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BGH · III ZB 174/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 174/56

für alle Ansprüche gegen den Staat die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte zu begründen, vielmehr ist diese Ermächtigung auf bestimmte Fälle beschränkt« 2s muß sich um "Ansprüche wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden" oder um “Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben" handeln« Bei Aufopferungsansprüchen der hier in Frage stehenden Art ist es aber möglicherweise so, daß der behördlichen Impfungsaufforderung nicht die -Bedeutung eines Tatboetendsmerkraale für die Entstehung des Aufopferungsanspruchs beizulegen ist (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 18« Kürz 1957 - III ZR 212/55 -, ?TJTt 1957 Sc948), sondern daß sich dieser Anspruch aus anderen Grundlagen ergibt und die im Einzelfall etwa vorhandenen "Verfügungen der Verwaltungsbehörden" nur etwas Hebensächliches darstellen« Einer Entscheidung der aufgeworfenen Frage bedarf es hier aber nicht. Bas Berufungsgericht hat nämlich dem ausdrücklichen Begehren des beklagten Landes, eine Nachprüfung der Entscheidung durch das Bcvisionsgexiclrt zu ermöglichen, entsprochen, so daß sich die Zulässigkeit der Revision im vorliegenden Falle aus § 546 Abs.l ZPO ergibt. ilci 1957 - III SB 202/56 - (vgl.HJff 1957 S.1595) mit näherer Begründung dahin erkannt, daß ein Aufopferungsanspruch wegen Impfschaden auch für Fälle aus Bayern anzuerkennen sei«Daran ist auch bei Berücksichtigung der Ausführungen der Revision und der Kritik, die das erwähnte Urteil erfahren hat (vgl. a) T»'es die von der Revision angegiiffsnen Grundlagen der Rechtsprechung des Senats zu dem Aufo^ferur.gscnspruch an-bclangt, so muß folgendes hervorgehoben werden? Daß Gesetzesrechtssätze im Laufe ihrer Geltung eine Erweiterung auf Sachverhalte, die bisher überwiegend als nicht durch sie erfaßt angesehen wurden, erfahren haben - und ohne eine Gcsetzosänderung allein deshalb, weil der Sinn des Gesetzes neu erkannt wurde, erfahren konnten - , ist beicannt-und anerkannt-« In gleicher Leise können auch gewohuheitsrechtlicho Hechtssätze eine Erweiterung ihrer Anwendbarkeit erfahren. Die Meinung der Revision und der angeführten Kritik, die 'dahin zu gehen scheint, daß als gewolmheitsrechtlich sanktioniert nur das angesehen werden könne, was durch eine andauernde Übung in allen konkreten Einzelheiten des zu entscheidenden Palles bereits erfaßt worden ist, entbelirt einer Begründung. diese Entschädigung nicht nur bei den unmittelbar das Eigentum betreffenden Opfern, sondern auch dann zu gewähren ist, wenn körperliche Schäden eingetreten sind, die sich in der Folge vermögensmäßig auswirken« Im Hinblick auf diese konkrete Anwendung des allgemeinen Hecht ssatzes auf he stimmte lebensfälle kann man durchaus davon sprechen, daß eine Entscheidung praktisch der “Schaffung eines neuen Rochtseatzes” nahe stehe, ohne as3 hierdurch gesagt wurde, daß auch die Grundlage, aus der der konkrete Rechtssatz abgeleitot wird, als eine ileuschöpfung, nicht aber als bereits bestehendes Gewohnheitsrecht anzusehen sei. Das übersieht Janssen aaO, wenn er schreibt, die von ihm angegriffene Exitecheioung enthalte - bei Berücksichtigung der Ausführungen des erkennenden Senats in seine:«- Urteil vom ; . Dezember 1956, III ZR 107/55 (vgl*].JW 1957, S.263) - -"die ei^olige Tatsache, daß der Senat eines Hevisionsgerichts innerhalb von 5 Monaten sich widersprechende Wissonserklärungon üoor seine eigene, junge Rechtsprechung abgibt." bb) Soweit es um die i’rege geht, ob ein Gewohnheitsrecht gegeben sei, ist zu beachten, daß für die Entstehung von Gewohnheitsrecht eins schon vorhandene Anerkennung des betreffenden Kochtssatzes durch eine ständige Rechtsprechung oder eine andauernde Übung der Behörden nicht unbedingt notwendig ist. Gewohnheitsrechts; als eine Voraussetzung für seine Entstehung überhaupt kann sie schon deshalb nicht enge sehen werden, v.eil es dann die ilögH ichkoit des Entstehens ursprünglichen Gewohnheitsrechts vor einer entsprechenden Gerichts-oder Behördenpraxis überhaupt nicht gehen würde, \va? b) liendet man das Gesagte auf die Verhältnisse in Bayern an, so kann ;:ian nicht davon sprechen, es sei nur ein "einziges auffindbares Urteil" (nämlich die in dem schon angeführten Urteil des erkennenden Senats vom G. Lfai 1957 behandelte Entscheidung des B&yÖbLG in "Deutsche Verwaltungsblätter" 1935 3.320 ff) da, das den Aufopfeiuagsanspruch als solchen anerkenne» Vielmehr muß man beachten, daß sich bereits diese Entscheidung selbst darauf beruft * daß sie nur eine in der Bcchfcsprechung seit langem anerkannte Begel anwende,und darf auch den Umstand nicht aus dem Auge lassen, daß die Entscheidung - etwas Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und auch von dem beklagten Land nicht geltend gemacht worden (vgl,§ 293 ZPO) - nach ihren Erlaß auch in Gebiete des beklagten Landes durchaus Zustimmung gefunden hat. DsS die erwähnte Entscheidung als solche nur einen Entschädigungsanspruch für einen Eingriff in das Eigentum betrifft, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. sächlich slo, daß das für Bayern anzunehmende Gewohnheitsrecht nicht den umfassenden Inhalt des § 75 EinlALB, wie es der Senat in seiner Entscheidung in BGH25 9> 85 ff für Hamburg angenommen hat, besitzt, sondern sich auf die Eigent umsentSchädigung beschränkt, so müßte, wie schon oben dargelegt, nach dem Grundgedanken dieser grwohnheitsrecht- der Eigentümer für sein besonderes Opfer, das ßi im Zuge der Betätigung der ^en.einsch^ft zur Förderung des Gemeinwohls auf sich nehmen :r.ußte, einer, angemessenen Ausgleich verdient, Eine veruögersmäßige Bereicherung der Gemeinschaft ist nicht erfoiderlich. Pie Entschädigung für Impf-schäden betrifft in ihren E&rn die geldlichen Aufwendungen > die der Erkrankte machen muß und bei seinem "Pacht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" (Art*2 Abs*2 GG) auch durchaus machen darf, um den erlittenen Schädigungen in Rahmen des Rögliclien zu steuern* Es ist nach devi gegenwärtigen Kechts-bewußtsein nicht uenkbar, daß jemand, car duich die Betätigung dar Gemeinschaft zu Aufwendungen zwecks Wiederherstellung seiner Gesundheit oder zwecks Erhaltung soinec Lebens gezwungen wird, weniger schutzwüidi;. sein könnte als derjenige, der auf eine gleiche Voise lediglich einen Teil seines Vermögens einbüßt, ohne an cciner Gesundheit Schaden zu leiden» Im Gegenteil muß mon sagen, daß beim Bestehen einer Pflicht zur Entschädigung einer bloßen Vcrmögensoin-buße die gleiche Pflicht :>och nein dann bestehen muß, wenn es um die Nieder ge sundiug oder Erhaltung der Brstgesundheit und des Lebens geht; denn et ist. Baß dies auch dem Bechts-geltungswillon der Gemeinschaft im Gebiete des beklagten Landes entspricht, erscheint unzwcifelhGft;n38yern ist ein Bachts-, fcultui-ur.d Die Prägen sind bereits in dem schon erwähnten Urteil vom 6- ilni 1957 und in dem in BChS 18, 286 ff veröffentlichten Urteil des Senats behandelt« Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen«

Zitierte Normen: § 71 GVG § 293 ZPO
beklagenGemeinschaftgleichBayerBrGewohnheitsrechtRevision

Volltext der Entscheidung

Fdr das Nachschlagewerk!
•Nicht für die Amtliche Sammlung!
—056
Greetzs	Gewohnheitsrecht; Preuß.ALH Einl § 75
Hechtssatzs Gowohnheitsrechts&tzc oi:id bei ihrer praktischen Anwendung dem dosctzcarccht gleichzueteilen^ Ein Aufowferungoanepiuch für Impfsch&den ist auch für Bayern anzucrkennen.
Aktenzeichens III ZB 174/56	LG	München’I
Urteil des BGH vom 30*Januar 1958 OLG München
*
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HL.ZB iB/56
Verkündet It»Protokoll am 30.Januar 1958 Sat tier, ap»Justizassistent, als Urkundsbcaniter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Bechtsstreit
 des Pxeistaates Bayern, ‘vertreten durch das Bayeri sehe Staatsministerium der Finanzen in Lunchen*
Beklagten, Berufungsklägers und Bevioionsklägcrs,
- rrozeßbeVollmachtigtex? Beeiltslnwe.lt Br.
gegen
 den Crenzpolizsibeamten Georg K in	ZflHHHHHk»
Kläger» Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten,
- Prozeßbcvollmächtigter* Hechtsanwalt Br
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgericlitshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30.Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagexidarm, Br. Kreft,
 Br. .Arndt, Br. Volany und Br. Hußla
 für Becht erkannt?
Bie Bevision des beklagten Bandes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgeiichts in München vom 29. Mai 1956 wird mit der Maßgabe zurückgev.insen, daß lediglich die ICostenentscheidungcn in dem angefochtenen Urteil und in dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24« Oktober 1955» den Parteien an Vcrkündungs Statt zugcscellt am 15. November 1955, abgeändert werden.
Bie Kosten des ersten und zweiten Bechtszuges hat das beklagte Land in Höhe von 2/3, der Klüger in Höhe von 1/3, die Kosten der Bevisionsinstanz das beklagte Land in Höhe von 4/5, der Klüver in Höhe von 1/5 zu tragen -
Von Hechts wegen
2 -
Tatbestands
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Die in: Jchxc 1950 geborene Tochter des Klägere wurde am 21. itfei 1951 gegen Pocken geimpft. Am 20. Hai 1951 bekam f?ic krampfartige Anfälle, die sich in den folgernden Tagen steigerten und zeitweilig zur Bewußtlosigkeit führten.
Trotz sofortiger ärztlicher Hilfe verstarb die Tochter am 1. Juni 1951* und zwar infolge der Impfung, wie jetzt zwischen .den Parteien unstreitig ist.
•
Der Kläger verlangt Ersatz der Krank??ite-und Beerdigungskosten. Er hat zuerst beantragt- den Beklagten zur Zahlung von 581,24 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem ll.LTärz 1954 zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabw?isung gebeten. Er ist der Ansicht, daß für einen Aufopferungsanspruch keine Rechtsgrundlage gegeben sei. llilfsvvoise macht er geltend, daß die erst im Jflire 1955 eir.gereichte Klage verspätet er hoben worden sei.
Das Landgericht hat der lklage unter Abweisung des Anspruchs in Hohe von 30 DK - Friedhofsgebühr - stattgegoben*. Dag Berufungsgericht hat die Berufung des 3eklagten mit der Maßgabe surückgewieseii, daß die Zinsen erst ab 3. April 1955 zu zahlen sind. Mit dei Revision verfolgt das beklagte land seinen Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Der Kläger
 hst die Klage in Fülle von 193,74 DU antrogt im übrigen Zurückweisung der
 surück^enommen und be-Bevision,
 Entscheidun^sgrünöc^
^	*	I.
Uis die Sulässigkeit der Bevision betrifft, so kann die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Bevision schon auf Grund der Vorschriften der §§ 54J Abo.l Ziff-2 ZPO,
71 Abs,5 GVG zulässig sei, möglicherweise nicht zutreffen. Kcch § 71 Abs.3 CVG ist es den Ländern nicht freigestellt,
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für alle Ansprüche gegen den Staat die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte zu begründen, vielmehr ist diese Ermächtigung auf bestimmte Fälle beschränkt« 2s muß sich um "Ansprüche wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden" oder um “Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben" handeln« Bei Aufopferungsansprüchen der hier in Frage stehenden Art ist es aber möglicherweise so, daß der behördlichen Impfungsaufforderung nicht die -Bedeutung eines Tatboetendsmerkraale für die Entstehung des Aufopferungsanspruchs beizulegen ist (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 18« Kürz 1957 - III ZR 212/55 -, ?TJTt 1957 Sc948), sondern daß sich dieser Anspruch aus anderen Grundlagen ergibt und die im Einzelfall etwa vorhandenen "Verfügungen der Verwaltungsbehörden" nur etwas Hebensächliches darstellen« Einer Entscheidung der aufgeworfenen Frage bedarf es hier aber nicht. Bas Berufungsgericht hat nämlich dem ausdrücklichen Begehren des beklagten Landes, eine Nachprüfung der Entscheidung durch das Bcvisionsgexiclrt zu ermöglichen, entsprochen, so daß sich die Zulässigkeit der Revision im vorliegenden Falle aus § 546 Abs.l ZPO ergibt.
II.
Begründet ist die Revision nicht.
1.) Ber erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 6. ilci 1957 - III SB 202/56 - (vgl.HJff 1957 S.1595) mit näherer Begründung dahin erkannt, daß ein Aufopferungsanspruch wegen Impfschaden auch für Fälle aus Bayern anzuerkennen sei«Daran ist auch bei Berücksichtigung der Ausführungen der Revision und der Kritik, die das erwähnte Urteil erfahren hat (vgl. Janssen in UJW 1957 S.1595 f), festzuhalten.
a) T»'es die von der Revision angegiiffsnen Grundlagen der Rechtsprechung des Senats zu dem Aufo^ferur.gscnspruch an-bclangt, so muß folgendes hervorgehoben werden?
aa) Ebenso wie bei der Anwendung des Gasetzesrechts ist auch auf de& Gebiete dos Gewohnheitsrechts zwischen den (abstrakten) Rechtssatz und seiner näheren Ausprägung (Konkretisierung), d.h, der Bestimmung seiner Anwendbarkeit auf die verschiedenen LobrsnsfUlle, zu unterscheiden» Der Bechtssatz fu3t auf den Gewohnheitsrecht, seine nähere Ausfüllung dagegen obliegt dar Rechtsprechung, die hierbei, weil sie ”en Gesetz und Hecht gebunden” ist (Art»20 Abs«3 GG) , auch den anerkannten allgemeinen Auslegungsrsgeln und den Prinzipien, die die Hechtsordnung als solcho beherrschen, Rechnung tragen muß. Der gewohnheitsrechtliche Rechts--satz ist “Gesetz” (vgl.Art o2 EGBGB, § 12 L'G-SfO) und unterliegt schon aus diesem Grunde in der hr.chtsanwendung derselben Behandlung wie ein Gesetzesiechtssfts-
Daß Gesetzesrechtssätze im Laufe ihrer Geltung eine Erweiterung auf Sachverhalte, die bisher überwiegend als nicht durch sie erfaßt angesehen wurden, erfahren haben - und ohne eine Gcsetzosänderung allein deshalb, weil der Sinn des Gesetzes neu erkannt wurde, erfahren konnten - , ist beicannt-und anerkannt-« In gleicher Leise können auch gewohuheitsrechtlicho Hechtssätze eine Erweiterung ihrer Anwendbarkeit erfahren. Die Meinung der Revision und der angeführten Kritik, die 'dahin zu gehen scheint, daß als gewolmheitsrechtlich sanktioniert nur das angesehen werden könne, was durch eine andauernde Übung in allen konkreten Einzelheiten des zu entscheidenden Palles bereits erfaßt worden ist, entbelirt einer Begründung. Gewohnheitsrecht-üche Hechtssätze können vielmehr auch einen so weiten Inhalt haben, daß sie - wenn nicht schon unmittelbar, so doch mittels Anwendung entsprechend ihrem Grundgedanken -
auch Pälle erfassen, von denen in der vorhergehenden An-
>
Wendung des Hechtssatzes angenommen wurde, daß sie nicht darunter fallen« Ymndlungen in der Yfertung eines Hechtssatzes sind beim Gewohnheitsrecht nicht weniger möglich &ls 'beim Gc;set zesrecht •
Der Senat ist bei seiner Rechtsprechung zu dem Auf-
 
opferungsauspruch wegen Impf schaden davon ausgegongen , daß es schon seit langem dem offenbarten Y«'illen der Gemeinschaft, entspreche, daß "der Einzelne für ein ihm entgegen dem Gleich heitsgrundsatz ir« öffentlichen Interesse wugefügtes Conder-opfej eine “billige “ExitSchädigung erhalten soll" (vgl. das oben angeführte Urteil von 6. Mai 1957, d^.s sich seinerseits auf dis Entscheidung des Senats in BGEZ 9, 05 bezieht). Im Gegensatz zu früheren Erkenntnissen hat er, unter näherer Darlegung der Gründe dafür, entschieden, da? diese Entschädigung nicht nur bei den unmittelbar das Eigentum betreffenden Opfern, sondern auch dann zu gewähren ist, wenn körperliche Schäden eingetreten sind, die sich in der Folge vermögensmäßig auswirken« Im Hinblick auf diese konkrete Anwendung des allgemeinen Hecht ssatzes auf he stimmte lebensfälle kann man durchaus davon sprechen, daß eine Entscheidung praktisch der “Schaffung eines neuen Rochtseatzes” nahe stehe, ohne as3 hierdurch gesagt wurde, daß auch die Grundlage, aus der der konkrete Rechtssatz abgeleitot wird, als eine ileuschöpfung, nicht aber als bereits bestehendes Gewohnheitsrecht anzusehen sei. Das übersieht Janssen aaO, wenn er schreibt, die von ihm angegriffene Exitecheioung enthalte - bei Berücksichtigung der Ausführungen des erkennenden Senats in seine:«- Urteil vom ; . Dezember 1956, III ZR 107/55 (vgl*].JW 1957, S.263) - -"die ei^olige Tatsache, daß der Senat eines Hevisionsgerichts innerhalb von 5 Monaten sich widersprechende Wissonserklärungon üoor seine eigene, junge Rechtsprechung abgibt."
bb) Soweit es um die i’rege geht, ob ein Gewohnheitsrecht gegeben sei, ist zu beachten, daß für die Entstehung von Gewohnheitsrecht eins schon vorhandene Anerkennung des betreffenden Kochtssatzes durch eine ständige Rechtsprechung oder eine andauernde Übung der Behörden nicht unbedingt notwendig ist. Gewohnheitsrecht ist vielmehr das "durch einen allgemeinen, normalerweise durch tibung manifestierten liecht sgoltungswillen der Gemeinschaft erzeugte Recht” (Ennec-ceriie-Sipperdcy, AHlgcmeiner Teil des Bürgerlichen Rechts
 Band I § 38 I). Entscheidend ist also nur das Vorhandensein canes eich auf den betreffenden BechtsfL-atss beziehenden "manifestierten ilechtageltungawlliens dor Geminsehoft". Die ständige Hechteprcchung oder fortdauernde ?‘r'bunc der Behörden führt lediglich zu einer "Festigung“ de? Gewohnheitsrechts; als eine Voraussetzung für seine Entstehung überhaupt kann sie schon deshalb nicht enge sehen werden, v.eil es dann die ilögH ichkoit des Entstehens ursprünglichen Gewohnheitsrechts vor einer entsprechenden Gerichts-oder Behördenpraxis überhaupt nicht gehen würde, \va? aber» nach allgemeiner Ansicht unrichtig wäre..
b) liendet man das Gesagte auf die Verhältnisse in Bayern an, so kann ;:ian nicht davon sprechen, es sei nur ein "einziges auffindbares Urteil" (nämlich die in dem schon angeführten Urteil des erkennenden Senats vom G. Lfai 1957 behandelte Entscheidung des B&yÖbLG in "Deutsche Verwaltungsblätter" 1935 3.320 ff) da, das den Aufopfeiuagsanspruch als solchen anerkenne» Vielmehr muß man beachten, daß sich bereits diese Entscheidung selbst darauf beruft * daß sie nur eine in der Bcchfcsprechung seit langem anerkannte Begel anwende,und darf auch den Umstand nicht aus dem Auge lassen, daß die Entscheidung - etwas Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und auch von dem beklagten Land nicht geltend gemacht worden (vgl,§ 293 ZPO) - nach ihren Erlaß auch in Gebiete des beklagten Landes durchaus Zustimmung gefunden hat. Jlehr kann man für dos Vorhandensein oJnsf Gewohnheitsrechts nicht verlangen.
DsS die erwähnte Entscheidung als solche nur einen Entschädigungsanspruch für einen Eingriff in das Eigentum betrifft, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Wäre es tat-*
sächlich slo, daß das für Bayern anzunehmende Gewohnheitsrecht nicht den umfassenden Inhalt des § 75 EinlALB, wie es der Senat in seiner Entscheidung in BGH25 9> 85 ff für Hamburg angenommen hat, besitzt, sondern sich auf die Eigent umsentSchädigung beschränkt, so müßte, wie schon oben dargelegt, nach dem Grundgedanken dieser grwohnheitsrecht-
 
lieben Ko rat geforscht und geprüft werden« oo nicht die box sine gleiche Entsehädie*ungspflicht auch bc:! den hier in Frage stehenden ImpfscMden exheischt*
Pie Präge stellen heißt sic bejahen. Pie Rechtfertigung für die Eigcntüncrentsch&digung kann nur darin liegen* dal.*- der Eigentümer für sein besonderes Opfer, das ßi im Zuge der Betätigung der ^en.einsch^ft zur Förderung des Gemeinwohls auf sich nehmen :r.ußte, einer, angemessenen Ausgleich verdient, Eine veruögersmäßige Bereicherung der Gemeinschaft ist nicht erfoiderlich. Pie Entschädigung für Impf-schäden betrifft in ihren E&rn die geldlichen Aufwendungen > die der Erkrankte machen muß und bei seinem "Pacht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" (Art*2 Abs*2 GG) auch durchaus machen darf, um den erlittenen Schädigungen in Rahmen des Rögliclien zu steuern* Es ist nach devi gegenwärtigen Kechts-bewußtsein nicht uenkbar, daß jemand, car duich die Betätigung dar Gemeinschaft zu Aufwendungen zwecks Wiederherstellung seiner Gesundheit oder zwecks Erhaltung soinec Lebens gezwungen wird, weniger schutzwüidi;. sein könnte als derjenige, der auf eine gleiche Voise lediglich einen Teil seines Vermögens einbüßt, ohne an cciner Gesundheit Schaden zu leiden» Im Gegenteil muß mon sagen, daß beim Bestehen einer Pflicht zur Entschädigung einer bloßen Vcrmögensoin-buße die gleiche Pflicht :>och nein dann bestehen muß, wenn es um die Nieder ge sundiug oder Erhaltung der Brstgesundheit und des Lebens geht; denn et ist. "durchsichtig", daß das "Pcrsoncnlntereete, * *. das Vermögensinteresse*. *. .überragt" (Kuller-Erzbach in J3 1958 S.50).. Baß dies auch dem Bechts-geltungswillon der Gemeinschaft im Gebiete des beklagten Landes entspricht, erscheint unzwcifelhGft;n38yern ist ein Bachts-, fcultui-ur.d Sozisletaat" (Art.5 Verfassung), seine "Verfassung dient öeu Schutz und de:r geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner" (Art *99), "die Würde der Persönlichkeit ist in Gesetzgebung, Voxveltimg und Rechtspflege zu achten" (Art. 100).. "die uonrchliehe Arbeitskraft ist als wertvollstes wirtschaftliches Gut eines Volkes gegen Ausbeu-
Ah
 
beutmig, Befcriebsgefahren mid sonstige gesundheitliche Schädigungen geschützt" (Ait »167) .Aus all diesen Bekenntnissen ergibt sich eine Einschätzung der Persönlichkeit, die auch ii* Entsehudi*:un£srecht nicht ohne Wirkung bleiben kann*
buch alledem muß der Senat auch nach der erneuten überr Prüfung der Rechtslage an seiner Entscheidung feethalten, datf auch für Beyern ein Aufopferungsanepruch wegen lupf Schäden kraft Gewohnheitei echts cuzuerkennen ist .
2.) Auch soweit die anderen Fragen- Passivlegitiioation des beklagten Landes, Erstreckung der Eutscnädigung auch auf die in § 844 3GB genannten Schäden, Je ginn des “Fordern-könnens" - in *°otracht koxmen, bieten die Ausführungen der Revision keinen Anlaß zu einer Aufgabe der bisherigen Entscheidungen den erkennenden Sersts. Die Prägen sind bereits in dem schon erwähnten Urteil vom 6- ilni 1957 und in dem in BChS 18, 286 ff veröffentlichten Urteil des Senats behandelt« Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen«
3») Ein Recht sin tum bei der Begründung des c.em Kläger sugesprochenr.n Zinsanspruches ist nicht ersichtlich. Deshalb muß a* bei dieser Kobenentscheidung verbleiben.
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4*) itech der teilweise*! IDageiiicknsbrao sind lediglich die Entscheidungen der Yordergericlitc ia XoFtcnpunkt entsprechend don Vorschriften dei §J 91* $7, 271 Abso Safes 2 92 %P0 zu ändern« Die Kostenontscheicung TUr die Revisions-instanz ergibt sich aits den gleichen Bectianungen*
dx. Pfig^ndana
I)i*. Krcft
 Dr« Arndt
Y/olany
 Dr« Kußla