Da die Poststelle keine Rentcnmarkcn vorrätig und die Abrechnung für die ausgegobenon Marken bereits abgeschlossen gehabt habe, sei ihr auf der Poststelle erklärt worden, sie könne Rentenmarken auch noch Anfang des Jahres 1959 kaufen und entwerten lassen, ohne daß ihr dadurch ein Nachteil entstehe« Das Berufungsgericht war jedoch von der Zuverlässigkeit dieser Angaben nicht überzeugt und führte u.a. aus: "Die Klägerin hat zwar ausgesagt, daß sic im Januar 1959 den Bürgermeister nach dessen Aufforderung mit ihren Unterlagen aufge-sucht und daß der Bürgermeister nach Überprüfung der Unterlagen gesagt habe, sie habe genug geklebt» Andererseits fiel auf, daß sie nichts davon wußte, daß noch im Jahre 1958 festgostollt wurde, daß ihre Aufrechnungsboscheinigung Nr» 1 gefehlt hat und daß sie vom Bürgermeister sehr wahrscheinlich aus Anlaß des Eingangs der fohlenden Aufrochnungsbocchcinigung aufgefordert wurde, ihre Unterlagen bei ihm vorbeizubringon'J Die Klägerin hat auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil am 1. Zur Begründung hat sie vorgebracht: In der mündlichen Verhandlung vor dom Oborlandosgericht am 13* Januar 1964 sc^ ihr die Frage vorgolcgt worden, warum man sich im Jahre 1958 auf dem Bürgermeisteramt mit ihren Aufrechnungsbe-schoinigungen befaßt habe» Darauf habe sie erwidert, sie habe keine Erinnerung daran, daß 1958 auf dem Bürgermeisteramt festgestellt worden sei, daß die Aufrcchnungs-boschcinigung Nr» 1 gefohlt habe» Anfang Februar 1964 habe sie in alten Rechnungen nachgekramt, die unsortiert in einer Schublade abgelegt gewesen seien» Daboi habe sie die Durchschrift eines Schreibens der LVA vom 11» Dezember 1958 über die Erneuerung der Quittungskarte Nr» 1 sowie eine Rechnung des Krankenhauses GfllHHI vom 8» Februar I960 gefunden» Die Aussage der Klägerin, daß sie keine Erinnerung daran habe, daß 1958 auf dem Bürgermeisteramt festgestellt worden sei, daß die Aufrochnungsbescheinigung Nr«, 1 fehle, sei demnach richtig gewesen» Wenn die bereits 66 Jahre alte Klägerin nicht sofort das Jahr 1956 genannt habe, könne daraus kein nachteiliger Schluß gezogen werden» Y/enn die Urkunde vom 11»Dezember 1958 dem Gericht zur Entscheidung Vorgelegen hätte, wäre das Urteil daher zu einem anderen Ergebnis gekommen» Die vom Senat gezogene weitere Folgerung, daß dio Klägerin vom Bürgermeister sehr wahrscheinlich aus Anlaß dos Eingangs der fohlenden Aufrechnungsbc-schoinigung aufgofordert worden sei, ihre Unterlagen bei ihm vorbeizubringon, entfalle damit ebenfalls» Es sieht weiter in dem Schreiben der BandosvorSicherungsanstalt vom 11, Dezember 1958, das an die beklagte Gemeinde gerichtet war und dessen Abschrift die Klägerin nach ihrem Vortrag nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß gefunden hat, eine die Y/i oder auf nähme rechtfertigende Urkunde im Sinne des § 580 Ziff, 7 b ZPOfund kommt daher auch im zweiten Verfahronsabschnitt zu einem der Klägerin günstigen Ergebnis, Endlich gelangt es im dritten Abschnitt auf Grund seiner neuen Bev/e is auf nähme in Abweichung von dem früheren Urteil dazu, der Klage stattzugeben , sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin ihre Papiere nicht früher durchgesehcn / habe; es sei schon im vorangegangenen Verfahren klar geworden, daß es auf das Motiv zur Rücksprache (der Klägerin mit dem Bürgermeister im Januar 1959) ankam« Das Berufungsgericht stellt indessen fest, daß die Frage der Aufrechnungsboscheinigung Nr« 1 und deren Fehlen erstmals in Senatstermin vom 13o Januar 1964 zur Sprache gokonmen und für die Klägerin überraschend gewesen sei«, Es glaubt der Klägerin deshalb, daß sie von der Existenz der Urkunde bei ihrer Vernehmung nichts gewußt habe«, Es hält daher ein Verschulden der Klägerin an der späten Auffindung und Benutzung der Urkunde nicht für gegeben0 Das Z3igt keinen Rechtsfehler* Wohl ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, nach allgemeiner Ansicht ein strenger Maßstab anzulegen«, Indessen hat es das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht nicht als Verschulden angercchnct, daß sie nicht vor der Verhandlung vom 13o Januar 1964 auf den Gedanken gekommen ist, cs könne auf die Mitteilung der Landesversicherungsanstalt ankommen, und diese Mitteilung gesucht hat« dos § 561 ZPO, nach der neue Tatsachen im Revisionsverfahren grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, nicht von der Möglichkeit, den Restitutionsgrund durch Revision geltend zu machen0 Allerdings ist diese Möglichkeit von der Rechtsprechung in gewissem Umfang aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkoit eröffnet worden (BGHZ 3, 65 = LM Nr» 1 a zu § 580 mit Anm» Conrad)» Aber gerade für den hier vorliegenden Pall dos § 580 Ziff 7 b ZPO besteht - anders als in den Pallen dos § 580 Ziff 1 -7a ZPO - die Möglichkeit, in der Revisionsinstanz entgegen § 561 ZPO neues Vorbringen geltend zu machen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in Ausnahme-fällen und insbesondere dann nicht, wenn das Urteil des Rovisionsgerichts den Rechtsstreit beendet (BGHZ 5? Es kann daher zu dem mindesten kein prozessuales Verschulden darin gesehen werden, daß die Klägerin versucht hat, die Urkunden im Wege des Restitutionsverfahrens und nicht durch die Revision im früheren Vorfahren geltend zu machen» Die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Reotitutionsklagc sind gegeben,wie auch die Revision nicht answeifolt» Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Klage als zulässig angesehen» Urkunden sind nur in Verbindung mit dem im Vorprozoß vorgotragenen Prozeßstoff zu würdigen« Auf Urkunden, die nur in Verbindung mit anderen im Vorprozeß nicht vorgebrachten Beweismitteln zu einer für den Restitutionskläger günstigen Entscheidung führen können, kann die Rcstitutionsklage nicht gestützt werden« Sie ist daher nicht begründet, wenn sie lediglich Anlaß geben kann, zur weiteren Klärung des Sachverhalts im Vorprozeß noch nicht benannte Zeugen und Sachverständige oder bereits gehörte nochmals, aber zu einem neuen Boweisthema zu vernehmen ( RGZ 14, 329, 330$ BGHZ 6, 354; 31, 351, 356$ 38, 333 = DM Nr« 15 zu § 580 Ziff.7 b ZPO mit Anm« Johannsen)« Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus» Das Urteil dos Berufungsgerichts im Restitutionsvorfahr on führt auos Im Vorprozeß sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Klägerin wesentlich darauf abgcstollt worden, daß sie nicht gov/ußt habe, daß roch im Jahre 1958 feotgostollt worden sei, daß ihre Auf-rochnungsbcschoinigung Nr« 1 gefehlt habe« Die Feststellung im Vorprozoß, daß im Jahre 1958 das Fehlen der Bescheinigung im Zusammenhang mit dom damaligen Unfall dos Ehemannes der Klägerin festgostcllt worden sei, sei aber nicht richtig« Aus dem jetzt vorgelegten Schreiben der Landcsver3icherungsanstalt vom 11. Es sei deshalb nicht richtig gewesen, Schlüsse gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der Klägerin daraus horzuleiten, daß sie nichts davon wußte, daß im Jahre 1958 das Fohlen der Aufrechnungsbescheinigung im Zusammenhang mit dem Unfall ihres Ehemannes fest- t der Aussagen der Klägerin gesprochen habe, woggefallon<> Da schon Anfang des Jahres 1956 fcstgeotollt worden sei, daß die Auf-rcchnungobc3choinigung Nr» 1 fohlte, sei es auch verständlich, daß die Klägerin bei ihrer Vernehmung durch den Senat am 15» Januar 1964 nichts mehr davon wußte -als sic für smc überraschend danach gefragt wurde daß ihr die Aufrochnungsbeochoinigung Nr« 1 fehlte„ Das Berufungagericht ist, wie der Revision einzuräumen ist, zu seiner Ansicht Uber die mangelnde Zuverlässigkeit der Angaben der Klägerin auch deshalb gelangt, weil diese nach ihren Angaben am 13« Januar 1964 nichts davon wußte, daß der Grund der Aufforderung des Bürgermeisters der Eingang der Ersatz-Aufrochnungsboscheinigung gewesen seio Das Berufungsgericht hat aber auch der Klägerin zur Last gelegt, daß sie nichts davon gewußt habe, daß noch im Jahre 1958 das Pohlen der Aufrechnungs-beschoinigung festgostellt wurde«, Dieser Vorwurf war, wie sich aus der vorgelegten Urkunde ergibt, jedenfalls insofern unbegründet, als das Pehlen der Bescheinigung bereits im Jahre 1956 festgostellt worden war» Es kommt deshalb entscheidend auf die Präge an, ob das Berufungsgericht im Vorprozeß der Klage stattgogeben hätte, wenn es richtig davon ausgegangon wäre, daß das Pohlen der Aufrcchnungsbcschoinigung Nr» 1 bereits im Jahre 1956 festgostellt worden war und seither ein Antrag auf Ausstellung einer Ersatzboscheinigung lief, dessen Ergebnis die Zuschrift der Bandesvoroicherungsanitalt vom 11o Dezember 1958 war» Rechtsvorstoß vornag dio Revision jedoch in diesem Zusammenhang nicht aufzuaeigen» Insbesondere kann entgegen ihrer Ansicht nicht gesagt worden, das Berufungsgericht habe in seinem ersten Urteil nur darauf abgc-stollt, daß die Klägerin von Grund ihrer Vorsprache im Januar 1959 nichts gewußt habe» Dio im Rcstitutions-urteil vertretene Ansicht, im Vorverfahren sei die mangelnde Zuverlässigkeit der Angaben der Klägerin auch auf die irrtümliche Annahme gestützt worden, daß das Pehlen der Aufrechnungsbecchoinigung Nr» liierst 1958 entdeckt worden sei, wird durch die Passung des Beruf ungsurteils nahcgolegt und ist daher nicht zu beanstanden» Zutreffend ist der Hinweis der Revision, dio Urkunde müsse bowoioerheblich sein, um dio Voraussetzungen des § 580 Ziff» 7 b ZPO erfüllen zu können» Nach ständiger Rechtsprechung findet die Rostitutionsklage auf Grund dieser Bestimmung nicht statt, wenn die Urkunde nicht urkundcnbeweiolich verwertbar ist, wenn also nicht ihr Inhalt Beweis erbringt, sondern wenn etwa nur aus dem Umstand, daß sie existiert und im Besitze einer bestimmten Person gefunden wurde, Schlüsse gezogen werden sollen (BGHZ 38, 333, 340)» Hier sagt zwar, wie dar Revision zuzugoben ist, der Inhalt der Urkunde nichts über den unmittelbaren Strcitotoff aus» Er läßt nur Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Klägerin zu» Das gQiügt indessen. Unbegründet ist auch die filigc, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Schriftsatzes vom 29® Juni 1966 nicht beachtet, insbesondere nicht gewürdigt, daß über die Krankonhauskoston des Ehemannes der Klägerin erst im Dezember 1959 verhandelt worden sei und daß die Zeugin Thea (Tochter dor Klägerin) vor dem Landge- richt bekundet habe, ihre Mutter habe nichts davon gesagt, daß ihr schon früher beim Bürgermeister erklärt worden sei, die Marken würden ausreichen<> Das Berufungs-goricht geht im Restitutionsverfahren davon aus, daß im früheren Verfahren auf die mangelnde Zuverlässigkeit der Angaben der Klägerin nicht nur deshalb geschlossen worden sei, weil sie über den Grund ihrer Vorsprache beim Bürgermeister Anfang Januar 1959 keine zutreffenden Angaben gemacht habe, sondern auch deshalb, weil ihre Angaben hinsichtlich der Aufrochnungsbescheinigung als unrichtig erachtet wurden. geprüft hat, oh die Klägerin über den Grund ihrer Vor-spracho von Anfang Januar 1959 richtige Angaben gemacht hato Pie Sitzungsniederschrift des Landgerichts über die Vernehmung der Zeugin Schön vom 17o Mai 1963 gibt keine derartige Aussage wieder, wie im Schriftsatz vom 29 o Juni 1964 auf Grund einer Notiz des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten behauptet wird, sondern lautet an der entsprechenden Stolle: uWas meine Mutter sagte, als sie vom Bürgermeister kam, weiß ich nicht mehr"» 3» Auch die Rügen, die den dritten Verfahrensabschnitt betreffen, also die Y/ürdigung des Ergebnisses der neuen Verhandlung, greifen nicht durch» Entgegen der Ansicht der Revision ist es kein Widerspruch und damit kein Vorstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht die Zeugin für zuverlässig hält, trotzdem aber einer Angabe dieser Zeugin folgt» Pas Berufungsgericht hat seine Ansicht, warum es den Angaben der Zeugin über eine nach dem Unfall der Klägerin liegende Voroprache auf dom Bürgermeisteramt folgt, eingehend begründet» Soine Ausführungen lassen keinen Rochtsfehler erkennen»
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III-ZR-224Z6! URTEIL
in dem Rechtsstreit
der Gemeinde XJflHHBHHB Kreis SfllüHB vertreten durch den Bürgermeister,
Verkündet am
13p Juni 1966 Schcibl, Justiz-obersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Beklagten, Rcstitutionsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozoßbovollmächtigtcr: Rechtsanwalt Dr0
gegen
Frau Julie V/{
S
Gemeind0
Hausfrau^ Kreis S|
Klägerin, Restitutionsklägerin und Rovisionsbeklagte,
- Prozeß lrevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br
*“■ o
2
Dor HI» Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf dio mündliche Verhandlung vom 13» Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatsprüoidenton Dr« Pagendarm sowie der Bundosrichtor Dr„ Arndt«, Dr0 Hußla, Keßler und Dr« Reinhardt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats dos Oberlandesgorichts Stuttgart vom 24 o Juli 1964 wird zurückgewiesen«
Die Beklagto trägt die Kosten des Revisions-rechtszugeso
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin erlitt am 25» Juli 1959 einen Unfall und besieht deshalb von der Bandosvcrsicherungsanstalt Württemberg mit Wirkung vom 1. Juli 1959 an eine Rente wegen Berufounfähigkoit in Höhe von monatlich 7 «>80 DM«
Wenn sie in den Jahrai 1957 und 1958 statt insgesamt 7 jo 9 Monatsbeitrago zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet hätte, würde sie auf Grund der Übergangsbestimmung dos Artikels 2 § 42 des Gesetzes zur Neuregelung dos Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter vom 23« Februar 1957 (BGBl I, 45) eine bedeutend höhere Rente erhalten«
Die Klägerin hat vorgetragen: Ende dc3 Jahres 1958 habe sic auf der Poststelle '.in Uji^H^HHHB Renten-
marken für das Jahr 1958 kaufen und anschließend beim Bürgermeisteramt entwerten lassen wollen«
Da die Poststelle keine Rentcnmarkcn vorrätig und die Abrechnung für die ausgegobenon Marken bereits abgeschlossen gehabt habe, sei ihr auf der Poststelle erklärt worden, sie könne Rentenmarken auch noch Anfang des Jahres 1959 kaufen und entwerten lassen, ohne daß ihr dadurch ein Nachteil entstehe«
In den ersten Tagen des Jahres 1959 sei sie in anderer Angelegenheit auf das Bürgermeisteramt gekommen 0 Der damalige - inzwischen verstorbene - Bürgermeister IrlflHH habe sic unvermittelt auf ihre Rente angesprochen mit den Worten: "Wie sieht es eigentlich mit Deiner Rente aus ? Bring mir nur Deine Aufrochnungsbeschcinigungcn einmal her, damit ich mir das ansohen kann”» Sie sei der Aufforderung nachgekommeno Boi der Überprüfung der Aufrechnungsbcscheinigungon habe ihr der Bürgermeister erklärt, es stehe fest, daß 60 Monatsboiträge geklebt seieno Er habe die Sache zwei- oder dreimal nachge-rcchnct und sei immer wieder zu dem gleichen Ergebnis gelangt» Er habe ausdrücklich gesagt, sic brauche nichts mehr zu kleben, zur Invalidität reiche es aus» Die Bedenken der Klägerin, daß sie dann aber nicht dastoho und nichts bekomme, habe der Bürgermeister ausgeräumt, seine Antv/ort wiederholt und angefügt, wenn sio wolle, könne sie noch einige Marken kleben, dies schade nühts«
Die Auskunft sei falsch gewesen« Es hätten noch neun Marken gefehlt, die 3ic anfangs dos Jahres 1959 noch hätte nachentrichten können und auch nachentrichtet hätte, wenn der Bürgermeister nicht erklärt hätte, sie brauche keine mehr zu kleben« Die monatliche Mindostrcnto
hätte vor dem 1. Januar 1961 76 DM, ah 1. Januar 1961 79 DM und ab 1, Januar 1962 81,90 DM betragen. Der Schaden betrage demnach:
Vom lo Juli 1959 bis 51. Dezember I960
18 Monate zu je 76o- DM............... 1 368,— DM
von lo Januar 1961 bis 31» Dezember 1961
12 Monate zu je 79 DMo oooooooooooooo 948,—— DM
vom lo Januar 1962 bis 31«. März 1963
15 Monate zu je 81,90 DM.......»,...,, 1 228050 DM
3 544,50 DM
•/o erhaltene Rente, 45 Monate zu je
7,80 DM............................. ......251j5Ö-2BL
3 193,— DM
Ab 1. April 1963 betrage der Schaden monatlich 81,90 DM o/o 7,80 DM = 74,10 DM.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 3 193 DM und ab 1. April 1963 eine monatliche Rente von 74,10 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß der frühere Bürgermeister M(H| der Klägerin eine falsche Auskunft erteilt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist durch das Urteil des Oberlandos-gcrichto Stuttgart vom 16. Januar 1964 zurückgev/iosen worden. Die Klägerin hatte, als Partei vernommen, die Klagobehauptungcn über die von Bürgermeister Mfl|B| gegebene Auskunft bestätigt. Das Berufungsgericht war jedoch von der Zuverlässigkeit dieser Angaben nicht überzeugt und führte u.a. aus: "Die Klägerin hat zwar ausgesagt, daß sic im Januar 1959 den Bürgermeister
nach dessen Aufforderung mit ihren Unterlagen aufge-sucht und daß der Bürgermeister nach Überprüfung der Unterlagen gesagt habe, sie habe genug geklebt» Andererseits fiel auf, daß sie nichts davon wußte, daß noch im Jahre 1958 festgostollt wurde, daß ihre Aufrechnungsboscheinigung Nr» 1 gefehlt hat und daß sie vom Bürgermeister sehr wahrscheinlich aus Anlaß des Eingangs der fohlenden Aufrochnungsbocchcinigung aufgefordert wurde, ihre Unterlagen bei ihm vorbeizubringon'J Die Klägerin hat auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil am 1. Juni 1964 verzichtet» Mit Schriftsatz vom 27* Mai 1964 - beim Berufungsgericht am 1» Juni 1964 oingolaufon und am 5» Juni 1964 zugostollt - hat sie Restitutionsklage erhoben mit dem Antrag, das Urteil vom 16» Januar 1964 auf zuhoben und nach den Klageanträgen zu erkennen»
Zur Begründung hat sie vorgebracht: In der mündlichen Verhandlung vor dom Oborlandosgericht am 13* Januar 1964 sc^ ihr die Frage vorgolcgt worden, warum man sich im Jahre 1958 auf dem Bürgermeisteramt mit ihren Aufrechnungsbe-schoinigungen befaßt habe» Darauf habe sie erwidert, sie habe keine Erinnerung daran, daß 1958 auf dem Bürgermeisteramt festgestellt worden sei, daß die Aufrcchnungs-boschcinigung Nr» 1 gefohlt habe» Anfang Februar 1964 habe sie in alten Rechnungen nachgekramt, die unsortiert in einer Schublade abgelegt gewesen seien» Daboi habe sie die Durchschrift eines Schreibens der LVA vom 11» Dezember 1958 über die Erneuerung der Quittungskarte Nr» 1 sowie eine Rechnung des Krankenhauses GfllHHI vom 8» Februar I960 gefunden»
Aus dem Schreiben der LVA ergebe sich, daß bereits am 29* Februar 1956 der Antrag gestellt worden sei, die verloren gegangene Quittung3kartc Hr» 1 zu erneuern»
f
Daraus sei zu entnehmen-, daß das Pehlen der Aufrechnungo-beschcinigung Nr» 1 nicht im Dezember 1958-, sondern fast drei Jahre vorher festgestollt worden sei. Die Aussage der Klägerin, daß sie keine Erinnerung daran habe, daß 1958 auf dem Bürgermeisteramt festgestellt worden sei, daß die Aufrochnungsbescheinigung Nr«, 1 fehle, sei demnach richtig gewesen» Wenn die bereits 66 Jahre alte Klägerin nicht sofort das Jahr 1956 genannt habe, könne daraus kein nachteiliger Schluß gezogen werden» Y/enn die Urkunde vom 11»Dezember 1958 dem Gericht zur Entscheidung Vorgelegen hätte, wäre das Urteil daher zu einem anderen Ergebnis gekommen» Die vom Senat gezogene weitere Folgerung, daß dio Klägerin vom Bürgermeister sehr wahrscheinlich aus Anlaß dos Eingangs der fohlenden Aufrechnungsbc-schoinigung aufgofordert worden sei, ihre Unterlagen bei ihm vorbeizubringon, entfalle damit ebenfalls»
Aus der Rechnung des Krankenhauses CrflHHB vom 8. Februar I960 ergebe sich, daß der Ehemann der Klägerin vom 4o bis 14» Oktober 1958 im Krankenhaus untergebracht gewesen sei» V/egen der Kootenübcrnahmo seien dann mit dem Kreisv/ohlfahrtsamt Gj®^ Verhandlungen
geführt worden» In diesem Zusammenhang sei die Klägerin Anfang Januar 1959 auf dem Bürgermeisteramt der Beklagten gewesen»
Es handele sich demnach um nachträglich aufgefundene Urkunden, weshalb die Restitutionsklage zulässig sei» Die im Berufungstermin an die Klägerin gerichtete Frage, warum man sich im Jahre 1958 auf dem Bürgermeisteramt mit ihren Aufrechnungsbescheinigungen befaßt habe, sei für sie ganz neu gewesen» Während des Rechtsstreites im ersten und zweiten Rechtszug sei
die Erheblichkeit des Bescheides dor LVA vom 11» Dezember 1958 ganz fern gelegen, weil es nur um die Unterredung zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Bürgermeister MflHBI gegangen sei«, Dabei habe die früher verloren gegangene Aufrcchnungoboschoinigung Nr« 1 überhaupt keine Rolle gespielt „
Boi Berücksichtigung der vorgelogten Urkunden in Verbindung mit der Würdigung des im Vorprozeß vorgetragenen Prozoßstoffs komme man zu dem Ergebnis, daß gerade die Aussage der Klägerin bei ihrer Parteiver-nohnung frei von tatsächlichem Irrtum sei und einer Entscheidung zu ihren Gunsten zugrundogelegt worden könne„
Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage für zulässig erachtet und der Klage unter Aufhebung seines Urteils vom 16o Januar 1964 im wesentlichen stattge-gebon; es hat die Beklagte verurteilt, den Betrag von 3 039 DM, nämlich den geforderten Betrag von 3 193 DM abzüglich 154 DM, die die Klägerin für die fehlenden Beiträge hätte aufv/enden müssen, sov/ie ab 1, April 1963 eine Rente von monatlich 74,10 DM an die Klägerin zu zahlen; hinsichtlich des Betrages von 154 DM hat es die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil wiederum zurückgewioson.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagcabwcisungoantrag weiter» Sic beantragt ferner, die Klägerin zu verurteilen, den von der Beklagten zur Abwendung der Vollstreckung gezahlten Betrag von 5 633 EM nebst Zinsen zurückzuzahlen«, Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurück- und den Zahlungsantrag abzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Dio Revision hält das Wiederaufnahmeverfahren für unzulässig und einen Wiederaufnahmegrund nicht für gegeben o Außerdem greift sie die Bewoiswürdigung des angefochtenen Urteils mit Verfahrensrügen an. Mit dom allen dringt sie nicht durch„
Io
Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Rcichogorichta (RGZ 75, 53, 565 BGH IM Hr. 4 zu § 580 Ziff 7b ZPO) in drei Abechnitto: Im ersten Abschnitt ist nur darüber zu entscheiden, ob die Klage an sich statthaft ist, d,h. ob sic sich gogen ein rechtskräftiges Endurtoil richtet ( § 578 ZPO), ob ein gesetzlich zugolassoner Wiodcraufnahmcgrund behauptet wird ( §§ 579, 580 ZPO), ob dieser Grund nicht hätte im früher Vorfahren geltend gemacht werden können ( § 582 ZPO); so BGH LM Nr«, 1 zu § 582 ZPO im Anschluß an .'RGIZ 75 9 53, 57; 999 168, 170; ebenso Rosenborg, Lehrbuch des Zivilprozcßrochts, 8o Auflo § 156 IV 1), ob die doppelte Prist des § 586 ZPO gewahrt und die Klage in der vorgo-cchriebonen Form ( § 587 ZPO) erhoben ist, ferner ob die allgemeinen Prozoßvoraussetzungen für den neuen Rechtsstreit gegeben sind«, Wird eine dieser Voraussetzungen verneint, so ist die Klage als unzulässig zu verworfen ( § 589 ZPO)«,
Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann ist die Klage zuzulasson«, Es ist nun in den zweiten Vorfahrensabschnitt einzutreten, in dem geprüft wird, ob der
geltend gemachte Y/ioderaufnahmegrund vorliegt, im Palle deo § 580 Ziff, 7 b ZPO also, ob die Urkunde im früheren Verfahren eine dem Rootitutionskläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Wird das verneint, so ist die Klage nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern als unbegründet abzuweisen, Wird die Präge aber bejaht, dann ist der Wiederaufnahmekläger in die Prozoßlago zurüekzuversotzon, in der er sich vor Erlaß deo angefochtenen Urteils befunden hatte, es findet eine neue Verhandlung statt, in der neue Beweise erhoben werden können, und es ergeht eine neue Entscheidung ( § 590 ZPO),
Bas Berufungsgericht hält die Voraussetzungen dos ersten Verfahronoabschnitto für gegeben. Es sieht weiter in dem Schreiben der BandosvorSicherungsanstalt vom 11, Dezember 1958, das an die beklagte Gemeinde gerichtet war und dessen Abschrift die Klägerin nach ihrem Vortrag nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß gefunden hat, eine die Y/i oder auf nähme rechtfertigende Urkunde im Sinne des § 580 Ziff, 7 b ZPOfund kommt daher auch im zweiten Verfahronsabschnitt zu einem der Klägerin günstigen Ergebnis, Endlich gelangt es im dritten Abschnitt auf Grund seiner neuen Bev/e is auf nähme in Abweichung von dem früheren Urteil dazu, der Klage stattzugeben ,
II.
1, Von den Rügen der Revision ist zunächst die der Verletzung des § 582 ZPO zu prüfen, weil es sich hier, wie bereits auogoführt, um eine im ersten Verfahrensab-ochnitt zu prüfende Präge handelt, die die Zulässigkeit der Rootitution3klage betrifft. Die Revision meint, es
/
sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin ihre Papiere nicht früher durchgesehcn / habe; es sei schon im vorangegangenen Verfahren klar geworden, daß es auf das Motiv zur Rücksprache (der Klägerin mit dem Bürgermeister im Januar 1959) ankam« Das Berufungsgericht stellt indessen fest, daß die Frage der Aufrechnungsboscheinigung Nr« 1 und deren Fehlen erstmals in Senatstermin vom 13o Januar 1964 zur Sprache gokonmen und für die Klägerin überraschend gewesen sei«, Es glaubt der Klägerin deshalb, daß sie von der Existenz der Urkunde bei ihrer Vernehmung nichts gewußt habe«, Es hält daher ein Verschulden der Klägerin an der späten Auffindung und Benutzung der Urkunde nicht für gegeben0 Das Z3igt keinen Rechtsfehler*
Der Revision ist einzuräuiüen, daß die Klägerin objektiv die Möglichkeit gehabt hätte, die Urkunde früher zu finden und vorzulcgen« Das reicht indessen für die Annahme eines Verschuldens nicht aus. Wohl ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, nach allgemeiner Ansicht ein strenger Maßstab anzulegen«, Indessen hat es das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht nicht als Verschulden angercchnct, daß sie nicht vor der Verhandlung vom 13o Januar 1964 auf den Gedanken gekommen ist, cs könne auf die Mitteilung der Landesversicherungsanstalt ankommen, und diese Mitteilung gesucht hat«
Ein Verschulden liegt auch nicht darin, daß die Klägerin die Urkunde nicht mit Hilfe der Revision cinzu-führen versucht, sondern auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat, um die Möglichkeit der Restitutionsklage zu schaffen« Die Beklagte hat zwar insoweit keine Re-visionsrügo erhoben, doch ist die Frage von Amts wegen zu prüfen« § 582 ZPO spricht im Hinblick auf die Vorschrift
11
dos § 561 ZPO, nach der neue Tatsachen im Revisionsverfahren grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, nicht von der Möglichkeit, den Restitutionsgrund durch Revision geltend zu machen0 Allerdings ist diese Möglichkeit von der Rechtsprechung in gewissem Umfang aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkoit eröffnet worden (BGHZ 3,
65 = LM Nr» 1 a zu § 580 mit Anm» Conrad)» Aber gerade für den hier vorliegenden Pall dos § 580 Ziff 7 b ZPO besteht - anders als in den Pallen dos § 580 Ziff 1 -7a ZPO - die Möglichkeit, in der Revisionsinstanz entgegen § 561 ZPO neues Vorbringen geltend zu machen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in Ausnahme-fällen und insbesondere dann nicht, wenn das Urteil des Rovisionsgerichts den Rechtsstreit beendet (BGHZ 5? 240 = LU Nr» 2 zu § 559 ZPO mit Anm» Johannson; BGHZ 18, 59)«
Es kann daher zu dem mindesten kein prozessuales Verschulden darin gesehen werden, daß die Klägerin versucht hat, die Urkunden im Wege des Restitutionsverfahrens und nicht durch die Revision im früheren Vorfahren geltend zu machen» Die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Reotitutionsklagc sind gegeben,wie auch die Revision nicht answeifolt» Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Klage als zulässig angesehen»
2» Boi der Prüfung der Frage, ob die nachträglich auf-gefundenen Urkunden im Vorprozoß zu einer günstigeren Entscheidung üir den Restitutionskläger geführt haben würden, sind nach gefestigter Rechtsprechung nur das tatsächliche Vorbringen im Vorprozoß, der im Zusammenhang mit den nachträglich aufgefundenen Urkunden stehende Prozcßstoff und als Beweismittel nur die im Vorprozeß erhobenen und angetrotenen Beweise sowie die neuen Urkunden zu berücksichtigen» Die nachträglich auf gefundenen
- 12
Urkunden sind nur in Verbindung mit dem im Vorprozoß vorgotragenen Prozeßstoff zu würdigen« Auf Urkunden, die nur in Verbindung mit anderen im Vorprozeß nicht vorgebrachten Beweismitteln zu einer für den Restitutionskläger günstigen Entscheidung führen können, kann die Rcstitutionsklage nicht gestützt werden« Sie ist daher nicht begründet, wenn sie lediglich Anlaß geben kann, zur weiteren Klärung des Sachverhalts im Vorprozeß noch nicht benannte Zeugen und Sachverständige oder bereits gehörte nochmals, aber zu einem neuen Boweisthema zu vernehmen ( RGZ 14, 329, 330$ BGHZ 6, 354; 31, 351, 356$ 38, 333 = DM Nr« 15 zu § 580 Ziff. 7 b ZPO mit Anm« Johannsen)« Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus»
Das Urteil dos Berufungsgerichts im Restitutionsvorfahr on führt auos
Im Vorprozeß sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Klägerin wesentlich darauf abgcstollt worden, daß sie nicht gov/ußt habe, daß roch im Jahre 1958 feotgostollt worden sei, daß ihre Auf-rochnungsbcschoinigung Nr« 1 gefehlt habe« Die Feststellung im Vorprozoß, daß im Jahre 1958 das Fehlen der Bescheinigung im Zusammenhang mit dom damaligen Unfall dos Ehemannes der Klägerin festgostcllt worden sei, sei aber nicht richtig« Aus dem jetzt vorgelegten Schreiben der Landcsver3icherungsanstalt vom 11. Dezember 1950 ergebe sich, daß schon am 29« Februar 1956 die Erneuerung der Quittungokarte Nr« 1 beantragt worden sei. Es sei deshalb nicht richtig gewesen, Schlüsse gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der Klägerin daraus horzuleiten, daß sie nichts davon wußte, daß im Jahre 1958 das Fohlen der Aufrechnungsbescheinigung im Zusammenhang mit dem Unfall ihres Ehemannes fest-
gestellt worden 30io Damit sei ein wesentlicher Gesichtspunkt, der gegen die Richtig]*! t der Aussagen der Klägerin gesprochen habe, woggefallon<> Da schon Anfang des Jahres 1956 fcstgeotollt worden sei, daß die Auf-rcchnungobc3choinigung Nr» 1 fohlte, sei es auch verständlich, daß die Klägerin bei ihrer Vernehmung durch den Senat am 15» Januar 1964 nichts mehr davon wußte -als sic für smc überraschend danach gefragt wurde daß ihr die Aufrochnungsbeochoinigung Nr« 1 fehlte„
Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, daß sich aus den vorgclegton Urkunden kein Rcstitutions-grund im Sinne des § 580 Ziff«, 7 b ZPO ergebe; sie meint, die Urkunden hätten, wenn sie im früheren Verfahren Vorgelegen hätten, nicht eine der Klägerin günstigere Entscheidung herboigoführt«, Diese Ansicht kann die Revision indessen nicht mit der Behauptung begründen, die Urkunde vom 11» Dezember 1958 ergebe nur die im früheren Verfahren bekannte Tatsache, daß die verloren gegangene Quittungskratc Nr«, 1 erneuert worden sei«, Denn es ergibt sich aus der Urkunde weiter, daß bereits im Jahre 1956 die Erneuerung der Quittungskarte Nr„ 1 beantragt worden war und gerade hierauf stellte das Berufungsgericht ab* Allerdings war im Vorprozeß bereits bekannt, daß die Aufrochnungsbescheinigung Nr«, 1 am 11o Dezember 1958 von der Landesversicherungsanstalt neu ausgcotcllt worden war. Diese Tatsache war auch geeignet, Bürgermeister zu veranlassen, die Klägerin
auf ihre Rentenversicherung anzusprcchen, und sie aufzufordern, ihre Unterlagen zur Überprüfung vorbeizubringen o Das Berufungsgericht hat im Vorprozeß für erwiosen gehalten, daß die Klägerin im Januar 1959 mit ihren Unterlagen beim Bürgermeister vorgesprochen hat»
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Das Berufungagericht ist, wie der Revision einzuräumen ist, zu seiner Ansicht Uber die mangelnde Zuverlässigkeit der Angaben der Klägerin auch deshalb gelangt, weil diese nach ihren Angaben am 13« Januar 1964 nichts davon wußte, daß der Grund der Aufforderung des Bürgermeisters der Eingang der Ersatz-Aufrochnungsboscheinigung gewesen seio Das Berufungsgericht hat aber auch der Klägerin zur Last gelegt, daß sie nichts davon gewußt habe, daß noch im Jahre 1958 das Pohlen der Aufrechnungs-beschoinigung festgostellt wurde«, Dieser Vorwurf war, wie sich aus der vorgelegten Urkunde ergibt, jedenfalls insofern unbegründet, als das Pehlen der Bescheinigung bereits im Jahre 1956 festgostellt worden war» Es kommt deshalb entscheidend auf die Präge an, ob das Berufungsgericht im Vorprozeß der Klage stattgogeben hätte, wenn es richtig davon ausgegangon wäre, daß das Pohlen der Aufrcchnungsbcschoinigung Nr» 1 bereits im Jahre 1956 festgostellt worden war und seither ein Antrag auf Ausstellung einer Ersatzboscheinigung lief, dessen Ergebnis die Zuschrift der Bandesvoroicherungsanitalt vom 11o Dezember 1958 war»
Diese Präge ist im wesentlichen Tatfrage. Das vom Tatrichtor gev/onnone Ergebnis kann deshalb vom Revisionsrichter nur im Rahmen der erhobenen Rügen daraufhin nachgeprüft worden, ob der Tatrichtor von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, alle wesentlichen Gesichtspunkte beachtet und nicht gegen Verfahrensregeln, etwa die Vorschriften über die Bev/oiskraft von Urkunden ( §§ 415-419 ZPO), gegen Verfahrenssätze oder gegen die Denkgesotse verstoßen hat«, Außerdem kann der Revisionsrichter prüfen, ob der Tatrichter das mit der Restitutions-klago angegriffene Urteil richtig ausgolegt hat«. Einen
Rechtsvorstoß vornag dio Revision jedoch in diesem Zusammenhang nicht aufzuaeigen» Insbesondere kann entgegen ihrer Ansicht nicht gesagt worden, das Berufungsgericht habe in seinem ersten Urteil nur darauf abgc-stollt, daß die Klägerin von Grund ihrer Vorsprache im Januar 1959 nichts gewußt habe» Dio im Rcstitutions-urteil vertretene Ansicht, im Vorverfahren sei die mangelnde Zuverlässigkeit der Angaben der Klägerin auch auf die irrtümliche Annahme gestützt worden, daß das Pehlen der Aufrechnungsbecchoinigung Nr» liierst 1958 entdeckt worden sei, wird durch die Passung des Beruf ungsurteils nahcgolegt und ist daher nicht zu beanstanden»
Ebensowenig kann die Revision aus dem Inhalt der weiterhin vorgolegtcn Urkunde etwas hcrleiten, denn dieser hat das Berufungsgericht einen Restitutionsgrund nicht entnommen»
Zutreffend ist der Hinweis der Revision, dio Urkunde müsse bowoioerheblich sein, um dio Voraussetzungen des § 580 Ziff» 7 b ZPO erfüllen zu können» Nach ständiger Rechtsprechung findet die Rostitutionsklage auf Grund dieser Bestimmung nicht statt, wenn die Urkunde nicht urkundcnbeweiolich verwertbar ist, wenn also nicht ihr Inhalt Beweis erbringt, sondern wenn etwa nur aus dem Umstand, daß sie existiert und im Besitze einer bestimmten Person gefunden wurde, Schlüsse gezogen werden sollen (BGHZ 38, 333, 340)» Hier sagt zwar, wie dar Revision zuzugoben ist, der Inhalt der Urkunde nichts über den unmittelbaren Strcitotoff aus» Er läßt nur Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Klägerin zu» Das gQiügt indessen.
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Ist ein Urteil auf Hilfstatsachen gestützt, so kann es zur Anwendbarkeit des § 570 Ziff. 7 b ZPO genügen, wenn sich aus dem Inhalt der nachträglich aufgefundenen Urkunde die Unrichtigkeit einer angenommenen Hilfstat-sachc ergibt; anderenfalls würde die Anv/endbarkeit der genannten Bestimmung in einer mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbarenden V/ciso eingeengt werden . Denn nach diesem Wortlaut ist lediglich gefordert, daß efer Inhalt der Urkunde eine dem Restitutionskläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde «»Das kann auch der Pall sein, wenn der Inhalt der Urkunde Hilfstat-sachcn widerlegt, von deren Bestehen das frühere Urteil au3gcgangcn war.
Unbegründet ist auch die filigc, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Schriftsatzes vom 29® Juni 1966 nicht beachtet, insbesondere nicht gewürdigt, daß über die Krankonhauskoston des Ehemannes der Klägerin erst im Dezember 1959 verhandelt worden sei und daß die Zeugin Thea (Tochter dor Klägerin) vor dem Landge-
richt bekundet habe, ihre Mutter habe nichts davon gesagt, daß ihr schon früher beim Bürgermeister erklärt worden sei, die Marken würden ausreichen<> Das Berufungs-goricht geht im Restitutionsverfahren davon aus, daß im früheren Verfahren auf die mangelnde Zuverlässigkeit der Angaben der Klägerin nicht nur deshalb geschlossen worden sei, weil sie über den Grund ihrer Vorsprache beim Bürgermeister Anfang Januar 1959 keine zutreffenden Angaben gemacht habe, sondern auch deshalb, weil ihre Angaben hinsichtlich der Aufrochnungsbescheinigung als unrichtig erachtet wurden. Danach konnte es sich jedenfalls in zweiten Verfahrensabschnitt nicht zu dem Nachteil dor Beklagten auswirken, wenn das Berufungsgericht nicht
geprüft hat, oh die Klägerin über den Grund ihrer Vor-spracho von Anfang Januar 1959 richtige Angaben gemacht hato Pie Sitzungsniederschrift des Landgerichts über die Vernehmung der Zeugin Schön vom 17o Mai 1963 gibt keine derartige Aussage wieder, wie im Schriftsatz vom 29 o Juni 1964 auf Grund einer Notiz des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten behauptet wird, sondern lautet an der entsprechenden Stolle: uWas meine Mutter sagte, als sie vom Bürgermeister kam, weiß ich nicht mehr"»
Schon deshalb ist die Rüge unbegründet» Im übrigen mußte das Berufungsgericht nicht auf die frühere Vernehmung der Zeugin zurückgreifen, sondern konnte die von ihm selbst vorgenommene zugrundelegen» Abgesehen davon, mußte cs nicht zu jedem einzelnen Vorbringen der Parteien und zu jeder Einzelheit des Bowoisergobnisses Stellung nehmen, insbesondere, soweit lediglich Hilfstatsachen in Betracht kamen»
3» Auch die Rügen, die den dritten Verfahrensabschnitt betreffen, also die Y/ürdigung des Ergebnisses der neuen Verhandlung, greifen nicht durch» Entgegen der Ansicht der Revision ist es kein Widerspruch und damit kein Vorstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht die Zeugin für zuverlässig hält,
trotzdem aber einer Angabe dieser Zeugin folgt» Pas Berufungsgericht hat seine Ansicht, warum es den Angaben der Zeugin über eine nach dem Unfall der Klägerin liegende Voroprache auf dom Bürgermeisteramt folgt, eingehend begründet» Soine Ausführungen lassen keinen Rochtsfehler erkennen»
Zutreffend ist der Vortrag der Revision, nach dem Unfall vom 25« Juli 1959 hätten Beiträge zur Rentenver-
Sicherung von der Klägerin nicht mehr wirksam geleistet worden können; was nach dom Unfall an Belehrungen geschehen sei, sei unerheblich, im übrigen in jenem Zeitpunkt die Belehrung, daß keine Beiträge mehr gezahlt werden müßten, zutreffend gewesene, Das Berufungsgericht hat aber das Verschulden des Bürgermeisters nicht in seinem Vorhalten nach dem Unfall gesehen«, Die Rüge geht daher ins Leere»
Auch im übrigen läßt das angofochtene Urteil Rechts-fchlor zu Lasten der Beklagten nicht erkennen»
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuwoicon» Damit erweist sich auch der Antrag auf Rückzahlung des zur Vermeidung der Vollstreckung gezahlten Betrags als gegenstandslos»
Dr» Pagendarm Dr» Arndt Dr» Hußla
Keßler Dr» Reinhardt