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BGH · III ZR 174/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 174/6

Zivilsenat des Bundesgeriehtshols hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Januar 1965 unter ;iit-Wirkung des Senatspräöidenten Br» Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr* Kreft, Dr« Arndt, Dr« Beyer und Dr * Reinhardt Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamti/Westfalen vom 12« Juli 1963, soweit es die Klage abge-wiosen hat, und hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestands Die Kläger verlangen als Entschädigung für das dem beklagten Wasserwerk im Rahmen eines Enteignungsverfahrens verliehene Recht, auf einem Teil der den Klägern gehörenden Grundstücke eine Wasserleitung zu verlegen und zu unterhalten, über die vom zuständigen Regierungspräsidenten festgesetzte Entschädigungssumme hinaus weitere Beträge* Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahmen nunmehr der Berufung der Kläger teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, über die durch Beschluß des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 9* März festgesetzten Entschidigungsbeträge hinaus ' an die Kläger zu 1) 995,90 Di, an dio Klägerin zu 2) L175,30 DM, eingelegt mit dem /\ntrag, unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen0 Beide Parteien bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseitee Io Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen begründet: lo) Hach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen der Parteien liegen der Zeitpunkt, in dem das beklagte Wasserwerk von der ihm verliehenen Befugnis tatsächlich Gebrauch gemacht hat, und der Zeitpunkt der Zustellung dos Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses dicht beieinander, so daß für die Frage nach der "Qualität" der von dem beklagten Wasserwerk in Anspruch genommenen Grundstücke und für die Frage der Preisbemessung nicht verschiedene Zeitpunkte maßgeblich sind, sondern einheitlich auf April 1951 abgestellt werden kann« 2o) Das Berufungsgericht schließt sich für die Feststellung des Verkehrswertes der belasteten Grundstücke im April 1951 in eigener Würdigung den im Ergebnis Übereinstimmenden Gutachten Sch^^ und öchl^flHP an* Demgegenüber macht die Anschlußrevision geltend, der Sachverständige habe bei seiner Bewertung bloße Zukunftshoffnungen HI 2R 149/58 (- IM Preuse*Enteign.G llTo 9 - WM I960, 71) zu Grunde gelegt und "Hoffnungen“ nur insoweit berücksichtigt, als sie sich tatsächlich auf den Wert preiserhöhend auswirkten* Sr hat die Bewertung im einzelnen auch entscheidend an hand von Vergleichspreisen vorgenommen* In diese© Zusammenhang kann in Blick auf die hier interessierende präge ein Rechts-fehlor im Gutachten und damit in dem ihm folgenden Berufungsurteil nicht festgestellt werden* Soweit die Anschlußrevision sich in eingehenden Angriffen gegen die oben bereits unter I* wiedergegebenen Ausführungen im Berufungsurteil über Pläne uaw* aus späterer Seit wendet, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden, weil das Berufungsgericht in der konkreten Wertfeat-stellung für April 1951 den genannten Gutachten folgt, die eine unzulässige Berücksichtigung solcher späteren Pläne und Maßnahmen nicht enthalten* Pie Revision hat gegen das Berufungsurteil, soweit es um die Peststellung des Verkehrswertes der Grundstücke für April 1951 geht, nichts vorgebracht* - ft April 1951 festgestellten Gründestückswerte mit teilweise 1,10 I)&/qm und im übrigen mit 0,50 Bid/qm angenommen hat, ist ein im Revisionsrechtszug beachtlicher und das beklagte Wasserwerk belastender Rechtsfehler nicht zu erkennen Angesichts dessen, daß das Berufungsgericht den Klägern als Entschädigung nur die der für April 1951 festgestellten 'Wertminderung entsprechenden Beträge zugestanden hat und es an jedem Anhaltspunkt für ein Geringerwerden der Wertminderung in der Folgezeit fehlt, ist daher die Anschlußrevision des beklagten Wasserwerks unbegründete Denn die Erwägungen des Berufungsgerichts sind bereits im Ansatzpunkt unrichtig; Bür die Wertermittlung ist abzustellen auf die "Qualität” der Grundstücke im April 19510 Banales aber lagen die Grundstücke keineswegs innerhalb eineo in absehbarer Zeit für die Bebauung vorgesehenen Geländes (und darin hatte sich nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht einmal bis zu dessen Entscheidung etwas geändert)«, Vielmehr handelte es sich - wovon auch die Sachverständigen und ihnen folgend das Berufungsgericht ausgegangen sind - um landwirtschaftlich genutzte, für eine Bebauung in absehbarer Zeit nicht vorgesehene Grundstücke, bei denen sich zwar die stadtnahe Lago und ihre dieser Lage entsprechende Eignung für Industrieoder Sieölungsgelände trotz derzeitiger ander-weiter Planung wert erhöhend auswirkten (vgl. verhältnissen zur Zeit der letzten Tatsachenvexdiandlung au bemessen ist* Baß nicht nur Baugelände, sondern sogar rein landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Zeit zwischen April 1951 und Juni 1963 (letzte !Tat Sachenver- handlung vor dem Berufungsgericht) eine erhebliche Preissteigerung erfahren haben, ist eine Erfahrungstatsache und davon geht auch das Berufungsgericht selbst aus (vgl, ferner So 9 des Bachtragsgutachtens des Sachverständigen SchA von 23o Juli 1962) <> Wenn es vielleicht auch zu- scheidung an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen fehlt, muß das Berufungsurteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, auf die Revision der Kläger aufgehoben und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekverwiesen werde! Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, daß die Wertminderung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung - und dementsprechend die den Klägern zuzubilligende Entschädigung - höher anzu-aehmen ist, als sie - ohne Rechtsirrtum - für den Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfest setzungsbe-ochlusoes festgestellt worden ist, dann werden für die Entscheidung über die Verzinsung des Entschädigungsbetrages die dazu vom erkennenden Senat insbesondere in den Entscheidungen in KJW 1962, 1441, 1444 (unter IV) sowie in WH 1962, 1325, 1327 (Urteil vom 27o September 1962,

GrundstücktatsächlichEntschädigungBerufungsurteilBerufungsgerichtWertminderungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 174/6?
URTEIL
indem Rechtsstreit
 Verkündet am
80 Februar 1965 ScheiUl? justiz-ober sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 lc der Rrbcngemeinschaft
 bestehend aus

h)
i)
Kläger, Revisionsk:läger un<* Anschluß*
revisionshe klagte,
- Prozeßbevollmächtißter: Reehtsan\vaio Ir.
gegen
2
/ /
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter; . Eechtsanwalt Pr«,	-»
- 3
/
Der III. Zivilsenat des Bundesgeriehtshols hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Januar 1965 unter ;iit-Wirkung des Senatspräöidenten Br» Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr* Kreft, Dr« Arndt, Dr« Beyer und Dr * Reinhardt
f iir Recht erkannt s
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamti/Westfalen vom 12« Juli 1963, soweit es die Klage abge-wiosen hat, und hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Die Anschlußrevision des beklagten Wasserwerks wird zuriic kgewiesen0
Die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht überlassen*
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die Kläger verlangen als Entschädigung für das dem beklagten Wasserwerk im Rahmen eines Enteignungsverfahrens verliehene Recht, auf einem Teil der den Klägern gehörenden Grundstücke eine Wasserleitung zu verlegen und zu unterhalten, über die vom zuständigen Regierungspräsidenten festgesetzte Entschädigungssumme hinaus weitere Beträge*
 
Das Landgericht hat die Klage ahgevviesen und das Berufungsgericht hatte zunächst die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewieseno Der auch jetzt erkennende Senat hat dieses Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der Kläger durch Urteil vom 15oApril 1957 - Ill ZR 247/55 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseno Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund streitstandee wird auf das genannte Urteil des Senats verwiesen»
ln dem weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht haben dio Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über die festgesetzten Beträge hinaus mindestens noch zu zahlen an
 die Kläger zu	i)	14»000,-	DM,
die Klägerin	zu 2)	10*500,-	DM,
den Kläger zu	5)	12» 500,-	DM ,
die Klägerin	zu 4)	6 »000,-	DM
nebst 4 / Zin	sen sei	t dem 9o März	19
Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahmen nunmehr der Berufung der Kläger teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, über die durch Beschluß des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 9* März festgesetzten Entschidigungsbeträge hinaus ' an die Kläger zu 1)	995,90 Di,
 an dio Klägerin zu 2) L175,30 DM,
an den Kläger zu 3) an die Klägerin zu 4) nebst 4 / Zinsen seit dem 9
393,BO DM,
662,40 m
März 1951 zu zahlen,
 Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihre vor dem Oberlandesgericht zuletzt gestellten Anträge weiter» Das
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beklagte Wasserwerk hat Anschlußrevisior. eingelegt mit dem /\ntrag, unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen0 Beide Parteien bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseitee
 Io
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen begründet:
Der belastete Grundbesitz werde noch immer landwirtschaftlich genutzt o Er liege nach dem llächennutzungsplan der Stadt	in	einer landwirtschaftlichen Fläche
 und nach einem Beschluß des Verbandsausschusses des Siedlungsverbandes Ruhr kohlenbezirk vom 11«, April 1961 in einer Verbendsgrünflache. Gleichwohl komme den Grundstücken der Kläger wegen ihrer Lage zwischen stark besiedelten Teilen der Stadt E^f^ ein Verkehrswert zu, der den Ertragswert. übersteige* Wenn die bis jetzt geltenden Baubeschränkungen wegfielen, so sei als sicher anzunehmen, daß das ganze Gelände und nicht nur einzelne Teile davon bebaut würden* Aus der Tatsache, daß die Stadt für ein weites, die Grundstücke der Kläger einschließendes Gebiet auf Grund eines Ratsbeschlusses vom 28* Juni 1961 ein Vorkaufsrecht für unbebaute Grundstücke in Anspruch nehme und Pläne entworfen würden, nach denen es bebaut werden solle, könne geschlossen werden, daß eine umfassende Planung für das interessierende Gebiet in Betracht kommeo
 
Der Verkehrswert der "belasteten Grundstücke sei mit den dazu gehörten Sachverständigen für April 1951 (Zustellung des EntschädigungsfestsetZungsbeschlusses) mit 2,25 DM/qm und teilweise mit 3 DM/qm anzunehmen* Als Wertminderung durch die Belastung der Grundstücke zu Gunsten des Wasserwerks sei für die 800 qm der Kläger zu 1), für die durch den Entschädigungsfestsetzungsbeschluß eine Entschädigung von 1,10 DU/qm festgesetzt worden sei, ein höherer Betrag nicht anzunehmen* Bur die übrige Grundfläche, für die bisher lediglich eine Entschädigung von 0,04 DM/qm zugebilligt worden sei, halte das Berufungsgericht eine Wertminderung von 0,50 DM/qm für gegeben* Dieser Betrag sei hier nicht deshalb zu erhöhen, weil dio Grundstückspreise gestiegen seien*
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lo) Hach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen der Parteien liegen der Zeitpunkt, in dem das beklagte Wasserwerk von der ihm verliehenen Befugnis tatsächlich Gebrauch gemacht hat, und der Zeitpunkt der Zustellung dos Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses dicht beieinander, so daß für die Frage nach der "Qualität" der von dem beklagten Wasserwerk in Anspruch genommenen Grundstücke und für die Frage der Preisbemessung nicht verschiedene Zeitpunkte maßgeblich sind, sondern einheitlich auf April 1951 abgestellt werden kann«
2o) Das Berufungsgericht schließt sich für die Feststellung des Verkehrswertes der belasteten Grundstücke im April 1951 in eigener Würdigung den im Ergebnis Übereinstimmenden Gutachten Sch^^ und öchl^flHP an* Demgegenüber macht die Anschlußrevision geltend, der Sachverständige habe bei seiner Bewertung bloße Zukunftshoffnungen
 
und Spekulationserwartungen berücksichtigt; denn er spreche davon, daß die Kläger hätten “hoffen" können» das Gelände als Bauland zu verwerten, solange die Grundstücke nicht durch die Wasserleitung tatsächlich beschränkt worden seien. In Wirklichkeit hat der Sachverständige nicht in unzulässiger Y/eiae reine Zukunfts~ und Spekulationserwartungen berücksichtigte Er hat vieiraehr in seinem Gutachten - wie er auch ausdrücklich hervorhebt - die Ausführungen i© Urteil des Senats vom 9o Iiovecber 1999? HI 2R 149/58 (- IM Preuse*Enteign.G llTo 9 - WM I960, 71) zu Grunde gelegt und "Hoffnungen“ nur insoweit berücksichtigt, als sie sich tatsächlich auf den Wert preiserhöhend auswirkten* Sr hat die Bewertung im einzelnen auch entscheidend an hand von Vergleichspreisen vorgenommen* In diese© Zusammenhang kann in Blick auf die hier interessierende präge ein Rechts-fehlor im Gutachten und damit in dem ihm folgenden Berufungsurteil nicht festgestellt werden* Soweit die Anschlußrevision sich in eingehenden Angriffen gegen die oben bereits unter I* wiedergegebenen Ausführungen im Berufungsurteil über Pläne uaw* aus späterer Seit wendet, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden, weil das Berufungsgericht in der konkreten Wertfeat-stellung für April 1951 den genannten Gutachten folgt, die eine unzulässige Berücksichtigung solcher späteren Pläne und Maßnahmen nicht enthalten*
Pie Revision hat gegen das Berufungsurteil, soweit es um die Peststellung des Verkehrswertes der Grundstücke für April 1951 geht, nichts vorgebracht*
3o) soweit das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung die durch die Eig ent um sb es e hränkung zugunsten des beklagten Wasserwerks verursachte Minderung der für
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 April 1951 festgestellten Gründestückswerte mit teilweise 1,10 I)&/qm und im übrigen mit 0,50 Bid/qm angenommen hat, ist ein im Revisionsrechtszug beachtlicher und das beklagte Wasserwerk belastender Rechtsfehler nicht zu erkennen Angesichts dessen, daß das Berufungsgericht den Klägern als Entschädigung nur die der für April 1951 festgestellten 'Wertminderung entsprechenden Beträge zugestanden hat und es an jedem Anhaltspunkt für ein Geringerwerden der Wertminderung in der Folgezeit fehlt, ist daher die Anschlußrevision des beklagten Wasserwerks unbegründete
4o) Die von der Ent ei gnungsb ehörd e festgesetzte Entschädigung bleibt insgesamt weit hinter dem Betrag zurück, der nach der Auffassung des Berufungsherichts richtigerweise als Entschädigung festzusetzen gewesen wäre und dessen Bemessung vom beklagten Wasserwerk vergeblich als übersetzt beanstandet wird« Insoweit ist entscheidend auf die GesamtentSchädigung abzustellen, und es ist in diesem Zusammenhang nicht von maßgeblicher Bedeutung, daß der Entschädigungsbetrag hinsichtlich der als ''Bauland'' qualifizierte Teilfläche von 800 qm der Kläger zu 1) von der Verwaltungsbehörde und dem Berufungsgericht übereinstimmend mit 1,10 EM/qm bemessen worden ist. Insgesamt war jeden-f-' Hs die Entschädigung für die Kläger zu 1) verwaltungsmäßig auf 1 106,17 jDM festgesetzt worden, während nach dem Berufungsurteil richtigerweise bereits damals 995,9G I)l.l mehr hätten zugebilligt werden müssen. Bei den anderen Klägern übersteigen die richtigen Entschädigungsbeträge die festgesetzten jeweils um ein Vielfaches.
Da mithin die Verwaltungsbehörde die Entschädigung erheblich zu niedrig angesetzt hat, muß angesichts der inzwischen eingetretenen Preissteigerung auf dem Grundstückäme r kt auf die Wertminderung abgestellt werden, die sich
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nach den Preisverhältnissen zur Zeit der letzten gerichtlichen Tat Sachenverhandlung ei’gibt und zwar unter Zugrundelegung der Grundstücksqualität, wie sie im April 1951 bestand. Dabei müssen inzwischen erfolgte Zahlungen oder schuldbefreiende Hinterlegungen anteilmäßig berücksichtigt werden. In einzelnen kann dazu auf die Grundsätze, wie sie in der R ec ht spree hung des erkennenden Senats insbesondere in den Entscheidungen in BGHZ 25, 225; 26., 373; 40, 87 sowie in LH unter ilr. 15 zu Art. 14 (Bb) GrundG entwickelt worden sind, verwiesen werden.
Das Berufungsgericht hat hierzu die Auffassung vertreten, eine größere Wertminderung als sie für April 1951 anzunehmen sei (0,50 IM/qm für die nicht als Bauland zu qualifizierenden Grundstücke), sei auch trotz der gestiegenen Grund st üc k sp r e i s e nicht festzustellen. Das Berufungsgericht meint: Die steigenden Preise beruhten wesentlich auf dem zunehmenden Baulandhunger und da ganz regelmäßig neben den zu bebauenden Flächen auch unbebaute Flächen (für Straßen, Parkplätze uow.) gebraucht würden und auch diese Teile zu Baulandpreisen erworben werden müßten, erführen die nicht bebaubaren, aber bei vernünftiger Planung als Freiflächen zu benutzenden Flachen keine erhebliche Wertminderung im Verhältnis zu den für die eigentliche Bebauung vorgesehenen Flächen. Diesen Erwägungen kann indes nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht stellt ab auf die Verwertbarkeit der Grundstücke io Rahmen einer AufSchließung eines auch die Grundstücke der Kläger umfassenden größeren Gebiets für eine Bebauung. Selbst für den Fall, daß dieser Ausgangspunkt richtig wäre, erscheint die vom Berufungsgericht daraus gesogene Folgerung, daß nämlich eine weitergehende Wertminderung nicht anzunehmen sei, nicht gerechtfertigt.
Lea braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden.
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Denn die Erwägungen des Berufungsgerichts sind bereits im Ansatzpunkt unrichtig; Bür die Wertermittlung ist abzustellen auf die "Qualität” der Grundstücke im April 19510 Banales aber lagen die Grundstücke keineswegs innerhalb eineo in absehbarer Zeit für die Bebauung vorgesehenen Geländes (und darin hatte sich nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht einmal bis zu dessen Entscheidung etwas geändert)«, Vielmehr handelte es sich - wovon auch die Sachverständigen und ihnen folgend das
 Berufungsgericht ausgegangen sind - um landwirtschaftlich genutzte, für eine Bebauung in absehbarer Zeit nicht vorgesehene Grundstücke, bei denen sich zwar die stadtnahe Lago und ihre dieser Lage entsprechende Eignung für Industrieoder Sieölungsgelände trotz derzeitiger ander-weiter Planung wert erhöhend auswirkten (vgl. dazu im einzelnen die Ausführungen in den Entscheidungen des Senats in BGKZ 39* 198 ff und NJW 1964, 652)» Es ist mithin zu fragen, wie die Wertminderung, die bei den belasteten Grundstücken unter Zugrundelegung dieser "Qualität" durch die hier in * Bede stehende Beschränkung eingetreten ist, nach den Preis-
verhältnissen zur Zeit der letzten Tatsachenvexdiandlung
 au bemessen ist* Baß nicht nur Baugelände, sondern sogar rein landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Zeit zwischen April 1951 und Juni 1963 (letzte !Tat Sachenver-
 handlung vor dem Berufungsgericht) eine erhebliche Preissteigerung erfahren haben, ist eine Erfahrungstatsache und davon geht auch das Berufungsgericht selbst aus (vgl, ferner So 9 des Bachtragsgutachtens des Sachverständigen SchA von 23o Juli 1962) <> Wenn es vielleicht auch zu-
treffen mag, daß sich die Wertminderung nicht schlechthin proportional den gestiegenen Preisen auswirkt, so kann dcch keinesfalls ohne weiteres angenommen werden, daß die
 Wertminderung im Juni 1963 ziffernmäßig keine höhere als im April 1951 gewesen sei«
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Das Berufungsurteil läßt sich mithin, soweit es zu Ungunsten der Kläger entschieden hat, mit der ihm gegebenen Begründung nicht halten«. Da die angegriffene Entscheidung auch nicht mit anderer Begründung gerechtfertigt werden kann und cs für eine anderweite Endent-
scheidung an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen fehlt, muß das Berufungsurteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, auf die Revision der Kläger aufgehoben und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekverwiesen werde! Dabei erscheint es zweckmäßig, die Ent Scheidung über die Kosten de3 Revisionsrechtszuges insgesamt ebenfalls dem Berufungsgericht zu überlassen«.
Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, daß die Wertminderung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung - und dementsprechend die den Klägern zuzubilligende Entschädigung - höher anzu-aehmen ist, als sie - ohne Rechtsirrtum - für den Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfest setzungsbe-ochlusoes festgestellt worden ist, dann werden für die Entscheidung über die Verzinsung des Entschädigungsbetrages die dazu vom erkennenden Senat insbesondere in den Entscheidungen in KJW 1962, 1441, 1444 (unter IV) sowie in WH 1962, 1325, 1327 (Urteil vom 27o September 1962,
12
III ZR 40/61) and WM 1965, 996, 999 (Urteil vom 27»Juni 1963, III ZR 228/61) herausgestellten Grundsätze zu beachten
 sein«
Dr, Pagendarm	Lr0	Kreft	Dr»	Arndt
 Bundesrichter Dr» Beyer Br. Reinhardt ist beurlaubt und orts-abwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert *
Br. Pagendarm