* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 173/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 173/90

Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Die Anträge der Beklagten, a) ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Revisionsinstanz einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 78 b ZPO), b) anzuordnen, daß der Kläger ihr einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen habe (§ 1610 BGB), Für die Anordnung, einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen, fehlt es im vorliegenden Verfahren schon an der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs.

Zitierte Normen: § 78b ZPO § 1610 BGB § 23a GVG § 127a ZPO
BundesgerichtshofsVoraussetzungKrohnZPOKlägerRechtsanwälteProzeßkostenvorschuß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
sC-fo
III ZR 173/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Wa 11 r	,
von - A^^UPstr a ße 10,
/
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und v.
gegen
 Christopher JMHHP56, W{
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz:
& Partner, 11, H|
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne sowie die Richterin Dr. Deppert am 18. März 1991
beschlossen:
Die Anträge der Beklagten,
a)	ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Revisionsinstanz einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 78 b ZPO),
b)	anzuordnen, daß der Kläger ihr einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen habe (§ 1610 BGB),
werden zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor, weil die von der Beklagten mit der Revision beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
Für die Anordnung, einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen, fehlt es im vorliegenden Verfahren schon an der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs. Zur Entscheidung über einen solchen Antrag ist grundsätzlich das Amtsgericht berufen (§ 23 a GVG). Die Voraussetzungen des § 127 a ZPO sind nicht erfüllt.
Krohn
 Rinne