen kann» Weiter ist es richtig, daß nicht alle Zeugenaussagen widerspruchsfrei sind» Las alles hat das Berufungsgericht jedoch gewürdigt« Entgegen der Ansicht der Revision mußte es auf Grund dessen, daß die Angaben über die Vorgänge beim Abschluß des Auseinandersetzungs-vertragcs weitgehend übereinstimmen, nicht zu dem Ergebnis gelangen;, die Aussagen seien unrichtig« Wohl kann die Übereinstimmung von Zeugenaussagen je nach der läge des Falles die Vermutung nahelegen, sie beruhe auf - gewollter oder ungewollter - gegenseitiger Beeinflussung« Aber selbst wenn die Übereinstimmung darauf zurückzuführen wäre, daß die interessierten Verwandten über die Angelegenheit miteinander gesprochen haben,folgt daraus nicht, daß die übereinstimmenden Angaben im Ergebnis unrichtig sind« Wird über einen Vorgang nach längerer Zeit zwischen daran Beteiligten gesprochen, so ist es nichts Ungewöhnliches, daß der eine sich erinnert oder zu erinnern glaubt, es habe sich so zugetragen, wie der andere es darstellt... Pür und Wider eingehend abgewogen« Es hat berücksichtigt, daß die Zeuginnen Anna V#tk und Melitta RiRII über ihre Besuche bei dem Bevollmächtigten des Klägers, dem Rechtsanwalt Br« StWHKk in HalBHHg, unrichtige Angaben gemacht haben« Es gründet seine Überzeugung nicht nur auf die Zeugenaussagen, sondern auch auf weitere Umstände« Seine Feststellung, die Miterben hätten keinen ersichtlichen Anlaß gehabt, auf die Vermächtnisansprüche zu verzichten, wird von der Revision nicht angegriffen« Biese Feststellung begründet nach der Lebenserfahrung eine starke tatsächliche Vermutung dafür, daß weder die Miterben einen solchen Verzicht erklären wollten, noch Ernst Ahrens mit einem solchen Verzicht rechnete« Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,wenn das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, die Beteiligten hätten die wirkliche Bedeutung der vom No-tar nicht in die eigentlichen Vertragsbestimmungen eingegliederten, sondern in die Präambel aufgenommenen Ausschlußklausel nicht erkannt« Unbegründet ist die Rüge der Revision, Rechtsanwalt Bxv S1 UMMi hätte entsprechend dem Antrag der Beklagten als Zeuge darüber vernommen werden müssen,daß die Zeugin R|m ihm bei ihrem Besuch A.nfang Oktober 1965 erklärt habe, es sei bei der Auseinandersetzungs-Verhandlung 1934 vom Übernehmer kein Wort über den Pall eines Grundstücksverkaufs gesprochen worden, auch nicht im Anschluß an die eigentliche Verhandlung« Rechtsanwalt Br« S :JÜÜ. sen, über den Pall eines späteren Verkaufs von Bauland sei bei der Auseinandersetzungsverhandlung kein Wort ' gesprochen worden, und in diesem Vortrag ein gerichtliches Geständnis liege, das nur unter besonderen, hier nicht vorliegenden Umständen hätte widerrufen werden können» Bas Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme entgegen diesem Vortrag zu der Überzeugung gelangt, der Übernehmer Ernst Friedrich AJMNi habe nach dem Abschluß der Verhandlungen zu dem Ausdruck gebracht, daß seine Miterben im Palle eines Landverkaufs einen Anteil am Erlös erhalten sollten« Ber Kläger, als Testamentsvollstrecker Partei kraft Amtes, besaß von den Verhandlungen kein eigenes Wissen» Wenn er den ursprünglichen Vortrag geändert und die Beweisaufnahme die Richtigkeit des späteren Vortrages ergeben hat, so spricht eine hinreichend starke Vermutung dafür, daß der ursprüngliche Vortrag auf Irrtum beruht hatte» Bamit sind die Voraussetzungen des wirksamen Widerrufs eines Geständnisses erfüllt (§ 290 ZPO); es bedarf daher keiner Prüfung, ob es sich bei dem ursprünglichen Vortrag tatsächlich um ein Geständnis und bei dem späteren um einen Widerruf und nicht nur um die Ergänzung eines ungenauen oder unvollständigen Vortrags gehandelt hatte» Ernst Friedrich AflHHl sei nicht durch Vertrag, wohl aber durch Ersitzung nach § 900 Abs. 1 BGB Eigentümer der Landstelle geworden.Er sei am 2, Juni 1934 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden und bei seinem Tode am 6. Seine Verpflichtung aus dem Vermächtnis habe nur erfüllt werden körnen und sollen, wenn die Erben ihrer Verpflichtung auf Grund des Vermächtnisses ihm gegenüber nachgekommen wären. Die Frage könne sich deshalb nur dahin stellen,ob eine solche Verpflichtung mit dem Augenblick entstanden sei, als Ernst Friedrich A1HMR kraft Ersitzung im Sommer 1964 Eigentümer geworden sei. Wenn aber der Anspruch aus dem Vermächtnis frühestens im Sommer 1964 entstanden sein könne, komme die Vorschrift des § 2163 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu dem Zuge, weil sie nur ein Vermächtnis betreffe, das seit dem Erbfall 30 Jahre lang in Kai 1532 verstorben sei, nur auf ein Vermächtnis zutreffen, das bis zu dem 31» Hai 1962 Bestand gehabt habe» Davon könne im vorliegenden Palle nicht die Rede sein» Jeder Anspruch des Klägers müsse deshalb an der Vorschrift des § 2162 BG-B scheitern» Es sind in den Vorinstanzen keine Tatsachen vorgetragen worden, die die durch § 891 Abs» 1 BG-B begründete Vermutung entkräften könnten, nach der Ernst Pried-rich A— mit seiner Eintragung im Grundbuch tatsächlich Eigentümer der landstelle geworden ist» Die rechtstheoretischen Ausführungen der Revision vermögen den erforderlichen Vortrag über die tatsächliche Abwicklung dös Genehmigungsverfahrens nicht zu ersetzen und die Annahme nicht zwingend zu begründen, die Auflassung der 1-andstelle an Ernst Friedrich AWKKKk seitens der Hiterben sei nichtig, und zwar um so ’weniger, als Grundstücksgeschäfte unter nahen Verwandten (wie hier) nach § 2 der Bekanntmachung der Genehmigung nicht bedurften, auch nach deren § 3 die Präge, ob das Vermächtnis fortbestand oder nicht, für die Erteilung einer etwa erforderlichen Genehmigung durchaus unerheblich war und eine etwa erteilte Genehmigung schwerlich deshalb wirkungslos gewesen wäre, weil der wirkliche Wille der Vertragsparteien dem schriftlichen Vertragsinhalt in einem für die Genehmigung belanglosen Nebenpunkte nicht entsprach, weiter auch § 4 des Wohnsiedlungsgesetzes nach dessen § 1 Abs» 2 nur für Plächen galt, die zu Wohnsiedlungsgebieten erklärt waren» Darnach können sich die Beklagten nicht auf den behaupteten Mangel des Übertragungsgeschäfte berufen, das zwischen dem Rechtsvorganger der Beklagten und den Miterben im Jahre 1934 vorgenommen worden ist» Me Revision bringt weiter vor, der Auseinander-setzungsvertrag habe nicht durch, nachträgliche Abreden dahin abgeändert werden können, daß das Vermächtnis in Kraft bleiben solle» Das ist richtig, aber unerheblich,, Das Berufungsgericht folgert aus dem Gespräch, das nach seinen Feststellungen der Unterzeichnung des Vertrages nachgehend zwischen August und Ernst Friedrich ge-
ITach s c h 1 ag e werk ° ja BGHZs nein BGB § 2163 Zur Frage, wann ein Ereignis "in der Person des Bedachten oder Beschwerten eintritt"„ ZPO § 286 E Zur Fragewann aus dem Proseßverlauf angenommen •//erden kann3 auf die Vernehmung eines Zeugen sei seitens der diese Vernehmung beantragenden Partei stillsehwei- g end ver zi chtet worden, BGH; Urto Vo 9 o Januar 1969 - III ZR 174/66 - OLG Schleswig LG Itzehoe B UN DE SGERICHTS H0F IM NAMEN DES VOLKES III ZR 174/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 9° Januar 1969 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1, der Khefrau Anne in Kl geb„ A\ 2 der in G Miefrau Erna Sch gebe Beklagten und Revisionsklägerirrnen,, fr o z eßbeVollmachti gter t Rechtsanwalt gegen den Steuerberater Otto in Ha in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den ITachlaß des am 4, Oktober 1963 verstorbenen August Wilhelm Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9 = Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr = Pagendarm sowie der Bundesrichter Pro Kreft, Dr, Beyer, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Schleswig-Holstein!-sehan Oberlandesgerichts Schleswig vom 80 Juli 1966 wird zurückgewiesen„ Die Beklagten tragen die Kosten der Revision je zur Hälfte. Von Rechts wegen Tatbestand^ Am 51= Mai 1932 verstarb der Landwirt Hinrich Gottlieb AWHM: in GflHHNNRh Er hinterließ ein Testament vom 5. März 1928= Darin sind seine fünf Kinder zu Erben ein- ♦ gesetzt. Weiter ist bestimmt, den Kindern Emil, August, Dorothea und Bertha sollten je 1=000 Goldmark als Erbanspruch ausbezahlt werden, während der Sohn Ernst Eried-rich die Landstelle unter gewissen Bedingungen erhalten sollte.. Im letzten Absatz des Testamentes heißt es; ’’Sollte mein Sohn Ernst Land zu Bau- oder Sied-lungszwecken verkaufen, so soll er den anderen Kindern auf je 1000 M des Kaufpreises 50 M für ~ 3 - -jedes Kind abgeben,:» Mit dem Tode meines Sohnes Ernst wird diese Verpflichtung hinfällig„" Der Miterbe August Wilhelm AWKHKKä verstarb am. 4 = Oktober 1963= Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über seinen Nachlaß» Die Beklagten sind Erben des am. 6, Oktober 1964- verstorbenen Sohnes des Erblassers Ernst .Friedrich = Am 6o März 1934 schlossen die Erben des Hinrich Gottlieb vor dem Notar BlBBHBHHi zu im Hause der Witwe in G0BMBP einen Erb- auseinanderSetzung,svertrag» Danach erhielt Ernst Friedrich AflBBi von seinen Mit erben deren "Eigentumsanteils51 an dem Grundvermögen nebst den landwirtschaftlichen Geräten sowie lebendem und totem Inventar übertragen» In der Einleitung der Vertragsurkunde heißt es, daß der ErbauseinanderSetzungsvertrag zur Regelung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche geschlossen werde, wie sie sich aus dem Testament des Hinrich Gottlieb AIM— und aus dem Gesetz ergeben könnten. Eine Bestimmung für den Fall des Verkaufs von land zu Bau- oder Siedlungszwecken enthält der Vertrag nicht» Am 28c Oktober 1958 verkaufte Ernst Friedrich AH von der Hofstelle ein Flurstück von 1,2940 ha an die Gemeinde G|—i- Er erwarb später Ersatzland in Größe von 1, 1032 ha» Durch Vertrag vom 30= Oktober 1963 verkaufte er ferner ein Flurstück von etwa 5 ha Größe zu einem Quadratmeterpreis von 20 DM an die Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-Holstein» Die Käuferin beabsichtigt;; auf dem Gelände Wohnhäuser zu errichten. Der Kläger verlangt als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des August Wilhelm AMNMiI die im letzten Absatz des Testamentes des Hinrich Gottlieb AlMHMp bestimmte Ausgleichszahlung, Er hat die Forderung auf einen Teil des den Miterben nach seiner Auffassung zustehenden Anteil ö an dem Erlös aus den Landverkäufen beschränkt und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 4 = Oktober 1963 verstorbenen August Wilhelm ASM 6,100 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht? Das im Testament vom 5» März 1928 unter einer aufschiebenden Bedingung angeordnete Vermächtnis sei 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam geworden, Im übrigen hätten sich die Erben in dem Vertrag vom 6» März 1934 endgültig über den Nachlaß auseinandergesetzt, Den Verkauf von land gemäß dem Vertrage vom 28, Oktober 1958 habe die Gemeinde GMHM im öffentlichen Interesse gefordert; für den Fall der Ablehnung der Veräußerung habe sie ein Enteignungsverfahren angedroht. Der Kläger hat erwidert? Der Erbauseinandersetzungsvertrag stehe der Geltendmachung des Klageanspruchs nicht entgegen. Die Erben hätten bei Abschluß des Vertrages eine Regelung der Vermächtnisansprüche nicht in Erwägung gezogen und nicht gewollt. Damals hätten Landverkäufe nicht in Aussicht gestanden. ! : Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Berufungsgericht hat auf die Berufung- des Klägers der um S 000 DH nebst Zinsen erhöhten Klage stattgegeben„ Mit ihrer Revision verfolgen' die Beklagten ihren Kl age ab-Weisungsantrag weiter» Der Kläger bittet? das Rechtsmittel zurückzuweisen= Das Berufungsgericht halt die Beklagten nicht für verpflichtet, von dem Erlös des Grundstücksverkaufs an die Gemeinde Garstedt etwas herauszuzahlen» Es hält aber den Klaganspruch deshalb für begründet, weil die Erben des August Wilhelm AÜMBa auf Grund des letzten Absatzes des Testamentes des Hinrieh Gottlieb A1HHHI einen Anteil am Erlöse des zweiten Grundstücksverkaufes fordern könnten -» Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg» I» Das aufschiebend bedingte Vermächtnis, das den Geschwistern des Ernst Eriedrich durch die genann- te testamentarische Anordnung zugewendet ist, hat sei-ne Wirksamkeit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 2162 Abs» 1 BGB deshalb verloren, weil der zweite Landverkauf am 20» Oktober 1963, also mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Erblassers Hinrich Gottlieb AI» ■■kt vorgenommen wurde. Dem. Berufungsgericht ist viel- 6 mehr dahin zu folgen-, daß das Vermächtnis gemäß § 2163 Abs, 1 Nr, 1 BGB weiter wirksam geblieben ist» Denn es ist für den Ball angeordnet, daß ein bestimmtes Ereignis in der Person des Beschwerten eintritt, der zur Zeit des Erbfalls gelebt hat. Ein solches Ereignis kann nicht nur ein Geschehnis sein, das den Beschwerten oder Bedachten unabhängig von dessen Willen trifft, wie etwa Erwerbsunfähigkeit oder Tod; es kann auch auf der Willensentschließung des Betreffenden selbst beruhen, wie E'c'Bo im Balle der Wiederverheiratung, Bas ist allgemein anerkannto Bas Ereignis muß auch nicht den Beschwerten oder Bedachten unmittelbar in seiner Stellung als Person berühren, wie es in den angeführten Beispielsfällen zutrifft, Es genügt, wenn die vermögensrechtliche Stellung des Beschwerten oder Bedachten betroffen wird, sei es durch ein von seinem Willen unabhängiges Ereignis, Wie etwa im Palle des Konkurses, sei es durch einen vermögensrechtlichen Vorgang, der auf dem Willen des Beschwerten oder Bedachten beruht. Die Zweifel, zu denen die Passung des § 2163 Abs, 1 Nr, 1 wie die des weitgehend gleichlautenden § 2109 Abs, 1 Nr, 1 BGB Anlaß gegeben und auf die das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, erfassen nicht die hier wesentlichen Brägen, ob § 2163 Abs, 1 Nr, 1 BGB auch dann anwendbar ist, wenn das den Vermächtnisanfall bedingende Ereignis auf eigenem Handeln des Beschwerten oder Bedachten beruht und nicht unmittelbar“ dessen Person, sondern dessen Vermögen berührt. Im Schrifttum ist betont, daß auch eigenes Handeln des Beschwerten oder Bedachten genügt (Staudinger BGB 11, Aufl, § 2109 Rdn 4; BGB RGRK 11, Aufl, § 2109 Anm, 7; vgl, weiter Soergel-Sie-bert BG3 9, Aufl, § 2109 Anm, 2; Planck BGB 4» Aufl, § 2109 Anm, 3 aj Palandt BGB 26, Aufl, § 2109 Anm, 1), Es wird auch, soviel ersichtlich, nirgends die Ansicht vertreten, daß das Vermögen berührende Ereignisse nicht in Betracht kämen» In der Tat ist nicht einzusehen, warum der verraögensrechtlicho Vorgang, der im Anfall eines Vermächtnisses liegt, nach dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall nicht mehr wie vorher durch eine vermögensrechtliche Handlung sollte herbeigeführt werden können, wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 2163 Abs» 1 Nr» 1 BG3 vorliegen,, Es ist kein Grund ersichtlich, der den Gesetzgeber hätte veranlassen können, unter einem Ereignis, das in der Person des Beschwerten oder Bedachten elntritt, nur ein Geschehnis zu verstehen, das die Persönlichkeit unmittelbar berührt. Ist z,B» die Nutzung von Vermögenswerten vermächtnisweise zugewendet mit der Bestimmung, daß die Nutzung auf einen anderen übergeht, wenn der Bedachte in Konkurs verfällt, dann besteht von der Sache her kein Grund, die Wirksamkeit der Bestimmung auf 30 Jahre seit dem Erbfall zu beschränken» Es kann gerade Sinn der Bestimmung sein, die Versorgung des Bedachten auf Lebenszeit sicherzustellen, wenn etwa derjenige, auf den die Nutzung mit dem Eintritt der Bedingung übergeht, kraft Gesetzes oder testamentarischer Anordnung verpflichtet ist, für den Unterhalt des ursprünglich Bedachten zu sorgen» Es kann daher der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie die Anwendbarkeit des § 2163 Abs= 1 Nr» 1 BGB für die Bälle ausschließen will, in denen das den Vermächtnisanfall auslösende Ereignis nur das Vermögen des Beschwerten oder Bedachten und nicht unmittelbar dessen Persönlichkeit berührt» II« Pas Berufungsgericht führt auss Per Vermächtnisanspruch sei durch den Auseinandersetzungsvertrag vom 6= März 1934 nicht ausgeschlossen» Pie Vertragsbestim- 8 mung, daß die Auseinandersetzung zur Regelung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche der Erben erfolge, wie sie sich aus dem Testament und dem Gesetz ergeben könnten» gehöre allerdings zu dem Inhalt der eigentlichen Vereinbarungen,ob-vrohl sie. nur in der Einleitung zu dem Vertrag enthalten sei» Eie Klausel sei auch eindeutig und daher keiner Auslegung fähig» Sie besage ihrem Wortlaut und Sinn nach, daß durch die vereinbarte Auseinandersetzung sämtliche Ansprüche der Erben gegeneinander grundsätzlich ausgeglichen sein sollten»Gleichwohl stehe dem Kläger der Beweis .seiner Behauptung offen, daß die Vertragsschließenden etwas anderes gewollt hätten, als in der Präambel des Vertrages eindeutig zu dem Ausdruck komme» Es sei anerkannter Rechtsgrundsatz, daß der Wille Vertragsschließender als Inhalt ihrer Erklärungen auch dann gelte, wenn die Erklärungen objektiv eine andere Bedeutung hätten» Entscheidend sei der übereinstimmende wirkliche Wille aller Beteiligten» Bas Berufungsgericht hält auf Grund seiner Beweisaufnahme für erwiesen,daß die Beteiligten beim Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages die im Testament für den Fall des Landverkaufs zu Bau- und Siedlungszwecken eingeräumten Vermächtnisansprüche nicht haben ausschließen wollen» Las greift die Revision ohne Erfolg an» Es ist ihr einzuräumen, daß sich an der Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen,die die Vorgänge beim Vertragsabschluß betreffen, schon deshalb Zweifel ergeben mußten, weil die bekundeten Vorgänge mehr als 30 Jahre zurückliegen, und daß wichtige Zeugen ein starkes persönliches Interesse am Ansgang de3 Rechtsstreits deshalb haben, weil ihnen oder ihren Angehörigen das streitige Vermächtnis ebenfalls zugute kommen kann» Weiter ist es richtig, daß nicht alle Zeugenaussagen widerspruchsfrei sind» Las alles hat das Berufungsgericht jedoch gewürdigt« Entgegen der Ansicht der Revision mußte es auf Grund dessen, daß die Angaben über die Vorgänge beim Abschluß des Auseinandersetzungs-vertragcs weitgehend übereinstimmen, nicht zu dem Ergebnis gelangen;, die Aussagen seien unrichtig« Wohl kann die Übereinstimmung von Zeugenaussagen je nach der läge des Falles die Vermutung nahelegen, sie beruhe auf - gewollter oder ungewollter - gegenseitiger Beeinflussung« Aber selbst wenn die Übereinstimmung darauf zurückzuführen wäre, daß die interessierten Verwandten über die Angelegenheit miteinander gesprochen haben,folgt daraus nicht, daß die übereinstimmenden Angaben im Ergebnis unrichtig sind« Wird über einen Vorgang nach längerer Zeit zwischen daran Beteiligten gesprochen, so ist es nichts Ungewöhnliches, daß der eine sich erinnert oder zu erinnern glaubt, es habe sich so zugetragen, wie der andere es darstellt... Deshalb kann aus der Übereinstimmung mehrerer Aussagen zwar ein Zweifel daran begründet werden, ob allen Aussagen echte Erinnerung zugrunde liegt« Es muß aber nicht, wie die Revision will, gefolgert werden, die Aussagen seien in ihrer Gesamtheit ’wertlos« Es liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht in dem festgestellten Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein betrügerisches Komplott der Zeugen gefunden hat« Die Erinnerung an einen wichtigen und aus dem Rahmen des Alltäglichen fallenden Vorgang, wie ihn ein Auseinandersetzungsvertrag insbesondere in Kreisen der landwirtschaftlichen Bevölkerung darstellt, kann auch hinsichtlich von Einzelheiten selbst nach sehr langer Zeit noch vorhanden und zuverlässig sein, insbesondere dann, wenn es sich um Wahrnehmungen junger Menschen handelt« Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Erage, ob den Aussagen der interessierten Zeugen über die Vorgänge beim Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages gefolgt werden kann, das 10 Pür und Wider eingehend abgewogen« Es hat berücksichtigt, daß die Zeuginnen Anna V#tk und Melitta RiRII über ihre Besuche bei dem Bevollmächtigten des Klägers, dem Rechtsanwalt Br« StWHKk in HalBHHg, unrichtige Angaben gemacht haben« Es gründet seine Überzeugung nicht nur auf die Zeugenaussagen, sondern auch auf weitere Umstände« Seine Feststellung, die Miterben hätten keinen ersichtlichen Anlaß gehabt, auf die Vermächtnisansprüche zu verzichten, wird von der Revision nicht angegriffen« Biese Feststellung begründet nach der Lebenserfahrung eine starke tatsächliche Vermutung dafür, daß weder die Miterben einen solchen Verzicht erklären wollten, noch Ernst Ahrens mit einem solchen Verzicht rechnete« Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,wenn das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, die Beteiligten hätten die wirkliche Bedeutung der vom No-tar nicht in die eigentlichen Vertragsbestimmungen eingegliederten, sondern in die Präambel aufgenommenen Ausschlußklausel nicht erkannt« Unbegründet ist die Rüge der Revision, Rechtsanwalt Bxv S1 UMMi hätte entsprechend dem Antrag der Beklagten als Zeuge darüber vernommen werden müssen,daß die Zeugin R|m ihm bei ihrem Besuch A.nfang Oktober 1965 erklärt habe, es sei bei der Auseinandersetzungs-Verhandlung 1934 vom Übernehmer kein Wort über den Pall eines Grundstücksverkaufs gesprochen worden, auch nicht im Anschluß an die eigentliche Verhandlung« Rechtsanwalt Br« S :JÜÜ. war bei der Vernehmung der Zeugin vor dem Oberlandesgericht am 11« März 1966 zugegen« Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hielt er der Zeugin vor, nach seinen Notizen (über ihre Vorspräche bei ihm) habe sie gesagt, über den letzten Satz des Testaments (landverkauf) sei bei den Verhandlungen nicht 11 - gesprochen v/orden,Der Antrag auf die Vernehmung DroStlfUti ist zv/ar im Anschluß an die Bewei sauf nähme vom 11» März 1966 gestellt v/orden, die Beklagten sind aber auf diesen Antrag nach dem Inhalt der Gerichtsakten nicht zurückge-kommen, obv/ohl das Berufungsgericht ihn in seinem folgenden Bev;eisbeschluß vom 25= März 1966 unberücksichtigt ließ und u = a» die Beeidigung der Zeugin VWk auf ihre Aussage vom 11» März 1966 anordnete, obv/ohl Rechtsanwalt Br» B mHl bei der v/eiteren Bewei sauf nähme am 6» Juni 1966 ~ Y/le auch die Zeugin - wiederum zugegen war und obv/ohl der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Schriftsatz vom 220 Juni 1966p in dem er die Glaubwürdigkeit der Zeugin mit ausführlichen Darlegungen anzv/eifelte, die Vorhalte im einzelnen anführte , die Rechtsanwalt Dr0 StJWMl der Zeugin am 11» März 1966 gemacht hatte» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, die Beklagten legten keinen Wert mehr auf die Vernehmung des Rechtsanwalts Dr» StJMi; sie hätten damit stillschv/eigend auf die Durchführung des Be-v/eisantrages verzichtet» Das muß um so mehr gelten, als es von vornherein als unv/ahrscheinlich angesehen werden mußte, Rechtsanwalt Dr» StJ—i v/erde aus dem Gedächtnis mehr über Einzelheiten seines Gesprächs mit der Zeugin aussagen können, als er ihr auf Grund seiner Notizen vorgehalten hatte, und die Beklagten nichts vorgetragen haben, was gegen diese Erv/artung sprechen könnte» Wenn die Beklagten in dieser Lage v/eiterhin auf eine förmliche Vernehmung Dr» Wert legten, v/äre es ihre Sache gev/esen, dies gegenüber dem Gericht durch eine entsprechende Erklärung klarzustellen» Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung des § 288 ZPO deshalb, v/e.il der Kläger im Schriftsatz vom 20» Oktober 1965 hatte vortragen las- 12 sen, über den Pall eines späteren Verkaufs von Bauland sei bei der Auseinandersetzungsverhandlung kein Wort ' gesprochen worden, und in diesem Vortrag ein gerichtliches Geständnis liege, das nur unter besonderen, hier nicht vorliegenden Umständen hätte widerrufen werden können» Bas Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme entgegen diesem Vortrag zu der Überzeugung gelangt, der Übernehmer Ernst Friedrich AJMNi habe nach dem Abschluß der Verhandlungen zu dem Ausdruck gebracht, daß seine Miterben im Palle eines Landverkaufs einen Anteil am Erlös erhalten sollten« Ber Kläger, als Testamentsvollstrecker Partei kraft Amtes, besaß von den Verhandlungen kein eigenes Wissen» Wenn er den ursprünglichen Vortrag geändert und die Beweisaufnahme die Richtigkeit des späteren Vortrages ergeben hat, so spricht eine hinreichend starke Vermutung dafür, daß der ursprüngliche Vortrag auf Irrtum beruht hatte» Bamit sind die Voraussetzungen des wirksamen Widerrufs eines Geständnisses erfüllt (§ 290 ZPO); es bedarf daher keiner Prüfung, ob es sich bei dem ursprünglichen Vortrag tatsächlich um ein Geständnis und bei dem späteren um einen Widerruf und nicht nur um die Ergänzung eines ungenauen oder unvollständigen Vortrags gehandelt hatte» III. Bie Revision rügt weiterhin folgendes als übersehen; Ber Auseinandersetzungsvertrag habe nach § 4 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22o. September 1933 (RGBl I 659) oder nach § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15. März 1918 (RGBl 123) behördlicher Genehmigung bedurft» Eine etwa erteilte Genehmigung betreffe nur den schriftlich niedorgeleg- -15- ten Vertrag, nicht aber den von den Beteiligten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gewollten,vom Wortlaut abweichenden Vertragsinhalt. Danach habe weder ein wirksames Verpflichtungsgeschäft noch eine wirksame Auflassung Vorgelegen. Ernst Friedrich AflHHl sei nicht durch Vertrag, wohl aber durch Ersitzung nach § 900 Abs. 1 BGB Eigentümer der Landstelle geworden.Er sei am 2, Juni 1934 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden und bei seinem Tode am 6. Oktober 1964 noch als Eigentümer der verkauften Parzellen eingetragen gewesen. Die Wohnungsbaukreditanstalt sei erst am 15. November 1964 Eigentümerin geworden. Die Ersitzung stelle einen originären Eigentumserwerb dar. Da Ernst Friedrich AjflHMIi das Eigentum also nicht auf Grund des Testaments und des Auseinandersetzungsvertrags erworben habe, könne ihn auch nicht die Verpflichtung treffen, die das väterliche Testament ihm als Vermächtnisnehmer auferlegt habe. Seine Verpflichtung aus dem Vermächtnis habe nur erfüllt werden körnen und sollen, wenn die Erben ihrer Verpflichtung auf Grund des Vermächtnisses ihm gegenüber nachgekommen wären. Das hätten sie aber nicht getan, 'weil sie das Eigentum nicht auf ihn übertragen hätten. Zweifelsfrei habe der bloße Eigenbesitz für Ernst Friedrich AJHHHI keine Verpflichtung begründen können, seinen Miterben einen Erlösanteil abzugeben. Die Frage könne sich deshalb nur dahin stellen,ob eine solche Verpflichtung mit dem Augenblick entstanden sei, als Ernst Friedrich A1HMR kraft Ersitzung im Sommer 1964 Eigentümer geworden sei. Die Frage sei mit Sicherheit zu verneinen. Wenn aber der Anspruch aus dem Vermächtnis frühestens im Sommer 1964 entstanden sein könne, komme die Vorschrift des § 2163 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu dem Zuge, weil sie nur ein Vermächtnis betreffe, das seit dem Erbfall 30 Jahre lang in - 14 Kraft gewesen sei. Sie könne, da der Erblasser am 31» Kai 1532 verstorben sei, nur auf ein Vermächtnis zutreffen, das bis zu dem 31» Hai 1962 Bestand gehabt habe» Davon könne im vorliegenden Palle nicht die Rede sein» Jeder Anspruch des Klägers müsse deshalb an der Vorschrift des § 2162 BG-B scheitern» Diese Ausführungen verkennen in wesentlichen Punkten die Rechtslage» Sie scheitern bereits an folgendem0» Es sind in den Vorinstanzen keine Tatsachen vorgetragen worden, die die durch § 891 Abs» 1 BG-B begründete Vermutung entkräften könnten, nach der Ernst Pried-rich A— mit seiner Eintragung im Grundbuch tatsächlich Eigentümer der landstelle geworden ist» Die rechtstheoretischen Ausführungen der Revision vermögen den erforderlichen Vortrag über die tatsächliche Abwicklung dös Genehmigungsverfahrens nicht zu ersetzen und die Annahme nicht zwingend zu begründen, die Auflassung der 1-andstelle an Ernst Friedrich AWKKKk seitens der Hiterben sei nichtig, und zwar um so ’weniger, als Grundstücksgeschäfte unter nahen Verwandten (wie hier) nach § 2 der Bekanntmachung der Genehmigung nicht bedurften, auch nach deren § 3 die Präge, ob das Vermächtnis fortbestand oder nicht, für die Erteilung einer etwa erforderlichen Genehmigung durchaus unerheblich war und eine etwa erteilte Genehmigung schwerlich deshalb wirkungslos gewesen wäre, weil der wirkliche Wille der Vertragsparteien dem schriftlichen Vertragsinhalt in einem für die Genehmigung belanglosen Nebenpunkte nicht entsprach, weiter auch § 4 des Wohnsiedlungsgesetzes nach dessen § 1 Abs» 2 nur für Plächen galt, die zu Wohnsiedlungsgebieten erklärt waren» ..... i5 - Darnach können sich die Beklagten nicht auf den behaupteten Mangel des Übertragungsgeschäfte berufen, das zwischen dem Rechtsvorganger der Beklagten und den Miterben im Jahre 1934 vorgenommen worden ist» IY. Me Revision bringt weiter vor, der Auseinander-setzungsvertrag habe nicht durch, nachträgliche Abreden dahin abgeändert werden können, daß das Vermächtnis in Kraft bleiben solle» Das ist richtig, aber unerheblich,, Das Berufungsgericht folgert aus dem Gespräch, das nach seinen Feststellungen der Unterzeichnung des Vertrages nachgehend zwischen August und Ernst Friedrich ge- führt wurde, nicht, daß der Vertrag geändert worden sei, es entnimmt dem Gespräch vielmehr ein Anzeichen dafür, daß der testamentarische Vermächtnisanspruch der Miterben durch den Vertrag nicht abbedungen worden sei» Das zeigt keinen Rechtsfehler. - 16 V, Danach ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuv/eisen,. Die Kostenentscheidung beruht auf §§97, 100 ZPQ„ Er. Pagendarm Dr., Kreft Er. Beyer Gähtgens Keßler