BGH · III ZR 173/91 vom 22.12.1992
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 22. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat in eingehender tatrichterlicher Würdigung der topographischen Gegebenheiten, so wie sie sich aus dem Gutachten B^H ergaben, festgestellt, daß die Veräußerung des Grundstücksstreifens lediglich zu dem Verlust von drei eigentumsmäßig geschützten Stellplätzen geführt habe und daß die faktische Möglichkeit, auf dem Streifen bis zu acht Fahrzeugen unterzubringen, keinen Eigentumsschutz genoß. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, daß der Wegfall dieser drei Stellplätze zu einer Umsatzeinbuße im Gastronomiebetrieb des Klägers geführt habe, hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Danach muß das Gericht, wenn es einem Gutachten nicht folgen will, seine abweichende Überzeugung begründen, und diese Begründung muß erkennen lassen, daß die Beurteilung nicht von einem Mangel an Sachkunde beeinflußt ist. Das Berufungsgericht hat eingehend und nachvollziehbar ausgeführt, daß in der Umgebung der Gaststätte eine ausreichende Zahl von (öffentlichen) Stellplätzen vorhanden ist. Wenn das Berufungsgericht auch dieser niedrigen Schätzung nicht gefolgt ist, sondern eine Umsatzeinbuße gänzlich verneint hat, hat es damit den Rahmen zulässiger tatrichterlicher Überzeugungsbildung nicht überschritten. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, das beim Kläger verbliebene Restgrundstück und der Gastronomiebetrieb seien dadurch im Wert gemindert, daß der Kläger nicht unmittelbar vor seinem Betrieb eine Fläche freihalten könne, die er für seine eigenen Fahrzeuge oder Wagen seiner Lieferanten nutze, um Liefervorgänge und andere mit dem Betrieb verbundene Arbeiten zu erleichtern. Wertminderung hat das Berufungsgericht in zulässiger tatrichterlicher Würdigung auf 10.000 DM geschätzt und dem Kläger außerdem einen weiteren Betrag von 3.000 DM zuerkannt, mit dem das (geringfügige) Risiko abgegolten werden sollte, daß die in der Nähe des Betriebes bestehenden Parkgelegenheiten durch öffentlich-rechtliche Eingriffe wie Parkverbote beeinträchtigt würden. Der Senat hält auch die übrigen Revisionsrügen für nicht durchgreifend; von einer weiteren Begründung wird abgesehen.