Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 29. 1. Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht fehlerfrei festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag über 46.694,11 DM und 96.694,11 DM geschlossen worden sei. Das Berufungsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, zwischen dem Zeugen Carl Heinz gHB| als Bevollmächtigten der Beklagten und dem Zeugen Carl Otto G^^ als (gesetzlichen) Vertreter der Klägerin sei Einverständnis darüber erzielt worden, daß die genannten Beträge vom Konto der Beklagten auf die Konten ihrer Mitgesellschafter und M^|^ überwiesen werden sollten. Auch soweit die Revision in den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz sehen will und die Nichtberücksichtigung des Verwandtschaftsverhältnisses der Beteiligten im Rahmen der Beweiswürdigung rügt, kann sie nicht durchdringen; von einer näheren Begründung wird gemäß § 565 a ZPO abgesehen. 2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, Carl Heinz G^m habe mit der zu 1.erörterten Darlehensaufnahme zugunsten der Mitgesellschafter und MfHI die ihm von der Beklagten erteilte Vollmacht mißbraucht; das müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, weil Carl Heinz damals ihr Kom- Die Revision verkennt, daß Carl Heinz bei Abschluß des Darlehensvertrags nur als Vertreter der Beklagten handelte, während die Klägerin hierbei - entsprechend der ständigen internen Geschäftsverteilung zwischen den beiden persönlich haftenden Gesellschaftern -durch Carl Otto G^[^ vertreten wurde.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 173/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Friedei G traße 10, t Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen aas in der Rechtsform einer KG geführte Bankhaus Carl M. gH|, vertreten durch seinen persönlich haftenden Gesell-schafter Detlef S^HB^Bgasse 38/40, KÜHL Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 29. Juni 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des z. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Mai 1988 - 2 U 29/87 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 111.934,59 DM 3 ü * Sr f Gründe ; Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht fehlerfrei festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag über 46.694,11 DM und 96.694,11 DM geschlossen worden sei. Das Berufungsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, zwischen dem Zeugen Carl Heinz gHB| als Bevollmächtigten der Beklagten und dem Zeugen Carl Otto G^^ als (gesetzlichen) Vertreter der Klägerin sei Einverständnis darüber erzielt worden, daß die genannten Beträge vom Konto der Beklagten auf die Konten ihrer Mitgesellschafter und M^|^ überwiesen werden sollten. In dieser Einigung der beiden Zeugen hat das Berufungsgericht, da das Konto der Beklagten kein entsprechendes Guthaben aufwies, mit Recht einen Vertragsabschluß nach § 607 BGB gesehen. Auch soweit die Revision in den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz sehen will und die Nichtberücksichtigung des Verwandtschaftsverhältnisses der Beteiligten im Rahmen der Beweiswürdigung rügt, kann sie nicht durchdringen; von einer näheren Begründung wird gemäß § 565 a ZPO abgesehen. 2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, Carl Heinz G^m habe mit der zu 1. erörterten Darlehensaufnahme zugunsten der Mitgesellschafter und MfHI die ihm von der Beklagten erteilte Vollmacht mißbraucht; das müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, weil Carl Heinz damals ihr Kom- plementär gewesen sei. Die Revision verkennt, daß Carl Heinz bei Abschluß des Darlehensvertrags nur als Vertreter der Beklagten handelte, während die Klägerin hierbei - entsprechend der ständigen internen Geschäftsverteilung zwischen den beiden persönlich haftenden Gesellschaftern -durch Carl Otto G^[^ vertreten wurde. Daß Carl Otto G(D den behaupteten Vollmachtsmißbrauch habe erkennen müssen, macht die Revision nicht geltend. Im übrigen verweist die Klägerin mit Recht darauf, daß die Behauptung, Carl Heinz G^H habe seine Vollmacht erkennbar mißbraucht, jedenfalls in der Berufungsinstanz näherer Begründung bedurft hätte, da die Beklagte, obwohl sie dem Projekt der Waldsauna eher ablehnend gegenüberstand, ihrem Sohn bei der Durchführung freie Hand gelassen hatte. Krohn Kroner Halstenberg Werp Rinne