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BGH · ui zr 173/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 173/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Bou^ong und Dr. Halstenberg am 29. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte 65 % und die Klägerin 35 %• Das Berufungsgericht hat zwar die Behauptung des Beklagten, man habe sich auf eine Vergütung von höchstens 50.000 US-Dollar geeinigt, auf Grund des für das Vertragsverhältnis der Parteien unstreitig maßgeblichen Rechts des US-Staates Illinois nach dem Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als widerlegt betrachtet. Im übrigen hat das Berufungsgericht hilfsweise erwogen, daß der Beklagte, wenn man seine Behauptung nicht als widerlegt ansehe, jedenfalls beweisfällig geblieben wäre. Das vom Berufungsgericht bei der Ermittlung der Höhe der Anwaltsgebühren angewendete Recht des Staates Illinois ist nach §§ 293, 5^9 ZPO nicht revisibel. Die Revision rügt das Verfahren des Berufungsgerichts bei der Feststellung dieses Rechts nicht. Die Kosten des Annahmeverfahrens fallen den Parteien nach §§ 92, 97 ZPO im Verhältnis der - zusammen-zuzählenden (BGHZ 72, 339) - Werte von Revision und Anschlußrevision zur Last (BGHZ 80, 146).

Zitierte Normen: § 286 ZPO
RechtsanwaltKostenRechtProzeßbevollmächtigterBerufungsgerichtZPOKlägerinErgebnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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ui zr 173/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Kurt-Ulrich Am
3
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter,
 Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
& O0| Limited,
a professional corporation,______	_
1 I® Plaza, Suite	60611,	USA,
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Prof.
Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Bou^ong und Dr. Halstenberg am 29. September 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juli 1982 - 17 U 77/78 - wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte 65 % und die Klägerin 35 %•
Streitwert: 196.54-6,— IW
Gründe
1.	Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob sich bei Anwendung eines ausländischen Sachstatuts der MBeweismaßstab11 nach ausländischem oder (als prozeßrechtliches Problem) nach deutschem Recht beurteilt, kommt es für die Entscheidung nicht an.
 
Das Berufungsgericht hat zwar die Behauptung des Beklagten, man habe sich auf eine Vergütung von höchstens 50.000 US-Dollar geeinigt, auf Grund des für das Vertragsverhältnis der Parteien unstreitig maßgeblichen Rechts des US-Staates Illinois nach dem Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als widerlegt betrachtet. Es hat dabei aber als seine Überzeugung zu dem Ausdruck gebracht, daß es dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten als richtig ansehe. Seine Entscheidung wäre danach bei Anwendung deutschen Prozeßrechts nicht anders ausgefallen. § 286 ZPO stellt keine höheren Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts.
Im übrigen hat das Berufungsgericht hilfsweise erwogen, daß der Beklagte, wenn man seine Behauptung nicht als widerlegt ansehe, jedenfalls beweisfällig geblieben wäre. Nach den getroffenen Feststellungen wäre auch eine solche Hilfsbegründung zulässig gewesen.
2.	Die Revision verspricht im Ergebnis auch keinen Erfolg. Das vom Berufungsgericht bei der Ermittlung der Höhe der Anwaltsgebühren angewendete Recht des Staates Illinois ist nach §§ 293, 5^9 ZPO nicht revisibel. Die Revision rügt das Verfahren des Berufungsgerichts bei der Feststellung dieses Rechts nicht. Solche Fehler sind auch nicht erkennbar.
Verletzungen des nach der lex fori maßgeblichen deut sehen Prozeßrechts lassen die Rügen der Revision nicht erkennen. Von einer Begründung im einzelnen wird insoweit nach § 565 a ZPO abgesehen.
3.	Die unselbständige Anschlußrevision der Klägerin verliert als Folge der Nichtannahme der Revision nach § 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO ihre Wirkung.
Die Kosten des Annahmeverfahrens fallen den Parteien nach §§ 92, 97 ZPO im Verhältnis der - zusammen-zuzählenden (BGHZ 72, 339) - Werte von Revision und Anschlußrevision zur Last (BGHZ 80, 146).
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong
Halstenberg