Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 29. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). a) Das Berufungsgericht ist wiederum davon ausgegangen , daß das vom Kläger für das Grundstück VWB-straße beabsichtigte siebengeschossige Gebäude nicht den Festsetzungen des Planes N 20 entsprochen habe; dieser habe das Grundstück als "unüberbaubare Hoffläche" ausgewiesen. Mit Recht hat es hervorgehoben, daß der Kläger sein Vorhaben an einer Stelle verwirklichen wollte, die als bebauungsfreie private Hoffläche vorgesehen war. anzusehen waren, die nach Festsetzungen freigehalten werden sollten, hat das Berufungsgericht nicht festge-stellt. Demnach bedurfte der Kläger fUr sein Vorhaben einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans N 20. Die Voraussetzungen für eine Befreiung hat das Berufungsgericht indessen bedenkenfrei verneint. 3. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, muß die Revision erfolglos bleiben«
BUNDESGERICHTSHOF in zr 173/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hugo Am Fort Prozeßbevollmächtigte s Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof, Dr. und Dr. AHM - gegen die Stadt M AHAAB > vertreten durch ihren Oberbürgermeister, Rathaus, - Prozeßbevollmächtigter Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. SHB - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 29. November 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. September 1983 - 1 U 128/83 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.034.496,— DM Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung ($ 554 b ZPO). Die Revision muß im Ergebnis erfolglos bleiben. 1. Der Senat hat zu den für den Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen bereits in seinem Urteil vom 25. November 1982 (III ZR 55/81 * WM 1983, 158) Stellung genommen. Eine Fortentwicklung der dort dargelegten Grundsätze 1st nicht geboten. 2. Auf der Grundlage des genannten Urteils hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend den Klageanspruch sowohl aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung als auch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs für unbegründet erachtet. a) Das Berufungsgericht ist wiederum davon ausgegangen , daß das vom Kläger für das Grundstück VWB-straße beabsichtigte siebengeschossige Gebäude nicht den Festsetzungen des Planes N 20 entsprochen habe; dieser habe das Grundstück als "unüberbaubare Hoffläche" ausgewiesen. Die Auslegung des Bebauungsplans ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Seine das Grundstück wmfestraße betreffende Festsetzung als "private Hoffläche" ist nicht funktionslos geworden, d.h. außer Kraft getreten. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwGE 54, 55 BVerwG BauR 1983, 543). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Mit Recht hat es hervorgehoben, daß der Kläger sein Vorhaben an einer Stelle verwirklichen wollte, die als bebauungsfreie private Hoffläche vorgesehen war. Daß die tatsächliche Entwicklung seit I960 dazu geführt habe, daß Flächen als überbaubar anzusehen waren, die nach Festsetzungen freigehalten werden sollten, hat das Berufungsgericht nicht festge-stellt. Die im betroffenen Gebiet erteilten Befreiungen, sie betrafen fast durchweg die vorgeschriebene Geschoßzahl, rechtfertigen eine solche Schlußfolgerung nicht. Auch das Verhalten der Beklagten im Genehmigungsverfahren reicht dazu nicht aus. Demnach bedurfte der Kläger fUr sein Vorhaben einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans N 20. Das war - wie der Senat im ersten Revisionsurteil näher dargelegt hat - nach § 31 Abs. 2 BBauG I960 zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung hat das Berufungsgericht indessen bedenkenfrei verneint. Soweit die Beklagte wegen der beabsichtigten Niveauerhöhung der WflHHtetraße die Erteilung einer Befreiung verzögert hat, war das nicht pflichtwidrig. Die Behauptung, durch großzügige Dispenserteilung seien die Festsetzungen des Bebauungsplans N 20 in die Nähe einer Funktionslosigkeit gebracht worden, hat sich nicht bestätigt. 3. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, muß die Revision erfolglos bleiben« Krohn Tidow Kröner Boujong Halstenberg * % ■