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BGH

Gericht: BGH

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung voiä 21«, Juni 1951 unter Lütviirkung der Bundesrichter Dr0 Delbrück, Dr« Pagendarm, Dr0 Stein, Dr« Kleineuefers und Dr« Gelhaar für Recht ernannt: wesen seien, er habe auf Grund des Sinkens angenommen, Schflt habe mitgenommen werden wollen; als Scli40 zunächst nicht von der Fahrbahn gewichen sei, fc'be ihr Fahrer die Geschwindigkeit herabgesetzt und sei nach der linken vorkehrsfreien Strassenseite ausgewichen. Die Klägerin behauptet, sei nur deshalb zu dem Lastkraftwagen der Eeklagten gelaufen, um diesen, nachdem er bei dem Fosten Sch<BI nicht angehalten habe, besonders eindrucksvoll auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen und ihn zu dem Anhalten zu veranlassen» sei trotz der angeführten Körperschäden voll arbeitsfähig und zu dem Absperr-dionst wie jeder andere Arbeiter geeignet gewesen. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Beklagten der ihr nach dem Xraftfahrzeiiggesetz obliegende Beweis, der Unfall sei auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen, nicht gelungen ist. Es führt aus: Der Fahrer JStKfj/tt) habe bei genügender Aufmerksamkeit aus einer Entfernung von etwa 50 m vor der Unfanstelle rechts und links auf der Hat^Ü^strasce je einen winkenden Hann und auf den beiderseitigen Bürgersteigen eine /nzahl LTenschcn stehen sehen müssen» \7onn auch auf der rechten Seite an dieser Stelle eine strassenbahnhalte-stelle gewesen sei, so habe ihm doch auffallen müssen, dass auch auf der linken Seite Manschen standen» Er habe einen guten Überblick gehabt, denn die Strasse sei zu dieser Zeit vollkommen frei gewesen» Seine Entschuldigung, er habe angenommen, die winkende Person habe mitfahren wollen, sei unter diesen'Umständen nicht stichhaltig. Auch dann, wenn er der Ansicht gewesen sein sollte, die winkende Person habe mitgenommen werden wollen, habe er anhalten müssen, denn er habe nicht zu be-‘ •fürchten brauchen, tatsächlich jemand mitnehmen zu müssen,.weil sein Wagen besetzt gewesen sei» Unter diesen Verhältnissen habe er nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet» seiner liörpers nicht behindert und daher zu dem Absperr-dienst geeignet, gewesen, zu demal er diesen Dienst auf der linken Fahrbahn - in Richtung des Lastkraftwagens der Beklagten gesehen - wahrgenommen habe, auf der er Fahrzeuge nicht aufzuhalten gehabt habe, da sich der von BotH^ her kommende Verkehr auf der rechten Strassenseite abgespielt habe und der aus Richtung HhlQMB» kommende Verkehr durch d.ie Posten auf der anderen Seite der Sprengstelle bereits auf-gehalten worden sei« Das Verhalten des würde zwar unverstündlich und einen vorsützlichen Ilineinlaufen in eine unabwendbare Gefahr gleichzu-setzen sein, wenn die iiüglichkeit gehabt hätte, sich sein Vorgehen zu überlegen« Eine solche Llüglic’ikeit habe er jedoch nicht gehabt, da die Sprengung nach dem Pfeifensignal unmittelbar bevor-gestenden habe« In diesem Augenblick habe der Lastkraftwagen versucht, dem Schfl^ links auszuweichen und in das durch die Sprengung gefährdete Gebiet zu fahren« IlflHB^habe deshalb einen schnellen Entschluss fassen müssen; wenn er bei dieser Sachlage auf den Lastkraftwagen zugoeilt sei, um den Fahrer durch besonders eindringliches Winken zu dem Anhalten zu bewegen, dann sei dieses Verhalten auf die zu einem raschen Entschluss drängende Überraschung, aber nicht auf eine* reifliche Überlegung zurückzuführen« sei auch nicht in die 2.) Die Revision meint, es sei unklar, was das Berufungsgericht unter der dem Fahrer des Lastkraftwagens "sich bietenden Vorkehrslage" verstanden habe, aus der es dessen Verpflichtung zu dem Anhalten folgere. Es sei auch widersprechend, wenn das Berufungsgericht dem Lastkraftwajen-fahrer zwar zugute’halte, dass er die Ansammlung der TJenschen auf der rechten Strassenseite als durch die Haltestelle erklärlich habe ansehen können, dagegen ein Verschulden dos Lastkraftwagenfahrers daraus herleite, dass er aus der Menschenansammlung auch auf der linken Seite nicht den Schluss gezogen habe, es liege ein Grund zu dem Anhalten des Fahrzeuges vor.« Ob die Begründung' des Berufungsgerichts in allen Punkten stichhaltig ist, kann dahingostollt bleiben* Nach den - auch von der Revision nicht angegriffenen Fest-ste3.1ungen des Berufungsgerichts - musste der Last-lcraft wagenfahr er bereits 50 m vor der Unfallstelle sehen, dass auf beiden Strassenseiten je ein winkender Llann stand. Selbst wenn man der Revision darin folgt, dass auch alle anderen angeführten umstände den Lastkraftwagenfahrer nicht auf "eine besondere Verkehrslage" aufmerksam gemacht und zu dem Anhalten veranlässt hätten, so durfte er, um an dem rechts stehenden Hann vorbeifahren zu können, nach der linken Strassenseite in seiner Fahrtrichtung gesehen nur dann ausweichen, wenn diese linke Strassenseite wirklich völlig frei war. wagen zueilte.^lSoi.genügender Sorgfalt hätte er den schon vorher sehen und auch sein Winken bemerken müssen, Steht auch nicht fest, an welcher Stelle der, aus Richtung des Lastkraftwagens gesehen, linken Seite der HatdB^strasse stand, so hätte ein besonders sorgfältiger Fahrer, auf den bei dem Entlastungsbeweis nach § 7 Abs 2 KFG allein abzustellen ist, bei der gleichzeitigen Anwesenheit . zweier winkender Personen rechts und links von ihm damit rechnen müssen, dass diese Personen, besonders die von links,sich seiner Fahrbahn nähern würden, und zwar gerade auch dann, wenn diese Personen mitgenommen werden wollten, wovon der Lastkraftwagenfahrer angeblich auegogangen ist«, Der Kraftfahrer hätte seine Fahrweise deshalb auf ein solches Verhalten dieser Personen einstellen und hätte mit unüberlegtem und verkehrswidrigem Verholten dieser Personen rechnen müssen; er hätte deshalb nicht wesentlich nach links ausweichen dürfen und hätte seine Geschwindigkeit stark herabsetzen müssen, wodurch der TJnf&ll hätte vermieden werden können. Dass ein unabwendbares Ereignis nicht vorliegt, ergibt sich daher bereits aud den Tatsachen, hinsichtlich deren das Verfahren des Berufungsgerichts bei der Feststellung nicht angegriffen worden ist. Zu Unrecht führt die Revision aus, die Gefahr sei durch den rechts befindlichen Fußgänger, den Sicherungsposten SchflK und durch dessen Hin- und Herlaufen ausgelöst norden; der Unfall sei daher durch das Verhalten eines nicht bei dem Betrieb beschäftigten Dritten verursacht norden« Die Anwesenheit des Schfl^ auf der Fahrbahn sah der Fahrer des Lastkraftwagens aber auf 50 m. Entfernung; er muss-, te auch wegen des Winkens des SchflP damit rechnen, dass dieser zunächst nicht gewillt war, die Fahrbahn frei zu geben« Ein besonders sorgfältiger Fahrer hätte si ch auf dieses Verhalten des SchfBt eingestellt und zugleich die Anwesenheit des ebenfalls winkenden Mannes auf der linken Seite, die schliesslich auch Gefahrenmomente erwarten liess. Dieso Folgerungen der Revision sind nicht richtig« Nach den eigenen Ausführungen der Revision stellt das Berufungsgericht fest, dass "auf den Lastkraftwagen zugeeilt sei, um den Lastkraftwagen durch besonders eindringliches Benehmen zu dem Anhalten zu bewegen«" Er tat das, weil, v;io unstreitig ist, die Sprengung unmittelbar bevorstand und tatsächlich euch wenige Augenblicke nach Eintritt des Unfalls erfolgt ist. Die vom Berufungsgericht festgestollten Umstände des Falles reichen aber nicht eus, um ihm sein Verhalten als Verschulden anzurechnen« Sein Aufenthalt auf der nicht für Fußgänger bestimmten Fahrbahn war wegen des Absperrdienstes gerächtfertigt« Im Rahmen dieser Tätigkeit musste er sich erforderlichenfalls auch um das Anhalten aus Richtung Bofl^ kommen- Jedoch gehört zu den Umstünden des Falles auch die Feststellung des Berufungsgerichts: habe in Aufregung gehandelt und sei gezwungen gewesen, einen schnellen Entschluss ohne lange Überlegung zu treffen«” Diese Feststellung in Verbindung mit der unstreitigen Tatsache, dass die Sprengung im Augenblick des Herannahens des Lastkraftwagens kurz bevorstand, sowie in Verbindung mit der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, II habe sich nach dem Hinlaufen zur Fahrbahn des Lastkraftwagens "noch kurze Zeit vor dexa Hagen hin- und herbewegt", lässt schliesslich doch noch erkennen, dass zwar erst zu einem Zeitpunkt, als eine Möglichkeit, den Lastkraftwagen anzuhalten, nicht mehr bestand.ühd deshalb mit der Gefahr des Überfahrenwerdens zu rechnen war, in die Fahrbahn geeilt ist, jedoch nicht so spät (Hin- und Herlaufen vor dem Hagen', dass diese Erkenntnis für jeden eindeutig erkennbar war, sondern zu der es zur Erkenntnis dieser Gefahr einer gewissen Abwägung der Geschwindigkeit des Lastkraftwagens, der.LIög-lichkeit, den Lastkraftwagen abzubremsen oder zur Seite zu lenken oder selbst im letzten Augenblick zur Seite zu springen, bedurfte» Dass LI^^P' diese Abwägung, bedingt durch die von ihm nicht verschuldete Aufregung über die grosse Gefährdung, in die der herannahende Lastkraftwagen durch das Uichtbeachten der Warnung bei der unmittelbar bevorstehenden Sprengung kommen konnte, in einem schnellen Entschluss vornehmen musste und sich dabei falsch entschied, kann ihm nicht eis Verschulden angerechnet werden» Mit Recht geht vielmehr das Berufungsgericht davon aus, ein in der Lago des befindlicher Posten sei bei dieser Verkohrslage nicht im Stande gewesen, die Gefahr abzuwägen, in die er sich durch sein Verhalten selbst be'gab»

RechtFahrbahnBerufungsgerichtLastkraftwagenGefahrKlägerinVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

III ZR 174 50
2381 002
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^erkundet am 210 Juni 19.51
f Fieser, Juctizangcst«, jals Urkundebeamter der Geschäftsstelle«
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Im Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit :eset:
der	gesetzlich vertreten durch den
 Präsidenten der	in
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-	Prozessbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr« dHBBp -
gegen
 gesetzlich vertreten durch Ihren Leiter;
DiploIng« YTalter Schl^Bl in
 BrdBstr« •,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung voiä 21«, Juni 1951 unter Lütviirkung der Bundesrichter Dr0 Delbrück, Dr« Pagendarm, Dr0 Stein, Dr« Kleineuefers und Dr« Gelhaar
 für Recht ernannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3® Januar 1950 v/ird zurückgewie-sen»
Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Beklagteo
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 13o November .1947 gegen 15 Uhr wollte der Sprengmeister	auf	dem an der Hatim^strasse
 in Eo<BB> gelegenen Gelände des Krankenhauses 3(£rj Sprengung durchführen« Aus Sicherheitsgründen liess er die HattJH^strasse in Richtung Bo^B^ und Ha#-durch vier Arbeiter absperren« Diese Arbeiter. die nicht besonders als Absperrposten gekennzeichnet waren, sollten sowohl den Fahrzeug- als auch den Fußgängerverkehr unterbinden« Die die Stras« se in Richtung BoflBabsperrenden Arbeiter Schl® und LlBHHHB nahmen an der Ecke EhBHHH® Strasse in Höhe der Einfahrt zu dem BerBflHA Aufstellung«
eine
 Kurz nachdem der Spr engmeister	äum
 Zeichen der unmittelbar bevorstehenden Sprengung ein Pfeifensignal gegeben hatte, näherte sich aus Richtung Bo®®°in 1-Tonner Lastkraftwagen der Beklagten, der von dem Kraftfahrer	gelenkt
 wurde, der Absperrstelle« Der auf der Fahrbahn des Lastwagens aufgestellte Arbeiter Schfl® winkte dem Lastkraftwagen, er möge anhaiten« Als dieser keine Anstalten dazu machte, sprang Sch^B zur Seite auf den Gehsteig« Im gleichen Augenblick lief der Arbeiter 334®t®B.' der sich nach der Behauptung der Klägerin auf der entgegengesetzten Seite aufge-stellt hatte, auf den Lastkraftwagen zu. utomihn anzuhalten« Hierbei wurde er von dem Kraftwagen erfasst und so schwer verletzt, dass er wenige Tage später infolge des Unfalls verstorben ist«
An die Uitwe des	und dessen drei Kinder zrhlt
 die Klägerin, deren ISitgliod	w&r,	eine monat-
liehe Rente von 209,20 BIT. Die Klägerin macht gemäss § 1542 RVO auf sie übergegangene angebliche Ansprüche aus Haftung der Beklagten als Haltcrin des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs geltend» Sie verlangt für Krankenheuckosten, Tagegeld, Faniliengold, Sterbegeld und als Ersatz für die von ihr gezahlte Hinterbliebe-
nenrente von. 209,20 ÄM bezw DM die den Hinterbliebenen angeblich zustehenden Unterhaltsansprüche von 174,33 IU bezw TFil für die Zeit vom 19.11*1947 bis 30.9*1948 unter Umstellung der RII-Botrüge im Verhältnis 10 : li in DU, insgesamt einen Barbctrag von 684,83 DM und für die Zeit vom 1*10.1940 bis 51ol2»1953 oino monatliche im voraus zahlbare’Rente von 174,33 DU.
Dio Beklagte begehrt Abweisung der Klage. Sie behauptet, der Unfall stelle ein unabwendbares Ereignis dar. Ihr Fahrer habe nicht erkennen können, dass Schfl® und	zur Absporrung aufges eilt ge-
wesen seien, er habe auf Grund des Sinkens angenommen, Schflt habe mitgenommen werden wollen; als Scli40 zunächst nicht von der Fahrbahn gewichen sei, fc'be ihr Fahrer die Geschwindigkeit herabgesetzt und sei nach der linken vorkehrsfreien Strassenseite ausgewichen. Plötzlich sei von links in das Fahrzeug hineingelaufon und sei trotz Abbremsens des Lastkraftwagens von diesem erfasst worden.	tref f o mindestens ein über-
wiegendes Mitverschulden. Er sei auc h wogen B&ind-
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heit auf einem äug©* wegen einer Ge hbe hinder ung, ferner als 27 mal vorbestrafter Mensch und als Vollinvalide nach einer Ilagenoperation für den Absperrdienst ungeeignet gewesen und habe sich durch Übernahme die*-ses Dienstes in eine besonders grosse Gefahr begeben, für deren Folge er auf kommen müsse»
Die Klägerin behauptet,	sei nur deshalb
 zu dem Lastkraftwagen der Eeklagten gelaufen, um diesen, nachdem er bei dem Fosten Sch<BI nicht angehalten habe, besonders eindrucksvoll auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen und ihn zu dem Anhalten zu veranlassen»	sei	trotz	der angeführten
 Körperschäden voll arbeitsfähig und zu dem Absperr-dionst wie jeder andere Arbeiter geeignet gewesen.
Das Landgericht hat die Klage im Rahmen dos Kraft-fahrzeuggecetzcs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Qberlaridesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiecen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage; die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Sprengmeister	ist	im	1. Rechtszug
 der Klägerin als Streitgehilfe:y>eigetreten; er ist auch im 2. und im Revisionsrechtszug boigezogon worden, hat sich aber in beiden Rechts Zügen nicht mehr vertreten lassen.
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Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Beklagten der ihr nach dem Xraftfahrzeiiggesetz obliegende Beweis, der Unfall sei auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen, nicht gelungen ist. Es führt aus: Der Fahrer JStKfj/tt) habe bei genügender Aufmerksamkeit aus einer Entfernung von etwa 50 m vor der Unfanstelle rechts und links auf der Hat^Ü^strasce je einen winkenden Hann und auf den beiderseitigen Bürgersteigen eine /nzahl LTenschcn stehen sehen müssen» \7onn auch auf der rechten Seite an dieser Stelle eine strassenbahnhalte-stelle gewesen sei, so habe ihm doch auffallen müssen, dass auch auf der linken Seite Manschen standen» Er habe einen guten Überblick gehabt, denn die Strasse sei zu dieser Zeit vollkommen frei gewesen» Seine Entschuldigung, er habe angenommen, die winkende Person habe mitfahren wollen, sei unter diesen'Umständen nicht stichhaltig. Er hätte sich bei dieser Verkehrs-lage nicht damit begnügen dürfen, seinen Wagen abzustoppen, sondern er hätte den \7agen anhalten müssen. Auch dann, wenn er der Ansicht gewesen sein sollte, die winkende Person habe mitgenommen werden wollen, habe er anhalten müssen, denn er habe nicht zu be-‘ •fürchten brauchen, tatsächlich jemand mitnehmen zu müssen,.weil sein Wagen besetzt gewesen sei» Unter diesen Verhältnissen habe er nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet»
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 hätte, sich sein Vorgehen zu überlegen« Eine solche Llüglic’ikeit habe er jedoch nicht gehabt, da die Sprengung nach dem Pfeifensignal unmittelbar bevor-gestenden habe« In diesem Augenblick habe der Lastkraftwagen versucht, dem Schfl^ links auszuweichen und in das durch die Sprengung gefährdete Gebiet zu fahren« IlflHB^habe deshalb einen schnellen Entschluss fassen müssen; wenn er bei dieser Sachlage auf den Lastkraftwagen zugoeilt sei, um den Fahrer durch besonders eindringliches Winken zu dem Anhalten zu bewegen, dann sei dieses Verhalten auf die zu einem raschen Entschluss drängende Überraschung, aber nicht auf eine* reifliche Überlegung zurückzuführen«	sei	auch	nicht	in	die
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blick vor dem Herannahen des Wagens habe or versucht . zurückzülaufen. Untor diesen umständen könne nicht die i-.^M^Eede davon sein, dass er offenen Auges in die Gefahr ^fwhineingerannt sei*
1*) Die Revision rügt zunächst Verletzung des § l6o Abs 2 Ziff 4 ZFO, weil das Berufungsgericht zwar den Beschluss gefasst und äusgeführt habe, den richterlichen Augenschein an der.'Unfalls teile ein-zunebnen, jedoch ohne das Ergebnis des Augenscheins in Protokoll niederzulegen. Diese Rüge ist zwar
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berechtigt, denn in der Tat enthält das Protokoll über den Ortstermin vom 13« Dezember 1949 {Bl 48 der Akten) nach Verkündung des Beschlusses, den Augenschein einzunehmen, nur den Satz: "Zunächst wurde die BatmP8^121880 und cuf ihr die Unfallstolle besichtigt.1» Das Ergebnis des Augenscheins ist nicht niedergclegt. Diese Gosotzos-verlctzung führt aber nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn sie für den Urteilsspruch ursächlich gewesen ist. Aus der Erörterung der Übrigen Revicionsrügen ergibt sich, dass das nicht der Pall ist.
2.) Die Revision meint, es sei unklar, was das Berufungsgericht unter der dem Fahrer des Lastkraftwagens "sich bietenden Vorkehrslage" verstanden habe, aus der es dessen Verpflichtung zu dem Anhalten folgere. Die Fahrbahn sei für den Lastkraftwagen frei gewesen. Dass zwei Personen beim
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Herannahen des Kraftwagens gewinkt hätten, sei nichts besonderes, sondern etwas durchaus Alltägliches« Das wirklich Ungewöhnliche der Lage sei gewesen, dass die Sprengung vorgenomcien werden sollte« Das. sei aber für den Fahrer des Lastkraftwagens nicht erkennbar gewesen« Die Strasse sei nicht durch eine rote Flagge, durch Uarnungszeichen oder Polizei abgesperrt gewesen« Infolgedessen sei es unverständlich, inwiefern die beiden winkenden Leute ein Umstand gewesen wären, die den Lastkraftwagenfahrer noch besonders auf die £i ch im Mbietende Verkehrslage n hätten aufmerksam machen müssen« Der Umstand, dass es sich um zwei Personen gehandelt habe, die gewinkt hätten, hätte keine’ andere Beurteilung verlangt, da es eine alltägliche Erscheinung sei, dass zwei oder noch mehr Fersonen gleichzeitig winkten, um von einem Auto mitgenommen zu werden. Es sei auch widersprechend, wenn das Berufungsgericht dem Lastkraftwajen-fahrer zwar zugute’halte, dass er die Ansammlung der TJenschen auf der rechten Strassenseite als durch die Haltestelle erklärlich habe ansehen können, dagegen ein Verschulden dos Lastkraftwagenfahrers daraus herleite, dass er aus der Menschenansammlung auch auf der linken Seite nicht den Schluss gezogen habe, es liege ein Grund zu dem Anhalten des Fahrzeuges vor.« Insoweit mache sich das Fehlen einer Aufzeichnung des Ergebnisses des Augenscheins bemerkbar, denn aus einer solchen Aufzeichnung würde sich ergeben haben, dass auf der linken Strassenseite gleichfalls eine Strassen-
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bahnhaltesteile ge wesen sei, sö dasscus der Anwesenheit der Uenschengruppe auf der linken Strassenseite ebenfalls nichts besonders habe geschlossen werden können. Die Begründung des Berufungsgerichts, der Lastkraftwagenfahrer habe nicht zu befürchten brauchen, jemanden mit nehmen zu müssen, da sein Wagen besetzt gewesen sei, er habe deshalb anhalten müssen, sei unzutreffend; wenn der Lastkraftwagenfahrer jemand, der ihm winkte, nicht, habe mitnehmen brauchen, so sei er auch nicht verpflichtet gewesen zu halten, sondern habe durchfahren können.
Ob die Begründung' des Berufungsgerichts in allen Punkten stichhaltig ist, kann dahingostollt bleiben* Nach den - auch von der Revision nicht angegriffenen Fest-ste3.1ungen des Berufungsgerichts - musste der Last-lcraft wagenfahr er bereits 50 m vor der Unfallstelle sehen, dass auf beiden Strassenseiten je ein winkender Llann stand. Selbst wenn man der Revision darin folgt, dass auch alle anderen angeführten umstände den Lastkraftwagenfahrer nicht auf "eine besondere Verkehrslage" aufmerksam gemacht und zu dem Anhalten veranlässt hätten, so durfte er, um an dem rechts stehenden Hann vorbeifahren zu können, nach der linken Strassenseite in seiner Fahrtrichtung gesehen nur dann ausweichen, wenn diese linke Strassenseite wirklich völlig frei war. Nach seiner Angabe hat aber /der Lastkraftwagenfahrer den links stehenden und ebenfalls winkenden	zunächst	gar	nicht	bemerkt, sondern erst als	auf den Lastkraft-
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wagen zueilte.^lSoi.genügender Sorgfalt hätte er den schon vorher sehen und auch sein Winken bemerken müssen, Steht auch nicht fest, an welcher Stelle der, aus Richtung des Lastkraftwagens gesehen, linken Seite der HatdB^strasse	stand,
 so hätte ein besonders sorgfältiger Fahrer, auf den bei dem Entlastungsbeweis nach § 7 Abs 2 KFG allein abzustellen ist, bei der gleichzeitigen Anwesenheit . zweier winkender Personen rechts und links von ihm damit rechnen müssen, dass diese Personen, besonders die von links,sich seiner Fahrbahn nähern würden, und zwar gerade auch dann, wenn diese Personen mitgenommen werden wollten, wovon der Lastkraftwagenfahrer angeblich auegogangen ist«, Der Kraftfahrer hätte seine Fahrweise deshalb auf ein solches Verhalten dieser Personen einstellen und hätte mit unüberlegtem und verkehrswidrigem Verholten dieser Personen rechnen müssen; er hätte deshalb nicht wesentlich nach links ausweichen dürfen und hätte seine Geschwindigkeit stark herabsetzen müssen, wodurch der TJnf&ll hätte vermieden werden können. Dass ein unabwendbares Ereignis nicht vorliegt, ergibt sich daher bereits aud den Tatsachen, hinsichtlich deren das Verfahren des Berufungsgerichts bei der Feststellung nicht angegriffen worden ist. Auf die weiteren Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht das Nichtvorliegen eines unabwendbaren Ereignisses herlcitet, braucht daher im Rohmen der Prüfung nach § 7 Abs 2 KFG nicht eingegangen zu werden. Ebenso ist insoweit der zu 1} erörterte Verfahrensverstoss nicht ursächlich für die Urteilsfindung,

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Zu Unrecht führt die Revision aus, die Gefahr sei durch den rechts befindlichen Fußgänger, den Sicherungsposten SchflK und durch dessen Hin- und Herlaufen ausgelöst norden; der Unfall sei daher durch das Verhalten eines nicht bei dem Betrieb beschäftigten Dritten verursacht norden« Die Anwesenheit des Schfl^ auf der Fahrbahn sah der Fahrer des Lastkraftwagens aber auf 50 m. Entfernung; er muss-, te auch wegen des Winkens des SchflP damit rechnen, dass dieser zunächst nicht gewillt war, die Fahrbahn frei zu geben« Ein besonders sorgfältiger Fahrer hätte si ch auf dieses Verhalten des SchfBt eingestellt und zugleich die Anwesenheit des ebenfalls winkenden Mannes auf der linken Seite, die schliesslich auch Gefahrenmomente erwarten liess. bei seiner Fahrweise berücksichtigt«
Eine Haftung der Boklegtcn aus § 7 KFG ist daher vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenom men worden«
Dio Revision rügt ferner Verkennung des Rochts-begriffs des MitVerschuldens« Das Berufungsgericht sehe das Verhalten des SSd^als unverständlich und geradezu als ein vorsätzliches Hineinlaus? fen in die Gefahr an für den Fall, dass die Möglichkeit gehabt hätte, sich sein Vorgehen zu überlegen« Wenn das ”sekundenschnelle*1 Handeln und die **zu einem raschen Entschluss drängende
 Aufregung" des	"berücksichtigt	würden,	so
 würde das bedeuten,, dass Jeder, der in Aufregung handeln oder schnell handeln müsse, kopflos handeln dürfe« Nach den eigenen Feststellungen des Berufungs Gerichts habe	nicht	vtin	Reaktion	eines
 Schreckens" einen Augenblick die nötige Sorgfalt vermissen lassen, sondern bewusst so gehandelt, wie ein vorbedachter Mann sich nicht verhalte« Das be-
Vde,ute aber ein Ausserachtlassen der Sorgfalt, die
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;>im Verkehrsleben von jedermann gefordert werden müsse«
Dieso Folgerungen der Revision sind nicht richtig« Nach den eigenen Ausführungen der Revision stellt das Berufungsgericht fest, dass	"auf	den
 Lastkraftwagen zugeeilt sei, um den Lastkraftwagen durch besonders eindringliches Benehmen zu dem Anhalten zu bewegen«" Er tat das, weil, v;io unstreitig ist, die Sprengung unmittelbar bevorstand und tatsächlich euch wenige Augenblicke nach Eintritt des Unfalls erfolgt ist.	hat die Verkehrsla-
go, die zu dem Unfall geführt hat, damit zwar durch sein Verhalten selbst herbeigeführt. Die vom Berufungsgericht festgestollten Umstände des Falles reichen aber nicht eus, um ihm sein Verhalten als Verschulden anzurechnen« Sein Aufenthalt auf der nicht für Fußgänger bestimmten Fahrbahn war wegen des Absperrdienstes gerächtfertigt« Im Rahmen dieser Tätigkeit musste er sich erforderlichenfalls auch um das Anhalten aus Richtung Bofl^ kommen-

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der Fahrzeuge kümmern, nenn, nie hier, diese Fahrzeuge das Zeichen des ande'ren Uarnposteris nicht beachteten« Ein sorgfältiger Warnposten durfte sich jedoch bei dieser Tätigkeit solchen Fahrzeugen grundsätzlich nur in einer Art nähern, die ihn nicht der naheliegenden Gefahr des Überfahrenwerdens aussetzte« Er durfte also grundsätzlich nicht im lebzten Augenblick in die Fahrbahn des herannahend.en Fahrzeugs hineinlcufen oder hineinspringen« Die Abnä-gung, ob eine solche Gefahr gegeben war, wird von den besonderen umständen des Einzelfalles bestimmt« Diese Umstände sind vom Berufungsgericht allerdings nur dürftig festgestellt; es fehlt z«B« der Versuch der Aufklärung, an welcher Stelle der Strasse, ob ganz links oder weiter zur Strassenmitte, zunächst gestanden und von wo aus er begonnen hat, zur Fahrbahn des Lastkraftwagens zu eilen; es fehlen auch ausdrückliche Feststellungen darüber, ob und wie weit Schfl^, der erste V/arnposton, gestaffelt vor !£■■■* gestanden hat; ebenso fehlen bestimmte Angaben über die Geschwindigkeit des Lastkraftwagens, sein etwaiges Abbremsen und dessen Haß. Jedoch gehört zu den Umstünden des Falles auch die Feststellung des Berufungsgerichts: habe in Aufregung gehandelt und sei gezwungen gewesen, einen schnellen Entschluss ohne lange Überlegung zu treffen«” Diese Feststellung in Verbindung mit der unstreitigen Tatsache, dass die Sprengung im Augenblick des Herannahens des Lastkraftwagens kurz bevorstand, sowie in Verbindung mit der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, II

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habe sich nach dem Hinlaufen zur Fahrbahn des Lastkraftwagens "noch kurze Zeit vor dexa Hagen hin- und herbewegt", lässt schliesslich doch noch erkennen, dass	zwar	erst	zu	einem	Zeitpunkt,	als
 eine Möglichkeit, den Lastkraftwagen anzuhalten,
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Überfahrenwerdens zu rechnen war, in die Fahrbahn geeilt ist, jedoch nicht so spät (Hin- und Herlaufen vor dem Hagen', dass diese Erkenntnis für jeden eindeutig erkennbar war, sondern zu der es zur Erkenntnis dieser Gefahr einer gewissen Abwägung der Geschwindigkeit des Lastkraftwagens, der.LIög-lichkeit, den Lastkraftwagen abzubremsen oder zur Seite zu lenken oder selbst im letzten Augenblick zur Seite zu springen, bedurfte» Dass LI^^P' diese Abwägung, bedingt durch die von ihm nicht verschuldete Aufregung über die grosse Gefährdung, in die der herannahende Lastkraftwagen durch das Uichtbeachten der Warnung bei der unmittelbar bevorstehenden Sprengung kommen konnte, in einem schnellen Entschluss vornehmen musste und sich dabei falsch entschied, kann ihm nicht eis Verschulden angerechnet werden» Mit Recht geht vielmehr das Berufungsgericht davon aus, ein in der Lago des	befindlicher	Posten	sei	bei dieser
 Verkohrslage nicht im Stande gewesen, die Gefahr abzuwägen, in die er sich durch sein Verhalten selbst be'gab»
Auch insoweit kommt es auf das Ergebnis des Au-, genscheins nicht an, so dass euch hinsichtlich des
 llitverschuldens der zu Ziff 1 erörterte Vorfahrensver-
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stoss nicht ursächlich für die Urteilsfindung und daher rechtlich bedeutungslos ist.
mit Recht nicht als erwiesen angesehen worden.
Die Ausführungen des .Berufungsgerichts, ein Hitvey
 Absperrdienst körperlich geeignet gewesen sei, sind im Rovisionörechtszug nicht angegriffen worden; sie lassen einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen....
4.} Auf die weitere Rüge der Revision, die Frage des "Aufopferungsgedankens" des	sei	zu	Un-
recht in den Prozess hineingezogen worden, braucht bei dieser Sachund Rechtslage nicht näher ein-gogangen zu werden, zu demal das Berufungsgericht selbst nicht fcststellt, dass	aus	die-
sem Gedanken heraus gehandelt habe.
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