BGH · III ZR 174/07 vom 21.05.2008
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Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, die Richterin Harsdorf- Mai 2007 - 15U 3503/03- wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht - in zusammenfassender Würdigung und nicht in der Form eines abstrakten Rechtssatzes - angenommen hat, die Kläger hätten über Rückvergütungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft an den Beklagten zu 2 nicht informiert werden müssen, sieht der Senat im Grundsätzlichen keine Widersprüche zu dem Urteil BGHZ 170, 226 und zu dem Senatsurteil vom 22. Das Berufungsgericht hat diese Frage auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen geprüft. Finanzierungsvermittlungsgebühren durfte das Berufungsgericht die im Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 27. Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot oder den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör relevante Prospektmängel sowie die Ursächlichkeit der mangelnden Unterrichtung über die vorgesehene Kapitalerhöhung für die Anlageentscheidung der Kläger verneint.