Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Die Anträge der Beklagten, a) ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Revisionsinstanz einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 78 b ZPO), b) anzuordnen, daß der Kläger ihr einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen habe (§ 1610 BGB), Für die Anordnung, einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen, fehlt es im vorliegenden Verfahren schon an der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs.
BUNDESGERICHTSHOF
sC-fo
III ZR 173/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Wa 11 r ,
von - A^^UPstr a ße 10,
/
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und v.
gegen
Christopher JMHHP56, W{
Kläger und Revisionsbeklagter,
Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz:
& Partner, 11, H|
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne sowie die Richterin Dr. Deppert am 18. März 1991
beschlossen:
Die Anträge der Beklagten,
a) ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Revisionsinstanz einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 78 b ZPO),
b) anzuordnen, daß der Kläger ihr einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen habe (§ 1610 BGB),
werden zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor, weil die von der Beklagten mit der Revision beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
Für die Anordnung, einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen, fehlt es im vorliegenden Verfahren schon an der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs. Zur Entscheidung über einen solchen Antrag ist grundsätzlich das Amtsgericht berufen (§ 23 a GVG). Die Voraussetzungen des § 127 a ZPO sind nicht erfüllt.
Krohn
Rinne