Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Dagendarm sowie der Bundesrichter Dro Kreft, Dr<> Beyer, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt; 5o März 1928o Darin sind seine fünf Kinder zu Erben eingesetzte Weiter ist bestimmt, den Kindern Emil, August, Dorothea und Bertha sollten Je lo000 Goldmark als Erbanspruch ausbezahlt werden, während der Sohn Ernst Friedrich die landstelle unter gev/issen Bedingungen erhalten sollteo Im letzten Absatz des Testamentes heißt es s ^9 49 1963 o Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über seinen Nachlaß« Die Beklagten sind Erben des am tober 1964 verstorbenen Sohnes des Erblassers Ernst Friedrich Am 6o März 1934 schlossen die Erben des Hinrich Gottlieb A(p vor dem Notar Br9HH9 zu 3?4HH9P im Hause der Witwe Se9HV~-W in Ga^HH) einen Erbauseinandersetzungsvertrag» Danach erhielt Ernst Friedrich Afl|9 von seinen Miterben deren "Eigentumsantei-lefJ an dem Grundvermögen nebst den landwirtschaftlichen Geräten sowie lebendem und totem Inventar übertragene In der Einleitung der Vertragsurkunde heißt es» daß der Erbauseinandersetzungsvertrag zur Regelung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche geschlossen werde? wie sie sich aus dem Testament des Hinrich Gottlieb A9R9 und aus dem Gesetz ergeben könnten» Eine Bestimmung für den Fall des Verkaufs von Land zu Bau- oder Siedlungszwecken enthält der Vertrag nicht« Der Kläger verlangt als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des August Wilhelm die im letzten Ab- satz des Testamentes des Hinrich Gottlieb Abestimmte Ausglcichszahlungo Er hat die Porderung auf einen Teil des den Miterben nach seiner Auffassung zustehenden Anteils an dem Erlös aus den Landverkäufen beschränkt und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am®, flHHP 1963 verstorbenen August Wilhelm 6 c 100 DM nebst Zinsen zu zahlen •• Sie haben geltend gemachts Das im Testament vom 5° März 1928 unter einer auf-schiebenden Bedingung angeordnete Vermächtnis sei 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam gewordeno Im Übrigen hätten sich die Erben in dem Vertrag vom 6o März 1934 endgültig über den Nachlaß auseinandergesetzto Den Verkauf von Land gemäß dem Vertrage vom 28» Oktober 1958 habe die Gemeinde Ga®PPP im öffentlichen Interesse gefordert; für den Pall der Ablehnung der Veräußerung habe sie ein Enteignungsverfahren angedroht* Das Berufungsgericht hält die Beklagten nicht für verpflichtet, von dem Erlös des Grundstücksverkaufs an die Gemeinde Garstedt etwas herauszuzahlen• Es hält aber den Klaganspruch deshalb für begründet, weil die Erben des August Wilhelm auf Grund des letzten Absatzes des Testamentes des Hinrich Gottlieb A^Hfe ei-nen Anteil am Erlöse des zweiten Grundstücksverkaufes fordern könnten o Das aufschiebend bedingte Vermächtnis, das den Geschwistern des Ernst Friedrich App^ durch die genannte testamentarische Anordnung zugewendet ist, hat seine Wirksamkeit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 2162 Abs« 1 BGB deshalb verloren, weil der zweite landverkauf am fpl fHHB 1963, also mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Erblassers Hinrich Gottlieb A^-QPP, vorgenommen wurde» Dem Berufungsgericht ist viel- wie ZoBo im Palle der Wiederverheix’atungo Bas ist allgemein anerkannte Bas Ereignis muß auch nicht den Beschwerten oder Bedachten unmittelbar in seiner Stellung als Person berühren? ob § 2163 Abs, 1 Hr, 1 BGB auch dann anwendbar ist, wenn das den Vermächtnisanfall bedingende Ereignis auf eigenem Handeln des Beschwerten oder Bedachten beruht und nicht unmittelbar dessen Person? auf den die Nutzung mit dem Eintritt der Bedingung übergeht, kraft Gesetzes oder testamentarischer Anordnung verpflichtet ist? in denen das den Vermächtnisanfall auslösende Ereignis nur das Vermögen des Beschwerten oder Bedachten und nicht unmittelbar dessen Persönlichkeit berührt« rnung, daß die Auseinandersetzung zur Regelung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche der Erben erfolge, wie sie sich aus dem Testament und dem Gesetz ergeben könnten9 gehöre allerdings zu dem Inhalt der eigentlichen Vereinbarungen,ob-v;ohl sie.nur in der Einleitung zu dem Vertrag enthalten sei* Eie Klausel sei auch eindeutig und daher keiner Auslegung fähig» Sie besage ihrem Wortlaut und Sinn nach, daß durch die vereinbarte Auseinandersetzung sämtliche Ansprüche der Erben gegeneinander grundsätzlich ausgeglichen sein sollten»Gleichv/ohl stehe dem Kläger der Beweis seiner Behauptung offen, daß die Vertragsschließenden etwas anderes gewollt hätten, als in der Präambel des Vertrages eindeutig zu dem Ausdruck komme» Es sei anerkannter Rechtsgrundsatz , daß der Wille Vertragsschließender als Inhalt ihrer Erklärungen auch dann gelte, wenn die Erklärungen objektiv eine andere Bedeutung hätten» Entscheidend sei der übereinstimmende wirkliche Wille aller Beteiligten» Eas Berufungsgericht hält auf Grund seiner Beweisaufnahme für erwiesen,daß die Beteiligten beim Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages die im Testament für den Rail des Eandverkaufs zu Bau- und Siedlungszweeken eingeräuraten Vermächtnisansprüche nicht haben ausschließen wollen» Eas greift die Revision ohne Erfolg an» Es ist ihr einzuräumen, daß sich an der Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen,die die Vorgänge beim Vertragsabschluß betreffen j> schon deshalb Zweifel ergeben mußten, weil die bekundeten Vorgänge mehr als 30 Jahre zurückliegen, und daß wichtige Zeugen ein starkes persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits deshalb haben, weil ihnen oder ihren Angehörigen das streitige Vermächtnis ebenfalls zugute kommen kann» Weiter ist es richtig, daß nicht alle Zeugenaussagen widerspruchsfrei sind» Eas alles hat das Es gründet seine Überzeugung nicht nur auf die Zeugenaussagen, sondern auch auf weitere Umstände o Seine Feststellung, die Miterben hätten keinen ersichtlichen Anlaß gehabt, auf die Vermächtnisansprüche zu verzichten, wird von der Revision nicht angegriffen» Biese Feststellung begründet nach der Lebenserfahrung eine starke tatsächliche Vermutung dafür, daß weder die Miterben einen solchen Verzicht erklären wollten, noch Ernst AfBM mit einem solchen Verzicht rechnete 0 Es ist daher aus Rechtogründen nicht zu beanstanden,wenn das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, die Beteiligten hätten die wirkliche Bedeutung der vom No-✓ gesprochen worden»her Antrag auf die Vernehmung Dr»StpBH ist zwar im Anschluß an die Bewei sauf nähme vom 11» März 1966 gestellt worden, die Beklagten sind aber auf diesen Antrag nach dem Inhalt der Gerichtsakten nicht zurückge-kommen3 obwohl das Berufungsgericht ihn in seinem folgenden Beweisbesehluß vom 25 • März 1966 unberücksichtigt ließ und u»a» die Beeidigung der Zeugin Yp auf ihre Aussage vom 11 o Marz 1966 anordnete P obwohl Rechtsanwalt Dr» Stbei der weiteren Bewei sauf nähme am 6» Juni 1966 - wie auch die Zeugin - wiederum zu gegen war und obwohl der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Schriftsatz vom 22 o Juni 1966* in dem er die Glaubwürdigkeit der Zeugin mit ausführlichen Darlegungen anzweifelteP die Vorhalte im einzelnen anführteP die Rechtsanwalt Dr» 3t^|p der Zeugin am 11» März 1966 gemacht hatte» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen,, die Beklagten legten keinen Wert mehr auf die Vernehmung des Rechtsanwalts Br» StppB; sie hätten damit stillschweigend auf die Durchführung des Be-weisantrages verzichtet» Das muß um so mehr gelten«, als es von vornherein als unwahrscheinlich angesehen werden mußteP Rechtsanwalt Dr» Stp|p werde aus dem Gedächtnis mehr über Einzelheiten seines Gesprächs mit der Zeugin aussagen können«, als er ihr auf Grund seiner Notizen vox'~ gehalten hatte P und die Beklagten nichts vorgetragen haben p was gegen diese Erwartung sprechen könnte» Wenn die Beklagten in dieser läge weiterhin auf eine förmliche Vernehmung Dr» StflHP Wert legtenP wäre es ihre Sache gewesen«, dies gegenüber dem Gericht durch eine entsprechende Erklärung klarzusteilen» sen, über den Pall eines späteren Verkaufs von Bauland sei bei der Auseinandersetzungsverhandlung kein Wort gesprochen worden, und in diesem Vortrag ein gerichtliches Geständnis liege, das nur unter besonderem hier nicht vorliegenden Umständen hätte v/iderrufen werden können» Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweis-aufnahme entgegen diesem Vortrag zu der Überzeugung gelangt, der Übernehmer Ernst Friedrich habe nach dem Abschluß der Verhandlungen zu dem Ausdruck gebracht, daß seine Miterben im Falle eines landverkaufs einen Anteil am Ex*lös erhalten sollten» Der Kläger, als Testamentsvollstrecker Partei kraft Amtes, besaß von den Verhandlungen kein eigenes Y/issen» Y/enn er den ursprünglichen Vortrag geändert und die Beweisaufnähme die Richtigkeit des späteren Vortrages ergeben hat, so spricht eine hinreichend starke Vermutung dafür, daß der ursprüngliche Vortrag auf Irrtum beruht hatte» Damit sind die Voraussetzungen des wirksamen Yfiderrufs eines Geständnisses erfüllt (§ 290 ZFO); es bedarf daher keiner Prüfung, ob es sich bei dem ursprünglichen Vortrag tatsächlich um ein Geständnis und bei dem späteren um einen Widerruf und nicht nur um die Ergänzung eines ungenauen oder unvollständigen Vortrags gehandelt hatte» tragen worden und bei seinem Tode am 0» 0000P 1964 noch als Eigentümer der verkauften Farzellen eingetragen gewesen» Die Wohnungsbaukreditanstalt sei erst am (o 0HP 1964 Eigentümerin geworden» Die Ersitzung stelle einen originären Eigentumserwerb dar» Da Ernst Friedrich ABU das Eigentum also nicht auf Grund des Testaments und des AuseinanderSetzungsvertrags erworben habe? die das väterliche Testament ihm als Vermächtnisnehmer auf erlegt habe» Seine Verpflichtung aus dem Vermächtnis habe nur erfüllt werden können und sollen? wenn die Erben ihrer Verpflichtung auf Grund des Vermächtnisses ihm gegenüber naehgekommen wären» Das hätten sie aber nicht getan? weil sie das Eigentum nicht auf ihn übertragen hätten» Zweifeisfrei habe der bloBe Eigenbesitz für Ernst Friedrich A009 keine Verpflichtung begründen können? als Ernst Friedrich AM00 kraft-Ersitzung im 00H0 1964 Eigentümer geworden sei» Die Frage sei mit Sicherheit zu verneinen» Wenn aber der Anspruch aus dem Vermächtnis frühestens im 0BBP 1964 entstanden sein könne? harnach können sich die Beklagten nicht auf den behaupteten Mangel des Ubertragungsgeschäfte berufen, das zwisehen dem Rechtsvorgänger der Beklagten und den Mit erben ira Jahre 1934 vorgenommen v/orden ist» der Auseinander-setzungsvertrag habe nicht durch, nachträgliche Abreden dahin abgeändert v/erden können, daß das Vermächtnis in Kraft bleiben solle» has ist richtig, aber unerhebliche Das Berufungsgericht folgert aus dem Gespräch, das nach seinen Feststellungen der Unterzeichnung des Vertrages nachgehend zwischen August und Ernst Friedrich ge führt wurde, nicht, daß der Vortrag geändert worden sei, es entnimmt dem Gespräch vielmehr ein Anzeichen dafür, daß der testamentarische Vermächtnisanspruch der Miterben durch den Vertrag nicht abbedungen worden sei» Das zeigt keinen Rechtsfehler»
I Nachschlagewerlcs ja BGHZs nein BGB § 2163 Zur Frage, wann ein Ereignis uin der Person des Bedachten oder Beschwerten eintritt11» ZPO § 286 E Zar Frage, wann aus dem Prozeßverlauf angenommen werden kann, auf die Vernehmung eines Zeugen sei seitens der diese Vernehmung beantragenden Partei stillschweigend verzichtet wordene BGH, ürto vo 9o Januar 1969 - III ZR 174/66 - OLG Schleswig LG Itzehoe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 174/66 URTEIL Verkündet am 9» Januar 1969 Sehoriiip Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit der Ehefrau Anne in G 2o der Ehefrau Erna in GaflB, Hei Beklagten und Revisionsklägerinnen9 - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt den Steuerberater Otto in MBBBpI®®? Höfl|p in seiner als Testamentsvollstrecker für den Rachlaß des am 1963 verstorbenen August Wilhelm Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt Br - 2 Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Dagendarm sowie der Bundesrichter Dro Kreft, Dr<> Beyer, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts -inv Sohle swig vom 80 Juli 1966 wird zurückgewi esen«, Die Beklagten tragen die Kosten der Revision Je zur Hälfteo Von Rechts wegen AmBBo 1932 verstarb der Landwirt Hinrich Gottlieb P in Ga^BHBo Er hinterließ ein Testament vom 5o März 1928o Darin sind seine fünf Kinder zu Erben eingesetzte Weiter ist bestimmt, den Kindern Emil, August, Dorothea und Bertha sollten Je lo000 Goldmark als Erbanspruch ausbezahlt werden, während der Sohn Ernst Friedrich die landstelle unter gev/issen Bedingungen erhalten sollteo Im letzten Absatz des Testamentes heißt es s "Sollte mein Sohn Ernst Land zu Bau- oder Siedlung s zwecken verkaufen, so soll er den anderen Kindern auf Je 1000 M des Kaufpreises 50 M für jedes Kind abgeben» Mit dem Tode meines Sohnes Ernst wird diese Verpflichtung hinfällig»11 her Miterbe August Wilhelm A9HP verstarb ani|. ^9 49 1963 o Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über seinen Nachlaß« Die Beklagten sind Erben des am tober 1964 verstorbenen Sohnes des Erblassers Ernst Friedrich Am 6o März 1934 schlossen die Erben des Hinrich Gottlieb A(p vor dem Notar Br9HH9 zu 3?4HH9P im Hause der Witwe Se9HV~-W in Ga^HH) einen Erbauseinandersetzungsvertrag» Danach erhielt Ernst Friedrich Afl|9 von seinen Miterben deren "Eigentumsantei-lefJ an dem Grundvermögen nebst den landwirtschaftlichen Geräten sowie lebendem und totem Inventar übertragene In der Einleitung der Vertragsurkunde heißt es» daß der Erbauseinandersetzungsvertrag zur Regelung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche geschlossen werde? wie sie sich aus dem Testament des Hinrich Gottlieb A9R9 und aus dem Gesetz ergeben könnten» Eine Bestimmung für den Fall des Verkaufs von Land zu Bau- oder Siedlungszwecken enthält der Vertrag nicht« Am 28» Oktober 1958 verkaufte Ernst Friedrich m-99 von der Hof stelle ein Flurstück von 1 ? 2940 ha an die Gemeinde Ga999° Br erwarb später Ersatzland in Größe von 1? 1032 ha» Durch Vertrag vom 9° 9HHP 1963 verkaufte er ferner ein Flurstück von etwa 5 ha Größe zu einem Qua-dratmeterpreis von 20 DM an die Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-Holstein» Die Käuferin beabsichtigt ? auf dem Gelände Wohnhäuser zu errichten» Der Kläger verlangt als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des August Wilhelm die im letzten Ab- satz des Testamentes des Hinrich Gottlieb Abestimmte Ausglcichszahlungo Er hat die Porderung auf einen Teil des den Miterben nach seiner Auffassung zustehenden Anteils an dem Erlös aus den Landverkäufen beschränkt und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am®, flHHP 1963 verstorbenen August Wilhelm 6 c 100 DM nebst Zinsen zu zahlen •• Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen» Sie haben geltend gemachts Das im Testament vom 5° März 1928 unter einer auf-schiebenden Bedingung angeordnete Vermächtnis sei 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam gewordeno Im Übrigen hätten sich die Erben in dem Vertrag vom 6o März 1934 endgültig über den Nachlaß auseinandergesetzto Den Verkauf von Land gemäß dem Vertrage vom 28» Oktober 1958 habe die Gemeinde Ga®PPP im öffentlichen Interesse gefordert; für den Pall der Ablehnung der Veräußerung habe sie ein Enteignungsverfahren angedroht* Der Kläger hat erwidert z Der Erbauseinandersetzungsvertrag stehe der Geltendmachung des Klageanspruchs nicht entgegenö Die Erben hätten bei Abschluß des Vertrages eine Regelung der Verraächtnisansprüche nicht in Erwägung gezogen und nicht gewollte Damals hätten Landverkäufe nicht in Aussicht gestandene Das Landgericht hat die Klage abgewiesen„ Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers der um 9oOOO DM nebst Zinsen erhöhten Klage stattgegebeno Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter» Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisenc Das Berufungsgericht hält die Beklagten nicht für verpflichtet, von dem Erlös des Grundstücksverkaufs an die Gemeinde Garstedt etwas herauszuzahlen• Es hält aber den Klaganspruch deshalb für begründet, weil die Erben des August Wilhelm auf Grund des letzten Absatzes des Testamentes des Hinrich Gottlieb A^Hfe ei-nen Anteil am Erlöse des zweiten Grundstücksverkaufes fordern könnten o Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg» I. ' ■’ Das aufschiebend bedingte Vermächtnis, das den Geschwistern des Ernst Friedrich App^ durch die genannte testamentarische Anordnung zugewendet ist, hat seine Wirksamkeit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 2162 Abs« 1 BGB deshalb verloren, weil der zweite landverkauf am fpl fHHB 1963, also mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Erblassers Hinrich Gottlieb A^-QPP, vorgenommen wurde» Dem Berufungsgericht ist viel- I I mehr dahin zu folgen? daß das Vermächtnis gemäß § 2163 Ab3o 1 Nr» 1 BGB weiter wirksam geblieben isto Denn es ist für den Pall angeordnet? daß ein bestimmtes Ereignis in der Person des Beschwerten eintritt? der zur Zeit des Erbfalls gelebt hat«. Ein solches Ereignis kann nicht nur ein Geschehnis sein? das den Beschwerten oder Bedachten unabhängig von dessen Willen trifft? wie etwa Erwerbsunfähigkeit oder Tod; es kann auch auf der Willensentschließung des Betreffenden selbst beruhen? wie ZoBo im Palle der Wiederverheix’atungo Bas ist allgemein anerkannte Bas Ereignis muß auch nicht den Beschwerten oder Bedachten unmittelbar in seiner Stellung als Person berühren? wie es in den angeführten Beispielsfällen zutriffto Es genügt? wenn die vermögensrechtliche Stellung des Beschwerten oder Bedachten betroffen wird? sei es durch ein von seinem Willen unabhängiges Ereignis? wie etwa im Palle des Konkurses? sei es durch einen vermögensrechtlichen Vorgang? der auf dem Willen des Beschwerten oder Bedachten beruhte Bie Zweifel? zu denen die Passung des § 2163 Abs» 1 Nr» 1 wie die des weitgehend gleichlautenden § 2109 Abs <> 1 Hr, 1 BGB Anlaß gegeben und auf die das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat? erfassen nicht die hier wesentlichen prägen? ob § 2163 Abs, 1 Hr, 1 BGB auch dann anwendbar ist, wenn das den Vermächtnisanfall bedingende Ereignis auf eigenem Handeln des Beschwerten oder Bedachten beruht und nicht unmittelbar dessen Person? sondern dessen Vermögen berührt» Im Schrifttum ist betont? daß auch eigenes Handeln des Beschwerten oder Bedachten genügt (Staudinger BGB 11» Auf1» § 2109 Mn 4» BGB RGRK 11o Auflo § 2109 Anm» 7; vgl» weiter Soergel-Sie-bort BGB 9° Auf1«> § 2109 Anm„ 2; Planck BGB 4c Aufl» § 2109 Anm, 3 a? Palandt BGB 26» Auf!» § 2109 Anm» 1)» Es wird auch? soviel ersichtlich? nirgends die Ansicht vertreten? daß das Vermögen berührende Ereignisse nicht in Betracht kämen« In der Tat ist nicht einzusehen? warum der vermögensrechtliche Vorgang? der im Anfall eines Vermächtnisses liegt? nach dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall nicht mehr wie vorher durch eine vermögensrechtliche Handlung sollte herbeigeführt werden können? wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 2163 Abs* 1 Nr» 1 BGB vorliegen. Es ist kein Grund ersichtlich? der den Gesetzgeber hätte veranlassen können? unter einem Ereignis? das in der Person des Beschwerten oder Bedachten eintritt? nur ein Geschehnis zu verstehen? das die Persönlichkeit unmittelbar berührt« Ist z»B« die Nutzung von Vermögenswerten vermächtnisweise zugewendet mit der Bestimmung? daß die Nutzung auf einen anderen übergeht? wenn der Bedachte in Konkurs verfällt? dann besteht von der Sache her kein Grund? die Wirksamkeit der Bestimmung auf 30 Jahre seit dem Erbfall zu beschränken. Es kann gerade Sinn der Bestimmung sein? die Versorgung des Bedachten auf Lebenszeit sicherzustellen? wenn etwa derjenige? auf den die Nutzung mit dem Eintritt der Bedingung übergeht, kraft Gesetzes oder testamentarischer Anordnung verpflichtet ist? für den Unterhalt des ursprünglich Bedachten zu sorgeno Es kann daher der Revision nicht gefolgt werden? wenn sie die Anwendbarkeit des § 2163 Abs« 1 Nr« 1 BGB für die Bälle ausschließen will ? in denen das den Vermächtnisanfall auslösende Ereignis nur das Vermögen des Beschwerten oder Bedachten und nicht unmittelbar dessen Persönlichkeit berührt« II. Bas Berufungsgericht führt auss Der Vermächtnisanspruch sei durch den Auseinandersetzungsvertrag vom 6« März 1934 nicht ausgeschlossen» Die Vertragsbestim- rnung, daß die Auseinandersetzung zur Regelung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche der Erben erfolge, wie sie sich aus dem Testament und dem Gesetz ergeben könnten9 gehöre allerdings zu dem Inhalt der eigentlichen Vereinbarungen,ob-v;ohl sie.nur in der Einleitung zu dem Vertrag enthalten sei* Eie Klausel sei auch eindeutig und daher keiner Auslegung fähig» Sie besage ihrem Wortlaut und Sinn nach, daß durch die vereinbarte Auseinandersetzung sämtliche Ansprüche der Erben gegeneinander grundsätzlich ausgeglichen sein sollten»Gleichv/ohl stehe dem Kläger der Beweis seiner Behauptung offen, daß die Vertragsschließenden etwas anderes gewollt hätten, als in der Präambel des Vertrages eindeutig zu dem Ausdruck komme» Es sei anerkannter Rechtsgrundsatz , daß der Wille Vertragsschließender als Inhalt ihrer Erklärungen auch dann gelte, wenn die Erklärungen objektiv eine andere Bedeutung hätten» Entscheidend sei der übereinstimmende wirkliche Wille aller Beteiligten» Eas Berufungsgericht hält auf Grund seiner Beweisaufnahme für erwiesen,daß die Beteiligten beim Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages die im Testament für den Rail des Eandverkaufs zu Bau- und Siedlungszweeken eingeräuraten Vermächtnisansprüche nicht haben ausschließen wollen» Eas greift die Revision ohne Erfolg an» Es ist ihr einzuräumen, daß sich an der Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen,die die Vorgänge beim Vertragsabschluß betreffen j> schon deshalb Zweifel ergeben mußten, weil die bekundeten Vorgänge mehr als 30 Jahre zurückliegen, und daß wichtige Zeugen ein starkes persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits deshalb haben, weil ihnen oder ihren Angehörigen das streitige Vermächtnis ebenfalls zugute kommen kann» Weiter ist es richtig, daß nicht alle Zeugenaussagen widerspruchsfrei sind» Eas alles hat das - 9 ~ Berufungsgericht jedoch gewürdigt» Entgegen der Ansicht der Revision mußte es auf Grund dessen, daß die Angaben über die Vorgänge beim Abschluß des Auseinandersetzungs-Vertrages weitgehend übereinstimmen, nicht zu dem Ergebnis gelangcn9 die Aussagen seien unrichtige Wohl kann die Übereinstimmung von Zeugenaussagen je nach der Lage des Balles die Vermutung nahelegen«, sie beruhe auf - gewollter oder ungewollter - gegenseitiger Beeinflussung0 Aber selbst wenn die Übereinstimmung darauf zurückzuführen wäre* daß die interessierten Verwandten über die Angelegenheit miteinander gesprochen haben,folgt daraus nicht* daß die übereinstimmenden Angaben im Ergebnis unrichtig sind* Wird über einen Vorgang nach längerer Zeit zwischen daran Beteiligten gesprochen«, so ist es nichts Ungewöhnliches, daß der eine sich erinnert oder zu ex*izmern glaubt, es habe sich so zugetragen, wie der andere es darstellt„ Deshalb kann aus der Übereinstimmung mehrerer Aussagen zwar ein Zweifel daran begründet werden, ob allen Aussagen echte Erinnerung zugrunde liegt» Es muß aber nicht, wie die Revision will, gefolgert wer den, die Aussagen seien in ihrer Gesamtheit wertlos» Es liegt kein Rechtsfeh-, ler darin, daß das Berufungsgericht in dem festgestellten Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein betrügerisches Komplott der Zeugen gefunden hat» Die Erinnerung an einen wichtigen und aus dem Rahmen des Alltäglichen fallenden Vorgang, wie ihn ein Auseinandersetzungsvertrag insbesondere in Kreisen der.landwirtschaftlichen Bevölkerung darstellt, kann auch hinsichtlich von Einzelheiten selbst nach sehr langer Zeit noch vorhanden und zuverlässig sein, insbesondere dann, wenn es sieh um Wahrnehmungen junger Menschen handelt» Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Präge, ob den Aussagen der interessierten Zeugen über die Vorgänge beim Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages gefolgt werden kann, das 10 - Für und Wider eingehend abgewogen» Es hat berücksichtigt, daß die Zeuginnen Anna V® und Melitta Hfl) über ihre Besuche bei dem Bevollmächtigten des Klägers, dem Hechtsanwalt Br» StH^ in unrichtige Angaben gemacht haben. Es gründet seine Überzeugung nicht nur auf die Zeugenaussagen, sondern auch auf weitere Umstände o Seine Feststellung, die Miterben hätten keinen ersichtlichen Anlaß gehabt, auf die Vermächtnisansprüche zu verzichten, wird von der Revision nicht angegriffen» Biese Feststellung begründet nach der Lebenserfahrung eine starke tatsächliche Vermutung dafür, daß weder die Miterben einen solchen Verzicht erklären wollten, noch Ernst AfBM mit einem solchen Verzicht rechnete 0 Es ist daher aus Rechtogründen nicht zu beanstanden,wenn das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, die Beteiligten hätten die wirkliche Bedeutung der vom No-✓ tar nicht in die eigentlichen Vertragsbestimmungen eingegliederten, sondern in die Präambel aufgenommenen Ausschlußklausel nicht erkannt0 Unbegründet ist die Rüge der Revision, Rechtsanwalt Bro Std^B hätte entsprechend dem Antrag der Beklagten als Zeuge darüber vernommen werden müssen,daß die Zeugin RflP ihm bei ihrem Besuch Anfang Oktober 1965 erklärt habe, es sei bei der Auseinandersetzungsverhandlung 1954 vom Übernehmer kein Wort über den Fall eines Grundstücksverkaufs gesprochen worden, auch nicht im Anschluß an die eigentliche Verhandlung» Rechtsanwalt Br» war bei der Vernehmung der Zeugin vor dem Oberlandcsgericht am 11» März 1966 zugegen» Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hielt er der Zeugin vor, nach seinen Notizen (über ihre Vorsprache bei ihm) habe sie gesagt, über den letzten Satz des Testaments (landverkauf) sei bei den Verhandlungen nicht L gesprochen worden»her Antrag auf die Vernehmung Dr»StpBH ist zwar im Anschluß an die Bewei sauf nähme vom 11» März 1966 gestellt worden, die Beklagten sind aber auf diesen Antrag nach dem Inhalt der Gerichtsakten nicht zurückge-kommen3 obwohl das Berufungsgericht ihn in seinem folgenden Beweisbesehluß vom 25 • März 1966 unberücksichtigt ließ und u»a» die Beeidigung der Zeugin Yp auf ihre Aussage vom 11 o Marz 1966 anordnete P obwohl Rechtsanwalt Dr» Stbei der weiteren Bewei sauf nähme am 6» Juni 1966 - wie auch die Zeugin - wiederum zu gegen war und obwohl der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Schriftsatz vom 22 o Juni 1966* in dem er die Glaubwürdigkeit der Zeugin mit ausführlichen Darlegungen anzweifelteP die Vorhalte im einzelnen anführteP die Rechtsanwalt Dr» 3t^|p der Zeugin am 11» März 1966 gemacht hatte» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen,, die Beklagten legten keinen Wert mehr auf die Vernehmung des Rechtsanwalts Br» StppB; sie hätten damit stillschweigend auf die Durchführung des Be-weisantrages verzichtet» Das muß um so mehr gelten«, als es von vornherein als unwahrscheinlich angesehen werden mußteP Rechtsanwalt Dr» Stp|p werde aus dem Gedächtnis mehr über Einzelheiten seines Gesprächs mit der Zeugin aussagen können«, als er ihr auf Grund seiner Notizen vox'~ gehalten hatte P und die Beklagten nichts vorgetragen haben p was gegen diese Erwartung sprechen könnte» Wenn die Beklagten in dieser läge weiterhin auf eine förmliche Vernehmung Dr» StflHP Wert legtenP wäre es ihre Sache gewesen«, dies gegenüber dem Gericht durch eine entsprechende Erklärung klarzusteilen» Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung des § 288 ZPO deshalb«, weil der Kläger im Schriftsatz vom 20» Oktober 1965 hatte vortragen las- - 12 sen, über den Pall eines späteren Verkaufs von Bauland sei bei der Auseinandersetzungsverhandlung kein Wort gesprochen worden, und in diesem Vortrag ein gerichtliches Geständnis liege, das nur unter besonderem hier nicht vorliegenden Umständen hätte v/iderrufen werden können» Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweis-aufnahme entgegen diesem Vortrag zu der Überzeugung gelangt, der Übernehmer Ernst Friedrich habe nach dem Abschluß der Verhandlungen zu dem Ausdruck gebracht, daß seine Miterben im Falle eines landverkaufs einen Anteil am Ex*lös erhalten sollten» Der Kläger, als Testamentsvollstrecker Partei kraft Amtes, besaß von den Verhandlungen kein eigenes Y/issen» Y/enn er den ursprünglichen Vortrag geändert und die Beweisaufnähme die Richtigkeit des späteren Vortrages ergeben hat, so spricht eine hinreichend starke Vermutung dafür, daß der ursprüngliche Vortrag auf Irrtum beruht hatte» Damit sind die Voraussetzungen des wirksamen Yfiderrufs eines Geständnisses erfüllt (§ 290 ZFO); es bedarf daher keiner Prüfung, ob es sich bei dem ursprünglichen Vortrag tatsächlich um ein Geständnis und bei dem späteren um einen Widerruf und nicht nur um die Ergänzung eines ungenauen oder unvollständigen Vortrags gehandelt hatte» III o Die Revision rügt weiterhin folgendes als übex'-sehens Der Auseinandersetzungsvertrag habe nach § 4 des Gesetzes über die Aufschließung von Y/ohnsiedlungs-gebieten vom 22». September 1933 (RGBl I 659) oder nach § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15» März 1918 (RGBl 123) behördlicher Genehmigung bedurft» Eine etwa erteilte Genehmigung betreffe nur den schriftlich niedergeleg- -13- ten Vertrag ;> nicht aber den von den Beteiligten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gewollten?vom l/oi’tlaut abweichenden Vertragsinhalto Danach habe weder ein wirksames Verpflichtungsgeschäft noch eine wiidc-same Auflassung Vorgelegen» Ernst Friedrich AflBP sei nicht durch Vertrag? wohl aber durch Ersitzung nach § 900 Abs« 1 BOB Eigentümer der Landstelle geworden»Er sei am 0» 1934 als Eigentümer im Grundbuch einge- tragen worden und bei seinem Tode am 0» 0000P 1964 noch als Eigentümer der verkauften Farzellen eingetragen gewesen» Die Wohnungsbaukreditanstalt sei erst am (o 0HP 1964 Eigentümerin geworden» Die Ersitzung stelle einen originären Eigentumserwerb dar» Da Ernst Friedrich ABU das Eigentum also nicht auf Grund des Testaments und des AuseinanderSetzungsvertrags erworben habe? könne ihn auch nicht die Verpflichtung treffen? die das väterliche Testament ihm als Vermächtnisnehmer auf erlegt habe» Seine Verpflichtung aus dem Vermächtnis habe nur erfüllt werden können und sollen? wenn die Erben ihrer Verpflichtung auf Grund des Vermächtnisses ihm gegenüber naehgekommen wären» Das hätten sie aber nicht getan? weil sie das Eigentum nicht auf ihn übertragen hätten» Zweifeisfrei habe der bloBe Eigenbesitz für Ernst Friedrich A009 keine Verpflichtung begründen können? seinen Miterben einen Erlösanteil abzugeben» Die Frage könne sich deshalb nur dahin stellen?ob eine solche Verpflichtung mit dem Augenblick entstanden sei? als Ernst Friedrich AM00 kraft-Ersitzung im 00H0 1964 Eigentümer geworden sei» Die Frage sei mit Sicherheit zu verneinen» Wenn aber der Anspruch aus dem Vermächtnis frühestens im 0BBP 1964 entstanden sein könne? komme die Vorschrift des § 2163 Abs» 1 Satz 1 BGB nicht zu dem Zuge? weil sie nur ein Vermächtnis betreffe? das seit dem Erbfall 30 Jahre lang in Kraft gewesen sei» Sie könne? da der Erblasser amflo BB 1932 verstorben sei? nur auf ein Vermächtnis zutreffen ? das bis zirn^o SS 1962 Bestand gehabt habe0 Davon könne im vorliegenden Falle nicht die Rede sein0 Jeder Anspruch des Klägers müsse deshalb an der Vorschrift des § 2162 BGB scheitern« Diese Ausführungen verkennen in wesentlichen Funkten die Rechtslageo Sie scheitern bereits an folgendem? Es sind in den Vorinstanzen keine Tatsachen vorgetragen worden? die die durch § 891 Abs» 1 BGB begründete Vermutung entkräften könnten? nach der Ernst Friedlich AflBHP mit seiner Eintragung im Grundbuch tatsächlich Eigentümer der Landstelle geworden ist« Die rechtstheoretischen Ausführungen der Revision vermögen den erforderlichen Vortrag über die tatsächliche Abwicklung des Genehmigungsverfahrens nicht zu ersetzen und die Annahme nicht zwingend zu begründen? die Auflassung der Landstelle an Ernst Friedrich ABH^ seitens der Miterben sei nichtig? und zwar um so weniger? als Grundstücksgeschäfte unter nahen Verwandten (wie hier) nach § 2 der Bekanntmachung der Genehmigung nicht bedurften? auch nach deren § 3 die Frage? ob das Vermächtnis fortbestand oder nicht, für die Erteilung einer etwa erforderlichen Genehmigung durchaus unerheblich war und eine etwa erteilte Genehmigung schwerlich deshalb wirkungslos gewesen wäre? weil der wirkliche Wille der Vertragsparteien dem schriftlichen Vertragsinhalt in einem für die Genehmigung belanglosen Hebenpunkte nicht entsprach? weiter auch § 4 des Wohnsiedlungsgesetzes nach dessen § 1 Abs« 2 nur für Flächen galt? die zu Wohnsiedlungsgebieten erklärt waren <> i -15- harnach können sich die Beklagten nicht auf den behaupteten Mangel des Ubertragungsgeschäfte berufen, das zwisehen dem Rechtsvorgänger der Beklagten und den Mit erben ira Jahre 1934 vorgenommen v/orden ist» XV, hie Revision bringt weiter vor? der Auseinander-setzungsvertrag habe nicht durch, nachträgliche Abreden dahin abgeändert v/erden können, daß das Vermächtnis in Kraft bleiben solle» has ist richtig, aber unerhebliche Das Berufungsgericht folgert aus dem Gespräch, das nach seinen Feststellungen der Unterzeichnung des Vertrages nachgehend zwischen August und Ernst Friedrich ge führt wurde, nicht, daß der Vortrag geändert worden sei, es entnimmt dem Gespräch vielmehr ein Anzeichen dafür, daß der testamentarische Vermächtnisanspruch der Miterben durch den Vertrag nicht abbedungen worden sei» Das zeigt keinen Rechtsfehler» Danach ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuv;eisen0 Die Kostenontscheidung beruht auf §§ 97, 100 ZPOo Dr* Pagendarm Dr» Kreft Dr» Beyer Gähtgens Keßler