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BGH · III ZR 173/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 173/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 30. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach diesen Grundsätzen eine Aufklärungsund Warnpflicht der BflHhBank gegenüber dem Kläger bestanden haben könnte, wenn sie im Zeitpunkt der Darlehensgewährung Kenntnis von einem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch der AlMP-HflHBB-BVHHVB GmbH gehabt hätte (vgl. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die BflBB^-Bank zur Erhöhung ihrer Kreditlinie gegenüber der GmbH nur bereit war, wenn es dieser gelang, Kreditmittel von dritter Seite zu erhalten. Das allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme einer Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Kläger. Diese hätte unter den gegebenen Umständen vielmehr nur dann bestehen können, wenn trotz des vom Kläger gewährten Darlehens ein wirtschaftlicher Zusammenbruch der GmbH unmittelbar bevorgestanden hätte. Das war indessen nicht der Fall, weil die B^BV-Bank, nachdem der GmbH die Erschließung weiterer Geldquellen gelungen war, nach wie vor zur Kreditgewährung bereit war und ihr Kreditengagement zugunsten der GmbH sogar verdoppelte. Daß die Kapitalzuführung durch den Kläger auch im Interesse der BBHBHBank lag, ändert entgegen der Auffassung der Revision an dieser Beurteilung nichts. Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß - wie in der Sache II ZR 173/77 -die Initiative zu der streitigen Darlehensgewährung von der Bank ausgegangen ist (vgl. Auf die Frage, welche Folgerungen aus der behaupteten Scheckreiterei, der Nichteinlösung von Schecks und dem Gutachten der Revisions- und Treuhandgesellschaft für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der GmbH zu ziehen sind, kommt es nach alledem nicht mehr an. 2. Hiervon abgesehen kann ein Aufklärungsund Schutzbedürfnis des Klägers, das ausnahmsweise einen Hinweis der Bank auf die wirtschaftliche Lage der GmbH hätte erfordern können, nicht bejaht werden. Wenn die GmbH - aus welchen Gründen auch immer - von ihrer Hausbank (damals) keinen Kredit mehr erhielt und im Freundeskreis der Gesellschafter weitere Geldquellen zu erschließen suchte, so mußte sich dem Kläger die Erkenntnis aufdrängen, daß er sich auf ein risikobehaftetes Geschäft einließ.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
wirtschaftlichBerufungsgerichtAufklärungsundGmbHZRKlägerBankRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 173/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit:
Kammersängers Hans-Dieter
MVBHM, L
B
Klägers und Revisionskläg^rs,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 gegen
den Diplom-Sozialwirt und beratenden Betriebswirt VBV
Egon KflHBI, AHHHBlstraßeHHH Ir
 in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen
 der Wilhelm GflUlKG, Gflptraße	1/
Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Will
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 30. Juni 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 1987 - 3 U 41/86 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 211.243,— DM
♦
*
3
4^
Gründe s
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären. Eine Aufklärungsund Warnpflicht ist nur ausnahmsweise gegeben, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungsund Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist. Dies kann anzunehmen sein, wenn die Bank in bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z. B. weiß, daß dieses zu dem Scheitern verurteilt ist (Senatsurteil vom 9. April 1987 - Ill ZR 126/85 - WM 1987, 1546 m. w. Nachw.).
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach diesen Grundsätzen eine Aufklärungsund Warnpflicht der BflHhBank gegenüber dem Kläger bestanden haben könnte, wenn sie im Zeitpunkt der Darlehensgewährung Kenntnis von einem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch der AlMP-HflHBB-BVHHVB GmbH gehabt hätte (vgl. Senatsurteil vom 9. April 1987 aaO S. 1547; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Februar 1986 - III ZR 223/84 - WM 1986, 700, 701). Das Berufungsgericht verneint aber bereits die objektiven Voraussetzungen einer solchen Pflicht. Das greift die Revision vergeblich an.
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Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die BflBB^-Bank zur Erhöhung ihrer Kreditlinie gegenüber der GmbH nur bereit war, wenn es dieser gelang, Kreditmittel von dritter Seite zu erhalten. In diesem Sinne kann das Darlehen des Klägers als "Sanierungskredit" bezeichnet werden. Das allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme einer Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Kläger. Diese hätte unter den gegebenen Umständen vielmehr nur dann bestehen können, wenn trotz des vom Kläger gewährten Darlehens ein wirtschaftlicher Zusammenbruch der GmbH unmittelbar bevorgestanden hätte. Das war indessen nicht der Fall, weil die B^BV-Bank, nachdem der GmbH die Erschließung weiterer Geldquellen gelungen war, nach wie vor zur Kreditgewährung bereit war und ihr Kreditengagement zugunsten der GmbH sogar verdoppelte.
Daß die Kapitalzuführung durch den Kläger auch im Interesse der BBHBHBank lag, ändert entgegen der Auffassung der Revision an dieser Beurteilung nichts. Ein Interessenkonflikt, der eine Aufklärungsund Warnpflicht hätte aus-lösen können (dazu BGH Urteil v. 29. Mai 1978
- II ZR 173/77
NJW 1978, 2547), bestand hier für die Bank
 schon deshalb nicht, weil sie
 nach Kreditgewährung durch
 Dritte - bereit war, sich selbst weiterhin zugunsten der GmbH zu engagieren. Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß - wie in der Sache II ZR 173/77 -die Initiative zu der streitigen Darlehensgewährung von der Bank ausgegangen ist (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. April 1987 aaO).
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Auf die Frage, welche Folgerungen aus der behaupteten Scheckreiterei, der Nichteinlösung von Schecks und dem Gutachten der Revisions- und Treuhandgesellschaft für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der GmbH zu ziehen sind, kommt es nach alledem nicht mehr an.
2. Hiervon abgesehen kann ein Aufklärungsund Schutzbedürfnis des Klägers, das ausnahmsweise einen Hinweis der Bank auf die wirtschaftliche Lage der GmbH hätte erfordern können, nicht bejaht werden. Wenn die GmbH - aus welchen Gründen auch immer - von ihrer Hausbank (damals) keinen Kredit mehr erhielt und im Freundeskreis der Gesellschafter weitere Geldquellen zu erschließen suchte, so mußte sich dem Kläger die Erkenntnis aufdrängen, daß er sich auf ein risikobehaftetes Geschäft einließ. Die Nachteile, die ihm aus der Verwirklichung dieses Risikos entstanden sind, kann er nicht auf die Bank überbürden.

6
Such unter anderen Gesichtspunkten begegnet das ange fochtene Urteil keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Krohn	Kroner		Boujong
 Halstenberg		Rinne