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BGH · III ZR 175/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 175/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Die Beklagte war nicht verpflichtet, bei der Errechnung des Finanzierungsbedarfs vorsorglich auch die Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Zwar spricht manches für den Standpunkt der Revision, eine Bank müsse in solchen Fällen den Kunden, dem es um die Finanzierung des Gesamtaufwandes geht, grundsätzlich auch auf die mögliche Grunderwerbsteuerpflicht und die daraus resultierende Ausweitung des Finanzierungsbedarfs hinweisen. Danach durfte die Beklagte davon ausgehen, daß die Kläger die Frage der Grunderwerbsteuerpflicht in eigener Verantwortung geprüft hatten und eine vorsorgliche Berücksichtigung der etwa anfallenden Steuer bei der Errechnung des Finanzierungsbedarfs nicht wünschten. Die Zinsen des Zwischenkredits hat das Berufungsgericht mit monatlich 1.517,71 DM zutreffend berechnet. fest sei, ist für den behaupteten Schaden nicht ursächlich geworden, nachdem sich die LBS gegenüber den Klägern zur Zinsfestschreibung bis zu dem 30. 3. Wenn das Berufungsgericht hinsichtlich der Abschreibung smöglichk eit nach § 7 b EStG einen Schaden der Kläger mit der Begründung verneint, sie hätten ihr einkomraen-steuerrechtliches Ziel jedenfalls über § 7 EStG erreicht, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Zwischenfinanzierung sko st en sich nicht dadurch verringen konnten, daß die Kläger das TilgungsStreckungsdarlehen nicht Es hat vielmehr bei der Berechnung der monatlichen Belastung das genannte Darlehen deshalb mitberücksichtigt, weil die Kläger es hätten in Anspruch nehmen können, dies jedoch bewußt nicht getan haben. 5. Ist danach die Berechnung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, so können die Kläger auch mit ihrer Rüge, ihre Belastung sei - gemessen an ihrem Einkommen - unverhältnismäßig hoch, nicht durchdringen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 7b EStG
BerufungsgerichtFinanzierungsbedarfsKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
O o j 0
III ZR 175/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	d^MF^LLglbeamtjm Helmut \
2.	dessen Ehefrau, der Kauffrau Ursula geb. SflBi, ebenda,
 Kläger und Revisionskläger,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F.
gegen
 und der
 die Sparkasse W|
MHHstraße V, VN Zweckverbandssparkasse des Kreises W(
Gemeinden BCBB, E——,
£■■■■■ und	vertreten durch ihren Vorstand,
d^sej^rertreten durch die Sparkassendirektoren Hubert und Dr. Günther
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. ■■■ u. Partner, II. Instanz:	HeflBstraße	■, HaSA -
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Juni 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 1985 - 2 U 234/84 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.001,— DM.
_ ? _
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Die Beklagte war nicht verpflichtet, bei der Errechnung des Finanzierungsbedarfs vorsorglich auch die Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Zwar spricht manches für den Standpunkt der Revision, eine Bank müsse in solchen Fällen den Kunden, dem es um die Finanzierung des Gesamtaufwandes geht, grundsätzlich auch auf die mögliche Grunderwerbsteuerpflicht und die daraus resultierende Ausweitung des Finanzierungsbedarfs hinweisen. Im vorliegenden Fall war den Klägern jedoch bekannt, daß der Erwerb des Grundstücks grunderwerbsteuerpflichtig war. Sie erwarteten aber nach der Aussage des Zeugen B., aufgrund der von ihnen vorgenommenen Vertragsgestaltung von der Grunderwerbsteuer zu demindest im wesentlichen befreit zu werden. Danach durfte die Beklagte davon ausgehen, daß die Kläger die Frage der Grunderwerbsteuerpflicht in eigener Verantwortung geprüft hatten und eine vorsorgliche Berücksichtigung der etwa anfallenden Steuer bei der Errechnung des Finanzierungsbedarfs nicht wünschten.
2.	Die Zinsen des Zwischenkredits hat das Berufungsgericht mit monatlich 1.517,71 DM zutreffend berechnet. Die Unterlassung des Hinweises, daß der Zinssatz von 7,75 % nach der LBS-Mitteilung vom 22. Oktober 1979 nur bis zu dem 30. Juni 1981
 
fest sei, ist für den behaupteten Schaden nicht ursächlich geworden, nachdem sich die LBS gegenüber den Klägern zur Zinsfestschreibung bis zu dem 30. Juni 1983 verpflichtet hatte.
3.	Wenn das Berufungsgericht hinsichtlich der Abschreibung smöglichk eit nach § 7 b EStG einen Schaden der Kläger mit der Begründung verneint, sie hätten ihr einkomraen-steuerrechtliches Ziel jedenfalls über § 7 EStG erreicht, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Kläger bestreiten nicht, Abschreibungen gemäß § 7 EStG vorgenommen zu haben. Sie machen mit der Revision geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß ihr Verlust aus Vermietung und Verpachtung sich ausweislich ihrer Steuererklärungen im wesentlichen aus der Zinsbelastung ergebe. Das ist indessen so nicht richtig. Nach den vorgelegten Steuerbescheiden haben sie in durchaus nennenswertem Umfang Abschreibungen vorgenommen, die - in den betreffenden Jahren - zu
 Steuerersparnissen von mehr als 153,— DM monatlich geführt haben. Weshalb sie diese Vergünstigung, wie es scheint, nicht schon vor 1981 in Anspruch genommen haben, ist nicht ersichtlich. Der Ansatz der Beklagten in der Berechnung des Finanzierungsbedarfs hat sich damit in diesem Punkt im Ergebnis als nicht überhöht erwiesen.
4.	Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Berechnung der monatlichen Belastung der Kläger während der Zwischenfinanzierung das von der Beklagten bewilligte Tilgungsstreckungsdarlehen in Höhe von 470,— DM kostenmindernd berücksichtigt. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Zwischenfinanzierung sko st en sich nicht dadurch verringen konnten, daß die Kläger das TilgungsStreckungsdarlehen nicht
 
abgerufen haben. Dies hat das Berufungsgericht aber auch nicht angenommen. Es hat vielmehr bei der Berechnung der monatlichen Belastung das genannte Darlehen deshalb mitberücksichtigt, weil die Kläger es hätten in Anspruch nehmen können, dies jedoch bewußt nicht getan haben.
5.	Ist danach die Berechnung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, so können die Kläger auch mit ihrer Rüge, ihre Belastung sei - gemessen an ihrem Einkommen - unverhältnismäßig hoch, nicht durchdringen.
Krohn	Kroner	Halstenberg
 Werp	Rinne