Bie Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Revisionsinstanz; diese fallen dem beklagten Land zur Last. der im Fuhrunternehmen seiner Ehefrau als Kraftfahrer tätig ist, wurde am 6» Mai 1951 auf Anordnung der Verkehrsstelle des Landratsamtes des Ohertaunu skreises an den Bürgermeister von Königstein vom 30» April 1951 von einem’ Beamten der Ortspolizeibehörde Königstein der Führerschein abgenommen, Die Verfügung war "LoA," von dem Oberinspektor Vff^^des Obertaunüskreises, der *im Aufträge des Landrats insoweit tätig wurde? nicht aber das beklagte Land hafte, und daß die Entziehung des Führerscheins nach §§ 4? Der Kläger hat sich im Berufungsrechtszuge nicht mehr weiter vertreten lassen» Auf Antrag des beklagten Landes ist.,; nachdem der Kläger auf Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, die Berufung des beklagten Landes im Wege des unechten Versäumnisurteils zurückgewiesen worden» Mit der Revision erstrebt das beklagte Land Abweisung der Klage» Der-Kläger ist am 5» Februar 1955 zu dem Verhandlungstermin vom 24- März 1955 geladen worden, jedoch im Termin nicht vertreten gewesen. Ents chei düngsgründes Das-Berufungsgericht führt aus, der Hessische Landrat sei st a at lie he Polizeibehörde, In dieser Eigenschaft habe er den tätig gewordenen Oberinspektor, einen Kreisbeamten des Kreises, mit der Ausführung polizeilicher Aufgaben betraut, Br habe ihm damit eine Tätigkeit übertragen, die mit der Eigenschaft des Oberinspektors als Kreisbeamter nichts zu tun habe, die vielmehr zur allgemeinen Landesverwaltung gehöre. Er habe ihn dadurch haf-tungsmassig-in die Dienste des Landes eihgeordnet» Da der Kommunalbeamte seine Amtspflichtverletzung als persönliches Hilfsorgan der staatlichen Behörde, nämlich des Landrates als Polizeibehörde, begangen habe, hafte das beklagte Land für den Schaden, den der Kreisbeamte durch seine Amtspflichtverletzung im Rahmen dieser Tätigkeit" verursacht habe» oh die Amtspflicht Verletzung hei Erfüllung der eigenen Angelegenheiten der Kommunalverwaltung (Selbstverwaltungsaufgaben) oder bei Erfüllung der Angelegenheiten der dem Kreis übertragenen Staatsauf-gabeh (Auftragsangelegenheiten) begangen worden ist, eine Auffassung, die vom Senat (BGHZ 2, 350) im Gegensatz zu dem • * Reichsgericht auch auf die Angestellten der Kommunalverwaltung ausgedehnt worden ist» In ständiger Rechtsprechung hat das Reichsgericht und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof dem Preussischen Landrat bei Haftung für Amtspflicht-. Verletzungen eine Doppelstellung zuerkanntz Soweit er staatliche Aufgaben zu erfüllen hat, haftet für ihn der •Staat,” soweit er für den Kr eiskommunal verband in Selbst- ; verwaltungs- und Auftragsangelegenheiten tätig wird, haftet dieser,-Diese Teilung der Haftung für den' Landrat beruht auf der Erwägung, daß er sowohl staatlicher wie kommunaler Beamter ist; er steht im Dienste des Staates und in dem seines Kreises, Ob ähnliches auch für die Landräte des Landes Hessen gilt, bedarf hier keiner Entscheidung, Denn für die dem Hessischen Landrat beigegebenen Kreiskommnnai-beamten treffen die etwa für den Hessischen Landrat anzu-stellenden und die früher für den Preussischen Landrat an-gestellten Erwägungen izi^ Bezug auf eine Doppelstellung ' nicht zu; Sie sind ausschließlich Beamte des Kreiskommunalverbandes . Deshalb haftet für sie auch nur: der Kreis, und zwar gleichgültig, ob sie in Selbstverwaltungs- oder Auftragsangelegenheiten tätig sind öder ob sie;zur Erledigung unmittelbarer Staatsaufgaben vom Landrat, dem diese Aufgaben als S t a a t s b e a m t e n obliegen, herangezogen werden, Bas hat gerade für den letzteren fall das Reichsgericht in RGZ 140, 126 eingehend undüberzeugend' unter Aufgabe einer in JRundsch 1927 Hr 1018 vertretenen gegenteiligen Auffassung begründet 5 der Senat schließt sich dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (Warneyer 1933, 249 Hr 121 = HRR 1933 Hr 1185 = JRundsch 1927 Hr 298) an. Wenn Soergel (SoAufl § 839 Anm II a c c S 760/1) aus der angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts die gegenteilige Auffassung herausliest, so beruht das offenbar auf 'einem Versehen, Selbstverständlich muß die Ausübung öffentlicher Gewalt in -den Bereich der Dienste fallen, die der Beamte auf Grund seiner Anstellung durch die öffentliche Körperschaft leistet- Wird er persönlich von einem anderen Gemeinwesen mit der Ausübung öffentlicher Gewalt betraut, so haftet für etwa dabei von ihm begangene Versehen nur dieses letztere (RGZ 140, 126 /T27/8/; S 12/13 des insoweit in BGHZ 10, 137 nicht abgedruckten Urteils des Senates vom 25» Juni 1953 - III ZR 175/51 S 7/8 des Urteils des Senates Vom 16, November 1953 - III ZR 146/52 -)> Ein solcher Ball liegt aber nicht etwa schon immer dann vor, wenn der Kommunalbeamte weder Selbstverwaltungs-noch Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, also wenn die Gemeinde staatliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr, wie zlB«, Luftschutzangelegenheiten nicht als "Auftragsangelegen-heiten in verwaltungsrechtlichem Sinn” zugefallen’sind (vgl das bereits angeführte Urteil vom 25« Juni 1953 - III ZR 175/51 -)» Diese Voraussetzungen sind selbst dann nicht erfüllt, wenn "die auftraggebendeKörperschaft 1271 Hr 12$ EG- in HER 1934, 388; S 7 des bereits erwähnten Urteils des Senates vom 31° Januar 1952 - III ZR 256/ 51 ~)o Der Beamte ist auch nicht aus der Organisation des Kreiskommunalverbandes herausgelöst worden; vielmehr ist er gerade im Rahmen dieses Behördenaufbaues veranlaßt worden;, die Tätigkeit zu übernehmen, bei der er die Amts-pflichtverletäung begangen haben solle Für den Fall der Abp£jte*ng eines.Beamten zu einer anderen als' seiner Anstellungsbehörde entnimmt das Reichsgericht (RGrZ 168, 361 /568/9/0 dem Grundgedanken des Art 131 WeimVerf, daß Mdiejenige Öffentlichrechtliche Körperschaft, die uneingeschränkt über die Dienste eines ^ wenn auch von einer anderen^Körperschaft angestellten Beamten verfügt und der die Ergebnisse seiner Tätigkeit zugutekommen, auch für die in Ausübung seines Dienstes hoheitlicher Art Dritten schuldhafterweise zugefügten Schaden .einzutreten hat«, Dieser Grundgedanke mag*zutreffen; er mag vielleicht sogar auch auf solche Fälle ausgedehnt werden können, in denen der Beamte nur zu einem Teil seiner Kraft an eine andere Behörde abgeordnet ist. Er kann jedoch-entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinesfalls über den Fall einer (vollen oder teilweisen) Abordnung eines Beamten an eine andere als die Anstellungsbehörde dahin ausgedehnt werden, daß «dasselbe wie bei Abordnung auch dann gilt, wenn der Beamte zwar nicht uneingeschränkt einer anderen Körperschaft zur Verfügung steht, wenn er aber neben seinem Hauptamt noch von einer anderen Körperschaft mit einem bestimmten Aufgabenkreis betraut ist und in diesem Kreis sich eine Verfehlung zuschulden ■ kommen läßt« (Urteil S 4)» Abordnung und «Betrauung mit einem bestimmten Aufgabenkreis" unterscheiden sich.mindestens in dem hier allein zu entscheidenden Falle, v/o ein Kreiskommunalbeamter auf solchen Sachgebieten tätig wird die dem Landrat als Staatsbeamter zugewiesen sind«> In diesen Fällen der Tätigkeit des Kreiskommunalbeamten im staatlichen Geschäftsbereich kommt, wie bereits das Eeichs-gericht (RGZ 140,126 /J2&/) ausgeführt hat, der trotz rechtlicher Trennung* gleichwohl tatsächlich enge Zusammenhang- der staatlichen und der kommunalen KfeisVerwaltung zu dem Durchbruch, so daß die für die "Abordnung” geltenden Grundsätze keine Anwendung finden können. Wollte-man bei diesem engen Zusammenhang staatlicher unü kommunaler Kreisverwaltung für die Haftung auf die verschiedenen Amtsaufgaben der jeweils tätig werdenden Beamten abstellen, so würde damit gerade der in Art 131 WeimYerf wie auch in Art 34 GrundG zu dem Ausdruck.gekommene Grundsatz verletzt werden, daß haftbar jeweils die Stelle ist, "inneren .Dienst der hoheitlich’Tätigwerdende steht". Endlich liegt hier auch nicht ein Bachverhalt vor, wie er in dem im Urteil des Senates vom 9« Juli 1953 - Ill ZB 372/51 S 3/10) ent schied eh-.worden ist. von Zuschüssen beitrug« In jenem Falle, konnte zwar angenommen werden, daß ein Beamter, der Hoheit sbefugnisse des anderen Gemeinwesens auf Grund dieser Regelung wahrnimmt, im Sinne der Kaftungsbestimmungen der Art 131 WeimVerf und Art 14 GrundG auch als im Dienste des Gemeinwesens, das ihn nicht angestellt hat, ansusehen ist mit der Folge der Haftung dieses Gemeinwe-s ens für die von diesem Beamt en etwa begangenen- Amts-pflichtverletzungen. Haftung des beklagten Landes für die angebliche Amtspflichtverletzung des tätig gewordenen Kreisoberinspektors ist daher nicht gegeben.
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März 1955 F, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Versa u.m nisurteil I nr^lP’a men-' des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes, Hessen;, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser.vertreten düreh den Minister des Innern, BÄolatz" " ' ' Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers Brozeßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br, gegen den Kaufmann Otto K Istraße B«H., Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, “ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der III. 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» März 19.55 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br. Fagendarm, Br. Weber, Br„ Kreft und Br. Hüßla für Recht’ erkannt: Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 30. April 1955 aufgehoben und das Urteil der 4.,Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt a,I. vom 8, Mai 1952 abgeändert. Bie Klage wird abgewiesen. Bie Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Revisionsinstanz; diese fallen dem beklagten Land zur Last. Bas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen , Tatbestands Dem Kläger? der im Fuhrunternehmen seiner Ehefrau als Kraftfahrer tätig ist, wurde am 6» Mai 1951 auf Anordnung der Verkehrsstelle des Landratsamtes des Ohertaunu skreises an den Bürgermeister von Königstein vom 30» April 1951 von einem’ Beamten der Ortspolizeibehörde Königstein der Führerschein abgenommen, Die Verfügung war "LoA," von dem Oberinspektor Vff^^des Obertaunüskreises, der *im Aufträge des Landrats insoweit tätig wurde? unterzeichnet, VÖllger war Kreiskommunalbeamter. Dem Kläger wurde kein schriftlicher Bescheid zugestellt. Er legte durch einen Rechtsanwalt Einspruch ein un' erhielt den Führerschein nach 5 Tagen wieder ausgehändigt, Der Kläger 1st, der Auffassungy der Kreisoberinspektor V^Bphabe ihm gegenüber seine Amtspflicht dadurch schuldhaft verletzt? daß er ohne das in den § § 4 und 5 KrfzO vorgeschriebene Entziehungsverfahren den Führerschein habe wegnehmen lassen, Zwecks Y/iedererlangung des Führerscheins ' seien ihm 150?— DM Anwaltskosten entstanden.. Seine Ehefrau habe für die Tage? an denen er wegen Entzuges des Führerscheins nicht selbst habe fahren können? einen Ersatzkraft-,fahrer einstellen müssen} für diesen habe sie 45?— DM Aufwendungen gehabt| auch ihr stünden Schadensersatzansprüche zu; diese habe sie an ihn abgetreten. Der Kläger hat' 195?— DM nebst Zinsen eingeklagt o.. Das beklagte Land vertritt die Auffassung? daß für eine etwaige Amtspflichtverletzung des Kreisoberinspektors VÖllger der Obertaunuskreis als dessen Anstellungsbehörde? nicht aber das beklagte Land hafte, und daß die Entziehung des Führerscheins nach §§ 4? 5 KrfzG- und § 3 StVZO gerechtfertigt gewesen sei. Das Landgericht hat den'Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Nachdem das beklagte Land Berufung eingelegt hat, hat der Kläger die Klage surückge-nomrnen; das beklagte Land hat jedoch der K1 a g er ü cknahme widersprochen. Der Kläger hat sich im Berufungsrechtszuge nicht mehr weiter vertreten lassen» Auf Antrag des beklagten Landes ist.,; nachdem der Kläger auf Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, die Berufung des beklagten Landes im Wege des unechten Versäumnisurteils zurückgewiesen worden» Mit der Revision erstrebt das beklagte Land Abweisung der Klage» Der-Kläger ist am 5» Februar 1955 zu dem Verhandlungstermin vom 24- März 1955 geladen worden, jedoch im Termin nicht vertreten gewesen. Das beklagte Land hat -Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den Kläger beantragt, . - Ents chei düngsgründes Das-Berufungsgericht führt aus, der Hessische Landrat sei st a at lie he Polizeibehörde, In dieser Eigenschaft habe er den tätig gewordenen Oberinspektor, einen Kreisbeamten des Kreises, mit der Ausführung polizeilicher Aufgaben betraut, Br habe ihm damit eine Tätigkeit übertragen, die mit der Eigenschaft des Oberinspektors als Kreisbeamter nichts zu tun habe, die vielmehr zur allgemeinen Landesverwaltung gehöre. Er habe ihn dadurch haf-tungsmassig-in die Dienste des Landes eihgeordnet» Da der Kommunalbeamte seine Amtspflichtverletzung als persönliches Hilfsorgan der staatlichen Behörde, nämlich des Landrates als Polizeibehörde, begangen habe, hafte das beklagte Land für den Schaden, den der Kreisbeamte durch seine Amtspflichtverletzung im Rahmen dieser Tätigkeit" verursacht habe» r? - 4- » ' ' Diese. Rechtsansicht wird von der Revision mit Erfolg angegriffen» Nach Art 34 GrundG trifft die Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzüngen grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der die Amtspflichtverletzung begangen hat. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß daher für die Amtspflicht-Verletzungen von Kommunalheamten die jeweilige Anstelluhgs-körpersehaft haft.et, gleichgültig., oh die Amtspflicht Verletzung hei Erfüllung der eigenen Angelegenheiten der Kommunalverwaltung (Selbstverwaltungsaufgaben) oder bei Erfüllung der Angelegenheiten der dem Kreis übertragenen Staatsauf-gabeh (Auftragsangelegenheiten) begangen worden ist, eine Auffassung, die vom Senat (BGHZ 2, 350) im Gegensatz zu dem • * Reichsgericht auch auf die Angestellten der Kommunalverwaltung ausgedehnt worden ist» In ständiger Rechtsprechung hat das Reichsgericht und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof dem Preussischen Landrat bei Haftung für Amtspflicht-. Verletzungen eine Doppelstellung zuerkanntz Soweit er staatliche Aufgaben zu erfüllen hat, haftet für ihn der •Staat,” soweit er für den Kr eiskommunal verband in Selbst- ; verwaltungs- und Auftragsangelegenheiten tätig wird, haftet dieser,-Diese Teilung der Haftung für den' Landrat beruht auf der Erwägung, daß er sowohl staatlicher wie kommunaler Beamter ist; er steht im Dienste des Staates und in dem seines Kreises, Ob ähnliches auch für die Landräte des Landes Hessen gilt, bedarf hier keiner Entscheidung, Denn für die dem Hessischen Landrat beigegebenen Kreiskommnnai-beamten treffen die etwa für den Hessischen Landrat anzu-stellenden und die früher für den Preussischen Landrat an-gestellten Erwägungen izi^ Bezug auf eine Doppelstellung ' nicht zu; Sie sind ausschließlich Beamte des Kreiskommunalverbandes . Deshalb haftet für sie auch nur: der Kreis, und zwar gleichgültig, ob sie in Selbstverwaltungs- oder Auftragsangelegenheiten tätig sind öder ob sie;zur Erledigung unmittelbarer Staatsaufgaben vom Landrat, dem diese Aufgaben als S t a a t s b e a m t e n obliegen, herangezogen werden, Bas hat gerade für den letzteren fall das Reichsgericht in RGZ 140, 126 eingehend undüberzeugend' unter Aufgabe einer in JRundsch 1927 Hr 1018 vertretenen gegenteiligen Auffassung begründet 5 der Senat schließt sich dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (Warneyer 1933, 249 Hr 121 = HRR 1933 Hr 1185 = JRundsch 1927 Hr 298) an. Wenn Soergel (SoAufl § 839 Anm II a c c S 760/1) aus der angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts die gegenteilige Auffassung herausliest, so beruht das offenbar auf 'einem Versehen, Selbstverständlich muß die Ausübung öffentlicher Gewalt in -den Bereich der Dienste fallen, die der Beamte auf Grund seiner Anstellung durch die öffentliche Körperschaft leistet- Wird er persönlich von einem anderen Gemeinwesen mit der Ausübung öffentlicher Gewalt betraut, so haftet für etwa dabei von ihm begangene Versehen nur dieses letztere (RGZ 140, 126 /T27/8/; S 12/13 des insoweit in BGHZ 10, 137 nicht abgedruckten Urteils des Senates vom 25» Juni 1953 - III ZR 175/51 S 7/8 des Urteils des Senates Vom 16, November 1953 - III ZR 146/52 -)> Ein solcher Ball liegt aber nicht etwa schon immer dann vor, wenn der Kommunalbeamte weder Selbstverwaltungs-noch Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, also wenn die Gemeinde staatliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr, wie zlB«, Luftschutzangelegenheiten nicht als "Auftragsangelegen-heiten in verwaltungsrechtlichem Sinn” zugefallen’sind (vgl das bereits angeführte Urteil vom 25« Juni 1953 - III ZR 175/51 -)» Diese Voraussetzungen sind selbst dann nicht erfüllt, wenn "die auftraggebendeKörperschaft W f . die Auftragsangelegenheit nicht der Körperschaft seihst, sondern einem bestimmten Kommunalorgan, z „B, dem Bürgermeister, übertragen hat” (vgl S 7/9 des Urteils des Senats vom 31o Januar 1952 - III ZK 256/51 -)* Bin solcher Pall der persönlichen Beauftragung eines Beamten liegt dagegen vor, wenn dör Beamte durch die ihm persönlich von dem anderen Gemeinwesen übertragenen Aufgabe tfaus der Organisation seiner Anstellungskörperschaft und aus deren Behördenapparat völlig herausgelöst und verselbständigt w-irdff (S 13 des bereits erwähnten Urteils vom 25« Juni*1953 - III ZR 175/51; S 8 des ebenfalls bereits erwähnten. Urteils vom 16* ..Novein^. ... 'ber 1953 - III ZR 146/52 -; S 16/17 des Urteils des Senats,«*, vom 28. Januar. 1954 - III ZR 196/52 Urteil des‘Senats vom 31« Januar 1955 - III ZR 139/53 -)« Im vorliegenden Palle hat der Landrat den Kommunalbe-amten als dessen dienstlicher Vorgesetzter mit der Erledigung gewisser Polizeiaufgaben beauftragt, die nach dem auf irrevisiblem hessischen Recht beruhenden und daher den Senat bindenden Ausführungen des Berufungsgerichts reine Staatsverwaltung, also nicht Auftragsverwaltung des Kreiskommunalverbandes waren« Der Kommunalbeamte hat diese staatlichen Amtsaufgaben auf Grund dienstlicher Gehorsamspflicht, die er als Kreiskommunalbeamter grundsätzlich dem Landrat schuldete, ausgeführt« Seine Tätigkeit im staatlichen Geschäftsbereich beruhte daher geradeso wie in dem in RGZ 140, 126 /T28/ entschiedenen Palle auf seinem Dienstverhältnis zu dem Kreiskommunalverband und nicht zu dem beklagten Land« Im vorliegenden Palle ist nicht etwa dem Beamten "persönlich" zusätzlich ein v/eiteres Amt übertragen worden mit der Polge, daß für die in diesem weiteren Amt begangenen Versehen diejenige Körperschaft haften würde, die ihn in diesem. Amt angestellt hat (vgl RG in LZ 1927? 1271 Hr 12$ EG- in HER 1934, 388; S 7 des bereits erwähnten Urteils des Senates vom 31° Januar 1952 - III ZR 256/ 51 ~)o Der Beamte ist auch nicht aus der Organisation des Kreiskommunalverbandes herausgelöst worden; vielmehr ist er gerade im Rahmen dieses Behördenaufbaues veranlaßt worden;, die Tätigkeit zu übernehmen, bei der er die Amts-pflichtverletäung begangen haben solle Für den Fall der Abp£jte*ng eines.Beamten zu einer anderen als' seiner Anstellungsbehörde entnimmt das Reichsgericht (RGrZ 168, 361 /568/9/0 dem Grundgedanken des Art 131 WeimVerf, daß Mdiejenige Öffentlichrechtliche Körperschaft, die uneingeschränkt über die Dienste eines ^ wenn auch von einer anderen^Körperschaft angestellten Beamten verfügt und der die Ergebnisse seiner Tätigkeit zugutekommen, auch für die in Ausübung seines Dienstes hoheitlicher Art Dritten schuldhafterweise zugefügten Schaden .einzutreten hat«, Dieser Grundgedanke mag*zutreffen; er mag vielleicht sogar auch auf solche Fälle ausgedehnt werden können, in denen der Beamte nur zu einem Teil seiner Kraft an eine andere Behörde abgeordnet ist. Er kann jedoch-entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinesfalls über den Fall einer (vollen oder teilweisen) Abordnung eines Beamten an eine andere als die Anstellungsbehörde dahin ausgedehnt werden, daß «dasselbe wie bei Abordnung auch dann gilt, wenn der Beamte zwar nicht uneingeschränkt einer anderen Körperschaft zur Verfügung steht, wenn er aber neben seinem Hauptamt noch von einer anderen Körperschaft mit einem bestimmten Aufgabenkreis betraut ist und in diesem Kreis sich eine Verfehlung zuschulden ■ kommen läßt« (Urteil S 4)» Abordnung und «Betrauung mit einem bestimmten Aufgabenkreis" unterscheiden sich.mindestens in dem hier allein zu entscheidenden Falle, v/o ein Kreiskommunalbeamter auf solchen Sachgebieten tätig wird die dem Landrat als Staatsbeamter zugewiesen sind«> In diesen Fällen der Tätigkeit des Kreiskommunalbeamten im staatlichen Geschäftsbereich kommt, wie bereits das Eeichs-gericht (RGZ 140,126 /J2&/) ausgeführt hat, der trotz rechtlicher Trennung* gleichwohl tatsächlich enge Zusammenhang- der staatlichen und der kommunalen KfeisVerwaltung zu dem Durchbruch, so daß die für die "Abordnung” geltenden Grundsätze keine Anwendung finden können. Wollte-man bei diesem engen Zusammenhang staatlicher unü kommunaler Kreisverwaltung für die Haftung auf die verschiedenen Amtsaufgaben der jeweils tätig werdenden Beamten abstellen, so würde damit gerade der in Art 131 WeimYerf wie auch in Art 34 GrundG zu dem Ausdruck.gekommene Grundsatz verletzt werden, daß haftbar jeweils die Stelle ist, "inneren .Dienst der hoheitlich’Tätigwerdende steht". Beim Landrat ist diese Unterscheidung angängig und, weil er zwei Dienstherren - Staat und Kreis - hat, auch geboten« Bei * den ihm nachgeordneten Beamten muß diese Unterscheidung jedoch, weil sie nicht zwei Dienstherren haben, abgelehnt werden. Diese Haftungsregelung ist auch geboten, weil für den betroffenen Staatsbürger "die Prüfung, in welchen Amtsbereich die ihn schädigende Amtshandlung fällt, über- -aus schwierig is t« (vgl BGH 2, 350 /352/5A?-, 6, 215 /2i9/), während die Feststellung der Anstellungsbehörde des tätig gewordenen Beamten verhältnismässig leicht ist,,Ob bei der "Heranziehung der Beamten des Landkreises zur Erfiil- • lung der Aufgaben der Landesverwaltung als Behörde der Landesregierung" -nach § 56 der Hessischen Landkreisbrd-nung vom 25» Februar .1952 (GVB1 Hess 1952, 37) i.Yerb, . mit § 1 der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom 25«. Februar 1954 (GV31 Hess 1954? 29) etwas anderes gilt* kann dahingestellt bleiben, weil die hier in Betracht kom- inende angebliche Amtspflichtverletzung noch unter der Wirksamkeit der Kreisordnung für das Land Großhessen vom 24- Januar 1946 (GVB1 Hess 1946 ? 101) sich ereignet hat , die eine solche förmliche "Heranziehung” nicht kannte0 Endlich liegt hier auch nicht ein Bachverhalt vor, wie er in dem im Urteil des Senates vom 9« Juli 1953 - Ill ZB 372/51 S 3/10) ent schied eh-.worden ist. Dort war bei einer von zwei Körperschaften (Wirtschaftsamt des Kreises und Wirtschaftsamt einer Stadt) eine gemeinsame ''Dienststelle (gemeinsames Wirtschaftsamt), eingerichtet worden, zu dessen personellen Kosten die andere Körperschaft in Form. von Zuschüssen beitrug« In jenem Falle, konnte zwar angenommen werden, daß ein Beamter, der Hoheit sbefugnisse des anderen Gemeinwesens auf Grund dieser Regelung wahrnimmt, im Sinne der Kaftungsbestimmungen der Art 131 WeimVerf und Art 14 GrundG auch als im Dienste des Gemeinwesens, das ihn nicht angestellt hat, ansusehen ist mit der Folge der Haftung dieses Gemeinwe-s ens für die von diesem Beamt en etwa begangenen- Amts-pflichtverletzungen. Die Verkehrsstelle des Kreises ist jedoch ausschließlich eine Einrichtung der Staatsverwal tung auf der Kreisebeile, nicht aber auch eine Dienststelle der Kreiskommunalverwaltung, Eine. Haftung des beklagten Landes für die angebliche Amtspflichtverletzung des tätig gewordenen Kreisoberinspektors ist daher nicht gegeben. Da eine AmtspflichtVerletzung eines Staatsbeamten, insbesondere eine solche des Landrates selbst nicht * behauptet wird, war auf dis Hechts^ mittel des beklagten Landes- die Klage mit der Kostenfolge