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BGH · in ZR 174/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in ZR 174/52

10, Januar 1948 bestellte ihn der Oberlandesgerichtspräsident in Celle unter Berufung in das Beamten-Verhältnis auf Widerruf mit Wirkung vom 16, Januar 1948 zu dem Hilfsrichter bei dem Landgericht in Verden, In dieser ^ Eigenschaft wurde er aus der* Besoldungsgruppe A 2 c 2 besoldet Bei der Berechnung seiner Bezüge ging man von seinem früheren BDA vom 1, Januar 1938 aus, jedoch wurde dieses in sinngemässer Anwendung der Bestimmung in Nr 43 der Ausführungsbestimmungen zu dem Besoldungsgesetz vom 16, Dezember 1927 (Besoldungsvorschriften) vom 12* März 1928 (Reichsbesoldungsblatt 1928, 33) - BV - um die Zeit der Nicirtbeschäf- Mit Wirkung vom 1, Dezember 1948 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und Aushändigung einer entsprechenden Ernennungsurkunde . 1948 - I 5 Nr 105204 - nur noch um die Zeit seiner Nichtbeschäftigung im öffentlichen Dienst nach Ablauf eines Jahres seit Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft gekürzt (Kassenanweisung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 10. Den gegen die Kürzung seines früheren BDA vom Kläger erhobenen Einspruch wies der Oberlandesgerichtspräsident in Celle mit Bescheid vom 21. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Klage um 5,— DM für den Monat Mai 1951 erweitert und dement- ’ sprechend um Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von insgesamt 25,— DM gebeten« Seine Berufung ist jedoch zurückgewiesen worden« 1, Die von dem Kläger vertretene Auffassung, dass es sich bei seiner Übernahme in den Oienst des Landes Niedersachsen um die Fortsetzung seines alten (Reichs-) Beamtenverhältnisses gehandelt.habe, ist rechtsirrig, Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die neugebildeten Länder für die sich aus dem Reichsbeamtenverhältnis Dieser Wille aber lag bei dem beklagten Land unzweifelhaft nicht vor, da der Kläger ausdrücklich zunächst nur in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wurde mit dem Bemerken, dass der ihm erteilte Beschäftigungs auftrag jederzeit widerrufen werden könne und keine Aussicht auf endgültige Übernahme und Einweisung in eine Planstelle eröffne« Dementsprechend wurde dann auch der Kläger später bei seiner Ernennung zu dem Landgerichtsrat ausdrücklich unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem beklagten Land berufen. Mithin sind auch die Gerichte nicht von der Bindung an die von dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle unter dem 24« Februar 1948 vorgenommene Festsetzung des BDA des Klägers befreit. Zudem ist der Kläger - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - durch diese Festsetzung nicht schlechter gestellt, als er gestellt sein würde, wenn bei der Festsetzung seines BDA der Runderlass des Niedersächsischen Finanzministers vom 6, Juni 1947 zugrunde gelegt worden wäre. Einer förmlichen Zustellung bedurfte die Festsetzung des BDA nicht; es genügte gemäss § 8 Abs 1 BesG die schriftliche Benachrichtigung des Klägers, (Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats in NJW 1953, 224 steht dem nicht entgegen; sie bezieht sich lediglich auf § 143 DBG), Oktober 1948 in Verbindung mit Ziff II 3 der 2*AusfBest zu § 22 der 2* MassnVO) sind, soweit die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf den Fall des Klägers in Betracht kommt, vom Berufungsgericht mit Recht nicht für begründet erachtet worden? a) Zutreffend hat zunächst das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt, dass die in § 45 BesG enthaltene Ermächtigung des Reichsfinanzministers zu dem* Erlass von Aus-führungsbestimmungen zu diesem Gesetz durch die Umgestaltung der politischen Verhältnisse auf die Finanzminister der Länder Ubergegangen und mithin der Riedersächsische Finanzminister zu dem Erlass der hier in Rede stehenden Runderlasse zuständig gewesen sei. c) Dass die in Rede stehenden Regelungen des beklagten Landes über das BDA der Beamten keinen Verstoss gegen besatzungsrechtliche Bestimmungen und auch‘keine Verletzung der Art 14 und 139 GrundG sowie des in Art 3 GrundG verankerten Gleichheitsgrundsatzes enthalten, hat das Berufungsgericht bereits im einzelnen zutreffend ausgeführt Die Revision ist darauf auch nicht mehr zurückgekommen« Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, dass nunmehr, wie das beklagte Land selbst vorträgt, nach Massgabe des § 17 des Riedersächsischen Gesetzes zu Art 131 GrundG in Verbindung mit den dazu ergan- Januar 1958 auszugehen istDie für den Monat Mai 1951 geltend gemachte Teilforderung von 5,—DM war und ist vielmehr bereits deswegen unbegründet, weil dem Kläger ; dieser Betrag auch bei Zugrundelegung des alten BDA vom 1* Januar 1938, das er zugrundegelegt wissen will, nicht zusteht • Denn bei Zugrundelegung dieses BDA würde der Kläger im Mai 1951 auch nur aus derselben Besoldungsstufe seine Bezüge bekommen haben, aus der er sie bei Zugrundelegung des BDA vom 14« September 1958 tatsächlich bekommen hat.

LandBDAFestsetzungBestimmungRechtKlägerCelleRevision

Volltext der Entscheidung

in ZR 174/52
Verkündet am 17o Dezember 1953 Fieser, Just.Angest., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
ii . 2$94 063
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landgerichtsrats Hans Joachim GflHHHiB ? Landgericht,
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr,
 gegen
das Land Niedersachsen (Justizverwaltung), vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Celle
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozessbevollraächtigters Rechtsanwal’
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr.Kreft, Dr.Wolany und Dr.Beyer
 für Recht erkannt«
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 1. April 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt ,

Von Rechts wegen
 Tatbestands
7
Der Kläger war bis zu dem 8* Mai 1945 Landgerichtsrat	*
in Naumburg (Saale), sein Besoldungsdienstalter (BDA) war * auf den 1« Januar 1938 festgesetzt. Nach seiner am 2. Mai 1946 erfolgten Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft bewarb der Kläger sich um seine Übernahme in den Justizdienst im Bereich des Oberlandesgerichts Celle, Durch Ver- * fügung vom . 10, Januar 1948 bestellte ihn der Oberlandesgerichtspräsident in Celle unter Berufung in das Beamten-Verhältnis auf Widerruf mit Wirkung vom 16, Januar 1948 zu dem Hilfsrichter bei dem Landgericht in Verden, In dieser ^ Eigenschaft wurde er aus der* Besoldungsgruppe A 2 c 2 besoldet Bei der Berechnung seiner Bezüge ging man von seinem früheren BDA vom 1, Januar 1938 aus, jedoch wurde dieses in sinngemässer Anwendung der Bestimmung in Nr 43 der Ausführungsbestimmungen zu dem Besoldungsgesetz vom 16, Dezember 1927 (Besoldungsvorschriften) vom 12* März 1928 (Reichsbesoldungsblatt 1928, 33) - BV - um die Zeit der Nicirtbeschäf-
*
tigung des Klägers im öffentlichen Dienst seit seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft, mithin um 1 Jahr,
8 Monate, 13 Tage gekürzt und dementsprechend auf den 14« September 1939 festgesetzt (Kassenanweisung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 24. .Februar 1948).
Mit Wirkung vom 1, Dezember 1948 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und Aushändigung einer entsprechenden Ernennungsurkunde . zu dem Landgerichtsrat ernannt und in eine Planstelle bei dem Landgericht' in Verden eingewiesen. Danach wurde sein BDA mit Wirkung vom 1, Dezember 1949 anderweit auf den 14. September 1938 festgesetzt, und zwar wurde dabei sein früheres BDA vom 1, Januar 1938 gemäss einem Runderlass
 des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 6. Juni
1947 - I 5 Nr 3040/47 - in der Fassung vom 8* Oktober
1948 - I 5 Nr 105204 - nur noch um die Zeit seiner Nichtbeschäftigung im öffentlichen Dienst nach Ablauf eines Jahres seit Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft gekürzt (Kassenanweisung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 10. Januar 1950).
Den gegen die Kürzung seines früheren BDA vom Kläger erhobenen Einspruch wies der Oberlandesgerichtspräsident in Celle mit Bescheid vom 21. März 1950 zurück, jedoch wurde die durch die Kassenanweisung vom 10* Januar 1950 gegenüber der vorherigen Regelung erfolgte Besserstellung des Klägers in Anwendung des erwähnten Runderlasses vom 8. Oktober 1948 in Verbindung mit den Zweiten Ausführungsbestimmungen vom 18. Januar 1950 - ABI Nds 50, 24 - zu § 22 der Zweiten Niedersächsischen Massnahmenverordnung vom 15* März 1949 - GVBl Nds 49? 57 (2. MassnVO) auf den 1-, April 1949 zurückbezogen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Niedersächsische Minister der Justiz mit. einem als Entscheidung gemäss § 143 DB0 bezeichneten Bescheid vom 8. Mai 1950 zurück.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Berechnung seiner Dienstbezüge stets sein früheres BDA vom 1. Januar 1938 habe zugrundegelegt werden müssen und eine Kürzung desselben unzulässig sei. Demzufolge ist er nach seiner Meinung jeweils zu spät in den Besoldungsstufen aufgerückt, und er hat daher im ersten Rechtszuge mit seiner am 27. Oktober 1950 erhobenen Klage für die Monate August 1948, Februar 1949? Februar 1950 und August 1950 je einen Teilbetrag von 5?— DM, insgesamt 20,— DM verlangt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Klage um 5,— DM für den Monat Mai 1951 erweitert und dement- ’ sprechend um Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von insgesamt 25,— DM gebeten« Seine Berufung ist jedoch zurückgewiesen worden«
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe %
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 Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Festsetzung des BDA eines Beamten angesichts der Bestimmung des § 8 Abs 2 BesG für die mit den vermögensrechtlicheri Ansprüchen des Beamten befassten Gerichte bindend sei und die Nachprüfung der Festsetzung nur unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit eines derartigen Verwaltungsaktes erfolgen könne, ist zutreffend (RGZ 140, 101; S 15-16 des in BGHZ 10, 62 nur teilweise veröffentlichten Urteils vom 21, Mai 1953 - III ZR 215/52 - für den insoweit gleichliegenden Fall des § 146 DBG). Die Nichtigkeit der Festsetzung des BDA des Klägers hat das Berufungsgericht mit Recht verneint*
1, Die von dem Kläger vertretene Auffassung, dass es sich bei seiner Übernahme in den Oienst des Landes Niedersachsen um die Fortsetzung seines alten (Reichs-) Beamtenverhältnisses gehandelt.habe, ist rechtsirrig, Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die neugebildeten Länder für die sich aus dem Reichsbeamtenverhältnis

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ergebenden Ansprüche weder als allgemeine* Rechtsnachfolger des Reichs noch ohne weiteres als neue Dienstherren haften« Vielmehr waren die Länder in der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu den Beamten, die in ihre Dienste traten, grundsätzlich frei (BGHZ 3, 1	18 f7). Ob auch noch in der
 Zeit, als der Kläger in den Dienst des beklagten Landes übernommen wurde (16. Januar 1948), eine Versetzung des Klägers aus dem Reichsdienst in den Landesdienst, die die Fortsetzung des früheren Beamtenverhältnisses bedeutet hätte, möglich gewesen wäre, kann dahinstehen; denn eine derartige Versetzung liegt bei dem Kläger nicht vor. Dazu wäre u.a« der Wille des neuen Dienstherrn erforderlich gewesen, das alte Beamtenverhältnis "auf Lebenszeit" mit dem Kläger fortzusetzen (BGHZ 3, 1 /247 und IM Nr 3 zu § 35 DBG). Dieser Wille aber lag bei dem beklagten Land unzweifelhaft nicht vor, da der Kläger ausdrücklich zunächst nur in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wurde mit dem Bemerken, dass der ihm erteilte Beschäftigungs auftrag jederzeit widerrufen werden könne und keine Aussicht auf endgültige Übernahme und Einweisung in eine Planstelle eröffne« Dementsprechend wurde dann auch der Kläger später bei seiner Ernennung zu dem Landgerichtsrat ausdrücklich unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem beklagten Land berufen. Damit hat das beklagte Land unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, dass nicht das alte Reichsbeamtenverhältnis fortgesetzt, sondern ein neues Beamtenverhältnis begründet werden sollte. Wenn aber das Beamtenverhältnis - zunächst auf Widerruf, später auf Lebenszeit - mit dem Kläger neu begründet wurde, dann war das beklagte Land bei Festsetzung des BDA auch keineswegs an das dem Kläger in seinem Reichsbeamtenverhältnis verliehene BDA gebunden«
2. Es ist davon auszugehen, dass das Deutsche Beamtengesetz und das Reichsbesoldungsgesetz sowie die zu ihrer Durchführung ergangenen Bestimmungen auch im beklagten Land anzuwenden waren, soweit diese Bestimmungen nicht als ausgesprochen nationalsozialistisches Recht anzusehen oder durch die zuständige Gesetzgebung aufgehoben waren, In den sonach massgeblich gebliebenen BV war ein Tatbestand, wie er bei dem Kläger vor lag, nicht geregelt • Selbst wenn man unterstellen wollte, dass das beklagte Land bei der Neufestsetzung des BDA grundsätzlich die von dem Kläger in dem Reichsbeamtenverhältnis verbrachte Zeit in Anrechnung zu' bringen habe, so kann doch eine Festsetzung, die die Zeit der tatsächlichen Nichtbeschäftigung des Klägers in diesem Beamtenverhältnis in entsprechender Anwendung der Bestimmungen in Nr 43 BV ausser betracht lässt, keineswegs als ein an sich rechtlich unzulässiger und deshalb nichtiger Verwaltungsakt angesehen werden. Mithin sind auch die Gerichte nicht von der Bindung an die von dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle unter dem 24« Februar 1948 vorgenommene Festsetzung des BDA des Klägers befreit. Zudem ist der Kläger - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - durch diese Festsetzung nicht schlechter gestellt, als er gestellt sein würde, wenn bei der Festsetzung seines BDA der Runderlass des Niedersächsischen Finanzministers vom 6, Juni 1947 zugrunde gelegt worden wäre. Einer förmlichen Zustellung bedurfte die Festsetzung des BDA nicht; es genügte gemäss § 8 Abs 1 BesG die schriftliche Benachrichtigung des Klägers, (Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats in NJW 1953, 224 steht dem nicht entgegen; sie bezieht sich lediglich auf § 143 DBG),
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3* Bedenken gegen die Gültigkeit des Erlasses vom 6* Juni 1947 und der bei der späteren anderweiten Festsetzung des BDA des Klägers zugrundegelegten weiteren Bestimmungen (Runderlass vom 8. Oktober 1948 in Verbindung mit Ziff II 3 der 2*AusfBest zu § 22 der 2* MassnVO) sind, soweit die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf den Fall des Klägers in Betracht kommt, vom Berufungsgericht mit Recht nicht für begründet erachtet worden?
a)	Zutreffend hat zunächst das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt, dass die in § 45 BesG enthaltene Ermächtigung des Reichsfinanzministers zu dem* Erlass von Aus-führungsbestimmungen zu diesem Gesetz durch die Umgestaltung der politischen Verhältnisse auf die Finanzminister der Länder Ubergegangen und mithin der Riedersächsische Finanzminister zu dem Erlass der hier in Rede stehenden Runderlasse zuständig gewesen sei. Auch war - entgegen der Auffassung der Revision - eine Veröffentlichung dieser Erlasse, die lediglich Verwaltungsanordnungen darstellten, zu ihrer Wirksamkeit nicht erforderlich*
b)	Gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Runderlasse durch die 2* AusfBest zu § 22 der
2«. MassnVO, die ihrerseits durch § 27 c UmstG gedeckt sei, sowie dizeh § 17 Abs 3 des Riedersächsischen Gesetzes zu Art 131 GrundG eine Bestätigung erfahren, hat die Revision geltend gemacht, dass weder die genannten Bestimmungen des Umstellungsgesetzes noch die des Gesetzes zu Art 131 GrundG einen Eingriff in die wohlerworbenen Beamtenrechte, wie er hier vorliege, zu rechtfertigen vermöchten* Bern kann nicht gefolgt werden- Kein Beamter hat - sofern ihm nicht ausnahmsweise ausdrückliche Zusicherungen in dieser Rieh-
 
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tung gemacht worden sind - ein Recht darauf, dass hei Begründung des Beamtenverhältnisses sein BDA in bestimmter Weise festgesetzt werde (vgl Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, Anm 8 zu § 38). Schon aus diesem Grunde konnte durch die geschehene Festsetzung des BDA ein ”wohlerworbenes Recht” des Klägers nicht verletzt werden. Davon abgesehen begründet aber auch ganz allgemein die nach Massgabe des Besoldungsgesetzes und seiner Ausführung sbeStimmungen erfolgte Festsetzung eines bestimmten BÖA kein wohlerworbenes Recht eines Beamten, wie sich im einzelnen aus der Entscheidung des Senats in BGHZ 9> 353 /?66 £f7 ergibt.
c)	Dass die in Rede stehenden Regelungen des beklagten Landes über das BDA der Beamten keinen Verstoss gegen besatzungsrechtliche Bestimmungen und auch‘keine Verletzung der Art 14 und 139 GrundG sowie des in Art 3 GrundG verankerten Gleichheitsgrundsatzes enthalten, hat das Berufungsgericht bereits im einzelnen zutreffend ausgeführt Die Revision ist darauf auch nicht mehr zurückgekommen«
4. Bei der Abweisung der im Berufungsrechtszug im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Teilforderung von 5,— DM für den Monat Mai 1951 muss es sein Bewenden haben’, ohne dass es insoweit einer sachlichen Prüfung der Frage bedürfte, ob auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG vom 11. Mai 1951 bei der Berechnung der Dienstbezüge des Klägers von einem ungünstigeren als seinem früheren BDA vom 1. Januar 1938 ausgegangen werden durfte. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, dass nunmehr, wie das beklagte Land selbst vorträgt, nach Massgabe des § 17 des Riedersächsischen Gesetzes zu Art 131 GrundG in Verbindung mit den dazu ergan-
 
genen Zweiten Ausführungsbestimmungen vom 4- November 1952 - MinBl Nds 1952, 585 - (Ziff 5 zu § 17) bereits mit Wirkung vom 1«, April 1951 bei dem Kläger wieder von einem BDA ’ vom 1. Januar 1958 auszugehen istDie für den Monat Mai 1951 geltend gemachte Teilforderung von 5,—DM war und ist vielmehr bereits deswegen unbegründet, weil dem Kläger ; dieser Betrag auch bei Zugrundelegung des alten BDA vom 1* Januar 1938, das er zugrundegelegt wissen will, nicht zusteht • Denn bei Zugrundelegung dieses BDA würde der Kläger im Mai 1951 auch nur aus derselben Besoldungsstufe seine Bezüge bekommen haben, aus der er sie bei Zugrundelegung des BDA vom 14« September 1958 tatsächlich bekommen hat.
Die Revision des Klägers war daher in vollem Umfang zurückzuweisen„ Auch waren ihm gemäss § 97 ZPO die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels aufzuerlegen,
 Dr,Geiger	Rietschel	Dr-Kreft
 Die Bundesrichter Dr-Wolany und Dr-Beyer sind ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift verhindert*•
Dr.Geiger