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BGH · III ZR 166/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 166/58

ZPO § 97 Wenn ein Urteil den Rechtsstreit als durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt erklärt und in den Gründen -unzulässigerweise - ausführt, daß der Klageanspruch nicht zu erfüllen, sondern erloschen sei, dann findet gegen den (Rechtsmittels:) Kläger - der sich zwar ohne Erfolg gegen die Erledigungserklärung wendet, aber eine Richtigstellung des Urteils dahin erreicht, daß sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung der Präge, wie der Klageanspruch nach dem All“ gemeinen Kriegsfolgengesetz zu behandeln ist, erledigt hat -nicht § 97 ZPO Anwendung, sondern es verbleibt bei der Kostonregelung des § 106 aKG (Ergänzung zu dem Urteil vom 21. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Dieses Gelände nahm die Deutsche Reichsbahn, die federführend an einer zwecks Errichtung der Brücke zwischen ihr, dem Deutschen Reich, sowie den Ländern Bayern und Baden gebildeten Brückenbaugemeinschaft beteiligt war, bei Baubeginn im Jahre 1933 oder 1934 in Besitz. Die Beklagte hat in erster Linie beantragt, die Klage-ansprüche gemäß § 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5» November 1957 (BGBl I 1747) - AKG - für erloschen zu erklären. Vielmehr lassen daran, daß die Ansprüche gegen die in § 1 AKG genannten Rechtsträger ausnahmslos und nicht nur bei Vorliegen eines Zusammenhangs mit dem Krieg oder dem Zusammenbruch des Reiches von der Regelung des Gesetzes erfaßt werden sollen, weder der Gvsetzeswortlaut, noch - wie das Berufungsgericht bereits mit Recht hervorgehoben hat - der Zweck des Gesetzes einen Zweifel. Demnach sind nach den genannten Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes die Klageansprtiche erloschen "soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt11 oder eines der unter § 1 Abs. 2 AKG fallenden Gesetze eine andere Regelung getroffen hat. Als hier eingreifende und von den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unberührt gebliebene Gesetze könnten allenfalls das Gesetz über vermögen srechtliche Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2. ihre Rechtsvorgängerin, die Reichsbahn, nur als Treuhänderin für andere, zu dem Teil nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz fallende Rechtsträger gehandelt hat". Hiermit aber kann die Revision nichts erreicheno Denn wenn man davon ausgeht, daß die Deutsche Reichsbahn nur treuhänderisch für die Brückenbaugemeinschaft gehandelt hat, so kann sich allenfalls die Präge erheben, ob die Deutsche Bundesbahn überhaupt für die Klageanspräche, soweit sie nicht auf unerlaubte Handlung gestutzt sind, die richtige Beklagte ist. Soweit aber Ansprüche gegen die Deutsche Reichsbahn, mag diese 4| auch lediglich als Treuhänderin für die Brückenbaugemeinschaft tätig gewesen sein, entstanden sind, werden sic von § 1 Abs. 1 und § 2 Hr. 1 AKG erfaßt, während die etwa gegen andere an der Brückenbaugemeinschaft beteiligte Rechtsträger begründeten und von den genannten Bestimmungen nicht erfaßten Ansprüche unberührt bleiben. Pür den Kläger kommt - mag die Präge in dem einen oder anderen Sinne zu | beantworten sein - oine günstigere Entscheidung als die Erledigung des Rechtsstreits unter Kostenteilung nicht in Betracht und die beklagte Bundesbahn hat ein Rechtsmittoi gegen das Berufungsurteil nicht eingelegt. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung des § 139 ZPO und meint, daß das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, den Kläger auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Klage auf die bis jetzt nicht formell im Rechtsstreit befindlichen Mitglieder der Brückenbaugemeinschaft auszudehnen. Bei diesor Sachlage bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, den - anv/altlich vertretenen - Kläger von sich aus zu veranlassen oder ihm auch nur anheim zu geben, mit Rücksicht auf die durch das Allgemeine Kriegsfolgengesctz eingetretene Rechtslage seine Klage auf andere an der Brückonbaugemeinschaft beteiligte Rechtsträger auszudehnen« Angesichts dessen, daß der Klageanspruch von den mehrfach erwähnten Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erfaßt wird, und eine nach § 1 Abs. 2 AKG zu beachtende Sonderregelung nicht Platz greift, hat sich der vorliegende Rechtsstreit erledigt. Auf die eingehenden Ausführungen des Berufungsurteils über die Präge, ob der Klageanspruch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu erfüllen sei oder nicht, und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es deshalb in dem vorliegenden Verfahren nicht an, so daß sich jede Stellungnahme dazu erübrigt (vgl. im vorliegenden Rechtsstreit gefunden werden, selbst wenn | man davon ausgehen wollte, daß die Bundesbahndirektion Karlsruhe, bei der der Kläger seinen v ermeintlichen Anspruch an-,, gemeldet hat, und nicht die Oberfinanzdirektion die zuständige Anmeldestelle wäre, und man auch v/eiter von dem Bedenken absieht, ob das Verhalten der Beklagten in diesem Rechtsstreit sich schon deswegen als Ablehnung des angemeldeten Anspruches nicht werten ließe, weil die Beklagte in diesem Prozeß durch die Bundesbahndirektion Mainz vertreten wird, die Ablehnung aber von der Bundesbahndirektion Karlsruhe ausgesprochen werden müßte« Die Beklagte hat nämlich nach Januar 1958 und Berufungsbeantwortung vom folgenden Tage), die Klageansprüche nach Maßgabe des Allgemeinen Kriegs folgengesetzes für erloschen zu erklären, und hat nur noch hilfsv/eise den Antrag auf Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage in vollem Umfang gestellt. daß sie eine Entscheidung über die Anmeldung vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem vorliegenden Rechtsstreit ablehne, so behandeln zu lassen, wie wenn sie den Anspruch abgelehnt hätte. Selbst wenn - was hier dahingestellt bleiben kann - der Inhalt dieses erst in der Revisionsinstanz eingeführten Bescheides in diesem Rechtszug berücksichtigt und weiter der Rechtsgedanke des §162 BGB auch auf die formellen Voraussetzungen einer Klageerhebung ausgedehnt werden könnte, so wäre es doch verfehlt, in der Zurückstellung der Entscheidung über die Anmeldung ein wider Treu und Glauben verstoßendes Verhalten der Beklagten zu sehen. Vs erscheint vielmehr keineswegs sachwidrig, wenn die Beklagte in ihrer - unterstellten -Eigenschaft als Anmeldestelle vor der Entscheidung Uber die Anmeldung abwarten wollte, wie der Bundesgerichtshof über die von dem IQLäger vertretene Auffassung, seine gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche fielen nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, entscheiden werde. Wenn die Anmeldestelle den Anspruch des Klägers ablchnt, dann werden in dem gegebenenfalls sich anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht nur Prägen zu entscheiden sein, • die den ursprünglichen Streit st off der Entstehung des Anspruc|j und der ursprünglichen Schuldnerstellung der Beklagten betreffen, sondern es wird vor allem auch über Prägen zu entscheiden sein, die erst durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz ; erheblich geworden und bisher möglicherweise überhaupt noch nicht erörtert worden sind. Über die Kosten der beiden ersten Rechtsztige hat das Berufungsgericht zutreffend gemäß § 106 AK6 befunden, da diese Bestimmung auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Kläger sei nen Sachantrag trotz Eingreifens des Allgemeinen Kriegsfol- gengesetzes aufrecht erhalten hat (BGHZ 29, 13)« Das Berufung, gericht hat Jedoch von der Entscheidung gemäß § 106 AKG die von der Regelung im Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13« Februar 1945 betroffenen Kosten ausgenommen mit der Begründung, daß insoweit bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Pebruar 1945 die Berufung des Klägers für erledigt erklärt, die Revision gegen das landgerichtliche Urteil zugelaosen, die Gerichtskosten des erledigten Rechtsmittels niedergeschlagen und im übrigen bestimmt, daß jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe. Wenn auch mit dieser Entscheidung der Rechtsstreit nicht seine Erledigung gefunden,, sondern aufgrund der in dieser Entscheidung zugolas-senen und vom Kläger eingelegten Revision fortgeführt worden ist, so muß es doch bei der in diesem Beschluß getroffenen KostenentScheidung bleiben. Wie der Senat bereits mehrfach (u.a. in der Entscheidung vom 21 * Dezember 1959 III ZR 166/58 ~ WM I960, 172) entschieden hat, findet dannV wenn eine Partei gegen ein den Rechtsstreit nach Maßgabe des Allgemeinen Kriegsfolgen-gesetzes für erledigt erklärendes Urteil erfolglos ein Rechtsmittel einlegt, für die Kosten dieses Rechtsmittels nicht § 106 AKG Anwendung, verbleibt es insoweit vielmehr bei der allgemeinen Regel des § 97 ZPO* Dieser Grundsatz kommt hier jedoch aus folgenden Erwägungen nicht zu dem Zuge: Das Berufungsgericht hat bereits sachlich über die Klageansprüche insoweit befunden, als es in den Gründen seiner Entscheidung ausgesprochen hat, daß die Ansprüche des Klägers nach den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht zu erfüllen seien« Hierdurch wurde der Kläger insoweit zu Unrecht belastet, als es zu demindest unklar blieb, ob diese Entscheidung, falls das Berufungsurteil rechtkräftig wurde, für die Entscheidung im späteren Anmeldeverfähren vorgreiflich sein und die Anmeldestelle sowie gegebenenfalls in einem an das Anmeldeverfahren sich anschließenden ncuon gerichtlichen Verfahren die Gerichte binden würde« Insofern wäre der Kläger selbst dann*, wenn die Erledigungserklärung als solche seinem eigenen Antrag entsprochen haben würde, a beschwert gewesen» Die Anwendung des § 97 ZPO abOr hat zur Voraussetzung, daß die angefochtene Entscheidung den Rechtsmittelkläger nicht zu Unrecht beschwert und in vollem Umfang vom Rechtsmittelgericht bestätigt werden kann. Das trifft ' hier nicht zu, vielmehr enthielt das Berufungsurteil - soweit es in seinen Gründen ausspricht, daß d ie Ansprüche des Klägers nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht zu erfüllen, sondern erloschen seien - eine dem Gesetz nicht entsprechende Beschwer des Klägers und mußte insoweit richtiggestellt werden« Bei dieser Sachlage muß auch für die Kosten

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 162 BGB § 148 ZPO
AllgemeineRechtsstreitGesetzAnspruchKlägerAKGRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2150 084
Allgemeines KriegsfolgenG v» 5* November 1957? BGBl I 1747?
§ 106? ZPO § 97
Wenn ein Urteil den Rechtsstreit als durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt erklärt und in den Gründen -unzulässigerweise - ausführt, daß der Klageanspruch nicht zu erfüllen, sondern erloschen sei, dann findet gegen den (Rechtsmittels:) Kläger - der sich zwar ohne Erfolg gegen die Erledigungserklärung wendet, aber eine Richtigstellung des Urteils dahin erreicht, daß sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung der Präge, wie der Klageanspruch nach dem All“ gemeinen Kriegsfolgengesetz zu behandeln ist, erledigt hat -nicht § 97 ZPO Anwendung, sondern es verbleibt bei der Kostonregelung des § 106 aKG (Ergänzung zu dem Urteil vom 21. Dezember 1959 III ZR 166/58 - WM I960, 172).
BGH, Urt. v. 10. März I960 - III ZR 174/58 — OLG Neustadt/Weinstr.
LG Prankenthal
 Ill ZR 174/58
Verkündet
 am 10o März I960
Fieser,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Ernst wog f,
m
Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Beut sehe Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Mainz,
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/tyeinstr. vom 21. Oktober 1958 dahin richtiggestellt, daß sich der Rechtsstreit durch das Allgemeine Kriegsfolgcngesetz vom $. November 1957 erledigt hat ohne Entscheidung der Frage, v/ic die Klageansprüchc nach dem genannten Gesetz zu behandeln sind.
Für die Revisionsinstanz werden Gerichtsgebühren nicht erhoben; die gerichtlichen Auslagen hat jede Partei zur Hälfte s^u tragen. Bio außergerichtlichen Kosten fallen jeder Partei selbst zur Last,
 Von Rechts wogen
2
Tatbestand:
Für den Damm einer festen Straßenund Eisenbahnbrucke über den Rhein bei Speyer, die in den dreißiger Jahren errichtet wurde, wurde Gelände benötigt, das damals der in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft MI gehörte, deren einziger Aktionär der Kläger war. Dieses Gelände nahm die Deutsche Reichsbahn, die federführend an einer zwecks Errichtung der Brücke zwischen ihr, dem Deutschen Reich, sowie den Ländern Bayern und Baden gebildeten Brückenbaugemeinschaft beteiligt war, bei Baubeginn im Jahre 1933 oder 1934 in Besitz. Im Jahre 1936 kaufte der Kläger das in Rede stehende Gelände von der damaligen Eigentümerin; seit 1937 ist er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Nachdem die Enteignung für zulässig erklärt worden war, beantragte die Deutsche Reichsbahn im Jahre 1936 bei dem Oberbürgermeister der Stadt Speyer, das Zwangsenteignungsverfahren wegeiy*der für den Brückendamm erforderlichen Grundstücke durchzuführen. Daraufhin verpflichtete sich der Kläger in notarieller Urkunde vom 3. Dezember 1936 und vom 9* Juni 1938, der Deutschen Reichsbahn das Eigentum an den bereits von ihr in Besitz genommenen Grundstücken zu verschaffen. In den Urkunden heißt es weiter, daß die Festsetzung der Entschädigungshöhe für die abzutretenden Grundstücke "dem Verfahren nach dem Zwangsabtretungs-gesetz" (gemeint ist das BayZwangsabtretungsgesetz vom 17. November 1837) Vorbehalten bleiben solle. Im Verlauf dieses Verfahrens verlangte der Kläger als Entschädigung für das abzutretende Gelände rund 13 000 RM und für Wertminderung der ihm ebenfalls gehörenden nördlich und südlich angrenzenden Grundstücke im Hafengelände von Speyer rund 370 000 RM, zusammen etwa 382 000 RM. Der Oberbürgermeister der Stadt Speyer setzte jedoch durch Beschluß ^orn 4. Juli 1938 die Entschädigung
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lediglich auf 6335 RM mit Zinsen fest und lehnte jede weitere Entschädigung für Wertminderung ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage auf richterliche Entscheidung erhoben und während des Rechtsstreits die Klage auf die nunmehrige Beklagte als Rechtsnachfolgarin der Deutschen Reichsbahn umgestellt.
Der Rechtsstreit ist auf die Rechtsmittel des Klägers wiederholt an das Landgericht zurückverwiesen worden. In der %letzten - dritten - Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger, der sich außer dem bereits festgesetzten Betrag von 6335 RM (DM) einen weiteren Entschädigungsbetrag von insgesamt rund 660 000 DM errechnet hat, beantragt, die Entschädigung für die enteigneten Grundstücke auf einen in das gerichtliche Ermessen gestellten Betrag zuzüglich 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1934 festzusetzen und die Beklagte zu verurteilen, die festgesetzte Entschädigungssumme, hilfsv/eioc als Schadensersatz einen wegen seiner Höhe in das Ermessen dec Gerichts gestellten Betrag zu zahlen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 19« September 1957 die EnteignungsentSchädigung anderweit auf 263 127,30 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1934 festgesetzt und die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages verurteilt. Gegen diese* Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. 3>er Kläger
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hat beantragt,
1o unter Abänderung des angefochtenen Urteils
a)	ihm unter Berücksichtigung der vorgetragenen Beanstandungen weitere Entschädigungsteilbe-träge, deren Höhe in das gerichtliche Ermessen gestellt wird, zuzubilligen;
 
b)	die ihm bereits vom Erstgericht zuerkannten Teilbeträge angemessen zu erhöhen, insbesondere die Entschädigung für die Entwertung der Gleisanlage infolge des Ausbaues auf 39 774 DM festzusetzen;
c)	ferner auszueprechen, daß auch die erhöhte Entschädigungssumme mit 4 # ab 1.1.1934 zu verzinsen sei;
2. im übrigen die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte hat in erster Linie beantragt, die Klage-ansprüche gemäß § 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5» November 1957 (BGBl I 1747) - AKG - für erloschen zu erklären.
Das Oberlandesgericht hat dahin erkannt:
•1. Der Rechtsstreit hat sich durch das Allgemeine Kriegsfolgengeeetz vom 5.11.1957 (BGBl I S. 1747) erledigt.
2.	Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Prankenthal vom 19.9*1957 (4 0 137/53) ist wirkungslos«
3.	Bei der durch Beschluß des Oberlandesgerichts in Zv/eibrücken vom 13*2.1945 (1 U 114/42) getroffenen KostenentScheidung hat es sein Bewenden. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben»
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter* Die Beklagte Bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
Pas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche von dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erfaßt werden.	*
Von § 1 Ahs. 1 AKG werden alle Ansprüche gegen die Deutsche Reichsbahn (als Sondervermögen des Deutschon Reiches erfaßt, ohne daß es auf die Art der Ansprüche ankommt. Es wird insoweit bei den Ansprüchen gegen die in der erwähnten Vorschrift genannten Rechtsträger weder nach dem Entstehungsgrund, noch nach der Entstehungszeit oder danach, ob die Ansprüche "gebietsbezogen11 sind, noch nach irgendwelchen anderer Gesichtspunkten ein Unterschied gemacht. Insbesondere kann aus der Gesetzesüberschrift - Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandene Schäden - nicht gefolgert werden, daß die von den^ Gesetz betroffenen Ansprüche mit dem Krieg und dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches in Zusammenhang stehen müßten. Vielmehr lassen daran, daß die Ansprüche gegen die in § 1 AKG genannten Rechtsträger ausnahmslos und nicht nur bei Vorliegen eines Zusammenhangs mit dem Krieg oder dem Zusammenbruch des Reiches von der Regelung des Gesetzes erfaßt werden sollen, weder der Gvsetzeswortlaut, noch - wie das Berufungsgericht bereits mit Recht hervorgehoben hat - der Zweck des Gesetzes einen Zweifel. Denn das Uesetz will eine Bereinigung aller irgendwie gearteten Verbindlichkeiten des Reiches (einschließt
 
 Reichsbahn und Reichspost), des ehemaligen Landes Preußens und des"Unternehmens Reichsautobahn herbeiführen (Feaux de la Croix, Allgemeines Kriegsfolgengesetz § 1 Anm. 8) . Es werden deshalb auch gemäß § 2 Nr. 1 AKG die im vorliegenden Rechtsstreit nunmehr gegen die beklagte Deutsche Bundesbahn erhobenen Ansprüche erfaßt, da diese gegen die jetzige Beklagte "nur aufgrund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben" der Deutschen Reichsbahn gerichtet werden. Demnach sind nach den genannten Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes die Klageansprtiche erloschen "soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt11 oder eines der unter § 1 Abs. 2 AKG fallenden Gesetze eine andere Regelung getroffen hat. Als hier eingreifende und von den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unberührt gebliebene Gesetze könnten allenfalls das Gesetz über vermögen srechtliche Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2. März 1951 (BGBl I 155) und das Bundesbahngesetz vom 15- Dezember 1951 (BGBl I 955) in Betracht kommen. Das Berufungsgericht hat aber bereits zutreffend ausgeführt, daß beide Gesetze eine Regelung der hier in Rede stehenden Ansprüche nicht getroffen haben. Das erstgenannte Gesetz enthält hinsichtlich der Passiven der Deutschen Reichsbahn selbst überhaupt keine Bestimmungen, und das Bundesbahngesetz regelt lediglich Verpflichtungen, "die nach dem 8. Mai 1945 bei dem Betrieb von Eisenbahnen eingegangen sind", während im übrigen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Deutschen Reichsbahn eine Regelung nicht vorgesehen ist.
Insoweit hat auch die Revision Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen vermocht.
Die Revision stellt jedoch zur Nachprüfung, "ob, abgesehen von der Frage der §§ 7 und 9 AKG die Anv/endung dieses Gesetzes . im vorliegenden Fall nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil
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die beklagte Bundesbahn bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die Reichsbahn, nur als Treuhänderin für andere, zu dem Teil nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz fallende Rechtsträger gehandelt hat". Hiermit aber kann die Revision nichts erreicheno Denn wenn man davon ausgeht, daß die Deutsche Reichsbahn nur treuhänderisch für die Brückenbaugemeinschaft gehandelt hat, so kann sich allenfalls die Präge erheben, ob die Deutsche Bundesbahn überhaupt für die Klageanspräche, soweit sie nicht auf unerlaubte Handlung gestutzt sind, die richtige Beklagte ist. Soweit aber Ansprüche gegen die Deutsche Reichsbahn, mag diese 4| auch lediglich als Treuhänderin für die Brückenbaugemeinschaft tätig gewesen sein, entstanden sind, werden sic von § 1 Abs. 1 und § 2 Hr. 1 AKG erfaßt, während die etwa gegen andere an der Brückenbaugemeinschaft beteiligte Rechtsträger begründeten und von den genannten Bestimmungen nicht erfaßten Ansprüche unberührt bleiben. Der Präge, ob die Beklagte dann, wenn das Allgemeine Kriegsfolgengesetz außer Betracht bleibt, für alle KlageanSprüche überhaupt sachverpflichtet (passiv legitimiert) wäre und verneinen-dcnfalls die Klage insoweit hätte abgewiesen werden müssen, braucht nicht v/eiter nachgegangen zu werden. Pür den Kläger kommt - mag die Präge in dem einen oder anderen Sinne zu | beantworten sein - oine günstigere Entscheidung als die Erledigung des Rechtsstreits unter Kostenteilung nicht in Betracht und die beklagte Bundesbahn hat ein Rechtsmittoi gegen das Berufungsurteil nicht eingelegt.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung des § 139 ZPO und meint, daß das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, den Kläger auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Klage auf die bis jetzt nicht formell im Rechtsstreit befindlichen Mitglieder der Brückenbaugemeinschaft
 auszudehnen. Diese Rüge ist unbegründet. Die Beklagte hatte bereits auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 6. Mai 1957 "darauf hingewiesen, daß die Enteignung der Gelände-flächen nicht zugunsten der Deutschen ReichsbahngeSeilschaft, sondern zugunsten der Brückenbaugemeinschaft durchgeführt worden ist, deren Treuhänder die Deutsche Reichsbahn nur war," und hatte ferner 3chon in ihrer Berufungsbegründung vom 27 o Januar 1958 und der Berufungsbc-antwortung vom folgenden Tage die Auffassung vertreten, daß die gegen sie gerichteten Klageansprüche nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erloschen seien. Bei diesor Sachlage bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, den - anv/altlich vertretenen - Kläger von sich aus zu veranlassen oder ihm auch nur anheim zu geben, mit Rücksicht auf die durch das Allgemeine Kriegsfolgengesctz eingetretene Rechtslage seine Klage auf andere an der Brückonbaugemeinschaft beteiligte Rechtsträger auszudehnen«
Angesichts dessen, daß der Klageanspruch von den mehrfach erwähnten Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erfaßt wird, und eine nach § 1 Abs. 2 AKG zu beachtende Sonderregelung nicht Platz greift, hat sich der vorliegende Rechtsstreit erledigt. Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Hübe die Klageforderung zu erfüllen ist, liegt nunmehr - zunächst - gemäß §§ 26 bis 29 AKG bei den Anmeldebehörden und eine gerichtliche Geltendmachung ist erst nach einer ablehnenden Entscheidung der Anmeldestelle zulässig. Auf die eingehenden Ausführungen des Berufungsurteils über die Präge, ob der Klageanspruch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu erfüllen sei oder nicht, und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es deshalb in dem vorliegenden Verfahren nicht an, so daß sich jede Stellungnahme dazu erübrigt (vgl. Urteil des V. Zivilsenats vom 18.'pebruar 1959 V ZR 11/57 = NJW 1959, 936
 
uncl Urteil des erkennenden Senats vom 6. Juli 1959 III ZR 74/
* Y/M 1959? 1161, in MUR 1959? 994 insoweit nicht abgedruckt), Uie Ausführungen hätten im Berufungsurteil unterbleiben müssen, da in diesem Rechtsstreit über die genannte Präge überhaupt nicht zu entscheiden ist, sondern die Entscheidung darüber dem Anmeldeverfahren und dem gegebenenfalls folgenden neuen gerichtlichen Verfahren überlassen bleiben muß«
Uie Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil des V. Zivilsenats vom 22. April 1959 V ZR H8/57 S. 16, insoweit in MI § 22 AKG i Nr« 1 nicht abgedruckt; Urteil des VI« Zivilsenats vom 22. September 1959 in NJW I960, 95) das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden kann, sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil bisher eine "Ablehnung” des Anspruchs des Klägers noch nicht vorliegt« Zwar hat der Kläger seine ? Forderung im Laufe des Revisionsverfahrens bei der Bundes- j bahndirektion Karlsruhe angemeldet, und diese hat nach dem 1 Vortrag der Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung j die Anmeldung an die Oberfinanzdirektion in Karlsruhe weitergeleitet. Bisher ist jedoch eine ablehnende Entscheidung einer Anmeldestelle noch nicht ergangen« Uie "Ablehnung” des Anspruchs kann auch nicht in dem Verhalten der Beklagten^! im vorliegenden Rechtsstreit gefunden werden, selbst wenn | man davon ausgehen wollte, daß die Bundesbahndirektion Karlsruhe, bei der der Kläger seinen v ermeintlichen Anspruch an-,, gemeldet hat, und nicht die Oberfinanzdirektion die zuständige Anmeldestelle wäre, und man auch v/eiter von dem Bedenken absieht, ob das Verhalten der Beklagten in diesem Rechtsstreit sich schon deswegen als Ablehnung des angemeldeten Anspruches nicht werten ließe, weil die Beklagte in diesem Prozeß durch die Bundesbahndirektion Mainz vertreten wird, die Ablehnung aber von der Bundesbahndirektion Karlsruhe ausgesprochen werden müßte« Die Beklagte hat nämlich nach
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Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht mehr an ihrem Klageabweisungsantrag festgehalten, sondern hat in erster Linie beantragt (vgl. Berufungsbegrtindung vom 2?. Januar 1958 und Berufungsbeantwortung vom folgenden Tage), die Klageansprüche nach Maßgabe des Allgemeinen Kriegs folgengesetzes für erloschen zu erklären, und hat nur noch hilfsv/eise den Antrag auf Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage in vollem Umfang gestellt. Die Beklagte braucht sich auch nicht wegen ihres Bescheides vom 9* Februar 1959? daß sie eine Entscheidung über die Anmeldung vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem vorliegenden Rechtsstreit ablehne, so behandeln zu lassen, wie wenn sie den Anspruch abgelehnt hätte. Selbst wenn - was hier dahingestellt bleiben kann - der Inhalt dieses erst in der Revisionsinstanz eingeführten Bescheides in diesem Rechtszug berücksichtigt und weiter der Rechtsgedanke des §162 BGB auch auf die formellen Voraussetzungen einer Klageerhebung ausgedehnt werden könnte, so wäre es doch verfehlt, in der Zurückstellung der Entscheidung über die Anmeldung ein wider Treu und Glauben verstoßendes Verhalten der Beklagten zu sehen. Vs erscheint vielmehr keineswegs sachwidrig, wenn die Beklagte in ihrer - unterstellten -Eigenschaft als Anmeldestelle vor der Entscheidung Uber die Anmeldung abwarten wollte, wie der Bundesgerichtshof über die von dem IQLäger vertretene Auffassung, seine gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche fielen nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, entscheiden werde. Dies hat der erkennende Senat in der erwähnten Entscheidung vom 6. Juli 1959 für einen insoweit gleichliegenden Fall bereits entschie den. Davon abzugehen besteht kein Anlaß. Der Erhebung der verwaltungsgeriehtlichen Untätigkeitsklage des Klägers kommt in diesem Zusammenhang eine Bedeutung nicht zu.
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Zu einer Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO -für die eine Anregung der Parteien auch nicht vorliegt -sieht der Senat keine Veranlassung. Es treffen insoweit die dazu in der mehrfach erwähnten Entscheidung vom 6. Juli 1959 angestellten Erwägungen auch hier zu, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Entscheidung (in dem hier maßgeblichen Teil in NJW I960, 69 abgedruckt) verwiesen werden kann. Wenn die Anmeldestelle den Anspruch des Klägers ablchnt, dann werden in dem gegebenenfalls sich anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht nur Prägen zu entscheiden sein, • die den ursprünglichen Streit st off der Entstehung des Anspruc|j und der ursprünglichen Schuldnerstellung der Beklagten betreffen, sondern es wird vor allem auch über Prägen zu entscheiden sein, die erst durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz ; erheblich geworden und bisher möglicherweise überhaupt noch nicht erörtert worden sind. Bei dieser Sachlage ist eine Aus- . Setzung dieses Verfahrens Jedenfalls unangebracht.
Nach alledem muß es bei der Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits aufgrund des allgemeinen Kriegsfolgengesetzes sein Bewenden haben.
Über die Kosten der beiden ersten Rechtsztige hat das Berufungsgericht zutreffend gemäß § 106 AK6 befunden, da diese Bestimmung auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Kläger sei nen Sachantrag trotz Eingreifens des Allgemeinen Kriegsfol-
gengesetzes aufrecht erhalten hat (BGHZ 29, 13)« Das Berufung, gericht hat Jedoch von der Entscheidung gemäß § 106 AKG die von der Regelung im Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13« Februar 1945 betroffenen Kosten ausgenommen mit der Begründung, daß insoweit bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Diese Auffassung erscheint zutreffend: Bei Inkrafttreten der 2. Kriegsmaßnahmeverordnung vom 27. September 1944 (RGBl I 229) schwebte der vorliegende Rechtsstreit -
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zu dem zweiten Mal - in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Zv/eibrücken. Nach § 2 dieser Verordnung fand je-doch gegen Urteile der Amts- und Landgerichte nur noch dio Revision statt, und zwar auch nur dann, wenn sie ausdrücklich zugelassen worden war. Bereits zulässig eingelegte Berufungen blieben gemäß § 69 Abs. 1 Satz l.und 2 zulässig, waren aber, wenn 3ie bis zu dem 30. November 1944 nicht entschieden wurden, für erledigt zu erklären, wobei gleichzeitig über die Zulässigkeit der Revision zu entscheiden war (§70 Abs. 2). Über die Kosten des erledigten Rechtsmittels war nach billigem Ermessen zu befinden, wobei die Gerichts-koston ganz oder teilweise niedergeschlagen werden konnten (§69 Abs. 1 Satz 4). Dementsprechend hat das Oberlandcs-gcricht Zweibrücken in dem genannten Beschluß vom 13. Pebruar 1945 die Berufung des Klägers für erledigt erklärt, die Revision gegen das landgerichtliche Urteil zugelaosen, die Gerichtskosten des erledigten Rechtsmittels niedergeschlagen und im übrigen bestimmt, daß jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe. Wenn auch mit dieser Entscheidung der Rechtsstreit nicht seine Erledigung gefunden,, sondern aufgrund der in dieser Entscheidung zugolas-senen und vom Kläger eingelegten Revision fortgeführt worden ist, so muß es doch bei der in diesem Beschluß getroffenen KostenentScheidung bleiben. Sie betraf lediglich die Kosten der Berufung, die aufgrund der in Red© stehenden Verordnung als Rechtsmittel gegen das angefochteno lsndgerichtlichc Urteil weggefallen und durch die - zugelassene - Revision ersetzt worden war. Diese - durch keine spätere Entscheidung aufgehobene, auch garnlcht anfechtbare - Entscheidung war weiterhin zu beachten, sodaß sich die Kostenentscheidung dos Berufungsgerichts als zutreffend erweist.
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Wie der Senat bereits mehrfach (u.a. in der Entscheidung vom 21 * Dezember 1959 III ZR 166/58 ~ WM I960, 172) entschieden hat, findet dannV wenn eine Partei gegen ein den Rechtsstreit nach Maßgabe des Allgemeinen Kriegsfolgen-gesetzes für erledigt erklärendes Urteil erfolglos ein Rechtsmittel einlegt, für die Kosten dieses Rechtsmittels nicht § 106 AKG Anwendung, verbleibt es insoweit vielmehr bei der allgemeinen Regel des § 97 ZPO* Dieser Grundsatz kommt hier jedoch aus folgenden Erwägungen nicht zu dem Zuge:
Das Berufungsgericht hat bereits sachlich über die Klageansprüche insoweit befunden, als es in den Gründen seiner Entscheidung ausgesprochen hat, daß die Ansprüche des Klägers nach den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht zu erfüllen seien« Hierdurch wurde der Kläger insoweit zu Unrecht belastet, als es zu demindest unklar blieb, ob diese Entscheidung, falls das Berufungsurteil rechtkräftig wurde, für die Entscheidung im späteren Anmeldeverfähren vorgreiflich sein und die Anmeldestelle sowie gegebenenfalls in einem an das Anmeldeverfahren sich anschließenden ncuon gerichtlichen Verfahren die Gerichte binden würde« Insofern wäre der Kläger selbst dann*, wenn die Erledigungserklärung als solche seinem eigenen Antrag entsprochen haben würde, a beschwert gewesen» Die Anwendung des § 97 ZPO abOr hat zur Voraussetzung, daß die angefochtene Entscheidung den Rechtsmittelkläger nicht zu Unrecht beschwert und in vollem Umfang vom Rechtsmittelgericht bestätigt werden kann. Das trifft ' hier nicht zu, vielmehr enthielt das Berufungsurteil - soweit es in seinen Gründen ausspricht, daß d ie Ansprüche des Klägers nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht zu erfüllen, sondern erloschen seien - eine dem Gesetz nicht entsprechende Beschwer des Klägers und mußte insoweit richtiggestellt werden« Bei dieser Sachlage muß auch für die Kosten
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des Recht smit tel Verfahrens die Bestimmung des § 106 AKG Anwendung finden. Die Tatsache, daß der Kläger sich in der Revisionsinstanz nicht darauf beschränkt hat, die vom erkennenden Senat ausgesprochene Richtigstellung des Berufungsurteils zu beantragen, sondern weiterhin seinen Klageantrag aufrecht erhalten hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zu demal die Schwierigkeiten der Präge, welche Anträge zur Erreichung eines sachgerechten Ergebnisses zu stellen waren, gerade auf den Besonderheiten dos Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes beruhten.
X>r. Pagendarm	Kroft	Bundesrichter Dr. Arndt
 ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert•
3>r. Pagendarm
 Lr. Hußla	Gähtgens

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